Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9264 18. Wahlperiode 21.07.2016 Antwort der Bundesregierung Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8984 – Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anerkannte Flüchtlinge in Deutschland haben einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung . Doch oft können Betroffene diesen Anspruch nicht einlösen , weil ihnen unüberwindbare bürokratische Hürden in den Weg gelegt werden . Einen Antrag auf ein Visum können Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen aufgrund des Krieges in Syrien nur in den deutschen Botschaften oder Konsulaten in den Nachbarländern stellen. Die Bearbeitung der Visumanträge verläuft sehr schleppend und ist nur bei wenigen Auslandsvertretungen möglich, die für die Betroffenen zudem nur schwer zu erreichen sind. Familienangehörige warten überdies viele Monate oder sogar länger als ein Jahr auf ihre Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, in Jordanien und im Libanon. Allein in Beirut beträgt die Wartezeit auf einen Termin mindestens 14 Monate. Dort gab es Ende Dezember 2015 bereits 6 000 feststehende Termine für Anträge auf Familienzusammenführung für insgesamt ca. 18 000 Personen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7200, S. 19). Auch für die deutsche Botschaft in der Türkei beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit mindestens 14 Monate. Als weitere Erschwernis kommt die Einführung der Visumpflicht für syrische Staatsangehörige in der Türkei hinzu. Tausende von Flüchtlingen stecken derzeit an der syrisch-türkischen Grenze fest und werden nicht ins Land gelassen. Weil ein Visum für die Türkei nicht oder nicht zeitnah beschafft werden kann, verfallen die Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen, auf die die Familienangehörigen monatelang gewartet haben. Mit ähnlichen Schwierigkeiten kämpfen Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen, die Termine für die Visumantragstellung zwecks Familienzusammenführung über die deutsche Botschaft in Jordanien gebucht haben. Nach Jordanien kann die nachziehende Person nur einreisen, wenn das jordanische Innenministerium dem Antrag auf Einreise zustimmt. Eine solche Einreisegenehmigung wird nach Kenntnis der Fragesteller in etlichen Fällen verweigert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9264 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Am 6. Mai 2016 erklärte der Sprecher des Auswärtigen Amts, Dr. Martin Schäfer , in der Bundespressekonferenz, dass zum einen das Personal in den Auslandsvertretungen der Anrainerstaaten Syriens verstärkt worden sei, zum anderen sei das Antragsverfahren entbürokratisiert worden. Auch bauliche Maßnahmen zur Erweiterung der Auslandsvertretung Erbil würden durchgeführt. 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den anfallenden Kosten für die Ausstellung neuer Reisedokumente bei den zuständigen Stellen in Syrien bzw. in syrischen Botschaften (insbesondere Höhe und Angemessenheit der Kosten)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). 2. Bei Vorliegen welcher Umstände gehen die deutschen Auslandsvertretungen davon aus, dass die Gebühren für die Ausstellung syrischer Reisepässe unzumutbar hoch sind, so dass deutsche Reiseausweise ausgestellt werden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). Bezüglich der Gebühren wird verwiesen auf § 5 Absatz 2 AufenthVO, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren für behördliche Maßnahmen grundsätzlich zumutbar sind. 3. Wie viele Reiseausweise für Ausländer wurden von Mai 2015 bis Mai 2016 an Familienangehörige syrischer Flüchtlinge von den deutschen Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten ausgestellt (bitte nach Monaten und Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). 4. Wie lang sind derzeit in den deutschen Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten Syriens die Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden, anerkannten syrischen Flüchtlingen (bitte nach Visastellen differenzieren ), und wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten entsprechender Anträge bis zur Visumerteilung? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9264 5. Wie hat sich die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in den Anrainerstaaten Syriens seit dem Jahr 2014 entwickelt (bitte nach Visastellen, eingesetztem Personal – Ortskräfte bzw. Entsandte – und Jahr aufschlüsseln)? 6. Ist die personelle Besetzung der Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten Syriens nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend oder bedarf sie einer weiteren Aufstockung (bitte begründen)? Die Fragen 5 und 6 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). 7. