Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9266 18. Wahlperiode 25.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9076 – Pläne für vorgelagerte US-Einreisekontrollen an europäischen Flughäfen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Regierung in Washington plant Medienberichten zufolge eine Verschärfung ihrer Einreisebestimmungen (Onlineausgabe der Frankfurter Rundschau vom 1. Dezember 2015). Hierzu gehört der Plan, bereits beim Abflug von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sogenannte vorgelagerte Einreisekontrollen vorzunehmen. Die US-Regierung verhandelt demnach mit mindestens sieben Ländern, darunter Belgien und die Niederlande. Ein ähnlicher Vorstoß erfolgte bereits im letzten Jahr, Vertreterinnen und Vertreter der Niederlande hatten den US-Vorschlag in den zuständigen EU-Ratsarbeitsgruppen vorgestellt (Bundestagsdrucksachen 18/2472, 18/3236). Eine entsprechende Anfrage für Kontrollen auf dem Flughafen Amsterdam Schiphol wurde von der Regierung in Den Haag geprüft. Auch die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs, Schwedens sowie das Bundesministerium des Innern (BMI) waren im vergangenen Jahr angefragt worden, zunächst jedoch inoffiziell auf Ebene der Innenministerien. Schon jetzt werden Passagiere an deutschen Flughäfen von US-Behörden kontrolliert . Solche „Last-Gate-Checks“ werden durch Bedienstete der U. S. Customs and Border Protection (CBP) vorgenommen und gelten nicht als Luftsicherheitskontrollen . Die Behörde hat lediglich das Recht, die in die USA verkehrenden Luftfahrtunternehmen „in grenzpolizeilicher Hinsicht“ zu beraten. Die Airlines bekommen unter Umständen einen Hinweis, ob sich zu befördernde Personen auf einer Flugverbotsliste der USA befinden. Ihre Mitnahme wäre zwar erlaubt, jedoch erhielte die Fluglinie keine Überflugs- und Landeerlaubnis aus den USA. Sofern für die Passagiere ein Flugverbot gilt, dürfen die US-Behörden keine weiteren Zwangsmaßnahmen ergreifen. Eingehende Kontrollen , Durchsuchungen oder Festnahmen können bislang lediglich von der gastgebenden Bundespolizei vorgenommen werden. Die Betroffenen könnten dies aus Sicht der Fragesteller aber wie eine Amtshandlung der US-Bediensteten empfinden. Mit den vorgelagerten Einreisekontrollen erhielten die US-Behörden das Recht, Reisende zu befragen und sogar zu durchsuchen. Das BMI hatte sich im Jahr 2015 noch „äußerst zurückhaltend“ zu der Übernahme hoheitlicher Befugnisse von US-Behörden in Deutschland gezeigt (Bundestagsdrucksache 18/2472). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9266 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auch „die Luftfahrtbranche“ habe grenzpolizeiliche Ein- und Ausreisekontrollen durch US-Bedienstete „kritisch hinterfragt“. Hingegen habe Großbritannien „Vorteile in einer Zulassung des Verfahrens“ gesehen. Die Niederlande prüften demnach die rechtliche und organisatorische Machbarkeit, Frankreich habe eine Beteiligung der USA an der Finanzierung gefordert. Auch Schweden habe den Vorschlag geprüft, sich aber in erster Reaktion skeptisch gezeigt und um Prüfung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schengen-Regelungen und die Menschenrechtskonvention gebeten. Diese Prüfung sollte durch den Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Union erfolgen. Laut dem BMI handelt es sich bei den neuerlichen Initiativen der US-Behörden um „unverbindliche Vorschläge zur Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, aus denen sich im Falle der Nichtumsetzung für die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Kenntnisstand keine Konsequenzen ergeben“ (Bundestagsdrucksache 18/7262). Es handele sich „nicht um offizielle Anträge“ von US-Behörden, sondern um „offizielle Angebote“, die von der CBP ausgeschrieben worden seien. Europäische Flughäfen konnten sich dafür „bewerben“, bekannt sei dies etwa für zwei britische und einen schwedischen Flughafen. Mit einigen EU-Mitgliedstaaten würden nun „Gespräche geführt“. Zudem teilt die Bundesregierung mit, die „innenpolitische Debatte in den USA“ fokussiere sich nach den November-Anschlägen von Paris im Jahr 2015 „zuletzt zunehmend auf eine Verschärfung der