Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9448 18. Wahlperiode 23.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9361 – FinTechs in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Digitalisierung von Finanzdienstleistungen gilt gegenwärtig als die zentrale Herausforderung eines Strukturwandels, der seit einiger Zeit den sog. Finanzsektor tief erfasst hat. Zwar ist die Digitalisierung für die Finanzdienstleistungsbranche an sich kein neues Phänomen. Bereits seit über 50 Jahren digitalisieren die Banken und Sparkassen ihre Prozesse im Rahmen des technischen Fortschritts . Dennoch haben die Durchdringung aller Lebensbereiche mit internetbasierten Angeboten, eine weit verfügbare Breitbandabdeckung sowie die nahezu flächendeckende Verbreitung von Smartphones und Tablets in den vergangenen Jahren zu einem weiteren Quantensprung in der Digitalisierung geführt. Der digitale Strukturwandel führt zu Veränderungen am Markt und im Wettbewerb , aber auch in den Kundenbeziehungen (vgl. institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff), Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen 2016 in Hamburg, Reader zur Konferenz mit Beiträgen von Prof. Lars Hornuf/Universität Trier, Andreas Krautscheid/Bundesverband deutscher Banken e. V. et al.). Was beispielsweise die Anbieterseite von Finanzdienstleistungen angeht, so sind durch die Nutzung dieser Möglichkeiten die Eintrittsbarrieren in den Markt erheblich gesunken. Gleichzeitig sind Banken gefordert, ihre Angebote und Prozesse auf den digitalen Prüfstand zu stellen (vgl. Ostdeutscher Bankenverband e. V., Infoport, Ausgabe 3/2016, 14. Juli 2016). Für die Kunden kann der digitale Strukturwandel zu einer Stärkung ihrer Marktmacht beitragen, etwa durch die Schaffung von Transparenz und die Loslösung von Kaufentscheidungen an Standorte, aber auch durch den zunehmenden Wettbewerb und die Einschränkung von Preissetzungsmöglichkeiten der Anbieter. Eng verbunden mit dem Megatrend der Digitalisierung ist das Aufkommen von sog. FinTechs, digitalen Finanzdienstleistern, die diesem Trend folgen und ihn gleichzeitig weiter vorantreiben. Gemeinhin werden als „FinTech“ junge Finanztechnologie -Unternehmen bezeichnet, „die auf Basis neuer, internetbasierter Technologien und kundenzentrierter Ansätze Angebote in den klassischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9448 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bereichen des Bankgeschäfts, wie Kreditgeschäft, Anlagestrategien und Zahlungsverkehr etablieren“ (zit. nach Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Aktueller Begriff „FinTechs“). Die Geschäftsstrategie fast aller Fin- Techs zielt auf Gebührensenkungen, mehr Transparenz und die Schaffung besonders nutzerfreundlicher Anwendungen, wodurch sie das Geschäftsmodell der etablierten Anbieter herausfordern. Eine klare Definition des Begriffs „Fin- Tech“ existiert bislang nicht. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Eine klare Definition und Abgrenzung des Begriffs „FinTechs“ existiert weder national noch international1. Häufig werden mit dem Begriff „FinTech“ – einer Kombination aus den Worten „Financial Services“ und „Technology“ – junge Unternehmen bezeichnet, die mit Hilfe von auf Informationstechnologie basierenden Systemen spezialisierte und besonders kundenorientierte Finanzdienstleistungen anbieten. Fortwährend werden neue Geschäftsmodelle entwickelt, die je nach Abgrenzung auch unter den Begriff „FinTech“ gefasst werden können. Um besonders für junge Unternehmen eine bessere Möglichkeit der Selbstinformation zu schaffen und die Markteintrittsbarrieren zu senken, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Mitte 2016 Hinweise zu häufig auftretenden Geschäftsmodellen von „FinTechs“ im Internet veröffentlicht. Diese Übersicht ist nicht abschließend und wird fortlaufend entsprechend den Veränderungen des „FinTech-Marktes“ aktualisiert: www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/ fintech_node.html. Daneben geben auch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank Unternehmen Informationen über die Erlaubnispflichtigkeit von Geschäftsmodellen und das Erlaubnisverfahren. 1. Wie viele FinTech-Unternehmen agieren nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell auf dem deutschen Markt, und wie hat sich ihre Anzahl im Vergleich zu den Vorjahren 2015 und 2014 entwickelt? Der Bundesregierung liegen aktuell keine anderen als die öffentlich zugänglichen Zahlen vor. Je nach Abgrenzung des „FinTech“-Begriffes variieren diese stark (genannt werden zumeist Zahlen zwischen 250 und 500). 