Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9300 18. Wahlperiode 01.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Wolfgang Gehrcke, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9003 – Verfahrenspraxis des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerungen aus Gewissensgründen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Aussetzung der Wehrpflicht sind die Antragstellerinnen und Antragsteller von Kriegsdienstverweigerungen (KDV) in der Regel Soldatinnen und Soldaten , die in einem aktiven Dienstverhältnis mit der Bundeswehr stehen. Die unmittelbare Konfrontation mit militärischer Gewalt in Kampfeinsätzen führt bei vielen Soldatinnen und Soldaten zu einem inneren Gesinnungswandel, diese Einsätze aus Gewissensgründen zu verweigern. Denn das Risiko, töten zu müssen oder selbst getötet zu werden, stellt sich in Gefechtssituationen sehr konkret dar und wird häufig erst dann in seiner ganzen Tragweite begriffen. Anders als Soldatinnen und Soldaten, die die Bundeswehr aus materiellen, familiären oder sonstigen Motiven verlassen, stellen Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer in der Bundeswehr mit ihrer ablehnenden Haltung die sittliche Rechtfertigung von militärischer Gewaltanwendung generell und nicht nur für sich selbst in Frage. Daraus resultiert ein Spannungsverhältnis zwischen der ethischen Grundnorm des uneingeschränkten Schutzes der Menschenwürde und dem Recht auf Leben (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG) sowie der Gewissensfreiheit (Artikel 4 Absatz 3 GG) einerseits und dem Bestandsinteresse der Streitkräfte (Artikel 87a GG) andererseits . Zudem nimmt der Bedarf in der Bundeswehr stetig zu, für die wachsende Zahl von Auslandseinsätzen geeignete Freiwillige zu rekrutieren. Angesichts dessen besteht nach Ansicht der Fragesteller ein Eigeninteresse der Bundeswehr , die Anerkennung von KDV nach Kräften zu verhindern oder mindestens zu verzögern, um Diskussionen über die ethische Rechtfertigung von militärischer Gewalt innerhalb der Streitkräfte möglichst zu unterbinden und weitere KDV-Anträge zu vermeiden. In verschärfter Form offenbart sich dieses Problem im Bereich des Sanitätsdienstes , in dem der Kernauftrag des Soldaten, töten zu müssen, mit der ärztlichen Aufgabe, Leben zu retten und zu erhalten, unmittelbar aufeinander trifft. Vor diesem Hintergrund besitzt der Sanitätsdienst eine Schlüsselstellung für die Aufrechterhaltung der Kampfmoral der Truppe und steht daher unter dem besonderen Augenmerk der Bundeswehrführung, insbesondere dann, wenn Sanitätssoldatinnen und Sanitätssoldaten selbst den Kriegsdienst verweigern wollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9300 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Anträge auf KDV sind schriftlich oder zur Niederschrift bei den Karrierecentern der Bundeswehr zu stellen, die die Aufgaben der am 30. November 2012 aufgelösten Kreiswehrersatzämter übernommen haben. Die Anträge müssen von den Karrierecentern spätestens vier Wochen nach Eingang an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) übermittelt werden, das über die Berechtigung, den Kriegsdienst an der Waffe zu verweigern , entscheidet. Mit den Bestimmungen des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) wurden die vormaligen Regelungen des Wehrpflichtgesetzes (§§ 25, 26) zur umfassenden Gesinnungsprüfung abgeschafft, gerade um den Nachweis der Gewissensentscheidung zu vereinfachen. Das KDV-Verfahren beschränkt sich seitdem auf drei formalisierte