Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 10. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9401 18. Wahlperiode 12.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Norbert Müller (Potsdam), Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9286 – Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert in seinem am 21. Juni 2016 veröffentlichten „Lagebericht zur Situation der Flüchtlingskinder in Deutschland“ die Missachtung der Rechte von Flüchtlingskindern in Deutschland und deren Schlechterstellung gegenüber Kindern mit deutschem Pass. Vor allem Kinder mit sogenannter „schlechter Bleibeperspektive“ und solche aus den als sicher eingestuften Herkunftsländern würden benachteiligt (www. unicef.de/blob/115186/de54a5d3a8b6ea03337b489816eeaa08/zur-situation-derfluechtlingskinder -in-deutschland-data.pdf). UNICEF bemängelt insbesondere die mehrmonatige Unterbringung in nicht kindgerechten Gemeinschaftsunterkünften bzw. Erstaufnahmeeinrichtungen. Dort sei der Kinderschutz nicht ausreichend gewährleistet. Im Vorwort des Lageberichts heißt es diesbezüglich, es fehle neben Schutzkonzepten und Maßnahmen zur Gewaltprävention auch „an Hygiene, ausreichenden Spiel- und Lernmöglichkeiten sowie psychosozialen Hilfen“. In vielen Bundesländern bestehe für die Zeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen kein Anspruch auf einen Regelschulplatz , aufgrund der Länderzuständigkeit ergebe sich ein höchst uneinheitliches Bild. Alarmierend ist insbesondere, dass laut UNICEF neben der Ungleichbehandlung von geflüchteten Kindern im Verhältnis zu deutschen Kindern auch die Ungleichbehandlung zwischen Kindern verschiedener Flüchtlingsgruppen untereinander immer weiter voranschreite – je nach Herkunftsland und prognostizierter Bleibeperspektive. Während etwa syrische Flüchtlingskinder verhältnismäßig zügig Bildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, sei dies für geflohene Kinder aus Somalia oder Afghanistan nicht möglich. Kinder aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, wie den Westbalkan-Staaten, hätten oft kaum noch Zugang zum regulären Bildungssystem. Auch eine am 27. Juni 2016 vorgestellte Studie der „Hildegard Lagrenne Stiftung für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland“ kam zu dem Schluss, dass in den sogenannten Ankunfts- und Rückführungszentren (ARE) für Westbalkanflüchtlinge in Bamberg und Manching im Hinblick auf den Kinderschutz zahlreiche Vorgaben unterlaufen und „den Kindern die ihnen rechtlich zustehenden Lebensbedingungen vorsätzlich verwehrt“ würden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9401 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/2016_PDF-Dokumente/PILOT% 20STUDIE%20Kinderrechte%20in%20ARE%202%20-%20final.pdf). Neben unzureichender Verpflegung und Gesundheitsversorgung kritisierte die Studie vor allem, dass es in den ARE keine Deutschkurse gebe und die Kinder nicht zur Schule gehen dürften. Der stark generalisierte und auf wenige Stunden begrenzte Ersatzunterricht werde ausschließlich auf Deutsch abgehalten, so dass nur ein Teil der Kinder ihm überhaupt folgen könne. Zudem berichteten im Rahmen der Studie befragte Roma von antiziganistischen Anfeindungen durch Mitbewohnerinnen und Mitbewohner in den Einrichtungen. Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung, beklagte, Flüchtlingsunterkünfte seien „aus Sicht des Kindeswohls sehr gefährliche, ungeeignete Orte“. Er kritisierte anlässlich eines Besuchs der Unterkunft auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens in Berlin-Tempelhof im Juni 2016, dass es nicht sein könne, „dass Schutz noch länger vom Zufall oder vom Engagement einzelner Betreiber abhängt “, und forderte, dass Standards mit Blick auf Mitarbeitende, Räume und Hilfsangebote Teil des Asylgesetzes werden müssten. Dies sei jedoch bislang am Widerstand von Finanz- und Innenministerien in Bund und Ländern gescheitert (www.welt.de/print/die_welt/politik/article156892402/Wir-schaffen-unseine -kranke-Parallelgesellschaft.html). Johannes-Wilhelm Rörig betonte außerdem, die Gefahr von Gewalt oder sexuellen Übergriffen stelle eine sehr ernstzunehmende Gefahr in Flüchtlingsunterkünften dar. Gerade traumatisierte Kinder seien oft vertrauensselig gegenüber Fremden, was „Flüchtlingsunterkünfte zu einem attraktiven Ort für Pädophile“ mache (Quelle s. o.). Dass Missbrauch in Flüchtlingsunterkünften nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern ein konkretes Problem ist, belegen die aktuellen Zahlen zu Missbrauchsfällen in deutschen Flüchtlingsunterkünften: Allein im ersten Quartal 2016 seien 128 solcher Übergriffe registriert worden (www.tagesspiegel. de/politik/sexueller-missbrauch-kinderschutzbeauftragte-fluechtlingsunterkuenftesind -ein-mekka-fuer-paedophile/13845422.html). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller und Vertreter von Kinderschutzorganisationen müssen dringend Maßnahmen zum Kinderschutz getroffen werden. Schutz- und Präventionskonzepte müssen unter anderem die Einstellung von qualifiziertem Personal, aber auch räumliche Schutzstandards, wie geschlechtergetrennte Duschen und geschützte Bereiche für die Kinderbetreuung , umfassen. Insbesondere Familien mit Kindern müssen zudem vordringlich in privatem Wohnraum oder zumindest dezentral untergebracht werden, da Gemeinschaftsunterkünfte grundsätzlich keine kindgerechte Umgebung darstellen und allenfalls Übergangslösung sein dürfen. Nach Artikel 3 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ist bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, das Kindeswohl als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 22 der Konvention haben die Vertragsstaaten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass geflüchtete Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte erhalten. Auch die EU-Aufnahmerichtlinie schreibt Schutzstandards für Flüchtlingskinder vor – etwa in Artikel 14 den zügigen Zugang zum Bildungssystem und in Artikel 23 verbindliche Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für minderjährige Flüchtlinge (wie etwa Rehabilitationsmaßnahmen und psychologische Betreuung im Fall einer Traumatisierung ). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9401 Deutschland hat trotz Aufforderung und Mahnung durch die EU-Kommission die EU-Aufnahmerichtlinie bis heute nicht umgesetzt. Zwar wurde im Herbst 2015 ein erster Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie vorgelegt, dieser wurde jedoch zugunsten des so genannten Asylpakets I von der parlamentarischen Tagesordnung genommen und bis heute nicht wieder aufgegriffen. In ihrer „Meseberger Erklärung zur Integration“ vereinbarte die Koalition (CDU, CSU und SPD) lediglich zu prüfen, ob zum Schutz von Frauen und Kindern und anderen Schutzbedürftigen eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sei (www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen /BPA/2016/05/2016-05-25-meseberger-erklaerung.html). 1. Wann und inwiefern plant die Bundesregierung, die EU-Aufnahmerichtlinie und die darin festgelegten Schutzstandards in nationales Recht umzusetzen? Die Bundesregierung hat der Kommission am 11. April 2016 unter Bezugnahme auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 10. Februar 2016 innerhalb der von der Europäischen Kommission gesetzten Frist ausführlich dargelegt, wie die Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) in das Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wurden. Unbeschadet dessen prüft die Bundesregierung derzeit, ob noch weiterer bundesrechtlicher Regelungsbedarf besteht, etwa im Hinblick auf die einheitliche Umsetzung der Richtlinienvorgaben in den Ländern. Zudem hat die Europäische Kommission am 13. Juli 2016 Vorschläge für die Überarbeitung der jeweiligen Richtlinien veröffentlicht. Diese Vorschläge werden von dem Mitgliedstaaten derzeit geprüft und beraten. 