Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 28. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9307 18. Wahlperiode 01.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Christian Kühn (Tübingen), Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9178 – Gesundheitsgefahren durch Holzschutzmittel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Biozid-Altlasten in Form von gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln, die lange Zeit im Bau eingesetzt wurden, bereiten seit Jahren Probleme und machen aus Sicht der Fragesteller deutlich, die Bundesregierung muss handeln. So wurden zum Beispiel bei Messungen in der Raumluft in einem Zweifamilienhaus durch die Bremer Umweltinstitut GmbH im April 2015 teilweise sehr hohe Belastungen mit den stark gesundheitsschädlichen Holzschutzmittelbestandteilen Pentachlorphenol (PCP), Polychlorierte Naphthaline (PCN) und Lindan gemessen . Im August 2015 wurden durch das genannte Institut sehr hohe Belastungen durch Dioxin, wie HexaCDD, HeptaCDD und OctaCDD, in Höhe von 2 918 737 000 pg/kg und Furane, wie HexaCDF, HeptaCDF und OctaCDF, in Höhe von 456 212 pg/kg gemessen. Für die Vergangenheit war das Problem bekannt. Zwar mussten nach DIN 68800 nicht alle Häuser in den Jahren von 1956 bis 1990 gesetzlich verpflichtend mit pentachlorphenol- und lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt werden, sofern die genannte DIN nicht verpflichtend in die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes übernommen worden war. Mit der Übernahme war die Anwendung von chemischem Holzschutz durch das Baurecht rechtsverbindlich vorgeschrieben. Parallel dazu konnten sich Bauunternehmen bei späteren Schäden der Haftung nur entziehen, wenn sie sich des chemischen Holzschutzes bedienten. Faktisch handelte es sich also um einen Zwang zum chemischen Holzschutz. Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5711 deuten darauf hin, dass es erhebliche Altlasten in Form von giftigen Holzschutzmitteln in zwischen den Jahren 1956 und 1989 gebauten Häusern gibt. Welche neurologischen Auswirkungen die bis zum Jahr 1989 eingesetzten gesundheitsschädlichen Mittel haben, wurde nicht erforscht und die Bundesregierung plant hier nach Informationen der Fragesteller auch keine Projekte . Demnach bliebe die Bundesregierung weiterhin untätig, obwohl sie in ihren Antworten bestätigt hat, dass Menschen den Schadstoffen täglich ausgesetzt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9307 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Belastungen aus alten Holzschutzmitteln waren bereits Gegenstand anderer Kleiner Anfragen aus jüngerer Zeit (Drucksachen 18/3978 und 18/5711), auf die hier Bezug genommen wird. Die Fragesteller zitieren in ihrer Vorbemerkung Messwerte , die Innenraumluftbelastungen wiedergeben sollen. Einheit und Größenordnung verdeutlichen aber, dass es sich nicht um Messungen in der Raumluft handeln kann. Vermutlich werden Messwerte von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz zitiert. Diese Belastungen sind aber für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes nur insoweit relevant, als es zu Emissionen aus dem Holz kommt, die vom menschlichen Organismus aufgenommen werden. Um dies abschätzen zu können, müssen geeignete Messungen in geeigneten Medien (Luft, ggf. Staub) erfolgen. 1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/5711, dass ihr keine Kenntnisse hinsichtlich Verunreinigung von Holzschutzmitteln durch Dioxine vorliegen? In Frage 15 der Drucksache 18/5711 wurde nach der Bedeutung von Dioxinen als Bestandteil von Holzschutzmitteln für die Schadstoffbelastung von Innenräumen gefragt. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Es wurde nicht nach der Verunreinigung von Holzschutzmitteln durch Dioxine gefragt. Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 8 dieser Anfrage verwiesen. 