Prüfschritte: 1. die Vollständigkeits - und Schlüssigkeitsprüfung der vorgebrachten Beweggründe im schriftlichen Verfahren (§ 5 KDVG), 2. die ergänzende schriftliche Anhörung nur bei aus dem tatsächlichen Vorbringen sich ergebenden Zweifeln an der Wahrhaftigkeit der Angaben (§ 6 Absatz 1 Satz 1 KDVG), 3. die sog. Vollprüfung in Form einer mündlichen Anhörung bei fortbestehenden Zweifeln, deren Durchführung im Ermessen der Behörde liegt (§ 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG). Mit dieser abgestuften Regelung ist die frühere, intensive persönliche Gewissensausforschung auf ein notwendiges Maß beschränkt, indem die weitere Anhörung von Zweifeln abhängig gemacht wird. Die Stellung der Antragstellerinnen und Antragsteller im KDV-Verfahren wird dadurch gestärkt, da verbliebene Zweifel ggf. noch in einer mündlichen Anhörung ausgeräumt werden können, bevor eine endgültige Entscheidung zu ihrem Nachteil erfolgt. Demgegenüber ist das BAFzA in seiner Verfahrenspraxis jedoch spätestens seit dem 1. Juli 2011 davon abgerückt, mit den Antragstellerinnen und Antragstellern mündliche Anhörungen durchzuführen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/2356). Mit dem ausnahmslosen Wegfall der mündlichen Anhörung ist den Betroffenen die Möglichkeit genommen, zur Abwendung einer endgültigen Ablehnung des KDV-Antrags die Plausibilität und innere Überzeugung ihrer Gewissensentscheidung nochmals persönlich vorzutragen und im Dialog mit der Behörde glaubhaft zu machen. Damit wird die Pflicht der Behörde, die Möglichkeiten der Sachaufklärung im Interesse eines möglichst effektiven Gewissensschutzes nach Artikel 4 Absatz 3 GG und im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im behördlichen Prüfungsverfahren auszuschöpfen , in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Anerkennung einer KDV wird faktisch in das Belieben der Behörde gestellt, das von den Antragstellerinnen und Antragstellern kaum mehr durch persönliche Einwirkung auf das Verfahren beeinflusst werden kann, wenn die Behörde erst einmal Zweifel gefunden hat, die sich nach ihrer Auffassung aus der schriftlichen Darlegung nicht klären lassen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits in seiner Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des KDVG in der vom 7. Juli 1989 bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Fassung entschieden, dass die Ablehnung eines KDV-Antrags , alleine auf der Grundlage der schriftlich eingereichten Begründung ohne vorherige Vollprüfung, d. h. ohne persönliche Anhörung, unzulässig und prozessual fehlerhaft im Sinne von § 132 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist (vgl. Urteil vom 19. August 1992, BVerwG 6 C 25.90 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nummer 5; Beschluss vom 18. Februar 1994, BVerwG 6 B 41.93 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nummer 6 sowie Beschluss vom 7. September 1995, BVerwG 6 B 32/95). Zudem kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den KDV-Antragstellerinnen und Antragstellern der weitere Dienstverbleib und das Abwarten auf den Abschluss des KDV-Verfahrens – anstelle der sofortigen Dienstbeendigung aus Gründen des Gewissensschutzes von Verfassungswegen – nur zugemutet werden, wenn die Behörde das Verfahren mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9300 maximalem Beschleunigungsinteresse durchführt (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1971, BVerfG 2BvR 65/71). Die gegenwärtige, oft sehr langwierige