Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9479 18. Wahlperiode 26.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9387 – Islamistische Aktivitäten, Straf- und Gewalttaten, Islamistischer Terrorismus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Spätestens seit den Anschlägen des 11. September 2001 betonen auch deutsche Bundesministerien und Behörden die Bedrohungslage im Hinblick auf Islamismus bzw. islamistischen Terrorismus in Deutschland (vgl. bspw. Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern: „Terrorismusbekämpfung“, www.bmi. bund. de/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismusbekaempfung/terrorismusbekaempfung_ node.html). Gleichzeitig werden entsprechende Straftaten bspw. in der Statistik „Politisch motivierte Kriminalität“ nicht gesondert erfasst (vgl. Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern: „Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2015“, www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemit teilungen/2016/05/pmk-2015.pdf?blob=publicationFile). Das Bundesamt für Verfassungsschutz wiederum führt in seinem Bericht eine eigene Kategorie „Islamismus/islamistischer Terrorismus“ (vgl. Internetauftritt des Bundesamtes für Verfassungsschutz: „Verfassungsschutzbericht 2015“, S. 150, www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2015.pdf). In dieser Kategorie werden unter anderem das islamistische Personenpotential und entsprechende Organisationen geführt. Im Rahmen sogenannter „Deradikalisierung“ bietet auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem Jahr 2012 Beratung durch die Beratungsstelle „Radikalisierung“ an, „um Angehörigen und Freunden von sich radikalisierenden Jugendlichen Fragen zum Thema Islamismus und Radikalisierung zu beantworten. Von dort werden bei Bedarf konkrete Beratungsangebote vor Ort vermittelt und eine individuelle persönliche Unterstützung durch zivilgesellschaftliche Experten angeboten“ (vgl. Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern: „Islamismus und Salafismus – Prävention und Deradikalisierung“, www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Extremismusbekaempfung/Islamismusislamismus -salafismus_node.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9479 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Definitionen von Islamismus, Salafismus bzw. Djihadismus liegen der Arbeit der Bundesministerien und der ihnen unterstellten Einrichtungen und Behörden zugrunde (bitte nach Bundesministerien bzw. Einrichtungen und Behörden aufschlüsseln)? Maßgebend für die Arbeit der Bundesregierung insgesamt sind die Definitionen, die die Verfassungsschutzbehörden auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes entwickelt haben. Hierzu wird auf den Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern (Islamismus/islamistischer Terrorismus , I. Überblick, Seite 150 ff.) verwiesen: Danach bezeichnet der Begriff „Islamismus“ eine Form des politischen Extremismus . Unter Berufung auf den Islam zielt der Islamismus auf die teilweise oder vollständige Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ab. Der Islamismus basiert auf der Überzeugung, dass Religion (hier: der Islam) nicht nur eine persönliche, private Angelegenheit ist, sondern auch das gesellschaftliche Leben und die politische Ordnung bestimmt oder zumindest teilweise regelt. Der Islamismus postuliert die Existenz einer gottgewollten und daher „wahren“ und absoluten Ordnung, die über von Menschen gemachten Ordnungen steht. Mit ihrer Auslegung des Islam stehen Islamisten in Widerspruch insbesondere zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und Religion, der freien Meinungsäußerung und der allgemeinen Gleichberechtigung. Ein wesentliches ideologisches Element des Islamismus ist außerdem der Antisemitismus. Unter dem Oberbegriff „Islamismus“ werden verschiedene Strömungen zusammengefasst , die sich hinsichtlich ihrer ideologischen Prämissen, ihrer geographischen Orientierung und ihrer Strategien und Mittel unterscheiden. Legalistische Strömungen versuchen, über politische und gesellschaftliche Einflussnahme eine nach ihrer Interpretation islamkonforme Ordnung durchzusetzen. Daneben gibt es islamistisch-terroristischen Gruppierungen, die auf ihre Herkunftsregionen fokussiert sind und terroristische Gewalt überwiegend dort anwenden. Jihadistische Gruppierungen sehen in ihrem Kampf für einen „Gottesstaat“ terroristische Gewalt als unabdingbares Mittel gegen „Ungläubige“ und sogenannte korrupte Regime. Ihre terroristische Agenda ist global und bedroht die internationale Staatengemeinschaft . Der Salafismus ist eine seit mehreren Jahren stark an Bedeutung gewinnende Strömung innerhalb des Islamismus. Salafisten geben vor, sich in ihrem Denken und Handeln ausschließlich an einem wortgetreuen Verständnis von Koran und Sunna (zur Nachahmung empfohlene Handlungsweisen und Aussagen des Propheten ) sowie am Vorbild der Gefährten des Propheten zu orientieren. Damit lehnen sie nicht nur die freiheitliche demokratische Grundordnung in Gänze ab, sondern negieren auch weitestgehend die Geschichte des Islam und der Muslime. Salafisten vertreten einen ausgesprochenen Exklusivitätsanspruch; sie sehen sich als die einzig „wahren“ Muslime. Eine strikte Abgrenzung zwischen den einzelnen Bereichen ist wegen der szeneprägenden Verflechtungen nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9479 2. Wie viele Personalstellen sind in Bundesministerien und den ihnen unterstellten Einrichtungen und Behörden den Themen Islamismus, Salafismus bzw. Dschihadismus gewidmet (bitte nach Bundesministerien bzw. Einrichtungen und Behörden aufschlüsseln)? Da wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, eine strikte Abgrenzung zwischen den Themenbereichen Islamismus, Salafismus und Jihadismus in der Praxis nicht möglich ist, erfolgt grundsätzlich auch keine ausdrückliche Zuordnung von Personalstellen . Im Bundesministerium des Innern (BMI) und im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) werden beispielsweise die Personalstellen bezüglich der genannten Themenbereiche von vorhandenen Haushaltsansätzen getragen und nicht gesondert erfasst. Im Auswärtigen Amt (AA) werden die genannten Themenbereiche als Querschnittsthemen behandelt, die über verschiedene Arbeitseinheiten verteilt sind. Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und im Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) gibt es keine Personalstellen, die ausschließlich diesen Themen gewidmet sind. Jedoch ist eine Vielzahl von Referaten im BMJV im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche in nicht näher quantifizierbarem Umfang auch mit diesen Themen befasst. Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) sind insgesamt 41,5 Stellen der Bearbeitung von Verfahren im Zusammenhang mit Islamismus, Salafismus bzw. Jihadismus gewidmet. 3. Wie viele Personen wandten sich seit dem Jahr 2012 an die Beratungsstelle „Radikalisierung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Seit dem Jahr 2012 haben sich insgesamt 2716 Personen an die Beratungsstelle Radikalisierung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewandt (Stand: 11. August 2016). Die Zahlen der Anrufer verteilen sich wie folgt: Jahr Zahl der Anrufer 2012 276 2013 556 2014 441 2015 907 2016 536 (Stand 11. August 2016) 4. An welche Beratungsangebote und zivilgesellschaftliche Expertinnen und Experten verweist die Beratungsstelle „Radikalisierung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge? Die Beratungsstelle Radikalisierung verweist zur weitergehenden Beratung je nach Wohnort und Fallkonstellation an die Beratungsangebote und Expertinnen und Experten folgender zivilgesellschaftliche Träger: beRATen e. V., Verein für multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe e. V. (IFAK), Institut zur Förderung von Bildung und Integration (INBI), Vereinigung Pestalozzi gGmbH und Ambulante Maßnahmen Altona e. V. (AMA) mit dem Projekt „Legato – systemische Ausstiegsberatung “, Türkische Gemeinde Schleswig-Holstein e. V., Verein zur Förderung akzeptierender Jugendarbeit e. V. (VAJA), Violence Prevention Network e. V. (VPN) und Zentrum demokratische Kultur gGmbH (ZDK). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9479 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Mit welchen anderen Bundesministerien, Behörden und Einrichtungen kooperiert die Beratungsstelle „Radikalisierung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge? Die Beratungsstelle „Radikalisierung“ kooperiert insbesondere mit dem Bayerischen Landeskriminalamt, dem Innenministerium Baden-Württemberg, dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, der Hamburger Behörde für Soziales, Familie und Integration, dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales , Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sowie dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein. Darüber hinaus erfolgt eine Kooperation mit der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt , dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landeskriminalämtern und den Landesbehörden für Verfassungsschutz. 