Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9429 18. Wahlperiode 16.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9183 – Menschenrechtliche Lage in Ghana V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden . Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat “ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“. Ghana wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufnahme von Ghana in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (Az.: 2 BvR 1507 und 1508/93) für verfassungsmäßig befunden. Allerdings verpflichtet das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Seit 1996 hat sich die menschenrechtliche Lage in Ghana möglicherweise gewandelt. Jedenfalls hat sich der flüchtlingsrechtliche Rahmen geändert. So wurde etwa die „sexuelle Ausrichtung“ in Artikel 10 der (nunmehr neu gefassten) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als Verfolgungsgrund anerkannt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt bestätigt (so etwa in seinem Urteil vom 7. November 2013, Az.: C-199/12 bis C-201/12). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten “ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. In Ghana hat sich in den letzten Jahren das demokratische System gefestigt. Daraus folgte eine stetige Verbesserung der materiellen Lebensverhältnisse , der öffentlichen Dienstleistungen, der Presse- und Meinungsfreiheit . Für eine kritische Überprüfung des Systems der sicheren Herkunftsstaaten halten wir aber die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Ghana setzt auch angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten (Inflation, Währungsverfall ) seinen Weg der politischen Liberalisierung auf Grundlage der rechtstaatlichen Grundsätze der Verfassung fort. Parlaments- und Präsidialwahlen sind turnusgemäß für Ende 2016 angesetzt. Politische Parteien können sich auf Grundlage der Verfassung und des Parteiengesetzes frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren. Gemäß Pressefreiheitsindex 2016 von „Reporter ohne Grenzen “ belegt Ghana Platz 26 von 180 Ländern und damit die zweitbeste Platzierung unter den afrikanischen Ländern. Die gelebte Pressefreiheit in Ghana wird auch im Umgang mit dem politisch sensiblen Thema der Korruption deutlich. Ghanas Internet ist unzensiert. Die Justiz ist unabhängig. Es gibt weder Einschränkungen der Religionsfreiheit noch spürbare Intoleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften . Sowohl Glaubensaustritt als auch Glaubenswechsel sind legal und in der gesellschaftlichen Praxis möglich. Die Verfassung verbietet Diskriminierung wegen Geschlechtes, Rasse, Hautfarbe , ethnischer Zugehörigkeit, Religion sowie sozialem und wirtschaftlichem Status. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9429 Die ghanaische Menschenrechtskommission („Commission for Human Rights and Administrative Justice“) genießt hohe Achtung; ihr Arbeit hat Einfluss auf Parlament und Regierung. Ghana bringt sich aktiv in die Diskussionen des VN- Menschenrechtsrates ein und nimmt das Staatenüberprüfungsverfahren ernst. Das nächste Verfahren ist für Januar 2017 angesetzt. Gleichwohl stehen gesellschaftliche Traditionen und Brauchtum der vollen Umsetzung der verfassungsmäßigen Garantien, dem Regierungshandeln wie auch dem Engagement der Zivilgesellschaft in verschiedenen Bereichen weiterhin entgegen . Insbesondere sehen sich Menschen mit Behinderung und HIV-Infizierte gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt. Die Gleichstellung von Homo-, Bi-, Trans- und Intersexuellen (LSBTI-Personen) trifft in der ghanaischen Gesellschaft weiter auf starke Vorbehalte, die von christlichen wie muslimischen religiösen Führern gestärkt werden. Diskriminierung von LSBTI-Personen bei Bildung und Beschäftigung sowie Einschüchterungen und Erpressungsversuche durch die Polizei sind verbreitet. Auch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen stehen weiter unter Strafe. Die Todesstrafe wird in Ghana seit 1993 nicht mehr vollstreckt; die Diskussion um ihre Abschaffung wird derzeit mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen Ende 2016 von Regierung und politisch Verantwortlichen nicht weiter geführt. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (WSK-Rechte) sind in der ghanaischen Verfassung verankert. Ihrer vollen Umsetzung steht die relative Armut des Landes entgegen, sowie der mit 80 Prozent sehr hohe Anteil der im informellen Sektor Beschäftigten. Entsprechend ist auch, trotz Unterzeichnung und Ratifizierung der VN-Kinderrechtskonvention 1990 und einschlägiger gesetzlicher Regelungen, Kinderarbeit weit verbreitet. Die Bekämpfung häuslicher Gewalt, besonders gegen Frauen und Kinder hat dagegen an Stellenwert gewonnen. Täter bleiben zunehmend weniger straflos und werden zu teilweise hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Ebenso ist positiv festzustellen , dass die ghanaische Regierung 2015 eine „National Gender Policy“ (NGP) eingeführt hat mit dem Ziel die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen zu stärken. Mit den europäischen Partnern arbeitet die Bundesregierung an der Fortentwicklung der erstmals 2011 unter Federführung der EU erarbeiteten menschenrechtlichen Länderstrategie für Ghana, die für den Zeitraum 2016 bis 2020 gültig sein und das Land bei der Bewältigung fortbestehender Defizite begleiten soll. Unbeschadet dieser Defizite bewertet die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation in Ghana auch im internationalen Vergleich insgesamt positiv. Eine Verschlechterung im Vergleich zu den Vorjahren ist nicht festzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Dies gilt für das gesamte Staatsgebiet von Ghana. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 3. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 4. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 5. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 3 bis 6 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9429 Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungsrang (Artikel 15, Artikel 17). 7. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 8. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Diese Frage ist wortgleich mit Frage 2. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . 9. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Religionsfreiheit hat in Ghana Verfassungsrang. Der Bundesregierung sind keine Fälle religiös motivierter, physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 10. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 11. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Religion oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zugehörigkeit zu einer Religion durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 15. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Nationalität oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9429 16. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, aufgrund ihrer Nationalität durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 17. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 17 bis 20 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungsrang (Artikel 15, Artikel 17). Der Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung nennt zwar nicht den Begriff “Staatsangehörigkeit“, ist allerdings hinsichtlich der Geltung von Grundrechten eindeutig. In Artikel 12, Absatz 2 wird auf „alle Menschen“ abgestellt (keine Unterscheidung der Grundrechtsträger nach Staatsangehörigkeit) und eine Diskriminierung nach Herkunft verboten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen, die analog gilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen ihrer Nationalität durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 22. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 24. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative , polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9429 27. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 24 bis 27 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungsrang (Artikel 15, Artikel 17). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 28. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 29. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt , einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In Ghana steht der „Geschlechtsakt in unnatürlicher Manier“ (Art. 104 „unnatural carnal knowledge“ des Strafgesetzbuches) unter Strafe. Hierzu zählen homosexuelle Handlungen zwischen Personen über 16 Jahren, aber auch beispielsweise heterosexueller Analverkehr oder Geschlechtsverkehr mit Tieren. Der Verstoß kann mit Gefängnis bis zu drei Jahren geahndet werden. Tatsächlich wird die Strafnorm wegen ihrer vagen Definition selten angewandt. Ein öffentliches Bekenntnis zur sexuellen Orientierung von LSBTI-Personen und deren Ausleben ist aufgrund großer Vorbehalte in der Bevölkerung nicht möglich. Die LSBTI-Gemeinde ist sich dessen bewusst und gestaltet ihre Aktivitäten entsprechend vorsichtig . Von Einschüchterungen und Erpressungen durch die Polizei wird berichtet . Auch sind laut LSBTI-Organisationen homophobe Tendenzen unter Richtern verbreitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt , einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten kommen in Ghana vor. Sie sind in Ghana strafbar, werden aber nicht immer geahndet. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 31. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. Die einschlägige Strafnorm wird wegen ihrer Unbestimmtheit kaum angewandt. Die letzte der Bundesregierung bekannte Verurteilung erfolgte 2003. 32. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 33. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Menschen in Ghana wegen ihrer sexuellen Orientierung Rechtsschutz verweigert wurde. Seit einiger Zeit sind Nichtregierungsorganisationen in Ghana aktiv, die sich gezielt für die Rechte von LSBTI-Personen in Gerichtsprozessen einsetzen. 34. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Eine Verletzung von anderen Menschenrechten durch staatliche Organisationen, die auf die sexuelle Orientierung der Betroffenen zurückgeführt werden können, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9429 35. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 36. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt , einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer politischen Überzeugung oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 37. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt , einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen ihrer politischen Überzeugung durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 38. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 39. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 41. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 38 bis 41 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungsrang (Artikel 15, Artikel 17). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 42. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen ihrer politischen Überzeugung durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die ghanaischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Ghana Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Ghana zu verbessern? Ghana verfolgt eine aktive Politik des Menschenrechtsschutzes, sowohl im eigenen Land wie auch in der internationalen Diskussion etwa im Rahmen der Vereinten Nationen. Die einschlägigen internationalen Normen sind überwiegend in nationales Recht umgesetzt oder Gegenstand nationaler Umsetzungsstrategien. Diese Politik erfährt allerdings Grenzen durch Schwächen in der ghanaischen Gerichtsbarkeit und durch traditionelle Einstellungen großer Teile der ghanaischen Bevölkerung. 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Ghana Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Ghana zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Menschenrechte und insbesondere die Gleichberechtigung der Geschlechter sind als Querschnittsthema Bestandteil sowohl der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) als auch der Aktivitäten der politischen Stiftungen. Die Deutsche Welle Akademie fördert als eine der Durchführungsorganisation der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit seit 2012 Projekte im Bereich Meinungs - und Pressefreiheit. Das aktuelle Programm (2015-2018) strebt an, den Zugang lokaler und landesweiter Medien zu Informationen zu verbessern und in der weiteren Konsequenz, die Beteiligung von Menschen in ländlichen Regionen an gesellschaftlichen und politischen Aushandlungsprozessen zu stärken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9429 Ende 2013 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra im Rahmen einer durch das Auswärtige Amt und die Hirschfeld-Eddy-Stiftung organisierten Studienreise mit Themenschwerpunkt „Sexuelle Rechte und die Kirche in Afrika“ die Teilnahme eines Menschenrechts- und LSBTI-Aktivisten gefördert. Die EU unterstützt Maßnahmen zur Reduzierung der Müttersterblichkeit, fördert die Beteiligung der Frauen bei Wahlen, politischen Prozessen und Parlaments-/ Regierungsarbeit und unterstützt unabhängige Institutionen (Electoral Commission – EC, National Commission on Civic Education – NCCE und National Media Commission-NMC) zur Wahlbeobachtung. 45. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen in Ghana rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt? Frauen und Männer haben nach der Verfassung und dem Gesetz die gleichen Rechte in Bezug auf Familie, Besitz, Nationalität und Erbrecht. Obwohl Frauen und Männer verfassungsgemäß gleichberechtigt sind, sind erstere in Eigentumsrechten durch diskriminierende traditionelle Bräuche benachteiligt, vor allem in Erbfolgeangelegenheiten. Im Übrigen wird auf die folgende Beantwortung der Unterfragen verwiesen. a) Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern? Die Lebenserwartung lag im Zeitraum 2010 bis 2015 für Frauen bei 62 Jahren und für Männer bei 60 Jahren. b) Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburten? Die Müttersterblichkeitsquote lag im Jahr 2015 bei 380 pro 100.000 Lebendgeburten . c) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote? Die Säuglingssterblichkeitsquote lag 2015 bei 43 pro 1.000 Lebendgeburten. d) Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern ? Die Beschäftigungsquote liegt für Frauen bei 69 Prozent, für Männer bei 72 Prozent . e) Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern? Die Alphabetisierungsrate liegt für Frauen bei 71 Prozent und für Männer bei 82 Prozent. f) Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im Vergleich zu Jungen? Der Anteil von Schulkindern liegt für Mädchen und Jungen bei 89 Prozent im Primärschulbereich, im Sekundarschulbereich bei 54 Prozent (Mädchen) und 55 Prozent (Jungen). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvieren , im Vergleich zu Männern? Nach Angabe der UNESCO lag die Einschreibungsrate in der Tertiärbildung im Jahr 2014 für Frauen bei zwölf Prozent und für Männer bei 19 Prozent. Nach gleichen Angaben waren 39 Prozent der Schulbesucher beziehungsweise Studierenden in der Tertiärbildung weiblich. h) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium abschließen , im Vergleich zu Männern? Laut Global Gender Gap Index des World Economic Forum liegt der Anteil von Frauen ab 25 Jahren, die die Tertiärbildung abgeschlossen haben, bei zwei Prozent (Männer ab 25 Jahren im Vergleich: fünf Prozent). Im Jahr 2014 waren laut Daten der UNESCO 39 Prozent der Absolventen in der Tertiärbildung weiblich. i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit 1996 Anzeige wegen aa) Gewaltdelikten und bb) sexualisierter Gewalt erstattet, und in wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den anzeigeerstattenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als Täter verurteilt? Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein? Eine nach Frauen und Männern getrennte Statistik zu häuslicher Gewalt liegt der Bundesregierung nicht vor. Eine 2007 gegründete spezialisierte Polizeieinheit, die DOVVSU („Domestic Violence Victim Support Unit“), veröffentlicht seit 2010 jährlich Zahlen zu den angezeigten Fällen häuslicher Gewalt. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 12 706 Fälle angezeigt, von denen 954 vor Gericht gebracht wurden und in 118 Fällen wurde ein Urteil gefällt. Im Jahr 2011 wurden insgesamt 17.965 Fälle angezeigt, davon waren 5 382 Gewaltdelikte und 370 Vergewaltigungen. Im Jahr 2012 wurden nur 2 470 Fälle angezeigt, davon 746 Gewaltdelikte und 290 Vergewaltigungen. Im Jahr 2013 wurden 9 974 Fälle angezeigt, davon 2 795 Gewaltdelikte und 312 Vergewaltigungen. Im Jahr 2014 wurden 17 655 Fälle angezeigt, davon 5 212 Gewaltdelikte und 1 401 Vergewaltigungen. Eine Aufschlüsselung nach Gewaltdelikten und sexualisierter Gewalt wird nicht vorgenommen, es wird lediglich nach Gewaltdelikten, Drohungen und Vergewaltigungen aufgeschlüsselt. Statistiken für 2015 sowie für den Zeitraum vor 2010 liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Bundesregierung sind darüber hinaus keine weiterführenden Statistiken bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9429 j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit 1996 Opfer von Genitalverstümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Eine offizielle Statistik liegt der Bundesregierung nicht vor. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa fünf Prozent der Mädchen und Frauen in Ghana Opfer von Genitalverstümmelung sind. Genitalverstümmelung ist vor allem im eher muslimisch geprägten Norden des Landes üblich. Regelmäßig werden Opfer für die Durchführung in Nachbarländer verbracht, um so strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Alle Formen der Genitalverstümmelung sind in Ghana seit 1994 gesetzlich verboten . Durch eine Strafrechtsverschärfung von 2007 können nicht nur die Beschneiderinnen , sondern auch diejenigen, die die schädliche Praktik nachfragen, initiieren oder begünstigen, zu Geld- und/oder Haftstrafen verurteilt werden. Beispiele strafrechtlicher Ahndung sind der Bundesregierung allerdings nicht bekannt . k) Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um die Situation von Frauen und Mädchen zu verbessern? Frauen und Männer haben nach der Verfassung und dem Gesetz die gleichen Rechte in Bezug auf Familie, Besitz, Nationalität und Erbrecht. 