Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 19. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9459 18. Wahlperiode 24.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch, Peter Meiwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9352 – Kriterien der EU-Kommission zur Identifizierung von hormonell wirksamen Stoffen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sogenannte endokrine Disruptoren sind hormonell wirksame Stoffe, die in das empfindliche Hormonsystem eingreifen und so die gesunde Entwicklung von Menschen und Tieren stören können. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft stehen diese Substanzen unter anderem im Zusammenhang mit Unfruchtbarkeit, Krebs, Diabetes und neurologischen Beeinträchtigungen wie bspw. ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung). Vor allem Föten im Mutterleib , Kleinkinder und Pubertierende sind durch endokrine Disruptoren gefährdet . Synthetisch hergestellte Chemikalien mit hormonähnlicher Wirkung sind u. a. in Pestiziden, Bioziden, Kosmetika, Spielzeug, Kleidung und Verpackungen zu finden. Die Europäische Kommission hat nach langen Verzögerungen und erst nach einer Verurteilung durch das Gericht der Europäischen Union (EuG – Urteil vom 16. Dezember 2012, Rechtssache T-521/14, http://curia.europa.eu/jcms/upload/ docs/application/pdf/2015-12/cp150145de.pdf) am 15. Juni 2016 einen Entwurf für Kriterien zur Identifizierung solcher Stoffe sowie entsprechende Rechtsakte jeweils für die Biozid- und Pestizid-Verordnung vorgelegt (COM(2016) 350 final ). Diese Kriterien und deren Ausgestaltung bilden nach Auffassung der Fragesteller eine wichtige Grundlage für die weitere Regulierung dieser Substanzen. Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen (vgl. unter anderem www. europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2016/586629/EPRS_BRI(2016)58 6629_EN.pdf, S. 6, sowie www.pan-germany.org/download/presse/PAN% 20Germany-WECF-PI_KOM-Entwuerfe_EDC-Kriterien_160615_F.pdf), die Regierungen mehrerer EU-Mitgliedsländer (www.regeringen.se/globalassets/ regeringen/dokument/miljo--och-energidepartementet/pdf/vytenisandriukaitis. pdf) sowie eine Reihe unabhängiger Wissenschaftler wie der Präsident der Endokrinologischen Gesellschaft (Endocrine Society), Dr. Henry Kronenberg (www.endocrine.org/news-room/current-press-releases/european-commissionsoverreaching -decision-fails- to-protect-public-health), haben sich kritisch zu dem genannten Entwurf geäußert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9459 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage des Vorschlags der Europäischen Kommission für Rechtsakte. Dieser muss sorgfältig geprüft werden. Der gefahrenbasierte Ansatz zum Umgang mit endokrinen Disruptoren sollte grundsätzlich beibehalten werden. Entscheidend ist, dass wissenschaftliche Kriterien auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt werden und sachliche Entscheidungen auf wissenschaftlicher Basis ermöglicht werden. Die parallele Befassung im Biozid- und Pflanzenschutzrecht und der Ansatz „ein Stoff, eine Bewertung“ werden ausdrücklich unterstützt. Da die Europäische Kommission die vorgelegten Entwürfe als Gesamtpaket behandeln will, wird nachfolgend von „der Vorschlag“ gesprochen. Mit diesem Vorschlag soll ein Regelungselement des jeweils einschlägigen europäischen Zulassungsrechts für Biozidprodukte und für Pflanzenschutzmittel konkretisiert werden. Das dort vorgeschriebene grundsätzliche Verbot der Genehmigung von Wirkstoffen mit endokrinschädigenden Eigenschaften zur Verwendung in Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln wird erst nach Erlass der nun vorgelegten Rechtssetzungsvorschläge vollumfänglich zur Anwendung kommen. Eventuelle Unsicherheiten bei der konkreten Anwendung der vorgeschlagenen Kriterien sollten durch die zeitnahe Ausarbeitung von technischen Leitfäden vermieden werden. Diese Leitfäden sollen für notwendige Präzisierungen sorgen und damit ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der Kriterien befördern sowie angesichts der Bedeutung des Themas in besonderem Maße transparent sein. 1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit der Anwendung der vorgeschlagenen Kriterien Substanzen mit endokrinen Eigenschaften in ausreichend umfassendem Maße regulatorisch erfasst werden und der Schutz von Gesundheit – vor allem von Schwangeren und Kindern – und Umwelt gewährleistet ist, und wenn ja, warum ist dies der Fall? 2. Stimmt die Bundesregierung mit der Einschätzung der Regierungen von Frankreich, Dänemark und Schweden überein, dass die vorgeschlagenen Kriterien die Identifizierung von endokrinen Disruptoren erst dann ermöglichen , wenn bereits irreparabler Schaden an der menschlichen Gesundheit und der Umwelt entstanden ist (vgl. www.regeringen.se/globalassets/ regeringen/dokument/miljo--och-energidepartementet/pdf/vytenisandriukaitis. pdf)? 