Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9377 18. Wahlperiode 11.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9288 – Kontrollen und Falschdeklarationen im Holzhandel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen; er bedroht die biologische Vielfalt […]. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichtemachen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen, und er kann mit bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden“ – so drastisch beschreibt die EU das Problem des illegalen Holzeinschlags und -handels (Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010, EUTR, Erwägungsgrund 3). Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und INTERPOL schätzen den Markt für Umweltverbrechen auf 91 bis 258 Milliarden Dollar im Jahr. Und diese Verbrechen an der Umwelt werden immer lukrativer. Die größte Rolle nimmt hier der illegale Handel mit Holz ein, sein Volumen wird auf 50 bis 152 Milliarden Dollar im Jahr geschätzt (www.tagesspiegel.de/weltspiegel/umweltverbrechen -das-milliardengeschaeft-mit-den-nashoernern/13723556.html). International , europaweit und national widmen sich zahlreiche Gesetze, Verordnungen , Abkommen und Aktionspläne den Problemen des illegalen Holzhandels , der illegalen Rodung und flächenmäßigen Zerstörung von wertvollen Ökosystemen . Mit einer Ende 2015/Anfang 2016 durchgeführten Stichprobenuntersuchung verschiedener Holzprodukte wollte die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN prüfen, wie es um die Kennzeichnung von Holzprodukten und deren Rechtmäßigkeit steht. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte in diesem Rahmen fest, dass übermäßig viele der gekauften Produkte große Fragezeichen in Bezug auf ihre korrekte Kennzeichnung und damit auch Legalität aufwiesen. So waren in dieser Stichprobe nicht nur Produkte zu finden, deren Bestandteile komplett oder teilweise falsch ausgezeichnet waren, sondern auch Hölzer, die streng unter CITES (Übereinkommen über den internationalen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9377 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen) geschützt sind. Es ist schwer nachzuvollziehen, wie eine gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht eingehalten werden kann und eine Rückverfolgbarkeit des Holzes auf ihren legalen Ursprung möglich sein soll, wenn der Händler von einer falschen Holzart ausgeht. Die weiteren mühsamen Nachforschungen bei den Unternehmen selbst, dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und den zuständigen Regierungspräsidien ergaben keine oder nur dürftige Antworten auf die offenen Fragen. Weitergehend wurden einige Produkte dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. gemeldet . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und -handels ist ein wichtiger Teil der von der Bundesregierung unterstützten internationalen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder weltweit. Die konsumentenseitigen Maßnahmen dienen dabei der Unterstützung der Erzeugerländer bei ihren notwendigen eigenen Anstrengungen zur Verbesserung der Regierungsführung und der Kontrollen der Holznutzung. Sie dienen aber auch dem Schutz der heimischen Forst-und Holzwirtschaft, die die Wälder nach hohen Standards nachhaltig bewirtschaftet, vor konkurrierenden Produkten aus Raubbau. Die EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010, European Timber Regulation (EUTR)) ist seit März 2013 anzuwenden. In kaum einem anderen Produktbereich liegt ein der Verordnung (EU) NR. 995/2010 vergleichbares Instrument zum Schutz vor Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus illegalen oder ungeklärten Quellen vor. Deutschland mit seinem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG), seinen Kontrollbehörden , der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) und den zuständigen Landesbehörden, sowie seinem Kompetenzzentrum für Holzherkünfte am Thünen-Institut (TI) gehört zu den Mitgliedstaaten, die die Verordnung seit 2013 beispielhaft umsetzen und stellt somit einen Vorreiter in diesem wichtigen EU Prozess dar. In Deutschland ist eine effektive Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sichergestellt. Das im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Jahr 2013 gegründete TI-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte in Hamburg, mit seinen weltweit führenden Methoden zur Holzerkennung, leistet einen entscheidenden Beitrag, Falschdeklarationen bei Holzarten und Holzherkünften