2. Wie begründet die Bundesregierung die Aussage in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/5711, dass ihr keine wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen bioziden Holzschutzmitteln als Nervengift und neurologischen Erkrankungen vorliegen, aber in der Antwort darauf verweist, dass biozide Wirkstoffe auf Grundlage von Tierstudien überprüft werden? In Antwort auf Frage 13 der Drucksache 18/5711 wurde dargelegt, dass die Bewertung von Wirkstoffen, die in derzeit zugelassenen oder sich im Bewertungsverfahren befindenden Holzschutzmitteln zum Einsatz kommen, auf Grundlage von Tierstudien und einer umfassenden Literaturrecherche im Rahmen des europäischen Genehmigungsverfahrens überprüft wird. Für diese aktuellen Stoffe liegen der Bundesregierung keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, die bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Verwendung einen gesicherten Zusammenhang zwischen Holzschutzmitteln, die bewertete Biozidwirkstoffe enthalten, und neurologischen Erkrankungen wie Alzheimer, Parkinson oder multipler Sklerose belegen. 3. Inwieweit ist der Bundesregierung die Publikation „Dioxine und dioxinähnliche PCB in Umwelt und Nahrungsketten“ (www.umweltbundesamt.de/sites/ default/files/medien/378/publikationen/hgp_dioxine_entwurf_25.04.2014_ grau-ocker.pdf) bekannt? Die Publikation „Dioxine und dioxinähnliche PCB in Umwelt und Nahrungsketten “ ist der Bundesregierung bekannt. Sie wurde unter Einbindung der zuständigen Fachgebiete durch das Umweltbundesamt erarbeitet und veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9307 4. Inwieweit ist der Bundesregierung folgende Homepage www.umweltbundesamt .de/themen/chemikalien/dioxine und die dortige Aussage, dass Chlorphenole hohe Verunreinigungen mit Dioxinen aufweisen, bekannt und welche Rückschlüsse leitet sie daraus ab? Der Bundesregierung sind die genannte Internetseite und die Aussage, dass Chlorphenole hohe Verunreinigungen mit Dioxinen aufweisen, bekannt. Die größte Menge der in den 1950er bis 1980er Jahren emittierten Dioxine stammt aus der Produktion von chlororganischen Verbindungen wie Pentachlorphenol (PCP), anderen Pestiziden und polychlorierten Biphenylen (PCB). PCP ist damit eine der wichtigsten historischen Dioxin-Quellen. Deshalb wurden in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und PCP-haltigen Materialien bereits 1989 untersagt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 5 in der Drucksache 18/3978 verwiesen. 5. Inwieweit ist der Bundesregierung die Publikation „Dicke Luft im Wohnzimmer – ein guter Grund für einen neuen Umgang mit chemischen Stoffen“ des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2004 bekannt, und welche Schlussfolgerungen hat sie unabhängig von REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) gezogen, um die angesprochenen Belastungen und Auswirkungen der SVOC (Semi Volatile Organic Compunds), insbesondere bei denjenigen denen in der Publikation ein besonders hoher Stellwert zugesprochen wird, zu mindern? Die Publikation „Dicke Luft im Wohnzimmer – ein guter Grund für einen neuen Umgang mit chemischen Stoffen“ ist der Bundesregierung bekannt und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes kostenlos verfügbar. Schwer flüchtige organische Verbindungen (englisch Semi Volatile Organic Compounds SVOC) kommen in Innenräumen auf vielfältige Weise vor. Haupteintragsquellen sind Bauprodukte, Einrichtungsgegenstände, Biozidanwendungen und unvollständige Verbrennungsvorgänge (Kamine, rußende Kerzen). Für die Verringerung des Eintrages von VOC und SVOC aus Bauprodukten wurde in Deutschland 2002 eine Emissionsprüfung nach dem AgBB-Prüfschema eingeführt (AgBB = Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten). Innenraumrelevante Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Dichtstoffe, Klebstoffe etc. dürfen seitdem