2. Welche konkreten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wahrung der Kinderrechte werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Flüchtlingsunterkünften für Flüchtlingskinder getroffen bzw. sind noch geplant? Die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wahrung der Kinderrechte in Flüchtlingsunterkünften liegt in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen bzw. der Träger der Einrichtungen. Der Bundesregierung ist bekannt, dass einige Träger Arbeitshilfen für Gewaltschutzkonzepte erstellt haben, so z. B. der Paritätische Gesamtverband mit seinen „Empfehlungen für ein Gewaltschutzkonzept zum Schutz von Frauen und Kindern in Gemeinschaftsunterkünften“. 3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bzw. inwiefern unterstützt sie die Bundesländer darin, zu gewährleisten, dass in den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen die durch die Kinderrechtskonvention vorgegebenen Standards durchgesetzt und eingehalten werden (bitte Maßnahmen und Unterstützungsleistungen konkret darlegen), und was kann sie zu den entsprechenden gesetzlichen und praktischen Maßnahmen der Bundesländer zur Gewährleistung der Kinderrechte ausführen (bitte so differenziert wie möglich antworten)? Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften “ haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und UNICEF gemeinsam mit einem breiten Netzwerk von Partnern „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ erarbeitet und veröffentlicht, www.bmfsfj.de/BMFSFJ/ gleichstellung,did=226884.html. Diese Mindeststandards bilden erstmals eine bundesweit einheitliche Grundlage, um den Schutz von Kindern, Jugendlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9401 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und Frauen vor Gewalt sowie den Zugang zu Bildungsangeboten und psychosozialer Unterstützung in Flüchtlingsunterkünften zu verbessern. Sie sollen als Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von Schutzkonzepten in jeder Form von Flüchtlingsunterkunft gelten. Bei der Entwicklung der Mindeststandards waren die Arbeiterwohlfahrt, der bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V., der Paritätische Gesamtverband, der Deutsche Caritasverband e. V., das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung , das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie Deutschland, die türkisch-islamische Union der Anstalt für Religion, die Frauenhauskoordinierung, die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention, der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Missbrauchs sowie UNICEF, Plan International Deutschland und Save the Children beteiligt. Zudem werden im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften“ mit Mitteln des BMFSFJ in insgesamt 25 Einrichtungen bundesweit zusätzliche Koordinatorenstellen für Gewaltschutz gefördert, deren Aufgabe darin besteht, Schutzkonzepte in den Einrichtungen zu implementieren und Ansprechpartner für Jugend-, Sozial- und Arbeitsämter sowie für Beratungsstellen und Frauenhäuser zu sein. Die Unterkünfte, die eine zusätzliche Koordinationsstelle gefördert bekommen, müssen einerseits dafür Sorge tragen, dass sie in den Unterkünften des Trägers Schutzstandards umsetzen, die den bereits erwähnten Mindeststandards entsprechen. Andererseits stellen sie sich darüber hinaus als Konsultationseinrichtung zur Verfügung , damit Schutzstandards auch trägerübergreifend beachtet und etabliert werden können. Auf diese Weise können auch Einrichtungen in Länder-, privater und kommunaler Trägerschaft von diesem Programm profitieren. In gegenseitiger Ergänzung und enger Abstimmung mit dem BMFSFJ fördert auch die Beauftragte der Bundesregierung für Integration, Flüchtlinge und Migration Maßnahmen zur Unterstützung geflüchteter Mädchen und Frauen. Der Schwerpunkt der geförderten Maßnahmen liegt hierbei auf der Stärkung und dem Ausbau der Selbsthilfepotentiale („Empowerment“) sowie dem Aufbau und der Unterstützung lokaler Netzwerke. Die Beauftragte fördert zudem Forschungsprojekte betreffend die Situation geflüchteter Mädchen und Frauen in Deutschland, darunter eines der Psychiatrischen Universitätsklinik der Charité und Kooperationspartnern zur gesundheitlichen und psychosozialen Situation von geflüchteten Mädchen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen. Zu weitergehenden Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 4. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Gleichstellung (zum Beispiel im Hinblick auf medizinische Versorgung, Bildung, Maßnahmen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe) von Kindern mit deutschem Pass sichergestellt gegenüber: a) Flüchtlingskindern mit so genannter guter Bleibeperspektive (und wie wird dies definiert); b) Flüchtlingskindern mit so genannter schlechter Bleibeperspektive (und wie wird dies definiert); c) Flüchtlingskindern aus den als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und insbesondere aus den Westbalkanländern? Die Fragen 4 a-c werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9401 Der Zugang zu sozialen Leistungen und Teilhaberechten einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Ausländerinnen und Ausländer richtet sich nach dem jeweiligen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status. Dieser wiederum wird auch für Minderjährige durch die geltenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vorgegeben. Daneben haben Kinder und Jugendliche grundsätzlich unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus Zugang zum Leistungsspektrum der Kinder - und Jugendhilfe. Bei jedem staatlichen Handeln, das Minderjährige betrifft, ist das Wohl des Kindes als ein vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Dies gilt auch für ausländische Minderjährige. 5. Inwiefern trifft es zu, dass in den ARE in Manching und Bamberg keine Deutschkurse angeboten werden und der Ersatzunterricht für Kinder auf Deutsch abgehalten wird? Inwiefern hält die Bundesregierung dies mit dem Recht der Kinder auf Bildung (vgl. die Artikel 22 und 28 der Kinderrechtskonvention) bzw. mit der für sie geltenden Schulpflicht für vereinbar? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die Unterbringung und Ausgestaltung in Ankunfts- und Rückführungszentren im Zuständigkeitsbereich der Länder – mit Blick auf Manching und Bamberg des Freistaats Bayern – liegen. 6. Inwiefern ist in Bezug auf den Kinderschutz und auf die Kinderrechte nach der Kinderrechtskonvention eine Gleichstellung von Flüchtlingskindern (insbesondere solche aus den Westbalkanländern) in den ARE im Vergleich zu Flüchtlingskindern mit so genannter guter Bleiberechtsperspektive gewährleistet , welche Ungleichbehandlungen bestehen gegebenenfalls, und wie rechtfertigen sich diese? Es wird auf die Antwort auf Frage 4 und 5 verwiesen. 7. Durch welche konkreten Schutzmechanismen und -maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Flüchtlingsunterkünften dem Schutz der Kinder vor Gewalt und sexuellen Übergriffen Rechnung getragen, und erfüllen diese Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung die Empfehlungen zu Mindeststandards zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in Flüchtlingsunterkünften des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs? Wie bereits in Antwort zu Frage 2 erläutert, liegt die Zuständigkeit für konkrete Schutzmechanismen und -maßnahmen bei den Ländern und Kommunen bzw. den Trägern der Einrichtungen. Die Mindeststandards des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in Flüchtlingsunterkünften sind in die aktuell veröffentlichten „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ auf der Basis eines breiten fachlichen Austauschs mit zahlreichen Organisationen eingeflossen (vgl. Antwort zu Frage 3). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9401 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, um den Schutz von Kindern vor Gewalt und sexuellen Übergriffen in Flüchtlingsunterkünften zu gewährleisten, bzw. welche weiteren Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, und inwiefern beteiligt sich die Bundesregierung an den Kosten? Das BMFSFJ plant eine bundesgesetzliche Regelung, die die Träger von Flüchtlingsunterkünften zur Entwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Schutzkonzepten verpflichtet. Dazu werden aktuell Gespräche mit den Bundesländern geführt (vgl. Antwort zu Frage 20). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 7. Juli 2016 u. a. verabredet, dass über die bereits getroffenen Vereinbarungen hinaus der Bund den Ländern für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zu ihrer Entlastung eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Verfügung stellen wird, zusätzlich zur bereits vereinbarten Übernahme der flüchtlingsbedingten Mehrkosten der Kosten der Unterkunft (2,6 Milliarden Euro für den genannten Zeitraum). 9. Welche räumlichen Mindeststandards gibt es für Gemeinschaftsunterkünfte, in denen sich Flüchtlinge aufhalten, und wie bewertet die Bundesregierung die Forderungen, wie sie auch von Seiten der Kommission zur Wahrnehmung der Belange des Kindes empfohlen wurden (www.bundestag.de/blob/ 419934/5fd6e4136e49cb384e4efbc4bac43b86/stellungnahme_schutz_von_ fluechtlingskindern-data.pdf), Da Länder und Kommunen bzw. Träger für die Gemeinschaftsunterkünfte zuständig sind (vgl. Antworten zu Fragen 2 und 7), entzieht es sich der Kenntnis der Bundesregierung, welche räumlichen Mindeststandards existieren. a) dass Wohnräume für Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich von innen verschließbar sein müssen und der Träger einer Flüchtlingseinrichtung im Notfall Zugang zu den Räumlichkeiten haben muss, b) dass Gemeinschaftsunterkünfte über geschlechtergetrennte Sanitäranlagen verfügen müssen, In den „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ (vgl. Antwort zu Frage 3) finden sich Leitlinien für bauliche Maßnahmen, zu denen u.a. abschließbare Wohneinheiten sowie nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen zählen. Zudem hat das BMFSFJ gemeinsam mit der KfW-Bankengruppe ein Förderprogramm aufgelegt, mit dem bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Schutzkonzepten für Frauen und Kinder in Flüchtlingsunterkünften finanziert werden können . Hierzu zählen u. a. abschließbare Wohneinheiten sowie nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen. c) dass betreute Schutzräume für Kinder vorgehalten werden müssen, d) dass in den Einrichtungen kindgerechte Informationen in allen Sprachen über die Schutzrechte und Ansprüche von Flüchtlingskindern vorhanden sein müssen? In den Mindeststandards wird die Einrichtung kinderfreundlicher Orte als fester Bestandteil jeder Einrichtung empfohlen. Hiermit soll Kindern ein sicherer und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9401 geschützter Rückzugsort ermöglicht werden, der alters-, kultur- und geschlechtersensibel unter Einbeziehung u. a. von strukturierten Spielangeboten, Erholung, Bildung, Gesundheit und psychosozialer Unterstützung gestalten werden sollte. Auch in dem vom BMFSFJ gemeinsam mit der KfW aufgelegten Förderprogramm wird die Einrichtung von Multifunktionsräumen für Kinder und Jugendliche gefördert, damit ihnen so der Zugang zu Spiel- und Lernangeboten ermöglicht werden kann. 10. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Kontrolle von Trägern von Flüchtlingsunterkünften ergriffen? Wie bereits ausgeführt (vgl. Antworten zu Fragen 2, 7 und 9) sind Länder und Kommunen für die Flüchtlingsunterkünfte zuständig, so dass ihnen auch die Verantwortung für die jeweiligen Träger obliegt. 11. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass das Personal in Flüchtlingsunterkünften im Umgang mit Kindern und Opfern von Gewalt angemessen geschult ist, auch um im Fall sexualisierter oder sonstiger Gewalttaten entsprechend reagieren zu können? Es wird Bezug genommen zu den Antworten zu Fragen 2, 7, 9 und 10: Auch die Schulung des Personals in den Flüchtlingsunterkünften liegt in der Zuständigkeit von Ländern und Kommunen. Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kinder vor Gewalt in Flüchtlingsunterkünften“ (vgl. Antwort Frage 3) wurden die Koordinatoren für Gewaltschutz sowie die Heimleitungen im Umgang mit von Gewalt betroffenen Kindern und Frauen durch UNICEF geschult. In einem weiteren Schritt erfolgt das Training vor Ort, also mit den in den Einrichtungen tätigen Personen. Insoweit wird sichergestellt, dass alle in den (geförderten) Einrichtungen Tätigen – einschließlich der ehrenamtlichen Kräfte – angemessen sensibilisiert sind, um im Fall sexualisierter Gewalt oder sonstiger Gewalttaten entsprechend reagieren zu können. 12. Plant die Bundesregierung standardisierte Notfallpläne für den Fall sexueller Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung zu stellen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant keine standardisierten Notfallpläne für den Fall sexueller Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften. Aus fachlicher Sicht ist es nicht sinnvoll , einzelne Elemente eines Schutzkonzepts (z. B. Notfallpläne) von Bundesebene aus zu standardisieren und vorzugeben. Es ist vielmehr stets notwendig – basierend auf fachlichen Eckpunkten – die einzelnen Pläne konkret vor dem Hintergrund der örtlichen Bedingungen und unter Beteiligung der dortigen Strukturen zu entwickeln und umzusetzen. Mit der von der vom BMFSFJ geplanten bundesgesetzlichen Regelung soll deshalb allein die Verpflichtung der Träger von Flüchtlingsunterkünften zur Entwicklung , Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Schutzkonzepten festgeschrieben werden (vgl. Antwort zu Frage 8). Die konkrete Ausgestaltung soll indes den Ländern, Kommunen bzw. Trägern der Einrichtungen überlassen bleiben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9401 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Welche Beratungs- und Beschwerdemechanismen gibt es für Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften, und gibt es besondere Beratungs- und Beschwerdemechanismen für Kinder in Gemeinschaftsunterkünften? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, welche Beratungsund Beschwerdemechanismen in den Gemeinschaftsunterkünften existieren, da die Länder, Kommunen und Träger der Einrichtungen für die internen Strukturen ihrer Gemeinschaftsunterkünfte zuständig sind (vgl. Antworten zu Fragen 2, 7, 9, 10 und 11). In den „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ (vgl. Antwort Frage 3) werden einrichtungsinterne, feste Ansprechpersonen empfohlen, die Erfahrungen mit Krisenintervention und psychischer Stabilisierung haben und die in der Lage sind, auf besondere Bedarfe der Kinder, Jugendlichen und Frauen eingehen zu können. Zudem wird in den Mindeststandards die Etablierung einer betreiberunabhängigen , neutralen Beschwerdestelle angeraten, die zu regelmäßigen Zeiten von allen Bewohner/-innen und Mitarbeiter/-innen aufgesucht werden kann. Des Weiteren wird in den Mindeststandards empfohlen, dass alle Bewohner/-innen darüber informiert werden, welche allgemeinen Rechte und insbesondere welche Rechte Kinder, Jugendliche und Frauen haben. 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der Vorbemerkung genannten Missständen? Wie in Fragen 5 und 6 bereits geschrieben, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den Ankunfts- und Rückführungszentren vor, so dass die Bundesregierung hieraus keine Schlussfolgerungen ziehen kann. Hinsichtlich der Feststellungen des Beauftragten der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs ist festzustellen, dass das BMFSFJ bereits mit seiner Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften “ modellhaft die Implementierung von Schutzkonzepte sowie die Einrichtung kinderfreundlicher Räume in 25 Flüchtlingsunterkünften fördert. Da diese als Konsultationseinrichtungen dienen sollen, können auf diese Weise Schutzstandards auch trägerübergreifend beachtet und etabliert werden (vgl. auch Antwort Frage 3). 15. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung, gegenüber den Bundesländern für eine Einhaltung der internationalen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Kinder und die Wahrung ihrer Rechte zu sorgen? Das Verhältnis von Bund und Ländern regelt sich nach dem Grundgesetz, insbesondere nach dessen II. Abschnitt. Gemäß Artikel 30 des Grundgesetzes ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt . Im Rahmen der Bindungen des Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes haben sie dabei bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9401 16. Durch welche Maßnahmen wird die Privatsphäre der Kinder in den Flüchtlingseinrichtungen geschützt, und inwiefern gibt es dort geschützte Räume zum Spielen und Lernen bzw. zur Kinderbetreuung? Wie bereits ausgeführt (vgl. Antworten zu Frage 2, 7, 9, 10 und 11), sind Länder und Kommunen bzw. die Träger der Flüchtlingseinrichtungen zuständig für die Ausgestaltung von einrichtungsinternen Strukturen und Maßnahmen. Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt in Flüchtlingsunterkünften“ wird neben der Implementierung von Schutzkonzepten auch die Einrichtung kinderfreundlicher Orte gefördert (vgl. Antwort zu Frage 3). Diese kinderfreundlichen Orte sind in den „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ niedergelegt (vgl. Antwort zu Frage 9). Durch entsprechende Schulungen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den (geförderten) Einrichtungen unterstützt, kinderfreundliche Orte aufzubauen und zu etablieren. 17. Inwiefern wird dafür Sorge getragen, dass die Kinder in den Flüchtlingsunterkünften auch dann beaufsichtigt und betreut werden, wenn ihre Eltern bzw. Aufsichtsberechtigten Amtstermine und zwingende andere Termine außerhalb der Flüchtlingsunterkunft wahrnehmen müssen, insbesondere wenn es nur einen Aufsichtsberechtigten gibt? Es liegt in der Zuständigkeit von Ländern, Kommunen und Trägern, ob und inwieweit sie Beaufsichtigungs- und Betreuungsangebote anbieten, wenn Eltern bzw. Aufsichtsberechtigte Amtstermine und zwingende andere Termine außerhalb der Flüchtlingsunterkunft wahrnehmen müssen. 18. Wie viele der für das erste Quartal 2016 registrierten 128 Missbrauchsfälle richteten sich gegen minderjährige Flüchtlinge? a) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Informationen zu weiteren Missbrauchsfällen – sowohl sexueller als auch gewalttätiger Art – in deutschen Flüchtlingsunterkünften seitdem, und wenn ja, wie viele solcher Fälle gab es, und wie viele davon richteten sich gegen minderjährige Flüchtlinge? Im 1. Quartal wurden von den Ländern für die Lageübersicht 1/2016 zu „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ 128 Fälle in Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemeldet. Aktuell werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine Daten zu Tatörtlichkeiten erfasst. Für die Lageübersichten zu „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ erhobene Fall-Daten lassen keine Rückschlüsse auf Alter und Geschlecht der Opfer zu. Eine Ausdifferenzierung hinsichtlich der Fragestellungen ist mithin nicht möglich. b) Durch wen erfolgten nach Kenntnis oder Information der Bundesregierung diese Übergriffe, welchen Hintergrund hatten sie, und wer waren die Täter bzw. Tatverdächtigen (z. B. Familienangehörige, Heimbewohner, Betreuungspersonal, Bewachungspersonal, Dolmetscher)? Dem BKA ist aktuell ein Fall bekannt, in dem ein als Hausmeister in einem Übergangswohnheim in Nordrhein-Westfalen tätiger deutscher Staatsangehöriger im Verdacht steht, ein sieben Jahre altes Mädchen sowie ein weiteres in dem Wohnheim untergebrachtes Mädchen sexuell missbraucht zu haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9401 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Konsequenzen und präventiven Maßnahmen wurden in Bezug auf die Missbrauchsfälle ergriffen? Die Zuständigkeit für Präventivmaßnahmen liegt bei den Ländern. Polizei, Jugendämter etc. sind entsprechend sensibilisiert und treffen beim Bekanntwerden einschlägiger Fälle fallbezogene Präventivmaßnahmen, in enger Abstimmung mit den Betreibern betroffener Unterkünfte. d) In welchen Einrichtungen welcher Größe (bitte zumindest Angaben zu der Anzahl der dort untergebrachten Personen machen) und unter welchen örtlichen Bedingungen geschahen die Missbrauchsfälle? Eine Beantwortung der Frage ist, analog Frage 18 und 18a, auf Grundlage der hier verfügbaren Datenbasis nicht möglich. 