Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9371 18. Wahlperiode 10.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9176 – Entwicklung des Sondergerichtsstands und der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kempten für Straftaten Bundeswehrangehöriger im Auslandseinsatz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Spezialkenntnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht werden allen Gerichten in den unterschiedlichsten Verfahren abverlangt. Begingen Bundeswehr- Soldaten bei Auslandseinsätzen Straftaten, dann musste vor dem 1. April 2013 entsprechend die Staatsanwaltschaft am Standort oder am Wohnsitz des Soldaten ermitteln. Seit drei Jahren erfahren Soldaten jedoch eine Sonderbehandlung: § 11 a der Strafprozessordnung (StPO) sieht nun einen besonderen Gerichtsstand beim Amtsgericht Kempten im Allgäu für Straftaten, welche von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen wurden, vor. Die Staatsanwaltschaft Kempten ist auch zur Verfolgung solcher Straftaten aufgrund der gesetzlichen Sonderzuständigkeit berufen und arbeitet dabei mit dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr zusammen. Obwohl gegen die ungewöhnliche Konstruktion einer bundesweit zuständigen Landesstaatsanwaltschaft u. a. ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen wurden, da diese nicht nur eine Umgehung des Artikels 96 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), sondern auch einen Eingriff in die justiziellen Kompetenzen der Länder darstellt, und zudem weder der Deutsche Richterbund e. V. noch der Deutsche Anwaltverein e. V. irgendeinen nachgewiesenen Bedarf sahen , wurde die Sonderzuständigkeit eingeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9371 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr unterliegen auch bei besonderer Auslandsverwendung gemäß § 1a Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes dem deutschen Strafrecht. Für entsprechende Sachverhalte bestand bis zur Einführung von § 11a der Strafprozessordnung (StPO) kein besonderer Gerichtsstand. Diese Rechtslage wurde weder den Anforderungen an eine effiziente Strafverfolgung noch den Besonderheiten der Verfahren, an denen Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz beteiligt sind, gerecht. Denn neben Kenntnis der militärischen Abläufe und Strukturen sowie der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der besonderen Auslandsverwendung sind spezielle Erfahrungen bei Ermittlungen mit Auslandseinsatzbezug erforderlich. Um diesen vielfältigen speziellen Anforderungen gerecht zu werden und um eine effektive, zügige Strafverfolgung zu gewährleisten , hat der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) die Einführung eines besonderen Gerichtsstands für diese Strafverfahren geschaffen. Andere gesetzlich begründete Gerichtsstände, wie etwa die im Jugendgerichtsgesetz zusätzlich vorgesehenen Gerichtsstände für die Personengruppe der 18- bis 21-Jährigen sowie die Gerichtsstände des Wohnortes oder des Ergreifungsortes bleiben dabei neben dem Gerichtsstand in Kempten bestehen . Da die Strafverfolgung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt, verfügt die Bundesregierung weder über Informationen zu dem in Kempten eingesetzten richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Personal des Freistaats Bayern noch über statistische Angaben zu dort geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren . 1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der bisherigen Arbeit des Sondergerichtsstands und der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kempten für Straftaten Bundeswehrangehöriger im Auslandseinsatz (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt nicht zur Arbeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft am besonderen Gerichtsstand in Kempten Stellung, da diese Bewertung in der Zuständigkeit der Justizbehörden des Freistaates Bayern liegt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele spezialisierte Richter und Staatsanwälte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell beim Sondergerichtsstand in Kempten und sind mit Verfahren gegen Soldatinnen und Soldaten befasst? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Worin bestand nach Kenntnis der Bundesregierung die besondere Spezialisierung der Richter und Staatsanwälte beim Amtsgericht Kempten oder wie wurde diese, jenseits der Beschäftigung mit den anhängigen Verfahren des Gerichtsstandes, erreicht (bitte ggf. alle entsprechenden Schulungen, Weiterbildungen , Seminare etc. nach Datum, Thema, Teilnehmerzahl und Veranstalter aufführen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht für alle interessierten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, an verschiedenen Lehrgängen am Zentrum Innere Führung in Koblenz teilzunehmen. Aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Amts- und des Landgerichts Kempten sowie den Staatsanwältinnen und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9371 Staatsanwälten der dortigen Staatsanwaltschaft besuchten im Jahr 2013 zwei Personen , 2014 eine Person und 2016 bisher drei Personen den am Zentrum Innere Führung durchgeführten Lehrgang „Der Rechtsberater-Stabsoffizier im Auslandseinsatz “. Am ebenfalls dort veranstalteten „Informationsseminar für Juristinnen und Juristen – Recht und Führungskultur in der Bundeswehr“ nahmen aus diesem Kreis 2014 zwei Personen, 2015 drei Personen und 2016 bisher eine Person teil. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen über Fortbildungsmaßnahmen der in Kempten tätigen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor. 4. Inwieweit und mit welchem Personal ist das Einsatzführungskommando der Bundeswehr im Detail in die Arbeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingebunden ? Der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (EinsFüKdoBw), vertreten durch seine Rechtsberaterinnen und Rechtsberater, übersendet die von den Kontingentführern nach § 33 Absatz 3 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorgenommenen Abgaben wegen des Verdachts von Straftaten , die durch deutsche Soldatinnen und Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung begangen worden sein sollen, an die Staatsanwaltschaft Kempten . Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater des EinsFüKdoBw beantworten auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Kempten Fragen zu den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einsatzes. Auf Ersuchen unterstützen sie bei der Verbringung von beschuldigten Soldatinnen und Soldaten, Zeuginnen und Zeugen sowie Beweisgegenständen nach Deutschland. In die Verfahrensabläufe und Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Kempten sind sie nicht eingebunden . 5. Inwieweit ist der Generalbundesanwalt in die Arbeit eingebunden, und was waren der Inhalt der Fälle, die von der Generalbundesanwaltschaft direkt bearbeitet wurden (bitte nach Datum, Inhalt und Ausgang des Falls auflisten)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist nicht in die Arbeit der Staatsanwaltschaft Kempten eingebunden. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft hat aber – wie jede andere Staatsanwaltschaft – nach Nummer 202 Absatz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –, §§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz) ergibt, unverzüglich dem GBA zu übersenden. Der GBA ist seit dem 30. Juni 2002 gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 8 GVG für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) zuständig. Im Rahmen dieser ausschließlichen, von der seit 1. April 2013 bestehenden Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Kempten nach §§ 142, 143 GVG in Verbindung mit § 11a StPO zu trennenden Strafverfolgungskompetenz des Bundes hat der GBA seither insgesamt zwölf personenbezogene Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 31 Angehörige der Bundeswehr wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen in Afghanistan gemäß §§ 8 ff. VStGB eingeleitet. Es handelte sich um zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt acht Beschuldigte im Jahr 2010 und zehn Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 23 Beschuldigte im Jahr 2011. Alle Verfahren wurden inzwischen, nach zum Teil umfangreichen Ermittlungen, gemäß § 170 Absatz 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9371 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage boten. Von den insgesamt 31 Beschuldigten hatten zum Zeitpunkt der Durchführung des jeweiligen Ermittlungsverfahrens jeweils vier Beschuldigte ihren (letzten) Wohnsitz bzw. Standort in Baden-Württemberg und Bayern, jeweils ein Beschuldigter in Berlin und in Brandenburg, fünf Beschuldigte in Niedersachsen, sieben Beschuldigte in Nordrhein-Westfalen, zwei Beschuldigte in Rheinland-Pfalz, jeweils drei Beschuldigte im Saarland und in Sachsen sowie ein Beschuldigter in Thüringen. 6. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Bundeswehrangehörige aus welchen Bundesländern hat es vor Einrichtung des Gerichtsstands für besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr gegeben (bitte für den Zeitraum 1990 bis 2013 nach Jahren, Anzahl der Beschuldigten, Bundesland und Auslandseinsatz auflisten)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Bundeswehrangehörige aus welchen Bundesländern hat es seit dem 1. April 2013 beim Gerichtsstand für besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr gegeben (bitte nach Jahren , Anzahl der Beschuldigten, Bundesland und Auslandseinsatz auflisten)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Wie hat sich die Verfahrensdauer vor und nach der Schaffung des Gerichtsstandes