Deutscher Bundestag Drucksache 18/934 18. Wahlperiode 26.03.2014 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/695 – Kooperationen von Europol und Interpol mit dem US-amerikanischen FBI Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In mehreren Abkommen ist die Zusammenarbeit der EU-Polizeiagentur Europol mit US-amerikanischen Polizeibehörden geregelt. Nun kommt eine Partnerschaft mit dem Federal Bureau of Investigation (FBI) hinzu, das der „proaktiven Bekämpfung von Cyberkriminalität“ gilt (http://lastwatchdog.com/europol-fbijoin -forces-proactively-fight-cyber-crime/). Federführend ist das European Cyber Crime Centre (EC3), wie dessen Vorsitzender Troels Oerting auf dem „Kaspersky Security Analyst Summit“ ankündigte. Eine ähnliche Partnerschaft war Europol bereits mit dem Global Complex for Innovation (IGCI) von Interpol eingegangen, das sich ab diesem Jahr ebenfalls mit modernisierter Infrastruktur dem Phänomen „Cyberkriminalität“ widmen will. Das österreichische Webportal FM4 berichtet am 17. Februar 2014 über ein Dokument des EU-Ministerrats mit dem Titel „Zusammenfassungen der Schlussfolgerungen des EU-US Ministerratstreffens vom 18. November“. Dort heißt es, die USA wiesen die EU-Innenminister auf ihre Bestrebungen hin, „Kontakte mit lokalen Gemeinschaften zu suchen, um Prozesse zu entdecken, die zu Extremismus führen könnten“. Das FBI habe „500 Werkzeuge“ hierfür entwickelt und suche dazu die Kooperation mit dem „Radicalisation Awareness Network“ (RAN) der Europäischen Union sowie mit Europol. Die US-Behörde interessiere sich außerdem für Lehrinhalte. 1. Welche „US-EU Working Groups“ existieren nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und inwiefern sind diese in Untergruppen oder andere Arbeitsgruppen aufgeteilt? Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren derzeit folgende Arbeitsgruppen : Justiz und Inneres ● EU-US Working Group on Cybersecurity and Cybercrime Drucksache 18/934 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ● EU-US Platform for Cooperation on Migration and Refugee Issues ● Ad-hoc-EU-US Working Group on Data Protection. Des Weiteren finden regelmäßig High-Level Meetings zu den Themen Grenzkontrolle , Migration, Asyl, visafreies Reisen über den Atlantik von Flüchtlingen , Terrorismusbekämpfung, internationale organisierte Kriminalität sowie Drogenhandel statt. Energie ● EU-US Energy Council mit folgenden Arbeitsgruppen: – EU-US Working Group on Energy Security – EU-US Working Group on Energy Regulatory Policy – EU-US Working Group on Energy Technologies Research; Arbeit ● EU-US Working Group on Employment and Labor-Related Issues; Entwicklungszusammenarbeit ● EU-US Development Dialogue; Nichtverbreitung ● EU-US Joint Steering Committee on nuclear security research; Arbeitsgruppe zwischen Europäischem Parlament und US-Kongress ● Transatlantic Legislators Dialogue. 2. Welche Abkommen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz existieren nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit zwischen der EU und den USA? Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren zur Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz zwischen der EU und den USA folgende Abkommen: ● Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ● Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWIFT-Abkommen), ● Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlungen durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (PNR-Abkommen). 3. Welche Abkommen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz existieren nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit zwischen den USA und den EU-Mitgliedstaaten, und inwiefern wurde dies seitens der US-Behörden auf dem EU-US-Ministerratstreffen am 18. November 2013 thematisiert? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/934 Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Abkommen zwischen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den USA in den Bereichen Justiz und Inneres vor. Deutschland war nicht beim EU-US-Ministerratstreffen am 18. November 2013 vertreten. Im Protokoll des Rats zu diesem Treffen wird erwähnt, dass derzeit 54 bilaterale Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen existieren. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA existieren folgende Abkommen im Bereich Justiz und Inneres: ● Vereinbarung über die Aufhebung des Gebührenzwangs bei Erteilung von Sichtvermerken, 12. Dezember 1952 bis 9. Januar 1953, ● Vereinbarung über den Ankauf einzelner Ausrüstungsgegenstände für Poli- zeizwecke, 23. November 1953, ● Abkommen über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäu- bungsmitteln vom 17. Januar/24. August 1955/7. März 1956, ● Notenwechsel über die Geheimhaltung von Informationen, 23. Dezember 1960, ● Vereinbarung über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen und über die Ertei- lung von Auskünften aus dem Strafregister, 7. November/28. Dezember 1960/3. Januar 1961, ● Ressortabkommen (Bundesministerium des Innern [BMI]) über gegenseitige Unterstützung bei der Ausübung der Rechtspflege im Zusammenhang mit der Angelegenheit Lockheed Aircraft Corporation, 24. September 1976, ● Vereinbarung über die Richtlinien für die künftige Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs, 9. Juni 1978, ● Auslieferungsvertrag, 20. Juni 1978, ● Vereinbarung zwischen der Postverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und dem Postal Service der USA über den Austausch von Datapostsendungen , 22. Januar 1979, ● Vereinbarung über die Durchführung gemeinsamer Programme bei der Entwicklung von Flugsicherungssystemen, 20. August 1979, ● Vereinbarung über den Austausch technischer Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit, 6. Juli 1981, ● Vereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen, 6. Juli 1981, ● Abkommen über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg, 15. Januar 1982, ● Rahmenvereinbarung zwischen dem United States Postal Service und der Deutschen Bundespost über ein Studienaustauschprogramm, 14. September 1982, ● Abkommen über den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland, 29. November 1984, ● Vereinbarung über die Rückführung gewisser von der amerikanischen Armee Ende des II. Weltkriegs in Deutschland beschlagnahmter Kunstwerke (Beschlagnahmtes deutsches Vermögen in den USA), 28. Januar 1986, ● Änderung der vertraulichen Vereinbarung über die Geheimhaltung von Informationen zwischen den USA und der BRD (Verschlusssachen), 11. November 1990, Drucksache 18/934 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ● Projektvereinbarung auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Kernmaterialüberwachungsverfahren und -instrumentierung für die Uran-PlutoniumMischoxid -Anlage der Firma Siemens zur Brennelementherstellung MOX II, 28. Februar 1991, ● Regelung bestimmter Vermögensfragen (Ansprüche aus Enteignung gegen die DDR), 13. Mai 1992, ● Förderung der Völkerverständigung im Rundfunkwesen und Durchführung von Austauschprogrammen für Rundfunkfachleute (Errichtung der RIASBerlin -Kommission), 19.Mai 1992, ● Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale auf die Bundesrepublik Deutschland, 18. Oktober 1993, ● Abkommen über eine Übergangsregelung für Luftverkehrsdienste, 24. Mai 1994, ● Abkommen über abschließende Leistungen zugunsten bestimmter Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, 19. September 1995, ● Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens vom 7. Juli 1955, 23. Mai 1996, ● Abkommen zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit, 23. Mai 1996, ● Abkommen zur Änderung des Protokolls vom 23. Mai 1996 (zur Änderung des Luftverkehrsabkommens vom 7. Juli 1955), 10. Oktober 2000, ● Rahmenvereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünsti- gungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut (ZA-NTS) an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der analytischen Tätigkeit für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, 29. Juni 2001, ● Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen, 14. Oktober 2003, ● Vereinbarung zur Änderung Rahmenvereinbarung vom 29. Juni 2001 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der analytischen Tätigkeit für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, 28. Juli 2005, ● Zweiter Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag (vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrags vom 21. Oktober 1986), 18. April 2006, ● Zusatzvertrag zum Vertrag vom 14. Oktober 2003 über die Rechtshilfe in Strafsachen, 18. April 2006, ● Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, 1. Oktober 2008, ● Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit , 16. März 2009, ● Änderung der Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit gewissen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, 18. November 2009, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/934 ● Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über wissenschaftlichtechnologische Zusammenarbeit, 18. Februar 2010. 