aufzudecken. Das Kompetenzzentrum ist inzwischen zentrale Anlaufstelle für Behörden, Holzhandel, Verbraucher und Naturschutzorganisationen – nicht nur aus Deutschland sondern auch EU-weit. Es gibt derzeit keine soliden Hinweise, dass die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Deutschland nicht funktioniert. Vielmehr zeigt der Anstieg der Untersuchungen am Kompetenzzentrum für Holzherkünfte, insbesondere bei den von der Wirtschaft aus eigenem Interesse vorgelegten Holzproben, sehr eindrucksvoll , dass sich das von der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angestrebte Verhalten der Marktteilnehmer bereits verändert hat. Genau das war und ist das Ziel der Verordnung mit ihrem Sorgfaltspflichtansatz. Dies bestätigen auch die Kontrollen durch die BLE. In den meisten Fällen bisher festgestellter Verstöße handelt es sich um Fälle der Informationsdarstellung/-bereitstellung oder Dokumentation der Risikobewertung, die oftmals mit Hinweisschreiben geklärt werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9377 Wie im Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vermerkt, einzig die verzögerte Umsetzung in einer Reihe von Mitgliedstaaten dürfte die Gesamtwirkung der Verordnung bislang beeinträchtigt haben. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft den Druck auf die Kommission und die säumigen Mitgliedstaaten seit 2013 stets aufrechterhalten . Die angedrohten Vertragsverletzungsverfahren haben inzwischen alle Mitgliedstaaten zum Handeln gebracht. Im Rahmen der Evaluierung zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wurde seitens der Europäischen Kommission des Weiteren festgehalten, dass eine grundsätzliche Änderung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aktuell nicht notwendig ist. Eine mögliche Erweiterung des Anhangs der Verordnung um weitere Holzprodukte wird allerdings diskutiert und von der Europäischen Kommission im Rahmen einer Folgeabschätzung bis Ende 2016 geprüft. Auch dafür hat die Bundesregierung sich entsprechend eingesetzt und konkrete Vorschläge für eine mögliche Konsolidierung des Produktanhangs der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eingebracht. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten, beispielsweise des Verbands Sozialer Wettbewerb, in Fällen unlauterer Wettbewerbshandlungen (beispielsweise von Falsch-/Fehldeklarationen bei Holzprodukten) Unterlassungserklärungen einzufordern und dass bei Wiederholungen Strafen i. H. v. 10 000 Euro fällig werden können (www.wwf.de/2016/februar/ holzschwindel-bei-daenisches-bettenlager/), und seine Bedeutung insbesondere für den Holzhandel und Verbraucherschutz? 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit wettbewerbsrechtlicher Mittel (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG), um gegen Falsch- und Fehldeklarationen von Holzprodukten vorzugehen? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet ein wirksames Instrumentarium , um Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen . Eine Falsch- oder Fehldeklaration von Holzprodukten kann eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG darstellen . Ist eine Werbeaussage irreführend, können hiergegen gemäß § 8 Absatz 3 UWG jeder Mitbewerber sowie weitere Stellen und Einrichtungen – etwa die Verbraucherzentralen , die Wettbewerbszentrale oder der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. – mittels Abmahnung oder gerichtlichen Unterlassungsanträgen vorgehen . Bei mindestens fahrlässigem Handeln besteht zudem nach § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch der Mitbewerber, bei vorsätzlichem Handeln kommt eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in Betracht. Der von einer Abmahnung betroffene Marktteilnehmer kann eine aufgrund einer Zuwiderhandlung begründete Wiederholungsgefahr insbesondere durch die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Hierin verpflichtet er sich vertraglich zur Unterlassung der unlauteren geschäftlichen Handlung und im Falle der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Ob und gegebenenfalls inwieweit entsprechende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9377 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der im Holzhandels -Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) festgeschriebenen Möglichkeiten für Sanktionen und Strafen vor dem Hintergrund, dass in der Praxis bisher lediglich Geldbußen in einer Höhe von 50 Euro verhängt wurden (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/8203 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7982)? 4. Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz in der Höhe der Strafen bspw. nach dem UWG im Vergleich zu den verhängten Strafen im HolzSiG (i. H. v. bisher maximal 50 Euro, s. o.)? Sieht die Bundesregierung hier den Bedarf, beim HolzSiG in Bezug auf seine Sanktionen nachzubessern und Veränderungen vorzunehmen? 5. Wie bewertet die Bundesregierung die nationale Umsetzung der EUTR durch das HolzSiG in Bezug auf die in der EUTR geforderten „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“ (EUTR, Erwägungsgrund 27) vor dem Hintergrund, dass in Deutschland bisher Geldbußen i. H. v. 50 Euro ausgesprochen wurden? Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) sieht zur Ahndung von Verstößen neben Strafvorschriften insbesondere Bußgeldvorschriften vor. Hiernach können Ordnungswidrigkeiten in bestimmten Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden (vgl. § 7 Absatz 5 HolzSiG). Bußgelder sind durch die zuständigen Stellen grundsätzlich in Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens im Einzelfall auf der Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Zumessungskriterien festzusetzen. Bei der Zumessung der Geldbuße müssen vor allem die allgemeinen Grundsätze nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beachtet werden. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind danach die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf , der den Täter trifft. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen (vgl. § 56 OWiG). Die BLE nimmt im Falle bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Holzhandels-Sicherungs -Gesetz die Zumessung von Verwarnungsgeldern und Geldbußen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles anhand der gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze sowie der besonderen Maßstäbe nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor. Bei nicht gravierenden Erstverstößen kann es nach den Umständen des Falles sachgerecht sein, den betroffenen Marktteilnehmer zunächst im Rahmen einer Verwarnung auf seinen Verstoß hinzuweisen und ihm für den Fall eines erneuten Verstoßes eine Geldbuße anzudrohen. Bei Nachkontrollen nach festgestellten Verstößen wurden durch die BLE bislang keine Zweitverstöße festgestellt. Wenn ein solcher Fall eintritt, sind je nach Sachlage des Falles angesichts des Bußgeldrahmens nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz durchaus Geldbußen in der Größenordnung der von den Fragestellern angesprochenen Vertragsstrafe denkbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9377 Die Bundesregierung hält die Sanktionsmöglichkeiten nach dem Holzhandels-Sicherungs -Gesetz weiterhin für ausreichend (siehe Antwort Nr. 9 der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 18/8203 auf die Kleine Anfrage in Bundestagsdrucksache 18/7982), auch mit Blick auf die Anforderungen an mitgliedstaatliche Sanktionen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Entscheidendes Indiz für die praktische Wirksamkeit sind aus Sicht der Bundesregierung die tatsächlich erzielten Veränderungen im Marktverhalten. Wie die Bundesregierung in der Vorbemerkung sowie in der Antwort zu Frage 9 in Bundestagsdrucksache 18/8203 bereits ausgeführt hat, gibt es Hinweise, dass sich das Verhalten der Marktteilnehmer verändert, wie von der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 mit ihrem Sorgfaltspflichtansatz angestrebt. Die Anzahl und die Höhe der verhängten Strafen sind dagegen keine ausschlaggebenden Indikatoren für die praktische Wirksamkeit. Aus Sicht der Bundesregierung sind die von den Fragestellern in Bezug genommenen Vertragsstrafen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage nicht mit staatlichen Sanktionen wie Geldbußen und Geldstrafen vergleichbar, insbesondere weil unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Bei solchen Vertragsstrafen handelt es sich um ein zivilrechtliches Instrument zur Durchsetzung eines unverfälschten Wettbewerbs. In erster Linie besteht die Funktion von vertraglichen Unterwerfungserklärungen darin, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Daneben dienen sie auch der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss und darf, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen. Im Falle der von den Fragestellern angesprochenen Vertragsstrafe erklärt sich der betroffene Marktteilnehmer nach einem festgestellten Wettbewerbsverstoß zur Zahlung für den Fall bereit, dass ihm ein weiterer Verstoß nachgewiesen wird. Die Strafe wird somit nicht bereits bei Feststellung des erstmaligen , sondern erst bei wiederholtem Verstoß fällig. 6. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass die BLE die Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen, Klagen vor Gericht oder Geldstrafen nach dem UWG veranlasste? Verfolgt die BLE diesen Weg, und wenn nein, warum nicht? Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetz obliegt der BLE die Durchführung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland gebracht werden. Es ist nicht Aufgabe der BLE, gegen unlautere geschäftliche Handlungen nach dem UWG vorzugehen. Das deutsche Wettbewerbsrecht ist nach seiner Konzeption grundsätzlich auf privatrechtliche Durchsetzung aufgrund privater Initiative ausgelegt, und soll es Mitbewerbern sowie den in § 8 Absatz 3 UWG genannten sonstigen Stellen und Einrichtungen ermöglichen, die Einhaltung der Regeln eines lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Beide Systeme ergänzen einander in sinnvoller Weise. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9377 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Bundesregierung, dass bei einer Stichprobenuntersuchung der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 21 Produkten zehn Produkte in Bezug auf ihre Kennzeichnung und daher auch Nachverfolgbarkeit der Legalität fragwürdig waren (vgl. Studie: Tropenholz aus Regenwaldzerstörung im Einkaufswagen? – Eine Untersuchung von Holz-Stichproben, www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/ biologische_vielfalt/Studie_Holzstichprobe.pdf)? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere mit Blick auf die von der BLE durchgeführte Anzahl von Kontrollen, verhängten Sanktionen, Belehrungen und Verwarnungen (bitte Anzahl von Kontrollen, verhängten Sanktionen und ihrer Höhe, Belehrungen und Verwarnungen in den letzten Jahren aufführen)? Der Vorgang unterstreicht die Bedeutung des eigens für die nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vorgegebenen Sorgfaltspflichten und Kontrollaufgaben eingerichteten TI-Kompetenzzentrums für Holzherkünfte , das inzwischen im großen Umfang Holzartenbestimmungen für die Kontrollbehörden, Wirtschaftsbetriebe (Eigenkontrollen) und Verbände durchführt und auch zur besseren Rechtsdurchsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) im Bereich Holzarten genutzt wird. Bei der genannten Stichprobenuntersuchung handelte es sich um ein vergleichsweise kleines Probenkollektiv mit Schwerpunkt auf Ramin-Leisten (sieben der 21 Muster). Der Handel mit der CITES-geschützten Holzart Ramin beschränkt sich in einem sehr geringen Umfang auf wenige Produktgruppen (Details siehe Antwort zu Frage 14) und erfordert den Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr, um legal in der EU vermarkten zu dürfen (Artikel 8 Absatz 5 VO -EG- Nr. 338/97). Acht der untersuchten Produkte (Pinselstiele, Bleistift-Schaft, Vogelhäuser, Kerzenständer ) unterliegen nicht der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und somit nicht den Kontrollen durch die BLE. Diese Produkte werden aber regelmäßig von Handelsunternehmen im Rahmen von freiwilligen Eigenkontrollen am Kompetenzzentrum für Holzherkünfte analysiert (siehe Antwort zu Frage 8), um Angaben über die verwendeten Hölzer zu kontrollieren bzw. bereitstellen zu können. In diesen Produkten konnten, mit Ausnahme einer dünnen Sperrholzlage eines Vogelhauses , keine Tropenhölzer oder CITES-geschützte Hölzer festgestellt werden . Die weiteren Prüfmuster (drei Bilderrahmen und eine Siebdruckplatte), die der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 unterliegen, werden im Bericht als „unverdächtig “ eingestuft. Mit Ausnahme der Ramin-Leisten, für die die CITES-Dokumente noch überprüft werden müssen, zeigen die untersuchten Produkte keine Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bzw. keine Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten. Im Jahr 2015 wurden von der BLE 154 Unternehmen geprüft und insgesamt 198 Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durchgeführt. Dabei wurden neben 127 Verstößen gegen die Registrierungspflicht 66 materielle Verstöße gegen das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz festgestellt. Davon wurden in 28 Fällen Verwarnungen erteilt und in zehn Fällen vollziehbare Anordnungen erlassen . In den übrigen Fällen wurden Belehrungen ausgesprochen. Für