Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9328 18. Wahlperiode 04.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9187 – Polizeiliche multinationale Ermittlungsteams der Europäischen Union zur Bekämpfung „anarchistischer terroristischer Bedrohungen“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der spanische Vorsitz der Europäischen Union schlug im Jahr 2002 die Einrichtung „multinationaler Ermittlungsteams der Polizei“ (MHT) vor (Ratsdokument 5715/02). Eine Erklärung zu den MHT, die auf Beratungen des Ausschusses „Artikel 36“ beruht und die der Rat schließlich annahm, wurde bis zum 22. April 2002 sechsmal überarbeitet (Ratsdokument 5715/6/02). Die Teams können auch ohne Vorliegen einer Straftat mit grenzüberschreitendem Bezug gebildet werden und dienen der Gefahrenabwehr. Als Instrument der Terrorismusbekämpfung sollen die MHT den Austausch von Informationen, Fahndungen, Lokalisierungen , Festnahmeersuchen und sonstigen Informationen bei konkreten Operationen in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besorgen . Die MHT sollten aus „Experten der Polizei- und Informationsdienststellen“ der Justiz- und Innenministerien bestehen und werden von Europol-Beamten unterstützt, die im Rahmen der ihnen durch das Europol-Übereinkommen übertragenen Befugnisse tätig werden. Als Vorteil gegenüber gewöhnlichen „gemeinsamen Ermittlungsgruppen“ (JIT) können die MHT schneller gebildet werden und „unter Betonung der operativen Komponente in einem flexiblen und für die an einer Teilnahme interessierten Mitgliedstaaten ausreichenden Handlungsrahmen“ agieren. Ihre Nutzung wird insbesondere dann empfohlen, wenn verdächtige Gruppen oder Personen keine entsprechenden Straftatbestände erfüllen und daher auch nicht Gegenstand eines konkreten Vorgehens der Justiz sind und sein können. Das einzige jemals eingerichtete MHT „Operation Mediterranean“ entstand (soweit bekannt) im Jahr 2005 zwischen Griechenland, Italien und Spanien sowie Europol (Ratsdokument 12920/14). Das Ziel der immer noch bestehenden Gruppe besteht in der Bekämpfung „anarchistischer terroristischer Bedrohungen “. In einem Protokoll heißt es, das MHT soll Informationen zu „pro-insurrektionalistischen anarchistischen Gruppen und damit verbundenen terroristischen /extremistischen Aktivitäten“ zusammentragen, um diese für besondere Ermittlungen zu nutzen. In der Ratsarbeitsgruppe „Terrorismus“ lobte die italienische Regierung die Erfolge der „Operation Mediterranean“ und regte in einem Fragebogen die abermalige Ausweitung an (Ratsdokument CM 2697/14). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9328 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Hinblick auf die sitzungsfreie Zeit des Deutschen Bundestages und die Qualitätssicherung der Antworten, erklären sich die Fragesteller mit einer Fristverlängerung für die Bearbeitung der Kleinen Anfrage einverstanden. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In Anlehnung an den Wortlaut der Ratsempfehlung vom 25. April 2002, welche der Kleinen Anfrage zu Grunde liegt, wird nachfolgend die Bezeichnung „multinationale Ad-Hoc-Gruppe“ anstelle der in der Kleinen Anfrage gewählten Formulierung „multinationale Ermittlungsteams der Polizei“ benutzt. 1. Was ist der Bundesregierung über bislang auf Ebene der Europäischen Union eingerichtete „multinationale Ermittlungsteams der Polizei“ bzw. entsprechende Planungen bekannt? Der Bundesregierung liegen keine über die Vorbemerkung der Fragesteller hinausgehenden Informationen vor. Es hat bislang keine deutsche Beteiligung an einer „multinationalen Ad-Hoc-Gruppe“ im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 gegeben. a) Welche Länder bzw. Behörden nahmen oder nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung daran teil? Deutsche Behörden waren bislang nicht an multinationalen Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 oder an diesbezüglichen Treffen beteiligt. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Informationen bzgl. der Teilnahme anderer Länder vor (außer der an der „Operation Mediterranean“ beteiligten Länder Griechenland, Italien und Spanien). b) Auf welche Weise werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Behörden von Europol-Beamten im Rahmen der ihnen durch das Europol-Übereinkommen übertragenen Befugnisse unterstützt? Zu der konkreten Einbindung von Europol in die bisher einzige multinationale Ad-Hoc-Gruppe „Operation Mediterranean“ liegen der Bundesregierung mangels deutscher Beteiligung keine Informationen vor. c) Inwiefern und in welchem Umfang waren auch Bundesbehörden in die bestehenden „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ eingebunden ? Deutsche Bundesbehörden waren bislang nicht in multinationale Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 eingebunden. d) An welchen Treffen nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung welche deutschen Behörden teil? Deutsche Behörden waren bislang weder in die Strukturen multinationaler Ad- Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 eingebunden noch an entsprechenden Treffen beteiligt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9328 e) Welche Informationen aus welchen Datenbanken wurden nach Kenntnis der Bundesregierung dabei übermittelt oder empfangen? f) Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ermittlungen auch verdeckte Ermittler eingesetzt? Mangels deutscher Beteiligung liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. g) Inwiefern stand nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz des im Jahr 2010 aufgeflogenen britischen Polizeispitzels Mark Kennedy im Zusammenhang mit dem „multinationalen Ermittlungsteam der Polizei“ unter dem Namen „Operation Mediterranean“? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 2. Nach welchem Verfahren können „multinationale Ermittlungsteams der Polizei “ nach Kenntnis der Bundesregierung gebildet werden? Hierfür wurde nach Kenntnis der Bundesregierung kein dezidiertes Verfahren festgelegt. Soweit derartige Gruppen gebildet werden sollen, würde dies gemäß der einschlägigen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erfolgen. 3. Wie bewertet die Bundesregierung die Arbeit „multinationaler Ermittlungsteams der Polizei“ gegenüber den „gemeinsamen Ermittlungsgruppen“ (JIT), in denen ebenfalls Polizeibehörden der EU-Mitgliedstaaten kooperieren können? Eine vergleichende Bewertung zwischen dem Instrument der multinationalen Ad- Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 und der Arbeit Gemeinsamer Ermittlungsgruppen (JITs) ist mangels bisheriger deutscher Beteiligung nicht möglich. JITs stellen ein bewährtes Instrument der Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten dar, welche die internationale Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren erleichtern. JITs sind im Übrigen grundsätzlich eine Form der justiziellen internationalen Zusammenarbeit, bei der Polizeibehörden mitwirken. 4. Welche Defizite der JIT werden aus Sicht der Bundesregierung in den „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ behoben, und welche rechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich demgegenüber durch die Zusammenarbeit? Die Empfehlung des Rates zur Einsetzung multinationaler Ad-hoc-Gruppen hat keinen Rechtscharakter und verweist auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Insofern ergeben sich aus der Ratsempfehlung keine relevanten Unterschiede für die Zusammenarbeit. a) Inwiefern müssen die „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ auch die Europäische Konvention zur Rechtshilfe in Strafsachen beachten ? Im Rahmen von multinationalen Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 findet der Austausch von Informationen mit ausländischen Polizeibehörden in strafrechtlichen Angelegenheiten auf der Grundlage der je- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9328 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode weiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Übereinkommen statt. Hierzu zählen auch im Rahmen der EU geschlossene Übereinkommen und Konventionen des Europarates, soweit sie für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit einschlägig sind. b) Inwiefern erleichtern „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ den Einsatz verdeckter Ermittler oder verdeckter Maßnahmen zum Abhören von Telekommunikation oder des gesprochenen Wortes? Die präventiven als auch strafprozessualen Maßnahmen im Rahmen multinationaler Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 richten sich nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Insofern stellt die Einrichtung einer multinationalen Ad-Hoc-Gruppe keine Erleichterung dar. c) Nach welcher Maßgabe können die „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ auch mit Drittstaaten kooperieren? Multinationale Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 können nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch auf der Grundlage von völkerrechtlichen Übereinkommen mit Drittstaaten kooperieren. 5. An welchen „gemeinsamen Ermittlungsgruppen“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung welche deutschen Behörden derzeit auf EU-Ebene beteiligt ? Das Bundeskriminalamt (BKA) ist derzeit an einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe , die Bundespolizei ist gegenwärtig an drei Gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen beteiligt. 6. An welchen dieser „gemeinsamen Ermittlungsgruppen“, an denen deutsche Behörden beteiligt sind, nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung welche Drittstaaten teil? An den vorgenannten Gemeinsamen Ermittlungsgruppen sind keine Drittstaaten beteiligt. 7. Auf welche Weise könnten die „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei “ aus Sicht der Bundesregierung die bestehenden Zusammenarbeitsformen bei den Polizeiorganisationen Europol, Interpol, den europäischen Verbindungsbeamten oder der Police Working Group on Terrorism ergänzen? Die multinationalen Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 stellen grundsätzlich eine geeignete Ergänzung anderer Kooperationsformen dar. Je nach konkreter Ausgestaltung könnten die „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ die anderweitigen Kooperationsrahmen ergänzen, z. B. im Hinblick auf Flexibilität und einen individuell angepassten Teilnehmerkreis, der eine engere Vertrauensbasis ermöglicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9328 8. Wie hat sich die Bundesregierung zur möglichen Ausweitung von „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ positioniert? Im Rahmen einer Initiative des italienischen Ratsvorsitzes im zweiten Halbjahr 2014 zur Stärkung der multinationalen Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 positionierte sich die Bundesregierung zurückhaltend und verwies auf die Nutzung alternativer bewährter Kooperationsformen. 