bestimmte Prüfkonzentrationen (NIK-Werte) für VOC und SVOC nicht überschreiten. Die Konzentrationen sind so festgelegt, dass bei deren Unterschreiten ein Gesundheitsrisiko auch für gegenüber Chemikalien empfindliche Personen beim Einbau der Produkte in Gebäuden auszuschließen ist. Der EuGH hat diese nationalen Schutzanforderungen aber durch seine Entscheidung vom 16. Oktober 2014 zur Bauproduktenrichtlinie in Frage gestellt. Darüber hinaus werden zwecks Sicherstellung einer guten Innenraumluftqualität durch den Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR, vormals Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden) bundeseinheitliche gesundheitsbezogene Richtwerte für Innenraumluftschadstoffe festgelegt, die als Maßstab für die Bewertung der Innenraumluftqualität öffentlicher und privater Gebäude in Deutschland dienen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9307 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Inwieweit ist der Bundesregierung die Publikation „Optionen für rechtliche Regelungen von Innenraumbelastungen – Brauchen wir eine TA Innenraum ?“ des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2006 bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den dort vorgestellten Handlungsmöglichkeiten in Hinblick auf ihr eigenes Handeln zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner? Die Publikation „Optionen für rechtliche Regelungen von Innenraumbelastungen – Brauchen wir eine TA Innenraum“ ist der Bundesregierung bekannt und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes kostenlos verfügbar. Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner wird durch das Zusammenwirken verschiedener Handlungsinstrumente versucht, die Innenraumbelastungen zu reduzieren . Dazu gehören u. a. das Bauproduktenrecht, welches generelle Forderungen bzgl. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz enthält, aber auch das Chemikalienrecht (REACH), welches nur Chemikalien zulässt, deren umwelt- und gesundheitsrelevante Eigenschaften geprüft sind. Durch die Chemikalienverbotsverordnung wurden weitere Immissionsminderungen im Innenraum erzielt. Auch der Bund versucht durch sein Zertifizierungsverfahren „BNB“ für Verwaltungsgebäude u. a. eine gute Raumluftqualität im Innenraum zu gewährleisten. Für die Bewertung der Innenraumbelastung hat sich erfolgreich das Richtwertkonzept (siehe auch Antwort zu Frage 5, Arbeiten des AIR) etabliert. Anstelle von Grenzwerten arbeitet man zur Verringerung der Raumluftbelastungen mit Richtwerten. Diese haben den Vorteil, dass man damit – besser als mit Grenzwerten – auch die individuelle Empfindlichkeit der Bewohner berücksichtigen kann. Für immer weitere Stoffe werden Innenraumrichtwerte eingeführt. Die Vorgaben werden auch bei Rechtstreitigkeiten – de jure – als verbindlich betrachtet. Einer TA Innenraumluft bedarf es aus Sicht der Bundesregierung nicht. Aktuelle Informationen zu weiteren Handlungsmöglichkeiten werden vom Umweltbundesamt online unter www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/ umwelteinfluesse-auf-den-menschen/innenraumluft bereitgestellt. 7. Ist der Bundesregierung die Publikation „UmweltWissen – Pentachlorphenol (PCP)“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und die dortige Aussage, dass Holzschutzmittel die Hauptquelle für PCP sind und dass die höchsten PCP-Werte nach privater Anwendung gefunden werden, da diese häufig mit besonderer Gründlichkeit mehrfach mit sattem Auftrag erfolgte, bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus in Hinblick auf ihr eigenes Handeln zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner? Der Bundesregierung ist die Aussage, dass Holzschutzmittel die Hauptquelle für PCP sind, bekannt. Für die Aussage, dass die höchsten PCP-Werte nach privater Anwendung gefunden wurden, gibt es nach Auffassung der Bundesregierung keine hinreichende