6. In welchem Rahmen tauschen sich Bundesministerien und die ihnen unterstellten Einrichtungen und Behörden mit ausländischen Ministerien, Behörden , Einrichtungen und Institutionen aus (bitte nach Bundesministerien, Einrichtungen und Behörden sowie dem jeweiligen ausländischen Partner und der Art des Austauschs aufschlüsseln)? Außerhalb der strafrechtlichen Rechtshilfe und des durch die jeweiligen gesetzlichen Befugnisse geregelten Informationsverkehrs der Sicherheitsbehörden tauschen sich die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Einrichtungen und Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Arbeits- und Zuständigkeitsbereiche regelmäßig und in verschiedenen Formen, etwa elektronisch, telefonisch, schriftlich und persönlich, im Rahmen der international üblichen bzw. vereinbarten Konsultationen sowie bi- oder multilateralen Gesprächsformaten mit ausländischen Ministerien, Behörden, Einrichtungen und Institutionen aus. Eine umfassende detaillierte Aufschlüsselung nach Ministerien, Einrichtungen, und Behörden sowie des jeweiligen ausländischen Partners und der Art des Austausches ist aufgrund der Vielzahl der betroffenen Stellen und Kontakte im Einzelnen nicht möglich. 7. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung ein Austausch von personenbezogenen Informationen zwischen Sicherheitsbehörden und Präventionsprojekten bzw. Nichtregierungsorganisationen statt (bitte unter Angabe der an dem Austausch beteiligten Behörden, Projekte und Organisationen beantworten )? Nach Kenntnis der Bundesregierung findet anlassbezogen und abhängig vom jeweiligen Einzelfall eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen Sicherheitsbehörden und Präventionsprojekten bzw. Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) „Beratungsstelle Radikalisierung“ sowie des Bundesprogramms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ statt. Abhängig von den jeweiligen Beratungskonstellationen kann eine solche Übermittlung personenbezogener Daten sowohl gegenüber Sicherheitsbehörden des Bundes als auch in der überwiegenden Zahl der Fälle gegenüber Sicherheitsbehörden eines Landes erfolgen. Eine abschließende Auflistung ist der Bundesregierung aufgrund der Länderzuständigkeit nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9479 8. Wenn Frage 7 mit Ja beantwortet wird, in welchem Rahmen und auf welcher rechtlichen Grundlage findet ein solcher Austausch statt (bitte nach Möglichkeit unter Angaben von Daten beantworten)? Rechtsgrundlage für das BAMF und die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Auf Seiten der zivilgesellschaftlichen Träger findet ein Austausch personenbezogener Informationen zwischen Projektträgern und Sicherheitsbehörden nur unter Einwilligung der beteiligten Personen statt. Liegt eine Einwilligung der betreffenden Person nicht vor, so dürfen personenbezogene Informationen und Beratungsinhalte nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis oder - pflicht weitergegeben werden. Offenbarungsbefugnisse bzw. -pflichten bestehen insbesondere bei Vorliegen einer Notstandssituation nach § 34 des Strafgesetzbuches (StGB) und/oder glaubhafter Kenntnis von der Planung schwerer Straftaten nach § 138 StGB. Eine Offenbarungspflicht nach § 138 StGB liegt insbesondere dann vor, wenn im Rahmen der Beratung eine konkrete Anschlagsplanung oder die Mitgliedschaft, Gründung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erkannt wird. Eine notstandsfähige Situation liegt etwa dann vor, wenn aufgrund der im Rahmen der Beratung gewonnenen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass es ohne die Durchbrechung der Schweigepflicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Begehung von Verbrechen i. S. d. § 12 Absatz 1 StGB kommen wird, ohne dass von Seiten des Trägers die Möglichkeit der Verhinderung besteht. 9. Welche Organisationen (Vereine, Netzwerke, Gruppierungen), Online-Auftritte , Publikationen rechnet die Bundesregierung dem Phänomenbereich Islamismus zu (bitte genaue Auflistung nach Mitglieder- bzw. Anhänger-/-innenzahl , regionalem Wirkungskreis, Verbreitungsgrad, Auflage)? 10. Welche Organisationen (Vereine, Netzwerke, Gruppierungen), Online-Auftritte , Publikationen rechnet die Bundesregierung dem Phänomenbereich Salafismus zu (bitte genaue Auflistung nach Mitglieder- bzw. Anhänger-/-innenzahl , regionalem Wirkungskreis, Verbreitungsgrad, Auflage)? 