Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9323 18. Wahlperiode 03.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9222 – Geheimhaltung wesentlicher Informationen zu einem als operative Plattform bezeichneten europäischen Geheimdienstzentrum in Den Haag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Europäische Inlandsgeheimdienste errichten derzeit ein „Anti-Terror-Zentrum“ im niederländischen Den Haag (Bundestagsdrucksache 18/7930). Das Zentrum gehört zu der im Jahr 2001 gegründeten „Counter Terrorism Group“ (CTG) des sogenannten Berner Clubs. Dort organisieren sich die Geheimdienste aller EU- Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz. Die Teilnehmerstaaten sollen jetzt Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte in das niederländische Zentrum entsenden, die Eröffnung ist für den 1. Juli 2016 angekündigt (Ratsdokument 8881/16). Ziel ist der Austausch und die Verarbeitung von Informationen über „dschihadistische Gefährder“. Entsprechende Daten werden in einer „CTG-Datenbank“ gespeichert (Jahresbericht des niederländischen Geheimdienstes AIVD aus dem Jahr 2015). Auch geplante Operationen könnten untereinander abgesprochen werden, die Beteiligten wollen hierfür ein interaktives Echtzeit-Informationssystem betreiben. Die Bundesregierung bezeichnet das Geheimdienstzentrum als „operative Plattform “ (Bundestagsdrucksache 18/8975). Die meisten Details zu der Geheimdienstzusammenarbeit hält sie streng geheim. Mit Verweis auf das Staatswohl werden auf parlamentarische Anfragen weder die teilnehmenden Behörden benannt , noch macht das Bundesministerium des Innern Angaben zu Arbeitsgruppen , Personal und Kosten des Zentrums. Das gilt auch für die technischen Möglichkeiten zur Analyse der angelieferten Daten. Sämtliche Verweise der vorliegenden Kleinen Anfrage beziehen sich deshalb, sofern nicht anders angegeben, ebenfalls auf die Bundestagsdrucksache 18/8975. Einer der Geheimhaltungsgründe ist laut der Bundesregierung die „Third Party Rule“, wonach die Informationen „zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste enthalten würden“. Plausibel ist das aus Sicht der Fragesteller nicht, denn die Abgeordneten hatten sich lediglich zur Struktur und Organisation des Geheimdienstzentrums erkundigt, nicht aber nach dem Inhalt getauschter Informationen. Bislang durfte der Verfassungsschutz keine gemeinsamen Dateien mit ausländischen Diensten führen. Wurden Informationen begehrt, mussten gegenseitige Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9323 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ersuchen gestellt werden. Im Eiltempo hat die Bundesregierung deshalb die rechtlichen Grundlagen für einen Datenpool erlassen (Pressemitteilung Bundesinnenministerium vom 24. Juni 2016). Als Teil des neuen Gesetzes zum „besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ wurde ein entsprechender Vorschlag am 7. Juni 2016 veröffentlicht und bereits am 24. Juni 2016 beschlossen. Geregelt wird die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit sämtlichen EU- und NATO-Mitgliedstaaten . Mehrere Sachverständige hatten den Gesetzentwurf heftig kritisiert. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johannes Caspar sieht darin einen „Ringtausch der Geheimdienste“, wenn etwa Erhebungsverbote im eigenen Land durch die Kooperation mit anderen Diensten umgangen werden (netzpolitik.org vom 20. Juni 2016). Außerdem ist laut Prof. Dr. Johannes Caspar zu befürchten, dass Partnerdienste die Informationen zu missbräuchlichen Zwecken nutzen. Der Zugriff der Geheimdienste auf persönliche Daten sei dauerhaft, massenhaft und unkontrollierbar. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. warnte vor einer Verletzung des informationellen Trennungsprinzips (Pressemitteilung vom 17. Juni 2016). Wer etwa in Deutschland ohne konkreten Straftatverdacht vom Geheimdienst beobachtet wird, würde womöglich andernorts mit polizeilichen Ermittlungen, Einreise- oder Flugverboten konfrontiert. Die vom Verfassungsschutz eingespeisten Daten könnten über die Kanäle des polizeilichen Informationsaustausches zurück zu Polizeibehörden gelangen, obwohl eine solche Übermittlung im Inland rechtswidrig wäre. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der in den Fragen der Kleinen Anfrage verwendete Begriff „Geheimdienstzentrum “ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Counter Terrorism Group (CTG) hat im ersten Halbjahr 2016 eine operative Plattform eingerichtet, die durch von den CTG-Nachrichtendiensten entsandte Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte den Austausch operativer Erkenntnisse zum Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus vereinfachen und beschleunigen soll. Es wird davon ausgegangen, dass sich die entsprechenden Fragen auf die o. g. nachrichtendienstliche Plattform beziehen. 1. Inwiefern ist die Eröffnung des als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrums in Den Haag wie geplant bis zum 1. Juli 2016 erfolgt, bzw. inwiefern wurden die bis zum Start erforderlichen Vorhaben bis dahin termingerecht umgesetzt (www.government.nl/latest/news/2016/06/10/increasingcooperation -between-europe-s-security-services)? Die Inbetriebnahme der Plattform erfolgte planmäßig. 2. Welche Aufgaben werden derzeit übernommen, und welche weiteren sollen erst nach der Eröffnung hinzukommen? Die beteiligten Nachrichtendienste entsenden Verbindungsbeamte für den Austausch operativer Erkenntnisse. Die Arbeit konzentriert sich auf den Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9323 3. Inwiefern lassen sich die Kosten des als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrums in Den Haag mittlerweile beziffern? Angaben hierzu können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – mitgeteilt werden. Dazu müsste die Bundesregierung sicherheitsrelevante Informationen weitergeben, die das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) unter der sogenannten „Third-Party-Rule“ erhalten hat, die die Geschäftsgrundlage vertraulicher Zusammenarbeit der Nachrichtendienste ist. Eine Missachtung dieser zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes schwerwiegend beeinträchtigen. Die Weitergabe würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt, da sie ebenfalls die „Third-Party-Rule“ – mit den dargestellten Konsequenzen – bricht. 4. Inwiefern ist über die „Frage der Kostentragung“ mittlerweile „abschließend entschieden worden“, bzw. wann soll eine solche Entscheidung getroffen werden? Es ist vorgesehen, die Kosten auf alle Mitgliedsstaaten nach dem in der EU üblichen Kostenschlüssel (Orientierung am Bruttoinlandsprodukt – BIP) umzulegen. Die Entscheidung steht noch aus und soll voraussichtlich Ende des Jahres 2016 getroffen werden. 5. In welchem konkreten Gebäude der Zentrale des Geheimdienstes AIVD „in den Niederlanden in Den Haag“ ist das als „operative Plattform“ bezeichnete Geheimdienstzentrum angegliedert (Bundestagsdrucksache 18/7930)? Solche Angaben wären aus Gründen der Sicherheit und wegen möglicher Ausspähungsgefahr nicht weitergabefähig. Auf die Ausführungen zur hier einschlägigen „Third-Party-Rule“ in der Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung an einer Beteiligung an „logistischen Fragestellungen“ zu dem als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrum in Den Haag? Für die logistische Umsetzung ist AIVD (Allgemeiner Auskunfts- und Sicherheitsdienst ) zuständig, weil die Plattform in der Zentrale von AIVD eingerichtet wird. 7. Welche vertraglichen Vereinbarungen, Memoranden oder Verträge wurden zur Arbeit des als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrums in Den Haag geschlossen? Keine. Die Initiierung der Plattform wurde durch die „Heads of Service (HoS)“ – die Leiter der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste – der CTG beschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9323 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Vorgaben zur Einhaltung und Umsetzung einer „Third Party Rule“ werden in diesen Vereinbarungen gemacht? Die „Third-Party-Rule“ ist Grundlage der Arbeit der in der CTG zusammen geschlossenen Nachrichtendienste und der Nachrichtendienste allgemein. Es ist Konsens, dass die „Third-Party-Rule“ auch im Rahmen der Plattform Anwendung findet. 9. Welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse sind demnach geheimhaltungsbedürftig , etwa weil sie als „Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden“, und welche Art von Informationen darf demgegenüber veröffentlicht werden? Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, wenn sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Die Missachtung einer vereinbarten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes, die zwingend die internationale Zusammenarbeit des BfV mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erfordert , schwerwiegend beeinträchtigen. 10. Inwiefern soll das als „operative Plattform“ bezeichnete Geheimdienstzentrum in Den Haag auch ein Sekretariat erhalten, bzw. inwiefern werden solche Sekretariatsaufgaben von dem niederländischen Geheimdienst AIVD übernommen? Ein Sekretariat für die Plattform ist bisher nicht geplant. 11. Welche Inlandsgeheimdienste nehmen an der CTG teil, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, bei welchen davon es sich um Agenturen handelt, die auch Polizeivollmachten haben? a) Welche dieser Inlandsgeheimdienste bzw. Polizeiagenturen sind an das Europol-Netzwerk SIENA angebunden und/oder an der Police Working Group on Terrorism beteiligt? Frage 11a kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. b) Inwiefern gab oder gibt es bei der Bundesregierung rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit Inlandsgeheimdiensten, die auch Polizeivollmachten haben, und wie wurden diese hinsichtlich der Zusammenarbeit im als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrum in Den Haag aufgelöst oder berücksichtigt? An der Plattform können sich die Dienste der CTG beteiligen. In Bezug auf deren Rechtsstaatlichkeit bestehen keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 12. Wie viele „Verbindungsbeamte für den Austausch operativer Erkenntnisse“ wird die Bundesregierung zu dem als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrum in Den Haag entsenden? Die Bundesregierung wird einen Mitarbeiter entsenden. Es handelt sich um einen Mitarbeiter des BfV. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9323 13. In welcher Häufigkeit finden bislang „anlassbezogen“ Treffen der Verbindungsbeamten „zum Zwecke der Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches “ statt? Der Rhythmus der Treffen variiert. Bisher fanden ca. alle drei Wochen Sitzungen statt. 14. Welche EU-Mitgliedstaaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung keine Behörden in das als „operative Plattform“ bezeichnete Geheimdienstzentrum in Den Haag entsenden? Bisher haben 23 der 30 CTG-Dienste ihre Beteiligung an der „operativen Plattform “ zugesagt. Um welche Dienste es sich handelt, kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – mitgeteilt werden. Auf die Antwort zu Frage 3 und die dortigen Ausführungen zur „Third Party Rule“ wird verwiesen . 15. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die Arbeit der von den CTG-Diensten entsandten Verbindungsbeamten sich zwar zunächst auf den „Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus“ beziehen sollte, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Bereiche erweitert werden könnte? Die Ausweitung der Arbeit der Verbindungsbeamten auf andere Phänomenbereiche ist nicht geplant. 16. Welche weiteren Phänomenbereiche sind für eine Ausweitung des Mandats im Gespräch, bzw. für welche weiteren Phänomenbereiche will sich die Bundesregierung einsetzen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 17. Welche konkreten Informationen werden in der „CTG-Datenbank“ des als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrums in Den Haag verarbeitet ? Es handelt sich um Daten aus dem Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus. Die Einrichtung einer CTG-Datenbank ist das Ergebnis der Prüfung informationstechnischer Unterstützung für die Plattform. Die Datenbank soll den entsendeten Verbindungsbeamten als Informationsgrundlage dienen. Der Informationsaustausch wird unter Beachtung der geltenden nationalen Übermittlungsvorschriften erfolgen. 