3. Wie bewertet die Bundesregierung die von der EU-Kommission vorgelegte Änderung des Texts der Pestizidverordnung 1107/2009/EG zugunsten einer Risikoabschätzung anstelle der bisher im Pestizidrecht verankerten Vorgabe, dass endokrin wirkende Substanzen nur dann zugelassen werden dürfen, wenn ein Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist? 4. Unterstützt die Bundesregierung das Vorhaben der EU-Kommission, den in der EU-Pestizidverordnung 1107/2009/EG und in der EU-Biozidverordnung 528/2012/EG vorgesehenen Ausschluss von endokrinen Substanzen mit vermuteten schädigenden Auswirkungen außer Kraft zu setzen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9459 5. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass dies die Einführung einer extrem hohen Beweislasthürde zur Folge hat und somit Verbote bzw. Anwendungsausschlüsse oder -beschränkungen verdächtiger Stoffe massiv erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden? Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat die Prüfung des Vorschlags der Europäischen Kommission noch nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 6. Welche Rückschlüsse und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem aus Sicht der Fragesteller bestehenden Widerspruch zwischen den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kriterien und der bestehenden Regulierung zur Identifizierung und Einstufung einer Chemikalie als krebserzeugend , erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, welche auch vermutete Schadwirkungen auf den Menschen einschließt und drei Kategorien umfasst ? Die aktuell von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Kriterien zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidverordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung ) und die Regeln zur Klassifizierung von krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gehören unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Rechtsbereichen an. Ein Widerspruch wird daher nicht gesehen. 7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der im Entwurf der EU-Kommission geforderte definitive Nachweis einer konkreten Schädigung beim Menschen inklusive Darlegung der genauen Wirkweise (mode of action) als Voraussetzung für einen Verwendungsausschluss eines endokrinschädlichen Wirkstoffs mit dem im EU-Recht verankerten Vorsorgeprinzip (entsprechend der Mitteilung der Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips vom 2. Februar 2000) vereinbar ist (wenn ja, bitte begründen)? 8. Wie bewertet die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller bestehenden wesentlichen Abweichungen des Kommissionsentwurfs von der Definition der Weltgesundheitsorganisation für endokrine Disruptoren aus dem Jahr 2002, die u. a. keine Nachweisanforderung für schädliche Effekte an Menschen voraussetzt, sondern Tierstudien akzeptiert, wie das z. B. auch bei der Identifizierung krebserzeugender Stoffe der Fall ist? 9. a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Vorgaben des Kommissionsvorschlages , wonach 1. für die Evaluierung eines Stoffes keine Erkenntnisse zu analogen Substanzen bzw. Stoffkategorien herangezogen werden sollen und 2. eine bevorzugte Berücksichtigung von Studien nach Studienprotokollen (GLP-Standard, GLP – Gute Laborpraxis, etc.) vorgesehen ist, obwohl diese zum Teil veraltet sind und bestimmte toxikologische Endpunkte nicht erfassen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9459 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie bewertet die Bundesregierung die von Wissenschaftlern in einem offenen Brief an Kommissar Vytenis Andriukaitis vom 6. Juli 2016 dargelegte Kritik einer solchen A-priori-Bevorzugung (vgl. http://policyfromscience. com/wp-content/uploads/2016/07/Open-Letter-to-Andriukaitis-about-EDC- Criteria.pdf)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen. 10. Teilt die Bundesregierung die Kritik des renommierten Toxikologen Professor Dr. Andreas Kortenkamp, wonach