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung über den Personalbedarf an den jeweiligen Auslandsvertretungen entschieden, und warum wurde eine Personalaufstockung angesichts der hohen Zahl an Anerkennungen syrischer Flüchtlinge in Deutschland nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt und umgesetzt? Die Bundesregierung ist entsprechend des feststellbaren (Mehr-)Arbeitsaufkommens bestrebt, den Personalbestand der betroffenen Auslandsvertretungen mit entsandten und lokal Beschäftigten zu erhöhen, unterliegt dabei aber baulichen und sicherheitsrelevanten Einschränkungen. Zudem kann eine effiziente Personalverstärkung nur bei entsprechendem Bestand von geeignetem und verfügbarem Personal vorgenommen werden. Die Rekrutierung von geeignetem arabischsprachigen Personal etwa gestaltet sich unter anderem in der Türkei schwierig. 8. Welche Botschaften und Visastellen in den Anrainerstaaten Syriens sind seit dem Jahr 2015 baulich erweitert worden und wie (bitte nach den einzelnen Vertretungen aufschlüsseln)? 9. Welche baulichen Maßnahmen in den deutschen Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten Syriens sind zur Erweiterung zurzeit in Planung, in Arbeit oder bereits beauftragt (bitte nach den einzelnen Vertretungen aufschlüsseln )? Die Fragen 8 und 9 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). 10. Wie viele Schalter stehen in den deutschen Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten Syriens zur Annahme und Bearbeitung von Familiennachzugsanträgen zur Verfügung (bitte nach den einzelnen Vertretungen aufschlüsseln )? Für die Bearbeitung von Visa zur Familienzusammenführung von syrischen Schutzberechtigten stehen in den Visastellen in Amman, Beirut, Erbil, Ankara, Istanbul und Izmir etwa 30 Schalter zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9264 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Botschaften in den Anrainerstaaten Syriens haben Baumaßnahmen in den letzten drei Jahren beantragt? Wurden diese Maßnahmen genehmigt? Wenn nein, warum nicht (bitte nach den einzelnen Vertretungen aufschlüsseln )? In den letzten drei Jahren wurden insgesamt zehn Baumaßnahmen beantragt, genehmigt und umgesetzt oder sind in Umsetzung befindlich, um der Erhöhung der personellen Kapazitäten der Visastellen in den Anrainerstaaten Syriens räumlich gerecht zu werden. Die Verteilung der Baumaßnahmen auf die Auslandsvertretungen ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Baumaßnahmen an Dienstposten 2014 - 2016 beantragt genehmigt Botschaft Ankara 2 2 Generalkonsulat Istanbul 1 1 Botschaft Beirut 1 1 Botschaft Amman 1 1 Generalkonsulat Erbil 3 3 Botschaft Bagdad 2 2 12. Wie viele finanzielle Mittel standen in den letzten fünf Jahren für den Ausbau der Botschaften in den Anrainerstaaten Syriens zur Verfügung? Zum Ausbau und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Kanzleien und Visastellen in den Anrainerstaaten Syriens wurden in den vergangenen fünf Jahren 27 518 331 Euro ausgegeben. 13. Welche weiteren Maßnahmen wird die Bundesregierung außerdem unternehmen , um die Kapazitäten zur Bearbeitung von Familiennachzugsanträgen zu erhöhen? Die Bundesregierung wird sich weiterhin für eine Erweiterung der Kapazitäten in den Auslandsvertretungen zur Bearbeitung von Familiennachzugsanträgen einsetzen und mögliche Verfahrenserleichterungen prüfen. Durch das Familienunterstützungsprogramm , das die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Auftrag der Bundesregierung umsetzt, verspricht sich die Bundesregierung eine verbesserte Vorbereitung und erweiterte Betreuung der Antragsteller. Die IOM-Familienunterstützungszentren unterstützen die Antragsteller bezüglich der Beibringung von Antragsunterlagen; ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen vor dem Termin an den Visastellen sichergestellt, beschleunigt dies das Verfahrens nach Antragstellung. 14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Pilotprojekts des Auswärtigen Amts zur zentralen Bearbeitung von Familiennachzugsanträgen in Berlin? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9264 15. Wie viele offene Verfahren zum Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten syrischen Flüchtlingen gab es zum 31. Mai 2016 (bitte nach den einzelnen Vertretungen aufschlüsseln)? Die Zahl der offenen Verfahren an den jeweils betroffenen Auslandsvertretungen, die aufgrund fehlender Dokumente nicht entschieden werden können, ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Botschaft Ankara 615 offene Verfahren Generalkonsulat Istanbul 4.400 offene Verfahren Generalkonsulat Izmir 523 offene Verfahren Botschaft Amman 1.298 offene Verfahren Botschaft Kairo 350 offene Verfahren Botschaft Athen 194 offene Verfahren Botschaft Beirut 5.650 offene Verfahren Mit Stand Mitte Mai sind