Verfahrenspraxis des BAFzA führt hingegen dazu, den Antragstellerinnen und Antragstellern einen geringeren Gewissensschutz zu gewähren, als dies im gerichtlichen Verfahren zwingend geboten ist. In Anbetracht der gerichtlichen Verfahrensdauer von in der Regel neun bis 16 Monaten wird nach Ansicht der Fragesteller die mögliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer unter Verletzung von Artikel 4 Absatz 3 GG folglich unnötig und unzulässig verzögert. Angesichts dessen stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus dem Auseinanderklaffen der Rechtsprechung des BVerwG bzw. des BVerfG einerseits sowie der konkreten Verfahrenspraxis des BAFzA andererseits und dem hieraus resultierenden Vollzugsdefizit beim Gewissensschutz nach Artikel 4 Absatz 3 GG zu ziehen gedenkt, um das grundgesetzlich geschützte Recht auf Kriegsdienstverweigerung in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang bereits in dem ihr unterstehenden behördlichen Verfahren effektiv zu gewährleisten. 1. Wie viele Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer (KDV-Anträge) wurden seit dem 30. Juni 2014 gestellt (bitte nach Monat/Jahr, Geschlecht und Dienstgrad aufschlüsseln)? Entsprechend der Fragestellung werden die Daten von Soldatinnen und Soldaten aufgelistet. Seit dem 30. Juni 2014 wurden 469 KDV-Anträge (407 männlich und 62 weiblich) gestellt (Stand: 30. Juni 2016). Der Antragseingang schlüsselt sich wie folgt auf: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9300 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A nt ra gs ei ng an g Ju li 20 14 A ug us t 2 01 4 Se pt em be r 2 01 4 O kt ob er 2 01 4 N ov em be r 2 01 4 D ez em be r 2 01 4 G es am t 2 . H äl fte 2 01 4 Oberfeldarzt m w Oberstabsarzt m 1 1 2 w Stabsarzt m 1 1 w Kapitänleutnant m 1 1 w Hauptmann m w Oberleutnant m 2 1 1 2 6 w Leutnant m 2 1 5 3 11 w 2 1 1 1 5 Hauptfeldwebel m w Oberfeldwebel m 1 1 2 1 3 8 w 1 1 Feldwebel m 2 4 1 7 w 1 1 Stabsunteroffizier m 2 9 2 3 3 19 w 1 1 Fahnenjunker m 1 1 w Unteroffizier m 4 2 4 10 w Oberstabsgefreiter m 1 1 1 3 w Stabsgefreiter m w Hauptgefreiter m 2 1 2 3 2 10 w Obergefreiter m 9 6 3 5 5 2 30 w 1 1 2 Gefreiter m 1 2 3 w 1 1 Soldat m w 1 1 Gesamt m 25 22 23 20 14 8 112 w 4 2 2 3 1 12 Gesamt 29 24 25 23 15 8 124 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9300 A nt ra gs ei ng an g Ja nu ar 2 01 5 Fe br ua r 2 01 5 M är z 20 15 A pr il 20 15 M ai 2 01 5 Ju ni 2 01 5 Ju li 20 15 A ug us t 2 01 5 Se pt em be r 2 01 5 O kt ob er 2 01 5 N ov em be r 2 01 5 D ez em be r 2 01 5 G es am t 2 01 5 Oberfeldarzt m w Oberstabsarzt m 1 1 w 1 1 1 3 Stabsarzt m 1 1 2 w 2 1 1 1 1 1 7 Kapitänleutnant m w Hauptmann m 1 1 w Oberleutnant m 1 1 1 1 2 6 w Leutnant m 2 2 3 1 1 4 1 14 w 1 1 2 1 1 1 3 10 Hauptfeldwebel m 2 1 3 w 1 1 Oberfeldwebel m 2 1 2 1 1 3 10 w 1 1 Feldwebel m 2 3 1 3 2 2 1 1 1 1 1 18 w 2 1 1 4 Stabsunteroffizier m 5 2 2 2 4 1 1 2 4 3 1 1 28 w 1 1 2 Fahnenjunker m w Unteroffizier m 3 1 1 1 3 2 1 1 1 2 16 w Oberstabsgefreiter m 1 1 1 3 w 1 1 Stabsgefreiter m 1 1 w Hauptgefreiter m 1 7 4 4 3 4 1 5 2 3 34 w 1 1 Obergefreiter m 8 5 4 6 3 3 7 3 5 4 5 7 60 w 1 1 1 3 Gefreiter m 2 1 3 1 7 w 1 1 Soldat m 4 2 1 1 1 2 1 3 1 3 1 20 w Gesamt m 30 25 19 16 21 14 17 10 29 15 16 12 224 w 6 4 3 2 5 1 2 2 1 4 4 34 Gesamt 36 29 22 18 26 15 17 12 31 16 20 16 258 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9300 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A nt ra gs ei ng an g Ja nu ar 2 01 6 Fe br ua r 2 01 6 M är z 20 16 A pr il 