Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 12. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9410 18. Wahlperiode 16.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Nicole Maisch und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/9215 – Agrarstrukturelle Folgen einer mögliche Insolvenz der KTG Agrar V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juni 2016 endete für den Konzern KTG Agrar SE die Frist zur ausstehenden Zinszahlung des Biowertpapiers II in Höhe von 18 Mio. Euro. Die Anleihe besteht seit 2011 mit einem Zinssatz von 7,125 Prozent. Das Unternehmen teilte einen Tag vor Fristende mit, die Zahlung nicht leisten zu können. Die Geldgeber hatten bereits zuvor einen Aufschub von zwei Wochen gewährt. Das Unternehmen ließ verlauten, dass die Zinszahlung in der prospektierten Nachfrist und vor der geplanten Hauptversammlung am 30. Juni 2016 in Hamburg erfolgen wird (www.agrarheute.com/news/fristende-ktg-agrar-zahlen). Diese wurde jedoch erneut auf den 28. August 2016 verschoben (www.topagrar.com/ news/Home-top-News-KTG-Agrar-verschiebt-Hauptversammlung-3815717.html). Das Unternehmen verkündet, dass die Zahlung von dem Abschluss eines kurzfristigen Kredits abhänge, über den das Unternehmen derzeit verhandele; der KTG solle schon bald Geld aus dem Verkauf von 825 Hektar Land zufließen. Der Verkauf sei bereits notariell besiegelt worden, doch die Genehmigung der Behörden stehe noch aus. Die Zahlung der Zinsen einer weiteren KTG-Anleihe im Herbst 2016 sei aufgrund der Erlöse aus der kommenden Ernte nicht in Gefahr . Bereits 2015 hatte die KTG zur Rückzahlung einer weiteren Anleihe Land verkauft. Anteile an russischen Schweine-Agrarfabriken wurden an den Fleischindustriellen Tönnies Lebensmittel GmbH & Co. KG verkauft. Der im vergangenen Jahr von der KTG angekündigte Einstieg des chinesischen Konzerns Fosun International ist bislang ausgeblieben (Süddeutsche Zeitung vom 20. Juni 2016). Die Aktie der KTG Agrar hat in der Folge 70 Prozent ihres Wertes verloren (www.finanztreff.de/news/tiefer-fall-fuer-ktg-agrar/11367332). Die nicht fristgerechte Zinsrückzahlung der Anleihe durch die KTG Agrar AG hat auch negative Auswirkungen auf das börsennotierte Tochterunternehmen KTG Energie AG. Nach dem Bekanntwerden der Zahlungsschwierigkeiten des Mutterkonzerns wurde das Unternehmensrating der KTG Energie AG herabgestuft. Das Unternehmen Creditreform Rating AG stufte am 15. Juni 2016 die KTG Energie AG von BB+ auf B mit negativem Ausblick herab. Grund für die Anpassung seien mögliche Auswirkungen einer negativen Entwicklung bei der Mut- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9410 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tergesellschaft KTG Agrar auf die zukünftige Ertragslage und Finanzierungsmöglichkeiten des Biogaserzeugers, teilte Creditreform mit (AgrarEurope vom 20. Juni 2016 und Agrarheute vom 20. Juni 2016, www.agrarheute.com/news/ ktg-agrar-ratingagentur-stuft-biogastochter-herab). Die KTG Agrar bewirtschaftet ca. 45 000 Hektar in Ostdeutschland, Bayern, Litauen und Rumänien, zählt zu den größten Agrarunternehmen Europas und hat in erheblichem Maß von Agrarflächensubventionen und Bodenpreissteigerungen profitiert. Der Vorstandsvorsitzende S. H. wurde bereits 2002 wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt. S. H. durfte in den darauffolgenden fünf Jahren keine leitende Tätigkeit in Kapitalgesellschaften einnehmen. Die KTG wurde 2005 von einer GmbH in eine AG überführt und bis 2007 von der Lebensgefährtin S. H.’s als Geschäftsführerin geführt. 2007 übernahm S. H. als Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand die Geschäfte. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bund und Länder sind auf dem Bodenmarkt in einer gemeinsamen Verantwortung . Die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen Grundstückverkehr ist jedoch mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 auf die Länder übergegangen . Das bisherige Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) bleibt zunächst in Kraft. Es kann vom Bund nicht mehr geändert, abgelöst oder aufgehoben werden. Jedes Land kann das Gesetz mit Wirkung für sein Gebiet ändern, ablösen oder außer Kraft setzen. Agrarstrukturelle Probleme im Zusammenhang mit dem Bodenmarkt können ohne Anpassung des landwirtschaftlichen Bodenrechts durch die Länder nicht bewältigt werden. Die flankierenden Maßnahmen des Bundes reichen hierzu nicht aus. Die sehr detaillierten Fragen 6 bis 14 betreffen Daten und Informationen, die – soweit die Bundesregierung überhaupt darüber verfügt – als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der KTG Agrar SE und seiner Tochtergesellschaften nach § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt sind. Dies gilt ebenfalls für Finanzinvestoren oder andere Kapitalgesellschaften. In Fällen in denen die Bundesregierung Kenntnis von solchen, nicht öffentlichen Zahlen hat, können deshalb im Folgenden nur summarische Angaben gemacht werden. Es ist zu beachten, dass soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts selbständig tätig und verantwortlich sind, eine Kontrolle dieser Tätigkeit durch den Bundestag nicht erfolgt. Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich auf den staatlichen Verantwortungsbereich. Die Fragen 6 bis 17 beziehen sich entweder auf den Verkauf oder die Verpachtung bundeseigener Flächen. In die vorliegenden Antwortbeiträge fließen sowohl die Angaben der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ein. Diese drei Einrichtungen werden, wenn betroffen, in den einzelnen Antwortbeiträgen auch separat benannt. 1. Welchen bundespolitischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in der Bodenmarktpolitik und der Agrarstrukturpolitik? Welche konkreten Arbeitsziele hat sich die Bundesregierung bis zum Sommer 2017 gesetzt, und wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung und Erreichung dieser Ziele? Das agrarpolitische Leitbild der Bundesregierung umfasst attraktive, lebenswerte und vitale ländliche Räume und eine nachhaltige, ökologisch verantwortbare, ökonomisch leistungs-fähige und multifunktional ausgerichtete Landwirtschaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9410 Gerade regional verankerte landwirtschaftliche Familienbetriebe und Unternehmen mit bäuerlicher Wirtschaftsweise entsprechen diesem Leitbild in besonderer Weise. Der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) zur Bodenmarktpolitik , der im März 2015 der Agrarministerkonferenz vorgelegt wurde, ist Richtschnur der Arbeitsziele des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die BLAG hat sich einvernehmlich auf die folgenden bodenmarktpolitischen Ziele verständigt: Aufrechterhaltung und Förderung einer breiten Streuung des Bodeneigentums, Vermeidung marktbeherrschender Positionen auf regionalen Bodenmärkten, Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb, Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Landwirtschaft, Begrenzung des Anstiegs von Kauf- und Pachtpreisen landwirtschaftlicher Flächen , Vorrang für eine landwirtschaftliche Nutzung der Agrarflächen, Verbesserung der Informationslage sowie der Markttransparenz auf dem Bodenmarkt . Zudem enthält der Abschlussbericht eine Vielzahl von Handlungsempfehlungen, auf die sich Bund und Länder mehrheitlich bzw. einvernehmlich verständigt haben und die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes, teilweise in die Zuständigkeit der Länder fallen. Hierzu gehören u. a. auch Handlungsempfehlungen zur Frage der Regelung von Kapitalanteilskäufen an landwirtschaftlichen Unternehmen , die mit einer Änderung von Verfügungsgewalt an landwirtschaftlicher Fläche einhergehen. Der Sachstand zu diesen Handlungsvorschlägen ist in der Antwort zu Frage 2 dargestellt. 