Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9542 18. Wahlperiode 05.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9422 – Anwendung der Richtlinie für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten (Zusammenarbeitsrichtlinie) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der o. g. Richtlinie vom 18. September 1970 in der Fassung vom 23. Juli 1973 wird die Zusammenarbeit der verschiedenen Geheimdienstbehörden mit Polizei und Staatsanwaltschaften geregelt. Im Kontext mit dem parlamentarischen Aufklärungsbemühen zur Rolle staatlicher Stellen im Zusammenhang mit dem rechtsterroristischen Netzwerk Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) ergaben sich vielfältige Fragen im Hinblick auf mögliche Einflussnahmen der Verfassungsschutzbehörden auf Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit der Polizei, Staatsanwaltschaften und den Gerichten (vgl. u. a.: Das NSU-Prozess- Blog auf zeit-online vom 10. Mai 2016: „Wie die Fahndung nach den Terroristen behindert wurde“, http://blog.zeit.de/nsu-prozess-blog/2016/05/10/ geheimniskramer-bleiben-geheim/oder neues deutschland vom 18. Januar 2013: Schnüffelei beim Staatsanwalt, www.neues-deutschland.de/artikel/810282. schnueffelei-beim-staatsanwalt.html sowie „Untersuchungsausschuss Rechtsterrorismus in Bayern“, Drucksache 16/17740 des Bayerischen Landtages, www.bayern.landtag.de/fileadmin/images/content/NEU_Drs_16-17740_NSU_ FINAL_18072013.pdf, S. 73ff.). 1. In wie vielen und welchen Fällen nach 1990 fand § 9 unter III Anwendung (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligte Polizeibehörde, Bundesland, Phänomenbereich auflisten)? 2. In wie vielen und welchen Fällen nach 1990 fand § 11 unter IV Anwendung (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligte Verfassungsschutzbehörde, beteiligte Staatsanwaltschaft, beteiligte Polizei, Straftatvorwurf des Ermittlungsverfahrens , das angehalten wurde, Dauer der Unterbrechung der Ermittlungstätigkeit , Grund der Intervention der Verfassungsschutzbehörden auflisten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9542 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. In wie vielen und welchen Fällen nach 1990 fand § 14 unter IV Anwendung (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligte Geheimdienstbehörde, beteiligte Polizei, beteiligte Staatsanwaltschaft, Grund der Intervention der Geheimdienstbehörde , Folge aus dieser Intervention auflisten)? 4. In wie vielen und welchen Fällen nach 1990 fand § 15 Absatz 1 Anwendung (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligte Geheimdienstbehörde, beteiligte Polizeibehörde , Strafvorwurf im Ermittlungsverfahren, Art des Verfahrensbeteiligten auflisten)? 5. In wie vielen und welchen Fällen nach 1990 fand § 15 Absatz 2 Anwendung (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligte Geheimdienstbehörde, beteiligte Polizeibehörde , Strafvorwurf im Ermittlungsverfahren, Art der Ermittlungsmaßnahme , zu der zugezogen wurde, auflisten)? 6. In wie vielen und welchen Fällen nach 1990 fand § 15 Absatz 3 Anwendung (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligter Geheimdienstbehörde, beteiligter Polizeibehörde , Strafvorwurf im Ermittlungsverfahren und Art des Dokuments bzw. Protokolls, das weitergegeben wurde, auflisten)? 7. In wie vielen und welchen Fällen haben ausländische Nachrichtendienste direkt Belange gegenüber deutschen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden unter Berufung auf die Zusammenarbeitsrichtlinie angezeigt und/ oder durchgesetzt (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligtem Nachrichtendienst, beteiligter Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde, Strafvorwurf im Ermittlungsverfahren und Art der Ermittlungsmaßnahme auflisten)? 8. In wie vielen und welchen Fällen haben ausländische Nachrichtendienste vermittelt über Dritte Belange gegenüber deutschen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden unter Berufung auf die Zusammenarbeitsrichtlinie angezeigt und/oder durchgesetzt (bitte nach Zahl, Jahr, beteiligtem Nachrichtendienst , beteiligter Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde, Strafvorwurf im Ermittlungsverfahren und Art der Ermittlungsmaßnahme auflisten)? Die Fragen 1 bis 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Sie betreffen statistische Informationen im Zusammenhang mit der von der Innenministerkonferenz beschlossenen Zusammenarbeitsrichtlinie vom 18. September 1970 in der Fassung vom 23. Juli 1973. Die in den Fragen genannten Behörden führen keine Statistiken zu den erfragten Sachverhalten. Eine Auskunft über die Anzahl beziehungsweise über den Umfang der in der Frage angesprochenen Fälle kann daher nicht erteilt werden. Die Zusammenarbeitsrichtlinie ist im Übrigen zwischenzeitlich nicht mehr von praktischer Bedeutung, weil die zeitlich nachfolgende Gesetzgebung, insbesondere die Fachgesetze zu den Nachrichtendiensten, einschlägige, detaillierte gesetzliche Regelungen enthalten. Für das Strafverfahren gilt die Strafprozessordnung , sodass die Zusammenarbeitsrichtlinie auch hier nicht maßgeblich ist. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333