der Kommissionsvorschlag keinen Einheitlichen Bewertungsmaßstab für endokrine Disruptoren darstellt und damit von Fall zu Fall eine hohe Varianz und Inkonsistenz bezüglich der Regulierungsentscheidungen zu erwarten ist (vgl. www.theguardian.com/ environment/2016/jun/16/new-rules-to-regulate-europes-hormone-disruptingchemicals )? Wenn nein, warum nicht? Sowohl nach der Biozidverordnung als auch nach der Pflanzenschutzmittelverordnung findet die Identifizierung endokrin schädigender Eigenschaften im Rahmen der Wirkstoffprüfung statt. Diese erfolgt auf europäischer Ebene. Die Europäische Kommission schließt die Wirkstoffprüfung mit der Entscheidung über die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung des jeweils betrachteten Wirkstoffs ab und erlässt dazu einen entsprechenden Rechtsakt unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten über ein Komitologieverfahren. Ein solches Verfahren ist per se geeignet , für ein harmonisiertes Vorgehen mit konsistenten Bewertungen zu sorgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 bis 5 verwiesen. 11. Teilt die Bundesregierung die Bewertung des juristischen Gutachtens der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse Darmstadt, wonach die jetzt vorgelegten Kommissionsvorschläge nicht mit den in der Pestizid- und Biozidverordnung festgelegten normativen Zielen übereinstimmen (vgl. Schenten , J., Führ, M. (2016), The European Commission Proposals and Legal Requirements Concerning the Determination of Scientific Criteria to Identify Endocrine Disruptive Properties of Active Substances, sofia-Studien 16-3, Darmstadt 2016)? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Wenn nein, warum nicht? 12. Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des juristischen Gutachtens der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse Darmstadt, wonach die EU-Kommission mit den vorgelegten Vorschlägen ihr in der Pestizid- und Biozidverordnung eingeräumtes Mandat für einen „Entwurf der Maßnahmen in Bezug auf konkrete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädlichen Eigenschaften“ überschreitet? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Wenn nein, warum nicht? 13. Teilt die Bundesregierung die Kritik mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments, dass die EU-Kommission mit den vorgelegten Kriterien ihr Mandat überschritten hat, weil die für endokrine Disruptoren geplanten Abweichungen von der EU-Pestizidrichtlinie Eingriffe auf regulativer Ebene darstellen und weder wissenschaftlich noch technisch begründet sind (vgl. Brief von fünf Mitgliedern des Europaparlaments an Mitglieder des Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed, 21. Juni 2016)? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus? Wenn nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9459 14. Teilt die Bundesregierung die Feststellungen des juristischen Gutachtens der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse Darmstadt, wonach wissenschaftliche Kriterien zur Identifizierung von Substanzen mit endokriner Wirkung das Vorsorgeprinzip widerspiegeln müssen sowie ausschließlich auf Gefahrenidentifizierung basieren dürfen, was expositionsbezogene Ansätze ausschließt (vgl. Zusammenfassung, S. 4 und 5)? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11 bis 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat die fachliche Prüfung der Vorschläge der Europäischen Kommission noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Prüfung wird zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls welche Ausarbeitungen Dritter zu berücksichtigen sind. 15. Wie hoch ist laut Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der industriell hergestellten Substanzen, die über endokrine Eigenschaften verfügen oder potentielle endokrine Disruptoren sind? Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe werden Industriechemikalien registriert . Aus den hierzu durch die Registranden vorgelegten Informationen ist häufig nicht zu erkennen, ob ein Stoff endokrine Eigenschaften hat. Daher kann nicht eindeutig festgestellt werden, wie hoch die Gesamtzahl der in Europa hergestellten oder nach Europa importierten Stoffe mit solchen Eigenschaften ist. Die Europäische Kommission hat eine Liste mit Stoffen veröffentlicht, die möglicherweise endokrine Eigenschaften aufweisen (http://ec.europa.eu/environment/ chemicals/endocrine/strategy/substances_en.htm). 