20 16 M ai 2 01 6 Ju ni 2 01 6 G es am t 1 . H äl fte 20 16 Oberfeldarzt m 1 1 w 1 1 Oberstabsarzt m 1 1 w Stabsarzt m 1 1 w 3 3 Kapitänleutnant m w Hauptmann m 1 1 w Oberleutnant m 1 1 w Leutnant m 2 1 1 2 6 w 1 1 1 2 5 Hauptfeldwebel m 2 1 1 4 w 1 1 Oberfeldwebel m 5 5 w 1 1 Feldwebel m 2 1 1 1 5 w Stabsunteroffizier m 4 3 2 2 1 12 w 1 1 Fahnenjunker m w Unteroffizier m 1 2 3 w 1 1 Oberstabsgefreiter m w Stabsgefreiter m 1 1 w Hauptgefreiter m 3 3 2 1 3 12 w Obergefreiter m 6 5 1 2 14 w 1 1 2 Gefreiter m 2 1 3 w Soldat m 1 1 w 1 1 Gesamt m 26 16 13 11 5 71 w 8 1 3 1 3 16 Gesamt 34 17 16 12 8 0 87 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9300 2. Wie viele dieser KDV-Anträge wurden seit dem 30. Juni 2014 von Sanitätssoldatinnen und Sanitätssoldaten gestellt (bitte nach Monat/Jahr und Geschlecht aufschlüsseln)? Von den in der Antwort zu Frage 1 genannten KDV-Anträgen wurden 85 (45 männlich und 40 weiblich) von Sanitätssoldatinnen und Sanitätssoldaten gestellt (Stand: 30. Juni 2016). Der Antragseingang von Sanitätssoldatinnen und -soldaten schlüsselt sich wie folgt auf: Antragseingang männlich weiblich Juli 2014 4 2 August 2014 September 2014 4 1 Oktober 2014 2 1 November 2014 1 1 Dezember 2014 3 Gesamt 2014 14 5 Januar 2015 3 4 Februar 2015 1 3 März 2015 4 1 April 2015 3 2 Mai 2015 3 3 Juni 2015 1 1 Juli 2015 1 August 2015 2 September 2015 4 2 Oktober 2015 1 1 November 2015 2 Dezember 2015 1 3 Gesamt 2015 22 24 Januar 2016 3 6 Februar 2016 3 März 2016 1 2 April 2016 2 1 Mai 2016 2 Juni 2016 Gesamt 2016 9 11 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9300 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie viele der seit dem 30. Juni 2014 beim BAFzA eingegangenen KDV- Anträge wurden bis zum heutigen Zeitpunkt a) anerkannt, b) abgelehnt, oder c) sind noch in Bearbeitung (bitte nach Monat/Jahr, absoluten Zahlen und Prozentangaben aufschlüsseln )? In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 wurden beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) insgesamt 644 Anträge abschließend bearbeitet. Darunter befinden sich auch Anträge, die vor dem 1. Juli 2014 eingegangen waren. Eine Aufschlüsselung nach Antragstellungsdatum ist nicht möglich, weil das BAFzA den Eingang der KDV-Akte nach Übersendung durch die Karrierecenter der Bundeswehr erfasst, nicht aber das Antragsdatum des KDV-Antrages. Da nur in Einzelfällen von den Karrierecentern auch Daten der Antragstellung übermittelt werden, wurde auf die Speicherung dieser Daten verzichtet. Um die Antragseingangszahl zu 100 Prozent nachweisen zu können, wurden auch sonstige Entscheidungen in die Tabelle aufgenommen. Dahinter stehen die Anträge, die unzulässig sind oder zurückgezogen wurden. Am 30. Juni 2016 waren noch 25 Anträge in Bearbeitung. Monat Anerkennungen Ablehnungen Sonstige Entscheidungen Gesamt 07/14 31 81,58% 7 18,42% 0 0,00% 38 100% 08/14 26 78,79% 6 18,18% 1 3,03% 33 100% 09/14 16 55,17% 11 37,93% 2 6,90% 29 100% 10/14 18 60,00% 4 13,33% 8 26,67% 30 100% 11/14 17 60,71% 6 21,43% 5 17,86% 28 100% 12/14 14 53,85% 10 38,46% 2 7,69% 26 100% Summe 2014 122 66,30% 44 23,91% 18 9,78% 184 100% 01/15 12 57,14% 7 33,33% 2 9,52% 21 100% 02/15 11 42,31% 11 42,31% 4 15,38% 26 100% 03/15 16 69,57% 3 13,04% 4 17,39% 23 100% 04/15 21 77,78% 3 11,11% 3 11,11% 27 100% 05/15 14 56,00% 11 44,00% 0 0,00% 25 100% 06/15 15 45,45% 18 54,55% 0 0,00% 33 100% 07/15 30 66,67% 15 33,33% 0 0,00% 45 100% 08/15 14 60,87% 6 26,09% 3 13,04% 23 100% 09/15 13 61,90% 6 28,57% 2 9,52% 21 100% 10/15 