Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9457 18. Wahlperiode 19.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Agnieszka Brugger, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9319 – Evakuierungseinsatz der Bundeswehr im Südsudan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. Juli 2016 hat die Bundeswehr Deutsche sowie Staatsbürgerinnen und Staatsbürger anderer Staaten aus dem Südsudan ausgeflogen und in die ugandische Hauptstadt Kampala gebracht, um sie vor der eskalierenden Gewalt im Land zu schützen. Im Rahmen des Einsatzes führte die Bundeswehr unter Rückgriff auf drei Maschinen vom Typ Transall C-160 vier Flüge durch, bei denen auch drei verletzte chinesische Blauhelm-Soldaten der UN-Mission UNMISS sowie der deutsche Botschafter im Südsudan ausgeflogen wurden. Während es sich nach Aussagen des Auswärtigen Amts nicht um einen militärischen Einsatz handelte, sondern vielmehr um eine „Amtshilfe im Rahmen einer diplomatischen Aktion“ (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 14. Juli 2016), hatte die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, die als Absicherung für eine mögliche Einbeziehung der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten in eine bewaffnete Unternehmung verstanden werden. So waren die eingesetzten Transportflugzeuge mit einem passiven Abwehrsystem ausgestattet, um etwa anfliegende Raketen abzuwehren. Auch hatte der Krisenstab des Auswärtigen Amts nach Presseberichten den Einsatz bis zuletzt geheim gehalten, um die Aktion nicht zu gefährden (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 13. Juli 2016). 1. Wann wurde durch Stellen der Bundesregierung mit Planungen und Vorbereitungen zur möglichen Evakuierung deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich im Südsudan aufhalten, begonnen? Der Krisenstab der Bundesregierung im Auswärtigen Amt befasste sich am Abend des 8. Juli 2016 mit der Sicherheitslage in Südsudan und bat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), vorsorglich Verfügbarkeit und Zeitbedarf für eine Luftevakuierung zu prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9457 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Seitens des Bundesministeriums der Verteidigung wurde die Planung mit einer Lagefeststellung verfügbarer Luftfahrzeuge der Bundeswehr am Morgen des 9. Juli 2016 eingeleitet. Die Planungen und Vorbereitungen zur Unterstützung einer Diplomatischen Evakuierung des Auswärtigen Amtes begannen mit der Beauftragung des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr am 10. Juli 2016 im Nachgang zur Krisenstabssitzung der Bundesregierung unter Leitung des Auswärtigen Amtes. 2. Was ergab die Bedrohungsanalyse der Bundeswehr/des Bundesministeriums der Verteidigung sowie des Krisenstabes des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt des Einsatzbefehls und zu Beginn des Einsatzes? Zum Zeitpunkt der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung einer Schnellen Luftabholung in Unterstützung der Diplomatischen Evakuierung des Auswärtigen Amtes am Abend des 12. Juli 2016 hatte sich die Sicherheitslage in Juba beruhigt. Die seit dem 11. Juli 2016, 18:00 Uhr, geltende Waffenruhe wurde von beiden Konfliktparteien eingehalten und hielt bei Beginn der Schnellen Luftabholung am Morgen des 13. Juli 2016 sowie während der weiteren Durchführung. Die zu Evakuierenden waren bis zur Durchführung der Schnellen Luftabholung sowie während der Durchführung kein Ziel der Auseinandersetzungen . Wenngleich sich ein Bruch der Waffenruhe nicht abzeichnete , konnte doch eine erneute Eskalation der Lage zu dem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. 3. Von wem ging die mögliche Bedrohung aus? Eine unmittelbare Bedrohung der zu evakuierenden Personen oder eigener Kräfte, etwa den Mitgliedern des Krisenunterstützungsteams (siehe Antwort zu Frage 9), bestand während der Durchführung der Diplomatischen Evakuierung nicht. Eine indirekte Bedrohung durch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Sudan People Liberation Army (SPLA) und der Sudan People Liberation Army in Opposition (SPLA-iO) hätte erst bei einem Bruch der Waffenruhe entstehen können . Insoweit wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 4. Wurde vor Beginn der Operation die südsudanesische Regierung über die geplante Evakuierung informiert, und wenn nein, warum nicht? Die südsudanesische Regierung wurde am 11. Juli 2016 durch den deutschen Botschafter in Juba mündlich über die geplante Evakuierung informiert. 5. Lagen für die Flüge im südsudanesischen Luftraum durch die Bundeswehr Genehmigungen seitens der südsudanesischen Autoritäten vor? Ja. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9457 6. Warum entschied sich das Bundesministerium der Verteidigung für den Einsatz von Maschinen vom Typ Transall C-160 in der Ausstattungsvariante erweiterter Selbstschutz (ESS), obwohl auch Transall-Maschinen ohne Sonderausstattung zur Verfügung standen? Die am schnellsten verfügbare Maschine befand sich auf dem Lufttransportstützpunkt Niamey in Niger. Dabei handelte es sich um eine C-160 ESS, die aufgrund ihrer schnellen Verfügbarkeit ausgewählt wurde. Da der Schutz der zu evakuierenden Personen sowie der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten oberste Priorität besitzt, wurde vorsorglich der Einsatz der weiteren beiden Maschinen vom Typ C-160 aus Deutschland ebenfalls in der Ausstattungsvariante ESS vorgesehen , zumal diese in ausreichender Anzahl verfügbar waren. 7. Hat die Bedrohungsanalyse ergeben, dass mit möglichem Beschuss durch Flugabwehrraketen oder Handfeuerwaffen gerechnet werden muss? Mit einem Beschuss durch Flugabwehrraketen wurde nicht gerechnet. Das Vorhandensein anderer Flugabwehrwaffen sowie eine Gefährdung an- und abfliegender Luftfahrzeuge durch Handfeuerwaffen konnte jedoch zum Zeitpunkt der Planung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mit einem Angriff auf die zu evakuierenden Personen oder auf deutsche Kräfte wurde zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung der Diplomatischen Evakuierung nicht gerechnet. 8. Aus welchen Gründen wurde unter anderem die Redaktion von „SPIEGEL ONLINE“ durch den Krisenstab des Auswärtigen Amts gebeten, vorab nicht über die Planungen zur Durchführung der Evakuierungsoperation zu berichten (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 13. Juli 2016), und inwiefern wurde diese Bitte ebenfalls an andere Redaktionen anderer Medien herangetragen? Eine Veröffentlichung von Evakuierungsvorhaben aus einem Konfliktgebiet – ganz gleich ob diese mit zivilen oder mit militärischen Mitteln durchgeführt werden sollen – birgt immer die Gefahr, dass eine Konfliktpartei dieses Vorhaben stört oder instrumentalisiert und damit Menschen in Gefahr bringt. Die Bundesregierung bittet Vertreter der Medien daher in solchen Situationen grundsätzlich um sorgfältige und verantwortungsvolle Abwägung möglicher Risiken einer vorzeitigen Veröffentlichung, was sie auch in diesem Fall getan hat. 9. Wie viele Soldatinnen und Soldaten sowie wie viel sonstiges Personal befanden sich während der durchgeführten Flüge jeweils an Bord, und welchen Auftrag hatten die eingesetzten Soldatinnen und Soldaten in den einzelnen Phasen der Operation? An Bord der drei eingesetzten C-160 ESS befanden sich jeweils sechs Besatzungsangehörige . An Bord des ersten Fluges von Entebbe (Uganda) nach Juba (Südsudan) befand sich zusätzlich das 15 Personen umfassende Krisenunterstützungsteam (KUT), bestehend aus vier Angehörigen des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr zur Unterstützung des Botschaftspersonals in Juba, zwei Ärzten und zwei Rettungsassistenten der Bundeswehr, sechs Feldjägern sowie einem Angehörigen des Auswärtigen Amtes. Die einzelnen Flüge wurden jeweils von Angehörigen des KUT begleitet, um die an Bord befindlichen Personen während des Fluges zu betreuen sowie die medizinische Versorgung der an Bord befindlichen verwundeten VN-Soldaten sicher zu stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9457 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie waren die Soldatinnen und Soldaten bewaffnet, und woraus bestand darüber hinaus ihre Ausrüstung? Alle Soldatinnen und Soldaten des KUT trugen Zivil und waren unbewaffnet. Die Ausrüstung beschränkte sich auf Laptops und Kommunikationsmittel sowie Ausrüstung und Material zur medizinischen Versorgung. Die Luftfahrzeugbesatzungen waren während des Einsatzes ebenfalls unbewaffnet. In den C-160 wurden routinemäßig in verplombten Behältnissen für jedes Besatzungsmitglied eine Pistole P8 mitgeführt. Diese Pistolen verblieben während der gesamten Evakuierung im Luftfahrzeug. 11. Inwiefern erfolgte durch die eingesetzten Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten oder durch Sicherheitskräfte des Südsudan nach den jeweiligen Landungen in Juba eine Absicherung der eingesetzten Transall sowie der zu evakuierenden Personen? Eine Absicherung der C-160 sowie der zu evakuierenden Personen war auf dem Flughafen Juba aufgrund der örtlichen Sicherheitslage weder durch Sicherheitskräfte des Südsudan noch durch Personal des KUT oder der Luftfahrzeugbesatzungen erforderlich. 12. Hält die Bundesregierung die erfolgte Evakuierungsmission für einen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Sinne des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz), und wenn nein, warum nicht? Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Evakuierung auf Grund der in den Antworten auf die Fragen 2, 3 und 7 dargestellten Lage keine qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung der beteiligten Soldatinnen und Soldaten in bewaffnete Unternehmungen bestand, handelte es sich nicht um einen mandatierungspflichtigen Einsatz im Sinne des Parlamentsbeteiligungsgesetzes. 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