Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9331 18. Wahlperiode 04.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Martina Renner, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6465 – Umsetzung der Empfehlungen des 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode zur Verbrechensserie des Nationalsozialistischen Untergrundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im September 2013 legte der 2. Parlamentarische Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode zur Verbrechensserie des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) seinen Bericht dem Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Die Bundestagsdrucksache 17/14600 enthält auf 1 307 Seiten eine detaillierte Untersuchung der Ermittlungen zu den Taten des NSU, zum Umgang der Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland mit diesen Taten und zu den Ergebnissen der Zeugenbefragungen, die der Ausschuss zwischen seiner Einsetzung im Januar 2012 und dem Ende seiner Arbeit im Juli 2013 durchgeführt hat. Auf insgesamt 47 gemeinsame Empfehlungen konnten sich alle am Untersuchungsausschuss beteiligten Fraktionen einigen. Diese Empfehlungen beziehen sich auf die Bereiche der Polizei, der Justiz, des Verfassungsschutzes und speziell den Bereich der Vertrauensleute der Sicherheitsbehörden. Die Empfehlungen können auf den Seiten 861 ff. auf Bundestagsdrucksache 17/14600 nachgelesen werden, sollen an dieser Stelle aber auch noch einmal dokumentiert werden : 1. In allen Fällen von Gewaltkriminalität, die wegen der Person des Opfers einen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund haben könnten, muss dieser eingehend geprüft und diese Prüfung an geeigneter Stelle nachvollziehbar dokumentiert werden, wenn sich nicht aus Zeugenaussagen , Tatortspuren und ersten Ermittlungen ein hinreichend konkreter Tatverdacht in eine andere Richtung ergibt. Ein vom Opfer oder Zeugen angegebenes Motiv für die Tat muss von der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft verpflichtend aufgenommen und angemessen berücksichtigt werden. Es sollte beispielsweise auch immer geprüft werden, ob es sinnvoll ist, den polizeilichen Staatsschutz zu beteiligen und Informationen bei Verfassungsschutzbehörden zu erfragen. Dies sollte in die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sowie in die einschlägigen polizeilichen Dienstvorschriften aufgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Notwendig ist eine neue Arbeitskultur, die anerkennt, dass z. B. selbstkritisches Denken kein Zeichen von Schwäche ist, sondern dass nur derjenige bessere Arbeitsergebnisse erbringt, der aus Fehlern lernt und lernen will. Zentral ist dabei die Diskurs- und Kritikfähigkeit, d. h. es muss eine „Fehlerkultur “ in den Dienststellen entwickelt werden. Reflexion der eigenen Arbeit und Umgang mit Fehlern sollten daher Gegenstand der polizeilichen Aus- und Fortbildung werden. Mithilfe des Einsatzes von Supervision als Reflexions- und Beratungsinstrument für Polizeibeamten sollen die Erfolge der individuellen Bildungsmaßnahmen geprüft und nachhaltig gesichert werden. Rotation sollte als Führungsinstrument eingesetzt werden, um der Tendenz entgegenzuwirken, dass sich Dienststellen abschotten. 3. Die Überprüfung ungeklärter Straftaten auf Bezüge zu Rechtsterrorismus und insbesondere zur Terrorgruppe NSU muss mit Hochdruck vorangetrieben werden. Dabei sind entsprechend den Tatorten und Tatzeiten der vom Ausschuss beleuchteten Fälle Schwerpunkte zu setzen. Über die erzielten Zwischenergebnisse ist regelmäßig dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages zu berichten. Die teilweise eingeleitete Nachbewertung bisher fälschlich nicht der Politisch Motivierten Kriminalität – rechts (PMKrechts ) zugeordneter Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge muss zeitnah zum Abschluss gebracht, ihre Ergebnisse müssen transparent öffentlich gemacht und im Deutschen Bundestag debattiert werden. 4. Notwendig ist erstens die grundlegende Überarbeitung des „Themenfeldkatalogs PMK“ – unter Hinzuziehung von Expertenwissen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Zweitens rät der Ausschuss dazu, einen verbindlichen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz einzuführen (ggf. eine „Verlaufsstatistik PMK“) – zumindest bei PMK- Gewaltdelikten. 5. Ermittler unterschiedlicher Fachzuständigkeiten müssen dergestalt zusammenarbeiten , dass bei mutmaßlichen Straftätern deliktsübergreifend ihre Gefährlichkeit richtig eingeschätzt wird. Rädelsführer der rechtsextremistischen Szene muss der Staatsschutz im Blick haben – was nach dem „Blood & Honour“-Verbot bei den Führungsfiguren der aufgelösten Organisation möglicherweise Kontakte zum Trio aufgedeckt hätte. 6. Zentrale Ermittlungsführung heißt nach Auffassung des Ausschusses keineswegs zwingend Ermittlungsführung durch das Bundeskriminalamt (BKA). Auch für eine zentrale Ermittlungsführung durch eine Länderpolizei mit Weisungsrecht gegenüber bei anderen Länderpolizeien gebildeten regionalen Ermittlungsabschnitten müssen rechtliche Grundlagen geschaffen werden. Dies kann durch einen Staatsvertrag geschehen, den die Länder gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundes schließen. Die jeweilige Zuständigkeit soll sich dabei so eng als möglich aus Kriterien der Tat oder Tatserie (Tatorte, Beginn, Häufigkeit von Einzeltaten) ergeben, aber auch die Kapazität der beteiligten Länderpolizeien berücksichtigen. 7. Die informationstechnischen Grundlagen für die notwendige Vernetzung aller an einer Ermittlung beteiligten Dienststellen müssen jederzeit sofort verfügbar sein. Es darf nicht nochmals vorkommen, dass Zeit und Kraft dafür verloren gehen, um unterschiedliche Systeme wie „EASy“ und „INPOL Fall“ während einer laufenden Ermittlung zu verknüpfen. Die eingeleiteten Maßnahmen, die Interoperabilität der Datensysteme zu schaffen, müssen zügig zu einem guten, verfassungsrechtlich einwandfreien Ergebnis geführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9331 8. Sowohl in Nürnberg als auch in Köln haben sich die Ermittler auf den Irrweg locken lassen, die Täter müssten in der Nähe des Tatorts wohnen oder dort zumindest einen „Ankerpunkt“ haben. Zentral geführte Ermittlungen mit Weisungsrechten für regionale Ermittlungsabschnitte in anderen Bundesländern werden einer solchen örtlichen Verengung des Blickwinkels ebenso entgegenwirken wie ein besseres Verständnis von deutschlandweit und international agierenden rechtsextremen Netzwerken. 9. Bei komplexen Verfahren fällt häufig eine Vielzahl von Hinweisen, Spuren und Erkenntnissen an. Gleichzeitig besteht gerade bei schweren Straftaten mit ungeklärter Tatmotivation die Gefahr, dass die Ermittlungen von eingefahrenen Denkmustern geprägt sind und bleiben, so dass Ermittler Hinweisen und Spuren, welche in andere Richtungen deuten, mit geringerer Intensität nachgehen. Eine Organisationseinheit innerhalb der ermittlungsführenden Dienststelle, die sich der kontinuierlichen und kritischen Evaluation der einzelnen Ermittlungsschritte und Auswertungsergebnisse widmet, könnte rechtzeitig falsche Schwerpunktsetzungen oder unterlassene Ermittlungsansätze identifizieren und ihnen entgegenwirken. 10. Es sind zeitnah die Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit eine bundesweite Abklärung möglich ist, wie viele untergetauchte Rechtsextremisten mit Haftbefehl gesucht und welche Straftaten ihnen zur Last gelegt werden. 11. Deutschlands Gesellschaft ist vielfältig – diese Vielfalt müssen die Polizeibehörden widerspiegeln, mit dieser Vielfalt müssen sie kompetent umgehen . Die Bemühungen, junge Menschen unterschiedlicher Herkunft für den Polizeiberuf zu gewinnen, müssen intensiviert werden. 12. „Interkulturelle Kompetenz“ muss ein fester und verpflichtender Bestandteil der Polizeiausbildung sein und zum professionellen Umgang mit gesellschaftlicher Vielfalt befähigen. Vordringlich die unmittelbaren Vorgesetzten der Kriminal- und Schutzpolizeibeamten sollen durch Aus- und Fortbildung sensibilisiert werden. Die Umsetzung der Aus- und Fortbildungsziele in der Praxis muss kontinuierlich überprüft werden. 13. Die Kommunikation mit Opfern beziehungsweise Hinterbliebenen, deren nächsten Angehörigen und ihnen nahestehenden Personen ist eine – für die Opfer und ihre Angehörigen, für den Erfolg von Ermittlungen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat – wichtige Aufgabe, die von dafür speziell geschulten Beamten wahrgenommen werden soll. 14. Opferzeugen müssen, wenn sie bei Ermittlungen befragt werden oder selbst Anzeige erstatten, verpflichtend und wenn erforderlich in ihrer Muttersprache auf ihr Recht hingewiesen werden, dass neben einem Anwalt auch eine Person ihres Vertrauens an der Vernehmung teilnehmen kann. Dieser Hinweis muss dokumentiert werden. 15. Opfer mutmaßlich rassistisch oder anderweitig politisch motivierter Gewalt müssen, wenn sie Anzeige erstatten, Strafantrag stellen oder als Zeuge vernommen werden, auf die spezialisierten Beratungsangebote auch in freier Trägerschaft und auf Entschädigungsansprüche für Betroffene solcher Straftaten hingewiesen werden und deren Kontaktdaten ausgehändigt bekommen. Auch diese Hinweise müssen dokumentiert werden. 16. Laufende, aber erfolglos bleibende Ermittlungen zu herausragend schweren Straftaten sollten nach einer bestimmten Zeit von Grund auf nochmals durch bisher nicht mit dem Fall befasste erfahrene Ermittler überprüft werden . Auch in diesem Zusammenhang ist die Entwicklung einer internen „Fehlerkultur“ von besonderer Bedeutung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Als ungelöst abgeschlossene Fälle schwerer Straftaten sollten bei Fortschritten insbesondere der technischen Ermittlungsmöglichkeiten daraufhin gesichtet werden, ob erfolgversprechende Ermittlungsansätze gewonnen werden können und dann gegebenenfalls neu aufgerollt werden („cold case units“). 18. Zu den Zentralstellenaufgaben des BKA muss es deshalb künftig gehören, bei Anfragen zu schweren Straftaten zu prüfen, ob die gestellten Anfragen alle Informationsmöglichkeiten ausschöpfen, die das BKA bieten kann. Zu bestehenden zusätzlichen Informationsmöglichkeiten soll den ermittelnden Polizeidienststellen Beratung und Hilfeleistung angeboten werden. 19. Die Ermittlungen zu Fällen, die der Untersuchungsausschuss beleuchtet hat, sollen in der Aus- und Fortbildung für Polizisten aller Laufbahnen in Bund und Ländern in geeigneter Weise behandelt werden. In der Aus- und Fortbildung für Führungskräfte sollen die Fälle analytisch aufgearbeitet und szenarienmäßig durchgespielt werden. 20. In der Aus- und Fortbildung müssen Grundlagen für eine reibungslose Zusammenarbeit aller Polizeibehörden in der föderalen Sicherheitsarchitektur gelegt und Verständnis für die unterschiedlichen Aufgaben verschiedener Sicherheitsbehörden geweckt werden. 21. Die Aus- und Fortbildung der Polizeien muss insbesondere für den Staatsschutz die Grundlage dafür legen, dass Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in ihrer Gefährlichkeit nicht unterschätzt werden. Zudem sollen in die Aus- und Fortbildung auch die Wissenschaft und zivilgesellschaftliche Organisationen einbezogen werden. 22. Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) müssen künftig Qualitätsstandards für die Prüfvorgänge seiner Zuständigkeit in Staatsschutzsachen (ARP-Vorgänge) gelten. Diese Prüfvorgänge müssen den jeweils aktuellen polizeilichen Sachstands- oder Ermittlungsbericht und eine Stellungnahme der aktuell verfahrensführenden Staatsanwaltschaft enthalten . 23. Für die Zuständigkeit des GBA sollte der Gesetzgeber beim Erfordernis des Staatsschutzbezugs des zu verfolgenden Kapitaldelikts einen größeren Spielraum eröffnen. Bisher fordert § 120 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), dass ein Kapitaldelikt „bestimmt und geeignet ist“, den Bestand eines Staates oder Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen . Künftig sollte hier lediglich gefordert werden, dass die Tat „bestimmt und geeignet sein kann“. 24. Das gesetzliche Erfordernis der besonderen Bedeutung einer Straftat als Voraussetzung einer Zuständigkeit des GBA wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Der Gesetzgeber sollte hier durch Bildung von Regelbeispielen schwerpunktmäßig deutlich machen, für welche Kapitaldelikte eine Zuständigkeit des GBA bestehen soll. 25. Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften der Länder, in entsprechenden Fällen dem GBA Informationen zur Prüfung seiner Zuständigkeit zu übermitteln , die bisher in Nummer 202 der RiStBV geregelt ist, sollte im Gerichtsverfassungsgesetz verankert werden. 26. Der Ausschuss erwartet, dass die eine Zuständigkeit des GBA begründenden Vorschriften in allen Phänomenbereichen Politisch Motivierter Kriminalität nach den gleichen Maßstäben angewandt werden. 27. Die Führung eines Sammelverfahrens nach Maßgabe den Nummern 25 ff. RiStBV darf im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung nicht an einer zu restriktiven Einschätzung der dort genannten Kriterien scheitern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9331 28. § 143 Absatz 3 GVG sollte um eine Bestimmung ergänzt werden, die ausdrücklich festlegt, dass sich „übernahmewillige“ oder „abgabewillige“ Staatsanwaltschaften zur Herstellung einer Sammelverfahrenszuständigkeit antragstellend an den GBA wenden können. 29. Der Ausschuss empfiehlt daher, in solchen Fällen die Vorschrift des § 145 GVG auch tatsächlich zu nutzen, die eine gezielte Auswahl eines geeigneten sachleitenden Staatsanwalts durch die Behördenleitung ermöglicht . 30. Auch die Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und die Aus- und Fortbildung für Staatsanwälte und Justizvollzugsbedienstete müssen die Grundlage dafür legen, dass Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in ihrer Gefährlichkeit nicht unterschätzt werden. Auch hier sollen in die Ausund Fortbildung die Wissenschaft und zivilgesellschaftliche Organisationen einbezogen werden. 31. Gesetzlich geregelt werden sollte, dass Asservate zu ungeklärten Verbrechen nicht vor Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist (bzw. frühestens nach Ablauf der längsten gesetzlichen Verjährungsfrist bei nicht verjährenden Verbrechen) amtlich vernichtet werden dürfen. 32. Künftig muss sichergestellt sein, dass im Verfassungsschutzverbund vorliegende Informationen von länderübergreifender Bedeutung zentral zusammengeführt und auch tatsächlich gründlich ausgewertet werden sowie die Ergebnisse dieser Auswertung allen zuständigen Verfassungsschutzbehörden zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung von Doppelarbeit muss für eine effiziente Abstimmung im Verfassungsschutzverbund Sorge getragen sein. 33. Die aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin bestehende Verpflichtung, die Vorschriften für die Übermittlung von Informationen der Nachrichtendienste von Bund und Ländern an die Strafverfolgungsbehörden konsequent anzuwenden, muss unter Beachtung des Trennungsgebotes umgesetzt werden. 34. In allen Verfassungsschutzbehörden muss durch Controlling für einen sorgsamen und effektiven Umgang mit den vorliegenden Informationen gesorgt werden. 35. In den gesetzlichen Grundlagen der Nachrichtendienste muss Rechtsklarheit hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Prüfung und Vernichtung von elektronischen und Papierakten herbeigeführt werden, um so die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des grundrechtlich gebotenen Datenschutzes und der rechtsstaatlichen Grundsätze der Aktenklarheit und Aktenwahrheit zu gewährleisten. 36. In den Nachrichtendiensten müssen auf der aktualisierten gesetzlichen Grundlage Vorschriften und Dienstanweisungen zu Datenspeicherung und Aktenhaltung, Datenlöschung und Aktenvernichtung geschaffen werden, die für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter verständlich und möglichst unkompliziert handhabbar sind. 37. Die Rolle des behördeninternen Datenschutzbeauftragten in den Nachrichtendiensten soll gestärkt und dieser direkt an die Amtsleitung angegliedert werden. 38. Der Verfassungsschutz braucht mehr Wissen und eine größere Sensibilität für die Gefahren, die der Demokratie und Menschenwürde in Deutschland durch die Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts und rechtsextremer Strukturen drohen. In den Verfassungsschutzbehörden wird ein umfassender Mentalitätswechsel und ein neues Selbstverständnis der Offenheit gebraucht – und keine „Schlapphut-Haltung“ der Abschottung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Die Verfassungsschutzbehörden werden durch Öffnung gewinnen. Sie müssen sich im Bereich der Personalgewinnung und in ihrer Arbeitsweise deutlich verändern. Dazu gehören u. a. die Öffnung der Ausbildungswege und die Einstellung von Quereinsteigern, mehr Mitarbeitertausch mit anderen Behörden auch außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern (BMI) sowie die laufende inhaltliche Auseinandersetzung mit Wissenschaft und Zivilgesellschaft. 40. Die Verfassungsschutzbehörden müssen mit gesellschaftlicher Vielfalt kompetent umgehen. Das muss sich auch in ihrem Personalbestand widerspiegeln . Wie auch bei der Polizei müssen interkulturelle Kompetenz, Diskursfähigkeit und eine „Fehlerkultur“ zum Leitbild gehören und durch intensive Aus- und Fortbildung entwickelt werden. 41. Es bedarf der Stärkung einer systematischen und strukturellen Kontrolle. Einzelne Tätigkeitsbereiche der Nachrichtendienste, so beispielsweise auch der in der Arbeit des Untersuchungsausschusses als höchst problematisch erkannte Bereich des Einsatzes von V-Personen, müssen gezielt untersucht werden. Die parlamentarischen Kontrollgremien müssen schlagkräftiger werden und eine dauerhafte Kontrolltätigkeit ausüben können. Dafür bedarf es einer ausreichenden professionellen Personal- und Sachausstattung . 42. Hinsichtlich der Anhörungsrechte der parlamentarischen Kontrollgremien sollte gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, in Fällen, in denen neben den Nachrichtendiensten beispielsweise auch andere Behörden (BKA, ZKA, Landesbehörden für Verfassungsschutz, Bundesanwaltschaft, Wehrdisziplinaranwalt o. Ä.) involviert sind, auch Angehörige dieser Behörden anzuhören, um sich besser Klarheit über den Sachverhalt verschaffen zu können. § 5 Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG) müsste demnach um „sonstige Personen“ erweitert werden. 43. Im Falle kooperativer Tätigkeiten der Dienste in Bund und Ländern soll sich das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) mit den Kontrollgremien der beteiligten Bundesländer ins Benehmen setzen. 44. Der Ausschuss empfiehlt klare gesetzliche Regelungen schon im Hinblick auf einen einheitlichen Sprachgebrauch für menschliche Quellen – Quellen , die gelegentlich unentgeltlich Informationen geben, sei es auf eigene Initiative oder nach Ansprache durch eine Sicherheitsbehörde; Quellen, die gelegentlich Informationen geben und dafür Gegenleistungen erhalten; Quellen, die sich zur Zusammenarbeit verpflichtet haben und in diesem Rahmen Gegenleistungen erhalten. 45. Der Ausschuss fordert klare Vorgaben hinsichtlich der Auswahl und Eignung von Vertrauensleuten (u. a. bezüglich Vorstrafen), für deren Anwerbung und die Beendigung der Zusammenarbeit. 46. Der Ausschuss fordert klare Vorgaben hinsichtlich der Dauer der Führung einer Quelle durch einen Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde, die das Entstehen eines zu engen persönlichen Verhältnisses unterbinden. 47. Der Quellenschutz ist nicht absolut. Der Schutz von Leib und Leben der Quelle sowie anderer Personen, die Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden und die berechtigten Belange von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9331 Für die Bereiche der Justiz (Bundestagsdrucksache 18/3007) und des Verfassungsschutzes (Bundestagsdrucksache 18/4654) sind von der Bundesregierung Gesetzentwürfe vorgelegt worden, die auf festgestellte Mängel durch den Untersuchungsausschuss reagieren und zur Umsetzung der Empfehlungen beitragen sollen. Ob die inzwischen verabschiedeten gesetzlichen Änderungen tatsächlich die vom Untersuchungsausschuss herausgearbeiteten Mängel beseitigen und im Sinne der Empfehlungen zu einer Änderung führen, ist politisch umstritten, wie sich nicht zuletzt in den Anhörungen und Debatten zu den angeführten Gesetzentwürfen gezeigt hat. Bereits im Februar 2014 hat die Bundesregierung einen Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode vorgelegt (Bundestagsdrucksache 18/710). Legt man die hier getroffenen Ausführungen zugrunde, dann sind zusammen mit den beiden erwähnten Gesetzentwürfen mehr oder weniger alle Empfehlungen des Untersuchungsausschusses, die im Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen, umgesetzt worden. Fraglich bleibt jedoch, ob es sich hierbei um eine rein formale Umsetzung handelt oder ob mit den getroffenen Maßnahmen tatsächlich eine Änderung in den Sicherheitsbehörden erfolgt, die ein Versagen, wie im Falle der Ermittlungen zu den Taten des NSU, zukünftig ausschließt. Nach Berichten von Nebenklagevertretern im Münchner NSU-Prozess haben die überlebenden Opfer und die Angehörigen der Opfer nicht den Eindruck, dass es zu einem generellen Mentalitätswechsel in den Sicherheitsbehörden gekommen ist – eine Erwartung, die auch mit der Arbeit des Untersuchungsausschusses verbunden war. Auch wenn sich der Untersuchungsausschuss nicht auf die Bewertung der Ermittlungen zu den Taten des NSU als „strukturell rassistisch“ einigen konnte, steht nach wie vor die Frage im Raum, ob die Tatsache, dass es sich mit Ausnahme von Michèle Kiesewetter bei den Opfern der NSU-Taten um Menschen mit einem türkischen bzw. griechischen Migrationshintergrund handelte , die Ermittlungen in einer Art und Weise beeinflusst hat, wie das bei Menschen ohne diesen Migrationshintergrund nicht der Fall gewesen wäre. Schließlich hat das massive Versagen des Verfassungsschutzes bei der Aufklärung über die rechtsterroristische Gefahr, verbunden mit den erschreckenden Erkenntnissen über das Ausmaß von V-Männern in der Neonaziszene, die damit verbundene objektive Unterstützung der Szene und das völlige Versagen des Instruments „V-Leute“ bei der Aufdeckung des NSU zur Forderung nach massiven Konsequenzen geführt. Auch hier bleibt es zweifelhaft, ob die vom Untersuchungsausschuss formulierten Empfehlungen im Sinne der ihm zugrundeliegenden Erkenntnisse und Probleme umgesetzt wurden. 1. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 1 dar, welche Formulierung ist hierzu in den RiStBV getroffen worden, und ist aus Sicht der Bundesregierung damit die Empfehlung Nummer 1 umgesetzt? Die Empfehlung Nummer 1 ist mit den Änderungen in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), dem Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. Teil I, S. 925) sowie den Überarbeitungen in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 umgesetzt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In Nummer 205 RiStBV wurde der gegenseitige Informationsaustausch zwischen Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutzbehörden gestärkt. Zudem wurde der Katalog von Delikten deutlich erweitert, bei denen die Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden durch die Staatsanwaltschaft geboten ist. In Nummer 15 RiStBV wird ausdrücklich geregelt, dass bei der Aufklärung einer Tat auf rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe zu achten ist. Durch die Aufnahme der Beweggründe in Nummer 86 RiStBV wird ferner bestimmt , dass in diesen Fällen bei Privatklagedelikten das öffentliche Interesse in der Regel anzunehmen ist; das gleiche gilt mit der Ergänzung von Nummer 234 RiStBV für die Strafverfolgung von Körperverletzungsdelikten. Die Aktenübersendungsverpflichtung an das Bundeskriminalamt nach Verfahrensabschluss in Nummer 207 Absatz 2 und 3 RiStBV wurde auf politisch motivierte Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (§§ 211, 212, 227 Strafgesetzbuch – StGB) und gemeingefährliche Straftaten (§§ 306- 306c, 308, 310 Absatz 1 StGB) erweitert. Parallel zu den Änderungen der RiStBV wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. Teil I, S. 925), „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe und Ziele ausdrücklich in den Katalog der Strafzumessungsumstände des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB aufgenommen . Zwar war bereits vor dieser Änderung anerkannt, dass unter die in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB genannten „Beweggründe und die Ziele des Täters“ auch rassistische oder fremdenfeindliche Motive fallen und diese daher grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen sind. Die ausdrückliche Benennung dieser Motive soll aber deren Bedeutung für die gerichtliche Strafzumessung nochmals besonders hervorheben. Darüber hinaus soll mit der Änderung von § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB unterstrichen werden, dass auch die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen schon frühzeitig solche Motive aufzuklären und zu berücksichtigen hat, da sich nach § 160 Absatz 3 der StPO die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch auf die Umstände erstrecken sollen, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Schließlich spiegelt sich in dieser Hervorhebung auch die Aufgabe des Strafrechts wider, insbesondere zu Zwecken der positiven Generalprävention, für das Gemeinwesen grundlegende Wertungen zu dokumentieren und zu bekräftigen. Des Weiteren wurde nach Aufdeckung des NSU der behördenübergreifende Informationsaustausch im Bereich der politisch motivierten Kriminalität-rechts durch die Einrichtung des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum gegen Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus (GETZ-R), sowie durch die Inbetriebnahme der Rechtsextremismus-Datei (RED) intensiviert. Hierdurch werden Sachverhalte behördenübergreifend thematisiert, bei denen ein rechtsmotivierter Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner wurden im Bundeskriminalamt die Task Force Gewaltdelikte und die Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ eingerichtet, die ermittlungsführenden Länderdienststellen Unterstützung durch Phänomen- und Fachexpertise anbieten. Bei diesen Ermittlungen leistet das Bundeskriminalamt unabhängig vom Nachweis einer politischen Motivation der jeweiligen Tat Unterstützung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9331 In der bundesweit verbindlichen Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 ist geregelt, dass das Ziel von Ermittlungen die Erforschung aller „tatbestandsmäßigen Sachverhalte “ ist, und dass hierfür insbesondere ein „unvoreingenommenes und unbewertetes Aufnehmen von Sachverhalten“ sowie das „Vermeiden von einseitigen oder vorzeitigen Festlegungen“ erforderlich ist (siehe dortige Ziff. 2.2.1). Gemäß PDV 100, Ziff. 2.2.10 sind weiterhin alle in Betracht kommenden Meldedienste für die Zusammenführung von Informationen zu berücksichtigen, u. a. der für den Bereich des Staatsschutzes relevante Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Im Übrigen ist der Staatsschutz automatisch bei Abprüfen politisch motivierter Hintergründe einer Tat eingebunden. Eine Einbindung des Verfassungsschutzes erfolgt im Rahmen der geltenden Vorschriften. Ergänzend zu den bestehenden Regelungen der PDV 100 wurde auf Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) unter Ziffer 2.2.5 folgender klarstellender Passus – der sich am Wortlaut des § 46 StGB orientiert – in die Vorschrift aufgenommen : „Grundsätzlich sind in Fällen von Gewaltkriminalität rassistische und anderweitig politisch motivierte Hintergründe zu prüfen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren .“ Mit Inkrafttreten der geänderten Fassung der PDV 100 am 15. August 2015 ist dies geltende Weisung für deutsche Polizistinnen und Polizisten. Begleitend zu den Regelungen der PDV 100 wurden für den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei geltende „Leitlinien der Bundespolizei zum Informationsaustausch in Staatsschutzangelegenheiten“ und der Indikatorenkatalog „Rechtsextremismus“ der Nutzungskonzeption der Rechtsextremismus-Datei erstellt und in Kraft gesetzt. 2. Wie stellt sich nach Kenntnissen der Bundesregierung die in der Empfehlung Nummer 1 angeregte Prüfung und Dokumentation möglicher rassistischer oder anderweitig motivierter politischer Hintergründe bei Gewaltkriminalität dar, wo wird diese Dokumentation geführt, wie sieht die Prüfung konkret aus, und welche Erfahrungen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bisher mit dieser Dokumentation vor? Für das Bundeskriminalamt gilt, dass Ermittlungsverfahren im Vorgangsbearbeitungssystem erfasst und dokumentiert werden. Darüber hinaus wird die Dokumentation der Prüfung politischer Motive einer Tat grundsätzlich durch folgende Maßnahmen sichergestellt: Alle im Rahmen der Ermittlungen vorgenommenen Ermittlungsschritte sind nachvollziehbar in der Ermittlungsakte zu dokumentieren. Die jeweils vorgenommenen Ermittlungsschritte werden mittels dafür vorgesehener Formulare, Protokolle und Dokumentvorlagen dokumentiert. Die Ergebnisse der Ermittlungsschritte und Sachstände werden in Vermerken und Berichten festgehalten, die sowohl Bestandteil der Ermittlungsakte sind, als auch der behördeninternen Berichterstattung dienen. Im Bundeskriminalamt werden beabsichtigte Ermittlungsschritte und Ziele eines Ermittlungsverfahrens grundsätzlich zu Beginn in einer Ermittlungskonzeption dokumentiert. Diese Ermittlungskonzeption wird in Abhängigkeit der Ermittlungsergebnisse und Sachstände angepasst und die Konzeption fortgeschrieben und aktualisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes unterliegen einem fortlaufenden , auch retrograden Verfahrens-/Ermittlungscontrolling. Darüber hinaus wird auf Frage 20 verwiesen. Liegen im Fall einer Gewalttat Hinweise für eine mögliche politische Motivation vor, sind diese im Rahmen der Ermittlungen zu überprüfen. Die Dokumentation dieser Prüfung erfolgt sodann durch die oben genannte Dokumentation der Ermittlungsschritte. Die vorgenannten Maßnahmen stellen sich in ihrer Anwendung als geeignet und angemessen dar. Die gemäß der Empfehlung Nummer 1 geforderte Dokumentation der Prüfung politischer Motive einer Tat wird durch die Polizeien der Länder in eigener Verantwortung umgesetzt. Die Bundespolizei führt keine eigenständigen Ermittlungen im Rahmen der Bekämpfung der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK). Alle Feststellungen der Bundespolizei – die Bezüge zur PMK aufweisen – werden nach eingehender Dokumentation in die Ermittlungszuständigkeit der zuständigen Landespolizei übergeben . Mithin fallen auch alle Fälle von Gewaltkriminalität – die wegen der Person des Opfers einen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund aufweisen – in die Übergabeverpflichtung. Eine Beteiligung der zuständigen Staatsschutzdienststelle der Polizei zur abschließenden Beurteilung erfolgt daher uneingeschränkt. Für den Bereich der Justiz gilt, dass Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Gewaltkriminalität grundsätzlich in die Strafverfolgungszuständigkeit der Länderstaatsanwaltschaften fallen. Soweit ausnahmsweise eine sachliche Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegeben ist oder sein kann (vgl. § 142a Gerichtsverfassungsgesetz – GVG i. V. m. § 120 GVG), werden Tatmotive im Sinne von Nummer 15 Absatz 5 RiStBV im Einklang mit der Empfehlung Nummer 1 aufgeklärt und in den Akten dokumentiert. Dies ist bereits deshalb unerlässlich, weil die in Nummer 15 Absatz 5 RiStBV bezeichneten Tatmotive für die Eröffnung der Strafverfolgungszuständigkeit konstitutiv sein können (vgl. insbesondere § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG). 3. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher der Staatsschutz bzw. der Verfassungsschutz aufgrund der Prüfung im Sinne der Empfehlung Nummer 1 hinzugezogen? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten vor, in wie vielen Fällen Staatsschutzdienststellen in den jeweiligen Bundesländern durch die örtlich und sachlich zuständigen Fachdienststellen aufgrund der Prüfung im Sinne der Empfehlung Nummer 1 hinzugezogen wurden. Die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz des Bundeskriminalamtes unterstützt die Polizeien der Länder in besonderen Fällen der Gewaltkriminalität. Sie bietet dazu ihre Unterstützung und Expertise in Form der „Task Force Gewaltdelikte (TFG)“ und der Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ an. Die Task Force Gewaltdelikte soll bei herausragenden Gewaltdelikten und sonstigen bedeutsamen Sachverhalten, die einen Politisch motivierte Kriminalitätrechts Hintergrund möglich erscheinen lassen, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt und der zuständigen Ermittlungsbehörde eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9331 unmittelbare Informationserhebung vor Ort gewährleisten, um mögliche Bezüge zu rechtsterroristischen oder -extremistischen Strukturen erkennen zu können. Die Task Force Gewaltdelikte unterstützte seit Januar 2012 in drei Fällen die Bundesländer . Im Jahr 2016 unterstützte ein Mitarbeiter der Task Force die Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ bei einem Einsatz in Baden-Württemberg . Mit Wirkung vom 3. Februar 2014 wurde die Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ im Bundeskriminalamt als bundesweit zentraler Ansprechpartner zur Bewertung entsprechender Ereignisse eingerichtet. Die Clearingstelle koordiniert die Sammlung und Bewertung aller bundesweit vorliegenden Informationen zu Straftaten gegen Asylunterkünfte. Parallel erfolgt die Aufbereitung und Analyse der Sachverhalte für die Lagedarstellung „Straftaten gegen Asylunterkünfte “. Im Einvernehmen mit den Bundesländern können im Einzelfall Unterstützungskräfte entsendet werden, um Informationen zu erheben und möglichen Unterstützungsbedarf für die Länder abzustimmen. In zwei Fällen wurde dieses Unterstützungsangebot bisher in Anspruch genommen (2014 in Hamburg und 2016 in Baden-Württemberg). Erkennt die Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Bezüge zur Staatsschutzkriminalität, wird umgehend mit den örtlich zuständigen Staatsschutzdienststellen der Länderpolizeien Verbindung aufgenommen, mit dem Ziel, weitere Maßnahmen abzustimmen und eine Entscheidung über die Bearbeitung herbeizuführen. Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Im Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ist der Informationsaustausch mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gemäß Nummer 205 RiStBV und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben regelmäßig Bestandteil der Sachaufklärung. 4. Befindet sich die Bundesregierung hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlung Nummer 1 im Austausch mit den Bundesländern zu deren Erfahrungen mit der Praktikabilität der bisherigen Umsetzung, und welche Ergebnisse eines solchen Austausches liegen gegebenenfalls vor? In Umsetzung der Handlungsempfehlung Nummer 1 wurde im Dezember 2011 das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus/ -terrorismus (GAR später GETZ-R) als ein Instrument der Früherkennung eingerichtet. Das GETZ-R ermöglicht eine mehrdimensionale regional-übergreifende Betrachtung politisch rechts motivierter Straftaten. In die Arbeit des GETZ-R fließen auch Sachverhalte ein, die zunächst nicht als politisch motiviert klassifiziert wurden, bei denen jedoch ein entsprechendes Motiv vorliegen könnte. Mit dieser dauerhaft eingerichteten Kooperationsplattform der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern und insbesondere seiner Effektivität und Funktionalität befassen sich regelmäßig die Bund-Länder Gremien. In Sachstands- und Evaluationsberichten hierzu konnten Optimierungspotenziale festgestellt werden, die kontinuierlich in die Aufbau- und Ablauforganisation des GETZ-R eingebracht wurden. Einmal jährlich findet auf Einladung des Bundesministeriums des Innern (BMI) ein Koordinierungsgespräch statt, bei dem arbeitskreisübergreifende Themen des GETZ behandelt werden. An diesem Treffen nehmen neben dem BMI die Vorsitzenden der Arbeitskreise II und IV, jeweils ein Ländervertreter der beiden Arbeitskreise sowie die Präsidenten des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz teil. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ein Austausch mit den Polizeien der Länder erfolgt auch im Rahmen der Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ beim Bundeskriminalamt. Der möglichen Zuordnung von Straftaten gegen Asylunterkünfte zum Bereich der Politisch motivierten Kriminalität liegt eine Erstbewertung der jeweils zuständigen Landesbehörde zu Grunde. Wenn eine politische Motivation der Tat nicht ausgeschlossen werden kann, aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine politisch „rechte“ oder „linke“ Orientierung bzw. Zuordnung zur Politisch motivierten Kriminalität-Ausländer vorliegen, ist sie dennoch meldepflichtig. Darüber hinaus sorgen Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt durch qualitätssichernde Maßnahmen für die Einhaltung der Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität. Die Zusammenarbeit im GETZ-R nimmt hierbei eine weitere zentrale Rolle ein. Die Länder sind angehalten, Sachverhalte im Themenzusammenhang „Angriff auf Asylunterkünfte“ in der Arbeitsgruppe Lage des GETZ-R anzusprechen und dort gemeinsam zu bewerten. Ein fortlaufender Prozess des Informationsaustausches sowie der Erörterung zur Entwicklung und Bekämpfung des Phänomens zwischen den Sicherheitsbehörden findet auch auf weiteren Ebenen statt. Beispielhaft zu nennen sind hier: Teilnahme an Konferenzen im Bereich der Justiz (Lagedarstellung) polizeiliche Sachbearbeitertagungen (Lagedarstellung, Sensibilisierung) Sensibilisierung im Rahmen der Fortbildung auf Staatsschutzlehrgängen. Durch die Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ wurden darüber hinaus bei den Sicherheitsbehörden, welche sich mit der Bekämpfung von politisch motivierten Straftaten gegen Asylunterkünfte befassen, Ansatzpunkte/Erfahrungswerte erhoben, die zur Weiterentwicklung von Handlungsoptionen beitragen können. Der Schwerpunkt der übermittelten Informationen und Erfahrungswerte lag im Bereich der Prävention sowie der Lageerfassung. Deutlich wurde insbesondere, dass eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen wurden, die auf bestehenden Bekämpfungskonzepten aufbauen und somit eine Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen darstellen. Neben den Bereichen der Prävention und Lageerfassung sind hier beispielsweise Öffentlichkeitsarbeit, Aus- und Fortbildung sowie Zusammenwirken mit anderen Behörden zu nennen. In Erfüllung eines Beschlusses der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25./26. Juni 2014 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und in Zusammenarbeit mit den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten zwei Merkblätter mit „Indikatoren zum Erkennen rechtsterroristischer Zusammenhänge“ erarbeitet. Das „Merkblatt für Staatsanwälte (Stand: 12./13. Mai 2015)“ ist auf der Frühjahrstagung der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte mit dem Generalbundesanwalt im Mai 2015 mit dem Ziel befürwortend zur Kenntnis genommen worden, dieses in den jeweiligen Geschäftsbereichen umzusetzen. Ein entsprechendes „Merkblatt für Justizvollzugsbedienstete (Stand: 22. September 2015)“ wird in gleicher Weise umgesetzt. Zur Verbesserung des justiziellen Informationsaustausches zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den für den Staatsschutz zuständigen Staatsanwaltschaften der Länder im Phänomenbereich „Rechtsextremismus /Rechtsterrorismus“ hat der Generalbundesanwalt mit den Generalstaatsanwälten der Länder im Jahr 2013 die Einrichtung eines Ansprechpartnersystems Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9331 initiiert. Dadurch soll der Informationsfluss zwischen der Bundesjustiz und der Länderjustiz insbesondere in Verfahren mit länderübergreifenden Sachverhalten sowie in Verfahren, die Zusammenhänge mit rechtsextremistischen Netzwerken, Gruppierungen und Bewegungen erkennen lassen, optimiert werden. Die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den für den Staatsschutz zuständigen Staatsanwaltschaften der Länder und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie die Vorlagepraxis durch die Länderstaatsanwaltschaften gemäß Nummer 202 RiStBV sind auch Gegenstand der zweimal jährlich stattfindenden Tagungen der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte mit dem Generalbundesanwalt. 5. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 2 dar? Wie wird das Thema „Fehlerkultur“ nach Kenntnis der Bundesregierung in der Aus- und Fortbildung der Polizei behandelt, und welche Änderungen hat es hier durch die Empfehlung des Untersuchungsausschusses gegeben? Beim Bundeskriminalamt und bei der Bundespolizei sind zahlreiche Maßnahmen im Rahmen der Aus- und Fortbildung zur Umsetzung der Empfehlung getroffen. Eine positive Fehlerkultur sowie eine hierzu erforderliche kritische Auseinandersetzung mit der Aufgabenwahrnehmung ist grundsätzlich Bestandteil der Arbeitsprozesse in beiden Behörden. Im täglichen Dienst werden die Beamtinnen und Beamten anlassbezogen sensibilisiert. Die Ergebnisse der Umsetzung dieser Maßnahmen bewirken per se einen sensibleren Umgang mit der Thematik. So spielen seit Einführung des Bachelor-Studiengangs im Oktober 2009 die Themen Reflexion bzw. Selbstkritik eine wichtige Rolle in der Ausbildung zum gehobenen Dienst im Bundeskriminalamt. Seit Oktober 2014 werden Informationen zu polizeihistorischen, -ethischen als auch -kulturellen Fragestellungen in Kooperation mit externen Institutionen (z. B. Fritz-Bauer-Institut, Frankfurt/Main) vertieft behandelt. Der modularisierte Bachelorstudiengang im Bundeskriminalamt ist durch eine hohe Verzahnung von Theorie und Praxis geprägt. Das heißt, dass die in den einschlägigen Modulen vermittelten theoretischen Inhalte durch entsprechende Übungen eine praktische Umsetzung erfahren: Im Rahmen des Polizeilichen Einsatztrainings wird eine 16 Lehrveranstaltungsstunden umfassende „Deeskalationsübung“ durchgeführt. In der Lehrveranstaltung „Wissenschaftliche Grundlagen … Bewältigung beruflicher Herausforderungen, … Grundlagen personaler Kommunikation…“ werden Lösungswege für eigenes Konfliktverhalten sowie den Umgang mit eigenen und fremden Aggressionen mittels Rollenspielen entwickelt. In der Lehrveranstaltung „… Befragung und Vernehmung“ erfahren die Aspekte Interkulturalität, Vernehmungspsychologie und Interaktion durch Vernehmungsübungen eine besondere Beachtung. Im Zuge der erfolgreichen Reakkreditierung des Bachelorstudienganges des Bundeskriminalamtes wurde dieser neu konzipiert. Für den Bereich der „Fehlerkultur “ bedeutet dies, dass insbesondere in den Modulen Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ „Grundlagen zu Handeln der Polizei“ sowie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode „Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit besonderer Tätergruppen“ die kritische Selbstreflexion eigenen Handelns eine wichtige Rolle im Rahmen der Vermittlung gerade auch sozialwissenschaftlicher Inhalte einnimmt. In diesem Kontext wird auch die Bedeutung einer (gelebten) Fehlerkultur für den Erfolg polizeilichen Handelns vermittelt. Inhaltliche Weiterentwicklungen der Module des Bachelor-Studiengangs werden zudem auf halbjährlich stattfindenden Lehrendenkonferenzen regelmäßig konkretisiert , und finden umgehend ihren Eingang in die Feinplanung des folgenden Studiendurchlaufs. Eine Auffrischung und Vertiefung der dargestellten Ausbildungsinhalte erfolgt im Rahmen der Fortbildung in folgenden Seminaren des Bundeskriminalamtes: „Erfolgreich führen im gehobenen Dienst“ „Sich und andere erfolgreich führen“ „First-Time-Leadership – Erfolgreich in die Führungsverantwortung“. Im aktuellen Fortbildungsangebot der Deutschen Hochschule der Polizei für 2016 findet das Thema Fehlerkultur in folgenden Veranstaltungen Eingang: Führungskräftekolleg Aus- und Fortbildung – Trends und Entwicklungen Interkulturelle Kompetenz – Fortbildungskonzepte und Anwenderpraxis in den Bundesländern Weiterbildung für junge Führungskräfte. Im Rahmen der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei werden polizeiliche Aspekte der Wahrnehmung z. B. im Bereich der Gesprächssteuerung vermittelt, um die Methoden der sozialen Kompetenz als Schlüsselqualifikation zu steigern. So ist im Ausbildungsplan des mittleren Polizeivollzugsdienstes die Vermittlung von Kenntnissen zu wahrnehmungsbeeinflussenden Faktoren in der polizeilichen Praxis sowie die Unterrichtung zum Thema „Gespräche unter Berücksichtigung der Aspekte menschlicher Wahrnehmung “ verankert. Die Ausbildung der Führungskräfte des gehobenen und höheren Dienstes der Bundespolizei sieht im Fach Führungslehre vielfältige Ansätze zur Reflexion in den Themenfeldern Konfliktmanagement und Ausbau von Schlüsselqualifikationen vor. Konkrete und vertiefende Behandlung erfährt das Thema in folgenden Lehrveranstaltungen des modularisierten Diplomstudienganges der Bundespolizei: Menschenwürde, Menschenrechtsbindung bei der Polizei Menschenrechte und Demokratie in der EU Methoden und Modelle der Polizeipsychologie Migranten in Deutschland Führungsverhalten Psychologie abweichenden Verhaltens; hier: Umgang mit psychisch kranken Menschen Konfliktmindernde Bedeutung interkultureller Kompetenz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9331 Im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei erfolgt seit 2007 die Vermittlung des „Kooperativen Führens in der Polizei“ mit einem Stundenansatz von 300 Stunden. Kooperatives Führen impliziert u. a. die positive Reflektion kritischer Rückmeldungen im Führungsprozess und deren angemessene Berücksichtigung. Gemäß Protokoll der 27. Sitzung des Kuratoriums der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. März 2015 hat das Kuratorium die Deutsche Hochschule der Polizei gebeten, die Themen „Interkulturelle Kompetenz“ und „Fehlerkultur“ in die curriculare Weiterentwicklung verstärkt mit einzubeziehen. Die Umsetzung erfolgte mit Vorlage des Modulhandbuchs 2016/2018 zum Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ zur 29. Sitzung des Kuratoriums am 8. März 2016. Das Kuratorium hat das Modulhandbuch im Rahmen dieser Sitzung zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage die Fortschreibung der Prüfungsordnung sowie deren zeitnahe Vorlage von der Deutschen Hochschule der Polizei erbeten. Die dargestellten Maßnahmen werden fortlaufend umgesetzt und hinsichtlich des Erfolgs der Bildungsmaßnahme überprüft bzw. evaluiert und – soweit erforderlich – optimiert. Ferner tragen Rotation als Führungsinstrument, Personaltausch zwischen Sicherheitsbehörden und die dokumentierte Verfahrensnachbereitung zu einer offenen Arbeitskultur bei. 6. In welchem Maße hat nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die „Supervision als Reflexions- und Beratungsinstrument für Polizeibeamte“ (Empfehlung Nummer 2) durch die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zugenommen (bitte konkret ausführen)? Insgesamt erfolgt im Ergebnis der besonderen Sensibilisierung zum NSU-Komplex eine umfänglichere Auseinandersetzung und Nachbereitung einzelner gegebenenfalls auch kritischer dienstlicher Problemstellungen in einem größeren und intensiveren Maße. Beim Bundeskriminalamt ist der Einsatz der Supervision im Rahmen der Verfahrensnachbereitung im Hinblick auf den (zu erwartenden hohen) Ressourcenaufwand lediglich in herausragenden Einzelfällen vorgesehen. Eine Anwendung des Instrumentes ist in den Abteilungen Schwere und Organisierte Kriminalität und Staatsschutz bislang in Ermangelung geeigneter Fälle noch nicht erfolgt. Bei der Bundespolizei werden hierzu geschulte Experten oder Moderatoren aus dem eigenen Bereich, aber anlassbezogen auch externe Berater hinzugezogen. Eine Erhebung und Erfassung im Sinne der Frage 6 erfolgt jedoch nicht. 7. In welchem Maße ist nach den Erkenntnissen der Bundesregierung gemäß der Empfehlung Nummer 2 die „Rotation […] als Führungsinstrument eingesetzt “ worden, um zu verhindern, „dass sich Dienststellen abschotten“ (bitte konkret ausführen)? Unterschiedliche Organisationszugehörigkeiten und Erfahrungswissen aus verschiedenen Aufgabenfeldern führen zu unterschiedlichen Problembetrachtungsweisen oder Problemlösungsansätzen. Vor diesem Hintergrund wird im Bundeskriminalamt und in der Bundespolizei zur Förderung selbstkritischer Betrachtung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des eigenen Handelns in allen Laufbahnen eine möglichst große Verwendungsbreite angestrebt. Die Verwendungsbreite stellt in beiden Behörden ein wichtiges Karrierekriterium dar. Das Rotationskonzept des Bundeskriminalamtes vom Oktober 1990 sieht für den gehobenen Dienst zwei verschiedene Verwendungen in den ersten acht Jahren vor, wobei jede Tätigkeit mindestens zwei Jahre wahrgenommen werden sollte. Im höheren Dienst sind innerhalb von fünf Jahren nach der Laufbahnprüfung bzw. fünfeinhalb Jahren nach der Einstellung (Volljuristen/innen) drei der insgesamt festgelegten vier Rotationsbereiche (Ermittlungen, Auswertungen, Service und Grundsatz) zu durchlaufen. Das Personalentwicklungskonzept der Bundespolizei bietet den Beschäftigten eine individuelle Personalentwicklung, die eine zielgenaue Personalverwendung nach den dienstlichen Bedürfnissen und den individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglicht. Sie beinhaltet alle Maßnahmen, die das Leistungs- und Lernpotenzial der Beschäftigten in Abstimmung mit dem dienstlichen Bedarf erkennen, erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen fördern. Diese Maßnahmen schließen die Organisationsentwicklung mit ein. Um die berufliche Entwicklung von Führungskräften sowie Mitarbeiter/ -innen im Polizeivollzugs- und Verwaltungsdienst zu fördern, werden die Beschäftigten nach ihrer Erstverwendung in neue Verwendungen eingearbeitet. Diese Art von Personaleinsatz nach den persönlichen und dienstlichen Belangen ist dem Instrument Jobrotation gleichzusetzen. Um den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes zu verbessern, finden seit langem wechselseitige sowohl Kurzals auch Langzeithospitationen statt. Mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundeskriminalamt wurde bereits in 2010 eine entsprechende Rahmenvereinbarung getroffen; eine entsprechende Regelung zwischen Bundespolizei und Bundeskriminalamt steht unmittelbar vor dem Abschluss. 8. Welchen Stand hat die „Überprüfung ungeklärter Straftaten auf Bezüge zu Rechtsterrorismus“ (Empfehlung Nummer 3), und welche Ergebnisse hat diese Überprüfung gebracht? 9. Welchen Stand hat nach Kenntnissen der Bundesregierung die „Nachbewertung bisher fälschlich nicht der politisch motivierten Kriminalität Rechts zugeordneter Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge“ (Empfehlung Nummer 3), welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung hier aus welchen Bundesländern und vom Bund vor, wie stellt sich die Gesamtzahl dieser Tötungsdelikte nach der Überprüfung dar, und aus welchen Bundesländern fehlen diese Ergebnisse? 10. Sollte die Überprüfung im Sinne der Empfehlung Nummer 3 noch nicht abgeschlossen sein, bis wann geht die Bundesregierung von einer vollständigen Umsetzung aus? Bislang haben Sicherheitsbehörden die Prüfung von weiteren ungeklärten Tötungsdelikten auf einen möglichen rechtsextremen Hintergrund zwischen den Jahren 1990 und 2011 für ungeklärte vollendete und versuchte Tötungsdelikte ohne Tatverdächtige im Rahmen der Arbeitsgruppe Fallanalyse abgeschlossen und evaluiert (sog. „Phase 1a“). Hinzu kam die von Journalisten der Zeitungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9331 DER TAGESSPIEGEL und DIE ZEIT für den Zeitraum seit 1990 recherchierte Liste von 137 Todesopfern rechter Gewalt („Opferliste“). Die zeit- und personalintensive Prüfung einschlägiger Altfallakten erfolgte in der Zuständigkeit der Länder. Bundesweit wurde in ca. 3 300 Fällen anhand der Opferindikatoren überprüft , ob die Tathandlung in Kausalzusammenhang mit den Opferindikatoren stehen könnte. Auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse soll in den Gremien der Innenministerkonferenz über die mögliche Ausdehnung der Überprüfung auf weitere Deliktsbereiche entschieden werden. Die weitere Befassung in den Gremien dauert aktuell noch an. Die Ergebnisse zur Phase 1a wurden in den parlamentarischen Raum berichtet: a) Bundestagsdrucksache 18/343 vom 24. Januar 2014, in der die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a. zur „Prüfung von weiteren ungeklärten Tötungsdelikten auf einen möglichen rechtsextremen und rassistischen Hintergrund zwischen den Jahren 1990 und 2011 durch die Bundesregierung“ antwortet und sowohl Auftragslage als auch die Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Altfallprüfung beschreibt. b) Bundestagsdrucksache 18/1786 vom 19. Juni 2014, hier nimmt die Bundesregierung zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a. Stellung zu „konkreten Ermittlungen zur Prüfung möglicher rechtsextremer und/oder rassistischer Hintergründe bei ungeklärten vollendeten und versuchten Tötungsdelikten in den Jahren 1990 bis 2011“. c) Zum „Stand der polizeilichen Überprüfung möglicher rechter Tötungsdelikte in den Jahren 1990 bis 2011“ berichtet die Bundesregierung in der Drucksache 18/5639 vom 24. Juli 2015 und antwortet damit auf die Kleine Anfrage u. a. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Darin wird insbesondere auf die dritte Empfehlung des zweiten Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode und die Überprüfung von Altfällen durch das Moses Mendelssohn Zentrum in Potsdam eingegangen. Das Land Brandenburg meldete nach Abschluss der Überprüfungen durch das Moses Mendelssohn Zentrum neun Fälle nachträglich als politisch rechts motivierte Tötungsdelikte. Das Ergebnis der Prüfung dieser neun Fälle stand bislang noch aus. Sie waren Teil der Altfallprüfung der Arbeitsgruppe Fallanalyse im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum Rechts (GETZ-R). Insofern ändert sich das Ergebnis der Evaluation wie folgt: „In neun Fällen erfolgte eine Umbewertung als politisch motivierte Straftat - rechts-. Darüber hinaus wurden keine Fakten offenkundig, die eine untersuchte Tat mit dem NSU in Verbindung bringen könnten.“ Das Land Berlin hat ebenfalls Fälle aus dem Überprüfungsumfang der Arbeitsgruppe Fallanalyse im GETZ-R zur Untersuchung an eine Forschungseinrichtung vergeben. Das Zentrum für Antisemitismusforschung an der Technischen Universität Berlin führt das Projekt „Analyse und Bewertung von aufgeklärten Tötungsdelikten in Berlin hinsichtlich ihrer politischen Aspekte (1990-2014)“ durch. Eine mögliche Umbewertung von weiteren Fällen durch das Land Berlin bleibt abzuwarten. Eine zeitliche Terminierung der Überprüfung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welchen Stand hat die „grundlegende Überarbeitung des ‚Themenfeldkatalogs PMK‘“ (Empfehlung Nummer 4), welche Expertinnen und Experten und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wurden für diese Überarbeitung hinzugezogen, und wie sehen die Kriterien des Themenfeldkatalogs nach der Überarbeitung aus? 12. Sollte es noch keine abgeschlossene Überarbeitung geben, wann wird nach Einschätzung der die Bundesregierung eine solche vorliegen? Mit Umlaufbeschluss vom 21. Mai 2014 beauftragten die Arbeitskreise II und IV die Arbeitsgruppe Kripo/Kommission Staatsschutz (KST) unter Beteiligung der Amtsleitertagung (ALT) den „Themenfeldkatalog PMK“ unter Einbindung wissenschaftlichen Sachverstandes und des Verfassungsschutzes grundlegend zu überprüfen. Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 11. bis 13.Juni 2014 wurde dieser Auftrag auf die Überprüfung des Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität aus dem Jahr 2001 ausgeweitet. In Erfüllung dieses Auftrages richtete die Kommission Staatsschutz im Rahmen ihrer 77. Tagung am 25./26. Juni 2014 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundeskriminalamtes und Beteiligung der Länder Baden- Württemberg, Bayern, Brandenburg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und des Bundesministerium des Innern ein. Die Einbindung von Wissenschaft und Zivilgesellschaft erfolgte über eine entsprechende Unterarbeitsgruppe der Bund- Länder-Arbeitsgruppe. Die Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde mit Vorlage des Abschlussberichts zur 80. Tagung der Kommission Staatsschutz im Januar 2016 abgeschlossen. Im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden, unter Hinzuziehung von Experten aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft, inhaltliche Empfehlungen zum Themenfeldkatalog zur Kriminaltaktischen Anfrage-Politisch motivierte Kriminalität des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes erarbeitet und in den Abschlussbericht eingefügt. Insbesondere wurden zur Verbesserung der Abbildungsqualität des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes-Politisch motivierte Kriminalität eine Reihe inaktueller Themenfelder aus dem Katalog gestrichen und der Bereich der Hasskriminalität zeitgemäß gestaltet, um die Ausprägungen des Kriminalitätsphänomens optimiert abbilden zu können. Bei der Auswahl der Experten aus den Bereichen Wissenschaft und Zivilgesellschaft wurde eine möglichst breite Repräsentation unter anderem folgender Merkmale angestrebt: Forschungsschwerpunkte (u. a. Extremismusforschung, Opferberatung/-hilfe) disziplinäre Hintergründe (u. a. Politikwissenschaft, Soziologie, Rechtswissenschaft ) institutionelle Anbindung phänomenologische Spezialisierung. Des Weiteren wurde auf eine personelle Vertretung insbesondere der kritischen Extremismusforschung in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe hingewirkt. Folgende Personen/Institutionen haben ihr Fachwissen in die Arbeit der Arbeitsgruppe eingebracht: Prof. Dr. Uwe Backes (Technische Universität Dresden) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9331 Prof. Dr. Ursula Birsl (Universität Marburg) Prof. Dr. em. Roland Eckert (Universität Trier) Veronika von Eichborn (Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter , rassistischer und antisemitischer Gewalt; Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e. V.) Susanne Feustel (Politikwissenschaftlerin) Dr. Christoph Kopke (Universität Potsdam) Dr. Kati Lang (Rechtsanwältin) Katrin Meinke (Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt; Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e. V.) Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber (FH Bund, Akademie für Verfassungsschutz Heimerzheim und Universität Bonn) Behnam Said (Islam- und Politikwissenschaftler) Prof. Dr. Helmut Willems (Universität Luxemburg). Der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde der Kommission Staatsschutz vorgelegt und im Rahmen eines Umlaufbeschlussverfahrens zur Kenntnis genommen. Eine erste Erörterung des Abschlussberichtes fand auf der 80. Tagung der Kommission Staatsschutz am 20./21. Januar 2016 statt. In der weiteren Gremienbefassung erfolgte am 9./10. März 2016 die Beschlussfassung durch die Arbeitsgruppe Kripo sowie am 13./14. April 2016 durch den Arbeitskreis II. Als nächster Schritt erfolgte nun die Beschlussfassung auf der Sitzung der Innenministerkonferenz am 16./17. Juni 2016. Sobald die Beschlussfassung vorliegt, kann diese in Ergänzung zur Beantwortung dieser Anfrage nachgereicht werden. 13. Wie gestaltet sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung der „verbindliche gegenseitige Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz“ (Empfehlung Nummer 4) zum Thema „PMK-Gewaltdelikte“, und in welcher Form erfolgt nach Kenntnissen der Bundesregierung dieser Austausch? Vertreter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, des Bundeskriminalamtes und der Polizeien der Länder nehmen regelmäßig an den Gremien des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) im Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln teil. Die aktuelle Darstellung aller wesentlichen Ereignisse im Bereich Rechtsextremismus in der Arbeitsgruppe Lage bietet die Möglichkeit, frühzeitig Strukturen im rechtsextremistischen Bereich zu erkennen. Von besonderer Bedeutung ist insoweit die Möglichkeit, unmittelbar auf das Informationsaufkommen sämtlicher am GETZ-R beteiligten Behörden zurückgreifen zu können. Dadurch können überregionale Aktivitäten von einzelnen Tätern oder Tätergruppierungen zeitnah zusammengefügt und ein Gesamtbild erstellt werden. Darüber hinaus veranstaltet der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof seit 2015 Regionalkonferenzen. Diese finden jeweils bei einer Generalstaatsanwaltschaft statt und umfassen mehrere benachbarte Bundesländer. Teilnehmer sind neben Vertretern des Generalbundesanwalts die Ansprechpartner „Terrorismus “ bei den entsprechenden Staatsanwaltschaften, Vertreter des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie der entsprechenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Landeskriminalämter und -verfassungsschutzbehörden. Diese Regionalkonferenzen schaffen eine Informations- und Diskussionsplattform, die unter Berücksichtigung regionaler Themenschwerpunkte und heterogener Erscheinungsformen der rechtsextremistischen Szene dazu beitragen soll, die Analysekompetenz in den Länderstaatsanwaltschaften weiter zu stärken und kriminelle und gegebenenfalls terroristische Strukturen frühzeitig zu erkennen. Die Regionalkonferenzen dienen auch der Vermittlung von Unterstützungsangeboten durch den Generalbundesanwalt – auch unter Beteiligung des GETZ-R –, damit im Bereich der Zuständigkeit der Bundesländer Ermittlungsansätze noch besser identifiziert und auf Basis weiterer Informationserhebung und -verdichtung Abstimmungen hinsichtlich operativer Maßnahmen erfolgen können. Soweit es generell um den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz“ zum Thema „PMK-Gewaltdelikte“ geht, ist auf die im Sommer 2015 erfolgte Erweiterung von Nummer 207 RiStBV hinzuweisen. Danach sind die Staatsanwaltschaften verpflichtet, nach Abschluss des Verfahrens die Akten betreffend schwerer politisch motivierter Gewalttaten (vgl. Nummer 207 Absatz 2 und 3 RiStBV) dem Bundeskriminalamt zu übermitteln, das auf dieser Grundlage weitere Analysen vornehmen kann. Die Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst-Politisch motivierte Kriminalität sehen derzeit vor, dass Entscheidungen der Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte, die die Aufnahme in den Kriminalpolizeilichen Meldedienst-Politisch motivierte Kriminalität begründen oder in die Feststellung münden, dass wesentliche Angaben nicht zutreffen, entsprechende Korrekturen in den polizeilichen Datenbeständen nach sich ziehen. Dies ist nur möglich, soweit die Entscheidungen der Justiz der Polizei im entsprechenden Detaillierungsgrad bekannt werden. In der kommenden Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe von Polizei und Justiz wird daher mit Blick auf die Harmonisierung der polizeilichen und justiziellen Erkenntnisse bei Gewaltdelikten der Politisch motivierten Kriminalität erörtert, ob und in welcher Weise die polizeilichen Feststellungen und Bewertungen zur Erstellung des Lagebildes Politisch motivierte Kriminalität mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft weitergegeben und relevante Feststellungen im weiteren Verlauf bzw. bei Abschluss des Verfahrens von der Justiz an die Polizei zurückgegeben werden können. 14. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 5 dar, und welche Erfahrungen gibt es im Rahmen der Arbeitsgruppe (AG) „Personenpotenzial“ im Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus (GAR) bzw. im Gemeinsamen Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)? Zur Umsetzung der Empfehlung Nummer 5 wurde die Arbeitsgruppe (AG) Personenpotenziale im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum -Rechts (GETZ-R) eingerichtet. In regelmäßigen Sitzungen der AG Personenpotenziale im GETZ-R tauschen die polizeilichen und nachrichtdienstlichen Teilnehmer Informationen zum relevanten Personenpotenzial der rechten Szene, darunter eingestufte „Gefährder“ und „Relevante Personen“, aus. Die Erfahrungen zeigen, dass hierbei grundsätzlich ein konstruktiver und offener Austausch stattfindet und zudem ein Überblick über das bundesweit relevante Personenpotenzial erlangt wird. Die AG Personenpotenziale befasst sich zudem mit Personen , zu denen im polizeilichen Informationssystem INPOL Fahndungsnotierungen auf Grundlage von Haftbefehlen bestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9331 Darüber hinaus ist insbesondere nach Aufdeckung des NSU die phänomenübergreifende Kooperation zunehmend gelebte Praxis im Bundeskriminalamt. Im Rahmen dessen erfolgt im Fallbearbeitungssystem des Bundeskriminalamtes (b-case) ein ständiger technischer Abgleich der zu speichernden Informationen in den Dateien der Bereiche Staatsschutz und Schwere und Organisierte Kriminalität zwecks Detektion phänomenübergreifender Täter/Taten. Bei Kreuztreffern soll eine Kontaktaufnahme zwischen den beiden speichernden Stellen zur Herstellung eines einheitlichen Erkenntnisstandes hergestellt werden. Anlassbezogen findet ein entsprechender Abgleich auch mit Dateien anderer Systeme des Bundeskriminalamtes (z. B. INPOL-Fall) statt. Weiterhin wird der seit 2012 in Planung und Realisierung befindliche Polizeiliche Informations- und Analyseverbund im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zusammenführung der Informationen der Länder und des Bundes beitragen, eine engere Vernetzung der verschiedenen Phänomenbereiche ermöglichen und damit das Erkennen phänomenübergreifender Bezüge vereinfachen. Schließlich wurde eine Erweiterung des Dateienrundlaufes auf alle Phänomenbereiche des Bundeskriminalamtes umgesetzt. Der zentrale Dateienrundlauf ist eine Bestandsabfrage in verschiedenen Systemen. Ziel des Dateienrundlaufs ist die Feststellung von Bezügen zu bereits bestehenden Informationen und Prüfung auf vorliegende Erkenntnisse in verschiedenen Informationssystemen. Hierdurch sind eine Verbesserung des Trefferergebnisses und somit auch positive Auswirkungen auf die Auskunftsfähigkeit des Bundeskriminalamtes bei Anfragen von Länderdienststellen zu erwarten. 15. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 6 dar? Ist die Bundesregierung an die Länder mit dem Vorschlag, dies in einem Staatsvertrag zu regeln, herangetreten? 16. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Innenministerkonferenz (IMK) eine Diskussion zum Thema der zentralen Ermittlungsführung als Folgerung aus den Erkenntnissen zum NSU gegeben, und welche Vereinbarungen wurden hier gegebenenfalls getroffen? Im Bereich des Staatsschutzes hat das Bundeskriminalamt die in § 4 BKAG geregelten Optionen der Verfahrensübernahme, während in den sonstigen Deliktsbereichen § 18 BKAG (Koordinierung von Strafverfahren) wegen der erforderlichen Abstimmungserfordernisse nur im Einvernehmen mit den Ländern agiert werden kann. Wie in der Vergangenheit, wird das Bundeskriminalamt bezüglich Ermittlungszentralisierung oder verstärkter Ermittlungskoordinierung einzelfallbezogen und im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten handeln. Gemäß Bewertung der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Arbeitskreise II und IV zu den Handlungsempfehlungen des ersten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zum NSU und der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus liegt die Zuständigkeit für die Zentralisierung von Ermittlungen (bzw. entsprechenden erforderlichen Änderungen der RiStBV) bei der Justizministerkonferenz . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die gemeinsame Arbeitsgruppe der Arbeitskreise II und IV wird sich diesbezüglich mit dem Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz abstimmen. Es wurde vereinbart, das Thema in der kommenden Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe von Polizei und Justiz zu erörtern. 17. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 7 dar? Sind die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/710 dargelegten Vorhaben umgesetzt worden? 18. Welchen Stand hat die Einrichtung eines „polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV)“, und wird die erste Stufe „Waffen und Sprengstoffkriminalität “ wie auf Bundestagsdrucksache 18/710 angegeben, bis Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein? Das auf Bundestagsdrucksache 18/710 genannte Vorhaben „PIAV“ verfolgt das Ziel, die Informationen der Länder und des Bundes im Bereich der Zentralstellenund Auswerte-/Analyseaufgaben sowie Informationen der verschiedenen Phänomenbereiche zur Erkennung von phänomenübergreifenden Bezügen zusammenzuführen . Der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV) besteht aus einem beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralsystem sowie aus den 19 Systemen der Teilnehmer (Polizeien des Bundes und der Länder, Zoll). Das PIAV-Zentralsystem mit den für die 1. Stufe (Deliktsbereich Waffen- und Sprengstoffkriminalität) erforderlichen Funktionalitäten steht seit Juni 2015 im Bundeskriminalamt zur Verfügung. Im Mai 2016 konnte gemeinsam mit den Ländern der Wirkbetrieb der 1. Stufe aufgenommen werden. Die weiteren Ausbaustufen (weitere Deliktsbereiche) sollen nach derzeitigem Stand schrittweise bis 2020 umgesetzt werden. Eine der Grundlagen der Systemarchitektur PIAV ist der zwischen Bund und Ländern vereinbarte einheitliche fachliche und technische Standard für den polizeilichen Informationsaustausch – XPolizei. Er ist konform zum Vorhaben „XÖV“ (Öffentliche Verwaltung) des IT-Planungsrates. In seiner 226. Sitzung am 21./22. April 2010, sah der Arbeitskreis II bereits die Notwendigkeit, das Informationsmodell Polizei (heute: XPolizei) anzuwenden und derart weiterzuentwickeln, dass die Harmonisierung der Datenarchitektur vorangetrieben und die Interoperabilität bei Neu- und Weiterentwicklungen der relevanten IT-Systeme gewährleistet wird, um die Aufwände für die Realisierung von Schnittstellen zu minimieren. Damit verfügen die Polizeien von Bund und Ländern über die Grundlage, bei künftigen und im Bestand befindlichen Informations- und Kommunikations-Verfahren die Datenqualität zu erhöhen, die Informationsflüsse zu verbessern und Zeit und Ressourcen in der Umsetzung von Informationssystemen und -diensten einzusparen. Ergänzend zu dem Auswerte- und Analysesystem PIAV wurde 2013 eine Gemeinsame Ermittlungsdatei auf Basis des Fallbearbeitungssystems des Bundeskriminalamtes realisiert, die als strafprozessuale Amtsdatei des Bundeskriminalamtes zur Abbildung von Ermittlungserkenntnissen in Großschadenslagen Terrorismus vorgesehen ist, soweit das Bundeskriminalamt gemäß § 4 BKAG die Ermittlungsführung wahrnimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9331 Unterstützende Länderkräfte der regionalen Einsatzabschnitte der Besonderen- Aufbau-Organisation (BAO) können hierauf zugreifen. Mit der Schaffung der Rechtsextremismus-Datei (RED) wurde ein Instrument zur Effektivierung des Informationsaustauschs zwischen den für die Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus beteiligten Behörden geschaffen. Die Rechtsextremismus-Datei ermöglicht durch ihre Fundstellennachweise eine schnelle und zielgerichtete Kontaktaufnahme der Behörden untereinander. Hierzu wird ergänzend auf den Bericht der Bundesregierung zur gesetzlichen Evaluierung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (Bundestagsdrucksache 18/8060) verwiesen. 19. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 8 dar? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 20. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 9 dar? Wurden beim BKA und bei der Bundespolizei „Organisationseinheit[en] innerhalb der ermittlungsführenden Dienststelle“ eingerichtet, „die sich der kontinuierlichen und kritischen Evaluation der einzelnen Ermittlungsschritte und Auswertungsergebnisse widme[n]“ (Empfehlung Nummer 9), und welche Erfahrungen liegen mit diesen Organisationseinheiten vor? Die Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes unterliegen einem fortlaufenden , auch retrograden Verfahrens- und Ermittlungscontrolling: So werden Ermittlungsverfahren im Rahmen der dokumentierten Verfahrensnachbereitung unter besonderer Berücksichtigung von Aspekten wie Angemessenheit von Personal- und Mitteleinsatz, Effektivität und Stringenz der Ermittlungshandlungen, nachhaltige Wirkung von Ermittlungsmaßnahmen, verbesserbare Arbeitsabläufe nachbereitet. Ferner werden Ermittlungsergebnisse im Bundeskriminalamt durch Einbindung der Operativen Fallanalyse (OFA) und damit durch unabhängige Betrachtung des Falls insbesondere des Täterverhaltens bei herausragenden Straftaten geprüft und angereichert. Darüber hinaus werden Qualitätssicherungsmechanismen insbesondere bei Bewältigung komplexer Lagen in den Einsatzabschnitten von Besonderen Aufbauorganisationen (BAOen) – zum Beispiel im Bereich der Hinweis- und Spurenendkontrolle – angewendet. Bei den Ermittlungen zum NSU wurden beispielsweise bereits bearbeitete Spuren und Hinweise nach dem Vorliegen von weiterführenden Ermittlungsergebnissen erneut einer Prüfung unterzogen und weitere Behörden in die Bearbeitung von sogenannten „Überhängen“ eingebunden, um über verfahrensrelevante Informationen hinaus noch anderweitige wichtige Erkenntnisse zu möglichen rechtsextremistischen oder -terroristischen Personenverbindungen im Zuständigkeitsbereich der Länderpolizeien zu detektieren. Der darüber hinaus gehende Vorschlag zur Einrichtung einer Organisationseinheit , in der während der laufenden Ermittlungen die anfallenden Informationen und die Ausrichtung der Ermittlungen permanent überprüft und hinterfragt wer- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den, ist unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Ressourcen nicht leistbar . Die Einführung und Verbesserung von Qualitätsstandards in der Ermittlungsführung berücksichtigt die verfügbaren Ressourcen und gewährleistet die entsprechende Nachhaltigkeit. Neben dem Einsatz der Operativen Fallanalyse bedeutet dies die konsequente Einhaltung des „Vier-Augen-Prinzips“ in der Sachbearbeitung durch Bildung von Teams, konsequente Spuren-, Hinweis- und Ergebniskontrolle bzw. -endkontrolle sowie regelmäßige Revision von Ermittlungsschritten , Asservaten, Spuren und Hinweisen. In der Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamtes wurde hierzu ein Formblatt in Ausgestaltung einer Checkliste nebst Handlungsanleitung zum Controlling und zur Evaluation von Ermittlungsverfahren/ -maßnahmen erstellt. Die Handlungsanleitung regelt bzw. umfasst Vorgaben zur Einleitung, Wiederaufnahme und zum Abschluss von Ermittlungsverfahren zur Prüfung und Erstellung von Ermittlungskonzeptionen zum regelmäßigen verfahrensbegleitenden sowie -abschließenden Controlling bzw. Evaluation (auch durch Externe unter anderem mittels Supervision) zur Arbeits- bzw. Fehlerkultur. Seit dem 1. Januar 2015 erfolgt das Controlling der in der Abteilung „Schwere und Organisierte Kriminalität“ des Bundeskriminalamtes geführten Ermittlungsverfahren halbjährlich, darüber hinaus anlassbezogen bei Abschluss eines Ermittlungsverfahrens in einem gestuften Verfahren durch die zuständigen Referatssowie Gruppenleitungen. In der Abteilung „Staatsschutz“ des Bundeskriminalamtes wurde ein Konzept zum Controlling von Ermittlungsverfahren am 14. September 2015 als interne Dienstanweisung in Kraft gesetzt. Das Konzept sieht die turnusmäßige (jährliche) Evaluation von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung vor. Evaluierungen der Maßnahmen der Abteilungen Schwere und Organisierte Kriminalität und Staatsschutz sind im Jahr 2016 vorgesehen. Die Bundespolizei führt keine eigenständigen Ermittlungen im Rahmen der Bekämpfung der Politisch Motivierten Kriminalität. Dies obliegt ausschließlich den Staatsschutzdienststellen des Bundes und der Länder. Die Handlungsempfehlung zum Komplex der Ermittlungen trifft somit auf den Bereich der Ermittlungen der Bundespolizei nicht unmittelbar zu. Die Strafsachenbearbeitung bei der Bundespolizei ist durch die Polizeidienstvorschrift (PDV) 388 geregelt. Die PDV enthält Leitlinien und Rahmenvorgaben für die Führung von Ermittlungsverfahren durch die Bundespolizei. Die Ausgestaltung dieser Leitlinien erfolgt durch eine Rahmendienstanweisung „Ermittlungen“ sowie deren Anlagen. Die PDV 388 und die Rahmendienstanweisung unterliegen einem regelmäßigen Evaluationsprozess. Derzeitig wird die PDV 388 überarbeitet und an die aktuellen Erfordernisse angepasst. Die Rahmendienstanweisung klassifiziert Ermittlungsverfahren und legt je nach Fallgruppe Standards fest, die bei der Bearbeitung zu beachten sind. Schlussendlich unterliegen die Ermittlungen einer umfangreichen Qualitätskontrolle. Mindestanforderungen einer solchen Kontrolle sind in der Rahmendienstanweisung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9331 definiert. Die Ausgestaltung erfolgt auf örtlicher Ebene durch die Bundespolizeidirektionen . Das Bundespolizeipräsidium führt in regelmäßigen Abständen Fachaufsichten vor Ort durch. Ermittlungsverfahren im Bereich der Schweren und Organisierten Kriminalität werden grundsätzlich durch die Fachdienststellen Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung geführt. Diese Verfahren sind nach einem standardisierten Schema dem Bundespolizeipräsidium zu melden. Im Rahmen der dann beim Bundespolizeipräsidium durchzuführenden Ermittlungskoordination werden diese Verfahren auf Querverbindungen zu anderen Ermittlungsverfahren innerhalb der Bundespolizei und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt auf nationaler Ebene und internationaler Ebene geprüft. Sollten entsprechende Querverbindungen vorliegen, werden die Verfahren entweder zusammengeführt, das weitere gemeinsame Vorgehen abgestimmt oder eine gemeinsame Ermittlungsgruppe auf nationaler bzw. internationaler Ebene gebildet. 21. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 10 dar? Wird die hier angemahnte „bundesweite Abklärung“ zu Rechtsextremisten, die mit Haftbefehl gesucht werden, und die Frage, „welche Straftaten ihnen zur Last gelegt werden“ (Empfehlung Nummer 10), in der AG „Personenpotenzial “ im GAR bzw. GETZ erhoben, und wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dieser bundesweiten Abklärung? Zum Bereich Politisch motivierte Kriminalität-rechts erfolgt eine Erhebung der Fahndungsnotierungen wegen offener Haftbefehle seit Januar 2012. Mit Beschluss im Rahmen ihrer 74. Tagung am 30./31. Januar 2013 hat die Kommission Staatsschutz festgelegt, dass eine turnusmäßige Erhebung der offenen Haftbefehle von Straftätern aus allen Phänomenbereichen der PMK erforderlich ist. Seither werden halbjährliche Erhebungen nach einheitlichen bundesweit abgestimmten Kriterien durchgeführt. Die Erstellung dieser Statistik durch das Bundeskriminalamt erfolgt ausschließlich nach phänomenologischen und deliktsbezogenen Kriterien. Die zuständigen Stellen erhalten nach Abschluss der Erhebung eine Gesamtübersicht der ihnen jeweils zuzuordnenden Fahndungen. Den Ländern und beteiligten Bundesbehörden wird damit eine Datengrundlage zur Intensivierung ihrer bestehenden Fahndungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Die bundesweite Befassung mit dem festgestellten Personenpotenzial erfolgt insbesondere in den Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R). Personen, deren Aufenthaltsort unbekannt und deren Haftbefehl älter als ein halbes Jahr ist, sind hierbei von besonderer Relevanz und werden insofern einer besonderen Betrachtung unterzogen. Hierbei wird regelmäßig im Rahmen einer personenbezogenen Einzelfallbetrachtung gemeinsam erörtert, inwiefern sich die betroffenen Personen möglicherweise gezielt der Vollstreckung eines Haftbefehls entziehen, und welche konkreten Handlungsoptionen bestehen, dies zu verhindern. Durch diesen kontinuierlichen und mittlerweile fest etablierten bundesweiten Informationsaustausch im GETZ-R ist eine stetige Verbesserung der (polizeilichen) Erkenntnislage gewährleistet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 11 dar? Welche Bemühungen hat die Bundesregierung im Hinblick auf diese Empfehlung angestellt, um den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund im Polizeidienst zu erhöhen, und wie hat sich der Anteil dieser Menschen seit dem Jahr 2012 im Rahmen der Bundespolizeien entwickelt? Im Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode wurde vereinbart, ab dem Jahr 2014 in den Bundesministerien und den Geschäftsbereichsbehörden auf freiwilliger Basis den Anteil von Migrantinnen und Migranten anhand einheitlicher Standards zu erheben (S. 106). Das Bundesministerium des Innern ist gemeinsam mit fünf Geschäftsbereichsbehörden (Bundeskriminalamt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Bundeszentrale für politische Bildung und Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) beispielhaft vorangegangen und führte im Dezember 2014 eine Piloterhebung durch. Ziel war es, eine Datenbasis zur Untersuchung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund in der Bundesverwaltung zu schaffen. Bis Oktober 2015 führten alle anderen Bundesressorts derartige Erhebungen durch. Die Ergebnisse und die anschließende Berichterstattung durch das Statistische Bundesamt und das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung wurden in Form eines Projektberichts für die Bundesverwaltung im Mai 2016 vorgestellt. Die Schaffung einer solchen Datengrundlage dient als Ausgangspunkt, um künftig zielgerichtet Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung zu entwickeln und umzusetzen. Mit der Teilnahme am dargestellten Pilotprojekt führte das Bundeskriminalamt im Dezember 2014 erstmals eine anonyme Erhebung auf freiwilliger Basis durch. Der Anteil von Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Bundeskriminalamt liegt danach bei insgesamt 13,8 Prozent, wobei der Anteil bei den Beamten/innen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdiensts bei 11,8 Prozent, bei den sonstigen Beamten /innen bei 13,7 Prozent und in der Statusgruppe der Tarifbeschäftigten bei 16,8 Prozent liegt. Künftig ist es somit möglich, bei erneuter Durchführung einer anonymisierten Erhebung auf freiwilliger Grundlage, belastbare Aussagen zum einen zur Entwicklung des Anteils von Beschäftigten mit Migrationshintergrund zu treffen und zum anderen die Effektivität der bisher ergriffenen Personalgewinnungsmaßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Beschäftigten mit Migrationshintergrund seriös zu bewerten. Das Bundeskriminalamt hat seit 2013 folgende Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Beschäftigten mit Migrationshintergrund ergriffen: Überarbeiteter Internetauftritt als auch Werbeflyer für die Bewerbung für den gehobenen Kriminaldienst Ausrichtung eines Informationsstandes zur Personalgewinnung (insbesondere von Personal mit Migrationshintergrund) am Tag der offenen Tür 2013, Hessentag 2014 und 2015 und Stadtfest Wiesbaden Beteiligung des Bundeskriminalamtes an dem Stipendien- und Mentorenprogramm „Geh Deinen Weg“ der Deutschlandstiftung Integration Erweiterung der Personalgewinnungsmaßnahmen in Hinblick auf Personal mit Migrationshintergrund (u. a. Informationsveranstaltungen auf Ausbildungsmessen / Jobmessen und bei der Bundesagentur für Arbeit) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/9331 Turnusmäßige Veröffentlichungen von Stellenausschreibungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in nicht-deutschsprachigen Medien. Es wurden zu insgesamt drei Einstellungsterminen/Halbjahren Ausschreibungen in türkischer Sprache in zwei Zeitschriften (u. a. der „Hürriyet“) veröffentlicht. Eine Befragung der Bewerber in diesem Zeitraum erbrachte, dass keiner der Bewerber diese Ausschreibungen als Anlass oder Ausgangspunkt ihrer Bewerbung angab. Aufgrund des nicht nachweisbaren Erfolges wurde die Maßnahme eingestellt. Es wurden im Rahmen der Werbemaßnahmen gezielt Schulen mit einem Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angeschrieben und eingeladen. Im Ergebnis haben sich auffallend viele Jugendliche mit Migrationshintergrund über das Bundeskriminalamt und Berufsmöglichkeiten im Bundeskriminalamt informiert. Das Bundeskriminalamt wird künftig verstärkt die Sozialen Medien nutzen, um Menschen mit Migrationshintergrund als Personal für das Bundeskriminalamt zu gewinnen. Die Bundespolizei ist gleichermaßen bestrebt, den Anteil an Polizistinnen und Polizisten mit Migrationshintergrund weiter zu erhöhen. So waren im Jahr 2011 516 von 31 139 Polizeivollzugsbeamten (1,6 Prozent) und 2015 686 von 30 580 Polizeivollzugsbeamten (2,4 Prozent) Mitarbeiter ausländischer Herkunft (ausländische Mitarbeiter, deutsche Mitarbeiter ausländischer Herkunft sowie Doppel- und Mehrstaater) bei der Bundespolizei beschäftigt . Dies entspricht einer Steigerung des Migrantenanteils in den letzten fünf Jahren um 0,8 Prozent. Im Rahmen der Personalentwicklung werden verschiedene Maßnahmen zur Personalgewinnung von Menschen mit Migrationshintergrund umgesetzt, um den Anteil weiter zu erhöhen. So werden Werbemaßnahmen gezielt für diese Adressatengruppe ausgerichtet (Umsetzung des Kommunikationskonzeptes zur Nachwuchsgewinnung der Bundespolizei). Mitarbeiterinnen und Mitarbeitermit Migrationshintergrund unterstützen die Nachwuchswerbung durch Kampagnen, Interviews oder auf Berufsmessen. Weiterhin sollen bereits bestehende Netzwerkbildungen auf regionaler/örtlicher Ebene im Rahmen von Projekten in Schwerpunktbereichen und Ballungsräumen sowie Kooperationen mit Schulträgern, Vereinen und Behörden (Agentur für Arbeit, Ausländerbehörden) sowie Integrationsbeauftragten weiter ausgebaut werden. Die transparente Ausgestaltung der jeweiligen Personalgewinnungsmaßnahmen erfolgt künftig im „Fachkonzept Personalgewinnung“ zur Personalentwicklung in der Bundespolizei. Beispielhaft sollen nachfolgende Projekte das Engagement der Bundespolizei unterstreichen : Im Rahmen von zwei Projekten zur Nachwuchsgewinnung in der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt (Main) und in der Bundespolizeidirektion München kooperiert die Bundespolizei vor Ort mit den für Integration zuständigen Einrichtungen/Migrantenselbstorganisationen und ausgewählten Schulen, die einen besonders hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshinter- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode grund haben. Zugleich wurden die Werbemaßnahmen (z. B. Radiowerbung, Plakataktionen ) deutlich verstärkt und die Zahl der Ausbildungsberater erhöht, um diesen Adressatenkreis zu erreichen. Erste Überlegungen für ein ähnliches Projekt wurden im Bereich der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin für den nordrhein -westfälischen Ballungsraum getroffen. 