14 82,35% 3 17,65% 0 0,00% 17 100% 11/15 12 60,00% 2 10,00% 6 30,00% 20 100% 12/15 16 72,73% 3 13,64% 3 13,64% 22 100% Summe 2015 188 62,05% 88 29,04% 27 8,91% 303 100% 01/16 18 66,67% 6 22,22% 3 11,11% 27 100% 02/16 22 84,62% 2 7,69% 2 7,69% 26 100% 03/16 18 90,00% 2 10,00% 0 0,00% 20 100% 04/16 33 94,29% 2 5,71% 0 0,00% 35 100% 05/16 12 54,55% 9 40,91% 1 4,55% 22 100% 06/16 18 66,67% 7 25,93% 2 7,41% 27 100% Summe 2016 121 77,07% 28 17,83% 8 5,10% 157 100% Gesamt 431 66,93% 160 24,84% 53 8,23% 644 100% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9300 4. Wie viele Beschäftigte stehen aktuell im BAFzA für die Bearbeitung von KDV-Anträgen mit welchem Zeitbudget pro Monat zur Verfügung? Im BAFzA werden KDV-Anträge derzeit von zwei Vollzeitbeschäftigten bearbeitet . 5. Aus welchen Gründen wird seit dem 1. Juli 2011 generell auf die ergänzende mündliche Anhörung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG als mögliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung bei in Einzelfällen noch bestehenden Zweifeln vor Entscheidung eines KDV-Antrags zum Nachteil der Antragstellerinnen und Antragsteller verzichtet (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/2356; bitte detailliert begründen)? Einen, wie in der vorliegenden Anfrage formuliert, generellen Verzicht auf eine mündliche Anhörung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG gibt es nicht. Gemäß § 6 Absatz 1 KDVG werden Antragstellerinnen und Antragsteller bei Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben vom BAFzA schriftlich angehört . Bei Fortbestand der Zweifel nach Durchführung der schriftlichen Anhörung kann das BAFzA eine mündliche Befragung durchführen. Eine mündliche Anhörung findet insbesondere, aber auch nur dann statt, wenn weitere Sachaufklärung erforderlich bzw. überhaupt zu erwarten ist, durch die evtl. fortbestehende Zweifel noch ausgeräumt werden könnten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Antragstellerinnen und Antragsteller sich nur lückenhaft und unvollständig äußern und/oder bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Einlassungen davon auszugehen ist, dass entweder ein ausreichendes Verständnis für den Verfahrensgegenstand fehlt oder offensichtlich Schwierigkeiten bestehen, sich insbesondere schriftlich zu äußern. Die gesetzliche Vorgabe wurde mittels der „Verfahrensanweisung zur mündlichen Anhörung im Kriegsdienstverweigerungsverfahren“ des BAFzA umgesetzt und zuletzt mit Anweisung vom 25. März 2009 angepasst. Danach wird vom BAFzA in jedem Einzelfall die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung geprüft . Wie schon im Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Kriegsdienstverweigerungs -Neuregelungsgesetzes (KDVNeuRG) von Juni 2007 ausgeführt , hat sich das schriftliche Verfahren als geeignete Methode zur Darlegung der Gewissensgründe bewährt. Dementsprechend ist es auch seit dem Jahr 2006 zu keiner Durchführung einer mündlichen Anhörung mehr gekommen. Darüber hinaus beruht die unzutreffende Annahme einer generellen Verfahrensänderung des BAFzA seit dem 1. Juli 2011 offenbar auf der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/2247, vom 6. August 2014. In der Stellungahme des BAFzA zur dortigen Frage 4 hieß es: „Mündliche Anhörungen fanden seit dem 1. Juli 2011 nicht statt.“ und wurde so auch in der Antwort des BMFSFJ auf die Kleine Anfrage vom 14. August 2014 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übernommen. Offensichtlich ist beim Druck der Antwort der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/2356, ein Fehler passiert, der die inhaltliche Aussage abgewandelt hat. Dort hieß es: „Mündliche Anhörungen finden seit dem 1. Juli 2011 nicht statt.