Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9487 18. Wahlperiode 29.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9386 – Beobachtungsansätze der Sicherheitsbehörden in sozialen Netzwerken und im sogenannten „Darknet“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Holger Münch, berichtete anlässlich der Vorstellung des „Bundeslagebildes Cybercrime 2015“ u. a. über die erfolgreichen Ermittlungen gegen mehrere Handelsplattformen im sogenannten „Darknet“ (vgl.: ZEIT ONLINE vom 27 Juli 2016: Auf einer Skala von null bis Ziercke höchstens eine drei“, www.zeit.de/digital/datenschutz/2016-07/bundeskriminalamt -darknet-jahresbericht). Allerdings räumte das BKA auf Nachfrage von „netzpolitik.org“ ein, dass verlässliche Zahlen über die NutzerInnen im sogenannten „Darknet“ nicht vorlägen und Schätzungen allein auf der Basis von Hochrechnungen möglich seien (vgl.: netzpolitik.org vom 27. Juli 2016: „BKA hat keine belastbaren Zahlen: Also doch keine Million Menschen in Deutschland, die im Darknet Drogen, Waffen und falsche Pässe kaufen“, https://netzpolitik.org/ 2016/bka-hat-keine-belastbaren-zahlen-also-doch-keine-million-menschenin -deutschland-die-im-darknet-drogen-waffen-und-falsche-paesse-kaufen/). Dem Bundesamt für Verfassungsschutz stehen nach § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages nachrichtendienstliche Mittel zur Verfügung. Dazu gehören auch verdeckte Informationsbeschaffung mittels Verbindungs- oder Vertrauenspersonen (V-Leuten) oder Verdeckten Mitarbeitern/-innen (VM) bzw. die Nutzung von Tarnidentitäten. Diese Maßnahmen können ebenfalls für Informationsbeschaffungen im Internet genutzt werden. Strittig ist nach Ansicht der Fragesteller, inwieweit es sich etwa beim Einsatz von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern , Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Gewährspersonen zur Erhebung von personenbezogenen Informationen aus Chats, Foren, Mailing- Groups, Messenger-Diensten und anderen Online-Kommunikationsplattformen um einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis handelt, bei dem entsprechende rechtsstaatliche Verfahren einzuhalten sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9487 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 36 ganz oder teilweise nicht offen beantwortet werden können. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf die Vorgehensweisen, Fähigkeiten und Methoden der betroffenen Dienststellen des Bundes gezogen werden . Deshalb sind einzelne Informationen zu den o. g. Fragen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt . 1. Wie viele Plattformen zum Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen sind dem BKA im Zeitraum seit 2013 im sogenannten „Darknet“ bekannt geworden? Dem Bundeskriminalamt (BKA) sind ca. 50 Plattformen (Marktplätze und/oder Foren) zum Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen im Darknet bekannt . Die Fluktuation bei den Plattformen ist allerdings hoch und einige Plattformen sind nur kurzzeitig erreichbar. 2. Welche illegalen Waren und Dienstleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum seit 2013 auf den einzelnen Plattformen im sogenannten „Darknet“ umgesetzt, und wie hoch war der nachweisbare Umsatz der einzelnen Plattformen? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden auf verschiedenen Plattformen im Darknet illegale Waren wie Betäubungsmittel, Doping- und Arzneimittel, Falschgeld , Dokumente, Waffen, CBRN-Stoffe einschließlich entsprechender Herstellungsanleitungen , Crimeware, Hacking-Tools, kinder- und jugendpornografisches Material sowie gestohlene Daten wie z. B. Kreditkartendaten oder Zugangsdaten für Onlinedienste angeboten. Im Bereich der Verbreitung kinderpornografischer Schriften handelt es sich in der Regel nicht um einen Handel, sondern um „Tauschgeschäfte“ ohne kommerziellen Hintergrund. Als Dienstleistungen werden neben Hackingangriffen, DDoS-Attacken und der Vermietung von Botnets nahezu sämtliche „kriminelle Dienstleistungen“ angeboten . Grundsätzlich muss bei allen Angeboten (Waren und Dienstleistungen) mit der Möglichkeit einer betrügerischen Absicht gerechnet werden, sodass nicht hinter jedem Angebot auch tatsächlich die offerierte Ware bzw. Dienstleistung stehen muss. Belastbare Angaben zu den Umsätzen einzelner Plattformen liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9487 3. Wie viele Zustellungen von illegalen Waren und Dienstleistungen sind der Bundesregierung im Zeitraum seit 2013 bekannt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* 4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Behörden direkt oder durch Dritte Käufe im sogenannten „Darknet“ angebahnt oder durchgeführt bzw. anbahnen oder durchführen lassen (bitte nach direkten und vermittelten Käufen/Anbahnungen von Käufen aufschlüsseln und unter Angabe von Daten und der betreffenden Waren/Dienstleistungen beantworten )? Im BKA wird hierüber keine Statistik geführt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 5. Wie viele Personen konnte das BKA im Zeitraum seit 2013 als Beteiligte am Handel von und mit illegalen Waren und Dienstleistungen identifizieren, und in wie vielen Fällen wurden strafrechtliche Verfahren eingeleitet? Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt. 6. Sind der Bundesregierung persönliche Zusammenkünfte von Usern aus sog. „Darknet“-Foren bekannt (bitte unter Angabe von Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Anlass beantworten)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 7. Welche polizeilichen und/oder nachrichtendienstlichen Maßnahmen kamen gegen in Frage 6 angesprochene Zusammenkünfte nach Kenntnis der Bundesregierung zum Einsatz (bitte unter Nennung der Maßnahmen, der beteiligten Behörden, der Daten und der Orte beantworten)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.* 8. In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum seit 2013 Erkenntnisse zu und über am Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen im sogenannten „Darknet“ beteiligte Personen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt oder von solchen Staaten abgefragt (bitte nach Jahren, Deliktsbereichen und EU-Mitgliedstaaten aufschlüsseln)? 9. In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum seit 2013 Erkenntnisse zu und über am Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen im sogenannten „Darknet“ beteiligte Personen an Staaten außerhalb der Europäischen Union übermittelt oder von solchen Staaten abgefragt (bitte nach Jahren, Deliktsbereichen und Staaten aufschlüsseln)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9487 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Hat das BKA im Zusammenhang mit Ermittlungen im oder zum sogenannten „Darknet“ technische Unterstützung durch andere Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen, und wenn ja, welche Art der Unterstützung von welcher Sicherheitsbehörde? Die technische Unterstützung bei Ermittlungen im Darknet erfolgt durch die Bundeskriminalamt -internen Servicebereiche. Darüber hinaus werden anlassbezogen von Europol Daten technisch aufbereitet und dem BKA für die kriminalpolizeiliche Bearbeitung zur Verfügung gestellt. 11. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat das BKA seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen überwacht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst)? Das BKA hat keine der genannten Plattformen im Sinne einer Maßnahme gem. § 100a der Strafprozessordnung (StPO) überwacht. Das BKA führt im Rahmen seiner Aufgabenerledigung disloziert in den jeweiligen Fachbereichen Recherchen und Ermittlungen durch, auch in öffentlich zugänglichen Bereichen des Internets . Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird. 12. In wie vielen Fällen hat sich das BKA Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. -formen unter Nutzung von Tarnidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft? Im Rahmen der Aufgabenerledigung beim BKA werden auch sog. Fake Accounts genutzt. Eine Quantifizierung ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird. 13. In wie vielen Fällen und betreffend welche Kriminalitätsbereiche hat das BKA Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten)? 14. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat das BKA Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat )? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt. 15. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden vom BKA aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen erhoben und verarbeitet ? Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten auf Darknet-Plattformen beschränken sich in aller Regel auf den Nickname eines Nutzers, in Ausnahmefällen werden E-Mail-Adressen angegeben. Im Zuge der Ermittlungen könnten beispielsweise auch IP-Adressen, Domain-Namen, Klarpersonalien, Anschriften, PGP-Keys und Bitcoin-Adressen bekannt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9487 16. In wie vielen dieser Fälle und welche Kriminalitätsbereiche betreffend erging vor der Informationsbeschaffung eine richterliche Anordnung? 17. In wie vielen dieser Fälle und welche Kriminalitätsbereiche betreffend führte die Informationsbeschaffung zu (weiteren) Maßnahmen nach der verdeckten Datenerfassung? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt. 18. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat die Bundespolizei (BPol) seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook- Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen überwacht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst)? Die Bundespolizei beobachtet im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit sachverhaltsabhängig Foren oder Gruppen in sozialen Netzwerken. Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird. 19. In wie vielen Fällen hat sich die Bundespolizei Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. -formen unter Nutzung von Tarnidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft? Die Bundespolizei nutzt pseudonyme Profile in den genannten Kommunikationsdiensten . Eine statistische Erfassung findet nicht statt. 20. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat die Bundespolizei Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten)? Die Bundespolizei übergibt die aus Kommunikationsdiensten gewonnenen Erkenntnisse und Daten im Rahmen der Ermittlungsverfahren an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft. Eine statistische Erfassung hierzu findet nicht statt. 21. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat die Bundespolizei Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte nach Jahr, Kriminalitätsbereich , Art übermittelter Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat aufschlüsseln)? Die Bundespolizei hat keine Erkenntnisse und Daten im Sinne der Fragestellung an ausländische Behörden übermittelt. 22. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden von der Bundespolizei aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen erhoben und verarbeitet? Die Bundespolizei erhebt und verarbeitet, sofern recherchierbar, in konkreten Ermittlungsfällen personenbezogene und personenbeziehbare Daten wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschriften, Telefonnummern, Kontodaten , E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Messenger-IDs, Pseudonyme und (Profil-) Bilder aus den genannten Kommunikationsdiensten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9487 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat der Zoll seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger -Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen überwacht (bitte nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst aufschlüsseln)? Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt der Zollfahndungsdienst einzelfallbezogene sowie einzelfallunabhängige Recherchen in unterschiedlichen Bereichen des Internets durch. Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird. 24. In wie vielen Fällen hat sich der Zoll Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. -formen unter Nutzung von Tarnidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft? Aufgrund der technischen Strukturen der genannten Kommunikationsdienste bzw. -formen werden bei Ermittlungen zum Teil auch temporäre Zugangsdaten genutzt. Eine Statistik über die Anzahl solcher Vorgänge wird nicht geführt. 25. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat der Zoll Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten aufschlüsseln)? 26. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat der Zoll Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat aufschlüsseln)? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Durch die Zollverwaltung gewonnene Erkenntnisse und Daten werden, soweit dies erforderlich und auf der Grundlage bestehender Rechtsnormen zulässig ist, an deutsche und ausländische Behörden übermittelt. Eine Statistik über die Anzahl solcher Vorgänge wird nicht geführt. 27. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden vom Zoll aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen erhoben und verarbeitet ? Der Zoll erhebt und verarbeitet, sofern recherchierbar, in konkreten Ermittlungsfällen personenbezogene und personenbeziehbare Daten wie Namen, Pseudonyme („Nicknames“), IP-Adressen mit Zeitstempel, E-Mail-Adressen oder den Wortlaut der Kommunikation. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9487 28. In wie vielen Fällen und welche Phänomenbereiche betreffend hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen überwacht (bitte nach Jahr, Phänomenbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst aufschlüsseln)? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Mitteln Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, sowie sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten auch im Internet. Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird. 29. In wie vielen Fällen hat sich das BfV Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. -plattformen unter Nutzung von Tarnidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft? 30. In welchem Umfang greift das BfV auf Gewährspersonen (V-Leute) zurück, um personenbezogene und nicht personenbezogene Informationen aus solchen Kommunikationsdiensten bzw. -plattformen zu erheben (bitte nach Phänomenbereichen aufschlüsseln)? 31. In wie vielen dieser Fälle und welche Phänomenbereiche betreffend erging vor der Informationsbeschaffung eine G 10-Anordnung? 32. In wie vielen dieser Fälle und welche Phänomenbereiche betreffend führte die Informationsbeschaffung zu Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz? 33. In wie vielen Fällen und welche Phänomenbereiche betreffend hat das BfV Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte nach Jahr, Phänomenbereich, Art der übermittelten Erkenntnisse und Daten aufschlüsseln)? 34. In wie vielen Fällen und welche Phänomenbereiche betreffend hat das BfV Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte nach Jahr, Phänomenbereich, Art der übermittelten Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat aufschlüsseln )? Die Fragen 29 bis 34 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 35. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden vom BfV aus solchen Kommunikationsdiensten und -formen erhoben und verarbeitet ? Vom BfV werden ausschließlich die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen sowie rechtlich zulässigen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9487 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche der Ermittlungsbehörden bzw. Beobachtungsgegenstände (Phänomenbereiche) der Verfassungsschutzbehörden betreffend haben die zuständigen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung direkt oder über verdeckte/geheime Mitarbeiter/-innen oder indirekt über Vertrauenspersonen, Vertrauensleute, Gewährspersonen oder Informanten/-innen an Transaktionen von illegalen Waffen, verbotener Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz, Piraterieprodukten, verfassungswidrigen Schriften, indizierten Tonträgern, Kinderpornografie etc. als Käufer, Vermittler, oder Verkäufer mitgewirkt (bitte nach Kriminalitäts- /Phänomenbereich, Jahr, beteiligte Behörde aufschlüsseln)? Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt. Bezüglich des BfV wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333