an den Vertretungen insgesamt etwa 13 000 Anträge offen. Es handelt sich überwiegend um Anträge mit unvollständigen Unterlagen, weshalb über die Anträge nicht entschieden werden kann. 16. Wie viele der infolge der Umsetzung des EU-Ratsbeschlusses vom 18. März 2016 seither direkt, legal aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten syrischen Flüchtlinge fallen unter den Familiennachzug, auf den sich die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD am 28. Januar 2016 als „vorrangig“ zu berücksichtigen verständigt hatten (siehe Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner auf Bundestagsdrucksache 18/8052)? Die Bundesregierung hat in Gesprächen mit der EU und der Türkei erreicht, dass auch Familiennachzugsfälle für das Resettlement aus der Türkei vorgeschlagen werden können. Die Botschaft Ankara hat im Juni 2016 eine Liste mit 76 Familiennachzugsfällen an das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) übermittelt mit der Bitte, diese in das deutsche Resettlement-Kontingent einzubeziehen. UNHCR prüft gegenwärtig in Absprache mit der türkischen Migrationsbehörde (DGMM), inwieweit diese Fälle in das aktuelle deutsche Resettlement-Verfahren aus der Türkei aufgenommen werden können. 17. Womit begründet die Bundesregierung, dass sie in ihrer Antwort auf die Schriftliche Fragen 5 und 6 der Abgeordneten Annalena Baerbock auf Bundestagsdrucksache 18/8191 schreibt, dass das Generalkonsulat in Erbil „bereits im laufenden Jahr Visa im vierstelligen Bereich erteilt“ habe, während zuständige Landesbehörden aussagen, dass momentan keine Möglichkeit bestünde , über Erbil Visa zu erhalten? Die Aussage der Landesbehörde ist der Bundesregierung nicht bekannt. Am Generalkonsulat in Erbil wurden und werden auch aktuell Visumanträge angenommen und bearbeitet. Bis Mai 2016 wurden am Generalkonsulat in Erbil Visa für Kurzzeitaufenthalte (zum Beispiel für Eilfälle medizinischer Behandlung in Deutschland), aufwändige Visumanträge für Langzeitaufenthalte zum Familiennachzug in besonderen humanitären Härtefällen sowie Visa im Rahmen der Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder, insbesondere für schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak bearbeitet. Seit 1. Mai 2016 werden auch reguläre Anträge auf Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen angenommen und bearbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9264 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wann genau wird das Generalkonsulat Erbil die personellen und räumlichen Vorrausetzungen erfüllen, um eine angemessene Bearbeitung von Visa-Anträgen jeglicher Art zu gewährleisten? Im Generalkonsulat in Erbil wurde im Juli 2016 das Personal aufgestockt, so dass derzeit zwölf Beschäftigte für die Bearbeitung von Visumanträgen auf Familiennachzug vorgesehen sind. Aufgrund der besonderen Sicherheitsvorkehrungen am Generalkonsulat Erbil ist immer nur ein Teil des entsandten Personals vor Ort einsetzbar. Der erhöhte Personaleinsatz wird angesichts des Arbeitsaufkommens fortlaufend evaluiert und im Rahmen der Möglichkeiten angepasst. 19. Wie viele Anträge auf regulären Familiennachzug wurden vom 1. Januar 2014 bis heute im deutschen Generalkonsulat in Erbil (Irak) gestellt, und wie viele Anträge wurden davon bereits bearbeitet? Aufgrund der Gefährdungslage und der räumlichen Beschränkungen im Generalkonsulat Erbil wurden bis 1. Mai 2016 keine regulären Anträge auf Familiennachzug angenommen. Diese Fälle wurden vorrangig an den Auslandsvertretungen in der Türkei, im Libanon und in Jordanien bearbeitet. Seit 1. Mai 2016 wurden insgesamt 285 Visumanträge auf Familiennachzug am Generalkonsulat Erbil angenommen und sind derzeit in Bearbeitung. 20. Wie viele Anträge auf Familiennachzug mittels Verpflichtungserklärung durch Verpflichtungsgeber in Deutschland wurden vom 1. Januar 2014 bis heute im deutschen Generalkonsulat in Erbil (Irak) gestellt, und wie viele Anträge wurden davon bereits bearbeitet? Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 AufenthG sind eine von verschiedenen Möglichkeiten, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung zu erfüllen. Auf welche Art und Weise die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung im Einzelfall erfüllt wird, wird in der Regel jedoch nicht gesondert erfasst. Lediglich im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme ist zwingende Voraussetzung , dass eine Verpflichtungserklärung vorgelegt wird. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Familiennachzug im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, sondern um eine Aufnahme aus humanitären Gründen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes . Im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge wurden seit 2013 insgesamt 2 630 Anträge auf Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm am Generalkonsulat in Erbil gestellt und bearbeitet (Stand: 30. Juni 2016). 