Deutscher Bundestag Drucksache 18/929 18. Wahlperiode 26.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/712 – Mehrfach vergebene Steuer-Identifikationsnummern Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach § 139a der Abgabenordnung (AO) erhält jede natürliche Person eine Steuer-Identifikationsnummer, die für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung verwendet wird. Diese Identifikationsnummer soll eine eindeutige Zuordnung der Person ermöglichen. Gemäß § 139b AO darf eine natürliche Person nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten und jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. Die mehrfache Zuordnung von Identifikationsnummern an eine Person oder die mehrfache Verwendung derselben Identifikationsnummer für mehrere Personen birgt die Gefahr einer fehlerhaften Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Lohnsteuerabzugsfahren . Bei den betroffenen Steuerpflichtigen kann dies zu nicht sachgerechten Mehr- oder nicht rechtskonformen Minderbelastungen führen. In jedem Fall ergibt sich für diese zusätzlicher bürokratischer Aufwand aufgrund der notwendigen Korrekturen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/528 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.) bestätigte die Bundesregierung, dass in der Vergangenheit Fälle aufgetreten sind, in denen einer Person mehrere Steuer-Identifikationsnummern zugewiesen wurden. Zum Stand vom 1. Dezember 2013 habe es über 164 000 Hinweise auf mögliche Mehrfachvergaben gegeben. 1. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden bisher gebildet (bitte nach Jahren differenzieren)? Zum Start des Verfahrens 2007/2008 wurden 83 506 186 Steueridentifikationsnummern gebildet. In den Folgejahren kamen die folgenden dazu: 2009 3 041 347 2010 1 572 424 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2011 1 778 574 2012 1 747 295 2013 1 727 572 2014 (Stand 12. März 2014) 351 300. Drucksache 18/929 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche technischen Prozesse werden durchgeführt, um die für die SteuerIdentifikationsnummern gemeldeten Daten zu konsolidieren (bitte mit Darstellung )? Im laufenden Prozess erfolgt im Falle einer Geburt oder eines Zuzugs eines meldepflichtigen Bürgers aus dem Ausland – sowie in Fällen, in denen der Bürger aus anderen Gründen erstmals meldepflichtig wird – die Erfassung dieses Bürgers im Melderegister. Damit ist automatisiert die elektronische Übermittlung einer Nachricht an das Bundeszentralamt für Steuern zur Vergabe einer Steueridentifikationsnummer verbunden. Ebenso tritt der Sachverhalt auf, dass ein Steuerpflichtiger nach zwischenzeitlich nicht bestehender Meldepflicht erneut meldepflichtig wird oder wieder aus dem Ausland zuzieht (z. B. Erntehelfer), so dass schon eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden sein müsste. Die hierzu von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern automatisiert übermittelte Nachricht ist verkennziffert, so dass erkennbar wird, ob die Zuordnung der Steueridentifikationsnummer aufgrund eines Wiederzuzugs oder tatsächlich aufgrund einer erstmaligen Zuordnung benötigt wird. Die Qualität der in dieser Nachricht übermittelten personenbezogenen Daten des Bürgers ist beim Zuzug und Wiederzuzug eines Bürgers von seinen Angaben abhängig. Kommen seit dem Start der Steueridentifikationsnummer-Datenbank im Jahr 2007 Daten einer weiteren Person hinzu, werden diese mit dem schon vorhandenen Personenbestand verglichen. Gesucht wird nach vorhanden Personendatensätzen , die dem neuen Datensatz so ähnlich sind, dass nicht auszuschließen ist, dass Personenidentität besteht. Wird eine erhebliche Ähnlichkeit festgestellt, wird die für die hinzukommende Person zuständige Meldebehörde aufgefordert zu klären, ob es sich um zwei verschiedene Personen oder um dieselbe Person handelt. Die entsprechende Nachricht beinhaltet die Informationen über die zur Steueridentifikationsnummer-Datenbank hinzukommende Person als auch Daten der möglicherweise identischen Personen und Hinweise auf die für diese Personen zuständigen Meldebehörden. Mit diesen Hinweisen kann die Meldebehörde den Sachverhalt prüfen. Bestätigt die für die hinzukommende Person zuständige Meldebehörde, dass keine Personenidentität mit dem vorhandenen Datenbestand der Steueridentifikationsnummer-Datenbank besteht, wird eine neue Steueridentifikationsnummer zugeordnet. Wird aus steuerlichen Gründen die Vergabe einer Steueridentifikationsnummer für nicht meldepflichtige Bürger erforderlich, wird der hierzu erforderliche Verwaltungsvorgang durch das Finanzamt angestoßen. Die Mitarbeiter in den Finanzämtern sind ebenso verpflichtet, vorab durch eine Recherche in der Steueridentifikationsnummer -Datenbank festzustellen, ob einem Steuerpflichtigen bereits eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, darf ein Hinweis an das Bundeszentralamt für Steuern für den Bedarf nach Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer erfolgen. Erfolgt die Neuanlage des Personendatensatzes aufgrund eines Hinweises eines Dritten oder des Steuerpflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern, werden ebenfalls vorab entsprechende automatisierte und manuelle Recherchen durchgeführt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/929 3. Wie viele Meldedaten wurden aufgrund nicht eindeutiger Daten an die Meldebehörden zurückgesandt (bitte nach Jahren differenzieren)? Zum Start des Verfahrens 2007/2008 wurden 722 953 Meldedaten an die Meldebehörde aufgrund nicht eindeutiger Daten zurückgesandt. In den Folgejahren kamen folgende dazu: 2009 559 175 2010 533 822 2011 401 310 2012 460 498 2013 548 407 2014 (Stand 12. März 2014) 106 554. 4. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden in den jeweiligen Jahren seit Einführung gelöscht, und inwieweit wird festgehalten, aus welchem Grund die Löschung erfolgt (bitte mit Darstellung)? Bei dem Begriff „Löschung“ ist zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen physikalischen Löschung, der Löschung nach § 4 der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Stilllegung einer Steueridentifikationsnummer. Eine physikalische Löschung bedeutet eine vollständige physikalische Entfernung der Daten aus der Steueridentifikationsnummer-Datenbank ohne Protokollierung . Aus diesem Grund können hierzu keine Angaben ermittelt werden. Eine Löschung nach § 4 der Steueridentifikationsnummerverordnung kam bisher nicht vor, da die zu einer Steueridentifikationsnummer gespeicherten Daten grundsätzlich erst 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen sind, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist. Hinsichtlich der Frage der Stilllegung von Steueridentifikationsnummern wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. 5. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) infolge von einer Mehrfachvergabe einer Nummer an mehrere Personen stillgelegt (bitte nach Jahren differenzieren)? Der Sachverhalt, dass eine Steueridentifikationsnummer aus dem Pool der noch nicht belegten Steueridentifikationsnummern im Wege der Erstvergabe mehreren Steuerpflichtigen zugeordnet wurde, ist softwareseitig ausgeschlossen. Daher waren zu entsprechenden Sachverhalten, die umgangssprachlich auch als Mehrfachvergaben bezeichnet werden, keine Stilllegungen erforderlich. Von der Erstvergabe ist die sogenannte Datenvermischung zu unterscheiden. Hierunter ist der Sachverhalt zu verstehen, dass zu einer Steueridentifikationsnummer die Daten zu mehr als einem Steuerpflichtigen gespeichert sind. Hierzu liegen ca. 2 500 Hinweise vor. Davon sind ca. 440 Hinweise aufgeklärt. Die Bereinigung erfolgt, indem die von der Datenvermischung betroffene Steueridentifikationsnummer stillgelegt wird und den betroffenen Steuerpflichtigen neue Steueridentifikationsnummern zugeordnet werden. Drucksache 18/929 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden durch das BZSt infolge von der Vergabe mehrerer Nummern an eine Person stillgelegt (bitte nach Jahren differenzieren)? Zusätzlich ist zur Erstvergabe und der Datenvermischung die Mehrfacherfassung zu differenzieren. Hierunter wird der Sachverhalt verstanden, in dem einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden ist. Nach § 139a der Abgabenordnung ist jedem Steuerpflichtigen genau eine Steueridentifikationsnummer zuzuordnen. Um die Eindeutigkeit der Zuordnung zu gewährleisten, wird eine Mehrfacherfassung in der Weise bereinigt, dass die überzähligen Steueridentifikationsnummern stillgelegt werden, so dass für den Steuerpflichtigen nur eine Steueridentifikationsnummer besteht. Folgende Stilllegungen aufgrund von Mehrfacherfassungen von Steuerpflichtigen sind erfolgt: 2010 1 657. 2011 8 849. 2012 40 322. 2013 (Stand 30. November 2013) 55 201. In Summe 106 029. 7. Nach wie vielen Jahren kann eine gelöschte und nach wie vielen Jahren kann eine stillgelegte Steuer-Identifikationsnummer wieder verwendet werden (bitte mit Begründung)? Da die zu einer Steueridentifikationsnummer gespeicherten Daten nach § 4 der Steueridentifikationsnummerverordnung grundsätzlich erst 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen sind, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist, kam der Fall der Löschung der zu einer Steueridentifikationsnummer gespeicherten Daten bisher noch nicht vor. Auch wurde bisher keine stillgelegte Steueridentifikationsnummer neu vergeben. Aufgrund eines ausreichenden Vorrats an „freien“ Steueridentifikationsnummern ist derzeit eine „Wiederverwendung“ nicht vorgesehen. 