19. Inwieweit trifft die Aussage des Beauftragten der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zu, dass Standards in den Flüchtlingsunterbringungen hinsichtlich der Mitarbeiter, Räume und Hilfsangebote wegen des Widerstandes der Finanz- und Innenministerien in Bund und Ländern gesetzlich nicht geregelt werden konnten? Welche Forderungen oder Wünsche wurden seitens der Betreiber der Unterkünfte an die Ministerien herangetragen, welche Kostenvolumen wurden dabei angegeben, und aus welchen Gründen wurden welche Forderungen und Wünsche abgelehnt (oder ggf. grundsätzlich befürwortet, aber dennoch nicht umgesetzt)? Mit dem sogenannten Asylpaket II wurde in § 44 Absatz 3, § 53 Absatz 3 AsylG die Pflicht für Träger von Aufnahmeeinrichtungen eingeführt, sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, sowie ein Verbot, für solche Tätigkeiten Personen einzustellen, die die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt in Flüchtlingsunterkünften“ steht das BMFSFJ in regelmäßigem engen Kontakt zu den Wohlfahrtsverbänden, in deren Trägerschaft zahlreiche Flüchtlingsunterkünfte liegen . Dem Wunsch dieser Träger insbesondere nach einer Verbesserung des Schutzes vor Gewalt wurde mit der Bundesinitiative und der damit verbundenen engen Kooperation sowie direkter Unterstützung durch UNICEF nachgekommen. Eine finanzielle Förderung erfolgte durch die Übernahme der Kosten für die Einrichtung von Koordinatorenstellen für Gewaltschutz (vgl. dazu auch Antwort zu Frage 3). Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung der Sicherheit in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bei den Ländern und Kommunen . Nichtsdestotrotz beobachtet auch die Bundesregierung die Sicherheitslage. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die große Herausforderung, vor der die für die angemessene Unterbringung zuständigen Länder und Kommunen angesichts der hohen Zahl von Asylsuchenden stehen, eine tatsächliche, keine rechtliche. Eine Pflicht aller staatlichen Stellen zum Schutz vor Gewalt folgt bereits aus Artikel 2 des Grundgesetzes . Rechtlich haben die Länder und Kommunen bereits jetzt die Möglichkeit und die Verpflichtung, für die sichere Unterbringung zu sorgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9401 20. Was hat die mit der „Meseberger Erklärung zur Integration“ vereinbarte Prüfung , ob zum Schutz von Frauen und Kindern und anderen Schutzbedürftigen eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist, bislang erbracht, und wer prüft diese Frage nach welchen Kriterien in welchem Zeitraum (bitte ausführen)? Die Jugend- und Familienministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren haben auf der JFMK am 2./3. Juni 2016 festgestellt, dass, unabhängig von bereits durch die Länder ergriffenen Maßnahmen, zur Gewährleistung des Wohls von Kindern und Frauen in Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung besondere Schutzkonzepte, die die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten entsprechend berücksichtigen, erforderlich sind. Die Bund-Länder-AG der JFMK zum Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften hat am 10. Juni 2016 mehrheitlich eine bundesgesetzliche Regelung empfohlen, nach welcher klargestellt wird, dass die Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten für alle Bewohner von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere von Frauen und Kindern von den Trägern sicherzustellen ist und die Länder Näheres zu den Inhalten der Schutzkonzepte regeln können. Auf die Antwort zu Frage Nr. 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333