“ Die rein statistische Aussage des BAFzA wurde damit in eine Aussage über einen generellen Verzicht auf die Durchführung umgewandelt. Dieser Druckfehler ist erst jetzt, mit der neuen Kleinen Anfrage aufgefallen und ist nunmehr beim Bundestag angezeigt worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9300 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum vom 1. November 2003 – dem Inkrafttreten der geänderten Fassung des KDVG – bis zum 1. Juli 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung in Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer vor dem BAFzA mündliche Anhörungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG mit den Antragstellerinnen und Antragstellern durchgeführt (bitte pro Jahr auflisten)? Seit dem 1. November 2003 bis zum 1. Juli 2011 wurde in sieben Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer eine mündliche Anhörung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG mit den Antragstellerinnen und Antragstellern durchgeführt: Jahr Anzahl Anhörungen 2004 6 2005 1. 7. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführten Rechtsprechung des BVerwG zur Notwendigkeit der persönlichen mündlichen Anhörung, und welche Konsequenzen hat sie im Hinblick auf die davon abweichende Verfahrenspraxis des BAFzA bei KDV-Anträgen daraus bislang gezogen bzw. gedenkt sie ggf. noch zu ziehen, um den Antragstellerinnen und Antragstellern vor einer endgültigen Entscheidung ihres KDV-Antrags die gesetzlich zur Sicherstellung eines effektiven Gewissensschutzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 GG vorgesehene, persönliche Darlegung ihrer Kriegsdienstverweigerungsgründe zu ermöglichen und die durch das Unterlassen der Vollprüfung mittels nichtöffentlicher Anhörungen verursachte Pflichtverletzung der Behörde zu beseitigen (bitte detailliert ausführen bzw. begründen )? Wie unter Ziffer 5 ausgeführt, entscheidet das BAFzA gem. § 6 Absatz 1 Satz 2 KDVG im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es eine mündliche Anhörung durchführt. Das BAFzA handelt damit im Einklang mit § 6 Absatz 1 KDVG und der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 8. Welcher Rechtsweg steht den Betroffenen im Fall einer endgültigen Ablehnung ihres KDV-Antrags durch das BAFzA offen, in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. zur Anfechtung von ablehnenden Bescheiden des BAFzA unter Berufung auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Rechtsprechung des BVerwG, und in wie vielen Fällen konnten dabei die Antragstellerinnen und Antragsteller vor Gericht eine Anerkennung ihrer KDV erwirken (bitte pro Jahr auflisten)? Im Fall einer endgültigen Ablehnung eines KDV-Antrags kann die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Es erfolgt keine statistische Auswertung darüber, in wie vielen Fällen sich in den nach ablehnenden Bescheiden erhobenen Klagen auf die in der Vorbemerkung aufgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9300 9. In wie vielen Fällen ist das BAFzA in seiner Verfahrenspraxis vorgelegten psychologischen Gutachten oder Stellungnahmen von Wehrmedizinerinnen und Wehrmedizinern, Militärgeistlichen oder Seelsorgern, die den zunächst freiwillig verpflichteten Antragstellerinnen und Antragstellern ihre Bewusstseinsumkehr bescheinigen und die Anerkennung der KDV empfehlen, bislang gefolgt, und in wie vielen Fällen war dies nicht der Fall (bitte erläutern)? Es erfolgt keine statistische Auswertung darüber, ob das BAFzA bei seinen Entscheidungen über die Anerkennung von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung im Einzelfall eingereichten psychologischen, ärztlichen oder seelsorgerischen Empfehlungen folgt. 