Deutscher Bundestag Drucksache 18/955 18. Wahlperiode 31.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 18/812 – Rentenpläne der Bundesregierung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/629) Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zu den geplanten neuen Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung lässt mehr Fragen offen, als er Antworten gibt. So wird nicht systematisch offengelegt, wie hoch die Gesamtbelastung durch die geplanten Reformen ist, wie sich die jeweiligen Belastungen auf Beitragszahlerinnen und -zahler, Rentnerinnen und -rentner, die öffentlichen Haushalte sowie die Sozialversicherungsträger auswirken und welche Prognosen über die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen den Kostenschätzungen zugrunde liegen. Die auch zwischen den Koalitionspartnern CDU, CSU und SPD viel diskutierte Gefahr einer Zunahme von Frühverrentungen findet im Kostentableau des Gesetzentwurfs keine Berücksichtigung. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/629) schafft in dieser Hinsicht keine Klarheit. Es fehlt auch weiterhin an einer systematischen und transparenten Aufzählung des betroffenen Personenkreises sowie der kalkulierten Kostenbelastungen. Auf dieser Grundlage wird es dem Gesetzgeber verunmöglicht , eine voll informierte Entscheidung über das alsbald abzustimmende Gesetz zu treffen. Auch innerhalb der Koalitionsfraktionen werden Fragen lauter, ob die Prioritäten bei den rentenpolitischen Vorhaben angesichts sinkender Erwerbsminderungsrenten richtig gesetzt wurden. Die Bundesregierung wird sich im anstehenden Gesetzgebungsverfahren damit auseinandersetzen müssen, warum die – nach den Worten der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) – „sozialpolitisch vordringlichste Aufgabe“, die Absicherung des ErwerbsmindeDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rungsrisikos, nicht auch vordringlich behandelt wird. Drucksache 18/955 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Ist es richtig, dass dem Bundeshaushalt bis zum Jahr 2030 a) durch einen erhöhten Bundeszuschuss aufgrund eines höheren Beitragssatzes zusätzliche Kosten in Höhe von fast 20 Mrd. Euro entstehen, und wenn nein, warum nicht, b) durch eine höhere Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Kindererziehungszeiten für Geburten vor dem Jahr 1992 ab dem Jahr 2019 weitere Kosten in Höhe von rund 20 Mrd. Euro entstehen, und wenn nein, warum nicht, c) Steuermindereinnahmen entstehen, weil die erwartbaren Steuerausfälle aufgrund des höheren Sonderausgabenabzugs nicht vollständig durch höhere Steuerzahlungen der Rentnerinnen und Rentner kompensiert werden, und wenn nein, warum nicht, d) Steuermindereinnahmen entstehen, weil auf alle Renten von Personen, die als besonders langjährig Versicherte vorzeitig in Rente gehen, dauerhaft ein um bis zu 4 Prozentpunkte niedrigerer Steuersatz erhoben wird (siehe Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung vom 17. Januar 2014 zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz anlässlich der Besprechung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20. Januar 2014), e) durch höhere Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte des Bundes knapp 225 Mio. Euro zusätzliche Kosten entstehen , und wenn nein, warum nicht? 2. Ist es richtig, dass bis zum Jahr 2030 aufgrund höherer Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung a) den Ländern Kosten in Höhe von knapp 900 Mio. Euro und b) den Kommunen Kosten in Höhe von rund 1,65 Mrd. Euro entstehen, und wenn nein, warum nicht? 3. Ist es richtig, dass die Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2030 a) von den Beitragszahlerinnen und -zahlern durch höhere Beitragssätze in Höhe von über 70 Mrd. Euro finanziert werden, und wenn nein, warum nicht, b) von den Rentnerinnen und Rentnern durch ein geringeres Rentenniveau in Höhe von rund 55 Mrd. Euro finanziert werden, und wenn nein, warum nicht sowie c) durch einen erhöhten Bundeszuschuss in Höhe von fast 40 Mrd. Euro finanziert werden, und wenn nein, warum nicht? 4. Inwiefern gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, auch Arbeitslose an der Finanzierung des Rentenpakets zu beteiligen, indem nach Einsparmöglichkeiten bei den – im Etat des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingestellten – Mitteln für die Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesucht wird (siehe Interview mit dem Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Fraktion der CDU/CSU Dr. Michael Fuchs im Deutschlandfunk, 26. Februar 2014)? 5. Ist es richtig, dass die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte zu zusätzlichen Kosten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Beitragsausfällen führt, die sich bis zum Jahr 2030 auf annähernd 10 Mrd. Euro summieren, und wenn nein, warum nicht? 6. Ist es richtig, dass den Trägern der Deutschen Rentenversicherung bis zum Jahr 2030 durch die Rentenpläne insgesamt 22,55 Mio. Euro Verwaltungs- aufwand entstehen, und wenn nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/955 7. a) Ist es richtig anzunehmen, dass die Ausfälle von Beiträgen zur gesetzliche Kranken- sowie zur sozialen Pflegeversicherung durch früher in Rente gehende Personen sowie die Beitragsmindereinnahmen aufgrund einer stärkeren Senkung des Sicherungsniveaus bis zum Jahr 2030 die höheren Beitragseinnahmen aufgrund der höheren (beitragspflichtigen) Rentenleistungen überwiegen, und wenn nein, warum nicht? b) Wie hoch sind die Be- und Entlastungen durch das geplante Rentenpaket in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jeweils in den Jahren 2018 bis 2030? 