8. Kann eine vergebene Steuer-Identifikationsnummer nach dem Ausscheiden der oder des zugehörigen Steuerpflichtigen aus dem Melderegister oder zwanzig Jahre nach ihrem oder seinem Ableben wieder neu vergeben werden (bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Welche technischen Verfahren werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass trotz Anwendung eines Zufallsprozesses eine Mehrfachvergabe, sowohl in Form der Vergabe einer Nummer an mehrere Personen als auch in Form der Vergabe mehrerer Nummern an eine Person, ausgeschlossen ist (bitte mit Darstellung)? Die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer zu mehreren Personen ist softwaretechnisch ausgeschlossen. Mehrfacherfassungen wird dadurch begegnet, dass ähnliche und damit zu vergleichende Personen automatisiert mittels einer fehlertoleranten phonetischen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/929 Suche ermittelt werden. Dabei handelt es sich um einen vordefinierten Rahmen, innerhalb dessen Namen mit ähnlichen Lauten gesucht werden. Datenvermischungen wird durch eine ständige Plausibilitätsprüfung auf das Geburtsdatum begegnet. 10. Welche Sachverhalte werden als Hinweise auf eine Mehrfachvergabe, sowohl in Form der Vergabe einer Nummer an mehrere Personen als auch in Form der Vergabe mehrerer Nummern an eine Person, angesehen (bitte mit Darstellung)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. 11. Beinhalten die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/528 des Abgeordneten Richard Pitterle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) angeführten statistischen Daten auch Sachverhalte, bei denen vermeintlich oder tatsächlich eine Steuer-Identifikationsnummer mehreren Personen zugewiesen wurde? Falls nein, a) wie viele Hinweise auf mögliche Vergaben einer Steuer-Identifikationsnummer an mehrere Personen liegen vor, b) wie viele dieser Hinweise wurden bereits erledigt, und wie viele werden durch das BZSt zurzeit noch bearbeitet, c) wie viele der bereits erledigten Sachverhalte erwiesen sich als tatsächliche Vergaben einer Steuer-Identifikationsnummer an mehrere Personen ? Der Sachverhalt, dass eine Steueridentifikationsnummer mehreren Personen zugeordnet wird, ist softwaretechnisch ausgeschlossen. Daher beinhaltet die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten Richard Pitterle auf Bundestagsdrucksache 18/528 keine entsprechenden Angaben . Soweit es um Datenvermischungen geht, wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 12. Wie viele der 106 029 Hinweise auf mögliche Mehrfachvergaben, die laut Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten Richard Pitterle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) bereits erledigt sind, erwiesen sich als tatsächliche Mehrfachvergaben, als tatsächliche Vergaben mehrerer Nummern an eine Person sowie als tatsächliche Vergaben einer Identifikationsnummer an mehrere Personen? Die Angabe von 106 029 erledigten Hinweisen bezieht sich auf geklärte Mehrfacherfassungen von Steuerpflichtigen in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank . Für ca. 2 000 dieser bearbeiteten Hinweise auf mögliche Mehrfacherfassungen bestätigte sich der Verdacht nicht. 13. Inwieweit wurden die in den vorhergehenden Fragen angesprochenen Hinweise und Sachverhalte manuell oder elektronisch bearbeitet (bitte mit Darstellung)? Die Bearbeitung der Sachverhalte erfolgt manuell im Bundeszentralamt für Steuern. Drucksache 18/929 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Wann erhielt die Bundesregierung erstmals Kenntnis von der tatsächlichen Vergabe mehrerer Nummern an eine Person sowie wann von der tatsächlichen Vergabe einer Identifikationsnummer an mehrere Personen (bitte mit Angabe des Datums)? Schon bei der Verfahrenskonzeption wurde erkannt, dass die Qualität der in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank verarbeiteten Daten maßgeblich von der Qualität der Meldedaten abhängt. Diese wiederum ist abhängig von den Erhebungsmöglichkeiten der Meldebehörden. Deshalb wurde vor jeder Zuordnung von Steueridentifikationsnummern vorgesehen, dass ein Abgleich mit dem schon vorhandenen Datenbestand der Steueridentifikationsnummer-Datenbank stattfindet. Der Sachverhalt, dass eine Steueridentifikationsnummer mehreren Personen zugeordnet wird, ist softwareseitig ausgeschlossen worden. 15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach erstmaliger Kenntnisnahme der geschilderten Vergabeprobleme ergriffen, um die Probleme zu beheben (bitte mit Begründung)? Die Prüfung der Personenidentität ist essentiell für die Datenqualität in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank. Es sind daher seit Beginn des Verfahrens mehrere Maßnahmen ergriffen worden. Den Meldebehörden sind vom Bundeszentralamt für Steuern – neben der technischen Spezifikation für den Austausch von Daten zwischen den Meldebehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern – auch häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Verfügung gestellt worden. Darin können sich die Meldebehörden über die Prüfung der Personenidentität und die daraus folgenden Konsequenzen für die Zuordnung der Steueridentifikationsnummer informieren. Die FAQ des Bundeszentralamtes für Steuern werden auf www.bzst.de unter Steuern national/Steueridentifikationsnummer/ Fragen & Antworten veröffentlicht. Die Meldebehörden haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich durch Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern an einer speziell für die Meldebehörden eingerichteten Hotline Hilfestellung geben zu lassen. Weitergehend sind spezielle Handreichungen zur Prüfung der Personenidentität erstellt und an Meldebehörden verteilt worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Prüfung der Personenidentität zu individuellen Sachbearbeitungsfehlern kommt. Außerdem kann die Ähnlichkeitssuche in Einzelfällen unzutreffende Ergebnisse liefern. Deshalb ist geplant , regelmäßig Suchläufe in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank zu veranlassen, um Hinweise auf mögliche Mehrfacherfassungen vorbeugend zu identifizieren. In Workshops mit den Innenministerien der Länder, dem Bundesministerium des Innern und Herstellern von Software für Meldebehörden wird das Thema ebenfalls regelmäßig aufbereitet. 16. Von wem (z. B. Meldebehörden, Finanzverwaltungen, Steuerpflichtige etc.) erhielt das BZSt Hinweise auf Mehrfachvergaben (bitte unter Angabe der jeweiligen Meldungen pro Jahr oder hilfsweise der Rangfolge nach der Häufigkeit der meldenden Beteiligten)? Die folgenden Angaben beziehen sich auf Mehrfacherfassungen: Circa 40 Prozent der Hinweise wurden von Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Circa 32 Prozent der Hinweise erfolgten durch Finanzämter. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/929 Circa 18 Prozent der Hinweise wurden von Dritten übermittelt, die zur Abgabe einer steuerlichen Bescheinigung oder Kontrollmitteilung verpflichtet sind und dafür die Steueridentifikationsnummer als Ordnungskriterium der Übermittlung nutzen. Circa 9 Prozent der Hinweise erfolgten durch die Steuerpflichtigen. Circa 1 Prozent der Hinweise erfolgten aus dem im Bundeszentralamt für Steuern zuständigen Fachbereich heraus, wenn in der SteueridentifikationsnummerDatenbank über die Steueridentifikationsnummer recherchiert werden muss. 17. Welche Möglichkeiten zur Erkennung der Vergabe mehrerer Nummern an eine Person sowie der Vergabe einer Identifikationsnummer an mehrere Personen bestehen für Finanzbeamtinnen bzw. -beamte im Rahmen der Veranlagung (bitte mit Darstellung)? Die Mitarbeiter der Finanzämter können entsprechende Hinweise bei einer Recherche in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank erhalten. Darüber hinaus können entsprechende Sachverhalte erkannt werden, wenn das der Finanzverwaltung vorliegende Kontrollmaterial nicht zu den Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung passt und daher weitere Recherchen erforderlich werden. 18. Welche Möglichkeiten zur Erkennung der Betroffenheit von den geschilderten Vergabeproblemen bestehen für Steuerpflichtige (bitte mit Darstellung )? Die Steuerpflichtigen werden immer über die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer nach § 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung unterrichtet. Sofern sie in der Vergangenheit schon einmal über die Zuordnung einer (anderen) Steueridentifikationsnummer unterrichtet worden sind, wird die Mehrfacherfassung sofort augenfällig. Darüber hinaus können Steuerpflichtige entsprechende Sachverhalte dadurch erkennen, dass das in der Finanzverwaltung vorliegende (und ggf. über das ElsterOnline-Portal einsehbare) Kontrollmaterial nicht zu ihrer Steuererklärung passt und das zuständige Wohnsitzfinanzamt sich deswegen mit Nachfragen an sie wendet. Auch über unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dem Steuerpflichtigen der Sachverhalt bekannt werden. 19. Nach welchem mathematischen Verfahren wird die Prüfziffer bei der Steuer-Identifikationsnummer gebildet (bitte mit Darstellung)? Die Prüfziffer in einer Steueridentifikationsnummer wird nach einem kombinierten Modulo-Verfahren (Restwertberechnung mit ganzzahliger Division durch 10 und 11) berechnet. Dieses Vorgehen ist ein weltweiter mathematischer Standard zur Berechnung von Prüfziffern. Drucksache 18/929 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob das Vorliegen der geschilderten Vergabeprobleme im Rahmen der elektronischen Verarbeitung des Veranlagungsverfahrens durch Risikofilter geprüft wird (bitte mit Darstellung der Erkenntnisse und inwieweit dies technisch möglich ist)? Im Rahmen der elektronischen Verarbeitung des Veranlagungsverfahrens erfolgt keine Prüfung der geschilderten Vergabeprobleme durch Risikofilter. Dies ist technisch nicht möglich. 21. Inwieweit können Steuerpflichtige ihre Identifikationsnummern online zeitnah selber einsehen, bzw., falls dies nicht möglich ist, inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein solches Verfahren (bitte mit Begründung )? Es gibt kein Verfahren, bei dem die Steuerpflichtigen online zeitnah ihre Steueridentifikationsnummer selber einsehen können. Ein solches Verfahren wird von der Bundesregierung auch nicht für erforderlich gehalten, da die Steuerpflichtigen über die Zuordnung der Steueridentifikationsnummer nach § 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung unverzüglich schriftlich unterrichtet werden. Im Übrigen steht es jedem Steuerpflichtigen frei, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Auskunftsantrag nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes zu stellen. 