2. Wie ist der Arbeitsstand zur Fortführung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Bodenmarktpolitik“ und zur Umsetzung der im Ergebnisvermerk des Gespräches zur Bodenmarktpolitik vom 12. November 2015 des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Bleser erwähnten Handlungsempfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Bodenmarktpolitik“? Im Folgenden werden die aktuellen Sachstände zu Handlungsempfehlungen dargestellt , deren Umsetzung die BLAG in ihrem Abschlussbericht empfohlen hat. Der zitierte Ergebnisvermerk enthält auf der Seite 2 eine Auflistung von Erwartungen und Wünschen der Bundestagsabgeordneten, die an dieser Besprechung teilgenommen haben. Diese Erwartungen und Wünsche gehen zumindest teilweise über die Empfehlungen der BLAG hinaus bzw. enthalten auch Elemente, die von der BLAG nicht näher analysiert wurden. Der Bund hat die nachfolgenden drei Vorschläge bezüglich der weiteren Privatisierung von Flächen durch die BVVG umgesetzt: Reduzierung der Losgrößen auszuschreibender Flächen von bisher 25 auf 15 Hektar. Fortführung der beschränkten Ausschreibungen für arbeitsintensive Betriebe, insbesondere Ökobetriebe und Junglandwirte sowie Festlegung von 30 Prozent der jährlich auszuschreibenden Flächen für diese Betriebe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9410 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verlängerung der Privatisierungstätigkeit der BVVG um fünf Jahre von 2025 bis 2030. Diese Regelungen wurden durch Protokollnotizen der Privatisierungsgrundsätze in Kraft gesetzt. Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz hinsichtlich des Vollzugs von Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) und Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) fallen in die Zuständigkeit der Länder. Das Land Sachsen-Anhalt hat auf Fachebene die übrigen Länder aufgerufen, gemeinsam möglichst einheitliche, jährlich zu erfassende Daten für eine Statistik zum Vollzug von GrdstVG und LPachtVG zu definieren und dazu den Entwurf eines Fragebogens vorgelegt. Das Thema Herstellung von Transparenz der Eigentumsverhältnisse bei landwirtschaftlichen Betrieben wurde bereits in der BLAG ausführlich diskutiert. Die BLAG hat sich damals mit sehr großer Mehrheit dafür ausgesprochen, diesen Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Insbesondere der mit der Etablierung einer solchen Statistik verbundene enorme Aufwand und der demgegenüber begrenzte Nutzen hatten gegen die Umsetzung dieses Vorschlags gesprochen. Dementsprechend wurde dieser Vorschlag im BMEL nicht weiter verfolgt. Bezüglich der im Bericht der BLAG enthaltenen Vorschläge zur Erweiterung der Kaufwertestatistik sowie der Einführung einer jährlichen Pachtpreisstatistik als Bundestatistik ist zu berichten, dass die Europäische Kommission ihr Vorhaben einer kurzfristigen Schaffung EU-rechtlicher jährlicher Lieferverpflichtungen für Kauf- und Pachtpreise durch eine KOM-Verordnung mittlerweile zurückgestellt hat. Das Statistische Bundesamt prüft derzeit im Rahmen eines EU-finanzierten Vorhabens Konzepte zur Erhebung der genannten Daten. Für Änderungen der Kaufwertestatistik kann eine Anpassung des Preisstatistikgesetzes notwendig werden, während die bisher dreijährigen Erhebungen zu Pachtpreisen im Agrarstatistikgesetz verankert sind. Aus Sicht des BMEL ist dann, wenn eine jährliche Pachtpreisstatistik als Bundesstatistik angeordnet werden sollte, die Datengewinnung aus