23. Wurden die Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans Integration, auf den auf Bundestagsdrucksache 18/710 verwiesen wurde, umgesetzt, und wird es eine Überprüfung der Ergebnisse dieses Aktionsplanes geben (wenn ja, bis wann), bzw. liegen Ergebnisse einer solchen Überprüfung bereits vor (und wenn ja, wie sehen sie aus)? Die im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Integration innerhalb des Dialogforums „Migranten im öffentlichen Dienst“ angestrebten 30 Maßnahmen sind vollständig umgesetzt worden. Gerade im Hinblick auf die Gewinnung von jungen Migrantinnen und Migranten für eine Ausbildung im öffentlichen Dienst hat die Bundesregierung verstärkte Anstrengungen unternommen. So werden auf der Website „wir-sind-bund“ Jugendlichen , Eltern und Lehrern wichtige Informationen in Bezug auf Berufsfelder im öffentlichen Dienst, Bewerbungsverfahren und Zugangsvoraussetzungen zur Verfügung gestellt. Unter dem Motto „Unser Land braucht viele Talente. Wir suchen Dich!“ wirbt die Bundesregierung nun mit Anzeigen für Nachwuchs im öffentlichen Dienst. Zielgruppe der Kampagne sind junge Migrantinnen und Migranten – mit und ohne deutschen Pass – sowie Multiplikatoren wie Eltern, Pädagogen , Erzieher, Sozialarbeiter und Übungsleiter. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge konnte seit Start der Kampagne ein bedeutender Anstieg der Nutzerzahlen des Portals verzeichnet werden. Die Evaluierung des Nationalen Aktionsplans Integration wird im ersten Halbjahr von den für die elf Dialogforen federführend zuständigen Bundesressorts durchgeführt . Die Evaluierung zielt auf eine Beschreibung des Umsetzungsstandes der im Nationalen Aktionsplan Integration vereinbarten Maßnahmen. 24. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 12 dar? Welchen quantitativen Anteil hat die Vermittlung interkultureller Kompetenz im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Polizeien des Bundes, hat es durch die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses hier Änderungen gegeben , und wenn ja, welche? In der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt ist die interkulturelle Kompetenz Bestandteil der Aus- und Fortbildung für alle Laufbahnen. Im Bundeskriminalamt werden zur Stärkung der interkulturellen Kompetenz in der Aus- und Fortbildung verschiedene Maßnahmen, unter anderem die nachfolgend genannten angeboten: Im Studiengang für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes zählt die interkulturelle Kompetenz zu den Kernkompetenzen des Berufsprofils (z. B. durch Schulungen zur Interkulturellen Kommunikation im gehobenen Dienst und höheren Dienst oder der interkulturellen Woche für Studierende des gehobenen Dienstes). So werden ab dem zweiten Semester beispielsweise Inhalte auf Grundlage des im Rahmen des Forschungsprojekts SESAM (Metapher für „Öffne Dich“) vom Bundeskriminalamt entwickelten Lernmanuals Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/9331 für deutsche Ermittler und Fahnder im Bereich des islamistischen Terrorismus vermittelt. Zudem kooperiert das Bundeskriminalamt seit März 2013 mit dem Fritz Bauer-Institut/Frankfurt am Main. Im Rahmen dieser Kooperation erfolgt beispielsweise die Organisation von Moscheen-/Synagogenbesuchen sowie die Durchführung von Workshops zur Reflexion polizeilichen Handelns im Nationalsozialismus. Darüber hinaus wird das Thema im Studiengang für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes im Kontext BKA-relevanter Kriminalitätsphänomene (Politisch motivierte Kriminalität, Menschenhandel) und weiterführender, praxisorientierter Lehrveranstaltungen, beispielsweise zu den Themen „Vernehmungen besonderer Opfergruppen“ und „Durchsuchungen“, nochmals vertieft. Im Rahmen der Transferevaluationen findet der Vermittlungsgrad interkultureller Kompetenz seit 2014 Berücksichtigung. (Anmerkung: Transferevaluation ist die Evaluation der Anwendbarkeit erlernter Fähigkeiten in einem größeren zeitlichen Abstand nach dem betreffenden Lehrgang.) Im Rahmen der Anpassung der Evaluationsinstrumente für den „Bachelor 2.0“ findet dieser Punkt seither auch in der Absolventenevaluation Anwendung. Ergänzend zur Lehre organisierte der Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule des Bundes im Bundeskriminalamt 2014 die Vortragsreihe „Spektrum“, in deren Rahmen mehrere Veranstaltungen zum Thema „Migranten in Deutschland/Migranten in der Polizei" unter Berücksichtigung verschiedener Blickwinkel aus Wissenschaft, Kultur, Politik, Justiz und Polizei angeboten werden. Für das Jahr 2016 ist eine weitere Auflage des vorgenannten Formates „Spektrum“ zum Thema „Zuwanderung“ vorgesehen und derzeit in der Planung. Im Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei wird das Thema im Modul „Führung in komplexen und interkulturellen Kommunikationsprozessen “ behandelt. In den Lehrgangskatalog des Bundeskriminalamtes wurden folgende Lehrgänge aufgenommen: o „Interkulturelle Kommunikation für BKA-Bedienstete“, o „Interkulturelle Kommunikation für Führungskräfte“. Vier Lehrgänge sind als sogenannte Bund-Länder-Lehrgänge auch für Teilnehmer aus den Bundesländern geöffnet. Eine Teilnahmeverpflichtung besteht, soweit der Lehrgang von den Dienststellen aufgrund des Tätigkeitsprofils als notwendige Bildungsmaßnahme definiert wird. Dies ist zum Beispiel häufig für die Funktion des Vertrauensperson-Führers der Fall; eine diesbezügliche Einflussmöglichkeit des Bundeskriminalamtes auf die Bundesländer besteht jedoch nicht. Darüber hinaus wurden seit 2014 im Bundeskriminalamt in die Lehrgänge „Allgemeine fachliche Fortbildung“ für den gehobenen Kriminaldienst und den gehobenen Verwaltungsdienst ein Modul „Interkulturelle Kompetenz“ aufgenommen . Ein Themenbereich dieses Moduls ist der Umgang mit Opfern, Opferzeugen und Hinterbliebenen mutmaßlich rassistisch oder anderweitig politisch motivierter Gewalt. Im Jahre 2014 fanden drei Lehrgänge für den gehobenen Kriminaldienst und ein Lehrgang für den gehobenen Verwaltungsdienst statt. Im Jahr 2015 wur- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den insgesamt drei Lehrgänge für beide Laufbahnen (Kriminaldienst und Verwaltungsdienst ) durchgeführt. Hiervon wurde einer für den gehobenen Verwaltungsdienst ausgerichtet, zwei für den gehobenen Kriminaldienst. Im Jahr 2015 wurden ferner folgende Lehrveranstaltungen zur Stärkung der Interkulturellen Kompetenz durchgeführt: drei Veranstaltungen „Interkulturelle Kommunikation für BKA-Bedienstete “: 50 Teilnehmer zwei Veranstaltungen „Hauptamtliches Führen von Vertrauenspersonen – Interkulturelle Kommunikation“: 30 Teilnehmer drei Veranstaltungen „Islam/Islamistischer Terrorismus“: 70 Teilnehmer drei Veranstaltungen „Interkulturelle Kompetenz für Führungskräfte“: 43 Teilnehmer. Für das Jahr 2016 sind folgende Lehrveranstaltungen geplant: zwei Veranstaltungen „Interkulturelle Kommunikation für BKA-Bedienstete “: jeweils 17 Teilnehmer zwei Veranstaltungen „Interkulturelle Kompetenz für Führungskräfte“: jeweils 16 Teilnehmer zwei Veranstaltungen „Hauptamtliches Führen von Vertrauenspersonen – Interkulturelle Kommunikation“: jeweils 16 Teilnehmer drei Veranstaltungen „Islam/Islamistischer Terrorismus“: jeweils 24 Teilnehmern . Ferner wird im Bundeskriminalamt eine Vielzahl von Dienstposten (gerade auch in Vorgesetztenpositionen) mit auslandserfahrenen Mitarbeitern (z. B. ehemalige Verbindungsbeamte) besetzt. Einen weiteren wichtigen Schritt hin zur oben genannten Zielsetzung bildete die Unterzeichnung der „Charta der Vielfalt“ durch Präsident Ziercke im Beisein von Staatsministerin Aydan Özoğuz am 20. Februar 2014. Bei der Ausbildung der Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wird das Thema interkulturelle Kompetenz in folgenden Unterrichtsformaten vertieft betrachtet : im Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung (Polizei und Fremde) im Rahmen der Führungslehre/Psychologie (Orientierung im Berufsfeld des Polizeivollzugsbeamte, interkulturelle und soziale Kompetenz, Konfliktmanagement ) in der Berufsethik (u. a. Verhalten in der Öffentlichkeit, Umgang mit dem Bürger) und im Verhaltenstraining (Erwartungshaltung Polizei/Bürger, Eigenkultur/ Fremdkultur, interkulturelle Kompetenz, Konfliktfelder). Die Führungskräfte werden zusätzlich auch in komplexen und interkulturellen Kommunikationsprozessen geschult. Die Bundespolizeiakademie bietet zusätzlich Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der interkulturellen Kompetenz und des kulturellen Verständnisses an. Beispielhaft seien hier benannt: Seminar Polizei und Fremde Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/9331 Seminar Globalisierung und Polizei Seminar politische Bildung für Führungskräfte Training zum Ausbau sozialer Kompetenz Seminar Rechtsextremismus Seminar Extremismus Lehrgänge zum Ausbau der sozialen Kompetenz. Mitarbeiter in besonderen Aufgabenbereichen wie der Luftsicherheitskontrolle, der Rückführung und vor einer Auslandsverwendung werden im Themenfeld der Interkulturellen Kompetenz gesondert geschult. Spezifische Angebote gibt es darüber hinaus auch in der dienststelleninternen Fortbildung. Zudem sind die vielfältigen Aufgaben der Bundespolizei mit Auslandsbezug, die regionalen und überregionalen Projekte und Kooperationen mit interkultureller Ausprägung und die Kampagnen zur Gewinnung von Nachwuchskräften mit Migrationshintergrund Ausdruck des professionellen Umgangs mit der gesellschaftlichen Vielfalt. Durch die Empfehlungen erfolgte eine deutliche Sensibilisierung zum gesamten Themenkomplex. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Bundespolizei werden regelmäßig hinsichtlich gegebenenfalls bestehenden Anpassungsbedarfs überprüft und soweit erforderlich optimiert. Bei dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ handelt es sich um einen von Bund und Ländern getragenen Studiengang, der von den hochschulischen Gremien der Deutschen Hochschule der Polizei selbstverwaltet wird. Für die Fortbildung des höheren Kriminaldienstes wurde durch das Bundesministerium des Innern und das Bundeskriminalamt eine stärkere Akzentuierung des Themas „interkulturelle Kompetenz“ an die Deutsche Hochschule der Polizei als zentral zuständige Einrichtung für die Fortbildung des höheren Polizeivollzugsdienstes von Bund und Ländern herangetragen. Gemäß Protokoll der 27. Sitzung des Kuratoriums der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. März 2015 hat das Kuratorium die Deutsche Hochschule der Polizei gebeten, die Themen „Interkulturelle Kompetenz“ und „Fehlerkultur“ in die curriculare Weiterentwicklung verstärkt mit einzubeziehen. Zum aktuellen Sachstand wird auf die Ausführungen zu Frage 5 hingewiesen. 25. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Aussagen in einem Schreiben des Bundespolizei-Hauptpersonalrats vom 11. Juni 2015, das dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages zuging und in dem er „eine deutlich bessere, verstärkte und kontinuierliche Fortbildung, vor allem der Beamtinnen und Beamten in operativen Verwendungen , insbesondere durch Reaktivierung des Trainings zum Ausbau sozialer Kompetenz (TASK), Einführung von Fortbildungsangeboten zur Stärkung der Interkulturellen Kompetenz und der politischen Bildung sowie eine noch stärkere Unterstützung der berufsethischen Fortbildung in den Dienststellen “ fordert? Die Fortbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei findet grundsätzlich bedarfsorientiert im Rahmen der verfügbaren Ressourcen statt. Das Training zum Ausbau der sozialen/interkulturellen Kompetenz ist Bestandteil sowohl der zentralen Fortbildung (vorrangige Zielgruppen: Führungskräfte , Multiplikatoren, Spezialisten) als auch der dienststelleninternen Fortbildung (vorrangige Zielgruppe: operative Einsatzkräfte) auf regionaler Ebene. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten werden im Bereich der politischen Bildung bereits umfassend in der Laufbahnausbildung für den Einsatz qualifiziert . Die polizeiliche Grundbefähigung in diesem Themenfeld wird in der dienstlichen Fortbildung am konkreten dienstlichen Bedarf auf allen Ebenen (zentrale und dienststelleninterne Fortbildung; Nutzung von externen Anbietern, bspw. Bundeszentrale für politische Bildung, Hans-Seidel-Stiftung etc.) erhalten und ausgebaut. Hierzu werden Dienstunterrichte bei den Bundespolizeiinspektionen im Rahmen der turnusmäßigen Fortbildungstage (in der Regel ein Tag alle fünf Wochen) genutzt oder anlassbezogen Besprechungen durchgeführt. Vereinzelt werden Projekte mit Bezug zur politischen Bildung (z. B. Besuche von Gedenkstätte oder vergleichbaren Einrichtungen) umgesetzt. Für den Bereich der Berufsethik werden jährlich bedarfsbezogene, zielgenaue Fortbildungsmaßnahmen in enger Abstimmung mit der katholischen bzw. evangelischen Seelsorge der Bundespolizei entwickelt und umgesetzt. Diese Seminare werden in der Regel mehrtägig in Bildungseinrichtungen der Kirche durchgeführt und richten sich vorrangig an Beamte (Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte). In 2016 führt die Seelsorge u. a. berufsethische Lehrgänge zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“ durch. 26. Wie verträgt sich die Forderung nach der „Einführung von Fortbildungsangeboten zur Stärkung der Interkulturellen Kompetenz“ im Schreiben des Bundespolizei-Hauptpersonalrats mit der Aussage der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/710, „Interkulturelle Kompetenz spielt bei den Polizeien des Bundes schon vor dem Hintergrund des breiten Aufgabenspektrums eine zentrale Rolle“ und dieses Thema werde „schon heute als Kernbestandteil des Berufsbildes und damit auch der Ausbildung angesehen“? Die Bundespolizei bestimmt regelmäßig die Schwerpunkte für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung und leitet daraus die jährlichen Schwerpunkte für die zentrale und dienststelleninterne Fortbildung ab. Die Fortbildung zum Erhalt und Ausbau der interkulturellen Kompetenz ist Bestandteil dieses Prozesses. Vor dem Hintergrund nur begrenzt zur Verfügung stehender Ressourcen wird die dienstliche Fortbildung der Bundespolizei priorisiert; der Schwerpunkt der Vermittlung der interkulturellen Kompetenz liegt in der Laufbahnausbildung. Insofern besteht kein grundsätzlicher Widerspruch zwischen den o. a. Aussagen. 27. Trifft es zu, dass Trainings zum Thema „soziale Kompetenz“ bei der Bundespolizei eingestellt wurden, weshalb der Bundespolizei-Hauptpersonalrat jetzt eine „Reaktivierung“ fordert? Seit wann und aus welchem Grund wurden diese Trainings eingestellt? Trainings zur sozialen Kompetenz wurden bei der Bundespolizei nicht eingestellt; die Durchführungsverantwortung hat mit Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gewechselt: Vor Umsetzung der Neuorganisation waren die Bundespolizeiakademie sowie die Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren für die Durchführung verantwortlich – nunmehr sind die Bundespolizeidirektionen für Planung und Umsetzung dieser Fortbildung zuständig. Die Durchführung erfolgt ausgerichtet am dienstlichen Bedarf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/9331 28. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 13 dar, und wie verträgt sich die Umsetzung dieser Empfehlung mit der im Schreiben des Bundespolizei-Hauptpersonalrats erwähnten Einstellung der Trainings zum Thema „soziale Kompetenz“? Das Thema Umgang mit Opfern und Hinterbliebenen ist in der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt seit mehreren Jahren Bestandteil der Aus- und Fortbildung . Bei der Bundespolizei wird eine Grundbefähigung zur Opferansprache bei allen Laufbahngruppen im Zusammenhang mit den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen „Polizeitraining“, soziale Methodenkompetenz und Konfliktmanagement vermittelt. Der sachgerechte Umgang mit Opfern und Zeugen erstreckt sich dabei nicht auf spezielle Deliktsbereiche. Im Zusammenhang mit den Fortbildungsmaßnahmen „Polizeitraining“, soziale Methodenkompetenz und Konfliktmanagement werden diese Inhalte weiter vertieft . Psychosoziale bundespolizeieigene Fachkräfte wie beispielsweise Ärzte, Seelsorger, Psychologen oder Sozialwissenschaftler werden in herausragenden Einsatzsituationen eingesetzt, soweit besonders belastende Ereignisse eine besondere Form der Kommunikation erfordern. Diese Fachkräfte sind nach dem Standard „Critical Incident Stress Management“ (CISM-Basic-Modul) von einem Advanced Trainer der Bundesvereinigung Stressbearbeitung nach belastenden Ereignissen e. V. qualifiziert. Im Bundeskriminalamt wird im Studiengang für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in den Disziplinen Kriminalistik, Kriminologie, (Vernehmungs-) Psychologie und insbesondere Soziologie unter anderem auf den Umgang mit Opferzeugen eingegangen. Im Modul „Gewaltkriminalität“ sind zehn Lehrveranstaltungsstunden zum Thema „Betreuung von Opfern […]“ enthalten. Darüber hinaus besteht im Rahmen der Fortbildung das Lehrgangsangebot „Vernehmung von Opferzeugen“. Zusätzlich wird regelmäßig ein Lehrgang zum Umgang mit Opferzeuginnen und –zeugen in Völkerstrafverfahren von in diesem Deliktsfeld erfahrenen Angehörigen des Bundeskriminalamtes und externen Experten angeboten . Es ist vorgesehen, die vom Bundeskriminalamt im Rahmen des Forschungsprojekts „Guide: Zum polizeilichen Umgang mit Opferzeugen und /-zeuginnen in Völkerstrafverfahren“ gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse unmittelbar sowohl in den Bachelor- als auch in den Masterstudiengang einfließen zu lassen. Sobald das am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule Bund beim Bundeskriminalamt , seit Januar 2014 durchgeführte Forschungsprojekt „Opferzeuginnen und –zeugen in Völkerstrafverfahren (GUIDE)“ abgeschlossen ist (zweites Quartal 2016), werden die Ergebnisse auch der Deutschen Hochschule der Polizei angeboten , verbunden mit der Anregung einer Aufnahme in das zweite zentrale Studienjahr und einem Vortrag durch die Projektleiterin. Nach Abschluss des Projekts wird ein Leitfaden für Ermittler zum Umgang mit Opferzeuginnen und -zeugen in Völkerstrafverfahren vorliegen. Als vorläufiges Ergebnis lässt sich festhalten, dass sich eine Sensibilisierung von Ermittlern für Besonderheiten (wie z. B. kultureller Hintergrund, Traumata etc.), Bedürfnisse und Belange von Opferzeuginnen und -zeugen als unverzichtbar erwiesen hat, um Risiken der sekundären Viktimisierung durch polizeiliche Ermittlungen so gering Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wie möglich zu halten. Ohne eine entsprechende Vorbereitung können bereits mangelnde Kenntnisse zum Umgang mit traumatisierten Personen oder Menschen aus anderen Kulturkreisen zu Rückschlägen auf Opferseite in ihrem Genesungsprozess führen oder darüber hinaus, die Qualität der Vernehmung und ihrer Ergebnisse substantiell beeinträchtigen. 