Deutscher Bundestag Drucksache 18/932 18. Wahlperiode 26.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/714 – Kenntnisstand des Bundeskriminalamtes zu den Aktivitäten und Kontakten des Belastungszeugen und NSU-Unterstützers H. G. ins rechtsextreme Milieu im Rahmen des Zeugenschutzprogramms Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Dezember 2013 wurde durch mehrere Presseberichte bekannt, dass der im NSU-Prozess wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Mitangeklagte H. G. noch immer Kontakte in die rechtsextreme Szene unterhält. Das ist brisant, weil H. G. im NSU-Prozess als Hauptbelastungszeuge gegen die Hauptangeklagte Beate Zschäpe auftritt und durch Maßnahmen des Zeugenschutzes besonders geschützt wurde. Laut Medienberichten hat sich H. G. unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Mai 2012 mit A. Sch. getroffen. A. Sch. – seinerseits ebenfalls Zeuge im NSU-Prozess – wird der rechten Szene zugerechnet. Der Frau von A. Sch., S. Sch., hatte H. G. im Jahr 2006 für 300 Euro die Krankenkassenkarte abgekauft und diese an Beate Zschäpe gegeben , die die Karte ihrerseits für mehrere Arztbesuche nutzte. Auf schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven-Christian Kindler räumte das Bundesministerium des Innern (BMI) mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ein, dass das Treffen zwischen H. G. und A. Sch. entgegen der Zeugenschutzabsprache und ohne Kenntnis des Bundeskriminalamtes (BKA) erfolgte. Zudem widersprach das BMI Pressedarstellungen, wonach H. G. zu besagtem Treffen von Beamten des BKA begleitet und abgeholt worden sei. Eine öffentliche Klarstellung seitens des Bundesministeriums erfolgte indes nicht, so dass in der Öffentlichkeit – insbesondere im Raum Hannover, wo H. G. sich bis zu seiner Festnahme aufhielt – nach wie vor Unverständnis über das Verhalten der Polizeibehörden besteht. Dieses Unverständnis wurde dadurch verstärkt, dass zwischenzeitlich weitere Informationen über Kontakte von H. G. zur rechten Szene publik wurden. Der „Norddeutsche Rundfunk“ (www.ndr.de vom 16. Dezember 2013 „NSU: Und immer wieder Hannover“) und die „Neue Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. März 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Presse“ Hannover (23. Dezember 2013) berichteten übereinstimmend, dass H. G. über das soziale Netzwerk Facebook Kontakte zu „alten Kameraden“ pflegt und darüber hinaus über Facebook persönliche Informationen – wie etwa seinen aktuellen Aufenthaltsort – öffentlich macht, die zu Zwecken des Zeugenschutzes von Behördenseite geheim gehalten wurden. Diese Aktivitäten von H. G. stehen im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage im Prozess, wo- Drucksache 18/932 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach er bereits im Jahr 2004 aus der Naziszene ausgestiegen sei. Und auch die Zeugenaussagen im NSU-Prozess widersprechen der Darstellung von H. G. So sagte A. Sch. am 8. Januar 2014 vor dem Oberlandesgericht München aus, dass es nach dem in der Presse offengelegten Treffen, das im Mai 2012 stattfand, noch zwei weitere Treffen zwischen ihm und H. G. gegeben habe. Diese hätten beide in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner eigenen Aussage vor Gericht sowie der Aussage seiner Frau stattgefunden. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses besteht mit Blick auf die zahlreichen Widersprüche und Unklarheiten dringender Klärungsbedarf. Sowohl die Aufnahme von H. G. ins Zeugenschutzprogramm als auch die Handhabung desselben sowie die Rolle und der Kenntnisstand der Polizeibehörden sind für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des eklatanten Versagens der Ermittlungsbehörden im Zuge der NSU-Mordserie ist es besonders dramatisch, dass das Vorgehen der Polizeibehörden im Fall von H. G. in einem zwiespältigen Licht erscheint. Um sicherzustellen, dass das BKA seine Schutzpflicht vollumfänglich erfüllt hat und ein Missbrauch des Zeugenschutzprogrammes durch H. G. ausgeschlossen werden kann, muss aufgeklärt werden, in welchem Umfang die Polizeibehörden Kenntnis von Aktivitäten von H. G. hatten, die sich im Verlauf des inzwischen anderthalb Jahre gewährten Zeugenschutzes von H. G. ereignet haben und aus welchen Gründen sie nicht frühzeitig unterbunden wurden. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bezieht sich in erster Linie auf die Rolle der Behörden und deren Entscheidungen und nicht auf unmittelbar verfahrensrelevante Fragen. Entsprechend richten sich die erfragten Informationen ausschließlich auf die Kenntnislage der Polizeibehörden sowie deren Beteiligung an den skizzierten Ereignissen bzw. deren Tolerierung. Angaben, die das laufende NSU-Verfahren betreffen, bleiben außen vor. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Zeugenschutzprogramm des Bundeskriminalamtes und Begleitung von Angeklagten zu Treffen mit Zeugen im NSU-Komplex“ (Bundestagsdrucksache 18/682 vom 28. Februar 2014) muss die Bundesregierung bei der Beantwortung der gestellten Fragen abwägen, ob die Bekanntgabe von Einzelaspekten der im Rahmen der NSU-Ermittlungen getroffenen Zeugenschutzmaßnahmen und der dahinterstehenden Erwägungen geeignet wäre, die Zeugen, ihre Angehörigen oder die beteiligten Zeugenschützer zu gefährden, u. a. dadurch, dass die Arbeitsweise des Zeugenschutzes offengelegt würde. Hierdurch würden wichtige Rechtsgüter der geschützten Zeugen wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) für entsprechende Gefährder angreifbar, da diese aus solchen Informationen auf Schutzmaßnahmen rückschließen könnten. Zudem könnte die Preisgabe zeugentaktischer Informationen in dem hiesigen Verfahren nicht nur die an diesem Verfahren beteiligten Personen, sondern gegebenenfalls auch künftige Zeugen und Zeugenschutzmaßnahmen und damit auch künftige Strafprozesse gefährden, da die Zeugenaussage und damit auch die Aussagebereitschaft eines Zeugen für die Wahrheitsfindung unverzichtbar ist. Gerade in schwierigen Fällen aus besonders gewaltgeneigten Bereichen organisierter und politisch motivierter Kriminalität sind Zeugen nur dann bereit auszusagen, wenn sie auf den Schutz ihrer körperlichen Integrität vertrauen. Dies zu gewährleisten, ist die Aufgabe polizeilicher Zeugenschutzdienststellen. Sobald Zeugen jedoch auf die Effektivität des Zeugenschutzes nicht mehr vertrauen , hinterfragen sie ihre Aussagebereitschaft. Ihre Entscheidung treffen sie hierbei allein aufgrund ihrer subjektiven Wahrnehmung. Es ist daher für Strafverfolgungsbehörden und die Fachaufsicht führenden Ressorts ein überragendes Ziel, alles zu tun, um Zweifel an der Effektivität und Integrität des polizeilichen Zeugenschutzes zu vermeiden. Zweifel können insbesondere dann entstehen, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/932 wenn in der öffentlichen Diskussion kontrovers über die Kapazitäten und die Schlagkraft polizeilicher Zeugenschutzdienststellen diskutiert wird oder wenn Einzelaspekte, Strategien oder zeugenschutztaktische Maßnahmen öffentlich gemacht werden. Wirkungsvoller Zeugenschutz in aktuellen und zukünftigen Fällen kann somit nur gewährleistet werden, wenn die Arbeitsweise des Zeugenschutzes nicht offengelegt wird. Deshalb nimmt die Bundesregierung regelmäßig weder zur Arbeitsweise, Ausstattung , finanziellen Zuwendungen an Zeugen noch zu den Mitarbeitern und deren dienstlichen Aktivitäten