10. Wie viele Offiziere und Unteroffiziere wurden seit dem 30. Juni 2014 im Zusammenhang mit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst entlassen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2356; bitte pro Monat je Jahr auflisten)? Seit dem 30. Juni 2014 wurden 73 Offiziere im Zusammenhang mit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen. Diese schlüsseln sich (Stand: 7. Juli 2016) wie folgt auf: Offiziere: 2014 2015 2016 Januar 2 1 Februar 2 März 2 5 April 2 6 Mai 4 4 Juni 2 3 Juli 8 2 August 5 September 9 1 Oktober 3 2 November 3 3 Dezember 1 3 Gesamt: 29 25 19 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9300 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Seit dem 30. Juni 2014 wurden 71 Unteroffiziere mit und ohne Portepee im Zusammenhang mit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen. Diese schlüsseln sich (Stand: 8. Juli 2016) wie folgt auf: Unteroffiziere: 2014 2015 2016 Januar 2 Februar 2 2 März 4 10 April 1 4 Mai 3 Juni 1 Juli 6 2 August 7 4 September 3 6 Oktober 3 2 November 1 2 Dezember 4 2 Gesamt: 24 26 21 11. In wie vielen Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Offizieren bzw. Offiziersanwärtern , die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, von der Bundeswehr in welcher Gesamthöhe Ausbildungskosten zurückverlangt , und in welchen Spannweiten bewegten sich die Rückforderungen? In 153 Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Offizieren bzw. Offiziersanwärtern , die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, Ausbildungskosten in der Gesamthöhe von rund 5 670 000 Euro zurückverlangt. Die einzelnen Rückforderungsbeträge bewegten sich in einer Spannweite von rund 1 200 bis rund 69 000 Euro. 12. In wie vielen Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Unteroffizieren bzw. Unteroffiziersanwärtern, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, von der Bundeswehr in welcher Gesamthöhe Ausbildungskosten zurückverlangt, und in welchen Spannweiten bewegten sich die Rückforderungen ? In 83 Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Unteroffizieren bzw. Unteroffiziersanwärtern , die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, Fachausbildungskosten in der Gesamthöhe von rund 400 000 Euro zurückgefordert . Die einzelnen Rückforderungsbeträge bewegten sich in einer Spannweite von rund 250 bis rund 28 500 Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9300 13. In wie vielen Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Mannschaften des Sanitätsdienstes des Heeres und der Marine, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, von der Bundeswehr in welcher Gesamthöhe Ausbildungskosten zurückverlangt, und in welchen Spannweiten bewegten sich die Rückforderungen? In zwei Fällen wurden seit dem 30. Juni 2014 bei Mannschaften des Sanitätsdienstes des Heeres und der Marine, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden, Fachausbildungskosten in der Gesamthöhe von 5 798,13 Euro zurückgefordert. Die einzelnen Rückforderungsbeträge bewegten sich in einer Spannweite von 2 812,97 bis 2 985,16 Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333