Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9374 18. Wahlperiode 10.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9275 – Ausschluss der Hautfarbe als Motiv für Personenkontrollen durch die Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Hautfarbe darf kein Kriterium sein, mit dem die Bundespolizei Personenkontrollen begründet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat in einem Urteil vom 21. April 2016 (7 A 11108/14. OVG) klargestellt, dass die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für Kontrollen nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ausscheiden muss. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes vor. Dem Urteil lag die Klage einer vierköpfigen Familie zugrunde, die Anfang 2014 in einem Zug kontrolliert worden war. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige und haben eine dunkle Hautfarbe. Sie wurden als Einzige im ganzen Zug aufgefordert, ihre Papiere zu zeigen. Die von ihnen vorgezeigten Bundespersonalausweise wiesen sie als deutsche Staatsangehörige aus, zugleich ging aus ihnen hervor, dass es sich um eine Familie handelt. Dennoch gaben die Bundespolizisten die Daten der Kontrollierten telefonisch zum Abgleich weiter. Das Gericht wertete den Vorgang als Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot, weil es „nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Hautfarbe der Kläger nicht zumindest ein mit entscheidendes Kriterium für ihre Kontrolle gewesen ist“. Das Gericht führte aus, dass ein Anknüpfen an die Hautfarbe eine Form rassistischer Diskriminierung sei. Dabei sei es nicht nötig, dass die Maßnahme „ausschließlich oder ausschlaggebend“ an die Hautfarbe anknüpfe. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes liege bereits dann vor, „wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Diskriminierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“. Ausdrücklich fasste das Gericht in seinen Leitsätzen zusammen: „Eine verdachtsunabhängige Kontrolle nach § 22 Absatz 1a BPolG in Anknüpfung an die Hautfarbe ist unzulässig.“ Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben sich in der Vergangenheit bereits mehrfach nach der Problematik des „Racial Profiling“ erkundigt und sehen nun Anlass, die Bundesregierung nach Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus diesem Urteil bzw. der Urteilsbegründung zu fragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In ihrer Antwort auf die jüngste Kleine Anfrage zu diesem Thema (Bundestagsdrucksache 18/8037) hat es die Bundesregierung vermieden, explizit auszuführen , ob Bundespolizistinnen und -polizisten sich – unter anderem – an der Hautfarbe orientieren bzw. ob sie dies nach Rechtsauffassung der Bundesregierung tun dürften. Zu Frage 7, in der sich die Fragesteller nach Dienstanweisungen erkundigt hatten, die klarstellen, dass die Hautfarbe bei Kontrollen kein Kriterium sein dürfe, antwortete die Bundesregierung, es „dürfen nicht ausschließlich die äußeren Merkmale einer Person maßgebend für Eingriffsmaßnahmen sein“. Soweit die Hautfarbe als ein solches „äußeres Merkmal“ gilt, steht diese Rechtsauffassung allerdings in Widerspruch zum erwähnten Urteil, das bereits nicht nur ein „ausschließliches“, sondern jegliches Anknüpfen an die Hautfarbe als unzulässig bezeichnet. Auch die Formulierung in der Vorbemerkung der Bundesregierung , „das äußere Erscheinungsbild einer Person“ könne ein Anknüpfungspunkt für polizeiliche Maßnahmen sein, lässt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller offen, inwiefern die Bundesregierung hierbei auch – unzulässigerweise – auf die Hautfarbe abstellt. Eine Klarstellung, auch gegenüber den Angehörigen der Bundespolizei, scheint daher dringend geboten. Zwar hält das OVG Koblenz in dem oben genannten Urteil die Befugnis zu anlasslosen Kontrollen zur Verhinderung unerlaubter Einreise nach § 22 Absatz 1a BPolG für vereinbar mit EU-Recht. Dieses verbietet Kontrollen an den EU-Binnengrenzen und verlangt, dass verdachtsunabhängige Kontrollen keine vergleichbare Wirkung wie Grenzkontrollen haben dürfen (der Europäische Gerichtshof –EuGH – fordert in seiner Rechtsprechung zudem klare gesetzliche Vorgaben, um dies zu verhindern, vgl. Bundestagsdrucksache 17/11015). Doch die EU-Kommission betonte zuletzt in dem Verfahren C-9/16 beim EuGH seine Rechtsauffassung, dass die deutsche Rechtslage nicht mit EU-Recht vereinbar ist (vgl. auch Bundestagsdrucksachen 18/4149 und 18/3654 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2015, 1 K 5060/13). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das OVG (Oberverwaltungsgericht) Koblenz zur Rechtslage nach Völkerrecht bezüglich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) feststellt, dass hiernach ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 14 EMRK nur dann vorliegt, wenn die Hautfarbe das alleinige bzw. das ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist. Die Bundesregierung bleibt daher bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung , die im Einklang mit den Empfehlungen von CERD (Committee on the Elimination of Racial Discrimination), der Europäischen Grundrechteagentur und der allgemeinen Staatspraxis steht, dass ein völkerrechtlich unzulässiges „racial profiling“ nur dann vorliegt, wenn die Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das tatsächlich ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist. Das Urteil des OVG Koblenz bestätigt auch die Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) mit dem Grundgesetz, dem Völker- und Europarecht vereinbar ist, Lageerkenntnisse sowie grenzpolizeiliche Erfahrungen zulässige Kriterien für die Auswahl von Personen sind sowie die generalpräventive Wirkung von § 22 Absatz 1a BPolG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9374 1. Inwiefern und gegebenenfalls bis wann zählte oder zählt die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung die Hautfarbe einer Person zum Bestandteil deren äußeren Erscheinungsbildes, das zusammen mit anderen Merkmalen oder Umständen eine Maßnahme nach § 22 Absatz 1a BPolG rechtfertigen konnte? Zum äußeren Erscheinungsbild einer Person zählt die Gesamtheit der äußerlich wahrnehmbaren Merkmale und Informationen zu einer Person, einschließlich deren Hautfarbe. Fahndungsmethoden, die ausschließlich an die äußere Erscheinung von Personen anknüpfen, ohne dass weitere lagerelevante Erkenntnisse hinzukommen , sind rechtswidrig und werden innerhalb der Bundespolizei weder gelehrt noch praktiziert. 2. Gibt oder gab es Dienstanweisungen, Merkblätter usw., die ausdrücklich festhalten, dass die Hautfarbe einer Person unter keinen Umständen, auch nicht als Teil eines Merkmalbündels, als Anknüpfungspunkt für polizeiliche Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a BPolG herangezogen werden darf (bitte ggf. kurz zusammenfassen, und wenn nein, bitte begründen)? Dienstanweisungen oder sonstige Unterlagen, die Regelungen im Sinne der Fragestellung enthalten, existieren innerhalb der Bundespolizei nicht. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Inwiefern ist die Formulierung in den Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/8037): „Vor diesem Hintergrund dürfen nicht ausschließlich die äußeren Merkmale einer Person maßgebend für Eingriffsmaßnahmen sein“ aus Sicht der Bundesregierung zu präzisieren, um klarzustellen, dass womöglich andere äußeren Merkmale wie etwa Kleidung oder Gepäck usw., aber keinesfalls die Hautfarbe, und zwar auch nicht als Teil eines Kriterienbündels, maßgebend für Eingriffsmaßnahmen sein dürfen (bitte begründen, auch in Auseinandersetzung mit dem in der Vorbemerkung genannten Urteil des OVG Koblenz)? Die Bundesregierung sieht auch in Anbetracht des Urteils des OVG Koblenz keinen Präzisierungs- oder Anpassungsbedarf der bestehenden Weisungslage der Bundespolizei im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung nun veranlasst, klarstellende Dienstanweisungen, Merkblätter o. Ä. herauszugeben, um die Angehörigen der Bundespolizei über den Inhalt des Urteils in Kenntnis zu setzen, und wenn nicht, wie will die Bundesregierung sicherstellen bzw. darauf hinwirken , dass Angehörige der Bundespolizei künftig nicht mehr die Hautfarbe als eines unter mehreren Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes heranziehen , um eine Maßnahme nach § 22 Absatz 1a BPolG durchzuführen? Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei werden im Rahmen der Ausund Fortbildung auch zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit Eingriffsmaßnahmen praxisorientiert unterrichtet. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller , dass auch polizeiliche Eingriffsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG von den Leitsätzen des Urteils umfasst sind und die Hautfarbe auch für Maßnahmen nach dieser Grundlage keinesfalls herangezogen werden darf (bitte begründen), und was will sie ggf. tun, um den Angehörigen der Bundespolizei die vom Gericht aufgezeigte Rechtslage zu vermitteln? Das OVG Koblenz hat in einem konkreten Einzelfall entschieden. Gegenstand des Verfahrens war eine polizeiliche Befragung nach § 22 Absatz 1a BPolG. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ausdrückliche bzw. schriftlich fixierte Dienstanweisungen und unmissverständlich formulierte Leitlinien nicht nur eine wichtige Rolle spielen als Anleitung für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung, sondern auch Rechtssicherheit bedeuten für (potentielle) Opfer von Racial Profiling, etwa wenn diese sich informieren oder gegen unzulässige polizeiliche Maßnahmen vorgehen wollen? Dienstanweisungen setzen ein Dienstverhältnis voraus und gelten nur im Innenverhältnis einer Behörde. Sie begründen keine Rechte und Pflichten für Personen außerhalb der Behörde. Leitlinien setzen ebenfalls einheitliche Rahmenbedingungen innerhalb einer Verwaltung, lassen aber Raum für eine behördenspezifische Ausgestaltung. Sie geben konkrete Handlungsempfehlungen für eine bedarfsorientierte Umsetzung. 