21. Wie lange dauert ein durchschnittliches Antragsverfahren für Familiennachzug mittels Verpflichtungserklärung in den Auslandsvertretungen Deutschlands im Irak, im Libanon, Jordanien und in der Türkei? Eine Aufnahme unter der Voraussetzung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme ist – wie in der Antwort zu Frage 20 erläutert – abzugrenzen von Fällen des Familiennachzugs. Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit der Visumausgabe im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme, für die eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist, wird nicht erfasst. Liegen die antragsbegleitenden Unterlagen vollständig vor und kann die Identität überprüft werden, so erfolgt die Visumausgabe innerhalb weniger Wochen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9264 22. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die digitale Terminvergabe für Visa-Anträge an deutschen Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten Syriens zu kriminellen Handlungen Dritter führen kann, welche Termine für Visa-Vorgänge blockieren, um sie im Anschluss auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen? a) Wenn ja, wie viele solche Fälle sind der Bundesregierung aus dem Irak, dem Libanon, Jordanien und der Türkei bekannt? b) Wenn ja, was tut sie, um solche Praktiken zu verhindern? c) Wenn nein, kann sie eine solche Praxis ausschließen? Die Fragen 22 bis 22c werden im Zusammenhang beantwortet. Gegen die Übertragung einmal gebuchter Termine auf andere Personen sind technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen worden. Ein Terminhandel im Sinne eines Verkaufs von Terminen ist nicht möglich. Gleichwohl ist es rechtlich zulässig, Dritte mit der Buchung eines Termins zu beauftragen. 23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation syrischer Kurden, welche zum Zwecke der Visumsantragstellung an den deutschen Auslandsvertretungen in Izmir, Ankara oder Istanbul in die Türkei einreisen wollen? 24. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob die Einreise für syrische Kurden von der Türkei zum Zweck der Visumsantragstellung für Deutschland verweigert wurde? Wenn ja, wie will die Bundesregierung dieser Problematik begegnen? Die Fragen 23 und 24 werden zusammengefasst beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden alle Antragsteller aus Syrien, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrem Aufenthaltszweck, von den türkischen Behörden hinsichtlich ihrer Einreise in die Türkei gleich behandelt. Personen mit türkischem Visum wird die Einreise in die Türkei ermöglicht. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). 25. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob die Einreise für palästinensische Volkszugehörige aus Syrien von Jordanien zum Zweck der Visumsantragstellung für Deutschland verweigert wurde? Wenn ja, wie will die Bundesregierung dieser Problematik begegnen? 26. Welche Möglichkeiten und Hürden gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für Syrerinnen und Syrer, die bei der Botschaft in Amman einen Termin zur Beantragung von Familienzusammenführungen haben, auch tatsächlich aus Syrien nach Jordanien einzureisen? Die Fragen 25 und 26 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. Juli 2016 verwiesen (Bundestagsdrucksache der Kleinen Anfrage 18/8806 vom 15. Juni 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9264 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Berücksichtigen die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei auch Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Türkei aufhalten? Eine Registrierung für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist erforderlich, um nach Erhalt des deutschen Visums legal nach Deutschland ausreisen zu können. Die Auslandsvertretungen in der Türkei fragen daher Antragsteller nach der Registrierung , Anträge auf Familiennachzug werden aber auch ohne Registrierung angenommen und bearbeitet. Liegt keine Registrierung vor, müssen Antragsteller eine Erklärung unterzeichnen, dass auf die Folgen der fehlenden Registrierung hingewiesen wurde. 28. Wie viele Familienangehörige syrischer Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016 (bis zum 31. Mai 2016) tatsächlich nach Deutschland eingereist? Es kann nicht nachgeprüft werden, in wie vielen Fällen ein Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen beziehungsweise anderen syrischen Aufenthaltsberechtigten erfolgt ist, da im Ausländerzentralregister eine entsprechend differenzierte Erfassung nicht vorgesehen ist. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333