2. Wie viele Anträge auf Geschäftstätigkeit wurden von FinTech-Unternehmen seit dem Jahr 2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgreich gestellt (bitte nach Jahren und nach Geschäftsfeldern aufschlüsseln)? Durch die in der Vorbemerkung der Bundesregierung geschilderte Unschärfe im Hinblick auf eine klare Abgrenzung des FinTech-Begriffes ist eine genaue Quantifizierung aktuell nicht möglich. 3. Von wie vielen Einstellungen der Geschäftstätigkeit von FinTech-Unternehmen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2014 Kenntnis? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 1 Das Financial Stability Board definiert als Arbeitshypothese „FinTechs“„as technologically enabled financial innovation that could result in new business models, applications, processes, or products with an associated material effect on financial markets and institutions and the provision of financial services“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9448 4. Welches sind die typischen Geschäftsfelder, die von Unternehmen der Fin- Tech-Branche hierzulande nach Kenntnis der Bundesregierung angeboten werden (bitte aufgliedern nach Marktsegmenten)? Die unter Aufsichtsgesichtspunkten derzeit relevanten Geschäftsmodelle können wie folgt aufgegliedert werden: a. Alternative Bezahlverfahren b. Automatisierte Finanzportfolioverwaltung c. Crowdfunding i. Crowdinvesting ii. Crowdlending d. Plattformen zur automatisierten Anlageberatung e. Plattformen zur Signalgebung und automatisierten Auftragsausführung f. Virtuelle Währungen Ein weiteres typisches Geschäftsfeld im Bereich InsurTech ist die digitalisierte Vermittlung von Versicherungsgeschäft. 5. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung Geschäftszweige und Dienstleistungen, die ausnahmslos von sog. FinTech-Unternehmen und nicht von „traditionellen“ Banken, Finanzdienstleistungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen bereitgestellt werden? Grundsätzlich gibt es keine besonderen Dienstleistungen, die ausschließlich von FinTechs angeboten werden können. 6. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die nach Marktanteil 20 größten FinTech-Unternehmen in Deutschland (bitte nach Marktanteil unter Angabe des jeweiligen Geschäftsbereichs aufschlüsseln)? 7. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die nach Marktanteil 20 größten FinTech-Unternehmen im Euroraum (bitte nach Marktanteil unter Angabe des jeweiligen Geschäftsbereichs aufschlüsseln)? 8. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland die nach Börsenwert wertvollsten (höchst dotierten) 20 FinTech-Unternehmen einerseits und die nach Börsenwert wertvollsten Banken andererseits (bitte jeweils nach Börsenwert aufschlüsseln)? 9. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Euroraum die nach Börsenwert wertvollsten (höchst dotierten) 20 FinTech-Unternehmen einerseits und die nach Börsenwert wertvollsten Banken andererseits? Die Fragen 6 bis 9 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet. Mangels trennscharfer Abgrenzung des Begriffs FinTech-Unternehmen kann hierzu keine Einschätzung vorgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9448 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anteilseigner (und insbesondere die institutionellen Investoren) der nach Marktanteil 20 größten FinTech-Unternehmen in Deutschland (bitte abbilden, beginnend mit dem größten FinTech-Unternehmen, mit Angabe des jeweiligen Geschäftsbereichs )? Hinsichtlich der Marktanteile sowie der Anteilseigner nicht beaufsichtigter Unternehmen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Welche Geschäftsmodelle von FinTech-Unternehmen erfordern eine Erlaubnis , und wo ist jeweils die laufende Aufsicht angesiedelt (bitte nach Geschäftsbereichen aufschlüsseln)? Anhand des konkreten Geschäftsmodells ist im Einzelfall zu beurteilen, welche Art der Erlaubnis notwendig ist und ob im Einzelfall Ausnahmen von dieser gesetzlichen Erlaubnispflicht bestehen. Entscheidend ist, ob mit der konkreten Tätigkeit alle Merkmale eines oder mehrerer erlaubnispflichtiger Geschäfte aus den verschiedenen Aufsichtsgesetzen erfüllt werden. Hinweise über die Erlaubnispflichten erhalten die Unternehmen auf der Homepage der BaFin. Beispielhaft kommen je nach Geschäftsmodell unterschiedliche erlaubnispflichtige Dienstleistungen in Betracht: Beim Robo-Advice kann Anlageberatung, Anlagevermittlung , Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung vorliegen. Das sogenannte Social-Trading kann je nach Ausgestaltung als Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung einzustufen sein. Bei der automatisierten Finanzportfolioverwaltung kann neben der Finanzportfolioverwaltung eine Anlage- oder Abschlussvermittlung vorliegen. In welchem Geschäftsbereich die laufende