Grundlage. Lediglich zu vermuten, dass bei privater Anwendung der Auftrag des Holzschutzmittels „häufig mit besonderer Gründlichkeit mehrfach mit sattem Auftrag“ erfolgte, ist auch in Kenntnis der Studienergebnisse aus Bayern nicht belegt. Selbst wenn dies zuträfe und die Bundesregierung zu dieser Auffassung gelangte, muss ein satter Auftrag vor Jahrzehnten nicht bedeuten , dass dadurch auch heute noch die höchsten Altlastenrückstände vorliegen oder zu erwarten sind. Letzteres hängt vielmehr von der Beschaffenheit der behandelten Hölzer, von den baulichen Gegebenheiten vor Ort und der Lüftungssituation in den Gebäuden ab. Dies ist viel maßgeblicher als ein „satter Auftrag“. Die Bundesregierung zieht daher aus diesem Ergebnis keine gesonderten Schlussfolgerungen als diejenigen, die bereits gesetzlich verankert sind, nämlich das vollständige Verbot des Einsatzes PCP-haltiger Holzschutzmittel. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9307 8. Welche Bedeutung haben nach Kenntnis der Bundesregierung Dioxine als Verunreinigung von Holzschutzmitteln für die Schadstoffbelastung von Innenräumen ? Dioxine kommen als Verunreinigung des früher verwendeten Holzschutzmittelwirkstoffes PCP vor. Die Verunreinigung entsteht zuvorderst beim Produktionsprozess (Gefährdung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Im fertigen Produkt liegen nur geringe Verunreinigungen vor. Ob diese oder die Holzschutzmittelwirkstoffe selber zu gesundheitlich negativen Folgen in den Jahren der Anwendung führten, ist nicht eindeutig belegt. Als Konsequenz aus den möglichen gesundheitlich negativen Folgen nach der Anwendung und den Holzschutzmittelprozessen vor allem in den 1970er- und 1980er-Jahren wurde der Einsatz von PCP in Innenräumen 1989 komplett verboten. Sollten sich Personen in Räumlichkeiten aufhalten, in denen es über stark kontaminierte Hölzer oder durch andere Quellen zu einer messtechnisch eindeutig belegten erhöhten Dioxinbelastung im Hausstaub und in der Raumluft kommt, stellt dies eine Belastung des Innenraumes dar und ein Risiko für die Bewohner. Eine regelmäßige Reinigung und Lüften sind notwendig, bei deutlich erhöhten Staubund Raumluftkonzentrationen auch weitergehende Sanierungsmaßnahmen. 9. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Dioxine als Verunreinigung von Holzschutzmitteln auf die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner bei Aufenthalt in entsprechend präparierten Innenräumen ? Bei den derzeit nach VO (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Holzschutzmittelwirkstoffen sind nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand keine Dioxinverunreinigungen enthalten. Daher besteht keine Veranlassung, von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Dioxine als Verunreinigung in Holzschutzmitteln mit genehmigten Holzschutzmittelwirkstoffen auszugehen. In Bezug auf früher im Handel befindliche Holzschutzmittel wird auf die Beantwortung der Frage 3 in Drucksache 18/3978 verwiesen. Über tatsächliche Schädigungen der Gesundheit durch Dioxin aus Holzschutzmitteln liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 10. Sind der Bundesregierung Messungen bekannt, deren Messwert den Grenzwert für Dioxine in Fleisch von 3 Pikogramm (pg) überschreiten, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem „Grenzwert für Dioxine in Fleisch von 3 Pikogramm (pg)" der EU-Höchstgehalt für die Summe aus polychlorierten Dibenzopara-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) aus dem Jahr 1997 für Fleisch und Fleischerzeugnisse nur von Rindern und Schafen in Höhe von 3,0 pg/g Fett, gemeint ist. Dieser zum 1. Juli 2002 wirksam gewordene Wert wurde zum 1. Januar 2012 durch den bis heute gültigen EU-Höchstgehalt in Höhe von 2,5 pg WHO- PCDD/PCDF-TEQ (2005)/g Fett abgelöst (Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9307 