29. Wie stellen sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzungen der Empfehlungen in den Nummern 14 und 15 dar? Ist im Rahmen der Bundespolizeien die Möglichkeit einer muttersprachliche Aussage bzw. Anzeige gewährleistet, wird schon heute auf die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, verwiesen, und in welcher Art findet eine Dokumentation dieser Hinweise statt? In den Dokumentenvorlagen des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei sind Belehrungsvorlagen eingestellt, welche die bereits bestehenden Regelungen der §§ 406f StPO (Beistand und Vertreter des Verletzten) i. V. m. § 406j Nummer 5 StPO (Hinweis auf Unterstützung durch Opferhilfeeinrichtungen) sowie § 406j StPO (Hinweis auf Befugnisse der Verletzten in für sie verständlicher Sprache) berücksichtigen. Das Bundeskriminalamt hat diese Belehrungsvorlagen in die Sprachen Bulgarisch , Englisch, Französisch, Italienisch, Litauisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch , Spanisch und Türkisch übersetzen lassen. Sie stehen den Beschäftigten des Bundeskriminalamtes seit dem 30. März 2015 zur Verfügung. Bei der Bundespolizei sind die Belehrungsvorlagen im Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren enthalten, welches neben der deutschen Sprache in 39 weiteren Sprachen zur Verfügung steht. Das Merkblatt wird grundsätzlich an alle Geschädigten und Verletzten von Straftaten (unabhängig von der Straftat) ausgehändigt. Darüber hinaus wird bei Vernehmungen ein Sprachmittler zur Verfügung gestellt. 30. Verweisen die Polizeien des Bundes Opfer rassistischer oder anderweitig politisch motivierter Gewalt schon heute auf spezialisierte Beratungsangebote, und wenn ja auf welche Beratungsangebote wird von Seiten der Bundespolizeien verwiesen? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. Im Rahmen der Belehrung sind somit Hinweise gemäß § 406j Nummer 5 StPO auf Unterstützung durch Opferhilfeeinrichtungen grundsätzlich vorgesehen. Konkrete Verweise auf spezialisierte Beratungsangebote bzw. Anbieter solcher Beratungen für Opfer rassistischer oder anderweitig politisch motivierter Gewalt finden indes nicht statt, da seitens staatlicher deutscher Behörden keine Vorselektion auf dem zivilen Sektor befindlicher Anbieter erfolgt, um die Neutralität gegenüber dem/n Opfer(n) und aller auf dem Markt befindlichen Anbieter zu wahren . Die Auswahl der jeweiligen Opferschutz- bzw. -hilfeeinrichtung sollte daher dem/n Opfer(n) überlassen werden. Die Bundespolizei führt keine eigenständigen Ermittlungen im Rahmen der Bekämpfung der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK). Die Rahmendienstanweisung Ermittlungen legt fest, dass festgestellte Straftaten, die außerhalb der Strafverfolgungskompetenz der Bundespolizei liegen nach den notwendigen Maßnahmen des ersten Angriffs unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/9331 31. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 16 dar? Gibt es eine solche Neubewertung ungelöster Fälle durch bisher nicht mit dem Fall befasste Beamte, und welche Ergebnisse zeigt dieses Vorgehen gegebenenfalls ? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. Eine darüber hinausgehende retrograde Überprüfung „herausragend schwerer Straftaten“ zum Beispiel durch „Cold Case Units“ impliziert, dass vorrangig komplexe und umfangreiche Ermittlungen betroffen sein dürften. Eine zielführende Sichtung durch „unabhängige“ Ermittler würde daher voraussetzen, dass diese sich intensiv mit dem Sachverhalt auseinandersetzen. Das ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der zusammen mit den bereits bestehenden Instrumenten der Qualitätssicherung einen sehr hohen Ressourceneinsatz erforderlich macht. Die Ressourcen berücksichtigend sowie nachhaltiger ist die Weiterführung von Qualitätsstandards in der Ermittlungsführung, welche in der Antwort zu Frage 20 dargelegt sind. Die Einrichtung dauerhafter „Cold Case Units“ ist entbehrlich. Das Bundeskriminalamt wird anlassbezogen durch Einrichtung von Arbeits- und Projektgruppen dem Gedanken der Cold-Case-Arbeit gerecht. Darüber hinaus begegnet dieses Instrument bei einer dauerhaften Einrichtung Ressourcenproblemen . 32. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 17 dar? Welche Erfahrungen liegen zum auf Bundestagsdrucksache 18/710 zitierten Beschluss der AG „Kripo“ vom 29. Februar 2012 vor, nach dem eine „teilautomatisierte Wiedervorlage ungelöster Tatortspuren“ durch das BKA umgesetzt werden soll? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen. Sofern in einem bislang ungelösten Fall insbesondere aufgrund von Fortschritten der technischen Ermittlungsmöglichkeiten neue Erkenntnisse und/oder Ermittlungsansätze gewonnen werden, werden diese grundsätzlich durch die phänomenologisch zuständige Fachabteilung verfolgt. Bei entsprechender Bewertung durch die zuständige Fachabteilung werden Fahndungs- und Service-Dienststellen in die weitere Informationsverdichtung bzw. Abarbeitung von Ermittlungs- /Fahndungsansätzen eingebunden. Hinsichtlich einer standardisierten und institutionalisierten Überprüfung ungeklärter Sachverhalte (Empfehlung Nummer 17) wurde das Bundeskriminalamt durch Beschluss der Arbeitsgruppe Kripo vom 29. Februar 2012 mit der Umsetzung einer teilautomatisierten Wiedervorlage ungelöster Tatortspuren beauftragt. Im Rahmen eines in den Jahren 2012 bis 2013 durchgeführten Projektes wurde die Umsetzung der teilautomatisierten Wiedervorlage ungelöster Tatortspuren pilotiert . Bei der Recherche von circa 45 000 Datensätzen konnten insgesamt 370 ungelöste Tatortspuren einem Spurenverursacher zugeordnet werden. Ungelöste Tatortspuren aus dem NSU-Prozess wurden hierbei nicht identifiziert. Die halbautomatisierte Wiedervorlage wird seitdem unter Federführung des Bundeskriminalamtes in Zusammenarbeit mit den Bundesländern weiter betrieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die vollautomatisierte Wiedervorlage von ungelösten Tatortspuren kann jedoch erst mit einer neuen Version des Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs- Systems (AFIS) technisch realisiert werden. Die Realisierung ist Bestandteil der Umsetzung des Konzeptes AFIS+ und wird voraussichtlich 2018/2019 erfolgen. 33. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 18 dar? Welche Erfahrungen liegen mit der auf Bundestagsdrucksache 18/710 angeführten Taskforce Gewaltdelikte beim BKA vor, die die ermittlungsführenden Länderdienststellen unterstützen soll? Das Bundeskriminalamt bietet regelmäßig bei herausragenden Lagefällen aktiv seine Unterstützung mit Spezialkenntnissen und -einheiten an (z. B. Tatortgruppe ). Des Weiteren werden die Unterstützungsmöglichkeiten und Auswerteerkenntnisse des Bundeskriminalamtes regelmäßig in vielzähligen Bund-Länder- Sachbearbeitertagungen, Leitertagungen, als auch in den Fachgremien (z. B. Kommission Organisierte Kriminalität, Kommission Kriminalitätsbekämpfung und Kommission Staatsschutz) vorgestellt und angeboten. Auf Anfragen von Länderdienststellen an das Bundeskriminalamt wird grundsätzlich umfangreich und erschöpfend recherchiert sowie geantwortet. Beratungen und Hilfeleistungen werden anlassbezogen angeboten. Durch eine Erweiterung des Dateienrundlaufs auf alle Phänomenbereiche in 2014 und die hierdurch zu erwartenden verbesserten Abfrageergebnisse wurde die Auskunftsfähigkeit des Bundeskriminalamtes bei Anfragen von Länderdienststellen verbessert. Die Entwicklung eines Dateienrundlaufs „Sachen“ z. B. Kraftfahrzeuge, Telefonnummern , E-Mail ist darüber hinaus für das Jahr 2016 geplant. Darüber hinaus hat die Kommunikation mit den Ländern durch die Etablierung der Gemeinsamen Zentren (GAR/GETZ/GTAZ), die Einrichtung der Task Force Gewaltdelikte sowie einer Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ eine erhebliche Verbesserung erfahren. Die „Task Force Gewaltdelikte“ wurde beginnend mit einem Einsatz im Januar 2012 in drei Fällen durch die Bundesländer um Unterstützung gebeten. Es handelte sich um die Bundesländer Saarland, Bayern und Berlin. Darüber hinaus gab es – mit Ausnahme des in Frage 3 (gemeinsamer Einsatz mit Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ im Jahr 2016 in Baden-Württemberg ) dokumentierten Einsatzes – bislang keine weitergehenden Unterstützungsersuchen . Die Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ nimmt regelmäßig Kontakt mit den Landeskriminalämtern auf, um bei Delikten gegen Asylunterkünfte die Klassifizierung zu thematisieren bzw. die Länderdienststellen bezüglich eines politisch motivierten Hintergrundes zu sensibilisieren. In besonderen Fällen der Gewaltkriminalität bietet das Bundeskriminalamt seine Unterstützung und Expertise an. Die Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ hat hier in zwei Fällen die ermittelnden Dienststellen vor Ort unterstützt. Ergänzend wird auf die Antworten zu Fragen 3 und 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/9331 34. Wie stellen sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzungen der Empfehlungen in den Nummern 19 und 20 dar? Im Rahmen des Studiengangs für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erfolgt die thematische Behandlung des „NSU-Komplexes“ bereits seit 2014 in einem Modul. Darüber hinaus erfolgt an mehreren anderen Stellen des Bachelorstudienganges eine Auseinandersetzung mit dem Thema, so bspw. im Rahmen der gemeinsam mit dem Fritz-Bauer-Institut Frankfurt durchgeführten Seminare zum Thema „Reflexion polizeilichen Handelns“. Im zum 1. Oktober 2014 reakkreditierten Bachelorstudiengang des Bundeskriminalamtes erfolgt eine noch intensivere Behandlung (qualitativ und quantitativ) der „Taten des NSU“. So wird im neustrukturierten Modul „Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität“ dem Thema „Hate Crime“ eine eigene, vierzehnstündige Lehrveranstaltung zugewiesen. Hierbei werden neben Ursachenforschung , Präventions- und Bekämpfungsmöglichkeiten auch Aspekte wie „Racial Profiling“, „Ermittlungs- und Erfassungsdefizite Hatecrime“ und natürlich Befunde und faktische Ergebnisse des NSU-Untersuchungsausschusses berücksichtigt , so beispielsweise Bezüge zwischen KuKluxKlan und Polizei sowie Hintergründe und Anwendung des „Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“. Das im Stundenumfang deutlich erweiterte Modul Politisch motivierte Kriminalität berücksichtigt sowohl in den Unterrichtseinheiten der Kriminologie (Historie , Phänomenologie, Ätiologie, Prävention des Rechtsextremismus; u. a. die Biografie des „NSU-Trios“ und der subkulturellen Unterstützerszene) als auch in den Fächern Kriminalistik und Einsatzlehre (Bekämpfungskonzepte PMK-rechts und polizeiliche Organisationsgestaltung) einschlägige Erfahrungswerte aus der Aufarbeitung des „NSU“. Hier wird zudem Raum für einen „aktuellen Thementag “ geschaffen, der sich im ersten Durchlauf des Moduls (ab November 2016) mit dem Phänomen „NSU“ befassen wird. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei wird im Fach „Staats- und Verfassungsrecht /politische Bildung“ das Themenfeld „Politischer Extremismus/Terrorismus “ behandelt. Die Inhalte orientieren sich grundsätzlich am jeweils aktuellen Bundesverfassungsschutzbericht und gegenwärtigen Ereignissen aus dem Bereich der Politisch Motivierten Kriminalität. Im Rahmen der Unterrichtung wird auf spezifische Straftatbestände, in diesem Zusammenhang relevante Kennzeichen /Symbole und Zuständigkeitsfragen eingegangen. Die Bundespolizei hat im Bereich der Politisch Motivierten Kriminalität eine rein präventive Zuständigkeit. Nichtsdestotrotz berühren die Lehren aus dem NSU-Komplex, z. B. hinsichtlich der Fehlerkultur und der Förderung der interkulturellen Kompetenz, die Arbeit der Bundespolizei. Eine Erwähnung von Erkenntnissen aus dem NSU-Untersuchungsausschuss erfolgt in der Ausbildung anlassbezogen. Das Thema "Polizei und Fremde" wird regelmäßig in den berufsethischen Seminaren behandelt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Im Rahmen des Masterstudienganges des höheren Dienstes erfolgt die thematische Behandlung der Taten des „NSU“ im Modul „Kriminalwissenschaften“. Darüber hinaus werden im Modul „Kriminalität und Phänomen“ und dort in der Lehrveranstaltung „Politisch motivierte Kriminalität“ insbesondere die Themen Gewaltkriminalität, Terrorismus sowie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anschläge und Gefahr von Anschlägen behandelt. In diesem Rahmen werden bereits seit mehreren Jahren Fragen im Zusammenhang mit dem NSU aus Perspektive des höheren Dienstes behandelt. Beispielsweise fanden Vorträge von Vertretern der Abteilung Staatsschutz des Bundeskriminalamtes zur „BAO Trio“ oder ehemaligen Mitgliedern des ersten Bundestagsuntersuchungsausschusses „NSU“ zu eben dieser Thematik statt. Ferner wurde in 2015 durch die Deutsche Hochschule der Polizei eine dreitägige Fortbildungsveranstaltung für den höheren Dienst zum Thema „Der NSU-Komplex und Erkenntnisse des NSU-Untersuchungsausschusses“ durchgeführt. Des Weiteren fand ein Führungskräftekolleg zur Thematik „Handlungsempfehlungen des NSU UA“ am 17./18. Juni 2014 statt. In der Fortbildung des Bundeskriminalamtes sind die Taten des NSU bzw. Ausführungen zum Ermittlungsverfahren „NSU“ Bestandteil des zweiwöchigen „Grundlehrgangs Politisch motivierte Kriminalität“ und des einwöchigen „Speziallehrgangs PMK – rechts“. Außerdem bietet das Bundeskriminalamt den Ländern Lehrgänge zu kriminalpolizeilichen Phänomenbereichen an (gem. § 2 Absatz 6 Nummer 4 BKAG). Hierzu gehören auch Erkenntnisse aus den NSU-Ermittlungen (z. B. in Lehrgängen zur Politisch motivierten Kriminalität). Der Studiengang für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes sieht mit einem Umfang von 195 Lehrveranstaltungsstunden eine inhaltliche Thematisierung „Nationaler Polizeikooperationen“ (im Wesentlichen „die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“) vor. Zudem sind Aufbau, Aufgaben und Entwicklung der Zentren Gemeinsames Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), Gemeinsames Terrorabwehrzentrum (GTAZ), Gemeinsames Internetzentrum (GIZ) und Koordinierte Internetauswertung -Rechtsextremismus (KIAR) Bestandteil des Studienganges und werden dort insbesondere in den kriminalwissenschaftlichen Fächern „Kriminalistik “ und „Einsatzlehre" unterrichtet. Da der Studiengang interdisziplinär aufgebaut ist, erfolgt regelmäßig eine Verzahnung mit rechtswissenschaftlichen Disziplinen und hier insbesondere „Staats- und Verfassungsrecht“ sowie „Strafverfahrensrecht “ und „BKA-Gesetz“. In der Ausbildung des höheren Kriminaldienstes des Bundes werden in mehreren Modulen Inhalte der nationalen und internationalen Zusammenarbeit vermittelt. Hinsichtlich der Fortbildung im Bundeskriminalamt sind die Speziallehrgänge in relevanten Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität neben Angehörigen der Polizeibehörden auch Angehörigen der Nachrichtendienste zugänglich , um ein gegenseitiges Verständnis für die jeweiligen Belange herzustellen und mögliche „Berührungsängste“ zu beseitigen. Darüber hinaus wird mehrmals jährlich die Veranstaltungsreihe „Führungskräftekolleg Polizei & Verfassungsschutz“ durchgeführt, bei denen Kenntnisse über Tätigkeitsfelder, Kompetenzen und Erwartungen der jeweils anderen Behörde vertieft werden. Wissen über die (neuen) Zentren GETZ, GTAZ, GIZ und KIAR wird im Bundeskriminalamt zielgruppengerecht in der „Allgemeinen fachlichen Fortbildung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst“ vermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/9331 Weiterhin werden in den nachfolgend aufgeführten Bund-Länder-Grundlehrgängen sowie Speziallehrgängen Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) Wissen und Erfahrungen zum Thema GETZ vermittelt: Speziallehrgang Spionage/Proliferation (einmal jährlich) Politisch motivierte Ausländerkriminalität (einmal jährlich) Grundlehrgang Politisch motivierte Kriminalität (dreimal jährlich). Die Inhalte werden fortlaufend aktualisiert. 35. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 21 dar? In welcher Form werden Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in der Aus- und Fortbildung der Polizeien des Bundes behandelt? Hat es hier durch die Erfahrung mit dem NSU und die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses Veränderungen gegeben, und wenn ja, welche? Themen zu „Politisch Motivierter Kriminalität“ sind bereits fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei. Dabei werden alle Formen konkret und eingehend betrachtet. Basiskenntnisse im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes werden in allen Laufbahnen vermittelt. Hierzu werden auch themenbezogene Ausstellungen besucht und Kontakte zu unterschiedlichen Organisationen und Einrichtungen für Zwecke der Aus- und Fortbildung gepflegt, um Forschungsergebnisse , statistische Angaben etc. auszutauschen und auszuwerten. Durch die Empfehlungen erfolgte eine deutliche Sensibilisierung zum gesamten Themenkomplex . Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Bundespolizei werden regelmäßig hinsichtlich ggf. bestehenden Anpassungsbedarfs überprüft und soweit erforderlich optimiert. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. 36. Mit welchen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und welchen zivilgesellschaftlichen Organisationen arbeiten die Polizeien des Bundes bei diesem Thema zusammen? Seitens des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes erfolgt eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichem Personal der Forschungsstelle Terrorismus/Extremismus (FTE) im Kriminalistischen Institut des Bundeskriminalamtes mit dem Fritz-Bauer-Institut, Frankfurt am Main, im Rahmen von regelmäßigen Seminaren zum Thema „Reflexion polizeilichen Handelns“ im Bachelor -Studiengang (seit März 2013) mit Daniel Köhler, Director of Research Institute for the Study of Radical Movements (Vorträge am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes) und mit den Lehrstühlen für Strafrecht und Sozialpsychologie der Universität Trier zum Thema „Radikalisierungsprozesse“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus kooperiert das Bundeskriminalamt im Rahmen der Internetauswertung mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (e. V.), mit jugendschutz.net und mit dem Verband der Internetwirtschaft eco (e. V.). Seitens der Bundespolizei bestehen Kontakte zur Bundeszentrale für Politische Bildung (Erstellung eines gemeinsamen Sammelbandes zum Thema Menschenrechte und Polizei), zu Amnesty International, dem Deutschen Institut für Menschenrechte , dem Weißen Ring, dem Zentrum für Internationale Friedenseinsätze und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Besuch der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundespolizeipräsidium und der Bundespolizeiakademie ; hier: Vereinbarung der Zusammenarbeit und Beratung durch die Antidiskriminierungsstelle; Besuch von Vertretern des Bundespolizeipräsidiums bei einer Beiratssitzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes). Themenbezogen werden externe Referenten für Vorlesungen und Vorträge gewonnen . Der Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes arbeitet mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aller deutschen sowie auch einigen ausländischen Hochschulen zusammen, die sich mit dem „Nationalsozialistischen Untergrund “ befassen. Forschungsergebnisse werden im alle zwei Jahre erscheinenden Jahrbuch Öffentliche Sicherheit (JBÖS), das vom Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften herausgegeben wird, publiziert. Zu den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gehören zum Beispiel: Marwan Abou-Taam, Dr., Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Rheinland Pfalz und Lehrbeauftragter der Universität Göttingen Frank Altemöller, Professor Dr.; Hochschullehrer am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz, Halberstadt, zugleich Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster Uwe Backes, Professor Dr. phil. habil., Stellvertretender Direktor, Hannah- Arendt-Institut für Totalitarismusforschung an der TU Dresden Dirk Baier, Dipl. Soz.; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e. V., Hannover Hans Peter Bull, Professor (em.) Dr. jur.; Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft; ehem. Innenminister des Landes Schleswig-Holstein und Bundesbeauftragter für den Datenschutz Florian Hartleb, Dr. phil.; Research associate h. c. beim Centre for European Studies in Brüssel, zuvor Research fellow; Lehrbeauftragter an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie der Hochschule für Politik München Christoph Kopke, Dr. phil., Dipl.-Pol.; Moses Mendelssohn Zentrum für europäisch -jüdische Studien, Universität Potsdam; Lehrbeauftragter am Historischen Institut der Universität Potsdam und Lehrbeauftragter für Politikwissenschaft am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin Armin Pfahl-Traughber, Prof. Dr. phil., Dipl.-Pol., Dipl.-Soz., Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Nachrichtendienste , Abteilung Verfassungsschutz Brühl/Rheinland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/9331 Britta Schellenberg, Dr., Senior Researcher, Strategien gegen Rechtsextremismus am Centrum für angewandte Politikforschung (CAP) und Lehrbeauftragte am Geschwister-Scholl Institut für Politikwissenschaft (GSI) der LMU München Markus Thiel, Prof. Dr. iur., Dr. rer. publ.; Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Recht der Gefahrenabwehr, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nord-rhein-Westfalen, Abteilung Köln, sowie Privatdozent für Öffentliches Recht, Verfassungsgeschichte und Verwaltungswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Ferner erfolgte im Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften eine Auswertung der Ergebnisse zu den Taten des NSU und dem Handeln der Sicherheitsbehörden , die durch staatlich eingerichtete Institutionen erzielt wurden, insbesondere : Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder Bericht des Untersuchungsausschusses 5/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln “ des Thüringer Landtags in der 5. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes des Deutschen Bundestags in der 17. Wahlperiode . Die Fachgruppe Gesellschaftswissenschaften/ Sozialwissenschaftlicher Dienst im Lehrbereich Aus- und Fortbildung bei der Bundespolizeiakademie pflegt eine enge Zusammenarbeit mit dem Verband für Interkulturelle Arbeit Bayern e. V. und der IQ Fachstelle Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung in München. 37. Sieht die Bundesregierung die Empfehlungen in den Nummern 22 bis 29 mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 18/3007 als erfüllt an, bzw. welchen Nachbesserungsbedarf sieht sie hier weiterhin? Die Bundesregierung sieht mit dem Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. Teil I, S. 925), das am 1. August 2015 in Kraft getreten ist, die Empfehlungen, die gesetzgeberischen Handlungsbedarf vorsehen, als erfüllt an. Nachbesserungsbedarf wird nicht gesehen. Im Übrigen wird auf den „Bericht der Bundesregierung über den Umsetzungsstand der Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode (NSU-Untersuchungsausschuss)“ vom 28. Februar 2014 (Bundestagsdrucksache 18/710) Bezug genommen. Die dort beschriebenen Maßnahmen im Bereich der Tätigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof werden fortgeführt. 38. Wird es eine Evaluation der Qualitätsstandards für die Prüfvorgänge in Staatssicherheitssachen beim Generalbundesanwalt geben, und welche Erfahrungen liegen bisher mit der Neuregelung der Prüfvorgänge vor? Bereits im November 2011 – unmittelbar nach Bekanntwerden der terroristischen Vereinigung „NSU“ – hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eine interne Evaluierungsgruppe Allgemeiner Registrierter Personenvorgang (ARP) eingesetzt mit dem Auftrag, die Prüfvorgänge (ARP) der Jahre 1995 bis Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einschließlich 2011 dahingehend zu sichten, ob – soweit sie tatsächliche oder denkbare Bezüge zu bislang bekanntgewordenen mutmaßlichen Mitgliedern, Unterstützern oder Taten des „NSU“ aufweisen – bei der Bundesanwaltschaft in der Vergangenheit Fehler aufgetreten sein könnten, insbesondere ob die eigene Ermittlungszuständigkeit übersehen worden sein könnte. Gegenstand der Überprüfung waren sämtliche aus dem genannten Zeitraum in der Behörde noch vorhandenen etwa 8 000 ARP-Vorgänge aus allen Phänomenbereichen. Diese Tätigkeit mündete in einen Bericht der Evaluierungsgruppe vom 20. Dezember 2011, der durch Frau Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof a.D. Prof. Dr. Rissingvan Saan als Sachverständige auf Plausibilität und Schlüssigkeit der Methode des Vorgehens geprüft wurde. Anknüpfend an diese Evaluation hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Februar 2012 einheitliche Standards für die Bearbeitung von Prüfvorgängen festgelegt. Diese sehen verpflichtend eine einleitende Verfügung, die Dokumentation sämtlicher Prüfungsschritte sowie eine materielle Abschlussverfügung vor. Diese Vorgaben dienen dem Ziel, in jedem Einzelfall die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu gewährleisten. Die bisherigen positiven Erfahrungen mit den Qualitätsstandards für Prüfvorgänge lassen eine gesonderte Evaluation derzeit nicht erforderlich erscheinen. Um anfallende Erkenntnisse bei einer fachlich spezialisierten Arbeitseinheit bestmöglich zusammenzuführen, ist in der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für rechtsextremistische und rechtsterroristische Straftaten bereits im Jahr 2013 in bislang einem Referat zusammengefasst worden. Dieses Referat wertet zur Prüfung eines Anfangsverdachts bezüglich in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallender Straftaten die Erkenntnisse aus dem GETZ-R und der Koordinierten Internetauswertung Rechtsextremismus (KIAR) sowie weitere Informationsquellen aus. Im Hinblick auf die mögliche Übernahme von Vorgängen aus den Länderstaatsanwaltschaften stützt das Referat sich nicht nur auf die Vorlage gemäß § 142a Absatz 1 Satz 3 GVG, Nummer 202 RiStBV, sondern wendet sich auch eigeninitiativ an die Sicherheits- und Justizbehörden. 39. Ist es durch die mit der Annahme des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 18/3007 vorgenommenen Änderungen zu einer Veränderung bei der Führung von Sammelverfahren nach Maßgabe der Nummern 25 ff. RiStBV gekommen, und hat sich nach Kenntnissen der Bundesregierung etwas an der Einschätzung der dort genannten Kriterien geändert? Sammelverfahren im Sinne von Nummern 25 ff. RiStBV werden von den Länderstaatsanwaltschaften in eigener Verantwortung geführt. Der Bundesregierung liegen demgemäß keine Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen es zu einer einvernehmlichen Führung von Sammelverfahren gekommen ist, und ob und gegebenenfalls inwiefern sich die Praxis in den Ländern insoweit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. Teil I, S. 925) verändert hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/9331 40. Hat sich nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die Änderung von § 143 GVG eine veränderte Praxis bei der Herstellung von Sammelverfahren ergeben, und wie sieht diese veränderte Praxis gegebenenfalls aus? Seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 143 Absatz 3 GVG zum 1. August 2015 ist kein Antrag einer Landesstaatsanwaltschaft auf Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof herangetragen worden. 41. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 30 dar? Welche Änderungen in der Aus- und Fortbildung für Richterinnen und Richter , Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Justizvollzugsbedienstete zu den Themen „Rechtsextremismus“, „Rechtsterrorismus“ und „Rassismus“ hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2013 gegeben? 42. Welchen quantitativen Umfang nehmen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die Themen „Rechtsextremismus“, „Rechtsterrorismus“ und „Rassismus “ in der Aus- und Fortbildung für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Justizvollzugsbedienstete ein, und von wem werden diese Themen behandelt? 43. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung der Einbezug von Wissenschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen der Aus- und Fortbildung bei den in den Fragen 41 und 42 genannten Themen aus, und mit welchen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. zivilgesellschaftlichen Organisationen wird zusammengearbeitet? Der stetige Wandel der gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse in einem offenen demokratischen Gemeinwesen und immer komplexere Lebenssachverhalte machen für die in der Justiz Tätigen ein umfassendes Angebot kontinuierlicher Fortbildung erforderlich. Dies umfasst auch die Themen „Rechtsextremismus“, „Rechtsterrorismus“ und „Rassismus“. Dementsprechend bietet die Deutsche Richterakademie – eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung für Richter/innen und Staatsanwälte/innen – regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen an, die sich interdisziplinär ausgerichtet mit dem gesamten Spektrum der Fragen des politischen Extremismus als Herausforderung an Gesellschaft und Justiz befassen. Die Entwicklung des Fortbildungsprogramms der Deutschen Richterakademie ist Aufgabe der Programmkonferenz. Mitglieder der Programmkonferenz sind die siebzehn Fortbildungsverantwortlichen des Bundes und der Länder. Sie erstellt das Jahresprogramm der Deutschen Richterakademie in seinen Grundzügen jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus zusammen und bestimmt dabei insbesondere die Zahl, die Dauer und die Thematik der durchzuführenden Tagungen. Zudem legt sie fest, welche Justizverwaltungen deren Durchführung übernehmen. Das in den Grundzügen beschlossene Programm wird von dem jeweiligen Veranstalterland ausgeführt. Konkret wurden und werden z. B. in den Jahren 2015 und 2016 Tagungen zu den Themen „Rechtsradikalismus und Neonazismus“, „Politischer Extremismus – Herausforderung für Gesellschaft“, „Justiz und Islam “ oder „Aktuelle Entwicklungen in Kriminalistik und Strafrechtspflege“ angeboten . Die Jahresprogramme enthalten aber auch regelmäßig wiederkehrend zahlreiche Veranstaltungen zur Stärkung der kommunikativen und sozialen Kompetenzen , deren Vorhandensein ebenfalls das sachgerechte Erkennen und Einordnen politischer Motivation und Hintergründe fördert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus bieten die Bundesländer, die entsprechend den föderalen Strukturen Deutschlands für die Fortbildung der hier angesprochenen Richter/innen und Staatsanwälte/innen zuständig sind, zu dem erfragten Themenkreis Fortbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung an. Zudem hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf dem gemeinsam mit den Ländern durchgeführten Justizgipfel am 17. März 2016 das Vorhaben vorgestellt, mithilfe eines externen Projektträgers und in enger Kooperation mit den Ländern spezifische Fortbildungsmodule zu entwickeln, damit die Justiz auf den starken Anstieg fremdenfeindlicher und hassmotivierter Straftaten angemessen reagieren kann. 44. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 31 dar? Ist das Thema im Rahmen einer AG der Justizministerkonferenz (JMK) behandelt worden, und wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Umsetzung dar? Die Empfehlung ist mit der Änderung in Nummer 76 RiStBV umgesetzt, mit der die Beweissicherung durch Asservate verbessert wird. Der neue Absatz 1 in Nummer 76 RiStBV sieht vor, dass in Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter die Gegenstände, welche in einem möglichen Hauptverfahren als Beweismittel in Betracht kommen könnten, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung vernichtet oder herausgegeben werden dürfen. 45. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 32 dar, und sieht die Bundesregierung sie mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 18/4654 als erfüllt an, bzw. welchen Nachbesserungsbedarf sieht sie weiterhin? Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (BGBl. I, 1938) ist mit den neuen Regelungen zur zentralen Zusammenführung von Erkenntnissen im Verfassungsschutzverbund (§ 6 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Nummer 3 BVerfSchG) gründlichen Auswertung (§ 5 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG), auch technisch unterstützt (§ 6 Absatz 2 BVerfSchG) Unterrichtung über die Auswertungserkenntnisse (§ 6 Absatz 1 Satz 1 BVerf SchG), auch in Form besonderer Berichtsformate (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG) Koordinierung der arbeitsteiligen Aufgabendurchführung (§ 5 Absatz 3 Nummer 2 BVerfSchG), insbesondere auch bei der Informationsbeschaffung eine verbesserte gesetzliche Grundlage für die mit der Empfehlung Nummer 32 geforderte Zusammenarbeitsverbesserung geschaffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/9331 46. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), aus der sich ergibt, dass die in Empfehlung Nummer 32 angemahnte zentrale Zusammenführung von Informationen der Verfassungsschutzämter mit länderübergreifender Bedeutung mit der von der Bundesregierung vorgenommenen Änderung des Verfassungsschutzgesetzes weit über den geforderten Rahmen hinausgeht und die Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) entgegen der „verfassungsrechtlich geforderten tatsächlichen Begrenzung“ (Stellungnahme der BfDI, S. 5) ausgeweitet wird? Die Bundesregierung teilt die in der Empfehlung Nummer 32 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur Bedeutung der Zusammenführung und Auswertung relevanter Informationen und sieht in der neuen gesetzlichen Regelung die fachlich gebotene Umsetzung. Zum Näheren wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/4654, S. 20 ff.). 47. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 33 dar, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus der Kritik der BfDI, die Übermittlung personenbezogener Daten würde „der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum informationellen Trennungsprinzip zwischen Polizei und Nachrichtendiensten“ (Stellungnahme der BfDI, S. 7) widersprechen? Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt die geltenden Bestimmungen durch. Die Übermittlungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG bezweckt die Verhinderung bzw. Verfolgung von Staatsschutzdelikten und dient damit dem Verfassungsschutz. Entgegen der Darstellung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht im Antiterrordateigesetz- Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – den Gesetzgeber nicht aufgefordert, die Übermittlungsregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu überarbeiten , sondern bei der Befristung der Fortgeltung von Regelungen des Antiterrordateigesetz (ATDG) dem Gesetzgeber zugleich ermöglicht „zu prüfen, ob er … eine Überarbeitung … eventuell von Datenübermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbehörden für angezeigt hält“ (Rn. 232). Die Bundesregierung hat diese Prüfung aus den in der Gesetzesbegründung ausgeführten Erwägungen (Bundestagsdrucksache 18/4654, S. 32 ff.) mit dem Ergebnis der Neuregelung des § 19 Absatz 1 BVerfSchG vorgenommen. 48. Aus welchem Grund ist die Bundesregierung der Empfehlung von Professor Aden aus der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) nicht gefolgt , der eine Regelung der Übermittlungsvorschriften des BfV zu den Strafverfolgungsbehörden in § 23 BVerfSchG anregte? Wie wird von Seiten der Bundesregierung auf die im Untersuchungsausschuss konstatierte fehlende Weitergabe von Informationen der Verfassungsschutzämter an die Strafverfolgungsbehörden reagiert? Die Änderung eines Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf gemäß der Beschlussempfehlung des Innenausschusses unter anderem durch Aufnahme einer grundsätzlichen Anzeigepflicht in § 9a Absatz 2 BVerfSchG geändert (Bundestagsdrucksache. 18/5415, S. 5 mit Begründung auf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode S. 9 f.). Diese im zweiten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes getroffene Regelung unterliegt nicht der Einschränkung des § 23 BVerfSchG, die für Übermittlungen nach dem dritten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt, sodass eine komplementäre Ausnahmeregelung zu § 23 BVerfSchG unnötig ist. Soweit der Untersuchungsausschuss eine unzulängliche Weitergabe von Informationen der Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungsbehörden festgestellt hat, betrifft dies Verwaltungshandeln der Länder. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat in ihrer 196. Sitzung am 6./7. Dezember 2012 herausgestellt, dass der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz besondere Bedeutung zukommt und beschlossen, den Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz fortzuschreiben . Die Übermittlungsvorschriften sind so zu verstehen und anzuwenden , dass Gründe des Quellen- und sonstigen Geheimschutzes nicht generell, sondern nur nach Abwägung der widerstreitenden Interessen einer Übermittlung entgegenstehen . Demgemäß müssen die Verfassungsschutzbehörden dort, wo Quellen - oder Geheimschutzaspekte betroffen sind, prüfen, ob und gegebenenfalls wie der Polizei die für sie relevanten Informationen so bald und so weitgehend wie möglich übermittelt werden dürfen. Gefahren für Leib und Leben überwiegen dabei immer gegenüber anderen Gesichtspunkten. 49. Wie gestaltet sich aus Sicht der Bundesregierung das in der Empfehlung Nummer 34 angemahnte „Controlling für einen sorgsamen und effektiven Umgang mit den vorliegenden Informationen“, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung hinsichtlich der im BfV erarbeiteten Leitlinien gezogen , und wie wird die Einhaltung dieser Leitlinien nach Erkenntnissen der „Fachprüfgruppe Auswertung“ sichergestellt? Die entsprechende Empfehlung des NSU-Untersuchungsausschusses (Nummer 34) wurde durch die Einrichtung der „Fachprüfung für Auswertung (FPA)“ zum 1. Juli 2013 im Bundesamt für Verfassungsschutz bereits vorweggenommen. Diese neue Organisationseinheit ist eine besondere Form des Qualitätsmanagements im Bundesamt für Verfassungsschutz, die darauf ausgerichtet ist, die Qualität und Produktivität der Auswertung sicherzustellen. Gleichzeitig ist sie ein Instrument der Amtsleitung zur Verbesserung der Dienst- und Fachaufsicht über die Auswertung. Die FPA überprüft die Auswertung im Hinblick auf eine fach- und sachgerechte Aufgabenerledigung. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Aspekte der Auswertung , vor allem auf die Kontrolle der Einhaltung der bestehenden Vorschriften oder Zielvorgaben. Gleichzeitig unterstützt sie die Auswertung durch Stellungnahmen und Empfehlungen bei ihrer Tätigkeit und berät die Amtsleitung und die Fachbereiche bei einzelnen oder allgemeinen Fragen der Auswertungstätigkeit. Einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die Fortentwicklung und Vereinheitlichung der Auswertungsstandards. Dazu kontrolliert sie die Beachtung und Umsetzung der in den „Leitlinien für die Auswertung“ zusammengefassten, allgemeinen Standards in den Fachbereichen. Neben dem durch die FPA sicher gestellten Controlling der Auswertung findet darüber hinaus im Bundesamt für Verfassungsschutz eine Nachhaltigkeitsbegleitung der Ergebnisse des im September 2012 initiierten Reformprozesses statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/9331 50. Wie stellen sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzungen der Empfehlungen in den Nummern 35 bis 37 dar, und welchen weiteren Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zu diesen Punkten? Es wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Umsetzungsstand der Empfehlungen in Bundestagsdrucksache 18/710, S. 9 verwiesen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat interne Vorschriften zur Daten- und Aktenpflege überarbeitet und klarer gefasst. Zur Aktenvernichtung hat es mit einer neuen Dienstvorschrift für alle Beschäftigte Handlungssicherheit hergestellt. Der Gesetzgeber hat die Aktenvernichtung nunmehr mit dem neuen § 13 Absatz 3 BVerfSchG auch gesetzlich geregelt. Der interne Datenschutzbeauftragte ist im Bundesamt für Verfassungsschutz direkt am Präsidialbereich angebunden. Flankierend sind Datenschutzansprechpartner in den Fachbereichen eingerichtet. Darüber hinausgehender Handlungsbedarf wird nicht gesehen. 51. Welche Erkenntnisse über bisherige Erfahrungen mit den behördeninternen Veränderungen im BfV zum Thema „datenschutzrechtliche Vorschriften und Aktenlöschung“ liegen der Bundesregierung bisher vor? Welche konkreten Änderungen hat es hier gegeben, und wie stellt sich das Verfahren der „DV-Aktenvernichtung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/710) genau dar? Zur Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachbereiche wurde in jeder Abteilung eine Datenschutzansprechpartnerin/ein Datenschutzansprechpartner und jeweils eine Stellvertretung bestimmt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen eine deutliche Sensibilisierung der Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Bezug auf datenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen und Problemlagen. Um die Sensibilität im Bereich „Daten- und Aktenpflege“ weiter zu verbessern, wurden neben der Einstellung eines e-Learning Moduls im Intranet Mitarbeiterschulungen in diesem Themenfeld intensiviert. Im März 2013 wurde eine neue und umfassende Dienstvorschrift Aktenvernichtung (DV-Aktenvernichtung) in Kraft gesetzt. Sie ergänzt nunmehr die Aktenvernichtungsregelung in § 13 Absatz 3 BVerfSchG. Die Dienstvorschrift-Aktenvernichtung regelt nunmehr ausschließlich das Verfahren der Durchführung einer Aktenvernichtung. Die Entscheidung, ob bzw. wann eine Akte vernichtet werden kann bzw. muss, ergibt sich aus §§ 13 Absatz 3, 11 Absatz 2 BVerfSchG in Verbindung mit internen Vorschriften (u.a. Dienstvorschrift-Beschaffung), die die gesetzlichen Regelungen ergänzen bzw. konkretisieren. Dementsprechend regelt ein Teil der Dienstvorschrift-Aktenvernichtung die Aufgaben der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fachbereiche, die eine Vernichtung veranlassen. Ein anderer Teil der Bestimmungen befasst sich mit den Aufgaben der Schriftgutverwaltung, die letztlich die Kassation durchführt. Während früher die Vernichtung der Papierakten dezentral in den einzelnen Fachbereichen und die Löschung der DOMUS-Akten in den Registraturen durchgeführt wurden, bestimmt die seit März 2013 gültige DV-Aktenvernichtung, dass nun sämtliche Akten – unabhängig von der Überlieferungsform – zentral in den Registraturen gelöscht/vernichtet werden. Hierdurch werden eine systematische Zuordnung der Verfahrensschritte und Zuständigkeiten sowie eine zusätzliche Kontrollinstanz in Bezug auf formelle Fehler bzw. offensichtliche Unstimmigkeiten erreicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Zusammenhang mit den Untersuchungsausschüssen zu „NSU“ und NSA in der 17. und 18. Wahlperiode sind seitens des Bundesministeriums des Innern Löschmoratorien erlassen worden. Danach wird bei einzelnen Akten, die thematisch den Untersuchungsausschüssen zuzuordnen sind, für die Dauer der Ausschüsse von der Vernichtung abgesehen. 52. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Empfehlungen in den Nummern 32 bis 37 aus der Kritik der BfDI an den aus ihrer Sicht datenschutzrechtlichen Problemen bei der Überarbeitung des Bundesverfassungsschutzgesetzes? Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung insbesondere aus der Kritik an der Möglichkeit, „unbegrenzte Volltextdateien im nachrichtendienstlichen Informationsverbund“ zuzulassen (Stellungnahme der BfDI, S. 2), der Ausweitung personenbezogener Datenübermittlung durch die Ersetzung des Kriteriums „Erforderlichkeit“ durch das Kriterium „Relevanz“ (Stellungnahme der BfDI, S. 4) und den aus Sicht der BfDI gegen das Trennungsgebot verstoßenden Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten (Stellungnahme der BfDI, S. 7)? Die Kritik ist unbegründet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 46 und 47 sowie die Gesetzesbegründung der einzelnen Regelungen verwiesen. Mit dem Begriff der Relevanz wird verdeutlicht, dass auch für die Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG gerade nicht geboten ist, sämtliche Informationen zu übermitteln. Er hat mithin gegenüber dem Begriff der Erforderlichkeit begrenzenden Gehalt (näher: Bundestagsdrucksache 18/4654, S. 22). 53. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 38 dar? Wie soll der geforderte „Mentalitätswechsel“ in den Verfassungsschutzbehörden erfolgen? Welche Maßnahmen wurden bisher dafür ergriffen, und wie will die Bundesregierung konkrete Veränderungen überprüfen? Einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz des Verfassungsschutzes stellen die zahlreichen öffentlichen Ausführungen der Amtsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Medien, bei Diskussionsveranstaltungen und Vorträgen dar. Sie dienen der umfassenden Darstellung nachrichtendienstlicher Arbeit, der Vermittlung von Möglichkeiten und Grenzen sowie des aktuellen Wissensstandes. Diese Beiträge werden sowohl im Internet für die Öffentlichkeit sowie im Intranet für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Erkenntnisquelle für die aktuelle Positionierung des Hauses dokumentiert. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung fördert die Akademie für Verfassungsschutz (AfV) als Bund-Länder-Einrichtung eine Kultur der Offenheit und des Austausches. Es entspricht ihrem Selbstverständnis, Austausch sowohl behördenübergreifend als auch intern zu fördern und Abschottung entgegenzuwirken In vielen Lehrgängen wirken über die eigenen Dozenten hinaus Kolleginnen und Kollegen aus den Behörden, sowie Gastdozenten aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft mit und stellen sicher, dass die Lehrveranstaltungen eine breite Basis aus theoretischem Hintergrundwissen, aktuellen Forschungsergebnissen und Fragestellungen sowie praxisrelevantem Erfahrungswissen widerspiegeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/9331 Aktuelle Themen und Herausforderungen aus dem Fachgebiet des Rechtsextremismus und aus anderen Phänomenbereichen werden laufend in das Fortbildungsangebot integriert und fallweise in Sonderveranstaltungen/Pilotveranstaltungen aufgegriffen. Im Fach Rechtsextremismus gilt dies aktuell sowie in der kurzfristigen Planung beispielsweise für die Themen „Rockerbanden“ „Rechtsextremistische Subkultur (Symbolik, Tätowierungen, Musik etc.)“, „Hogesa (Wechselwirkungen Salafismus/Rechtsextremismus)“, „PEGIDA, AfD und Co: Nur neue rechte Bewegungen oder extremistische Organisationen?“ und „Die Reichsbürgerbewegung und ihre Relevanz für den Verfassungsschutz“. Dozenten der AfV nehmen zu diesen und anderen Themen auch regelmäßig Vortragsverpflichtungen außer Haus (Behörden, Polizei) wahr, um Offenheit und Austausch auf eine möglichst breite Basis zu stellen. Darüber hinaus führt die AfV in unregelmäßigen Abständen Abend- und Sonderveranstaltungen für bis zu 200 Teilnehmer mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens durch, zuletzt: „Von netten und anderen Menschen – Die unterschätzte Gefahr der Informationsspionage durch Social Engineering“ / Fred Maro (April 2014) „Chancen und Risiken von Freiheit und Sicherheit – oder Die Notwendigkeit einer digitalen Aufklärung“/Streitgespräch zwischen Holger Stark und Marcel Rosenbach (Der Spiegel) und dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Dr. Maaßen (November 2014) „Pressefreiheit und Geheimnisverrat“/Streitgespräch zwischen Georg Mascolo (Leiter des Rechercheverbundes von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung) und dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Dr. Maaßen (November 2015). Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern für die Fachaufsicht zuständig und steht zur Erfüllung dieser Aufsicht in ständigem Austausch mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Das Bundesamt für Verfassungsschutz berichtet dem Bundesministerium des Innern im Rahmen dieses Aufsichtsverhältnisses regelmäßig über die Inhalte und den Erfolg der dargestellten Maßnahmen. Umgekehrt vermittelt das Bundesministerium des Innern dem Nachrichtendienst Impulse, die innerhalb der neuen, an Transparenz orientierten Öffentlichkeitsarbeit Berücksichtigung finden. Auch die Weiterentwicklung der genannten Maßnahmen unterliegt der gegenseitigen Abstimmung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der skizzierte Mentalitätswechsel tatsächlich umgesetzt wird. 54. Wo sieht die Bundesregierung das Erfordernis eines solchen „Mentalitätswechsels “ (siehe Frage 53) konkret, wo doch in allen Untersuchungsausschüssen von Seiten der Verfassungsschutzbehörden keinerlei Fehler im Zusammenhang mit dem NSU-Komplex eingeräumt wurden? Transparenz und Offenheit fördern das gesellschaftliche Verständnis der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden und deren Bedeutung für die Sicherheit der Menschen und die Lebensqualität einer freiheitlichen Verfassungsordnung. Sie sind letztlich bedeutsam für die Wertschätzung und Akzeptanz des behördlichen Verfassungsschutzes. Ein Mentalitätswechsel in Richtung einer verstärkt operativen Ausrichtung unter Priorisierung der Aufklärung gewaltorientierter Bestrebungen dient einem effektiveren Verfassungsschutz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 55. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 39 dar? Wie gestaltet sich die von der Bundesregierung in diesem Zusammenhang angeführte „stärkere Ausrichtung von Aus- und Fortbildung auf Belange der Bekämpfung von Rechtsextremismus und -terrorismus, des Opferschutzes wie auch Anstrengungen zur Steigerung der interkulturellen Kompetenz“ (Bundestagsdrucksache 18/710) konkret? Welche Veränderungen in der Aus- und Fortbildung gibt es, und welche Lehrinhalte mit welchem zeitlichen Umfang haben die genannten Themen, z. B. im Rahmen der Schule des Verfassungsschutzes? Zur Förderung einer engen Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund wurde die Laufbahnausbildung im gehobenen nichttechnischen Dienst für die Landesbehörden für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) geöffnet. Seit Herbst 2015 nehmen zwei Bundesländer und der MAD im Rahmen eines Pilotprojektes an der Laufbahnausbildung des gehobenen Dienstes des Bundesamtes für Verfassungsschutz teil. Auch in den kommenden Jahren ist mit einer Beteiligung an dieser Ausbildung sowohl durch die Landesbehörden als auch durch den MAD zu rechnen. Darüber hinaus sind die im Rahmen der Laufbahnausbildung im mittleren und gehobenen Dienst im Bundesamt für Verfassungsschutz durchzuführenden Praktika in den Verfassungsschutzbehörden der Länder (für den mittleren Dienst seit dem Jahr 2013) nach wie vor fester Bestandteil der Ausbildung. Eine stärkere Verzahnung der Ausbildung mit anderen Behörden wird zudem am Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF) in Berlin durch die gemeinsame Laufbahnausbildung mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) für den mittleren und gehobenen Dienst erreicht werden. Neben dem spezifischen Fachunterricht in Aus- und Fortbildung findet das Thema Rechtsextremismus in allen Methodenfächern Berücksichtigung und wird verstärkt als Querschnittsaufgabe verstanden. So wird beispielsweise in Auswertung , Beschaffung und Internetrecherche intensiv mit Fallbeispielen aus diesem Phänomenbereich gearbeitet. Zur Unterstützung der Einstellung und Qualifizierung von Quereinsteigern bietet die Akademie für Verfassungsschutz eine modulare Zusatzausbildung für neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes an. Diese beinhaltet die thematische Auseinandersetzung mit den theoretischen und praktischen Erscheinungsformen des Rechtsextremismus/-terrorismus, seinen historischen Wurzeln und seinen gesellschaftlichen Auswirkungen. Im Zuge von Vorlesungen und praktischen Übungen wird den Lehrgangsteilnehmern ein allgemeiner Überblick über den Phänomenbereich vermittelt, der in der weiterführenden Aus- und Fortbildung durch vertiefende und zum Teil handlungspraktische Elemente ergänzt wird. Zum Thema Interkulturelle Kompetenz wird in verschiedenen Fächern einschlägiges Grundlagenwissen erarbeitet und vermittelt. Es findet eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Kulturmodellen und den hieraus erwachsenden Anforderungen an interkulturelle Verständnis- und Problemlösungskompetenz statt. Im Rahmen der Fortbildungsangebote der Akademie für Verfassungsschutz wird interkulturelle Kompetenz als Querschnittsthema verstanden und bearbeitet, das insbesondere in den Bereichen Islamismus / Ausländerextremismus, Observation, Beschaffung, Gesprächsführung sowie Umgang mit ausländischen Nachrichtendiensten mit oftmals erheblichen Stundenanteilen berücksichtigt wird. Behandelt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/9331 werden hier theoretische Konzepte und reale Szenarien von Interkulturalität mit einem hohen Übungsanteil. Fallweise werden Gastdozenten mit Migrationshintergrund in den Unterricht eingebunden. Vorgesehen ist ferner gemäß Kuratoriumsbeschluss ein separates viertägiges Pilotseminar zum Thema „Interkulturelle Beobachtung und Kommunikation in muslimischen Milieus“. Belange des Opferschutzes zählen nicht zur gesetzlich vorgegebenen Aufgabenwahrnehmung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, vgl. §§ 3, 4 BVerfSchG. Im Bereich der Bundeswehr und des Militärischen Abschirmdienstes wurde die in der Bundestagsdrucksache 18/710 angekündigte Zentrale Dienstvorschrift „Extremismus – Vorbeugung und Bekämpfung“ zum 20. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Sie befähigt die unmittelbar zuständigen dienst-rechtlichen Vorgesetzten, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirksam aufzuklären, durch Aus-, Fortund Weiterbildung ihr rechtsstaatliches Bewusstsein weiter zu festigen und Erscheinungsformen des Extremismus zu unterbinden. Diese Vorschrift stellt vorbeugende Maßnahmen gegen Extremismus in den Feldern der Informationsarbeit, der Personalgewinnung und -führung, der Bewerbungs- und Eignungsfeststellungsverfahren , der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie in der Führungsverantwortung und Dienstaufsicht dar. Auf die Ausbildung und Persönlichkeitsbildung im Rahmen der politischen Bildung, des Lebenskundlichen Unterrichts sowie der Laufbahn- und Rechtsausbildung wird ebenso eingegangen wie auf die Rolle des Zentrums Innere Führung und weiterer Bildungseinrichtungen. Mit dem Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes soll ferner eine Regelung in das Soldatengesetz aufgenommen werden, nach der – im Hinblick auf dem Soldatenstatus immanenten Umgang mit Kriegswaffen – für alle Bewerberinnen und Bewerber, die als Soldatinnen und Soldaten in die Bundeswehr eingestellt werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchzuführen ist. Dadurch werden Vorwürfe des Untersuchungsausschusses aufgegriffen, die Sicherheitsbehörden hätten trotz der vorhandenen Erkenntnisse zur Affinität rechtsextremistischer Kreise zu Waffen und Sprengstoffen das Gefahrenpotential in nicht nachvollziehbarer Art und Weise verkannt. 56. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 40 dar? Welche Veränderungen in der Personalgewinnung gibt es, wie hat sich die Zusammensetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geändert, und wo und in welchem Umfang werden Themen, wie interkulturelle Kompetenz, Diskursfähigkeit und Fehlerkultur, behandelt? Eine vielfältige Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft ist im Bundesamt für Verfassungsschutz von großer Bedeutung. Die Akademie für Verfassungsschutz (AfV) fördert als Bund-Länder-Einrichtung den regelmäßigen Austausch und stärkt somit in hohem Maße die Diskursfähigkeit innerhalb des Verfassungsschutzverbundes. Zum Thema Fehlerkultur werden die Führungskräfte des Bundesamts für Verfassungsschutz unter anderem im Rahmen von Führungskräfteschulungen und Vorträgen weiterhin fortlaufend sensibilisiert. Zudem hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Thema durch ein gewandeltes Verständnis für Coaching-Maß- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nahmen Rechnung getragen. Die Führungskräfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz nehmen Coaching-Angebote verstärkt wahr und auch neue Coaching-Formate wie Teamcoaching werden verstärkt durchgeführt. Die im Bundesamt für Verfassungsschutz erstellten Qualifizierungsprofile fassen alle für die Aufgabenerfüllung relevanten Kompetenzen und die dazugehörigen Qualifizierungsmaßnahmen zusammen. So finden sich zum Beispiel die Themen interkulturelle Kompetenz und Fehlerkultur – durch die Aufnahme der entsprechenden Lehrveranstaltungen – darin wieder. Die bisher erarbeiteten Profile werden regelmäßig aktualisiert sowie neue Themen und Seminare aufgenommen – zuletzt im Februar 2016. Der Aspekt „Fehlerkultur“ wird auch in den Leitlinien zur Personalführung des Bundesamtes für Verfassungsschutz angeführt, indem zu einem konstruktiven Umgang mit Fehlern sowie zur Fehleranalyse aufgefordert wird. Ziel einer zukunftsgerichteten Personalgewinnung ist es, mittels eines transparenten , standardisierten Personalauswahlprozesses geeignete neue Mitarbeiter/innen zu rekrutieren. Dabei sind Aspekte wie interkulturelle Kompetenz, Diskursfähigkeit und Fehlerkultur in den vergangen Jahren verstärkt in die Neukonzeption der Personalgewinnungsverfahren eingeflossen. Bereits im schriftlichen Auswahlverfahren müssen alle Bewerber/innen zu diesen Themenkomplexen Selbsteinschätzungen anhand von Fragestellungen abgeben. Mögliche extreme Ausprägungen in einzelnen Bereichen werden kritisch hinterfragt und können gegebenenfalls zur Beendigung des Verfahrens führen. In den weiteren Verfahrensteilen (mündliches Auswahlverfahren, Assessment-Center) müssen die Bewerber/innen auch darüber hinaus Fragestellungen beantworten, die auf die interkulturelle Kompetenz, Diskursfähigkeit sowie den Umgang mit Fehlern abzielen. Zudem werden Rollenspiele eingesetzt, um diese Fähigkeiten abzuprüfen. Zu dem Themenfeld der interkulturellen Kompetenz wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 55 verwiesen. 57. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 41 dar? Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weiteren Änderungsbedarf über die bisher in der 18. Wahlperiode vorgenommen Änderungen des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeiten des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) hinaus? Die Empfehlungen richten sich nach dem Verständnis der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Die Bundesregierung sieht insoweit von einer Bewertung ab. 58. Welche Änderungen des PKGrG hat es in der 18. Wahlperiode genau gegeben ? Das PKGrG ist in der 18. Wahlperiode bislang nicht geändert worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/9331 59. Wie kann es aus Sicht der Bundesregierung zur „Stärkung einer systematischen und strukturellen Kontrolle“ der Nachrichtendienste und insbesondere des „als höchst problematisch erkannten Bereich[s] des Einsatzes von V-Personen “ (Empfehlung Nummer 41) kommen, wenn in der Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Artikel 1 Nummer 5 § 9b Absatz 1 auf Bundestagsdrucksache 18/4654 nur von einem allgemeinen Lagebericht zum Einsatz von V-Leuten gesprochen wird und gerade keine differenzierte Berichterstattung für die einzelnen Dienste vorgesehen ist? § 9b Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG ist im parlamentarischen Verfahren ergänzt worden. Zu den zugrunde liegenden Erwägungen verweist die Bundesregierung auf den Bericht des Innenausschusses, Bundestagsdrucksache 18/5415, S. 10. 60. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 43 dar? Inwieweit unterstützt die Bundesregierung Konsultationen mit den Kontrollgremien der Bundesländer, wenn es zu kooperativen Tätigkeiten der Dienste in Bund und Ländern kommt? Die Empfehlungen richten sich nach dem Verständnis der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Die Bundesregierung sieht insoweit von einer Umsetzungsbewertung ab. 61. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 44 dar? Ist der in der Empfehlung Nummer 44 angemahnte „einheitliche Sprachgebrauch für menschliche Quellen“ aus Sicht der Bundesregierung mit der Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes gegeben, und wie stellt sich dieser Sprachgebrauch dar? 62. Aus welchen Gründen fehlen in der Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes Ausführungen zu Gewährspersonen und Informanten, die im NSU-Komplex an zahlreichen Stellen eine Rolle spielten, und wie verträgt sich dieses Fehlen mit dem in der Empfehlung Nummer 44 angemahnten „einheitlichen Sprachgebrauch für menschliche Quellen“? §§ 9a, 9b BVerfSchG enthalten Legaldefinitionen zu Verdeckten Mitarbeitern sowie Vertrauensleuten. Zu gesetzlich nicht speziell geregelten menschlichen Quellen enthält die Gesetzesbegründung im Interesse einer Begriffsklärung entsprechende Definitionen (Bundestagsdrucksache 18/4654, S. 26). Dies gilt auch für Gewährspersonen und Informanten. Sprachgebrauch ist nicht gesetzlicher Regelungsgegenstand . 63. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 45 dar? Wird die Bundesregierung eine Evaluation der in der Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorgenommenen Regelungen für die Auswahl und Eignung von Vertrauensleuten vornehmen, und wann soll eine solche erste Evaluation gegebenenfalls erfolgen? Die Empfehlung ist mit § 9b Absatz 2 sowie § 9a Absatz 2 Sätze 4 und 5 in Verbindung mit § 9b Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG umgesetzt. Die Gesetzesfolgenbeobachtung erfolgt laufend begleitend zum Gesetzesvollzug. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9331 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 64. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 46 dar? Wie lang war nach Kenntnissen der Bundesregierung bisher die durchschnittliche Dauer der Führung einer Quelle durch einen Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde, und welchen Zeitraum hält die Bundesregierung im Sinne der Empfehlung Nummer 46 für angemessen? Die Empfehlung ist durch die im Rahmen der Innenministerkonferenz erarbeiteten VP-Standards, die im Bundesamt für Verfassungsschutz bereits zuvor als innerdienstliche Vorgaben galten, umgesetzt. Statistische Erhebungen über die bisherige durchschnittliche Dauer eines Führungsverhältnisses liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung hält eine Regelbefristung auf fünf Jahre für angemessen. 65. Ist die Dauer der Führung von Quellen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden infolge der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses untersucht worden, und zu wie vielen Wechseln in der Führung von Quellen ist es seither gekommen? Die Dauer der Führung von Quellen wird im Bundesamt für Verfassungsschutz kontinuierlich überprüft. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall, wobei Vor- und Nachteile eines Wechsels sorgfältig gegeneinander abgewogen werden und im Zweifel für einen Führungswechsel entschieden wird. Ein Wechsel in der Führung von Quellen kann aus operativen, personalwirtschaftlichen oder sonstigen fachlichen Gründen erforderlich sein. 66. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfehlung Nummer 47 dar? Welche konkreten Änderungen beim Thema „Quellenschutz“ hat es seit Vorlage des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses gegeben, und führen diese Änderungen aus Sicht der Bundesregierung auch zu einer veränderten Informationsbereitschaft der Nachrichtendienste gegenüber den Strafverfolgungsbehörden? Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf gemäß der Beschlussempfehlung des Innenausschusses unter anderem durch Aufnahme einer grundsätzlichen Anzeigepflicht in § 9a Absatz 2 BVerfSchG geändert (Bundestagsdrucksache 18/5415, S. 5 mit Begründung auf S. 9 f.). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333