Einreisebestimmungen im Rahmen des Visa-Waiver-Programms (VWP)“. Die US-Administration habe deshalb am 30. November 2015 verschiedene Maßnahmen im Zusammenhang mit einer geplanten Verschärfung des VWP angekündigt, darunter auch eine Ausweitung des sogenannten Preclearance-Programms. Der am 18. Dezember 2015 vom US-Kongress als Teil des US-Haushaltspakets für das Jahr 2016 verabschiedete sogenannte Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015 erwähnt das Preclearance-Programm demzufolge nicht. Wann einzelne Maßnahmen dieses Gesetzes greifen bzw. zur Anwendung kommen sei laut dem BMI noch unklar. Im Hinblick auf die sitzungsfreie Zeit des Deutschen Bundestages und die Qualitätssicherung der Antworten der Bundesregierung erklären sich die Fragesteller mit einer Fristverlängerung für die Bearbeitung der Kleinen Anfrage einverstanden . 1. Welche EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung „offizielle Angebote“ oder sonstige Vorschläge von US-Behörden für vorgelagerte US-Einreisekontrollen erhalten, und wie haben sich diese dazu positioniert ? Auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7262 wird verwiesen. 2. Welche Angaben enthält das „Angebot“ hinsichtlich der Finanzierung entsprechender Infrastruktur sowie laufender Kosten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Inwiefern handelt es sich dabei mittlerweile um offizielle Anträge von US- Behörden? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die U.S. Customs and Border Protection (CBP) bzgl. der Möglichkeit einer Teilnahme am „Preclearance Border Control“- Programm an den Flughafen Frankfurt am Main herangetreten. Ferner hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die CBP Gespräche zur Einrichtung möglicher Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9266 Pre-Clearance-Stellen auch mit dem Flughafen München geführt, die Thematik dann jedoch mit Bezug auf Deutschland vorerst zurückgestellt. 4. Inwiefern liegt mittlerweile auch der Bundesregierung ein „formaler schriftlich fixierter Antrag der US-Behörden in dieser Angelegenheit“ vor (Bundestagsdrucksache 18/7262)? 5. Sofern auch die Bundesregierung mittlerweile ein solches „Angebot“ erhielt, wann traf dieses bei welcher Behörde ein, und wann hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag hierzu informiert? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegt kein formaler schriftlich fixierter Antrag der US-Behörden , der sich an die Bundesregierung richtet, in dieser Angelegenheit vor. 6. Sofern der Vorschlag nicht grundsätzlich abgelehnt wird, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung ihre Haltung vom vorvergangenen Jahr aufgegeben , wonach sie „dem US-Ansinnen gleichwohl äußerst zurückhaltend gegenüber [steht], da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse innerhalb des Bundesgebietes grundsätzlich den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage deutschen und/oder unmittelbar geltenden Rechts der Europäischen Union obliegt“ (Bundestagsdrucksache 18/2472)? Die Bundesregierung hat ihre bisherige Auffassung nicht aufgegeben. 7. Welche europäischen Flughäfen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die Möglichkeit zur vorgelagerten Einreisekontrolle beworben? a) Mit welchen EU-Mitgliedstaaten werden hierzu nun „Gespräche geführt “? b) Welche Vereinbarungen wurden diesbezüglich getroffen? c) Wo wurden die neuerlichen Vorschläge nach Kenntnis der Bundesregierung (seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7262) auf EU-Ebene bzw. in internationalen Zusammenarbeitsformen vorgestellt oder beraten? Die Fragen 7 bis 7c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Kenntnis der Bundesregierung dürften Dublin und Shannon in Irland die einzigen Flughäfen innerhalb der EU sein, an denen Pre-Clearance durch die CBP betrieben wird. Die CBP steht wohl in Verbindung mit den Flughäfen Stockholm- Arlanda, Amsterdam-Schiphol, Manchester, Brüssel-Zaventem, Paris-Charles de Gaulle und London Heathrow; die Flughäfen in Madrid-Barajas und Warschau haben wohl Interesse signalisiert. 8. Welche Stellungnahmen welcher Angehörigen der „Luftfahrtbranche“ sind der Bundesregierung hinsichtlich vorgelagerter US-Einreisekontrollen mittlerweile bekannt, und zu welchem Schluss kommen diese jeweils? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben sich einzelne deutsche Flughäfen grundsätzlich interessiert gezeigt, jedoch eine Teilnahme bisher abgelehnt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9266 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwiefern vertritt die Bundesregierung weiterhin die Ansicht, bei den Initiativen der US-Behörden handele es sich um „unverbindliche Vorschläge zur Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, aus denen sich im Falle der Nichtumsetzung für die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Kenntnisstand keine Konsequenzen ergeben“ (Bundestagsdrucksache 18/7262)? Die Ansicht der Bundesregierung ist unverändert. 10. Welche Details zu Maßnahmen im Zusammenhang mit einer geplanten Verschärfung des US-Visa-Waiver-Programms sind der Bundesregierung mittlerweile bekannt, wann sollen einzelne Maßnahmen dieses Gesetzes greifen, und wie sollen diese umgesetzt werden? Die wesentlichen Änderungen beim US-Visa-Waiver-Programm (US-VWP) durch den „Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015”, sind folgende: Seit dem 21. Januar 2016 sind Doppelstaatler, die auch die Staatsangehörigkeit von Iran, Irak, Syrien oder Sudan besitzen, sowie Reisende, die sich seit März 2011 in einem dieser vier Länder bzw. (nach ergänzender Entscheidung des US-Heimatschutzministeriums vom 18. Februar 2016) in Libyen, Jemen und Somalia aufgehalten haben, von der Teilnahme am VWP ausgenommen. Diese Reisenden müssen für Reisen in die USA ein Visum beantragen. Im Rahmen von Einzelfallprüfungen sind ggf. Ausnahmen von der Visumpflicht möglich. Diese Änderung des US-VWP wurden durch Anpassungen des Electronic System für Travel Authorisation (ESTA) seit dem 23. Februar 2016 umgesetzt. Anforderung an VWP-Staaten zur Einführung und Validierung von e-Pässen mit biometrischer Information ab 1. April 2016. Deutsche EU-Reisepässe erfüllen diese Voraussetzungen unabhängig von den Änderungen beim US-VWP bereits seit dem 1. November 2015. Alle nicht-elektronischen deutschen EU- Reisepässe sind spätestens seit Ablauf des 31. Oktober 2015 nicht mehr gültig. Überprüfung anderer Staatsangehöriger sowie vorgelegter Reisedokumente bei Ein- und Ausreise anhand der Interpol-Datenbank „Stolen and Lost Travel Documents Database“ (SLTD). Unabhängig von den US-VWP-Änderungen bestehen für die Bundespolizei seit dem 13. April 2016 automatisierte Zugriffsmöglichkeiten auf die SLTD. Engere Zusammenarbeit der VWP-Teilnehmerstaaten mit US-Seite zu Identifizierung von in die USA reisenden Staatsangehörigen des jeweiligen VWP- Staates, die eine Gefahr für die Sicherheit oder das Wohlergehen („welfare“) der USA darstellen. Die USA beabsichtigen, den Informationsaustausch mit den jeweiligen VWP-Staaten im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit zu verbessern. 11. Welche weiteren neuen Verschärfungen der US-Einreisebestimmungen sind der Bundesregierung nach ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/7262 bekannt geworden, und hinsichtlich welcher Verfahren ist sie davon betroffen ? Medienberichten zufolge sollen Teilnehmer am VWP vor der Einreise in die USA zukünftig „ihre Nutzerdaten für soziale Medien“ optional preisgeben. Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich hierbei zunächst nur um einen Vorschlag der CBP, der auch in der US-Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wird. Über eine Umsetzung dieses Vorschlags sei noch nicht entschieden. Im Übrigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9266 sind der Bundesregierung keine weiteren neuen Verschärfungen der US-Einreisebestimmungen bekannt. 