9. Für welche Kriminalitätsphänomene sind aus Sicht der Bundesregierung die „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ demnach besonders geeignet ? Grundsätzlich können multinationale Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 für alle staatenübergreifenden Kriminalitätsphänomene geeignet sein. Eine besondere Eignung für einzelne Kriminalitätsphänomene liegt aus Sicht der Bundesregierung nicht vor. Vielmehr erfolgt die Bildung einer Ad-Hoc-Gruppe nicht zwingend phänomenspezifisch, sondern bezogen auf einen konkreten Sachverhalt . 10. Welche Prioritäten setzt die Bundesregierung in der EU-weiten Kooperation zu „terrorismus-inspirierten Phänomenen“? Die Schwerpunkte der EU-weiten Kooperation liegen in der Intensivierung des internationalen Informationsaustausches, einer fortlaufenden Ausweitung der Zusammenarbeit , insbesondere mit und im Rahmen von Europol sowie einer Verbesserung der Interoperabilität europäischer Datensysteme. 11. Welche besondere deutsche Gesetzgebung müsste aus Sicht der Bundesregierung bei der Einrichtung von „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei “ beachtet werden? Für die Einrichtung von multinationalen Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 existieren im deutschen Recht nach hiesigem Kenntnisstand keine spezifischen Regelungen. Soweit multinationale Ad-Hoc- Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 gebildet werden sollen , würde dies nach Maßgabe der einschlägigen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erfolgen. So würde sich z. B. der Informationsaustausch innerhalb einer solchen Gruppe nach den für den bi-/multila-teralen polizeilichen Informationsaustausch geltenden Rechtsgrundlagen richten. Je nach Zweck des Informationsaustausches und beteiligten Stellen sind unterschiedliche Normen einschlägig. Für das BKA können dies z. B. §§ 3, 14, 14a des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG), §§ 92ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), Art. 13 bis16 des Vertrages von Prüm bzw. des EU-Prüm-Beschlusses (2008/615/JI), sowie Regelungen in bilateralen Polizei- und Justizverträgen sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9328 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Mit welchen EU-Mitgliedstaaten könnte die Bundesregierung keine „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ bilden, da dort die Tätigkeiten von Polizei und Geheimdiensten in einer Behörde zusammengefasst sind und somit das Trennungsgebot tangiert wäre? Entgegen der Annahme der Fragesteller ist der Austausch von Daten mit einer ausländischen Behörde, in der die Tätigkeiten von Polizei- und Nachrichtendiensten zusammengefasst sind, auch im Rahmen einer multinationalen Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002, im Einzelfall grundsätzlich zulässig: § 3 Absatz 2 BKAG regelt den zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderlichen Dienstverkehr. Adressaten sind die Polizei- und Justizbehörden anderer Staaten und „sonstige“ für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung („insoweit“) „zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten“. Nach § 3 Absatz 2 BKAG ist eine Zusammenarbeit danach nur mit Stellen erlaubt, die Aufgaben der Verhütung bzw. Verfolgung von Straftaten wahrnehmen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten durch das BKA an ausländische Stellen ist § 14 Absatz 1 BKAG die maßgebliche Befugnisnorm. § 14 Absatz 1 BKAG setzt voraus, dass der Empfänger als öffentliche Stelle im dortigen Aufgabenbereich für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständig ist. Dies ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenzuweisung der Stelle insgesamt oder einem individualisierbaren/abgrenzbaren Teil dieser Stelle zu bewerten. 13. Welche Alternativen zur multilateralen Kooperation bei operativen Ermittlungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und welche Vorteile bieten diese gegenüber den „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“? Für den grenzüberschreitenden polizeilichen Informationsaustausch kommen eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen und Kooperationsplattformen in Frage. Deren Vorteile richten sich nach dem konkreten Einzelfall und nach ggf. individuell vereinbarten Absprachen. Für die multilaterale Kooperation zwischen den EU- Mitgliedstaaten bietet insbesondere Europol einen geeigneten Rahmen, beispielsweise mit dem ECTC (European Counter Terrorism Center) und den nationalen Verbindungsbüros. Daneben ist auch die institutionell von der EU getrennte Police Working Group on Terrorism (PWGT) eine geeignete Plattform. 14. Inwieweit halt die Bundesregierung die „multinationalen Ermittlungsteams der Polizei“ für geeignet, die operative Kooperation unter EU-Mitgliedstaaten bzw. mit Drittstaaten zu fördern oder weiterzuentwickeln? Aufgrund der verfügbaren anderweitigen Kooperationsrahmen misst die Bundesregierung den multinationalen Ad-Hoc-Gruppen im Sinne der Ratsempfehlung vom 25. April 2002 keine Schlüsselrolle beim Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333