11. Welche Organisationen (Vereine, Netzwerke, Gruppierungen), Online-Auftritte , Publikationen rechnet die Bundesregierung dem Phänomenbereich Djihadismus zu (bitte genaue Auflistung nach Mitglieder- bzw. Anhänger-/- innenzahl, regionalem Wirkungskreis, Verbreitungsgrad, Auflage)? Die Fragen 9 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet : Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ist eine phänomenbezogene Differenzierung, wie sie in den Fragen 9, 10 und 11 vorgenommen wird, nicht möglich. Die Bundesregierung berichtet in den jährlichen Verfassungsschutzberichten , zuletzt für 2015, über die wesentlichen während des jeweiligen Berichtsjahres zu verzeichnenden Entwicklungen und dabei insbesondere über Strukturen, Aktivitäten, Publikationen und Onlineaktivitäten der wichtigsten Beobachtungsobjekte . Dieser Gesamtüberblick auf der Ebene des Bundes wird ergänzt durch die Jahresberichte der Landesbehörden für Verfassungsschutz, die vor allem die regionalen islamistischen Szenen und deren Aktivitäten in den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9479 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fokus rücken. Ergänzend zu der jährlichen Berichterstattung publizieren die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder eine Vielzahl von Einzeldarstellungen , die zum Teil mit hoher Aktualität das laufende Geschehen wiedergeben . Das Gesamtinformationsangebot von Bund und Länder ist über den Internetauftritt www.verfassungsschutz.de öffentlich verfügbar. 12. Welche Aktivitäten (Veranstaltungen, Versammlungen, Online-Propaganda etc.) aus dem Bereich des Islamismus, entsprechender Organisationen und Einzelpersonen sind der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2016 bekannt geworden (bitte genaue Auflistung nach Ort, gegebenenfalls Bundesland, Datum, Aktivität bzw. Kontext der Aktivität, Straftaten im Zusammenhang mit der Aktivität)? 13. Welche Aktivitäten (Veranstaltungen, Versammlungen, Online-Propaganda etc.) aus dem Bereich des Salafismus, entsprechender Organisationen und Einzelpersonen sind der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2016 bekannt geworden (bitte genaue Auflistung nach Ort, gegebenenfalls Bundesland, Datum, Aktivität bzw. Kontext der Aktivität, Straftaten im Zusammenhang mit der Aktivität)? 14. Welche Aktivitäten (Veranstaltungen, Versammlungen, Online-Propaganda etc.) aus dem Bereich des Djihadismus, entsprechender Organisationen und Einzelpersonen sind der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2016 bekannt geworden (bitte genaue Auflistung nach Ort, gegebenenfalls Bundesland, Datum, Aktivität bzw. Kontext der Aktivität, Straftaten im Zusammenhang mit der Aktivität)? Die Fragen 12 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ist eine phänomenbezogene Differenzierung, wie sie in den Fragen 12, 13 und 14 vorgenommen wird, nicht möglich. Im Bereich des Islamismus besteht kein gesonderter kriminalpolizeilicher Meldedienst für Veranstaltungen, Versammlungen und Online-Propaganda, der zudem noch die vorgenannten Strömungen reflektieren könnte. Valides Zahlenmaterial zu Veranstaltungen und Versammlungen liegt deshalb nicht vor. Im ersten und zweiten Quartal 2016 wurden 1070 Online-Veröffentlichungen mit jihadistischem Bezug festgestellt. Inhaltlich handelt es sich dabei überwiegend um Propagandaveröffentlichungen terroristischer Organisationen wie des sogenannten „Islamischen Staates“ oder „Al-Qaida“ bzw. deren Filialen. Weiterhin wurden Drohungen und Tötungsaufrufe mit Deutschlandbezug festgestellt sowie vereinzelt auch Veranstaltungsaufrufe. 15. Wie viele Straftaten mit islamistischem bzw. islamistisch terroristischem Hintergrund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Ermittlungs - und Strafverfolgungsbehörden in den Monaten Januar bis März 2016 bzw. April bis Juni 2016 erfasst (bitte genau auflisten nach Deliktbereich, gegebenenfalls auch Themenfeldnennung, „Hasskriminalität“, Ort, gegebenenfalls Bundesland, Datum, Art der Straftat, Zahl der Opfer, Zahl der Tatverdächtigen )? Der Bundesregierung liegen mit Stand vom 15. August 2016 folgende Straftatenzahlen für den Phänomenbereich politisch motivierte Ausländerkriminalität, Oberthema Islamismus/Fundamentalismus vor. Diese Zahlen sind noch vorläufig , da sich aufgrund von Nach- und Änderungsmeldungen Veränderungen ergeben können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9479 1. Quartal 2016 – Fallzahlen bundesweit nach Straftatengruppen Summe Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB 1 Androhung von Straftaten gem. § 126 StGB 17 Beleidigung gem. §§ 185-188 StGB 3 Verunglimpfung des Staates gem. §§ 90 ff StGB 0 Diebstahl gem. §§ 242-248a StGB 0 Hausfriedensbruch gem. §§ 123,124 StGB 0 Verstoß gegen VereinsG 17 Gefangenenbefreiung gem. § 120 StGB 0 Staatsgefährdende