Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9447 18. Wahlperiode 23.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9363 – Arbeitsbedingungen und Löhne für Post- und Zeitungszustellerinnen und -zusteller V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Neben zahlreichen Ausnahmen für Saisonarbeiterinnen und -arbeiter, Praktikantinnen und Praktikanten, Jugendliche, Langzeitarbeitslose und andere formuliert das Mindestlohngesetz Sonderregeln für Zustellerinnen und Zusteller von Zeitungen und Zeitschriften. Für diese Berufsgruppe gilt nicht der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro je Zeitstunde, sondern laut Mindestlohngesetz (MiLoG) zurzeit ein Stundensatz von mindestens 7,23 Euro je Zeitstunde (§ 24 Absatz 2 MiLoG). Auch wenn zum 1. Januar 2017 der Mindestlohn auf 8,83 Euro erhöht wird, bleiben die Zeitungszustellerinnen und - zusteller zurück: 2017 gilt für sie ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Damit sind die Zeitungszustellerinnen und -zusteller die einzige Berufsgruppe, die im Mindestlohngesetz ausdrücklich eine Sonderbehandlung erfährt. Die teilweise niedrigeren Löhne in der Textilindustrie und der Landwirtschaft sind möglich, weil entsprechende Branchentarifverträge vereinbart wurden, die es für Zeitungszustellerinnen und -zusteller nicht gibt. Mit solchen Tarifverträgen darf der gesetzliche Mindestlohn laut Gesetz bis Ende 2017 unterschritten werden (§ 24 Absatz 1 MiLoG). Die berufsbezogene Ausnahme für Zeitungszustellerinnen und -zusteller, so die Ansicht einiger Juristinnen und Juristen und der Bundesregierung, sei erforderlich , um die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit zu gewährleisten (Deutschlandfunk: Verleger fordern Sonderregelungen für Zeitungsboten (www.deutschlandfunk.de/mindestlohn-verleger-fordern-sonderregelung-fuer. 761.de.html?dram:article_id=288592), Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/5655). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9447 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Trotz dieser Schonregelung berichtet etwa die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft über verschiedene Versuche von Zustellungsunternehmen, den geringeren Mindestlohn noch zu umgehen (Druck und Papier, März 2015, https://zeitungszusteller.verdi.de/ ++file++5511654cba949b7f4600131d/download/d%2Bp%2001_2015.pdf), während gleichzeitig die Pressekonzentration weiter zunimmt (Horst Röper, Zeitungsmarkt 2016, in Media Perspektiven, 5/2016) und Zeitungsverlage hohe Gewinne verzeichnen (FAZ vom 8. Juli 2016: DuMont steckt Mindestlohn weg. Das Zeitungshaus hat den Gewinn mehr als verdoppelt). 1. Wie viele Beschäftigte übten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 den Beruf des Zeitungszustellers bzw. der Zeitungszustellerin aus, wie viele waren es im Jahr 2014 (bitte differenziert nach Geschlecht, unter bzw. über 18 Jahren, Bundesland, Vollzeit bzw. Teilzeit, letztere wiederum abgestuft bis zu zehn Stunden pro Woche, mehr als zehn bis zu 20 Stunden pro Woche und mehr als 20 Stunden pro Woche jeweils in absoluten Zahlen und im Verhältnis zur Gesamtzahl der Zusteller)? 2. Wie viele Zeitungszustellerinnen und -zusteller waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 regelmäßig in Nachtarbeit tätig, wie viele im Jahr 2014 (bitte differenziert nach Geschlecht, Bundesland, Vollzeit bzw. Teilzeit, letztere wiederum abgestuft bis zu zehn Stunden pro Woche, mehr als zehn bis zu 20 Stunden pro Woche und mehr als 20 Stunden pro Woche)? 3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 der durchschnittliche Stundenlohn eines in Nachtarbeit tätigen Zeitungszustellers bzw. einer Zeitungszustellerin, wie hoch war er im Jahr 2015, und wie hoch ist der durchschnittliche Stundenlohn zum aktuellsten erreichbaren Datum, und wie hoch sind die entsprechenden Nachtarbeitszuschläge? 4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 der durchschnittliche Stundenlohn eines Zeitungszustellers bzw. einer Zeitungszustellerin , die nicht in Nachtarbeit tätig waren, wie hoch war er im Jahr 2015, und wie hoch ist der durchschnittliche Stundenlohn zum aktuellsten erreichbaren Datum? 5. Für wie viele Zeitungszustellerinnen und -zusteller wird nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand auch für das Jahr 2017 der tatsächliche Stundenlohn unter dem dann voraussichtlich geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro entsprechend der Ausnahme für Zeitungszustellerinnen und -zusteller nach § 24 Absatz 2 MiLoG gelten? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf Basis der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit sind nur Auswertungen bis auf Ebene der Berufsgattungen (5-Steller in der Klasse der Berufe 2010) möglich. Einzelberufe können nicht ausgewiesen werden. Zudem liegen keine Informationen zu Nachtarbeit oder Stundenlöhnen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9447 6. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung nach oder im Zusammenhang mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eine größere Veränderung in den Zuschnitten der Zustellbezirke stattgefunden, die ein einzelner Zusteller bzw. eine Zustellerin abzudecken hat, und wenn ja, in welcher Form? Wurde insbesondere durch die Änderung von Zustellbezirken das Arbeitspensum erhöht, ohne dass das dafür zur Verfügung stehende Stundenkontingent bzw. der Lohn entsprechend angeglichen wurde, in dessen Folge der Stundenlohn gemessen am Mindestlohngesetz zu niedrig bemessen war? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich, wie viele Zustellerinnen und Zusteller sind jeweils betroffen, wie hoch ist der den einzelnen Zustellerinnen und Zustellern entgangene Lohn zu beziffern (absolut und in der Differenz zum jeweils geltenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn; die Angaben bitte nach Anzahl der betroffenen Unternehmen und Bundesländer aufgliedern)? Die Ausgestaltung und Entscheidung über Zustellbezirke liegt im unternehmerischen Verantwortungsbereich. Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Kenntnisse darüber vor, dass im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns im Bereich der Zustellung von Presseprodukten systematisch Veränderungen in den Zuschnitten der Zustellbezirke zum Nachteil von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stattgefunden haben. 7. Sind der Bundesregierung andere Änderungen von Zustellwegen, -bezirken oder -zeiten bekannt, die geeignet sind, die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu umgehen (wenn ja, die Aufstellung bitte entsprechend der Frage 6, ergänzt um eine kurze Darstellung der Änderungen, aufgliedern)? 8. Sind der Bundesregierung darüber hinaus Fälle bekannt, bei denen die notwendige Umstellung von Stück- auf Stundenlohn zum Nachteil der Zustellerinnen und Zusteller vorgenommen wurde (wenn ja, die Aufstellung bitte entsprechend der Frage 6 aufgliedern)? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Bei dem Anspruch auf den Mindestlohn handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der durch das Mindestlohngesetz besonders geschützt ist. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unabdingbar, die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam . Der Mindestlohnanspruch ist als auf die Einheit Zeitstunde bezogener Entgeltanspruch konzipiert. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist auch im Hinblick auf seinen Charakter als Stundenlohn unabdingbar, so dass er durch die Änderungen von Zustellwegen, -bezirken oder -zeiten sowie Stücklohnvereinbarungen weder abbedungen noch modifiziert werden kann. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung klargestellt worden, dass der Arbeitgeber nur dann auf der Grundlage einer Stückoder Akkordlohnvereinbarung vergüten kann, „wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird“ (Bundestagsdrucksache 18/1558 S. 34). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9447 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen nach oder im Zusammenhang mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Zuschläge für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen (etwa Nachtarbeitszuschläge ) gesenkt wurden, und in wie vielen Fällen gingen die Unternehmen dabei einseitig, also ohne Einwilligung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vor? Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse dazu vor, ob, wie oder in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Zuschläge für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller gesenkt wurden. Zu Nachtarbeitszuschlägen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden , dass diese nicht in Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns geleistet werden (vgl. BAG Urt. v. 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –). 10. Wie viele Fälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des Mindestlohns aufgedeckt, bei denen unter Berufung auf die Ausnahme nach § 24 Absatz 2 MiLoG Löhne unter 8,50 Euro gezahlt wurden, obwohl die Tätigkeit nicht ausschließlich in der Zustellung von Periodika an Endkunden bestand, welche Sanktionen wurden verhängt, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren jeweils betroffen, und wie hoch war die jeweilige Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Stundenlohn und gesetzlichem Mindestlohn (bitte nach Monaten und Bundesländern aufgeschlüsselt )? 