22. Inwieweit können Steuerpflichtige ihre Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) online zeitnah selber einsehen, bzw., falls dies nicht möglich ist, inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein solches Verfahren (bitte mit Begründung)? Steuerpflichtige können die für sie gebildeten aktuellen Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über das ElsterOnline-Portal einsehen. Dazu ist eine kostenfreie Registrierung unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer im ElsterOnline-Portal notwendig. 23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die geschilderten Vergabeprobleme häufig im Zusammenhang mit ähnlichen oder identischen Geburtsdaten oder Nachnamen stehen (bitte jeweils mit Begründung )? Ähnlichkeit/Identität bei Geburtsdaten und Nachnamen ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Fall der Mehrfacherfassung oder Datenvermischung entstehen kann. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/929 24. Kann die Bundesregierung eingrenzen, wo oder in welchem Verfahrensabschnitt die geschilderten Vergabeprobleme auftreten, insbesondere ob sie im Rahmen (bitte jeweils mit Begründung) a) der Datenübermittlung der Meldebehörden, z. B. durch falsche oder fehlende Weiterleitung von Änderungen, b) bei der Verarbeitung und elektronischen Konsolidierung durch das BZSt oder das von ihr beauftragte Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT), c) bei der Zuteilung durch das BZSt oder Weiterleitung an Finanzämter und andere Finanzbehörden oder d) beim Datenabgleich der von den Finanzverwaltungen der Länder übermittelten Daten ihrer Steuerpflichtigen durch das BZSt entstehen? Mehrfacherfassungen sind zum einen darauf zurückzuführen, dass individuelle Sachbearbeitungsfehler bei der Prüfung der Personenidentität vorkommen. Diese können sowohl in der zuständigen Meldebehörde, als auch im Finanzamt als auch im Bundeszentralamt für Steuern auftreten. Zum anderen werden bei der automationsgestützten Ähnlichkeitssuche in der Steueridentifikationsnummer -Datenbank regelmäßig Verbesserungspotenziale identifiziert und realisiert. Die in den Fragen 24c und 24d genannten Sachverhalte sind nicht eingetreten. 25. Welche Ursachen und Fehlerquellen für die geschilderten Vergabeprobleme sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern sind die Probleme (bitte jeweils mit Darstellung und Begründung) auf a) Softwarefehler, b) manuelle Zuordnungsfehler oder c) Mängel bei der Zugriffskontrolle oder bei der Vergabe von Zugriffsrechten auf die Datenbank zurückzuführen? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Der in Frage 25c genannte Grund ist keine Ursache/Fehlerquelle und daher nicht relevant geworden. 26. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten Richard Pitterle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) genannte Grund des Auslandsaufenthalts für eine Mehrfachvergabe eher untypisch ist (bitte mit Begründung)? Der Wiederzuzug aus dem Ausland wurde als ein anschauliches Beispiel benannt , in dem es in Fällen zu einer Mehrfacherfassung und somit zur Vergabe einer weiteren Steueridentifikationsnummer kommen kann. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es sich bei dem Beispiel des Wiederzuzugs aus dem Ausland um einen eher untypischen Grund für eine Mehrfacherfassung handelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . Drucksache 18/929 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Welche anderen Sachverhalte außer Auslandsaufenthalte sind der Bundesregierung bekannt, die zu den geschilderten Vergabeproblemen führen können (bitte mit Darstellung und Begründung)? Wird einer Meldebehörde angezeigt, dass eine neu zum Datenbestand in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank hinzukommende Person einer schon vorhandenen Person so sehr ähnelt, dass eine Personenidentität nicht ausgeschlossen werden kann, sind individuelle Sachbearbeitungsfehler nicht ausgeschlossen . Die Meldebehörde ist gehalten, mit der für die ähnliche Person zuständigen Meldebehörde zu klären, ob eine Personenidentität tatsächlich vorliegt . Gehen die Mitarbeiter fälschlicherweise davon aus, dass keine Personenidentität vorliegt, obwohl es sich um ein und dieselbe Person handelt, wird der „neuen“ Person eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet. Tatsächlich kommt es somit zur Mehrfacherfassung einer Person. Gehen die Mitarbeiter fälschlicherweise davon aus, dass Personenidentität vorliegt , obwohl es sich um zwei Personen handelt, werden die Daten der „neuen“ Person den Daten der schon vorhandenen Person hinzugespeichert. Es kommt zu einer Datenvermischung. Bei einem Zuzug innerhalb Deutschlands erhebt die Meldebehörde ebenso wie bei einem Zuzug aus dem Ausland die Daten des Steuerpflichtigen. Kommt es im Austausch der Meldebehörden untereinander zu Sachbearbeitungsfehlern, wird die schon zugeordnete Steueridentifikationsnummer nicht von einer Meldebehörde zur anderen übertragen, so dass eine Steueridentifikationsnummer erneut angefordert wird. Der dabei entstehende Hinweis auf die mögliche Personenidentität birgt dann wiederum das Risiko der Falschbeantwortung (s. o.). Ebenso kann es bei der Erhebung der Daten zu Problemen kommen. Weichen die aktuell erhobenen Daten von den bereits für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten erheblich ab, erkennt die automatisierte Ähnlichkeitssuche den neuen und den bereits vorhandenen Datensatz nicht als ausreichend ähnlich, um den Klärungsprozess (vgl. Antwort zu Frage 2) zu veranlassen. Es kommt zu einer Mehrfacherfassung. 