12. Wie viele Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem 1. März 2011 nach Syrien, Irak, Iran oder Sudan oder vom US-Ministerium für Innere Sicherheit als „Countries of Concern“ designierte Staaten gereist sind bzw. zusätzlich eine zweite Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer dieser „Countries of Concern“ besitzen, mussten nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Änderungen des US-Visa-Waiver-Programms für die Einreise ein US-Visum beantragen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Welche Länder werden von den USA nach Kenntnis der Bundesregierung als „Countries of Concern“ geführt? Gemäß dem am 18. Dezember 2015 im US-Kongress beschlossenen „Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015“ kann das für die Umsetzung des VWP federführende US Department of Homeland Security selbst festlegen, welche Länder als sog. „countries of concern“ geführt werden. Die Definition bleibt dem Department of Homeland Security überlassen und kann sich jederzeit ändern. Nach Kenntnis der Bundesregierung fallen derzeit Libyen, Jemen und Somalia unter diese Definition. 14. Welche konkreten Datenfelder (etwa Name, Meldeadresse, Fingerabdrücke oder Telefonnummern) aus deutschen und US-amerikanischen Informationssystemen sollen zukünftig im Einzel- oder Regelfall mit US-Datenbeständen „ausgetauscht“ werden, wie es der Bundesinnenminister, Dr. Thomas de Maizière, in einem Memorandum of Understanding (MoU) mit der US-Justizministerin Loretta Lynch festlegte, um auf diese Weise „Terroristen oder Terrorverdächtige“ aufzuspüren (DIE WELT online vom 20. Mai 2016)? Nach der Absprache werden die „Grunddaten zur Identität“ übermittelt. Die Absprache versteht unter „Grunddaten zur Identität“ abschließend Name, Geburtsdatum , Nummer von Reisedokumenten und Staatsbürgerschaft/-angehörigkeit. a) Über welchen Kommunikationskanal werden die Anfragen gestellt? Die Übertragung erfolgt über eine verschlüsselte, webbasierte Kommunikationsplattform , die seitens der USA zur Verfügung gestellt wird. b) Welchen deutschen und US-amerikanischen Behörden obliegt die Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und Übertragung? Die angesprochene Zuständigkeit obliegt in Deutschland dem Bundeskriminalamt und in den USA dem Terrorist Screening Center (TSC). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9266 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie wird sichergestellt, dass gemäß dem MoU in den USA nicht auch solche US-Informationssysteme abgefragt werden, deren Nutzung das BMI in der Vergangenheit als problematisch ansah und sich deshalb aus dem Austausch zurückzog (etwa die vom US-Militär und INTERPOL aufgebauten Datensammlungen VENLIG und HAMAH, siehe Bundestagsdrucksache 18/1411)? d) Welche Angaben enthält das MoU hinsichtlich einer Datenspeicherung der übermittelten Informationen, zur Datenübermittlung an Drittstaaten sowie zum Auskunftsrecht für Betroffene? Die Fragen 14c und 14d werden gemeinsam beantwortet. In der Absprache ist die rechtlich ordnungsgemäße Übermittlung der Daten durch Datenverwendungsklauseln bzw. Zusicherungen des TSC bezüglich der begrenzten Verwendung festgehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9132 verwiesen. 15. Was ist der Bundesregierung über weitere US-Pläne zur „bessere[n] Nutzung biometrischer Daten“ (darunter Gesichtsbilder und Fingerabdrücke) bekannt , und inwiefern sind davon auch Einreisen aus EU-Mitgliedstaaten betroffen ? Auf die Antwort zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7262 wird verwiesen. 16. Was ist der Bundesregierung über Aufgaben und Arbeitsweise eines „National Security Center“ hinsichtlich der Sicherheit des Flugverkehrs bekannt? a) Aus welchen Behörden setzt sich das „National Security Center“ zusammen ? b) In welchem Umfang werden von dem „National Security Center“ bei der Ein- und Ausreise in die USA Passagierdaten verarbeitet? c) Inwiefern werden dabei auch geheimdienstliche Datenbanken angefragt? d) Inwiefern bzw. in welchen Kooperationsformen mit anderen Behörden ist das „National Security Center“ auch am Flughafen Frankfurt am Main tätig? Die Fragen 16 bis 16d werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die Aufgaben und Arbeitsweise eines „National Security Centers“. 