Gewalttat gem. §§ 89a-c, 91 StGB 39 Landesverrat gem. §§ 94 ff StGB 1 Kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB 0 Terroristische Vereinigung gem. § 129a StGB 3 Ausländische terroristische Vereinigung gem. § 129b StGB 9 Übrige Delikte 15 Summe Andere Straftaten 105 2. Quartal 2016 – Fallzahlen bundesweit nach Straftatengruppen Summe Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB 4 Androhung von Straftaten gem. § 126 StGB 3 Beleidigung gem. §§ 185-188 StGB 0 Verunglimpfung des Staates gem. §§ 90 ff StGB 0 Diebstahl gem. §§ 242-248a StGB 0 Hausfriedensbruch gem. §§ 123,124 StGB 1 Verstoß gegen VereinsG 7 Gefangenenbefreiung gem. § 120 StGB 0 Staatsgefährdende Gewalttat gem. §§ 89a-c, 91 StGB 23 Landesverrat gem. §§ 94 ff StGB 0 Kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB 0 Terroristische Vereinigung gem. § 129a StGB 0 Ausländische terroristische Vereinigung gem. § 129b StGB 4 Übrige Delikte 7 Summe Andere Straftaten 49 16. Wie viele Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Monaten Januar bis März 2016 bzw. April bis Juni 2016 gegen Tatverdächtige bzw. Täterinnen und Täter mit einem islamistischen Hintergrund eingeleitet bzw. abgeschlossen (bitte genaue Auflistung nach Tatvorwurf bzw. Tat, Ort, gegebenenfalls Bundesland und gegebenenfalls Strafmaß und gegebenenfalls Organisationszugehörigkeit der Täterin bzw. des Täters)? Im Zeitraum Januar bis März 2016 wurden durch den GBA 31 Ermittlungsverfahren mit islamistischem bzw. islamistisch-terroristischem Hintergrund eingeleitet : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9479 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – Zwölf Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde. In elf dieser Fälle besteht der Verdacht von Tathandlungen in Syrien, davon in einem Verfahren zusätzlich in Deutschland (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Berlin) und in zwei Verfahren zusätzlich im Irak. Zwei weiteren – inzwischen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellten (vgl. Antwort zu Frage 17) – Verfahren lag der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland zugrunde (Nordrhein-Westfalen und Baden -Württemberg). In elf der genannten zwölf Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zu der sich selbst als „Islamischer Staat“ (IS) bezeichnenden terroristischen Vereinigung im Ausland, davon in einem Fall zusätzlich zur Jabhat Al-Nusra (JaN); in einem Fall zur JaN. Eines der zwölf Verfahren wird gegen Unbekannt geführt, eines gegen zwei Tatverdächtige , eines gegen vier Tatverdächtige und die Übrigen gegen jeweils einen Tatverdächtigen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor. – Zwei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zugrunde. Beide Verfahren richten sich gegen jeweils einen Tatverdächtigen, es besteht der Verdacht von Tathandlungen in Syrien. In einem Fall besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zur Jaish al-muhajirin wa-l-ansar (JAMWA), in einem zur Junud Al-Sham. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor. – Sieben Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit zugrunden vier dieser Fälle zudem der Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion. Es besteht der Verdacht von Tathandlungen in Belgien, Indonesien, Elfenbeinküste, Türkei, Irak und Syrien, Afghanistan und Deutschland (Niedersachsen). In fünf der Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur Al Qaida im islamischen Maghreb und in einem zur Taliban. Die Ermittlungen richten sich in zwei Fällen gegen jeweils einen Tatverdächtigen, in den übrigen gegen Unbekannt. In dem in Deutschland begangenen Verfahren gibt es ein Tatopfer, in einem weiteren Verfahren zwei Tatopfer, in einem Verfahren 14 Tatopfer, in einem Verfahren 18 Tatopfer, in einem Verfahren 19 Tatopfer, in einem Verfahren muss von etwa 300 Tatopfern ausgegangen werden und in einem Verfahren ist die Zahl der Tatopfer unbekannt. – Sieben Verfahren liegt der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde, davon in drei Verfahren in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. In sechs dieser Fälle besteht der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland (viermal in Berlin , einmal in Nordrhein-Westfalen, ein Tatort ist nicht bekannt), davon in einem Fall zudem in Syrien. In einem Fall besteht der Verdacht von Tathandlungen in Syrien. In fünf der genannten sieben Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zur Junud Al-Sham, in den übrigen zum IS. Die Verfahren richten sich in einem Fall gegen drei Tatverdächtige, im Übrigen