vorhandenen Verwaltungsdaten – in erster Linie Daten aus der Auswertung von Anzeigen nach dem LPachtVG – relativ vorzüglich. In diesem Zusammenhang hat die BLAG auch die Erstellung und Veröffentlichung jährlicher repräsentativer Pachtpreisspiegel durch die Länder empfohlen. Naheliegende Datenquelle ist dabei die Auswertung von Angaben, die aus der Anzeigepflicht auf der Grundlage des LPachtVG resultieren. Zur Frage, ob Länder , in denen der Erfüllungs- und Erfassungsgrad der Anzeigepflicht nach dem LPachtVG bislang vergleichsweise niedrig ist, Maßnahmen zu einer Verbesserung der Situation eingeleitet haben, liegen im BMEL keine Informationen vor. Kernziel des GrdstVG und LPachtVG ist die Unterstützung aktiver Landwirte auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt. Die von der BLAG festgestellten Vollzugsdefizite bei der Anwendung von GrdstVG und LPachtVG gefährden die mit diesen Gesetzen verfolgten Ziele, schränken deren präventive Wirkung ein und haben eine mangelnde Transparenz zur Folge. Die agrarstrukturellen Herausforderungen auf dem Bodenmarkt können ohne Anpassung des landwirtschaftlichen Bodenrechts durch die Länder nicht bewältigt werden. Die flankierenden Maßnahmen des Bundes reichen hierzu nicht aus. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat bisher jedoch kein Bundesland die Vorschläge der BLAG zur verbesserten Regulierung im Bodenrecht umgesetzt. Die von der BLAG kritisierte 95-Prozent-Grenze im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) betrifft den Erwerb von Unternehmensanteilen an Personengesellschaf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9410 ten und führt in der Praxis dazu, dass erst ab der o. g. Prozentgrenze eine Grunderwerbsteuer anfällt. Dies begünstigt Kapitalgesellschaften und führt im Regelfall zu einer kompletten Umgehung der Grunderwerbsteuerzahlungen durch diese. Die Zahlung einer (doppelten) Grunderwerbsteuer für den Bodenkauf bei Zwischenschaltung von landwirtschaftlichen Siedlungsgesellschaften erschwert den Kauf für aktive Landwirte. Für die von der BLAG vorgeschlagenen Änderungen im GrEStG ist die Zustimmung der Länderfinanzminister erforderlich, da die Einnahmen aus der GrESt ausschließlich den Ländern zufallen. Aufgrund des Charakters der GrESt als Ländersteuer sind die Agrarressorts der Länder gefordert, an ihre jeweiligen Finanzministerien heranzutreten und dort auf eine Änderung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen hinzuwirken. Die Zustimmung der Länderfinanzminister ist als die entscheidende Hürde für die vorgeschlagenen Änderungen im GrEStG anzusehen . Das BMEL machte den Ländern gegenüber deutlich, dass es diese Initiative aus agrarstrukturellen Gründen sowie aufgrund der Ungleichbehandlung von Betroffenen unterstützt. 3. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Fall einer Insolvenz der KTG Agrar einleiten, um negative Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Bodenmarkt und weitere Landkonzentrationen zu verhindern und die „gesunde Landverteilung“ zu schützen bzw. wiederherzustellen? 4. Welche agrarstrukturellen Auswirkungen und Gefahren sieht die Bundesregierung bei einer möglichen Insolvenz der KTG Agrar und ggf. Übernahme durch andere global agierende landwirtschaftliche oder Finanzinvestoren? 5. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die deutsche Landwirtschaft vor Auswirkungen von spekulativen Bodenkäufen und Land-/Betriebskonzentrationen zu schützen? Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Kernziel des aktuellen Bodenrechts ist die Sicherung des Vorrangs aktiver Landwirte beim Bodenerwerb sowie eine Eindämmung spekulativer Tendenzen. Aufgrund des allgemein niedrigen Zinsniveaus, wird Kapital in erheblichem Umfang in Agrarimmobilien umgeschichtet. Diese Flächeninanspruchnahme durch außerlandwirtschaftliche Investoren bzw. durch spekulative Bodenkäufe wird durch Bund und Länder schon länger kritisch verfolgt. Unter anderem aus diesem Grund und als Folge der Entwicklungen auf den Bodenmärkten wurde zu Beginn des Jahres 2014 die BLAG zur Bodenmarktpolitik eingerichtet, die mittlerweile ihre Arbeit beendet hat. Der Abschlussbericht dieser BLAG wurde der Agrarministerkonferenz im März 2015 vorgelegt und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages versandt. Dieser Abschlussbericht enthält u. a. Handlungsvorschläge für Bund und Länder zu dem von Ihnen thematisierten Problem der Regelung von Kapitalanteilskäufen an landwirtschaftlichen Unternehmen, die mit einer Änderung von Verfügungsgewalt an landwirtschaftlicher Fläche einhergehen. Die Zuständigkeit für das bodenrechtliche Instrumentarium liegt seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 im Wesentlichen bei den Ländern. Insoweit ist es Angelegenheit der Länder, zu entscheiden in welcher Weise sie die Regelungen des Grundstückverkehrsgesetzes anpassen wollen. Ein Antrag der KTG Agrar SE auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwal-tung wurde vom Amtsgericht Hamburg angenommen (www.ktg- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9410 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode agrar.de/news-archiv/news-detail/ad-hoc-restrukturierung-und-sanierung-derktg -agrar-se-im-esug.html). Da der Verlauf des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, sind die agrarstrukturellen Auswirkungen nicht endgültig absehbar . Aufgrund der Erfahrungen mit den Flächenverkäufen der KTG AGRAR SE im Jahr 2014 in Litauen und im Jahr 2015 in Deutschland wird davon ausgegangen , dass bei einem möglichen Verkauf von Einzelflächen oder ganzen Betrieben diese häufig von anderen Investoren erworben werden. Der Finanzbedarf für die Losgröße von Einzelflächen oder ganze Tochtergesellschaften überschreitet in der Regel die Kaufkraft ortsansässiger Landwirte. Im Ergebnis nimmt die Flächenkonzentration weiter zu. 6. An welche Unternehmen der KTG Agrar, der KTG Energie oder Tochterunternehmen wurden in den vergangenen zehn Jahren bundeseigene Flächen verkauft? Wie hoch war der Verkaufspreis, und wie hoch ist der seitdem erfolgte Wertzuwachs dieser Flächen entsprechend der durchschnittlichen Zunahme der Bodenpreise oder einer anderen Wertabschätzung? Die BVVG hat seit dem Jahr 2005 in allen neuen Bundesländern insgesamt rund 1.100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen an 20 Unternehmen verkauft, die im kürzlich veröffentlichten Geschäftsbericht 2015 der KTG Agrar SE als deren Tochtergesellschaften bezeichnet sind. Die Summe der Kaufpreise betrug rund 6,1 Mio. Euro. Im Sinne des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB), 2. Abschnitt, gehören neben der Aktiengesellschaft (AG) noch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu den Kapitalgesellschaften. Zahlreiche landwirtschaftliche Unternehmen, insbesondere in den neuen Bundesländern, haben die Rechtsform einer GmbH gewählt und sind somit Kapitalgesellschaften. Die im Sachzusammenhang mit der KTG Agrar stehenden GmbHs sind in der Frage 15 benannt. Die BImA hat 7,7 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen an zwei Unternehmen verkauft, die im kürzlich veröffentlichten Geschäftsbericht 2015 der KTG Agrar SE als deren Tochtergesellschaften bezeichnet sind. Die Summe der Kaufpreise betrug 33.500 Euro. Weder die BVVG noch die BImA führen Statistiken bezüglich der weiteren Wertentwicklung der von ihnen an private Käufer veräußerten Liegenschaften. Zu möglichen Wertsteigerungen dieser Liegenschaften können daher keine konkreten Aussagen