17. In welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Geldstrafe für deutsche Fluggesellschaften verhängt, in denen diese die Passdaten ihrer Passagiere wie im „Advance Passenger Information System“ (APIS) vorgeschrieben nicht ausreichend überprüften (Bundestagsdrucksache 18/7262)? Drittstaaten: Bei Flügen in die USA, China, Türkei, Russland und Indien mussten bereits des Öfteren Strafen i. H. v. 1 000 bis 2 000 US-Dollar/Fall gezahlt werden, weil wegen technischer Probleme gar keine oder fehlerhafte Daten übermittelt wurden. Fehlerhaft sind Daten beispielsweise schon dann, wenn ein Bindestrich fehlt oder an der falschen Stelle steht. In China musste beispielsweise wiederholt wegen falscher Passagierzahlen (Crew wurde zu den Passagieren gezählt) gezahlt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9266 EU: Teilweise gab es Strafzahlungen an UK und Finnland (vor ca. fünf Jahren mehrfach, mittlerweile nicht mehr). Deutschland: Im Zeitraum vom 1. Quartal 2010 bis zum 2. Quartal 2016 wurden von deutschen Luftfahrtunternehmen insgesamt 907 895,40 Euro an Bußgeldern aufgrund von Verstößen nach § 69a des Bundespolizeigesetzes an die Bundespolizei gezahlt. 18. Mit welchen Grenzschutzbehörden aus welchen OSZE-Teilnehmerstaaten will die Bundesregierung als OSZE-Vorsitz ein „Aus- und Fortbildungsprojekt “ zum Austausch von API-Daten anregen, bzw. wann wird dieses Vorhaben vorgeschlagen (Bundestagsdrucksache 18/8975)? Auf Anregung des deutschen Vorsitzes soll das OSZE-Sekretariat (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) in der zweiten Jahreshälfte einen Projektvorschlag zur praktischen Umsetzung und möglichen Ausbildungsinhalten vorlegen. Die Teilnahme am Projekt soll allen 57 Teilnehmerstaaten der OSZE offen stehen. 19. Was ist der Bundesregierung über Diskussionen in Ratsarbeitsgruppen der Europäischen Union bekannt, anstatt Anfragen in den USA zur Herausgabe von Telekommunikationsdaten über die zuständigen Behörden stellen zu müssen, (etwa über einen Kooperationsrichter) diese Ersuchen zukünftig direkt bei den Diensteanbietern zu stellen? Die Niederlande hatte das Thema der verbesserten Bekämpfung von Cyberkriminalität zu einem Schwerpunkt ihrer EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2016 gemacht. Ergebnis der Diskussionen sind u.a. die Ratsschlussfolgerungen „Improving Criminal Justice in Cyberspace“ (Ratsdok. 10007/16, s. a. Antwort zur Schriftlichen Frage 5/71 vom 19. Mai 2016). Diese befassen sich mit Möglichkeiten , die Nutzung des Cyberspace zu kriminellen Zwecken wirksamer zu bekämpfen. Die Ratsschlussfolgerungen umfassen dabei auch die – ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgende – direkte Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ausländischen Providern. Die Europäische Kommission ist nunmehr aufgefordert, mit allen Beteiligten Rahmenbedingungen auszuarbeiten, die eine möglichst einheitliche Handhabung dieser Art der Zusammenarbeit sicherstellen sollen. Dies betrifft nicht nur das Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander , sondern auch zu Drittstaaten, soweit diese – wie die USA – vor allem zur Erlangung von Bestandsdaten direkte Kontakte durch ausländische Strafverfolgungsbehörden zu inländischen Providern zulassen. 20. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung mittlerweile zur Frage, inwiefern ein „Ein-/Ausreiseregister“ der Europäischen Union (EES) auch für Drittstaatsangehörige mit längerfristiger Aufenthaltsberechtigung (Visum) oder EU-Staatsangehörige ausgeweitet werden sollte (Bundestagsdrucksache 18/7291)? Die Positionierung der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen . Die Kommission möchte die mögliche Erfassung von Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen mit längerfristigen Aufenthaltsberechtigungen und Unionsbürgern unabhängig vom aktuellen Regelungsvorschlag für ein EES Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9266 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode behandeln; die aktuellen Verhandlungen des EES-Vorschlags sollen dadurch nicht behindert werden. In dem vom Rat der Justiz- und Innenminister am 9./10. Juni 2016 angenommenen „Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres“ ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission zunächst die Notwendigkeit und den Mehrwert einer Erfassung der Ein- und Ausreisen von Personen prüft, die das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Prüfung dauert noch an. 21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Europäische Kommission hierzu mit der Prüfung von juristischen oder technischen Aspekten einer solchen Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen oder EU- Staatsangehörigen befasst ist oder wird? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22. Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der EU-PNR-Richtlinie (PNR: Passenger Name Record) die Einbeziehung der „non-carrier economic operators“ mittlerweile geprüft, bzw. wann soll eine solche Prüfung der „rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen“ abgeschlossen sein (Bundestagsdrucksache 18/7262)? a) Welchen Sicherheitsgewinn bringt die Einbeziehung von „non-carrier economic operators“ in den Anwendungsbereich der EU-PNR-Richtlinie vor dem Hintergrund der mit der Einbeziehung verbundenen Belastungen für die Betroffenen und dem erheblich vergrößerten Datenaufkommen, und inwiefern ist dies aus Sicht der Bundesregierung verhältnismäßig und damit vertretbar (Plenarprotokoll 18/129)? b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern innereuropäische Flüge bei der deutschen Umsetzung der EU-PNR-Richtlinie verpflichtend oder aber als Option geregelt werden sollen? c) Wann soll das Umsetzungsgesetz zur EU-PNR-Richtlinie vorliegen, bzw. welcher Zeitplan ist für die Umsetzung anvisiert? Die Fragen 22 bis 22 c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Richtlinie schreibt nicht verpflichtend vor, dass PNR-Daten auch von „noncarrier economic operators“ angefordert werden; sie verweist in Erwägungsgrund 33 jedoch auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, entsprechende ergänzende innerstaatliche Regelungen vorzusehen. Der Rat hat am 3./4. Dezember 2015 zur Anwendung der Richtlinie auf Intra-EU- Flüge folgende Erklärung abgegeben (Quelle: Ratsdokument 7829/16 ADD 1): „Nach Artikel 2 der PNR-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten, die dies wünschen , die Möglichkeit, diese Richtlinie freiwillig auf Flüge innerhalb der EU anzuwenden ; dies muss der Kommission mitgeteilt werden. In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Europa erklären die Mitgliedstaaten , dass sie zu dem in Artikel 18 festgelegten Zeitpunkt der Umsetzung von dieser in Artikel 2 vorgesehenen Möglichkeit gemäß den Bedingungen der Richtlinie in vollem Umfang Gebrauch machen werden.“ Das Bundesministerium des Innern erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9266 23. Was ist der Bundesregierung über den Stand der Verhandlungen der Europäischen Kommission bzw. des Rates über die Weitergabe von auf Vorrat gespeicherten Fluggastdaten mit der mexikanischen Regierung bekannt, die gedroht hatte, ab dem 1. April 2015 europäische Airlines mit Strafzahlungen zu belegen, wenn jene die gewünschten Personendaten nicht vor jedem Flug an die zuständigen Grenzbehörden übermitteln, die Frist aber nach Eingaben von mehreren Seiten auf den 1. Juli 2015 verschoben hat, da der EU-Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft Dimitris Avramopoulos ein Verhandlungsmandat für ein EU-Mexiko-PNR-Abkommen in Aussicht stellte (The Wall Street Journal vom 1. April 2015; Mitteilung des EU-Kommissars Dimitris Avramopoulos vom 27. März 2015)? Die Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten wurden offiziell aufgenommen und sind noch nicht abgeschlossen. a) Inwiefern besteht die mexikanische Zollbehörde weiterhin auf die Verpflichtung zur Übermittlung von PNR-Daten, welche Frist ist hierfür gesetzt , und welche Sanktionen werden angedroht? Die Vereinigten Mexikanischen Staaten bestehen weiterhin auf der Übermittlung von PNR-Daten. Soweit der Bundesregierung bekannt, wurden Luftfahrtunternehmen mit einer Genehmigung nach § 20 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine Sanktionen angedroht. b) Welche weiteren Länder fordern derzeit PNR-Daten vor An- oder Überflug ihres Territoriums? Soweit der Bundesregierung bekannt, fordern folgende Staaten PNR-Daten an: Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Rumänien, Republik Korea (Südkorea), Föderative Republik Brasilien, Republik Finnland, Japan, Staat Katar , Königreich Saudi Arabien, Republik Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333