7. Inwieweit wurde aus dem Urteil des OVG Koblenz zumindest die Konsequenz gezogen bzw. inwieweit ist das geplant, dass Bundespolizistinnen und -polizisten ihre Auswahlkriterien und die sie tragenden Begründungen bei anlasslosen Kontrollen (etwa nach § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG) so dokumentieren müssen, dass sie der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit zugänglich sind, weil der Behörde in Zweifelsfällen die Beweispflicht zukommt, dass keine Diskriminierung vorliegt, und unschlüssige Darlegungen hierzu oder Unklarheiten dazu führen, dass die Kontrolle insgesamt als rechtswidrig zu betrachten ist (bitte darlegen)? Das OVG Koblenz stellte in seinem Urteil vom 21. April 2016 fest, dass aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) keine prozessuale Beweislastumkehr folgt. Die Bundespolizei muss, wenn sie gestützt auf § 22 Absatz 1a BPolG Maßnahmen trifft, grundsätzlich nicht darlegen und beweisen, dass ein Merkmal nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG für die Auswahl nicht ein mittragendes bzw. mitentscheidendes Kriterium gewesen ist. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Dokumentation zu diesem Zweck ist mithin nicht gegeben. 8. Welche – und sei es ungefähren – Angaben zum Umfang von Kontrollen, bei denen das äußere Erscheinungsbild bzw. die Hautfarbe eine (und sei es mitentscheidende) Rolle bei Kontrollen nach § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG spielte, kann die Bundespolizei bzw. können erfahrene Bundespolizistinnen und -polizisten aufgrund ihres Praxiswissens machen (bitte ausführen)? Die Bundesregierung und die Bundespolizei verfügen nicht über Informationen im Sinne der Fragestellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9374 9. Mit welchen praktischen und rechtlichen Auswirkungen infolge des Urteils des OVG Koblenz rechnet die Bundespolizei (bitte so konkret wie möglich auflisten)? Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 21. April 2016 festgestellt, dass die Befugnisnorm des § 22 Absatz 1a BPolG die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Normenklarheit und Normenbestimmtheit wahrt und verhältnismäßig ist. Die Möglichkeiten nach § 22 Absatz 1a BPolG sind mit den europarechtlichen Vorgaben aus Artikel 22 und 23 des Schengener Grenzkodex und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar. Darüber hinaus hat das OVG Koblenz festgestellt, dass Befugnisse nach § 22 Absatz 1a BPolG keinen strukturell angelegten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG enthalten. Zudem ist der räumliche Geltungsbereich des § 22 Absatz 1a BPolG nicht auf grenzüberschreitende Züge beschränkt. Die hinsichtlich der Auswahl der Kläger für eine Befragung gemäß § 22 Absatz 1a BPolG durch das OVG Koblenz als ermessensfehlerhaft angesehene Anwendung dieser Norm ist eine Einzelfallentscheidung, die gleichwohl in die bundespolizeiliche Aus- und Fortbildung einfließt und bei der künftigen Anwendung der Befugnisnorm durch die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei berücksichtigt wird. 10. Inwiefern können nach Auffassung der Bundesregierung andere polizeiliche Eingriffsmaßnahmen (bitte summarisch nennen) unter Umständen aufgrund der Hautfarbe legitimiert werden (bitte begründen)? Es wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Welche weiteren Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des OVG Koblenz, inwieweit plant die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei oder hat dies bereits unternommen, gegen das Urteil in Revision zu gehen, und wie wird ein solcher Schritt gegebenenfalls begründet (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? Da die Revision keine weitere Tatsacheninstanz ist, war die Einlegung der Revision nicht angezeigt. Hinsichtlich der aus dem Urteil zu ziehenden Schlussfolgerungen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 12. Wie ist der aktuelle Stand des gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzulässiger Kontrollen (Nr. 20144130), und welche Auswirkung diesbezüglich hat die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 15. April 2016 in dem EuGH-Verfahren C-9/16, mit der die Kommission ihre Auffassung bekräftigt, dass die deutsche Rechtslage nicht mit EU-Recht vereinbar sei; was bedeutet es, wenn die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/8037 erklärt, der Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG sei mit der Kommission „konsentiert“, während die Kommission in dem Verfahren C- 9/16 erklärt, dass die interne Beurteilung der Frage, ob der Erlass inhaltlich genügend präzise und ob die Veröffentlichung eines Erlasses ausreichend sei, noch nicht abgeschlossen gewesen sei (ist diese interne Beurteilung inzwischen abgeschlossen, und wie ist sie ausgefallen)? Die Sachlage ist unverändert, wie in der Antwort zu Frage 9 in Bundestagsdrucksache 18/8037 dargestellt. Das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4130 ist aktuell weiterhin ein laufendes Verfahren. Der Dialog zwischen den deutschen Behörden und den Dienststellen der Europäischen Kommission dauert an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie soll der Erlass vom 7. März 2016 zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG dazu dienen können, die Häufigkeit und Intensität von Kontrollen in der Praxis effektiv einzuschränken, wie es die Rechtsprechung des EuGH verlangt, wenn in dem Erlass nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller keine konkreten quantitativen Einschränkungen der Kontrollpraxis enthalten sind, sondern weitgehend nur die ohnehin geltende Rechtslage noch einmal umschrieben wird (bitte ausführen)? Der Erlass vom 7. März 2016 steht im Einklang mit den Vorschriften des Schengener Grenzkodexes, die ebenso keine quantitative Beschränkung der Befugnisanwendung vorsehen. Die Häufigkeit und Intensität der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Binnengrenzraum ergeben sich jeweils aus der polizeilichen Lage im jeweiligen Binnengrenzraum unter Berücksichtigung der regionalen Schwerpunktsetzung und der fortlaufenden Lagebeurteilung. 