28. Welche konkreten Möglichkeiten und welche Pflichten zur Korrektur bestehen für Steuerpflichtige, wenn sie von den geschilderten Vergabeproblemen betroffen sind (bitte mit Begründung)? Sofern der Steuerpflichtige feststellt, dass seine Lohnsteuerabzugsmerkmale fehlerhaft sind, kann er sich an sein Finanzamt wenden und die Daten korrigieren lassen. Nach der Korrektur werden dem Arbeitgeber des Steuerpflichtigen die korrigierten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt. Soweit der Fehler vom Finanzamt aufgrund der Meldedaten technisch nicht richtiggestellt werden kann, stellt das Finanzamt des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber aus und sperrt die elektronische Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers . Damit ist bis zur Beseitigung des technischen Problems der richtige Lohnsteuerabzug gewährleistet. Stellt der Steuerpflichtige fest, dass seine Daten zur Steueridentifikationsnummer fehlerhaft sind, kann er sich auch direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden (siehe Antwort zu Frage 29). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/929 29. Inwieweit können sich Steuerpflichtige beim Verdacht auf fehlerhafte Daten zu ihrer Steuer-Identifikationsnummer zwecks Korrektur direkt an das BZSt wenden (bitte mit Begründung)? Dem Steuerpflichtigen steht nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht zu, Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass die Auskunft nur dem tatsächlich Berechtigten erteilt wird. Stellt der Steuerpflichtige fest, dass die zu seiner Person gespeicherten Daten unzutreffend sind, steht ihm nach § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Anspruch auf Berichtigung zu. 30. Unter welchen Umständen können Steuervorteile, wenn sie durch die geschilderten Vergabeprobleme entstehen, für die betroffenen Steuerpflichtigen als Steuerhinterziehung oder als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden (bitte mit Begründung)? Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 der Abgabenordnung) setzen eine Verletzung steuerlicher Pflichten durch den Steuerpflichtigen oder einen Dritten voraus (z. B. unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung). Wird eine Steuer ausschließlich aufgrund von Fehlern der Finanzverwaltung zu niedrig festgesetzt, liegt keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor. 31. Welche konkreten Möglichkeiten zur Korrektur der geschilderten Vergabeprobleme bestehen für die Meldebehörden, und welche für die Finanzverwaltungen (bitte mit Begründung)? Die Verwaltung der Steueridentifikationsnummer obliegt nach § 139a ff. der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Nummer 22 des Finanzverwaltungsgesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern. Daher können Meldebehörden und Finanzämter nicht unmittelbar Korrekturen in der SteueridentifikationsnummerDatenbank vornehmen. Entsprechende Hinweise aus den Meldebehörden und den Finanzämtern werden im Bundeszentralamt für Steuern aufgeklärt und bearbeitet . 32. Inwieweit hat die Bundesregierung die Steuerpflichtigen über die geschilderten Vergabeprobleme und die damit verbundenen Folgen und Pflichten aufgeklärt, und inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, darüber hinaus weitere Aufklärung zu leisten (bitte mit Begründung)? Das Mitteilungsschreiben über die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer enthält allgemeine Hinweise zur Nutzung der Steueridentifikationsnummer und zu den Korrekturmöglichkeiten einzelner Daten. Darüber hinaus stehen den Steuerpflichtigen FAQ zur Verfügung, in denen auch zur Frage der Mehrfacherfassung Stellung genommen wird. Die FAQ werden auf www.bzst.de unter Steuern national/Steueridentifikationsnummer/Fragen & Antworten veröffentlicht . Das Bundeszentralamt für Steuern hat für Steuerpflichtige sowohl eine Hotline als auch Bearbeitungskapazitäten für weitergehende Bürgeranfragen zum Thema „Steueridentifikationsnummer“ eingerichtet. Drucksache 18/929 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern für bereits verstorbene Steuerpflichtige existieren derzeit (bitte mit Nennung der entstandenen Anzahl pro Jahr)? Zum Start des Verfahrens (2007/2008) fielen 1 137 005 Steueridentifikationsnummern auf bereits verstorbene Steuerpflichtige. In den Folgejahren stellen sich die Zahlen wie folgt dar: 2009 957 525. 