das Jahr 2016 sind Prüfungen in derselben Größenordnung geplant. Bislang wurden 61 Marktteilnehmer geprüft. In 27 Fällen wurden Verstöße festgestellt, die in 15 Fällen durch Verwarnungen und in zwölf durch vollziehbare Anordnungen geahndet wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9377 8. Wie bewertet die Bundesregierung, dass bei der o. g. Stichprobenuntersuchung der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 21 Produkten mehrere falsch deklarierte Holzprodukte nicht unter die EUTR fallen (beispielsweise Vogelhäuschen) und hier dementsprechend keine Sorgfaltspflicht angewendet und nachgewiesen werden muss? Wie bewertet die Bundesregierung dies mit Blick auf den Verbraucherschutz ? Die Dienstleistungen des TI-Kompetenzzentrums für Holzherkünfte werden auch im großen Umfang von Handelsunternehmen genutzt, die Warenmuster wie z. B. Kinderspielzeuge, Musikinstrumente, Küchenutensilien, Werkzeuggriffe, Holzkohle etc. prüfen lassen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen (siehe auch Antwort zu Frage 12). Die regelmäßigen Prüfungen (Holzartenbestimmungen für mehrere hundert Muster der aufgeführten Produktgruppen in einem Jahr) liefern detaillierte Erkenntnisse in Bezug auf die verwendeten Hölzer, die allgemein zur Verfügung gestellt werden und damit nicht nur der holzwirtschaftlichen Praxis, sondern auch dem Verbraucherschutz dienen. Die Ergebnisse dieser Analysen werden darüber hinaus in Bezug auf die Verwendung von „sensiblen Hölzern“ (CITES-Hölzer und Tropenhölzer, die nach der IUCN-Liste als gefährdet eingestuft werden) ausgewertet. Das TI hat z. B. detaillierte Informationen für die Vorbereitung von CITES-Listungen gefährdeter Wirtschaftsbaumarten (aktuell: Dalbergia spp., Guibourtia spp. und Pterocarpus erinaceus) für das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ausgearbeitet, die während der diesjährigen CITES-Vertragsstaatenkonferenz behandelt werden. Die aufgeführten Hölzer werden unter anderem für Musikinstrumente verarbeitet, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 unterliegen. Ein aktuelles Beispiel für die Erfüllung von „freiwilligen“ Sorgfaltspflichten ist das Beispiel Holzkohle. Die Entwicklung einer verlässlichen Prüfmethode zur Bestimmung der verwendeten Hölzer führt gegenwärtig zu einer sehr starken Nachfrage und Prüfaufträgen am TI-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte. 9. Sieht die Bundesregierung weiterhin den Bedarf, die Produktpalette unter der EUTR zu erweitern (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage, Bundestagsdrucksache 18/756: „Die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltene Liste der der Verordnung unterworfenen Produkte beurteilt die Bundesregierung als noch nicht ausreichend. Sie enthält zwar bereits viele wichtige Holzprodukte, aber auch einige bedeutende Lücken, wie die in der Frage 10 genannten Produkte“), und welche konkreten Schritte wurden dafür bereits unternommen oder sind geplant? Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 deckt bereits rund 90 Prozent des gesamten Volumens an eingeführten Holzprodukten ab. Eine wertmäßige Betrachtung führt zu einer Abdeckung von 74 Prozent. Die Bundesregierung befürwortet dennoch weiter die Prüfung einer möglichen Konsolidierung des Produkteanhangs der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, unter anderem um aufgetretene Inkonsistenzen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Für einen entsprechenden Beschluss in den Schlussfolgerungen des Rats für Landwirtschaft und Fischerei zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 28. Juni 2016 hat sich Deutschland, unterstützt von einigen gleichgesinnten Mitgliedstaaten und der EU-Kommission, erfolgreich eingesetzt. Dort wird auch die Durchführung von so genannten Impact Assessments, in denen Auswirkungen von möglichen Produktgruppenerweiterungen auf die Wirtschaft und den illegalen Holzeinschlag untersucht werden, unterstützt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9377 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bisher nicht abgedeckte Mengen konzentrieren sich auf wenige marktrelevante Produkte. Danach stehen unter den nicht abgedeckten Produkte Holzkohle mit 23 Prozent und „Waren aus Holz anderweitig nicht genannt (a.n.g.)