14. Wie viele Beschwerden nach den hier maßgeblichen Bestimmungen zu anlasslosen Kontrollen der Bundespolizei zur Verhinderung unerlaubter Einreise gab es im ersten Halbjahr 2016, und wie wurde damit umgegangen, welche Folgen hatten diese (bitte wie in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/8037 zu den Fragen 2 und 3 antworten)? Im Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juni 2016 gingen bei der der Bundespolizei insgesamt 11 Beschwerden im Sinne der Fragestellung ein. Davon handelte es sich in 8 Fällen um unbegründete Beschwerden. In 2 Fällen war eine Auswertung nicht möglich, da Nachfragen beim Beschwerdeführer ohne Rückmeldung blieben und daher eine eingehende Sachverhaltsrecherche nicht möglich war. In einem Fall wurde die Beschwerde an die zuständige Landespolizei abgegeben . 15. Welche aktuellen Änderungen gibt es in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit anlasslosen Kontrollen (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/8037)? Der aktuelle Verfahrensstand der hier bekannten Klageverfahren stellt sich wie folgt dar: a) OVG Rheinland Pfalz; AZ 7 A 11108/14.OVG: Das Verfahren ist durch rechtskräftiges Urteil vom 21. April 2016 abgeschlossen. b) OVG Baden-Württemberg; AZ 1 S 1944/15: Das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt . c) OVG Baden-Württemberg; AZ 1 S 2550/15: Das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt . d) Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 3364/14: Es ist noch kein Urteil ergangen. e) Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 195/15: Es ist noch kein Urteil ergangen. f) OVG Nordrhein-Westfalen; AZ 5 A 294/16: Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden . g) Verwaltungsgericht München; AZ 7 K 1468/14: Es ist noch kein Urteil ergangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9374 16. In welchem Umfang hat die Bundespolizei im ersten Halbjahr 2016 von § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 BPolG Gebrauch gemacht (bitte nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen differenzieren und die Vergleichswerte für 2015 nennen)? Angaben zum Umfang der Kontrollen im Sinne der Fragestellung sind nachstehender Tabelle zu entnehmen. Im Rahmen der statistischen Erhebung erfolgt bei Befragungen gemäß § 22 Absatz 1a BPolG keine Differenzierung nach Inland bzw. Grenzgebiet. Art der Grenze/Inland 1. Halbjahr 2015 1. Halbjahr 2016 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG Grenzgebiet 0 1.112.484 285.219 0 737.164 186.939 Inland 132.013 0 0 116.745 0 0 Flughäfen 44.388 0 0 25.941 0 0 Gesamt 176.401 1.112.484 285.219 142.886 737.164 186.939 17. Wie viele Feststellungen zu unerlaubter Einreise, unerlaubtem Aufenthalt, anderen Delikten, zur Sach- oder Personenfahndung (bitte jeweils differenzieren ) sind bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder § 44 Absatz 2 BPolG (bitte differenzieren, auch nach Inland, Grenzgebiet , Flughäfen sowie nach Art des Fortbewegungsmittels der Kontrollierten) im ersten Halbjahr 2016 gemacht worden, und welches waren dabei die 15 wichtigsten Hauptherkunftsländer (bitte auch die jeweiligen Vergleichsdaten für 2015 nennen)? Die Angaben zur Fragestellung sind nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach der Art des Fortbewegungsmittels erfolgt nur bei Feststellungen der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthaltes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Festgestellte Straftaten in Folge von Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG 1. Halbjahr 2015 Anzahl Herkunftsland (HKL) davon Grenzgebiet/ Inland HKL davon Flughäfen HKL 17.400 Gesamt 13.362 Gesamt 4.038 Gesamt 3.960 Syrien 2.762 Syrien 2.182 Albanien 3.460 Albanien 2.084 Eritrea 1.198 Syrien 2.097 Eritrea 1.471 Afghanistan 188 Afghanistan 1.659 Afghanistan 1.278 Albanien 68 Pakistan 1.267 Kosovo 1.267 Kosovo 48 Irak 444 Irak 404 Somalia 33 Mazedonien 412 Somalia 396 Irak 31 Iran 368 Deutschland 368 Deutschland 30 Armenien 351 Äthiopien 342 Äthiopien 27 Ghana 349 Pakistan 286 Marokko 25 Nigeria 306 Marokko 281 Pakistan 22 Palästina 256 Nigeria 231 Nigeria 20 Marokko 218 Algerien 218 Algerien 18 Indien 167 ungeklärt 161 ungeklärt 17 Kongo, Dem. Republik 155 Iran 124 Iran 13 Eritrea Festgestellte Straftaten in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 1. Halbjahr 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 73.205 Gesamt 239 Gesamt 14.886 Syrien 106 Deutschland 9.463 Afghanistan 29 Polen 6.898 Eritrea 12 Türkei 4.523 Irak 10 Tschechische Republik 4.094 Deutschland 9 Niederlande 3.817 Kosovo 5 Rumänien 2.221 Serbien 5 Afghanistan 1.971 Somalia 4 Korea, Republik 1.580 Pakistan 4 Dänemark 1.382 Polen 3 Lettland 1.179 Albanien 3 Russische Föderation 1.174 Türkei 3 Ungarn 1.135 Ukraine 3 Iran 1.111 Mazedonien 3 Kasachstan 949 Nigeria 3 Litauen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9374 Festgestellte Straftaten in Folge von Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG 1. Halbjahr 2016 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/ Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 4.307 Gesamt 3.901 Gesamt 406 Gesamt 1.074 Syrien 970 Syrien 104 Syrien 674 Afghanistan 660 Afghanistan 84 Irak 491 Irak 407 Irak 33 Albanien 184 Iran 173 Deutschland 23 Iran 173 Deutschland 166 Marokko 19 Pakistan 171 Marokko 161 Iran 16 Türkei 143 Albanien 118 Pakistan 14 Afghanistan 137 Pakistan 110 Albanien 11 Libanon 101 Eritrea 101 Eritrea 10 Gambia 99 Algerien 99 Algerien 10 Nigeria 78 Libanon 76 ungeklärt 9 Somalia 76 ungeklärt 67 Libanon 8 Indien 64 Indien 56 Indien 7 Ägypten 59 Somalia 50 Somalia 6 China 50 Georgien 48 Georgien 5 Marokko Festgestellte Straftaten in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 1. Halbjahr 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 53.110 Gesamt 58 Gesamt 10.086 Afghanistan 23 Polen 9.987 Syrien 14 Deutschland 5.467 Irak 8 Tschechische Republik 3.469 Deutschland 3 unbekannt 2.181 Iran 2 ungeklärt 1.530 Russische Föderation 1 Slowakische Republik 1.499 Pakistan 1 Kamerun 1.275 Türkei 1 Dänemark 1.262 Polen 1 Bulgarien 1.219 Marokko 1 Litauen 978 Somalia 1 Vietnam 902 Serbien 1 Niederlande 862 unbekannt 1 Nigeria 822 Eritrea 771 Ukraine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personenfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG 1. Halbjahr 2015 Anzahl HKL davon im Grenzgebiet/ Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 4.745 Gesamt 4.492 Gesamt 253 Gesamt 1.725 Deutschland 1.686 Deutschland 69 Syrien 403 Rumänien 395 Rumänien 39 Deutschland 341 Polen 337 Polen 15 Albanien 258 Marokko 253 Marokko 11 Litauen 159 Syrien 153 Tunesien 11 Pakistan 156 Tunesien 144 Algerien 8 Rumänien 145 Algerien 139 Kosovo 7 Nigeria 139 Kosovo 90 Syrien 7 Indien 89 Georgien 89 Georgien 6 Ghana 86 Serbien 86 Serbien 6 Guinea 78 Bulgarien 76 Bulgarien 5 Griechenland 74 Albanien 59 Albanien 5 Italien 61 Litauen 51 Ungarn 5 Marokko 53 Türkei 51 Türkei 5 Afghanistan 51 Slowakische Republik 50 Litauen 4 Gambia Personenfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 1. Halbjahr 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 13.397 Gesamt 24 Gesamt 3.068 Deutschland 5 Deutschland 2.441 Rumänien 4 Polen 1.791 Polen 2 Algerien 553 Bulgarien 2 Albanien 362 Litauen 2 Bulgarien 328 Serbien 2 Serbien 318 Kosovo 1 Türkei 270 Marokko 1 Rumänien 237 Frankreich 1 Tschechische Republik 230 Tschechische Republik 1 Iran 211 Syrien 1 Ungarn 208 Albanien 1 Italien 195 Türkei 1 Marokko 192 Ungarn 191 Slowakische Republik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9374 Personenfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 1. Halbjahr 2016 Anzahl HKL davon In-land HKL davon auf Flughäfen HKL 3.513 Gesamt 3.350 Gesamt 163 Gesamt 1.224 Deutschland 1.215 Deutschland 29 Syrien 312 Rumänien 301 Rumänien 14 Nigeria 222 Marokko 222 Marokko 11 Albanien 201 Polen 199 Polen 11 Rumänien 126 Syrien 97 Syrien 9 Deutschland 94 Algerien 93 Algerien 8 Irak 77 Afghanistan 74 Afghanistan 6 Frankreich 75 Bulgarien 73 Bulgarien 6 Pakistan 72 Slowakische Republik 72 Slowakische Republik 4 Iran 69 Albanien 64 Tunesien 4 Indien 69 Irak 61 Irak 4 Italien 64 Tunesien 60 Türkei 3 Staatenlos 60 Türkei 58 Albanien 3 Jordanien 52 Eritrea 52 Eritrea 3 Guinea-Bissau 50 Kosovo 47 Kosovo 3 Libanon Personenfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 1. Halbjahr 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 11.884 Gesamt 17 2.828 Deutschland 5 Rumänien 2.472 Rumänien 5 Deutschland 1.252 Polen 1 Türkei 549 Bulgarien 1 USA 326 Serbien 1 Serbien 259 Marokko 1 Indien 247 Litauen 1 Ukraine 236 Algerien 1 Kroatien 218 Albanien 1 Polen 187 Tschechische Republik 182 Türkei 169 Kosovo 167 Afghanistan 167 Syrien 164 Ungarn Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sachfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 1. Halbjahr 2015 Anzahl HKL davon im Grenzgebiet / Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 264 Gesamt 153 Gesamt 111 Gesamt 89 Deutschland 82 Deutschland 55 Syrien 61 Syrien 8 Somalia 7 Deutschland 8 Somalia 7 Polen 4 Griechenland 7 Polen 6 Syrien 4 Guinea 7 Spanien 4 Spanien 3 Afghanistan 7 Afghanistan 4 Afghanistan 3 Spanien 5 Guinea 3 Ungarn 3 Pakistan 4 Griechenland 3 Tunesien 3 Ghana 4 Rumänien 3 Rumänien 3 ungeklärt 4 Pakistan 2 Bulgarien 2 Dominikanische Republik 4 Albanien 2 Iran 2 Gambia 4 Tunesien 2 Irak 2 Niederlande 4 Italien 2 Marokko 2 Albanien 3 Bulgarien 2 Tschechische Republik 2 Italien 3 Irak 2 Italien 1 Armenien Sachfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 1. Halbjahr 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 1.737 Gesamt 10 Gesamt 554 Deutschland 3 Deutschland 281 Polen 2 Polen 158 Rumänien 1 Algerien 61 Italien 1 Serbien 60 Spanien 1 Tschechische Republik 53 Frankreich 1 Albanien 46 Türkei 1 Marokko 35 Tschechische Republik 33 Ungarn 32 Litauen 29 Bulgarien 28 Niederlande 26 Dänemark 24 Serbien 24 Kosovo Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9374 Sachfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 1. Halbjahr 2016 Anzahl HKL Davon im Grenz-gebiet/ Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 161 Gesamt 104 Gesamt 57 Gesamt 53 Deutschland 51 