2015 wurde eine neue Politikleitlinie zur Gleichbehandlung der Geschlechter („National Gender Policy“) verabschiedet mit dem Ziel die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen zu stärken; 2016 stimmte das Kabinett einem Gesetz zur Gleichstellung („Affirmative Action Bill“) zu. Durch Aufhebung von Artikel 42 (g) des „Criminal Offences Act“, 1960 (Act 29) ist nicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr auch in der Ehe strafbar. Zur Umsetzung des „Domestic Violence Act“ (2007) verabschiedete die ghanaische Regierung eine nationale Strategie sowie einen Aktionsplan gegen häusliche Gewalt (2009 – 2019). In Ghana werden etwa 21 Prozent der Mädchen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet . Im Rahmen der „African Union Campaign to End Child Marriage“ hat die ghanaische Regierung 2016 eine nationale Kampagne gegen Kinderheirat gestartet . l) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada zu häuslicher Gewalt in Ghana (IRB, Domestic violence, including legislation, state protection and support services, 2011 bis 2015, 17. September 2015: www.ecoi. net/local_link/312570/450729_de.html, Stand: 23. Februar 2016)? Häusliche Gewalt bleibt eine Herausforderung in Ghana, der sich die ghanaische Regierung bewusst ist. Das Thema ist Gegenstand der innenpolitischen Diskussion in Ghana. Die Bundesregierung verfolgt das Thema insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen aufmerksam. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 46. Wie viele Menschen gerieten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 wegen der Verschuldung ihrer Eltern oder sonstiger Angehöriger in sog. „Heimsklaverei“ bzw. Schuldknechtschaft (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Seit Juni 1998 ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude“) unter Strafe gestellt (Artikel 314a) des ghanaischen Strafgesetzbuches). Ungeachtet dessen sind, mit regional unterschiedlichen Ausprägungen, noch immer Fälle von Kindern und jungen Erwachsenen zu verzeichnen, die aus vermeintlich traditionellen und/oder finanziellen Gründen in Schuldknechtschaft oder „Heimsklaverei “ geraten. Statistiken zu diesen Fällen liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet in aller Regel nicht statt. Sowohl die Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen setzen auf Aufklärung und Dialog. 47. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln) und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet ? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung um diese Situation zu verbessern? Statistiken zu den Opfern von Menschenhandel in Ghana liegen der Bundesregierung nicht vor. Gelegentlich werden Einzelfälle bekannt und erfahren in Medien Aufmerksamkeit. Kinder- und Menschenhandel sind per Gesetz (Human Trafficking Act, 2005) verboten und werden mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug sanktioniert. Im Juni 2006 haben zehn westafrikanische Staaten unter Federführung Ghanas eine Übereinkunft zur Bekämpfung des Kinderhandels in der Region unterzeichnet. Gesetz und Übereinkunft werden allerdings, auch aufgrund fehlenden Problembewusstseins in der Bevölkerung, nicht vollständig umgesetzt. Aus diesem Grund wurde beim Ghana Police Service die „Anti-Human Trafficking Unit“ eingerichtet, die Kurse für Polizeibeamte durchführt, um das entsprechende Problembewusstsein zu schärfen. 48. Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 unter Missachtung der Vorgaben des ghanaischen Rechts und der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Alter und Geschlecht der Betroffenen sowie Sektor, u. a. Goldabbau, Kakaoplantagen, (Elektro)-Schrottverwertung, aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden wie sanktioniert? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Entgegen der gesetzlichen Regelung werden in Ghana Kinder nach wie vor zu unzulässigen Arbeiten herangezogen. Häufig tritt Kinderarbeit auf als Verschickung von Kindern aus dem Norden in die Städte (Hausarbeit), an den Voltasee (Fischerei) oder in Kakaopflanzungen und auch als gefährliche Arbeit in nichtlizensierten Goldminen. Die Verfolgung von Verstößen zum Schutze der Kinder scheitert zumeist an der fehlenden Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9429 Laut der jüngsten Studie des Ghanaischen Statistikamtes aus dem Jahr 2014 sind etwa 2,7 Millionen Minderjährige im Alter von 5 bis 17 Jahren erwerbstätig, dies entspricht 31 Prozent der Altersgruppe. 