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Alle Untersuchungsergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung und aus Eigenkontrollen der Lebensmittelunternehmer u. a. zum Gehalt von Dioxinen in Lebensmitteln müssen gemäß § 44a „Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen“ des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches seit dem 4. August 2011 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemeldet werden und werden dort quartalsweise in Berichten zusammengefasst. Für die Jahre 2011 bis 2015 sind die Berichte fertig gestellt bzw. veröffentlicht (www.bvl. bund.de). Danach liegen bis zum Jahr 2015 Untersuchungsergebnisse zu 888 Proben Rindund Schaffleisch mit Ursprung des Lebensmittels im In- und Ausland vor, von denen ein relativ hoher Anteil aus risikobasierter Probenahme einschließlich Verfolgs - bzw. Verdachtsproben stammt. In 19 Proben (2,1 Prozent) wurde festgestellt , dass der in der Kleinen Anfrage genannte, früher geltende EU-Höchstgehalt für Dioxine in Höhe von 3 pg/g Fett bzw. der heute geltende EU-Höchstgehalt in Höhe von 2,5 pg/g Fett überschritten wurde und das Lebensmittel nicht verkehrsfähig war. Insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Anteils risikobasierter Proben liegt die Überschreitungsrate des EU-Höchstgehalts für Dioxine im Fleisch von Rindern und Schafen auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Die Quartalsberichte bieten einen vollumfänglichen Überblick über die in Deutschland erhobenen Untersuchungsergebnisse zum Gehalt von Dioxinen in Lebensmitteln, einschließlich EU-Höchstgehaltsüberschreitungen für Dioxine in Rind- und Schaffleisch. Auch vor dem Inkrafttreten der o. a. Mitteilungs- und Übermittlungspflichten wurden von den Ländern Untersuchungen zum Gehalt von Dioxinen in Lebensmitteln wie Rind- und Schaffleisch im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit sowie in bundes- und landesweit durchgeführten Programmen wie Bundesweiter Überwachungsplan und Monitoring durchgeführt und die Ergebnisse z. B. vom BVL und von Länderbehörden veröffentlicht. Auch in einigen dieser Veröffentlichungen wird – ebenso wie in verschiedenen Veröffentlichungen aus dem Ausland – über Fälle von EU-Höchstgehaltsüberschreitungen für Dioxine in Rind- und Schaffleisch berichtet. Der Bundesregierung liegt allerdings kein vollständiger Überblick über die Ergebnisse bzw. keine systematische Auswertung der vor dem 4. August 2011 in Deutschland bzw. im Ausland durchgeführten Untersuchungsergebnisse vor. 11. Welche Menge an Dioxinen in der Innenraumluft erachtet die Bundesregierung als nicht gesundheitsschädlich (Menge Dioxin pro Kubikmeter Luft)? Dioxine sind in vielen Fällen unvermeidbare Reaktionsprodukte bei Verbrennungsprozessen . Sie entstehen unerwünscht besonders in Anwesenheit von Chlor und organischen Kohlenstoffen und unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel bei bestimmten Temperaturen. Nur ein kleiner Anteil der Dioxinbelastung der Umwelt ist natürlichen Ursprungs. Hauptsächlich sind industrielle Quellen für die Kontamination der Umwelt verantwortlich. Demnach sind sie heutzutage wesentlich mehr als in vorindustrieller Zeit ein fester allgegenwärtiger Bestandteil der Außenluft. Die in Innenräumen messbare Konzentration sollte grundsätzlich nicht höher sein, als die in der Außenluft, wobei die Außenluft die Grundvoraussetzung für jegliche erreichbare Qualität der Innenraumluft darstellt. Da Dioxine sich bevorzugt an Feinstaubpartikel und andere Stäube anlagern, kann eine Reduzierung der (Fein-)Staubbelastung in den Räumen einen expositionsmindernden Effekt darstellen. Aufgrund dieses Bindungsverhaltens an Stäube Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9307 und geringer Bedeutung der Innenraumluft für Gesamtbelastung liegen keine Richtwerte oder risikobezogene Leitwerte für die Innenraumluft vor. Die