11. Sind der Bundesregierung im Bereich Zustellung (redaktionelle Periodika und andere) Fälle bekannt, bei denen zwar vertraglich zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber der jeweils geltende Mindestlohn als Stundenlohn vereinbart wurde, in Nebenabsprachen aber eine bestimmte Zahl von Zustellungen vereinbart oder vorgeschrieben wurde, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu erfolgen hat, deren Höhe aber berechtigte Zweifel daran lässt, dass die Zustellungen innerhalb dieses Zeitraums geleistet werden können, während der Lohn de facto nicht arbeitszeit-, sondern leistungsbezogen, also abhängig von der Anzahl der zugestellten Sendungen, gezahlt wird (wenn ja, bitte eine Aufstellung differenziert nach Bundesländern , Zustellung redaktioneller Periodika und anderer, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern möglich Differenz zwischen geltendem Mindestlohn und gezahltem Lohn)? Liegen entsprechende Verdachtsfälle vor? 12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Jugendliche nach § 22 Absatz 2 MiLoG und § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Zustellerinnen und Zusteller beschäftigt werden, die eigentliche Arbeit aber von (volljährigen) Familienangehörigen geleistet wird? Wenn nein, liegen entsprechende Verdachtsfälle vor (bitte mit Aufstellung der Fälle gegliedert nach Bundesländern, monatlich seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mit Angabe der jeweiligen Anzahl der entsprechenden Fälle und, soweit bekannt, Bruttostundenlohn)? Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse für diesen Bereich vor. Die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sieht eine differenzierte Erfassung von Verstößen im Bereich der Zeitungszustellung im Sinne von § 24 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9447 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller (§ 24 Absatz 2 MiLoG) insbesondere angesichts dessen, dass schon unmittelbar nach Einführung des Mindestlohns hoher Arbeitskräftemangel beim Vertrieb von Presseerzeugnissen sogar in Ballungszentren herrschte (vgl. etwa: „Wir finden derzeit nicht genug Zusteller“, DER TAGESSPIEGEL vom 28. Februar 2015, „Prekariat am Briefkasten“, die tageszeitung vom 25. Februar 2015), und welche Entwicklung erwartet die Bundesregierung bis zum Auslaufen der Sonderregelung Ende des Jahres 2017? Durch den allgemeinen Mindestlohn werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Niedrigstlöhnen geschützt und ein unterstes Maß an Austauschgerechtigkeit gewährleistet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1558 S. 28). Für den Bereich der Zeitungszustellung hielt der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit eine stufenweise Heranführung an den Mindestlohn durch eine gesetzliche Regelung in der Übergangszeit für erforderlich. Soweit sich Unternehmen aus marktwirtschaftlichen Gründen veranlasst sehen, zur Einstellung von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern über den gesetzlichen Mindestlohnanspruch hinausgehende vertragliche Vergütungsanreize zu setzen, berührt dies die gesetzliche Übergangsregelung nicht. 14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Sonderregelung für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller, die unter anderem mit dem Schutz der Pressefreiheit begründet wurde, vor dem Hintergrund der weiter fortschreitenden Pressekonzentration unter anderem durch den ungebrochenen Trend zur Einrichtung von Zentralredaktionen zulasten eigenständiger Haupt- und Lokalredaktionen , der Zunahme von Regionen mit nur einer Lokalzeitung und Zukäufe von Zeitungstiteln (vgl. Horst Röper, Zeitungsmarkt 2016: Pressekonzentration erneut leicht gestiegen. Media Perspektiven, 5/2016)? Der Gesetzgeber hat die vorgenommene Übergangsregelung für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit für erforderlich erachtet. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung weiterhin. 15. Wie sollte angesichts des Arbeitskräftemangels im Bereich Zeitungszustellung nach Ansicht der Bundesregierung „insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen“, aber auch in Ballungsräumen die Trägerzustellung sichergestellt werden, die von der Bundesregierung als „notwendige Bedingung für das Funktionieren der […] geschützten freien Presse“ (beide Zitate aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/5655) angesehen wird und zu deren Förderung die entsprechende Ausnahme im Mindestlohngesetz (§ 24 Absatz 2 MiLoG) nach Bekunden der Bundesregierung eingefügt wurde? Die Organisation und Durchführung des Zustellungsprozesses liegt in der Verantwortung des unternehmerischen Handelns. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9447 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, dass Vertreter von Zeitungen , Zeitungsverlagen und ihren Verbänden an Bundestagsabgeordnete herangetreten sind, um unter Hinweis auf ihre publizistische Macht Ausnahmen vom Mindestlohn für die Zeitungszustellung zu erreichen (vgl. „Der Sieg der Lobby“, REPORT MAINZ vom 24. Juli 2014), und wie bewertet die Bundesregierung diese Berichte mit Blick auf die entsprechenden Sonderregelungen für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Mindestlohngesetz ? Die Mitglieder des Deutschen Bundestages verfügen über ein freies Mandat, das sie vor Einflussnahme schützt und ihre Unabhängigkeit gewährleistet. Mit welchen Verbänden die Mitglieder des Deutschen Bundestags dabei Kontakte pflegen , unterliegt nicht der Überprüfung durch die Bundesregierung. Daher wird sie auch keine Medienberichte über die Arbeit und den möglichen Einfluss von Verbänden auf Mitglieder des Deutschen Bundestages bewerten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333