31,9 Prozent der männlichen Minderjährigen arbeiten, 30 Prozent der weiblichen Minderjährigen. Die Einschulungsrate von Minderjährigen zwischen fünf und 17 Jahren, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, beträgt 82,1 Prozent; bei Minderjährigen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, 91,6 Prozent. Der Anteil der vollbeschäftigten (43 Wochenstunden und mehr) Minderjährigen beträgt in der Gruppe ohne Schulbesuch 34 Prozent, in der Gruppe mit Schulbesuch 4,5 Prozent. 77 Prozent der arbeitenden Kinder werden im landwirtschaftlichen Bereich eingesetzt (häufig im Kakaoanbau), 16 Prozent arbeiten im Dienstleistungssektor und 4,8 Prozent in der Industrie (0,3 Prozent in Minen). Daten für 2015 liegen der Bundesregierung nicht vor. Ein „Nationaler Aktionsplan zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit “ aus dem Jahr 2010 hat bisher wenig Wirkung gezeigt. Ghana hat verschiedene internationale Abkommen ratifiziert, die einen Mindeststandard zum Schutz vor Ausbeutung durch Kinderarbeit gewährleisten sollen. Dazu gehören auch die Konvention Nr. 123 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zum Mindestalter bei Untertagearbeit und die IAO-Konvention 182 zur Verhinderung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Das gesetzliche Mindestalter für Erwerbstätigkeit beträgt in Ghana 15 Jahre. Für gefährliche Arbeit liegt das Mindestalter bei 18 Jahren. Die Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben gestaltet sich jedoch schwierig. 49. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung , um diese Situation zu verbessern? Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt es in Ghana nicht zu systematischen Benachteiligungen von ethnischen Minderheiten. Der Staat bemüht sich aktiv um Befriedung von zwischenethnischen Konflikten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 50. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Rechtlich werden Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt, sondern im Gegenteil durch ein Gesetz – „The Persons with Disability Act, 2006“ besonders geschützt. Zudem hat Ghana 2012 die “United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)“ unterzeichnet. Diskriminierung gegen Personen mit physischen, sensorischen, geistigen und mentalen Behinderungen bei der Arbeit, Ausbildung, Flügen und anderen Transporten, dem Zugang zum Gesundheitssystem oder sonstige Tätigkeiten sind in Ghana verboten. Es existieren sogenannte Prayer Camps, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten und der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden – hierzu zählen häufig Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen – teilweise für Wochen angekettet und physischen Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt werden. Auch werden ihnen häufig Nahrung und Wasser vorenthalten, um „böse Geister“ auszutreiben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Psychiatrische Einrichtungen gibt es nur wenige und diese verfügen weder über ausreichend qualifiziertes Personal, noch über die notwendige medizinische Ausrüstung . In psychiatrischen Kliniken sehen sich Menschen mit geistiger Behinderung und/oder psychischen Problemen teilweise unorthodoxen Behandlungsmaßnahmen ausgesetzt, inklusive Zwangsbehandlungen ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung. Im Jahr 2012 wurde der „Mental Health Act“ verabschiedet. Dieses Gesetz sieht eine staatliche Überwachung der „Prayer Camps“ und psychiatrischen Kliniken vor. Die ghanaische Regierung hat am 14. Dezember 2015 die National Gender Policy 2015 (NGP) eingeführt. Die National Gender Policy soll die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen wie Menschen mit speziellen Bedürfnissen und Behinderungen stärken. Es gibt Inklusionsschulen und Schulen für Menschen mit Behinderung. Besonders in der Förderung von tauben und blinden Menschen sind verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv, die zum Teil von der Regierung unterstützt werden. 51. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Die Diskriminierung von Menschen mit HIV/AIDS bleibt ein Problem in Ghana. Laut Umfragen 2008 (Demographic and Health Survey for Ghana) haben 68 Prozent der Männer und 57 Prozent der Frauen eine ablehnende Haltung gegen Menschen mit HIV, was auch die Studie „2014 national HIV Stigma Index“ bestätigt. a) Werden in Ghana kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend angeboten ? Regierung und auch Nichtregierungsorganisationen bieten viele Center mit kostenlosen HIV-Tests an. Das hohe Patientenaufkommen und die Struktur der Kliniken führen jedoch regelmäßig zu Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich Diskretion (Bekanntwerden von Erkrankungen). Private Kliniken bieten Tests gegen Gebühr an. b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Ghana zur Verfügung, und wie werden sie finanziert? 