Aufsicht des Unternehmens angesiedelt ist, hängt davon ab, ob das Unternehmen eine Erlaubnis nach KWG, ZAG, KAGB, VAG oder GewO erhalten hat. 12. Aus welchen Gründen gelten für FinTech-Unternehmen nicht die gleichen regulatorischen Anforderungen, einschließlich Verbraucherschutzbestimmungen , wie für die „traditionellen“ Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen , wenn sie die gleichen Finanz- und Kreditdienstleistungen erbringen, und wie ist eine solche Handhabe zu vereinbaren mit der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie eines Level- Playing-Fields, bei der alle geltenden Verbraucher- und Anlegerschutzbestimmungen Anwendung finden? Erfüllt das Geschäft des FinTechs zumindest einen der Erlaubnistatbestände des KWG, des ZAG, des KAGB oder des VAG und greift keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, so kommen für FinTechs die gleichen regulatorischen Anforderungen wie für etablierte Institute zur Anwendung. Für die regulatorische Einordnung des Geschäfts ist immer der materielle Gehalt des Geschäfts maßgeblich , nicht die Bezeichnung, die sich ein Unternehmen gegeben hat. Für Zahlungsdienstleister wurden bereits mit der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG EU-weit aufsichtsrechtliche Bestimmungen mit der Einführung einheitlicher Zulassungsvoraussetzungen festgelegt. Diese gelten entsprechend dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auch für Zahlungsdienstleister mit FinTech-Charakter . Besonderheiten bestehen für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste , die bislang nicht der Regulierung unterfallen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9448 Wie andere Zahlungsinstitute benötigen Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensteanbieter in Deutschland nach der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015) künftig eine Erlaubnis nach dem ZAG und unterstehen der laufenden Aufsicht der BaFin und Bundesbank. Allerdings bestehen aufgrund einer im Vergleich zu den übrigen Zahlungsdienstleistern anders gearteten Risikostruktur (keine Solvenzrisiken, Schwerpunkt Gewährleistung Datensicherheit) Erleichterungen, z. B. beim Anfangskapital. FinTech-Unternehmen unterliegen in gleicher Weise den Verbraucherschutzbestimmungen jenseits des Finanzaufsichtsrechts (Zivilrecht, Wettbewerbsrecht etc.). 13. Welche Erfahrungen wurden von der Bundesregierung bisher mit den seit dem Jahr 2015 bestehenden Regelungen zum Crowdinvesting nach dem Kleinanlegerschutzgesetz gemacht? Nach Kenntnis der Bundesregierung (vgl. auch Antwort zu Frage 14) wird der Befreiungstatbestand des § 2a des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in zahlreichen Fällen von den in Deutschland tätigen Plattformbetreibern genutzt und insoweit gut angenommen. 14. Wie viele der registrierten Anbieter bzw. Plattformen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung einen Prospekt anfertigen, und wie viele Anbieter wurden von den Veröffentlichungspflichten ausgenommen, weil das eingeholte Kapital nicht die Schwelle von 2,5 Mio. Euro überstieg? Bei den Anbietern von Vermögensanlagen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform angeboten werden, muss es sich nicht zwingend um FinTech-Unternehmen handeln. Größtenteils sind hier Unternehmen oder Start-Ups (keine FinTechs) tätig, die lediglich den Weg der Schwarmfinanzierung nutzen, um sich bei Kleinanlegern mit Kapital auszustatten. Bislang wurde der Befreiungstatbestand des § 2a VermAnlG insgesamt 179 mal in Anspruch genommen, d. h., es wurden seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes insgesamt 179 Vermögensanlagen-Informationsblätter für öffentliche Angebote von Vermögensanlagen bei der BaFin hinterlegt. Dabei sind in dieser Zahl auch Aktualisierungen bereits hinterlegter Vermögensanlagen-Informationsblätter enthalten. Ein Verkaufsprospekt wurde noch von keiner Plattform, über die Vermögensanlagen gemäß § 2a VermAnlG vertrieben werden, erstellt. 15. Wie hat sich die Crowdinvesting-Branche weiterentwickelt, und sieht die Bundesregierung Nachregelungsbedarf? Der Bundesregierung liegen zum ersten Teil der Frage keine Daten vor, die über die öffentlich zugänglichen Informationen hinausgehen. Bis Ende des Jahres 2016 sollen die Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes, die u. a. auch die Crowdinvesting-Branche betreffen, evaluiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9448 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Inwiefern hat die BaFin ihre Prozesse angesichts der Fortentwicklung der Digitalisierung angepasst, und welche weiteren Überlegungen bestehen diesbezüglich ? Die BaFin hat zum Thema FinTech einen zentralen