“ mit elf Prozent an vorderster Stelle und machen somit ein Drittel (34 Prozent) aller nicht abgedeckten marktrelevanten Produkte aus. Die EU-Kommission wurde vor diesem Hintergrund gebeten, die nachfolgenden Ansätze bei der Durchführung der geplanten Folgeabschätzung zu berücksichtigen: – Die Prüfung des „Umkehransatzes“, das heißt die grundsätzliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 auf alle Holzprodukte mit im Anhang definierten Ausnahmen (z. B. für Produkte mit nur unwesentlichen Anteilen aus Holz), um bisher bestehende Inkonsistenzen in der Produktliste weitestgehend zu eliminieren. – Die Prüfung der Aufnahme von Holzkohle und „Waren aus Holz a.n.g.“ (KN Code 4421). Aufgrund ihrer großen Bedeutung sollten diese beiden Produktgruppen , insbesondere aber das „Sammelbecken“ „Waren aus Holz a.n.g.“, für eine Aufnahme in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 näher betrachtet werden. Unter Produktgruppe 4421 wäre zudem zu prüfen, um welche Produkte mit welchen Anteilen es sich genau handelt. – Die Prüfung der Aufnahme von Druckerzeugnissen (Kapitel 49), da diese - neben Altpapier - zu den wichtigsten bisher nicht abgedeckten Produkten zählen (8 Prozent). – Die Prüfung der Aufnahme von WPC (wood plastic composites)-Produkten. Dies ist insbesondere ein wichtiges Anliegen der Holzindustrie, wie eine eigens durchgeführte Anhörung von Verbänden zutage brachte. Es wird davon ausgegangen, dass WPC-Produkte durch innovative Produktneuheiten zukünftig weitere Märkte erobern und an Bedeutung gewinnen werden. Da diese Produkte wesentliche Holzanteile enthalten, gilt es mögliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den Holzprodukten, die der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 unterliegen, zu vermeiden. – Die Aufnahme von sonstigen Produkten (wie z. B. Waren aus den KN Code 4404; 4417; 4419 und 9401), die bisher zu nicht nachvollziehbaren Inkonsistenzen bei der Produktabdeckung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 geführt haben. Es sind nun zunächst die Ergebnisse der Folgeabschätzung abzuwarten, die seitens der Kommission für Herbst 2016 in Aussicht gestellt sind. 10. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Lücken im Produktportfolio der EUTR geschlossen werden, insbesondere mit Blick auf die schwache Formulierung im Draft Council Decision des Rats für Landwirtschaft und Fischerei (17. Juni 2016) und im Bericht der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUTR (Evaluation of Regulation (EU) No 995/2010 of the European Parliament and of the Council of 20 October 2010 laying down the obligations of operators who place timber and timber products on the market – the EU Timber Regulation – vom Februar 2016? Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 11 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9377 11. Wie bewertet die Bundesregierung den EU-Bericht zur EUTR (Bericht der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUTR, Evaluation of Regulation (EU) No 995/2010 of the European Parliament and of the Council of 20 October 2010 laying down the obligations of operators who place timber and timber products on the market – the EU Timber Regulation – von Februar 2016)? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? Die Bunderegierung unterstützt die Schlussfolgerungen des Rats für Landwirtschaft und Fischerei zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 28. Juni 2016 (s. Paragraph 20-26) zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Generell kann festgehalten werden, dass die EU, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aber auch in Verbindung mit den Verhandlungen zu den Freiwilligen Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen Holzeinschlag (VPAs), wichtige Signale im internationalen Umfeld gesetzt und vielerorts einen Bewusstseinswandel herbeigeführt hat. Trotz einer in manchen EU-Mitgliedstaaten bisher eher schwachen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zeigen sich erste positive Ergebnisse, wie ein stärkeres Bewusstsein der allgemeinen Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer in der EU für das Problem des illegalen Holzeinschlags und ein schrittweiser Wandel im Verhalten der Marktteilnehmer. Diese positiven Effekte gilt es weiter auszubauen. Eine stringente und möglichst einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die ganze EU hinweg, um a) weitere mögliche Importe und den Konsum von illegalen Holzprodukten in Europa zu unterbinden und b) Wettbewerbsverzerrungen für die deutsche Wirtschaft zu vermeiden, wurde mehrfach von der Bundesregierung gefordert und gegenüber der Kommission und vor allem den säumigen