öffentlich Stellung. Im Hinblick auf die Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage ist die Bundesregierung – nach sorgfältiger Abwägung – zu der Auffassung gelangt, dass hier der Schutz der in Frage stehenden Individualrechtsgüter (insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) geschützter Personen, ihrer Angehörigen und der sie schützenden Zeugenschützer sowie das Interesse des Staates an einer funktionierenden und effektiven Strafrechtspflege das Auskunftsrecht des Abgeordneten bzw. der Fraktion im Einzelfall überwiegen und daher eine Beantwortung nicht im Detail oder gar nicht erfolgen kann. Die Bekanntgabe würde zum einen die staatliche Schutzpflicht gegenüber den Betroffenen verletzen. Zum anderen könnte dadurch die Funktionsfähigkeit des Zeugenschutzes insgesamt und damit die Aussagebereitschaft einzelner Zeugen nachhaltig beeinträchtigt werden. Dieses würde wiederum zu einer erheblichen Schwächung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Wahrheitsfindung im Strafprozess führen. 1. Erfolgte die Aufnahme von H. G. in den Zeugenschutz durch seine Anfrage, oder wurde sie ihm seitens der Polizeibehörden angeboten? a) Wann genau erfolgte die Aufnahme? b) Wenn die Initiative von H. G. ausging, welche Gründe führte er seinerzeit an, und in welchem Umfang wurden diese Gründe auf ihren Wahrheitsgehalt hin geprüft? c) Wenn der Zeugenschutz seitens der Polizeibehörden angeboten wurde, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass H. G. aufgrund seiner „Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit , Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt“ war (§ 1 Absatz 2 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes – ZSHG)? Die Initiative zur Aufnahme von Zeugenschutzmaßnahmen erfolgte vonseiten der Strafverfolgungsbehörden. Ein Erstkontakt seitens der Zeugenschutzdienststelle mit H. G. erfolgte am 30. November 2011 in der Haftanstalt, erste Schutzmaßnahmen wurden von der Zeugenschutzdienststelle am Abend des 25. Mai 2012 (Tag der Haftentlassung) für H. G. durchgeführt. Die Annahme einer für H. G. bestehenden Gefährdung basiert auf seiner Aussagebereitschaft , der herausragenden breiten medialen Berichterstattung hierzu u. a. auf rechts- und linksgerichteten Internetseiten, einhergehend mit den grundsätzlichen Einschätzungen zum Gefährdungspotenzial politisch motivierter Täterstrukturen. 2. Welche Zeugenschutzstellen waren und sind mit dem Schutz von H. G. betraut ? Details zu involvierten Zeugenschutzdienststellen lassen u. U. Rückschlüsse auf die Aufenthaltsorte des H. G. zu. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 18/932 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. In welchem Umfang und durch welche Maßnahmen wurde über die gesamte Dauer des Zeugenschutzes von H. G. kontinuierlich geprüft – nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass H. G. die Absprachen mit dem BKA unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft missachtete und A. Sch. kontaktierte –, ob H. G. weiterhin Kontakte zur rechtsextremen Szene unterhält? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Zeugenschutzprogramm des Bundeskriminalamtes und Begleitung von Angeklagten zu Treffen mit Zeuginnen und Zeugen im NSUKomplex “ (Bundestagsdrucksache 18/682 vom 28. Februar 2014, Antwort zu Frage 5) dargestellt, besteht für auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kein strafprozessuales Kontaktverbot zu potentiellen Zeugen, sofern dieses nicht richterlich angeordnet wurde. Die Kontaktmöglichkeit von Schutzpersonen der Zeugenschutzdienststelle wird vom BKA zunächst unter gefährdungsrelevanten Aspekten bewertet. Sofern der Zeugenschutzdienststelle