18. Nach welcher Maßgabe sollen in der „CTG-Datenbank“ auch „assessed intelligence“, also bereits ausgewertete Informationen, oder auch Originalquellen („raw intelligence“) verteilt und verarbeitet werden, bzw. sind die „technischen und organisatorischen Einzelheiten“ hierzu mittlerweile geklärt ? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Weitere technische und organisatorische Einzelheiten werden noch geklärt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9323 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wer hat die Prüfung „informationstechnischer Unterstützung“ vorgenommen , der nach Angaben der Bundesregierung schließlich die Einrichtung der „CTG-Datenbank“ folgte? Das Plenum der CTG erkannte die Erforderlichkeit der informationstechnischen Unterstützung der Plattform. 20. Inwiefern wurden für die „CTG-Datenbank“ außer den jeweiligen nationalen Übermittlungsvorschriften auch gemeinsame Vorschriften erlassen? Gemeinsame Vorschriften wurden nicht erlassen. Die Übermittlung erfolgt unter Beachtung der geltenden nationalen Übermittlungsvorschriften sowie unter Maßgabe der „Third-Party-Rule“, also einer strengen und effektiven Zweckbindung. a) Wie ist die Durchführung der Übermittlung und des Abgleichs bezüglich der „CTG-Datenbank“ geregelt? Die Datenverarbeitung wird für die teilnehmenden nationalen Behörden jeweils national geregelt. Für das BfV ist sie vornehmlich im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. b) Welche Stelle ist für die Übertragung und Datenverarbeitung auf Seiten der Bundesregierung und auf Seiten des AIVD zuständig? Zuständig sind die an der Datenbank teilnehmenden Nachrichtendienste. c) Sofern auch Fingerabdruck- und Lichtbilddaten angeliefert werden, mit welchen Software-Werkzeugen werden diese abgeglichen? Solche Informationen sind nicht in der Datenbank enthalten. d) Welche Regelungen wurden für die „CTG-Datenbank“ hinsichtlich der Datenspeicherung getroffen? Es wurden keine gesonderten Regelungen für die Datenspeicherung getroffen. Das BfV wendet neben den einschlägigen Übermittlungsregelungen kumulativ die gesetzlichen Speicherungsbefugnisse an. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus am 30. Juli 2016 gilt die spezielle Regelung des neuen § 22c BVerfSchG. 21. Auf welche Weise ist die Teilnahme des BfV hinsichtlich der Teilnahme an der gemeinsam geführten „CTG-Datenbank“ im Detail geregelt? Die Teilnahme des BfV an der Datenbank beruht auf § 22c BVerfSchG. 22. Wie soll der Informationsaustausch parlamentarisch kontrolliert werden, sofern die Bundesregierung der Ansicht ist, dass der § 22c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) dazu ermächtigt, an gemeinsam geführten Dateien wie der „CTG-Datenbank“ auch ohne eine detaillierte Kooperationsvereinbarung teilnehmen zu können? Die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen des § 22c BVerfSchG durch das BfV unterliegt den allgemeinen parlamentarischen Kontrollinstrumen- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9323 ten, insbesondere also der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes . 23. Wie wird sichergestellt, dass bei den aus Deutschland bei dem als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrum in Den Haag angelieferten Daten keine Analysemethoden genutzt werden, für die es in Deutschland im Einzelfall oder im Regelfall einer gesonderten Rechtssetzung oder Anordnung bedarf? Die analytische Datennutzung ist beim Vorliegen der Voraussetzungen der geltenden Nutzungsbefugnisse zulässig. Vorliegend vom BfV zu beachten sind insbesondere § 22c Satz 2 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 Satz 2 und – für vom BfV eingegebene Daten - § 22b Absatz 6 BVerfSchG sowie – für die von anderen Teilnehmern eingegebenen Daten - § 8 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG. Diese Datennutzung bedarf im beschriebenen Rahmen keiner gesonderten – methodenbezogenen – Anordnung. 24. Inwiefern werden die eingestellten deutschen Daten mit Verfahren zur Kreuztreffersuche, zur gleichzeitigen Suche in mehreren Datenquellen oder zur Rasterfahndung verarbeitet? Die CTG-Datenbank hat keinerlei derartige Möglichkeiten. 