2010 879 753. 2011 886 725. 2012 876 939. 2013 914 262. 2014 (Stand 12. März 2014) 186 805. 34. Welche Möglichkeiten zur Korrektur der der Steuer-Identifikationsnummer zugeordneten Daten bestehen für Angehörige, wenn die entsprechende Person bereits verstorben ist? Der Erbe des Steuerpflichtigen bzw. alle Miterben des Steuerpflichtigen gemeinsam sind im Besteuerungsverfahren Gesamtrechtsnachfolger i. S. d. § 45 der Abgabenordnung. Sie treten insoweit in die Rechtstellung des verstorbenen Steuerpflichtigen ein. Der Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Korrekturanspruch des Steuerpflichtigen nach § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes stehen dem Erben bzw. den Miterben als Gesamtrechtnachfolger anlog zu. Wird daher eine Auskunft zur Klärung eines steuerlichen Sachverhaltes benötigt, wird die Auskunft erteilt. Stellt der Erbe bzw. stellen die Miterben fest, dass die über den Erblasser gespeicherten Daten unzutreffend sind, erfolgt bei Bedarf eine Korrektur. 35. Wie werden aus der Steuer-Identifikationsnummer die ELStAM konkret gebildet? Die Steueridentifikationsnummer ist neben dem Geburtsdatum, den Angaben zum Dienstverhältnis (§ 39e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ) und dem ggf. nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes festgestellten Freibetrag nur ein Bestandteil zum Abruf der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Die ELStAM werden aus von Meldebehörden und Finanzämtern gelieferten Daten gebildet, nicht aus der Steueridentifikationsnummer. 36. Wie viele ELStAM wurden bereits gebildet (bitte differenziert nach Jahren angeben)? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Besteuerungsprozess“ (Bundestagsdrucksache 17/12604 vom 1. März 2013) verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/929 37. Inwieweit werden die ELStAM erst beim erstmaligen Abruf des Arbeitgebers gebildet? Das Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sieht vor, dem Arbeitgeber jeweils die aktuellen ELStAM zum Abruf bereitzustellen. Daher werden ELStAM nicht nur zum erstmaligen Abruf des Arbeitgebers gebildet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. 38. Inwieweit können die geschilderten Vergabeprobleme bei den SteuerIdentifikationsnummern zu fehlerhaften ELStAM hinsichtlich (bitte jeweils mit Begründung) a) der Lohnsteuerklasse, b) der Religionszugehörigkeit, c) der Anzahl der Kinder, d) des Geschlechts, e) der Veranlagungsart (Zusammen- oder Einzelveranlagung) sowie f) des eingetragenen Abzugsbetrags für die Erhebung der Lohnsteuer führen? Das Geschlecht (Frage 29d) und die „Veranlagungsart“ (Frage 29e) sind nach § 39 Absatz 4 und § 39e Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht Gegenstand der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die geschilderten Vergabeprobleme können insoweit nicht zu fehlerhaften Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen führen. Ausschließlich in den Fällen der Mehrfacherfassung kann es zur Bildung von fehlerhaften Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen kommen, wenn der Abruf zu einer „alten“ Steueridentifikationsnummer erfolgt. Dann können die für diesen Abruf gebildeten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale u. U. veraltet sein, weil die Meldebehörde (z. B. wegen der Geburt eines Kindes) und das Finanzamt (z. B. wegen eines Freibetrages für den Lohnsteuerabzug) relevante Daten nur noch zur „aktuellen“ Steueridentifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. In den Fällen einer Datenvermischung werden keine fehlerhaften Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, sondern u. U. zur falschen Person für den Abruf bereitgestellt. 39. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Veranlagungsverfahren bei der Vergabe einer identischen Steuer-Identifikationsnummer an mehrere Personen Einkünfte der einen Person der anderen Person zugerechnet werden (bitte mit Begründung)? Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall einer Datenvermischung Einkünfte einer Person einer anderen Person zugerechnet werden. Dies fällt jedoch im Rahmen der Veranlagung regelmäßig auf, da das der Finanzverwaltung vorliegende Kontrollmaterial nicht zu den Angaben des Steuerpflichtigen in seiner der Steuererklärung passt und daher weitere Recherchen erforderlich sind. Dabei ist aber für Außenstehende nicht erkennbar, welcher Person die irrtümlich falsch zugerechneten Einkünfte tatsächlich zuzurechnen gewesen wären. Daher wird das Steuergeheimnis dieser Person auch nicht verletzt. Drucksache 18/929 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über fehlerhafte Zusammenführungen von Steuer-Identifikationsnummern und der den ELStAM zugrunde liegenden Abzugsmerkmalen (bitte mit Darstellung)? Zum Abruf der ELStAM benötigt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers. Ist einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden, ist