Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 17. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9433 18. Wahlperiode 19.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9332 – Zukunft des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-Bundesprogramms V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gewährt der Bund seit dem Jahr 1971 Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Mit der Föderalismusreform I wurde das Förderprogramm neu geordnet . Fortgeführt werden bis Ende 2019 die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 GVFG. Demnach gilt das GVFG-Bundesprogramm für Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie für Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs in Verdichtungsräumen (hier vor allem S-Bahn-Systeme) bis zum genannten Zeitpunkt. Die bisherige Befristung des Bundesprogramms wirkt nach Auffassung der Fragesteller mittlerweile zunehmend als Investitionsbremse. Mit dem Näherrücken des 31. Dezembers 2019 sinkt die Bereitschaft von Kommunen bzw. Verkehrsunternehmen , komplexe Neubauvorhaben zu beginnen, da die Zuwendung der Finanzhilfen an die Abrechnung bis zum genannten Stichtag gebunden ist. Andernfalls müssten Kommunen mit eigenen Haushaltsmitteln die Vorhaben finanzieren . Gerade in den Verdichtungsräumen werden mit dem Programm wichtige Aus- und Neubauvorhaben bei Stadt- und U-Bahn-Systemen finanziert , die maßgeblich dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit dieser Systeme zu erhalten bzw. der teils stark wachsenden Nachfrage anzupassen. Der Nachfrageboom der öffentlichen Verkehrsmittel in unseren Großstädten und Ballungsräumen bringt den öffentlichen Verkehr in einigen Städten bereits jetzt an seine Leistungsgrenzen, so dass weitere Infrastrukturinvestitionen notwendig sind, um zusätzliche Kapazitäten schaffen zu können. Vor dem Hintergrund der zu erreichenden klimapolitischen Ziele, die bis zum Jahr 2050 eine weitgehende Dekarbonisierung des Verkehrssektors vorsehen, kommt dem öffentlichen Verkehr aus Sicht der Fragesteller eine Schlüsselstellung zu. Investitionen in den Ausbau des ÖPNV haben also auch energie- und klimapolitisch einen hohen Stellenwert. Die Bundesregierung hat mehrfach bekundet, so beispielsweise am 24. September 2015 anlässlich der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, das GVFG-Bundesprogramm über das Jahr 2019 hinaus fortzuführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9433 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Bundesrat hat bereits vor mehr als drei Jahren mit einem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13970) die Fortführung des GVFG-Bundesprogramms gefordert. Im Oktober vergangenen Jahres machten sich die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und SPD in einem Entschließungsantrag sogar für eine Öffnung des GVFG-Bundesprogramms für Sanierungsmaßnahmen stark. Im Rahmen der Beratungen zur Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen konnten Bund und Länder jedoch bisher keinen substantiellen Fortschritt beim GVFG-Bundesprogramm erzielen, mit dem der ÖPNV-Sektor die nötige Investitionssicherheit im Bereich der Infrastrukturinvestitionen bekäme. Bereits seit dem Jahr 1997 sind die Mittel des GVFG-Bundesprogramms bei einem Volumen von 332,56 Millionen Euro eingefroren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13970). Da keine Dynamisierung besteht, bedeutet dies, dass inflationsbedingt eine kontinuierliche Kaufkraftentwertung stattfindet. 1. Bis wann plant die Bundesregierung die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Fortführung des GVFG-Bundesprogramms? Die Bundesregierung verweist auf den Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015. Dort ist unter Nr. 6 Folgendes zum GVFG vermerkt: „Bund und Länder vereinbaren, die Mittel des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) im Rahmen der Neuregelung der Bund-Länder Finanzbeziehungen ungekürzt über 2019 hinaus fortzuführen.“ Innerhalb der Bundesregierung werden derzeit die weiteren Schritte abgestimmt. 2. Wie will die Bundesregierung bei fortdauernder Uneinigkeit mit den Ländern verhindern, dass die Investitionen in die ÖPNV-Infrastruktur durch die Befristung des GFVG-Bundesprogramms bis zum 31. Dezember 2019 immer stärker zurückgehen? Plant die Bundesregierung Übergangsregelungen, die eine Abrechnung von geförderten ÖPNV-Vorhaben auch nach dem 31. Dezember 2019 ermöglichen ? Wenn ja, welche Frist ist im Nachlauf vorgesehen? Übergangsregelungen, die eine Abrechnung von geförderten ÖPNV-Vorhaben auch nach dem 31. Dezember 2019 ermöglichen, sind seitens der Bundesregierung nicht geplant, da davon ausgegangen wird, dass das GVFG-Bundesprogramm fortgeführt wird. 3. Beinhalten die Willensbekundungen der Bundesregierung zur Fortführung des GVFG-Bundesprogramms auch Überlegungen zur grundsätzlichen Reform dieser Finanzhilfen etwa mit Blick auf die Absenkung des Betrags der zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von derzeit 50 Millionen Euro oder Änderungen bei zuwendungsfähigen Vorhaben (z. B. künftige Zuwendungsfähigkeit bei straßenbündigem Bahnkörper von Stadt- bzw. Straßenbahnen, Seilbahnen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9433 Die Bundesregierung ist durch den in Frage 1 zitierten Beschluss auch inhaltlich gebunden. Bund und Länder haben dort ihren Willen artikuliert, das GVFG-Bundesprogramm fortzuführen; die bewährten Förderstrukturen also aufrechtzuerhalten . Einen Auftrag zur eventuellen Ausweitung von Förderstrukturen kann die Bundesregierung daraus nicht ableiten. 