gegen jeweils einen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor. – Zwei Verfahren liegt der Verdacht des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch zugrunde. Die Tatorte liegen jeweils in Syrien. In beiden Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zusätzlich zur JaN. Die Verfahren richten sich jeweils gegen einen Tatverdächtigen, geschädigt wurden in einem Fall zwei und in einem Fall fünf Tatopfer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9479 – Ein Verfahren gegen einen Beschuldigten wurde eingeleitet und sogleich wieder eingestellt, da es an der notwendigen Strafverfolgungsermächtigung gefehlt hat. Im Zeitraum April bis Juni 2016 wurden durch den GBA 33 Ermittlungsverfahren mit islamistischem bzw. islamistisch-terroristischem Hintergrund eingeleitet: – 20 Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde. In 18 dieser Fälle besteht der Verdacht von Tathandlungen in Syrien, in einem in Pakistan und in einem in Deutschland (Nordrhein-Westfalen). In zehn der genannten 20 Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in fünf Fällen zur JaN, in drei zur Ahrar al-Sham, in einem Fall zur Al-Shabab und in einem zur Lashkar-e- Taiba. Die Verfahren richten sich in drei Fällen gegen jeweils zwei Tatverdächtige , in den übrigen gegen jeweils einen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor. – Bei einem Verfahren besteht der Verdacht der Gründung einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer sowie der Mitgliedschaft. Die Tathandlungen wurden in Deutschland verübt (Nordrhein-Westfalen). Das Verfahren richtet sich gegen vier Tatverdächtige. Es liegen keine Erkenntnisse über Tatopfer vor. – Drei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zugrunde, in einem dieser Fälle zudem der Verdacht einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Es besteht in zwei Fällen der Verdacht der Tathandlungen in Syrien, in einem Fall in Ungarn. In zwei der genannten drei Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur JaN. Die Verfahren richten sich in einem Fall gegen zwei Tatverdächtige, in den übrigen gegen jeweils einen. In einem Verfahren bestehen Erkenntnisse über ein Tatopfer, in den weiteren Verfahren liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. – Zwei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit zugrunde in einem dieser Fälle zudem der Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion. Es besteht der Verdacht von Tathandlungen in Afghanistan und der Türkei. In einem Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur Taliban. Die Ermittlungen richten sich in einem Fall gegen einen Tatverdächtigen, in einem gegen Unbekannt. In einem der Verfahren muss von etwa 290 Tatopfern ausgegangen werden, in dem weiteren Verfahren liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der Opfer vor. – In einem Verfahren besteht der Verdacht der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland. Es besteht der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland (Nordrhein-Westfalen) und der Organisationszugehörigkeit zur Taliban. Das Verfahren richtet sich gegen einen Tatverdächtigen . Es liegen keine Erkenntnisse über Tatopfer vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9479 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – Zwei Verfahren liegt der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde, davon in einem Verfahren in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. In beiden Fällen besteht der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland (Bayern und Berlin). In einem der genannten Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zur Junud Al-Sham, in einem zum IS. Die Verfahren richten sich jeweils gegen einen Tatverdächtigen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor. – Zwei Verfahren liegt der Verdacht des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch zugrunde. Die Tatorte befinden sich jeweils in Syrien. In einem Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur JaN. Die Verfahren richten sich jeweils gegen einen Tatverdächtigen, geschädigt wurde jeweils ein Tatopfer. – Zwei Verfahren liegt der Verdacht des Werbens um Mitglieder und Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland zugrunde. In beiden Fällen besteht der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland (Niedersachsen und Baden-Württemberg). In einem der genannten zwei Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zur Al-Shabab, in einem zum IS. Die Verfahren richten sich jeweils gegen einen Tatverdächtigen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor. Im