im Detail entwickelt (bitte entsprechend für die Zeiträume Januar 2002 bis März 2013 und April 2013 bis Mai 2016 im Durchschnitt und unter Nennung der kürzesten und längsten Verfahrensdauer angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Welche Ergebnisse liegen dazu jeweils vor? a) Wie viele Ermittlungsverfahren sind abgeschlossen? b) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? c) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage? d) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? e) Wie viele der Beschuldigten wurden freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre bzw. Monate) verurteilt (bitte entsprechend nach Jahren und Auslandseinsatz aufschlüsseln)? f) Wie viele Ermittlungsverfahren sind noch anhängig? g) Wie viele Fälle wurden von einem spezialisierten Staatsanwalt bzw. Richter behandelt? h) Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wohin abgegeben? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9371 10. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft bzw. Arrest verhängt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. In wie vielen Ermittlungsverfahren ging es um bundeswehrspezifische Straftaten , und welche waren dies im Einzelnen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. In wie vielen Ermittlungsverfahren ging es um unnatürliche Todesfälle? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte betrafen Straftaten gegen Zivilpersonen im jeweiligen Land des Auslandseinsatzes, um welche Straftaten handelte es sich dabei, und in wie vielen Fällen führten die Ermittlungen zu Anklagen und Verurteilungen (bitte entsprechend aufschlüsseln )? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Wie viele Ermittlungsverfahren betrafen Straftaten wegen Unterschlagung, Untreue, Beleidigung, Diebstahl oder Verkehrsunfälle? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Wie viele der Beschuldigten waren a) jünger als 20 Jahre, b) zwischen 20 und 30 Jahre alt, c) zwischen 30 und 40 Jahre alt, d) älter als 40 Jahre? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Sind seit dem Jahr 2013 an die Bundesregierung Forderungen herangetragen worden, die bisherige Rechtsgrundlage erneut zu verändern? a) Wenn ja, von wem, in welche Richtung gehend, und mit welcher Begründung ? b) Hat die Bundesregierung eigene Vorhaben, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung sind weder Forderungen Dritter bekannt noch sieht sie selbst Veranlassung dazu, § 11a StPO zu reformieren. 17. Sind der Bundesregierung Überlegungen bekannt, Feldjäger ggf. in einzelnen Verfahren zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu bestellen, und welche Position bezieht sie hierzu gegebenenfalls? Gegen die Bestellung von Feldjägern zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 GVG im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr sprechen gewichtige rechtliche Gründe. Die Durchführung von Ermittlungen für eine Justizbehörde gehört nicht zum Verfassungsauftrag der Streitkräfte. Zudem sind solche Überlegungen nicht zielführend, da die Strafprozessordnung nur im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9371 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode deutschen Hoheitsgebiet gilt und somit als Rechtsgrundlage für Ermittlungen in ausländischen Einsatzgebieten nicht zur Verfügung steht. 18. Sieht die Bundesregierung Probleme in der Arbeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft , da die Schutzrechte Beschuldigter, aufgrund der Regelung in § 13 des Soldatengesetzes, wonach Soldaten verpflichtet sind, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, mit ihren soldatischen Pflichten kollidieren? a) Wenn ja, was gedenkt sie diesbezüglich zu unternehmen, um das fundamentale Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, zu wahren? b) Wenn nein, warum nicht? Das Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht der Soldatinnen und Soldaten nach § 13 Absatz 1 des Soldatengesetzes, die Wahrheit zu sagen, und den Schutzrechten als mögliche Beschuldigte ist zugunsten des national aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und international aus Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Selbstbelastungsverbots gelöst. So sind beschuldigte Soldatinnen und Soldaten im Disziplinarverfahren gemäß § 32 Absatz 4 Satz 3 und § 97 Absatz 2 Satz 3 WDO in jedem Fall darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Gleiches gilt nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO für Beschuldigte im Strafverfahren. Ob und ggf. welche Probleme aus dieser Rechtslage für die Arbeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft resultieren, entzieht sich der Kenntnis des Bundesregierung ; etwaige Schwierigkeiten der Ermittlungsbehörden wären allerdings als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333