16. Wie viele endokrin wirkende Substanzen werden nach Einschätzung der Bundesregierung unter Anwendung des genannten Kommissionsvorschlags bis einschließlich zum Jahr 2018 voraussichtlich identifiziert werden, weil sie die Kriterien erfüllen? Es wird auf die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Folgenabschätzung (http://ec.europa.eu/health/endocrine disruptors/docs/2016 impact assessment en.pdf) verwiesen. Mittels eines Screenings hat die Europäische Kommission den Versuch unternommen, die Zahl der betroffenen Wirkstoffe sowohl im Biozid- als auch im Pflanzenschutzbereich abzuschätzen. Das Ergebnis wird in der Folgenabschätzung dargestellt. Da sowohl nach der Biozid- als auch der Pflanzenschutzmittelverordnung die Identifizierung endokrin schädlicher Eigenschaften im Rahmen der Wirkstoffprüfung auf europäischer Ebene stattfindet, kann jedoch das Ergebnis nach Anwendung der letztlich beschlossenen Kriterien von dieser Folgenabschätzung abweichen. 17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kriterien der EU-Kommission zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die negativen Auswirkungen endokriner Disruptoren auf Mensch und Umwelt gerecht werden (wenn ja, bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9459 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Teilt die Bundesregierung die Aussage von EU-Kommissar Vytenis Andriukaites, dass die „wissenschaftlichen Kriterien, die die Kommission […] vorlegt, garantieren, dass das hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das in unseren Vorschriften über Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte verankert ist, aufrechterhalten wird“, sowie die Aussage des Kommissionsvizepräsidenten Jyrki Katainen, wonach die Kriterien dazu beitragen werden, „die Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren zu minimieren“ (vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16- 2152_de.htm)? Die Bundesregierung begrüßt, dass die Europäische Kommission ihre Ansprüche an die künftigen Rechtsakte durch die genannten hochrangigen Vertreter artikuliert hat. Diese Ansprüche stellen für die Bundesregierung den Maßstab für ihre Prüfung des vorliegenden Vorschlags dar. 19. Wie bewertet die Bundesregierung die Folgeauswirkungen der vorgelegten Kommissionsvorschläge für andere Regelungsbereiche (REACH – Europäische Chemikalienverordnung –, Wasserrahmenrichtlinie, Kosmetika und Medizinprodukte) vor dem Hintergrund der Kommissions-Roadmap „Defining criteria for identifying Endocrine Disruptors in the context of the implementation of the Plant Protection Product Regulation and Biocidal Products Regulation“, wonach die Kriterien in der Weise entwickelt werden sollen , dass sie die „horizontale“ Anwendung in der weiteren Gesetzgebung bezüglich endokriner Disruptoren ermöglichen (vgl. S. 4, http://ec.europa.eu/ smart-regulation/impact/planned_ia/docs/2014_env_009_endocrine_ disruptors_en.pdf)? Die Bundesregierung verweist auf die Mitteilung der Europäischen Kommission gemäß Dokument COM (2016) 350 final vom 15. Juni 2016 an das Europäische Parlament und den Rat: Die Europäische Kommission führt darin aus, dass die vorgeschlagenen Kriterien, anhand derer bestimmt werden soll, was ein endokriner Disruptor ist, festgelegt werden sollen, um einer in den europäischen Vorschriften über Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel festgeschriebenen rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Kriterien werden nur für diese beiden Bereiche gelten und haben keine unmittelbaren Rechtsfolgen auf andere Bereiche des europäischen Rechts. 20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Kriterien bei Anwendung für kosmetische Mittel ein ausreichendes Schutzniveau erreichen , zumal gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht nur CMR-Stoffe (CMR – karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 1A oder 1B, sondern auch CMR-Stoffe der Kategorie 2 verboten sind (jeweils mit speziellen Ausnahmeregelungen), die EU-Kommission aber keinerlei Kriterien für endokrine Stoffe vorschlägt, die der Kategorie 2 entsprechen ? Es wird auf die Antwort zu der Frage 19 verwiesen. 