95 Prozent der Behandlungen werden durch den „Global Fund to fight AIDS, Tuberculosis and Malaria“ finanziert. Standard ist die Dreifachbehandlung auf Basis von zwei NRTIs (Tenovofir/Lamivudin oder Tenovofir/Emtricitabin) und einem NNRTI (Efavirenz oder Nevirapin). c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja, welche ? Zu den Voraussetzungen zum Therapiezugang hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9429 d) Inwiefern wird der HIV-Status in Ghana zwangsweise getestet? Der HIV-Status wird in Ghana nur bei bestimmten Staatsbediensteten zwangsweise getestet, etwa bei Soldatinnen und Soldaten sowie Polizistinnen und Polizisten . e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in Ghana aa) allgemein, bb) für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, cc) für Nutzer öffentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschulen und Krankenhäuser), dd) für Adressaten polizeilicher Maßnahmen, ee) für Menschen im Justizvollzug gewährleistet? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden HIV-Infizierte in Ghana nicht gezwungen , ihren HIV-Status bekanntzugeben. f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Ghana aa) öffentlich-rechtlich und bb) zivilrechtlich verboten, und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt? Die Diskriminierung als solche ist gesetzlich verboten. Angesichts bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung können Diskriminierung und Intoleranz hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen werden. Strafverfolgungen von Diskriminierungen sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. 52. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegt keine amtliche Aufstellung zu solchen Verurteilungen vor. Die letzte der Bundesregierung bekannte Verurteilung erfolgte 2003. 53. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität im Jahr 2015 Opfer von Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich sanktioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet? 54. Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die ghanaische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten? Die Fragen 53 und 54 werden zusammengefasst beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 55. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Ghana ein, und wie verhält sich die ghanaische Regierung gegenüber den relevanten religiösen Autoritäten ? Die religiösen Autoritäten haben einen nicht unerheblichen Einfluss auf die gesellschaftliche Struktur in Ghana. Die zahlreichen religiösen Gemeinschaften nutzen ihren Einfluss insbesondere, um die „traditionellen Werte der Familie“ zu verteidigen, die nach ihrer Anschauung mit LSBTI-Rechten nicht vereinbar sind. Führer christlicher wie muslimischer Gemeinschaften setzen sich für die Strafbarkeit von Homosexualität ein. Regierung und politisch Verantwortliche vermeiden es möglichst, religiöse Autoritäten zu kritisieren. 56. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben seit 1996 in Ghana stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? Angesichts der generell ablehnenden Haltung großer Teile der Bevölkerung gegenüber LSBTI-Aktivisten finden derartige Veranstaltungen. In der Regel nicht in nennenswertem Umfang statt. Über die genaue Anzahl von Veranstaltungen hat die Bunderegierung keine weiteren Erkenntnisse. Im Jahr 2006 wurde eine geplante LSBTI-Konferenz in Koforidua (Eastern Region) abgesagt. 57. Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung LSBTI-Themen? Die „Solace Brothers Foundation“ hat eine Facebookseite, auf der sie diese Themen behandelt. 58. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Diesbezügliche Maßnahmen sind der Bundesregierung nicht bekannt. In Ghana herrscht grundsätzlich Pressefreiheit. 59. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen , die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in Ghana durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert? In Ghana existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich behutsam für die Rechte Homosexueller einsetzen, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Behinderungen der Arbeit von solchen Nichtregierungsorganisationen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 60. Inwiefern haben LSBTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? LSBTI-Personen haben in Ghana grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Gesundheitswesen wie andere Bürgerinnen und Bürger. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9429 In Ghana gibt es seit 2003 ein allgemeines steuer- und beitragsfinanziertes Krankenversicherungssystem (National Health Insurance System – NHIS), bei dem bestimmte Personengruppen (z. B. Kinder, Menschen mit Behinderungen, Schwangere) beitragsfrei gestellt sind. Eine medizinische Grundversorgung, die nach Angaben der ghanaischen Regierung etwa 95 Prozent der Krankheitsfälle abdeckt, wird durch NHIS angeboten. Allerdings wird aus wirtschaftlichen Gründen die Behandlung einiger Krankheiten mit kostenintensiven Therapien ausgeschlossen , darunter zum Beispiel die Medikation gegen HIV/AIDS, Dialyse und Krebstherapie. 95 Prozent der HIV-AIDS-Behandlungen werden jedoch durch den „Global Fund to fight AIDS, Tuberculosis and Malaria“ finanziert (siehe auch Antwort zu Frage 51b). b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Klinikstrukturen und Patientenüberbelegung führen häufig zu Problemen bei Datenschutz und Verschwiegenheit . c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Entsprechende Diskriminierungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Zugang zu angemessenem Wohnraum ist ein generelles Problem in Ghana, insbesondere für die ärmeren Teile der Bevölkerung. 61. In wie vielen Fällen wurde seit 1996 die Todesstrafe verhängt, und in wie vielen Fällen wurde sie vollstreckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Todesstrafe wird seit 1993 nicht mehr vollstreckt, kann aber weiterhin verhängt werden. Wie viele Todesstrafen seit 1996 verhängt wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ende 2015 saßen in den ghanaischen Gefängnissen 129 zum Tode verurteilte Häftlinge ein. 62. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Ghana, die Todesstrafe abzuschaffen? Die Abschaffung der Todesstrafe fand sich im Vorschlagskatalog der „Kommission zur Verfassungsreform“ vom Dezember 2011. Sie wurde verschoben, auch weil befürchtet wurde, dass die Verknüpfung der Abschaffung der Todesstrafe mit anderen Reformen der Verfassung wegen des Widerstands der Bevölkerung gegen die Aufhebung der Todesstrafe zum Scheitern der anderen Reformvorhaben führen könnte. Auch 2016 wird es voraussichtlich nicht zum Referendum kommen. 63. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den ghanaischen Gefängnissen aus menschenrechtlicher Perspektive? Unterfinanzierung, schlechte Infrastruktur sowie das schnelle Bevölkerungswachstum führen zu Haftbedingungen, die durch Überbelegung, unzureichende Verpflegung, mangelhafte Sanitärausstattung und unzureichende medizinische Versorgung für alle Inhaftierten gekennzeichnet sind und mit westeuropäischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9429 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verhältnissen nicht verglichen werden können. Die ghanaische Strafvollzugsbehörde hat einen Zehnjahresplan entwickelt, welcher den Strafvollzug von 2015 bis 2025 weiterentwickeln und verbessern soll. Bedenklich ist die hohe Anzahl von Untersuchungshäftlingen, die aus Kapazitätsgründen meist mit verurteilten Häftlingen zusammengelegt werden. Lange Wartezeiten und ein überlastetes Justizsystem führen zu teils jahrelangem Arrest ohne Verurteilungen. 64. Wo und unter welchen Umständen kam es seit 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Zwangsräumungen und -vertreibungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Es kommt in Ghana gelegentlich zu Vertreibungen aus Slumgebieten ohne Entschädigung . Gründe hierfür sind insbesondere Baumaßnahmen und Vorhaben zur Erschließung von Rohstoffen im Tage- und Untertagebau. Gerade Menschen ohne oder mit nur geringem Einkommen können häufig keinen formalen Anspruch auf das Land geltend machen, auf dem sie leben. Statistiken zu Zwangsräumungen und Vertreibungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, inwiefern die ghanaische Regierung Maßnahmen ergreift um dieser Praxis zu begegnen. 65. Welchen Rechtsanspruch haben die Opfer von Zwangsräumungen und -vertreibungen , und wie viele wurden seit 2011 auf welche Weise entschädigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Das ghanaische Gesetz sieht eine finanzielle Entschädigung für Zwangsräumungen und Vertreibungen vor. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen fallen Zahlungen – sofern sie überhaupt geleistet werden – in der Regel weit unterhalb des bestehenden Anspruchs aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333