getroffen werden. Ausweislich der Bundesstatistik sind die Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke in den neuen Bundesländern in den vergangenen 10 Jahren jährlich um rund 13 Prozent gestiegen. Eine genaue Ermittlung des aktuellen Marktwertes für die in den einzelnen Jahren verkauften Flächen setzte eine aufwändige Auseinandersetzung mit den objektspezifischen Eigenschaften wie Lage, Größe, Bonität etc. voraus. Schätzungsweise dürfte sich die durchschnittliche Wertsteigerung der verkauften Flächen im Rahmen der vorgenannten Kennziffer bewegen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9410 7. An welche Unternehmen der KTG Agrar, der KTG Energie oder Tochterunternehmen sind Flächen im bundeseigenen Besitz verpachtet? Die BVVG hat derzeit insgesamt rund 3.200 Hektar Ackerflächen und Grünland an 30 Tochterunternehmen (TU) der KTG Agrar SE verpachtet. Dies sind ca. 2 Prozent der insgesamt von der BVVG verpachteten Fläche. Die insolvente KTG Agrar SE ist selbst nicht Pächterin. Die BImA hat insgesamt rund 166 Hektar landwirtschaftlicher Flächen an drei Tochterunternehmen der KTG Agrar SE (KTG-TU) verpachtet. Die bundeseigene Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) hat rund 1,7 Hektar an die Agrar GMBH Altdöbern verpachtet . Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 8. Bestehen offene Pachtforderungen gegenüber der KTG Agrar, der KTG Energie und deren verbundenen Unternehmen? Wie lang ist die Laufzeit der Pachtverträge? Wann und unter welchen Bedingungen können diese gekündigt werden? Bei der BVVG bestehen aktuell 127 Pachtverträge mit 30 Tochterunternehmen der KTG Agrar SE. In wenigen Fällen sind Tochterunternehmen der KTG Agrar SE derzeit mit der Pachtzahlung im Verzug. Die Pachtverträge haben unterschiedliche Laufzeiten und enden jeweils am 30. September des vertraglich vereinbarten Jahres. Davon unabhängig können sie nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln gekündigt werden. Nach § 594e Abs. 2 BGB ist die fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses zulässig, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine im Verzug ist. Von diesem Recht macht die BVVG auch Gebrauch, wenn eine Stundung nach den Maßgaben der Bundeshaushaltsordnung nicht in Betracht kommt. In einem Fall besteht bei der BImA eine offene Forderung in Höhe eines geringfügigen Betrages gegen ein Tochterunternehmen der KTG Agrar SE. Bei der bundeseigenen Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) bestehen gegenüber der Agrar GmbH Altdöbern keine offenen Pachtforderungen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Welche bundeseigenen, an die KTG Agrar oder verbundene Unternehmen (vgl. Frage 7) verpachteten Flächen sind bei einer möglichen Insolvenz eines oder beider Unternehmen betroffen (bitte Flächen und Größenangabe auflisten )? In welchen Bundesländern liegen diese Pachtflächen? Der Antrag der KTG Agrar SE auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Hamburg ist ein schwebendes Verfahren. Die Restrukturierung und Sanierung des Konzerns soll im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erfolgen. Das Gericht hat einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der Konzern hat betont, dass die Tochtergesellschaften von dem o. g. Insolvenzantrag nicht betroffen seien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9410 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Existiert die Möglichkeit bei einer vorliegenden Insolvenz oder der Übernahme durch einen anderen Investor, die Pachtverträge zwischen der BVVG – Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und der KTG Agrar und deren verbundenen Unternehmen außerordentlich zu kündigen? Nein, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Pächters für sich genommen nicht die Kündigung eines Pachtvertrages rechtfertigt. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Fortsetzung eines Pachtverhältnisses , muss selbstverständlich der Pachtzins entrichtet werden. 11. Wird die Bundesregierung im Fall einer Insolvenz der KTG Agrar Maßnahmen einleiten, Pachtflächen, die zurzeit noch an die KTG Agrar verpachtet sind, bevorzugt an Junglandwirte für Betriebsneugründungen und an lokal ansässige bäuerliche Betriebe zu verpachten? 12. Wird die Bundesregierung im Fall einer Insolvenz der KTG Agrar Maßnahmen einleiten, Pachtflächen, die zurzeit noch an die KTG Agrar verpachtet sind und ökologisch bewirtschaftet werden, bevorzugt wieder an ökologisch wirtschaftende Betriebe bzw. Betriebsneugründungen mit Wunsch, ökologisch zu wirtschaften, zu verpachten? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die BVVG wird frei werdende Pachtflächen entsprechend den zwischen Bund und Ländern vereinbarten Privatisierungsgrundsätzen nach öffentlicher Ausschreibung neu verpachten bzw. verkaufen. Diese Privatisierungsgrundsätze sehen vor, dass für 30 Prozent der jährlich auszuschreibenden Flächen beschränkte Ausschreibungen für arbeitsintensive Betriebe, insbesondere Ökobetriebe und Junglandwirte durchgeführt werden müssen. Durch die Anwendung des Grundstückverkehrsgesetzes haben die Genehmigungsbehörden der Länder die Chance und die Verantwortung, lokal bzw. regional ansässige Betriebe zu fördern. Weitergehende Ziele könnten die Länder mit dem GrdstVG und dem LPachtVG umsetzen, sofern die betroffenen Länder Defizite im Vollzug und der Regulierung beseitigen würden. 13. In welchem Umfang und seit wann bestehen offene Pachtforderungen der BVVG gegenüber anderen börsennotierten Unternehmen als der KTG Agrar oder anderen Kapitalgesellschaften? Eine nach der Rechtsform der Käufer/Pächter differenzierende Datenerhebung erfolgt weder durch die BVVG noch durch die BImA. Wie in der Antwort zu den Fragen 7 und 17 ausgeführt sind der Bundesregierung keine anderen börsennotierten Kapitalgesellschaften oder andere Kapitalgesellschaften bekannt, mit denen Pachtverträge abgeschlossen worden wären. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 14. Werden aktuell oder wurden innerhalb der letzten zehn Jahre Landflächen im bundeseigenen Besitz an börsennotierte Kapitalgesellschaften wie die KTG Agrar und deren Tochtergesellschaften oder andere Kapitalgesellschaften verkauft? Wenn ja, welche Flächen in welcher Größe? Der Bundesregierung sind keine anderen börsennotierten Kapitalgesellschaften bekannt, mit denen Kaufverträge abgeschlossen worden wären. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9410 Wie bereits zu Frage 6 ausgeführt, haben landwirtschaftliche Unternehmen insbesondere in den neuen Bundesländern die Rechtsform einer GmbH gewählt und sind somit Kapitalgesellschaften. Entsprechend der Antwort zu Frage 13 erfolgt keine nach der Rechtsform der Käufer/Pächter differenzierende Datenerhebung durch die BVVG oder die BImA. Somit liegen diesen Einrichtungen zwar Daten vor, eine diesbezügliche Analyse wäre z. B. bei rund 130.000 abgeschlossenen Kaufverträgen durch die BVVG, nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich , da jeder einzelne Kauf- bzw. Pachtvertrag nachträglich ausgewertet werden müsste. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. In welcher Größenordnung haben die folgenden, nach dem Firmenprofil der Bisnode Deutschland GmbH (Robert-Bosch-Str. 11, 64293 Darmstadt, Telefon 0 61 51 380–555, info.de@bisnode.com) im Handelsregister eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmen der KTG Agrar in den Jahren 2010 bis 2015 Agrarzahlungen erhalten (bitte Einzel- und Gesamtangaben): 1) „Zur Spetze“, Agrarproduktionsgesellschaft mbH, Flechtingen, Betriebsnummer 322960521 2) Agrar GmbH Kohlberg, Trusetal, Betriebsnummer 324478304 3) Agrar GmbH Altdöbern, Luckaitztal, Betriebsnummer 322752866 4) AK Feldfrucht GmbH, Postlow, Betriebsnummer 567213505 5) ATU Herzsprung Ackerbau und Tierzucht GmbH, Heiligengrabe, Betriebsnummer 324293604 6) Biogas Produktion Lübs GmbH, Oranienburg, Betriebsnummer 326488911 7) Biogas Produktion Schöllnitz GmbH, Luckaitztal, Betriebsnummer 323403429 8) BZ Foods SE, Bonn, Betriebsnummer 327080852 9) Delta Agrar GmbH, Linthe, Betriebsnummer 326805458 10) Delta Agrar Handels GmbH, Oranienburg, Betriebsnummer 326895943 11) Delta Agrar und Handels GmbH, Frankfurt am Main, Betriebsnummer 317677562 12) fentus 10. GmbH, Hamburg, Betriebsnummer 655754145 13) FZ Foods AG, Ringleben, Betriebsnummer 325658919 14) GranoProjekt GmbH, Bremen, Betriebsnummer 327709635 15) KTG Bioenergie AG, Hamburg, Betriebsnummer 324059479 16) KTG Biomethan AG, Hamburg, Betriebsnummer 325478719 17) KTG Frischedienst GmbH, Linthe, Betriebsnummer 327096113 18) KTG Immobilien GmbH, Hamburg, Betriebsnummer 327059363 19) LAE Landhof Agrar und Energie GmbH, Breydin, Betriebsnummer 324768971 20) Landgut Deltus AG, Berlin, Betriebsnummer 326198811 21) Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft mbH Frehne Zwei, Marienfließ , Betriebsnummer 318141841 22) Landwirtschaftsbetrieb Ahrendt GmbH, Karft, Betriebsnummer 323186534 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9410 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23) LaTherm Abwicklungsgesellschaft mbH, Dortmund, Betriebsnummer 546128112 24) LT Holding AG Berlin DE 100 771218523 25) NGH Agrar GmbH Nonnendorf DE 100 873013281 26) NGH Agrar Verwaltungs GmbH, Niedergörsdorf, Betriebsnummer 317748149 27) NOA Naturoel Anklam AG, Anklam, Betriebsnummer 326199418 28) norus 26. AG, Berlin, Betriebsnummer 588139762 29) PAE/AVN Agrar GmbH, Putlitz, Betriebsnummer 317637513 30) PAE norus Agrar GmbH, Podelzig, Betriebsnummer 323089984 31) PAE norus Marktfrucht GmbH, Putlitz, Betriebsnummer 322892304 32) Roloff Agrar GmbH, Postlow, Betriebsnummer 324188997 33) Schmilauer Landwirtschafts GmbH, Schmilau, Betriebsnummer 323246534 34) Wuthenower Agrargesellschaft mbH, Wuthenow, Betriebsnummer 325722252 35) Wuthenower Milchproduktions GmbH, Wuthenow, Betriebsnummer 215500507 36) Korntec GmbH, Wedemark, Betriebsnummer 327690288 37) PAE Marktfrucht GmbH Putlitz, Putlitz, Betriebsnummer 324300102 38) KTG Energie AG, Hamburg, Betriebsnummer 324995734 39) PAE Agrarproduktions- und Verwaltungs-Aktiengesellschaft Putlitz, Putlitz, Betriebsnummer 318380490? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Agrarstrukturwandel und flächenabhängige Agrarzahlungen“ vom 13. Juli 2016 (Bundestagsdrucksache 18/9165) verwiesen. Aktuellere Zahlen als die dort enthaltenen Angaben liegen nicht vor. 16. Welche bundeseigenen Flächen wurden in den vergangenen zehn Jahren an die in Frage 14 genannten Unternehmen verkauft, und wie hoch war die Wertsteigerung dieser Flächen entsprechend der durchschnittlichen Zunahme der Bodenpreise oder einer anderen Wertabschätzung bis heute? Wie bereits zu Frage 14 ausgeführt liegen der Bundesregierung über solche Verkäufe keine Erkenntnisse vor. Zur Frage entsprechender Wertsteigerungen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen . 17. Welche bundeseigenen Flächen sind an die in Frage 14 genannten Unternehmen verpachtet, und zu welchen Pachtpreisen und Konditionen? Der Bundesregierung sind keine anderen börsennotierten Kapitalgesellschaften oder andere Kapitalgesellschaften bekannt, mit denen Pachtverträge abgeschlossen worden wären. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333