Umstände bekannt werden, die den Verdacht von Verdunklungshandlungen begründen, werden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ermittlungsdienststelle und unter Einbindung der zuständigen Staatsanwaltschaft geeignete Maßnahmen ergriffen. Über grundsätzlich mögliche Überprüfungsmaßnahmen/-umfänge werden keine Angaben gemacht, da diese Informationen geeignet wären, auch im Hinblick auf zukünftige Zeugenschutzfälle die Arbeit der Zeugenschutzdienststelle erheblich zu beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. War und/oder ist H. G. über Art, Umfang und ggf. Zeiten der Zeugenschutzmaßnahmen vollumfänglich informiert? Zeugenschutz ist gemäß § 1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) nur mit Einverständnis (Freiwilligkeit) des gefährdeten Zeugen möglich. Zeugenschutz erfolgt nur in Kooperation und im Einvernehmen zwischen dem zu schützenden Zeugen und der Zeugenschutzdienststelle . 5. Hatte das BKA Kenntnis von den beiden Treffen, die nach Aussage von A. Sch. im Herbst und Winter 2013 stattfanden? Wenn ja, wie hat sich das BKA dazu verhalten? 6. Hat H. G. die Treffen mit den Eheleuten Sch. gegenüber dem BKA erwähnt ? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Antworten zu den Fragen 5 und 6: Ein Treffen des H. G. mit den Eheleuten Sch. im Winter 2013 ist dem BKA nicht bekannt, H. G. berichtete nachträglich im September 2013 von einem Treffen mit A. Sch. im Sommer 2013, ein genauer Zeitpunkt ist nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/932 7. Wie trat H. G. unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 25. Mai 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung den Heimweg an? a) Wurde er von Bundes- und/oder Landesbeamten (offen oder verdeckt) eskortiert? b) Wurde er von A. Sch. und/oder einer anderen Privatperson abgeholt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 8. Gab es neben A. Sch. noch weitere Personen, für die nach Kenntnis der Bundesregierung eine Besuchserlaubnis für die Jugendvollzugsanstalt (JVA) beantragt wurde, in der H. G. in Untersuchungshaft saß? a) Wenn ja, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Anträge auf Besuchserlaubnis bewilligt, und wurde geprüft und/oder vermerkt, inwiefern diese Personen Kontakt zur rechten Szene halten oder dieser angehören? b) In welchen zeitlichen Abständen erhielt H. G. während seiner Untersuchungshaft Besuch in der JVA? Ja, es gab weitere Personen, für die eine Besuchserlaubnis beantragt wurde. Sämtliche Anträge auf Erteilung einer Besuchserlaubnis wurden bewilligt. Nach Kenntnis der Bundesregierung fand keine eingehende Überprüfung, ob und inwiefern diese Personen Kontakt zur rechten Szene halten oder dieser angehören, statt. Allerdings waren mit dem NSU-Verfahren befasste Beamte des BKA und des Landeskriminalamts Niedersachsen bei den Besuchsgesprächen anwesend. Nach Kenntnis der Bundesregierung erhielt der ehemalige Untersuchungsgefangene H. G. im Februar 2012 dreimal, im März 2012 viermal sowie im April 2012 viermal Besuche in der Justizvollzugsanstalt. Die Besuche erfolgten meist in ca. einwöchigem Abstand. 9. In welchem Umfang wurden Aktivitäten von H. G. in sozialen Netzwerken überwacht, und waren dem BKA die Inhalte, die H. G. unter dem Namen „Holli S.“ auf seiner neuen Facebook-Seite (sein alter Account war vom BKA gelöscht worden) öffentlich machte, bekannt? a) Welche Rolle spielten diese Aktivitäten im Hinblick auf Umfang und Schutzrichtung der Zeugenschutzmaßnahmen für H. G.? 10. Ab wann hatte das BKA Kenntnis von diesen Aktivitäten, und auf welchem Weg erlangte das BKA Kenntnis (durch eigene Überwachung oder durch Medienberichte)? 