21. Wann ist mit dem Abschluss der fachlichen Prüfung der Kommissionsvorschläge zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren durch die Bundesregierung zu rechnen? Der Vorschlag der Europäischen Kommission erfordert eine gründliche Prüfung. Die Bundesregierung strebt an, aktiv an den anstehenden Beratungen, die die Europäische Kommission laut eigener Ankündigung im September 2016 wieder aufnehmen will, teilzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9459 22. Welche Bundesministerien, Bundesbehörden sowie bundeseigenen Institute sind in die fachliche Prüfung des Kommissionsvorschlags (zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren) eingebunden? Auf die Einbeziehung von Bundesministerien und nachgeordneten Stellen findet die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien Anwendung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1bis 5 verwiesen. 23. Erwägt die Bundesregierung hinsichtlich der Schlussfolgerung des genannten juristischen Gutachtens der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse Darmstadt, wonach die EU-Kommission bei der Ausgestaltung der Kriterien zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren ihr Mandat klar überschritten hat und die vorgelegten Kriterien dem bestehenden EU-Recht widersprechen , im Ständigen Ausschuss gegen den Kommissionsvorschlag zu Pestiziden zu stimmen? Wenn nein, warum nicht? Falls die Bundesregierung überstimmt werden sollte, erwägt die Bundesregierung eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof? Wenn nein, warum nicht? Auf die Positionierung der Bundesregierung im genannten Ständigen Ausschuss findet die Geschäftsordnung der Bundesregierung Anwendung. Die Bundesregierung wird sich hinsichtlich ihres Votums festlegen, wenn die Europäische Kommission einen Entscheidungsvorschlag vorgelegt hat. Die bisherigen Textfassungen sind Arbeitsentwürfe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 bis 5 verwiesen . 24. Plant die Bundesregierung eine eigene juristische Prüfung der vorgelegten Kriterien im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Vorsorgeprinzip und anderen Vorgaben des EU-Rechts? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung wird in die Prüfung des Vorschlags der Europäischen Kommission alle relevanten Aspekte (juristische, fachliche und politische) einbeziehen . 25. Wie viele Gespräche wurden im Zeitraum von 2011 bis 2016 seitens der Bundesregierung, ihrer Vertreter oder von zuständigen Bundesbehörden mit Vertretern der Chemieindustrie (einschließlich Akteuren zu deren Interessensvertretung ) zur Regulierung von endokrinen Disruptoren und den entsprechenden Auswirkungen auf die EU-Pestizidrichtlinie geführt (bitte inklusive Daten, teilnehmender Akteure und Gesprächsthemen auflisten)? Am 10. Juni 2013 unterrichtete der Staatssekretär Dr. Robert Kloos im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), das innerhalb der Bundesregierung für die Pflanzenschutzmittelverordnung zuständig ist, den Vorsitzenden des Industrieverbandes Agrar (IVA) über die Position der Bundesregierung . Anlässlich eines Gesprächs der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Frau Dr. Maria Flachsbarth, mit dem Vorsitzenden des IVA über Fragen des Pflanzenschutzes am 7. März 2014 wurde u. a. auch das Thema endokrine Disruptoren in allgemeiner Form als klärungsbedürftig angesprochen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9459 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Rahmen routinemäßiger Präsidialgespräche des Bundesinstituts für Risikobewertung am 21. Januar 2014, 23. Januar 2015, 22. Januar 2016 und 10. Juni 2016 wurde mit dem IVA unter anderem. auch das Thema endokrine Disruptoren erörtert . Dabei ging es im Wesentlichen um den Stand der Beratungen auf der europäischen Ebene. Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt im betreffenden Zeitraum dienstliche Kontakte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMEL und der zuständigen Bewertungsbehörden mit Vertretern des IVA. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über diese Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen Personalwechsel, auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen der Ressorts und der Fachbehörden unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht. Lücken bei der Beantwortung können u. a. dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass Vertreter der Pflanzenschutzindustrie oder anderer Verbände an einer Veranstaltung ohne Teilnehmerliste teilgenommen haben können und bei dieser Gelegenheit mit Mitgliedern der Bundesregierung, deren Vertretern oder Vertretern der zuständigen Bundesbehörden in Kontakt getreten sein können. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333