4. Welche Abkommen zur auch militärische Behörden betreffenden Zusammenarbeit existieren nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit zwischen der EU und den USA oder zwischen Interpol und den USA? Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert zur auch militärische Behörden betreffenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA ein Rahmenabkommen vom 17. Mai 2011 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union. Das Abkommen ist im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 2), veröffentlicht. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu entsprechenden Abkommen zwischen Interpol und den USA vor. 5. Was ist der Bundesregierung über den aktuellen Stand der Projekte VENNLIG und HAMAH bekannt, die im Jahr 2005 als Projekt von Interpol zum Datenaustausch von internationalen Polizeien mit US-Militärs errichtet wurden (www.justice.gov/jmd/2010summary/pdf/usncb-bud-summary.pdf und www.globalct.org/wp-content/uploads/2013/05/Kampala2013_Day1- III_INTERPOL_1_Presentation_Lewis.pdf)? Auf die Antwort der Bundesregierung vom 14. Dezember 2010 auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 17/4407 wird verwiesen. Darüber hinaus ist der Bundesregierung kein aktueller Stand im Zusammenhang mit den Projekten VENNLIG und HAMAH bekannt. 6. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung an den Datensammlungen beteiligt ? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Inwiefern und wie häufig steuert bzw. steuerte die Bundesregierung hierzu Informationen bei oder fragte diese ab? Da Anfragen an das Bundeskriminalamt nicht die rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des internationalen Informationsaustausches erfüllten, wurde bei Sachverhalten mit Deutschlandbezug und dem Vorliegen entsprechender Erkenntnisse lediglich mitgeteilt, dass kriminalpolizeiliche Erkenntnisse vorhanden sind. Eine Übermittlung dieser Erkenntnisse war aufgrund der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurde 2012 die weitere Beteiligung Deutschlands an den Projekten VENNLIG und HAMAH eingestellt. 8. Welche Rolle spielt das US-Verteidigungsministerium nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Datensammlungen über im Irak oder in Afghanistan identifizierte ausländische „Terroristen“? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Drucksache 18/934 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Mit welchem Inhalt wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem jüngsten Treffen der sechs einwohnerstärksten EU-Mitgliedstaaten (G6) in Krakau mit dem US-Heimatschutzminister und dem US-Generalbundesanwalt auch über ein „Maßnahmenpaket intelligente Grenzen“ bzw. ein „Ein-/Ausreisesystem“ der Europäischen Union gesprochen? Das Smart-Borders-Paket der EU wurde im Rahmen des G6-Ministertreffens in Krakau nicht mit den USA erörtert. 10. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass US-Behörden an der neuen EU-Datensammlung interessiert sind, und worin besteht dieses Interesse? Das Smart-Borders-Paket der EU befindet sich noch in der Planungsphase. Die USA haben insoweit angeboten, ihre Erfahrungen hinsichtlich der Planung und Errichtung vergleichbarer US-Systeme mit der EU zu teilen. Erkenntnisse zu einem auf einen Datenaustausch gerichteten Interesse der USA, wie in der Frage angesprochen, liegen der Bundesregierung nicht vor. 11. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich auch US-Fluggesellschaften für diese Systeme interessieren oder sich sogar finanziell beteiligen möchten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Wie hat sich die Bundesregierung bezüglich einer Zusammenarbeit mit den USA hinsichtlich des „Maßnahmenpaket[s] intelligente Grenzen“ bzw. eines „Ein-/Ausreisesystems“ positioniert? Der in der Antwort zu Frage 10 erwähnte Erfahrungsaustausch mit den USA hinsichtlich der Planung und Errichtung der im Rahmen des Smart-BordersPakets angedachten Systeme ist aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll. Die Frage einer darüber hinausgehenden Zusammenarbeit stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. 