4. An welchen Stellen hält die Bundesregierung das GVFG-Bundesprogramm für reformbedürftig, und welche Änderungen beabsichtigt die Bundesregierung bei Fortführung der Finanzhilfen umzusetzen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Kommunen bzw. Verkehrsunternehmen für die vom Bund geförderte Infrastruktur künftig Vorsorge für spätere Ersatzinvestitionen treffen müssen (Aktivierung in Bilanzen bzw. Alternativen dazu)? Es wird regelmäßig für jedes Vorhaben, das Bundesfinanzhilfen nach dem GVFG erhält, eine sogenannte Folgekostenrechnung erstellt, die dem Vorhabenträger aufzeigt, welche Kosten in den Folgejahren aufzubringen sind. Bundesfinanzhilfen werden in Anbetracht dieser Kosten und der Verpflichtung ausgereicht, die geförderte Infrastruktur zum Betrieb vorzuhalten. 6. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu einer möglichen Öffnung des GVFG-Bundesprogramms für Sanierungsmaßnahmen bzw. Ersatzinvestitionen ein, wie es im Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 18(15)268 des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Haushaltsgesetz 2016 zum Ausdruck gekommen ist? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. In welcher Form hält die Bundesregierung eine Öffnung des GVFG-Bundesprogramms für Sanierungsmaßnahmen für praktikabel? Soll es künftig eine feste Quote für Aus- und Neubau und für Sanierung geben ? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 8. Für welche ÖPNV-Infrastruktur (u. a. Jahr der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme ) könnte sich die Bundesregierung künftig eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen vorstellen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 9. Hält die Bundesregierung angesichts der seit fast 20 Jahren unveränderten Mittelausstattung des GVFG-Bundesprogramms eine Aufstockung und Dynamisierung verkehrspolitisch für angebracht? Wenn ja, welche Mittelausstattung würde dem mittelfristig absehbaren Investitionsbedarf in die ÖPNV-Infrastruktur gerecht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9433 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wurde das Investitionsprogramm 2016 bis 2019 bereits mit den Bundesländern beraten, und wurde gemäß § 6 Absatz 1 GVFG das dafür erforderliche Benehmen bereits hergestellt? Ja. 11. Welche Vorhaben sind demnach „endgültig aufgenommen“ (Kategorie A), welche „vorläufig aufgenommen“ (Kategorie B) und welche „bedingt aufgenommen “ (Kategorie C) (bitte nur laufende bzw. künftig abzufinanzierende Vorhaben mit den dafür notwendigen Bundesfinanzhilfen in Jahresscheiben darstellen)? Nach der Korrekturphase, die den Ländern eingeräumt wird, wird das GVFG- Bundesprogramm 2016 – 2019, den Ländern und auch dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zugeleitet werden. Hieraus ist dann im Einzelnen ersichtlich, welche Vorhaben in den jeweiligen Kategorien und welchen Anteilen in den jeweiligen Jahresscheiben in das Programm aufgenommen worden sind. 12. Für welche aufgenommenen ÖPNV-Vorhaben besteht nach Kenntnis der Bundesregierung Baurecht (unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss), so dass grundsätzlich mit der Maßnahme begonnen werden könnte (bitte die Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens bzw. Teilvorhabens bzw. die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens angeben)? Eine detaillierte Kenntnis über das Vorliegen von Baurecht bezüglich der Vorhaben oder Teilvorhaben liegt der Bundesregierung nicht vor. In jedem Einzelfall ist vor einer endgültigen Bewilligung von Bundesfinanzhilfen durch die Vorhabenträger das Baurecht nachzuweisen. 13. Hält die Bundesregierung auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 GVFG angesichts der demografischen Entwicklung in den ländlichen Räumen der Bundesrepublik Deutschland eine Ausweitung des Forschungsprogramms auf den gesamten ÖPNV – inkl. des Regionalverkehrs – für angebracht? Wenn ja, welche Mittelausstattung erachtet die Bundesregierung zum Abdecken des mittelfristigen Forschungsbedarfs im Stadt- und Regionalverkehr als angemessen? Eine Ausweitung des Forschungsprogramms ist nicht erforderlich, die Möglichkeit , den Regionalverkehr einzubeziehen, besteht auch derzeit schon. Eine Änderung der Mittelausstattung des Forschungsprogramms ist nicht vorgesehen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333