Informationspunkt auf ihrer Homepage eingerichtet. Dieser ermöglicht den Unternehmen, unabhängig davon, ob sie sich selbst als FinTech einstufen, eine erste Einschätzung, ob sie eine Erlaubnis der BaFin benötigen. Für konkrete Fragen von FinTech-Unternehmen wurde darüber hinaus ein Kontaktformular – ebenfalls auf der BaFin-Homepage – zur Verfügung gestellt, über das die Unternehmen einen Ansprechpartner im Haus finden können. Zudem hat die BaFin ihre Präsenz auf FinTech-Veranstaltungen verstärkt, um den Unternehmen schon dort Rede und Antwort zu stehen , und die BaFin richtet eigene Informationsveranstaltungen aus. 17. Welches sind aus Sicht der Bundesregierung die bestimmenden Kooperations - und Interaktionsformen zwischen Banken und FinTechs? Da eine Vielzahl von Kooperations- und Interaktionsformen zu beobachten sind, die sich zudem ständig weiterentwickeln, sind „bestimmende“ Formen nicht festzustellen . Beispielhaft sind zu nennen: Kreditbeziehungen, Beteiligungen, Angebot komplementärer Dienstleistungen gegenüber gemeinsamen Kunden, Lizenzpartnerschaften im Sinne der Frage 19 sowie Kombinationen davon. 18. Aus welchen Gründen interagieren nach Auffassung der Bundesregierung jeweils a) beaufsichtigte Banken, b) Finanzdienstleistungsinstitute und c) Versicherer mit FinTechs, und wie bewertet die Bundesregierung die jeweiligen Kooperationsmodelle? Die Institute und Versicherer entscheiden im Rahmen ihrer eigenen Geschäftsstrategie über die Interaktion mit FinTechs bzw. InsurTechs. Die Beweggründe sind jeweils einzelfallbezogen und können nicht pauschal benannt werden. 19. Welche Geschäftsmodelle von FinTechs werden nach Auffassung der Bundesregierung ausschließlich dadurch ermöglicht, dass Banken, Versicherer oder sonstige Finanzdienstleister mit ihnen eine Kooperation eingehen und das lizenzpflichtige Geschäft übernehmen? Hierbei handelt es sich um solche Geschäftsmodelle, die den Besitz einer Erlaubnis erfordern. Hervorzuheben sind folgende Geschäftstätigkeiten: Kreditplattformen , Vertrieb von Finanzinstrumenten (außer Fonds und Vermögensanlagen), Handelsplätze für virtuelle Währungen, Kontoführung, Ausgabe von E-Geld, sowie einige Arten von Zahlungsdiensten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9448 20. An welche Voraussetzungen ist eine Lizenzpartnerschaft in der Praxis geknüpft , und welche aufsichts- und haftungsrechtlichen Implikationen sind mit einer Lizenzpartnerschaft verbunden? Eine „Lizenzpartnerschaft“ unterliegt den allgemeingültigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Betreiben erlaubnispflichtiger Dienstleistungen. Im Falle einer Auslagerung von bestimmten Aktivitäten und Prozessen müssen dem auslagernden Institut/Versicherer Prüfungs- und Kontrollrechte verbleiben. Zudem kann die BaFin Prüfungen bei dem Dienstleister durchführen, auf den die Aktivitäten und Prozesse ausgelagert wurden. Haftungsrechtliche Implikationen ergeben sich gemäß allgemeinem Zivilrecht aus den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel bei einer etwaigen Erfüllungsgehilfen-Eigenschaft des FinTech-Unternehmens für die Bank oder sonstige Finanzdienstleister. 21. Welche Erfordernisse sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Gestaltung von Rahmenbedingungen beim Datenschutz und zur Gewährleistung von Sicherheit vor Cyber-Attacken auf Plattformen und Kundendaten? Die Anforderungen an die IT- und Cyber-Sicherheit entsprechen bei beaufsichtigten FinTech-Unternehmen grundsätzlich den Anforderungen, die auch an Banken , Versicherer oder sonstige Finanzdienstleister gestellt werden. Sollte sich aufgrund der Fortentwicklung der Digitalisierung Anpassungsbedarf ergeben, werden die zuständigen Behörden hierauf reagieren. 22. Erwägt die Bundesregierung neue Regelungen und Auflagen zum Datenschutz und zur Sicherung von Datenrechten zu schaffen, um einer über das notwendige Maß hinausgehenden Erfassung von Nutzerdaten und dem Verkauf von Kundendaten an unbeteiligte Dritte vorzubeugen? Die Bundesregierung sieht vor dem Hintergrund, dass die Verordnung EU 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland anwendbar sein wird, keinen Handlungsbedarf für neue Regelungen und Auflagen . 23. Werden von der Bundesregierung die Definition und Vorgabe technologischer Mindeststandards für die Plattformen der FinTechs erwogen, um der Cyberkriminalität zu begegnen? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 24. Welche Anhaltspunkte und Faktoren sieht die Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Brexit für die Verlagerung von FinTech-Niederlassungen nach Kontinentaleuropa und jeweils nach Berlin oder Frankfurt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333