13. Inwiefern trifft es zu, dass der frühere Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, den G6 und den USA hierzu ein „Konzept” vorlegen wollte, und worum handelte es sich dabei (DER TAGESSPIEGEL vom 6. September 2013)? Bei dem in der Frage angesprochenen Konzept handelt es sich um ein Konzeptpapier des Bundesministeriums des Innern für ein etwaiges elektronisches Reisegenehmigungssystem der EU (sog. EU ESTA), das von dem damaligen Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, im Rahmen des G6-Ministertreffens am 12./13. September 2013 in Rom vorgestellt wurde. 14. Welche weiteren Abkommen will die USA nach Kenntnis der Bundesregierung mit der EU schließen, und inwiefern wurde dies seitens der USBehörden auf dem EU-US-Ministerratstreffen am 18. November 2013 thematisiert? Derzeit werden Verhandlungen über das Transatlantische Handels- und Investitionsabkommen sowie über ein Datenschutzrahmenabkommen zwischen der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/934 EU und den USA geführt. Weitere Verhandlungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die USA auch wollen, dass ihre Behörden direkte Kontakte mit europäischen Internetprovidern aufnehmen dürfen, und inwiefern sind hiermit nach Kenntnis der Bundesregierung Überwachungsmaßnahmen gemeint? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Abkommen hat die EU-Polizeiagentur Europol nach Kenntnis der Bundesregierung mit US-amerikanischen Polizeibehörden geschlossen? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Europol ein operatives Zusammenarbeitsabkommen mit den USA geschlossen. Das Abkommen kann auf der Internetseite von Europol (www.europol.europa.eu) abgerufen werden. 17. Inwieweit betreffen diese das „European Cyber Crime Centre“? Das EC3 ist ein Teil von Europol; daher betreffen die Möglichkeiten, die sich aus dem operativen Zusammenarbeitsabkommen mit den USA ergeben, auch das EC3. 18. Welche Abkommen hat die EU-Polizeiagentur Europol nach Kenntnis der Bundesregierung mit „Global Complex for Innovation“ von Interpol geschlossen ? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Europol ein operatives Zusammenarbeitsabkommen mit Interpol geschlossen. Das Abkommen kann auf der Internetseite von Europol (www.europol.europa.eu) abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen Europol und dem INTERPOL Global Complex for Innovation (IGCI), der Teil der Organisationsstruktur von Interpol ist, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. 19. Inwieweit betreffen diese das „European Cyber Crime Centre“? Das EC3 ist ein Teil von Europol, daher betreffen die Möglichkeiten, die sich aus dem operativen Zusammenarbeitsabkommen mit Interpol ergeben, auch das EC3. 20. Inwieweit trifft es zu, dass die Bundesregierung kein Geld für die Forschung am „EC3“ von Europol beisteuert (www.heise.de, 1. Februar 2014)? Die Bundesregierung steuert kein Geld für die Forschung des EC3 von Europol bei. Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Drucksache 18/934 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Inwiefern trifft es zu, dass die eigentlich zugesagte Summe von zunächst 5 Mio. Euro auf 2 Mio. Euro reduziert wurde und schließlich komplett wegfiel, und welche Gründe sind hierfür maßgeblich? Die Bundesregierung hat nie entsprechende Summen zugesagt. Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22. Wie ist die finanzielle Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten am „EC3“ geregelt ? Europol – und damit auch das EC3 – wird durch einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert (Artikel 42 des Ratsbeschlusses 2009/371/JI). Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung von Europol durch die Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen. 23. Was ist der Bundesregierung durch ihre Teilnahme an Sitzungen des „European Telecommunications Standards Institute“ (ETSI) bzw. der Unterarbeitsgruppe zum Abhören von Telekommunikation „TC LI“ (siehe Bundestagsdrucksache 18/498) darüber bekannt, welche britische Behörde für das Home Office Großbritannien an den jeweiligen Sitzungen teilnimmt? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche britische Behörde für das Home Office Großbritannien an den Sitzungen der ETSI-Arbeitsgruppe „TC LI“ teilnimmt . a) Wie ist es gemeint, wenn durch das ETSI über deutsche Teilnehmende berichtet wird, diese gehörten zum BMWi? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist Inhaber des ETSIAccounts ; die Bundesnetzagentur nutzt als nachgeordnete Behörde diesen Account. b) Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeint ist, um welche Abteilungen handelt es sich dabei? Auf die Antwort zu Frage 23a wird verwiesen. c) Sofern es sich um die Bundesnetzagentur bzw. die dort angesiedelte Internationale Verbindungs- und Koordinierungsstelle für Standardisierung (VKS) handelt, mit welcher Zielsetzung bzw. welchen Aufgaben ist die Behörde bei der Arbeitsgruppe zu Überwachung vertreten? Für die Bundesnetzagentur besteht nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes die Verpflichtung, technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie festzulegen und dabei internationale technische Standards zu berücksichtigen. Dementsprechend beteiligt sich die Bundesnetzagentur an der Standardisierung in der ETSI-Arbeitsgruppe „TC LI“. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/934 24. Was ist der Bundesregierung über eine Vorausschreibung zur Überwachung sozialer Netze durch das Oberkommando der US-Army in Europa bekannt (Webportal FM4, 17. Februar 2014)? Die Bundesregierung beobachtet derartige Vorausschreibungen nicht aktiv und hat daher über die Medienberichterstattung hinaus keine Kenntnis von dem Vorgang . 25. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Reporters, wonach die US-Army damit eine der bisherigen Kernaufgaben der militärischen NSA, nämlich Nachrichtenaufklärung im Vorfeld zur Früherkennung von Angriffen, betreibt (bitte begründen)? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 26. Inwiefern hält die Bundesregierung „Data Mining in sozialen Netzen, ortsbezogene Forschung, Zielgruppenanalyse und Bereitschaft zur gezielten Kommunikation“ durch US-Militärs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom NATO-Truppenstatut gedeckt? Die Rechte und Pflichten von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika ergeben sich aus dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut), BGBl. 1961 II S. 1190 und dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218). Nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts sind Streitkräfte aus NATO-Staaten bei allen Aktivitäten im Aufnahmestaat verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und sich jeder mit dem Geiste des NATO-Truppenstatuts nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten. US-Streitkräfte in Deutschland sind also verpflichtet, das deutsche Recht zu achten. Nach Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut dürfen die US-Streitkräfte auf ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die Benutzung der Liegenschaften gilt aber stets deutsches Recht, soweit Auswirkungen auf Rechte Dritter vorhersehbar sind. NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sind keine Grundlagen für nach deutschem Recht verbotene Tätigkeiten. 27. Mit welchen Behörden und Abteilungen waren Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung auf dem EU-US-Ministerratstreffen am 18. November 2013 vertreten? Die Bundesregierung war auf dem EU-US-Ministerratstreffen vom 18. November 2013 nicht vertreten. Drucksache 18/934 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Mit welchen Behörden und Abteilungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreterinnen und Vertreter der US-Regierung auf dem EUUS -Ministerratstreffen am 18. November 2013 vertreten? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Im Protokoll des Rats zu diesem Treffen wird erwähnt, dass die US-Regierung durch Attorney General Eric H. Holder jr. und Acting DHS Secretary Rand Beers vertreten war. 29. Mit welchen Einrichtungen oder Institutionen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreterinnen und Vertreter der Europäischen Union auf dem EU-US-Ministerratstreffen am 18. November 2013 vertreten? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Im Protokoll des Rats zu diesem Treffen wird erwähnt, dass der litauische Minister für Justiz, Juozas Bernatonis, und der litauische Vizeminister des Innern, Elvinas Jankevicius, als Vertreter der Ratspräsidentschaft der EU, der griechische Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte, Charalampos Athanasiou, als Vertreter der folgenden Ratspräsidentschaft der EU teilgenommen haben und die Europäische Kommission durch die Vizepräsidentin Viviane Reding und die Kommissarin Cecilia Malmström vertreten war. 30. Inwieweit wurde dort nach Kenntnis der Bundesregierung über Bestrebungen der USA gesprochen, „Kontakte mit lokalen Gemeinschaften zu suchen, um Prozesse zu entdecken, die zu Extremismus führen könnten“? 31. Welche Inhalte wurden dort nach Kenntnis der Bundesregierung besprochen und welche Verabredungen getroffen? 32. Sofern es lediglich um einen „Gedankenaustausch“ handelte, worin sieht die Bundesregierung dessen zentrale Inhalte? Die Fragen 30 bis 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 33. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das FBI „500 Werkzeuge“ gegen „Radikalisierung“ entwickelte, was ist damit gemeint , und inwiefern wurden diese auf dem Treffen vorgestellt? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass das FBI „500 Werkzeuge “ gegen „Radikalisierung“ entwickelte. Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 34. Wie wird die Bundesregierungen die Empfehlungen der Kommission zur „Bekämpfung von Radikalisierung und Rekrutierung“ umsetzen, darunter eine „nationale Strategie zur Bekämpfung von Radikalisierung und Rekrutierung “, „mehr Ausbildung und Training“, „mehr Engagement bei ExitStrategien und Deradikalisierung“, „Austauschprogramme für Jugendliche “, „Fähigkeit zum kritischen Denken“? Die Frage dürfte sich auf die Mitteilung der Europäischen Kommission „Prävention der zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führenden Radikalisierung “ vom 15. Januar 2014 (COM(2013) 941 final) beziehen. Die Bundesregierung greift Impulse der Europäischen Kommission auf, soweit sie auf die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/934 Situation in Deutschland zutreffen, in die Zuständigkeit des Bundes fallen und nicht bereits umgesetzt werden. 35. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nach Kenntnis der Fragesteller das FBI die Kooperation mit dem „Radicalisation Awareness Network“ (RAN) der Europäischen Union sowie mit Europol sucht und sich für entsprechende Lehrinhalte interessiert? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass das FBI die Kooperation mit dem „Radicalisation Awareness Network“ der Europäischen Union sowie mit Europol sucht und sich für entsprechende Lehrinhalte interessiert. Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 36. Welche weiteren Inhalte, Wünsche oder sonstigen Angaben wurden hierzu seitens der US-Behörden vorgetragen? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 37. In welchem Stadium befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der „EU-US-Cyber-Dialog“, und welche Themen stehen derzeit auf der Agenda? Der Europäische Auswärtige Dienst und die amerikanische Regierung planen für den kommenden EU-US-Gipfel am 26. März 2014 die Einrichtung eines „EU-US-Cyber-Dialogs“ zu außenpolitischen, strategischen Cyber-Themen. 38. Wann und wo sollen die „Chef-Unterhändler“ in den nächsten Monaten zusammentreffen, und wer nimmt an den Treffen teil? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wann und wo die „Chef-Unterhändler “ in den nächsten Monaten zusammentreffen und wer an den Treffen teilnimmt. 39. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung auch der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) bezüglich der NSA-Spionage in EU-Mitgliedstaaten mit dem Department of State im Gespräch, und welche Themen stehen derzeit auf der Agenda? 40. Welche weiteren Aktivitäten entfaltet der EAD nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der NSA-Spionage in den EU-Mitgliedstaaten? Die Fragen 39 und 40 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Kenntnis der Bundesregierung waren Vertreter des Europäischen Auswärtigen Diensts an der Ad-hoc-EU-US „Working Group on Data Protection“ beteiligt . Weitere Einzelheiten zu den Aktivitäten des EAD sind der Bundesregierung nicht bekannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333