Hauptquelle für eine Dioxinbelastung stellt üblicherweise die Nahrung dar. Die Belastung über die Atemluft und den Feinstaub macht nur ca. fünf Prozent der allgemeinen Belastung aus. 12. Welche Menge an Dioxinen in Staub erachtet die Bundesregierung als nicht gesundheitsschädlich (Menge Dioxin pro Pikogramm Staub)? Derzeit liegen keine Informationen zur täglichen Staubaufnahme vor. Aus diesem Grund kann die Menge an Dioxinen im Staub, die als nicht gesundheitsschädlich anzusehen ist, nicht festgelegt werden. Darüber hinaus gibt es keine repräsentativen Daten zu Dioxin-Konzentrationen in Hausstaub (z. B. aus den Deutschen Umweltstudien zur Gesundheit/GerES). 13. Welche Menge an Dioxinen in Holz erachtet die Bundesregierung als nicht gesundheitsschädlich (Menge Dioxin pro Pikogramm Holz)? Das behandelte Holz als solches stellt keine Gesundheitsgefahr dar. Entscheidend ist, ob und welche Stoffe emittiert werden und dann vom menschlichen Organismus aufgenommen werden. 14. Wie schätzt die Bundesregierung bei Verkäufen von mit Dioxinen belasteten Häusern die Haftungsfrage bei Erkrankung der neuen Hausbesitzer aufgrund der Belastung mit Dioxinen ein? Ist eine Kaufsache bei Gefahrübergang außerhalb der jeweils zulässigen Grenzwerte mit Schadstoffen belastet, kann ein Sachmangel gegeben sein, aufgrund dessen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche zustehen können. Wird durch eine mangelhafte Kaufsache die Gesundheit des Käufers beeinträchtigt, können dem Käufer daraus auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zustehen, wenn dieser den Mangel zu vertreten hat. Andere Personen, die bestimmungsgemäß mit einer mangelhaften Kaufsache in Berührung kommen und die durch eine mangelhafte Kaufsache Schäden an der Gesundheit erleiden, können nach dem aus der Rechtsfortbildung entwickelten Institut des sogenannten Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen, ebenfalls vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Schließlich können jedem, der infolge der Dioxinbelastung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet, deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen denjenigen zustehen, der die Dioxinbelastung schuldhaft verursacht hat (§ 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9307 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung die bundeseigenen Akten des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesgesundheitsamtes sowie der Rechtsnachfolger Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Umweltbundesamt mit Bezug zum Xylamon-Prozess aufbewahrt, in welchem Umfang sind diese der Öffentlichkeit zugänglich, und wie lange werden diese aufbewahrt? Wie soll das Problem von vorhandenen Dioxinbelastungen aus Altbauten gelöst werden, wenn nicht zukünftig vor einer staatlich geförderten Wärmeschutzmaßnahme ein Schadstoffscreening verpflichtend vorgeschrieben wird? 1. Teil (Altakten) Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu Drucksache 18/3978 verwiesen , wonach die Bundesregierung am Holzschutzmittelprozess nicht beteiligt war. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 16 aus Drucksache 18/5711 verwiesen. 2. Teil (Schadstoffscreening) Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 10 und 12 in Drucksache 18/5711 verwiesen. 16. Beabsichtigt die Bundesregierung ein Forschungsprojekt, die bei verstorbenen Krebs-, Alzheimer-, Parkinson- und Multipler-Sklerose-Erkrankten durch Obduktionen aus dem zuvor beschriebenen Organ- bzw. Gewebeproben auf chlorierte Kohlenwasserstoffe und Dioxine zu untersuchen, insbesondere unter dem Aspekt der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/5711, nach welcher chlorierte Kohlenwasserstoffe und Dioxine im menschlichen Körper fettlöslich sind und sich im Knochen - und Rückenmark und im Gehirn anreichern? Nein. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333