Zeitraum Januar bis März 2016 wurden durch den GBA drei diesem Phänomenbereich zuzuordnende Anklagen erhoben. Zwei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zugrunde; in einem weiteren besteht der Verdacht einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch . Es besteht in allen Fällen der Verdacht von Tathandlungen in Syrien und der Organisationszugehörigkeit zum IS, in zwei zudem zur Junud al-Sham. Die Verfahren richten sich in einem Fall gegen drei Angeklagte, in den übrigen gegen jeweils einen Angeklagten. In keinem Verfahren bestehen Erkenntnisse über Tatopfer . Im Zeitraum April bis Juni 2016 wurden durch den GBA vier diesem Phänomenbereich zuzuordnende Anklagen erhoben. Drei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch und in einem weiteren in Tateinheit mit Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz. Einem Verfahren liegt der Tatvorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde. Es besteht in drei Fällen der Verdacht der Tathandlungen in Syrien, in einem der Tathandlungen in der Bundesrepublik Deutschland (Nordrhein-Westfalen). In drei der Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur JAMWA. Die Verfahren richten sich in drei Fällen gegen jeweils einen Angeklagten, in einem gegen zwei Angeklagte. In einem Verfahren bestehen Erkenntnisse über ein Tatopfer , in den übrigen bestehen keine entsprechenden Erkenntnisse. Im Zeitraum Januar bis März 2016 erwirkte der GBA die Verurteilung eines Angeklagten durch ein Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland IS zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Tatort ist Syrien. Es wurden keine Tatopfer festgestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9479 Im Zeitraum April bis Juni 2016 erwirkte der GBA vier Verurteilungen durch Oberlandesgerichte, davon zwei wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, eines wegen Unterstützung einer solchen und eines wegen Anerbietens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Es wurden in jeweils einem Fall Organisationszugehörigkeiten zur JaN und zur Junud al-Sham und in zwei Fällen zum IS festgestellt. Tatorte waren in drei Fällen Syrien und in einem Fall die Bundesrepublik Deutschland (Nordrhein-Westfalen). Die Verfahren richteten sich in drei Fällen gegen einen Angeklagten und in einem Fall gegen vier Angeklagte. Es wurden in zwei Fällen Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, und in jeweils einem Fall von zwei Jahren, von drei Jahren, von fünf Jahren, von fünf Jahren und sechs Monaten und von sechs Jahren und drei Monaten verhangen. Über Tatopfer liegen keine Erkenntnisse vor. Soweit der GBA nicht Herr des Verfahrens ist, liegen der Bundesregierung nur allgemeine statistische Daten zu den Ermittlungsverfahren der Länder vor. Danach wurden zum Stichtag 8. Januar 2016 insgesamt 642, zum Stichtag 1. April 2016 656 sowie zum Stichtag 1. Juli 2016 709 Ermittlungsverfahren geführt. Diese Angaben können sich vor dem Hintergrund möglicher Nachmeldungen der ermittlungsführenden Dienststellen noch verändern. 17. In wie vielen Fällen wurden die Ermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung eingestellt (bitte nach Bundesland und Straftat aufschlüsseln)? Von den zu Frage 16 mitgeteilten Ermittlungsverfahren des GBA wurden im Zeitraum Januar bis März 2016 drei mangels hinreichenden Tatverdachts und eines wegen fehlender Strafverfolgungsermächtigung eingestellt. Die Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Vermeintliche Tatorte waren in zwei Fällen Syrien und in zwei Fällen die Bundesrepublik Deutschland (Nordrhein- Westfalen und Baden-Württemberg). Die Verfahren richteten sich gegen jeweils einen Beschuldigten. Bei den im zweiten Quartal eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfolgte bisher keine Einstellung. 18. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Monaten Januar bis März 2016 bzw. April bis Juni 2016 Untersuchungshaft verhängt (bitte nach Bundesland und Straftat aufschlüsseln)? In den unter Frage 16 aufgeführten Ermittlungsverfahren des GBA wurde im Zeitraum Januar bis März 2016 in fünf Fällen Untersuchungshaft durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnet, im Zeitraum April bis Juni 2016 in drei Fällen. In allen Fällen werden die Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt, in einem der Fälle (Januar bis März 2016) zusätzlich wegen des Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung. Diese Tat ereignete sich in Niedersachsen, die übrigen nicht auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333