11. Wurde H. G., nachdem das BKA Kenntnis von seinen Facebook-Aktivitäten erlangt hatte, aufgefordert, diese Aktivitäten einzustellen? Wenn nein, aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? 12. Wurde die kurzfristige Löschung des neuen Facebook-Accounts von H. G. durch das BKA veranlasst, oder hat Facebook nach Kenntnis der Bundesregierung die Löschung eigeninitiativ vorgenommen? Die Fragen 9, 10, 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Eigenwilliges sowie absprachewidriges Handeln von Schutzpersonen kann nie ausgeschlossen werden, was sich je nach Umstand auf die weitere Kooperation auswirken kann. Drucksache 18/932 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, kann wirkungsvoller Zeugenschutz in aktuellen und zukünftigen Fällen nur gewährleistet werden, wenn die Arbeitsweise des Zeugenschutzes und damit auch der Umfang der Überwachung von Aktivitäten des H. G. in sozialen Netzwerken nicht offengelegt wird. H. G. löschte den in Rede stehenden Account nach Aufforderung durch das BKA. 13. Hatte das BKA Kenntnis von einem Treffen von H. G. mit Mitgliedern der Gruppierung „Combat 18“, von dem H. G. auf seiner neuen FacebookSeite Fotos gepostet hatte? 14. Kann seitens des BKA definitiv ausgeschlossen werden, dass dieses Treffen während der Zeit stattfand, in der H. G. unter Zeugenschutz stand? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Dem BKA liegen keine Informationen zu einem Treffen von H. G. mit Mitgliedern der Gruppierung „Combat 18“ vor. 15. Sieht die Zeugenschutzstelle bei wiederholten Verstößen gegen Auflagen des Zeugenschutzes grundsätzlich vor, einzelne der bisherigen Zeugenschutzmaßnahmen bzw. den Zeugenschutz insgesamt zu beenden? a) Wenn ja, in welchem Umfang müssen sich diese Verstöße bewegen? b) Steht H. G. noch immer unter Zeugenschutz und wenn nein, welche Gründe waren maßgeblich zur Beendigung des Schutzprogramms? Wie bereits im Rahmen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Zeugenschutzprogramm des Bundeskriminalamtes und Begleitung von Angeklagten zu Treffen mit Zeuginnen und Zeugen im NSU-Komplex“ (Bundestagsdrucksache 18/682 vom 28. Februar 2014, Antwort zu Frage 10) ausgeführt, können sich Handlungen von Schutzpersonen im Sinne der Fragestellung je nach Umstand auf die weitere Kooperation mit der Zeugenschutzdienststelle bis hin zur Beendigung der Zusammenarbeit auswirken . Hierbei handelt es sich grundsätzlich nach sorgfältiger Abwägung und pflichtgemäßem Ermessen um Einzelfallentscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, so dass generelle Angaben im Sinne der Fragestellung nicht möglich sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bunderegierung verwiesen. 16. Erhielt und/oder erhält H. G. gemäß § 8 ZSHG Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle ? Wenn ja, auf welchen Betrag belaufen sich diese Zuwendungen? H. G. erhielt Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle gemäß § 8 ZSHG als Alimentierung. Einzelheiten zur Höhe der Zuwendungen können durch die Zeugenschutzdienststelle nicht öffentlich gemacht werden, da dies u. U. Rückschlüsse über Dauer und/oder Intensität der Schutzmaßnahmen zulässt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/932 17. Auf welchen Betrag belaufen sich die Gesamtkosten, die bislang für den Zeugenschutz von H. G. aufgewendet wurden? Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung und auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Zeugenschutzprogramm des Bundeskriminalamtes und Begleitung von Angeklagten zu Treffen mit Zeuginnen und Zeugen im NSU-Komplex“ (Bundestagsdrucksache 18/682 vom 28. Februar 2014, Antwort zu den Fragen 6 und 7). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333