nicht sichergestellt , dass für alle zugeordneten Steueridentifikationsnummern die aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Die Meldedaten werden zur automatisierten Bildung der ELStAM herangezogen. Ruft der Arbeitgeber mit einer Steueridentifikationsnummer seines Arbeitnehmers ab, zu der veraltete Meldedaten vorliegen, werden unzutreffende ELStAM gebildet. Dies erkennt der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung, so dass er darauf reagieren kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 41. Inwieweit kann der Arbeitgeber bei Erkennen der falschen ELStAM von der Verwendung dieser Abstand nehmen, und kann er dies auch tun, bevor eine Korrektur in der Datenbank erfolgte (bitte mit Begründung)? Sollten in Fällen der Mehrfacherfassungen von Steueridentifikationsnummern oder in Fällen von Datenvermischungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale fehlerhaft gebildet bzw. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur falschen Person für den Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt worden sein (vgl. Antwort zu Frage 38), gelten die allgemeinen Regelungen zum Verfahren bei Bereitstellung von unzutreffenden Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen . Können die zutreffenden Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zeitgerecht für den Lohnsteuerabzug zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden, kann der betroffene Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin bei seinem/ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen, die dann dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen ist. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung – längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten – die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen (§ 39c Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ; BMF-Schreiben vom 7. August 2013 „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“, IV C 5 – S 2363/13/ 10003 Dok 2013/0755076, Rn. 94 und 95). 42. Wie oft haben sich Steuerpflichtige mit der Bitte um Korrektur der unter der Steuer-Identifikationsnummer gespeicherten Angaben an die zuständigen Behörden gewandt (bitte differenziert nach Jahren angeben)? Die in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank gespeicherten personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen werden größtenteils durch die Meldebehörden erhoben, im Melderegister gespeichert und dann an das Bundeszentralamt für Steuern automatisiert übertragen. Erhält der Steuerpflichtige durch das Mitteilungsschreiben über die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer oder aufgrund eines individuellen Auskunftsersuchens Kenntnis darüber, dass über ihn unzutreffende Daten gespeichert sind und handelt es sich dabei um Daten aus dem Melderegister, ist es zielführend, die Daten im Melderegister bereinigen zu lassen. Die Datenänderung im Melderegister wird dann automati- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/929 siert an das Bundeszentralamt für Steuern übertragen, so dass auch die Daten in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank korrigiert werden. Entsprechende Hinweise erhält der Steuerpflichtige in dem Mitteilungsschreiben über die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie oft Steuerpflichtige ihre Meldedaten direkt in der Meldebehörde korrigieren ließen. Daher sind keine Zahlenangaben möglich. 43. Welche Ausbauschritte sind geplant, um die Identifikationsnummern auch für weitere Zwecke neben dem Besteuerungsverfahren einzusetzen? Bei der Steueridentifikationsnummer handelt es sich um ein bereichsspezifisches Ordnungsmerkmal für Zwecke des Besteuerungsverfahrens. Als solches ist die Steueridentifikationsnummer mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 – bestätigte. Es ist nicht zulässig, die Steueridentifikationsnummer für weitere Zwecke neben dem Besteuerungsverfahren einzusetzen . 44. Inwiefern hat die Bundesregierung Vorsorgemaßnahmen getroffen, damit bei der Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern keine mit den geschilderten vergleichbare Vergabeprobleme entstehen (bitte mit Begründung )? Die fachliche Konzeption des Wirtschaftsidentifikationsnummer-Verfahrens sieht vor der Vergabe einer neuen Wirtschaftsidentifikationsnummer Prüfungen auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie einen Abgleich mit dem Bestand in der Wirtschaftsidentifikationsnummer-Datenbank vor. Weitergehend erfolgen Abgleiche mit anderen Systemen/Datenbanken wie z. B. dem UmsatzsteuerBinnenmarkt -Kontrollverfahren. Zudem sind vor der Einführung und Vergabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer organisatorische Maßnahmen vorgesehen , um die Qualität des Grundinformationsdatenbestandes in den Landesfinanzbehörden weiter zu verbessern. Derzeit liegen jedoch noch keine zeitlichen Planungen für die Umsetzung des Wirtschaftsidentifikationsnummer-Verfahrens vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333