25. Inwiefern soll das als „operative Plattform“ bezeichnete Geheimdienstzentrum nicht nur keinen Zugriff auf die geplante EU-Datensammlung zu Fluggastdaten erhalten, sondern auch nicht auf andere europäische Informationssysteme zugreifen dürfen? Die Plattform ist für den Austausch nachrichtendienstlicher Informationen konzipiert . Der Zugriff auf die genannten Systeme ist nicht vorgesehen. 26. Worin bestehen die „CTG-interne[n] Absprachen“ mit Europol? Wie bereits mitgeteilt, handelt es sich um Angelegenheiten strategischer Natur. a) Welche „Angelegenheiten strategischer Natur“ haben Europol und die CTG mittlerweile „sondiert“, und welche Ergebnisse sind dazu bekannt (Bundestagsdrucksache 18/8170)? Es besteht ein Austausch zwischen Europol und der CTG, inwieweit die Zusammenarbeit im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus intensiviert werden kann. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Die Sondierungen unterliegen keiner Fristsetzung. b) Sofern weiterhin keine Ergebnisse zu „Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit “ von Europol und der CTG bekannt sind, für wann werden diese erwartet? Auf die Antwort zu Frage 26a wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9323 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Drittstaaten an die „CTG-Datenbank“ angeschlossen werden sollen bzw. dort über andere Kanäle Informationen einstellen und abrufen können? Der Anschluss von Drittstaaten ist nicht geplant. Es handelt sich um ein ausschließlich von Nachrichtendiensten der CTG genutztes Instrument. 28. Welche Regelungen wurden für die „CTG-Datenbank“ hinsichtlich der Datenübermittlung an Drittstaaten, internationale Organisationen oder Private getroffen? Es wurden keine derartigen Regelungen erarbeitet. Es gilt die „Third-Party-Rule“. 29. Inwiefern werden eingestufte Informationen der „CTG-Datenbank“ bzw. des Echtzeit-Informationssystems über das SIENA-Netzwerk von Europol oder die Police Working Group on Terrorism übermittelt? Es erfolgt keine derartige Übermittlung. 30. Worin besteht der „Kontakt der CTG zu Institutionen der Europäischen Union“, den die Gruppe laut der Bundesregierung außer mit Europol mit dem EU-Anti-Terror-Koordinator und dem Lagezentrum EU IntCen aufnahm? Gemäß Entscheidung im Rat für Justiz und Inneres (JI-Rat) wird die CTG seit Juni 2016 zu den Treffen des JI-Rates eingeladen, wenn es um für die CTG relevante Themen geht. Die CTG wurde bereits zuvor zu ausgewählten Treffen des JI-Rates eingeladen. Der EU-Anti-Terrorismus-Koordinator nimmt an den Tagungen des JI-Rats teil. IntCen (Intelligence Analysis Centre) gewinnt seine Erkenntnisse hauptsächlich aus den Zulieferungen der zivilen Nachrichtendienste der EU (Auslands- und Inlandsnachrichtendienste ), weshalb es auch das Portal der Nachrichtendienste zur EU genannt wird. CTG liefert über sog. „Requests for Information“ (RfI) Erkenntnisse an IntCen. 31. Mit welchen weiteren Maßnahmen der „weitere[n] Optimierung des Informationsaustausches “ soll die bereits als „sehr eng und vertrauensvoll“ beschriebene Zusammenarbeit mit der CTG intensiviert werden? Mit der Einrichtung der operativen Plattform wurde ein wichtiger Schritt in Bezug auf die Optimierung der Zusammenarbeit getätigt. Ob und ggf. welche weiteren Maßnahmen aus der dortigen Arbeit erwachsen, ist noch nicht absehbar. 32. Wann, durch wen und wie oft wurde das Parlamentarische Kontrollgremium über die geplante Beteiligung bzw. Mitwirkung deutscher Geheimdienste im Rahmen des sogenannten Anti-Terror-Zentrums in Den Haag sowie dazu eventuell geschlossene Vereinbarungen bzw. Verträge mit anderen Staaten und/oder Geheimdiensten unterrichtet (falls keine Unterrichtung erfolgt sein sollte, bitte die Gründe dafür angeben)? Über den geplanten Austausch der Nachrichtendienste innerhalb der CTG in Den Haag wurde seitens des BfV im Rahmen der Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 27. April 2016 unterrichtet. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333