Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 1. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9365 18. Wahlperiode 04.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Dr. Rosemarie Hein, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam), Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9214 – BAföG-Rückzahlungsmodalitäten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahre 1983 wurde das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von der schwarz-gelben Koalition unter dem Bundeskanzler Helmut Kohl vom Vollzuschuss auf ein Volldarlehen umgestellt. Die Angst vor Verschuldung bei der Aufnahme eines Studiums spielte plötzlich wieder eine große Rolle. Nicht ohne Grund: Bei einer Studiendauer von zehn Semestern konnte dies einen Schuldenberg von bis zu 70 000 DM bedeuten (vgl. http://bafoegini.de/pages/020_ Erstinfo.html). Im Oktober 1990 wurde das BAföG in eine Teildarlehensförderung umgewandelt und die Studierenden müssen seitdem maximal 10 000 Euro des erhaltenen BAföG-Betrages zurückzahlen. Doch auch diese Schulden bedeuten für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger eine hohe Hürde – insbesondere in Zeiten, in denen befristete und Teilzeitstellen immer mehr zur Normalität werden. Über das Rückzahlungsverhalten gibt es kaum belastbares Zahlenmaterial. Kenntnis darüber ist aber entscheidend, will man zu einer politisch tragfähigen Einschätzung und Bewertung der aktuellen Ausgestaltung des BAföG gelangen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem 12. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) erfolgte die Umstellung des monatlichen Förderungsbetrages zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen, so dass lediglich nur die Hälfte des ursprünglich erhaltenen Förderungsbetrages zurückzuzahlen ist. Durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 wurde zur bestehenden Regelung eine Rückzahlungsobergrenze in Höhe von 10 000 Euro des hälftigen Darlehensanteils eingeführt , so dass eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers unabhängig von der Höhe des ursprünglich erhaltenen Darlehensanteils nur noch in Höhe von 10 000 Euro besteht (vgl. § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG). Dabei gelten nach Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9365 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode § 18 Absatz 3 Satz 2 BAföG an einen Auszubildenden geleistete Darlehen unabhängig davon, ob sie für ein Erst- oder Zweitstudium oder für Praktikum gewährt wurden, für die Rückzahlung als ein Darlehen. Wird der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 10.000 Euro vom Darlehensnehmer z. B. durch reguläre Tilgung erreicht , wird dem Darlehensnehmer von Amts wegen der verbleibende Teil des Darlehens erlassen, so dass der ursprünglich hälftige Darlehensanteil in diesen Fällen letztlich deutlich unter 50 Prozent liegen kann. Der Gesetzgeber hat die Rückzahlungsbedingungen äußerst sozialverträglich ausgestaltet . Neben der Darlehensdeckelungsgrenze von 10 000 Euro liegt die monatliche Mindestrate im Rahmen der Rückzahlung bei lediglich 105 Euro, die §§ 18 ff. BAföG sehen großzügige Freistellungs- und Stundungsmöglichkeiten vor. Darüber hinaus ist das BAföG-Darlehen über die gesamte Laufzeit zinsfrei. Bitte bei allen Fragen die Entwicklung der letzten 20 Jahre aufschlüsseln und nach Geschlecht differenzieren. 1. Wie viele Jahre nach Abschluss des Studiums beginnt im Durchschnitt die tatsächliche BAföG-Rückzahlung? Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 des BAföG beginnt die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers für das BAföG-Staatsdarlehen fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges . Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von derzeit 105 Euro innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren zurückzuzahlen (§ 18 Absatz 3 Satz 1 BAföG). Dabei wird diese 20-Jahresfrist noch um maximal zehn Jahre, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden war, verlängert. 2. Wie viele der ehemaligen BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger befinden sich bei der ersten Rückzahlungsaufforderung noch im Studium (bitte nach Bachelor-/Master-Studium aufteilen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. 3. Wie lange dauert die durchschnittliche Rückzahlung – insbesondere mit Blick auf Verdienst- und entsprechende Rückzahlungsunterbrechungen? Seit Geltung der Rückzahlungsobergrenze in Höhe von 10 000 Euro ergibt sich für einen Darlehensnehmer bei regulärer Tilgung der monatlichen Raten in Höhe von 105 Euro, d. h. einer jährlichen Tilgungsleistung in Höhe von 1 260 Euro, eine regelmäßige Rückzahlungsdauer von maximal acht Jahren. 4. Wie viele der ehemaligen BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger sind finanziell nicht in der Lage, fünf Jahre nach der Regelstudienzeit die 105 Euro im Monat zurückzuzahlen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. 