Deutschland 24 Syrien 28 Syrien 7 Rumänien 8 Irak 11 Irak 7 Marokko 3 Iran 7 Marokko 5 Spanien 2 Spanien 7 Spanien 4 Syrien 2 Nigeria 7 Rumänien 3 Türkei 2 Staatenlos 4 Italien 3 Ghana 2 Frankreich 3 Afghanistan 3 Irak 2 Deutschland 3 Türkei 3 Italien 2 Gambia 3 Bulgarien 2 Afghanistan 1 Albanien 3 Ghana 2 Bulgarien 1 Ägypten 3 Iran 2 Tunesien 57 Bosnien-Herze-gowina 3 Mali 2 Griechenland 24 Bulgarien 2 Kosovo 2 Kosovo 8 Pakistan 2 Tunesien 2 Mali 3 Italien Sachfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 1. Halbjahr 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 1.831 Gesamt 5 Gesamt 542 Deutschland 2 Deutschland 381 Rumänien 1 USA 187 Polen 1 Serbien 115 Bulgarien 1 Polen 59 Serbien 39 Ungarn 34 Spanien 32 Tschechische Republik 31 Frankreich 30 Türkei 27 Slowakische Republik 21 Italien 20 Österreich 18 Litauen 17 Marokko Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG 1. Halbjahr 2015 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet / Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 5.204 Gesamt 2.535 Gesamt 2.669 Gesamt 1.713 Albanien 658 Eritrea 1.657 Albanien 1.247 Syrien 510 Syrien 737 Syrien 662 Eritrea 325 Kosovo 54 Afghanistan 341 Afghanistan 287 Afghanistan 20 Pakistan 326 Kosovo 106 Äthiopien 20 Irak 107 Äthiopien 89 Somalia 19 Ghana 91 Somalia 67 Irak 15 Mazedonien 87 Irak 56 Albanien 13 Marokko 73 Pakistan 53 Pakistan 10 Armenien 57 Nigeria 48 Nigeria 9 Indien 49 Marokko 38 Sudan 9 ungeklärt 38 Sudan 36 Marokko 9 Nigeria 33 Gambia 29 Gambia 7 Bangladesch 30 Ghana 26 Algerien 6 Palästina 28 Iran 22 Iran 6 Iran Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet; 1. Halbjahr 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 26.854 Gesamt 2 Gesamt 6.521 Syrien 1 Iran 4.226 Afghanistan 1 Afghanistan 3.267 Eritrea 1.965 Irak 1.712 Kosovo 712 Somalia 712 Pakistan 483 Nigeria 414 Gambia 392 Türkei 390 Marokko 384 Algerien 383 Äthiopien 374 Serbien 373 Ukraine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9374 Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2015 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG 5.204 Gesamt 26.854 Gesamt 2 Gesamt 2.650 Flugzeug 9.834 Zug 1 PKW 1.487 Zug 8.715 PKW 1 nicht bekannt 1.055 nicht bekannt 4.464 nicht bekannt 6 BUS 2.401 BUS 4 PKW 775 Kleintransporter 2 Schiff 569 LKW 68 Taxi 21 Flugzeug 7 Schiff Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG 1. Halbjahr 2015 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet / Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 1.250 Gesamt 913 Gesamt 337 Gesamt 378 Syrien 283 Syrien 95 Syrien 179 Afghanistan 166 Afghanistan 33 Irak 160 Irak 127 Irak 28 Albanien 42 Albanien 29 Marokko 15 Iran 40 Iran 29 Korea, Republik 14 Nigeria 36 Türkei 26 Eritrea 13 Afghanistan 34 Libanon 25 Iran 12 Türkei 32 Marokko 24 Türkei 12 Georgien 29 Pakistan 24 Libanon 10 Libanon 29 Korea, Republik 23 Pakistan 8 Ghana 26 Eritrea 22 Libyen 8 Kongo, Dem. Republik 25 Indien 18 Indien 7 Indien 22 Libyen 16 Russische Föderation 7 ungeklärt 19 Somalia 15 Somalia 6 Benin 17 Russische Föderation 14 Albanien 6 Pakistan Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet; 1. Halbjahr 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 11.459 Gesamt 1 Gesamt 2.045 Afghanistan 1 Marokko 1.956 Syrien 1.221 Irak 492 Russische Föderation 450 Pakistan 422 Iran 416 Türkei 363 Eritrea 335 Somalia 321 Nigeria 250 Marokko 217 Ukraine 210 Gambia 176 Kosovo 174 Serbien Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2016 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG 1.250 Gesamt 11.459 Gesamt 1 Gesamt 735 nicht bekannt 3.478 Zug 1 Zug 335 Flugzeug 3.417 PKW 145 Zug 2.661 nicht bekannt 34 PKW 1.381 BUS 1 BUS 430 Kleintransporter 44 Taxi 23 Schiff 22 LKW 3 Flugzeug Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9374 Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG 1. Halbjahr 2015 Anzahl HKL davon im Grenzgebiet / Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 2.785 Gesamt 2.778 Gesamt 7 Gesamt 505 Syrien 505 Syrien 3 Albanien 356 Afghanistan 356 Afghanistan 1 Jordanien 330 Eritrea 330 Eritrea 1 Pakistan 248 Kosovo 248 Kosovo 1 Ghana 159 Irak 159 Irak 1 Guinea 114 Marokko 114 Marokko 95 Algerien 95 Algerien 91 Albanien 88 Albanien 82 Somalia 82 Somalia 78 Pakistan 77 Pakistan 75 Nigeria 75 Nigeria 68 Äthiopien 68 Äthiopien 39 Gambia 39 Gambia 36 Serbien 36 Serbien 34 Tunesien 34 Tunesien Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet; 1. Halbjahr 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL 745 Gesamt 97 Syrien 86 Kosovo 67 Somalia 62 Albanien 56 Eritrea 41 Serbien 39 Afghanistan 29 Marokko 27 Bosnien-Herzegowina 23 Algerien 17 Ukraine 17 Irak 12 Türkei 12 Pakistan 12 Georgien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2015 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG 2.785 Gesamt 745 Gesamt 2.414 nicht bekannt 447 nicht bekannt 364 Zug 114 Zug 7 Flugzeug 80 BUS 79 PKW 20 Schiff 4 Kleintransporter 1 LKW Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG 1. Halbjahr 2016 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet / Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 502 Gesamt 492 Gesamt 10 Gesamt 95 Afghanistan 95 Afghanistan 3 Ägypten 78 Syrien 77 Syrien 3 Libanon 43 Irak 43 Irak 1 