Mitgliedstaaten vorgebracht. Dieser wichtige Aspekt ist nun auch in o. a. Ratsschlussfolgerungen festgehalten. Um eine einheitliche Umsetzung der Verordnung in der EU schnellstmöglich zu erreichen, bietet Deutschland anderen Mitgliedstaaten entsprechende Unterstützungsleistungen an, zum Beispiel im Rahmen einer kooperativen Zusammenarbeit und des gemeinsamen Austauschs im Forest Law Enforcement Governance and Trade (FLEGT)-Ausschuss der EU-Kommission sowie der Möglichkeit der Nutzung des TI-Kompetenzzentrums für Holzherkünfte. Anzeichen, dass die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bereits zu einem Rückgang des illegalen Holzeinschlages weltweit beiträgt, sind bisher allerdings nur bedingt nachweisbar. Der Erfolg der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 i. V. m. dem EU FLEGT Aktionsplan hängt auf dieser Ebene stark ab vom Erfolg der laufenden Abstimmungen mit anderen Abnehmerländern wie den USA, Australien, China, Japan und Vietnam über gleichgerichtete Maßnahmen. 12. Wie will die Bundesregierung Fällen von Falsch-/Fehldeklaration von Holzarten bei Produkten in Zukunft begegnen, insbesondere da bestimmte Holzarten für bestimmte Anwendungen (bspw. im Außenbereich) aufgrund ihrer Eigenschaften (nicht) geeignet sind? Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in den Verkehr bringen, sind laut Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet sicherzustellen , dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt. Sie sind in diesem Zusammenhang zur Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten verpflichtet. Die Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet unter anderem In- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9377 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode formationen zur Art und Herkunft des Holzes. Zur Prüfung der korrekten Deklaration der Produkte werden bei Kontrollen durch die BLE entsprechende Warenproben zur Bestimmung der im Produkt enthaltenen Holzarten genommen. Grundsätzlich zeigt eine Abweichung der festgestellten von der in den Lieferdokumenten des Marktteilnehmers aufgeführten Holzart einen Fehler in der Sorgfaltspflicht auf. Einem solchen festgestellten Fehler geht die BLE im Rahmen der Kontrollen stets nach. Zum einen wird der Marktteilnehmer zur Stellungnahme aufgefordert, zum anderen werden die Experten des TI-Kompetenzzentrums für Holzherkünfte um Stellungnahme zur möglichen Ursache gebeten. Ob es sich um einen grundlegenden Mangel im Sorgfaltspflichtsystem des Marktteilnehmers handelt oder um mutwillige Falschdeklaration, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wichtig jedoch ist in einem solchen Fall, das Sorgfaltspflichtsystem so anzupassen , dass dieser Fehler nach Möglichkeit zukünftig nicht mehr vorkommen kann. Beim TI-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte konnte bei den vom Holzhandel selbst zu Prüfzwecken eingesandten zunehmenden Proben festgestellt werden, dass die Anzahl der aufgedeckten Falschdeklarationen, die einen möglichen Hinweis auf illegale Holznutzung liefert, seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 abgenommen hat. Unabhängig von der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes liefert die von der Bundesregierung veranlasste Tätigkeit des Kompetenzzentrums für Holzherkünfte umfassende Hilfestellungen für Wirtschaft und Verbraucher und trägt damit ganz erheblich zum Verbraucherschutz vor Falschdeklarationen bei (s. auch Vorbemerkung und Antwort auf Frage 8). 13. Wie bewertet die Bundesregierung die (teilweise) falsche Kennzeichnung von Holzarten auf Produkten durch Unternehmen, auch wenn eine Kennzeichnung hier nicht vorgeschrieben ist? Wie können Verbraucher sicher sein, nicht in ihrem Kauf getäuscht zu werden , wenn eine Holzart nicht (korrekt) deklariert ist, und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hier? Falschkennzeichnungen können unlautere geschäftliche Handlungen und Verbrauchertäuschungen darstellen und können in Einzelfällen, so bei unwissentlicher Verwendung ungeeigneter Holzarten für bestimmte Zwecke, auch zu Folgeschäden führen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Vorerwerb von Raminholz vor (bitte nach Jahr und Menge aufschlüsseln)? Wie bewertet die Bundesregierung die Plausibilität von Aussagen, wonach es sich bei vorgefundenem Raminholz um Holz aus Vorerwerb handelt, wenn hierüber keinerlei Unterlagen mehr als Nachweis vorgehalten werden müssen? Der legale Handel mit „Ramin-Holz“ der Gattung Gonystylus spp. (Ramin) wird nach dem Washingtoner Übereinkommen CITES und seiner Umsetzung in der EU, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, geregelt. Im Einklang mit der Verordnung (EG) 338/97 gilt eingeführtes Holz für die Zwecke der Verordnung (EU) 995/2010 als legal geschlagen (Artikel 3 Satz 2 Verordnung (EU) 995/2010). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9377 Aufgrund des Schutzstatus von Ramin nach der Verordnung (EG) 338/97[1] war zunächst nur eine Einfuhrmeldung, schließlich eine Einfuhrgenehmigung erforderlich . Das Thünen-Institut für Holzforschung hat im Auftrag des BfN im Jahr 2010 eine umfassende Studie (incl. Internetrecherche) zur Verwendung der CITES-geschützten Holzart Ramin (Gonystylus spp.) in Deutschland durchgeführt (Titel: „Gutachtenerstellung über die Kontrolle von Holzprodukten aus der CITES-geschützten Holzart Ramin Gonystylus spp.“). Die Ergebnisse der umfangreichen Recherchen und holzanatomischen Untersuchungen liefern eine wichtige Grundlage für aktuelle Kontrollen der CITES-geschützten Holzart Ramin. Die wichtigsten Ergebnisse der Studie sind nachfolgend zusammengefasst: 1. Die Auswertung der umfangreichen Holzartenbestimmungen zeigt, dass nur im geringen Umfang Produkte aus der CITES-geschützten Holzart Ramin (Gonystylus spp.) auf dem deutschen Markt gehandelt werden. Die Verarbeitung und Verwendung von Ramin konzentriert sich dabei im Wesentlichen auf den Fachhandel von hochwertigen Profilleisten, die in vielen Fällen auch eindeutig als Ramin deklariert werden. Als wichtigstes Substitutionsholz , das in einigen Fällen auch „falsch“ als Ramin deklariert wird, kommen Hölzer der Gattung Pterygota (Verbreitung im tropischen Afrika und Asien) im Markt vor. 2. Die Untersuchungen haben weiterhin gezeigt, dass der Handelsname Ramin eine hohe Qualität und Wertschöpfung der Produkte suggeriert, was auf die guten technologischen Eigenschaften und die sehr gute Bearbeitbarkeit des Holzes zurückgeführt werden muss. In der Praxis werden daher qualitativ hochwertige (Spezial-)Produkte (z. B. Bootshaken oder Queues) häufig als Ramin deklariert, die jedoch aus anderen, i. d. R. minderwertigen Hölzern bestehen. Falschdeklarationen konnten noch für weitere Warengruppen (v. a. Leisten, Bilderrahmen) anhand der abgebildeten makroskopischen Holztextur der Produkte festgestellt werden. 3. Die Verwendung von Ramin in Pinselstielen beschränkt sich ausschließlich auf sog. Markenhersteller/-produkte im oberen Preissegment. Der Nachweis von Ramin gestaltet sich hierbei aufwendig, da die Stiele in vielen Fällen farblich lackiert sind und aus unterschiedlichen Hölzern bestehen. Da an die Stiele von Pinseln keine hohen physikalisch-mechanischen Anforderungen gestellt werden, kann Ramin durch zahlreiche „einheimische“ Holzarten (z. B. Birke, Pappel) substituiert werden, wie sie ausschließlich in den Produkten der Baumärkte und Discounter verarbeitet wurden. 4. Für die Herstellung von handelsüblichen Bilderrahmen (Standardformate in Baumärkten und Fotoshops) wird Ramin fast vollständig durch Holzarten wie Abachi (= Triplochiton scleroxylon) oder Kiri (= Paulownia tomentosa) sowie durch Holzwerkstoffe (MDF - Faserplatten) ersetzt. Dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ramin weiterhin für sehr hochwertige Rahmen (Spezialanfertigungen) mit aufwendigen Profilierungen verarbeitet wird, was den bereits beschriebenen Fachhandel umfasst. Weitere Recherchen und Kontrollen in Bezug auf den Handel mit der geschützten Holzart Ramin werden die Ergebnisse der Studie berücksichtigen. [1] Schutz-Historie: seit dem 6. August 2001: Anhang III CITES/Anhang C VO(EG) 338/97 seit dem 22. August 2005: Anhang B VO(EG) 338/97  Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9377 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen von zuständigen Behörden auf Landesebene, den Nachweis der Holzhandelskette vom Direkteinführer bis zum betroffenen Händler anhand einer alleinigen Prüfung von Dokumenten – beispielsweise mit einer Einfuhrgenehmigung in die EU und einem entsprechenden Exportdokument – zu führen? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über das von den Fragestellern beschriebene Vorgehen vor. Im Übrigen obliegt, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, die Durchführung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (vgl. § 1 Absatz 2 HolzSiG) der BLE und nicht den Landesbehörden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333