5. Wie viele der ehemaligen BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger beantragen eine Freistellung der BAföG-Rückzahlung für ein Jahr? Und bei wie vielen folgen weitere Anträge auf Freistellung? Nach § 18a BAföG hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich auf Antrag ab Rückzahlungsbeginn von der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung freistellen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9365 zu lassen, wenn sein anrechenbares Einkommen nach dem BAföG unterhalb des für ihn geltenden Freibetrages liegt bzw. sein anrechenbares Einkommen den für ihn geltenden Freibetrag mit weniger als der monatlichen Rate überschreitet. Bei der ersten Alternative erfolgt eine vollständige Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung , bei der zweiten Alternative erfolgt eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung unter Zahlung einer verminderten Rate. Das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen ist lediglich glaubhaft zu machen. Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung vor, erfolgt die Gewährung der Freistellung in der Regel für ein Jahr. In der folgenden Übersicht wird für den von den Fragestellern geforderten Zeitraum von 20 Jahren (1996 bis 2015) die Gesamtanzahl der in dem jeweiligen Jahr gewährten Freistellungen ausgewiesen. Getrennt ausgewiesene Zahlen über Erstund Folgeanträge einer Freistellung ab bzw. nach Rückzahlungsbeginn unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschlechts des Darlehensnehmers liegen nicht vor. Jahre Anzahl der Freistellungen nach § 18a BAföG 1996 68.615 1997 71.247 1998 84.337 1999 88.316 2000 90.682 2001 90.275 2002 90.571 2003 98.717 2004 103.424 2005 107.141 2006 107.259 2007 101.015 2008 105.051 2009 115.378 2010 125.412 2011 113.320 2012 129.158 2013 101.222 2014 118.139 2015 115.904 6. Wie viele ehemalige BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger beantragen eine Stundung der Rückzahlung für ein Jahr? Und bei wie vielen folgen weitere Stundungsanträge? Nach der haushaltsrechtlichen Bestimmung des § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) kann dem Darlehensnehmer auf Antrag und unter Glaubhaftmachung der Stundungsvoraussetzungen eine Stundung für ein Jahr gewährt werden. Die Stundung umfasst dabei grundsätzlich bereits fällig gewordene Beträge. In der folgenden Übersicht wird für den von den Fragestellern geforderten Zeitraum von 20 Jahren (1996 bis 2015) die Gesamtanzahl der im jeweiligen Jahr gewährten Stundungen ausgewiesen. In der Gesamtzahl sind sowohl Erst- als auch Folgestundungen enthalten. Getrennt ausgewiesene Zahlen über Erst- und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9365 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Folgeanträge einer Stundung unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschlechts des Darlehensnehmers liegen nicht vor. Jahre Anzahl der Stundungen § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO 1996 7.790 1997 8.287 1998 10.613 1999 10.613 2000 12.664 2001 13.790 2002 13.943 2003 18.004 2004 18.036 2005 20.289 2006 20.877 2007 19.530 2008 21.046 2009 22.888 2010 23.025 2011 20.010 2012 16.995 2013 17.097 2014 13.794 2015 15.363 7. Wie viele ehemalige BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger können ihre Darlehensschulden auf einmal zurückzahlen und bekommen so einen Nachlass ? Nach § 18 Absatz 5b BAföG i. V. m. § 6 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) kann das BAföG-Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Abhängig von der Höhe der Darlehensschuld wird gemäß der sog. Nachlasstabelle (Anlage zu § 6 Absatz 1 der DarlehensV) ein entsprechender prozentualer Nachlass von der Darlehensrestschuld gewährt. In der folgenden Übersicht wird die Gesamtanzahl der gewährten Nachlässe pro Jahr für den Zeitraum 1996 bis 2015 ausgewiesen. Eine Differenzierung nach Geschlecht ist nicht möglich. Jahre Anzahl vorzeitiger Rückzahlungen gemäß § 18 5b BAföG i.V.m. § 6 DarlehensV 1996 56.081 1997 63.059 1998 76.281 1999 96.033 2000 85.522 2001 80.091 2002 77.581 2003 67.128 2004 60.659 2005 59.820 2006 54.354 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9365 Jahre Anzahl vorzeitiger Rückzahlungen gemäß § 18 5b BAföG i.V.m. § 6 DarlehensV 2007 53.137 2008 56.782 2009 61.871 2010 78.138 2011 79.974 2012 75.783 2013 90.674 2014 93.094 2015 89.892 8. Wie viele ehemalige BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger beantragen per BAföG-Härtefallantrag einen gänzlichen Erlass ihrer Schulden? Und wie viele bekommen diesen gewährt? Ein Erlass des BAföG-Darlehens gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO kommt nur in Betracht, wenn der unverschuldeten Notlage („besondere Härte“) eines Darlehensnehmers nicht mit anderen, weniger weitreichenden Maßnahmen – wie eben einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 BAföG oder einer Stundung gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 BHO – Rechnung getragen werden kann. Freistellung, Stundung und Erlass stehen dabei in einem Stufenverhältnis (vgl. VV 3.2 zu § 59 BHO). In dem Zeitraum 1996 bis 2015, auf den sich die Fragesteller beziehen, wurde vom Bundesverwaltungsamt daher auch kein Erlass im Sinne von § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO ausgesprochen, da die Gewährung einer Freistellung oder Stundung einem gänzlichen Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO regelmäßig vorgeht. Eine Befreiung von der Darlehensrestschuld erfolgt aber insbesondere über den Abschluss eines Vergleiches mit dem Bundesverwaltungsamt gemäß den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 Nummer 2 BHO oder durch Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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