Türkei 37 Marokko 37 Marokko 1 Syrien 31 Albanien 30 Albanien 1 Albanien 29 Algerien 29 Algerien 1 Pakistan 21 Pakistan 20 Pakistan 19 Eritrea 19 Eritrea 18 Iran 18 Iran 10 Somalia 10 Somalia 10 Libanon 8 Tunesien 8 Nigeria 8 Nigeria 8 Tunesien 7 Serbien 7 Russische Föderation 7 Russische Föderation 7 Ghana 7 Libanon Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9374 Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet; 1. Halbjahr 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL 956 Gesamt 201 Syrien 141 Afghanistan 68 Irak 45 Kosovo 43 Albanien 43 Russische Föderation 36 Marokko 31 Pakistan 29 Algerien 26 Somalia 23 Ukraine 22 Iran 21 Georgien 21 Serbien 19 Türkei Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2016 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG 502 Gesamt 956 Gesamt 394 nicht bekannt 649 nicht bekannt 98 Zug 137 Zug 10 Flugzeug 79 BUS 74 PKW 6 Taxi 6 Kleintransporter 3 Schiff 1 LKW 1 Flugzeug Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche zusätzlichen Angaben zur Anzahl unerlaubter Einreisen bzw. unerlaubter Aufenthalte lassen sich aus anderen Quellen/Dateien machen? Die im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage verwendeten statistischen Informationen zu unerlaubten Einreisen und unerlaubten Aufenthalten entstammen der Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) der Bundespolizei. Weitere Informationen können darüber hinaus der öffentlich zugänglichen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnommen werden. Darüber hinaus werden in der jährlichen Polizeilichen Kriminalstatistik die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Fälle von unerlaubter Einreise, unerlaubtem Aufenthalt und Schleusung erfasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den beiden Statistiken jeweils unterschiedliche Erfassungskriterien zugrunde liegen. Bei der PES der Bundepolizei handelt es sich um eine Eingangsstatistik (d. h. ausschließlich bekannt gewordene und erfasste Fälle), bei der PKS jedoch um eine Ausgangsstatistik (ausermittelte und an die Staatsanwaltschaft abgegebene Fälle). Die PKS steht auf der Website des Bundeskriminalamtes (BKA) www.bka.de zur Verfügung . 19. Wie viele Kontrollen im Zusammenhang der unerlaubten Einreise gab es insgesamt in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte differenzieren nach Grenzkontrollen und Kontrollen nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG), und wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es dabei (bitte differenzieren wie zuvor, zusätzlich auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern)? Die Anzahl der durchgeführten Grenzkontrollen wird statistisch nicht erfasst. Angaben zu den Feststellungen gemäß § 22 Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9374 2014 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL Anzahl HKL Anzahl Gesamt 4.794 Gesamt 30.167 Syrien 1.479 Syrien 8.165 Eritrea 1.264 Eritrea 4.449 Afghanistan 356 Afghanistan 2.217 Kosovo 142 Kosovo 1.607 Somalia 125 Serbien 1.109 Pakistan 116 Türkei 823 Albanien 97 Marokko 682 Libyen 91 Russische Föderation 670 Ghana 75 Ukraine 664 Irak 71 Irak 634 Palästina 70 Somalia 606 Nigeria 70 Palästina 560 Sudan 62 Algerien 534 Serbien 55 Tunesien 421 Äthiopien 47 Nigeria 397 2015 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL Anzahl HKL Anzahl Gesamt 13.867 Gesamt 114.788 Syrien 4.055 Syrien 39.263 Albanien 3.694 Afghanistan 19.876 Afghanistan 1.401 Eritrea 12.573 Eritrea 1.282 Irak 11.544 Irak 784 Pakistan 3.487 Pakistan 390 Iran 2.997 Kosovo 333 Somalia 2.345 Iran 213 Kosovo 1.953 Äthiopien 169 Marokko 1.899 Nigeria 164 Nigeria 1.870 Sudan 142 Gambia 1.120 Somalia 140 Sudan 1.102 Marokko 106 Algerien 1.010 Bangladesch 87 ungeklärt 958 Ghana 77 Äthiopien 926 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2016 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL Anzahl HKL Anzahl Gesamt 1.250 Gesamt 30.167 Syrien 378 Afghanistan 8.165 Afghanistan 179 Syrien 4.449 Irak 160 Irak 2.217 Albanien 42 Russische Föderation 1.607 Iran 40 Pakistan 1.109 Türkei 36 Iran 823 Libanon 34 Türkei 682 Marokko 32 Eritrea 670 Pakistan 29 Somalia 664 Korea, Republik 29 Nigeria 634 Eritrea 26 Marokko 606 Indien 25 Ukraine 560 Libyen 22 Gambia 534 Somalia 19 Kosovo 421 Russische Föderation 17 Serbien 397 20. Welche Angaben lassen sich machen zu der Zahl der Verfahren und der Verurteilungen und Strafen wegen unerlaubter Einreise/unerlaubten Aufenthalts für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2014 herausgegebene StA-Statistik (Fachserie 10 Reihe 2.6; www.destatis.de), weist die von den Staatsanwaltschaften erledigten Ermittlungsverfahren nur insgesamt bzw. nach „ausgewählten Sachgebieten“ aus. Insgesamt wurden im Jahr 2014 von den Staatsanwaltschaften 169.406 Ermittlungsverfahren wegen sonstiger Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz (AufenthG / AsylVfG) sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU erledigt (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.6, S. 22, Tab. 2.1.2). Eine weitere Differenzierung dieser Angaben im Sinne der Fragestellung ist mangels entsprechender Daten nicht möglich. Die von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2014 herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3; www.destatis.de) weist die insgesamt wegen Straftaten nach § 95 AufenthG Abgeurteilten und Verurteilten aus. Das Ergebnis der Sonderauswertung der SVE1ES-Tabelle (Abgeurteilte und Verurteilte nach Einzelstraftaten und nach Entscheidungen sowie Alter der Verurteilten) ist der nachfolgenden Tabelle 1 zu entnehmen. Angaben zur Nationalität sind wiederum nur allgemein zu § 95 AufenthG möglich. Insoweit wird auf die nachfolgende Tabelle 2 verwiesen. Hinsichtlich der betreffenden Daten ist aber zu berücksichtigen, dass in der Strafverfolgungsstatistik die Abgeurteilten /Verurteilten, die in Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches – StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, nur hinsichtlich des Straftatbestandes statistisch erfasst werden, der nach dem Gesetz mit der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9374 schwersten Strafe bedroht ist. Die Anzahl tatsächlich nach dem AufenthG abgeurteilter /verurteilter Personen kann demnach höher ausfallen, als dies durch die betreffenden Zahlen abgebildet werden kann. Hinsichtlich der anderen im Zusammenhang mit Straftaten nach dem AufenthG in Betracht kommenden Straftatbestände können aber keine (auch nicht näherungsweisen) Angaben dazu gemacht werden, in welchem Umfang sich die dazu vorliegenden Daten auf Fälle auch einer Straftat nach dem AufenthG beziehen. Weitere Angaben ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Verurteilte und Abgeurteilte 2014 nach Nationalität wegen Straftaten gemäß §§ 95, 96 und 97 Aufenthaltsgesetz § 95 § 96 § 97 Abgeurteilte insgesamt 5.926 888 46 Verurteilte insgesamt 5.899 879 46 darunter Türkei 522 Polen 112 Rumänien 7 Serbien 375 Rumänien 84 Italien 6 Irak 239 Italien 67 Syrien 3 Syrien 238 Syrien 50 Polen 3 Russische Föderation 235 Russische Föderation 31 Türkei 2 Vietnam 218 Türkei 23 Irak 2 Libanon 166 Marokko 22 Libanon 2 Marokko 131 Serbien 17 Griechenland 2 Bosnien u. Herzegowina 115 Vietnam 12 Bulgarien 1 China 109 Ukraine 12 Ukraine 74 Bulgarien 12 Iran 51 Österreich 12 Mali 48 Irak 11 USA 39 Niederlande 10 Kenia 34 Frankreich 10 Asien 2.049 Europa 565 Europa 22 Europa 1.919 darunter EU-28 429 darunter EU-28 20 darunter EU-28 76 Afrika 149 Asien 13 Afrika 1.627 Asien 143 Afrika 10 Amerika 139 Amerika 7 Amerika 0 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9374 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Abgeurteilte und Verurteilte 2014 wegen Delikten der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und Schleusungsdelikten nach Aufenthaltsgesetz Abgeurteilte Verurteilte unerlaubte Einreise insgesamt 1.223 1.092 davon § 95 Abs. 1 Nr. 3 475 403 § 95 Abs. 2 Nr. 1a 748 689 unerlaubter Aufenthalt insgesamt 3.973 3.339 davon § 95 Abs. 1 Nr. 1 2.423 1.941 § 95 Abs. 1 Nr. 2 1.481 1.339 § 95 Abs. 2 Nr. 1b 69 59 Schleusungsdelikte insgesamt 934 925 davon § 96 888 879 § 97 46 46 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung 21. Welche genaueren Angaben lassen sich machen zu der Zahl der Verfahren und der Verurteilungen und Strafen wegen Schleusungsdelikten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (bitte differenzieren nach Staatsangehörigkeit, Art des Fortbewegungsmittels, Anteil der bandenmäßigen Schleusung usw.)? Nach der StA-Statistik (vgl. Frage 20) wurden im Jahr 2014 insgesamt 4.458 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Einschleusung von Ausländern erledigt (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.6, S. 22, Tab. 2.1.2). Eine weitere Differenzierung dieser Angaben im Sinne der Fragestellung ist mangels entsprechender Daten nicht möglich. Die Strafverfolgungsstatistik (vgl. Frage 20) weist die insgesamt wegen Straftaten nach §§ 96 und 97 Aufenth G Abgeurteilten und Verurteilten aus. Das Ergebnis der Sonderauswertung der SVE1ES-Tabelle (Abgeurteilte und Verurteilte nach Einzelstraftaten und nach Entscheidungen sowie Alter der Verurteilten ) ist der Tabelle 1 zu Frage 20 zu entnehmen. Angaben zur Nationalität sind wiederum nur allgemein zu den §§ 96 und 97 AufenthG möglich. Insoweit wird auf die Tabelle 2 zu Frage 20 verwiesen. Auch im Übrigen wird hinsichtlich der Strafverfolgungsstatistik auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9374 22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass Artikel 23 des Schengener Grenzkodex in der konsolidierten Fassung vom 9. März 2016 die so genannte Schleierfahndung als Kontrollpraxis der Polizei unter bestimmten Umständen und Bedingungen zwar zulässt, dass es aber keinerlei Verpflichtung der Schengen-Mitgliedstaaten gibt (auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage), solche Kontrollmaßnahmen als Kompensation für weggefallene Binnengrenzkontrollen vorzunehmen (wenn nein, bitte begründen)? Artikel 23 des Schengener Grenzkodex sieht vor, dass Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-/EU-Staaten – auch in den Grenzgebieten – von der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unberührt bleiben. Die Ausübung der polizeilichen Befugnisse richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Eine gesetzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausübung der Schleierfahndung an den Binnengrenzen besteht nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333