8. Ist es richtig, dass vor dem Hintergrund der Fragen 1 bis 7 die Gesamtbelastung durch das Rentenpaket auch ohne die möglichen Folgekosten einer Frühverrentung vor dem 63. Lebensjahr bei insgesamt deutlich über 175 Mrd. Euro bis zum Jahr 2030 liegt, und wenn nein, warum nicht? 9. Wie hoch sind die Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweiligen Jahre 2021 bis einschließlich 2029 für die Posten a) Kindererziehungszeiten, b) besonders langjährig Versicherte, c) Erwerbsminderungsrente und d) Rehabilitationsbudget? 10. Wie entwickeln sich auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Beitragssatz sowie das Sicherungsniveau in den jeweiligen Jahren 2021 bis einschließlich 2029? Die Fragen 1 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Angaben zu den angesprochenen finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen des Rentenpakets sind in der allgemeinen Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) dargestellt beziehungsweise finden sich auch in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Rentenpläne der Bundesregierung “ auf Bundestagsdrucksache 18/629. Mittel für die Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht zur Finanzierung eingesetzt. Die Darstellung im Gesetzentwurf umfasst gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien grundsätzlich den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. Sie ist hinsichtlich zentraler Kenngrößen in der Rentenversicherung um langfristige Darstellungen bis zum Jahr 2030 ergänzt. Entsprechend dem Vorgehen bei anderen rentenpolitischen Maßnahmen in der Vergangenheit und vor dem Hintergrund der Unsicherheiten, mit denen langfristige Modellrechnungen zwangsläufig verbunden sind, ist die Darstellung der langfristigen Auswirkungen auf Stichjahre beschränkt. Langfristige Modellrechnungen zu den Auswirkungen in den übrigen Sozialversicherungszweigen werden vor dem Hintergrund deren geringer Aussagefähigkeit nicht erstellt. Es kann allerdings festgehalten werden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung auch langfristig im Saldo Beitragsmehreinnahmen zu erwarten sind, da die Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder auch längerfristig das Ausgabenvolumen des Rentenpakets dominiert. Eine Kumulation von Mehrausgaben über viele Jahre hinweg wird zur Darstellung der Gesetzesfolgenabschätzung nicht vorgenommen . Eine derartige Vorgehensweise wäre irreführend, da je nach Wahl der Zeitspanne beliebig hohe Zahlen dargestellt werden können. Da einer solchen Be- trachtung geeignete Bezugspunkte fehlen, sind solche Zahlen nicht aussagefähig. Drucksache 18/955 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Ist es richtig, dass die mögliche Gefahr einer Zunahme von Frühverrentungen im Kostentableau des vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27. Januar 2014 keine Berücksichtigung findet, und wenn ja, warum nicht? Die abschlagsfreie Rente ab 63 bedeutet keine Rückkehr zur Frühverrentungspolitik der 80er- und 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts. Die Zeiten haben sich gewandelt. Die Erwerbsbeteiligung Älterer hat sich beeindruckend stark erhöht. Immer mehr Arbeitgeber erkennen den Wert und die Unverzichtbarkeit Älterer und unternehmen Anstrengungen, sie im Betrieb zu halten. Eine Zunahme älterer Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld im Zuge von Frühverrentungsmaßnahmen ist nicht zu erwarten. Daher sind in der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs auch keine entsprechenden Kosten aufgeführt. Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Zugang in eine Altersrente bleibt unverändert. Einer Frühverrentungspraxis wirken auch die bestehenden Regelungen im Recht der Arbeitsförderung entgegen: Unter anderem ist der Bezug von Arbeitslosengeld mit deutlichen finanziellen Einbußen verbunden . Im Falle einer vorwerfbar herbeigeführten Arbeitslosigkeit ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen; darüber hinaus wird die Dauer des Anspruchs um ein Viertel gekürzt. Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig, das heißt ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, unter Zahlung einer Abfindung beendet, führt dies zu einem zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Im Falle eines Ruhens wegen Abfindung von mehr als einem Monat sind Arbeitslose zudem gezwungen, die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu tragen. Entscheidend ist aber, dass sich die Arbeitswelt seit den 80er- und 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts fundamental verändert hat. Die seinerzeit praktizierte Frühverrentung zulasten der Arbeitslosen- und Rentenversicherung gehört der Vergangenheit an. Seit dem Jahr 2000 hat sich die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen von knapp 20 Prozent auf 46,5 Prozent im Jahr 2012 mehr als verdoppelt . Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung realisieren immer mehr Unternehmen, dass ältere Erwerbstätige dringend gebraucht werden, um dem drohenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Entsprechend ist die Wertschätzung der Unternehmen gegenüber ihren älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deutlich gestiegen. Die Unternehmen investieren im eigenen Interesse zunehmend in altersgerechte Arbeitsbedingungen, Weiterbildung und Gesundheitsmanagement. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass sich dieser Trend umkehren könnte. Im Rahmen der Abstimmung des Gesetzentwurfs innerhalb der Bundesregierung wurde über eventuelle Frühverrentungen diskutiert. Es bestand Einigkeit, dass die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung in den Regierungsentwurf zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Im parlamentarischen Verfahren ist zu prüfen, ob und wie Frühverrentung durch eine verfassungskonforme Regelung verhindert werden kann. In jedem Fall sollen ab dem Jahr 2018 die Auswirkungen der Rente ab 63, insbesondere die Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, evaluiert werden. 12. a) Wie viele anspruchsberechtigte Personen liegen den im Gesetzentwurf prognostizierten Kosten für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte zugrunde (bitte differenziert für die jeweiligen Jahre 2014 bis 2030)? b) Wie viele Personen der Altersgruppe 55 bis 63 Jahre, die grundsätzlich die 45 Beitragsjahre erreichen können, weisen der Versichertenkonten- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/955 stichprobe 2011 zufolge Zeiten des Arbeitslosenbezugs auf (bitte nach Dauer des Bezugs differenziert)? Die Anteile nach Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zu den erfragten Fällen gemäß einer Auswertung der Versichertenkontenstichprobe 2011 sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versichertenkontenstichprobe mit gewissen statistischen Unsicherheiten behaftet ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, Beitragszeiten und Nicht-Beitragszeiten (Anrechnungszeiten), Potential der Altersgruppe 55 bis 63, die 45 Beitragsjahre erreichen können Quelle: Versichertenkontenstichprobe 2011. 13. Wie entwickelt sich der dem Kostentableau des vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27. Januar 2014 zugrunde liegenden Prognose folgend a) die Anzahl der Zugänge in Altersrente, b) die Zahl der Anspruchsberechtigten von der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren und c) die Zahl der Anspruchsberechtigten von der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren, die durch die neue Maßnahme zusätzlich früher in Rente gehen (bitte jeweils differenziert für die jeweiligen Jahre 2014 bis 2030)? 14. Wie teilen sich die einzelnen Kostenpositionen einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, die ausweislich des Gesetzentwurfs beginnend im Jahr 2014 von 0,9 Mrd. Euro auf 3,1 Mrd. Euro im Jahr 2030 ansteigen, zwischen a) Kosten für zusätzliche Rentenzahlungen vom 63. bis zum 65. Lebensjahr und b) Kosten für nicht mehr erfolgte Abschlagszahlungen vom 63. Lebensjahr bis zum Lebensende auf (bitte jeweils differenziert für die jeweiligen Jahre 2014 bis 2030)? Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie sich die Kosten der abschlagsfreien Rente ab 63 darstellen werden, ist davon abhängig, wie sich das altersspezifische Rentenzugangsverhalten ohne diese Regelung künftig entwickeln würde und wie sich das altersspezifische Rentenzugangsverhalten mit der Regelung künftig entwickeln wird. Es wird da- Dauer des Bezugs Anteil in % keine Zeiten Arbeitslosengeld 43,8 über 0 bis max. 1 Jahr Arbeitslosengeld 24,9 über 1 bis max. 2 Jahre Arbeitslosengeld 13,1 über 2 bis max. 5 Jahre Arbeitslosengeld 14,8 5 Jahre und mehr Arbeitslosengeld 3,4 Gesamt 100,0 von ausgegangen, dass im Einführungsjahr insgesamt rund 200 000 Personen von der neuen Regelung profitieren und dass rund ein Viertel ohne diese Rege- Drucksache 18/955 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lung einen späteren Rentenzugang gewählt hätte. Der gesamte Altersrentenzugang 2014 dürfte rund 700 000 Personen betragen (bis zum Jahr 2030 demografisch bedingter Anstieg auf rund 850 000 Personen). Im Zeitverlauf wird mit einer Zunahme der Begünstigten auf gut drei Millionen Personen bis zum Jahr 2030 gerechnet. Anfänglich überwiegt der Anteil an den Mehrausgaben, der auf vorgezogene Renten entfällt (rund 75 Prozent). Dieser Anteil entwickelt sich im Zeitablauf rückläufig, zum einen, weil die Kosten infolge der wegfallenden Abschläge über die neu zugehenden Renten im Rentenbestand kumulieren, zum anderen, weil die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenzugang stufenweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben wird. Langfristig stellen die Mehrkosten infolge der wegfallenden Abschläge den überwiegenden Teil der Kosten für die Regelung dar (knapp 70 Prozent). 15. a) Mit wie vielen zusätzlichen älteren Leistungsbezieherinnen und -beziehern rechnet die Bundesregierung, sollte im parlamentarischen Verfahren keine verfassungskonforme Regelung gefunden werden, die eine mögliche Frühverrentung verhindert? b) Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung, sollte im parlamentarischen Verfahren keine verfassungskonforme Regelung gefunden werden, die eine mögliche Frühverrentung verhindert, und für wie realistisch schätzt die Bundesregierung die Prognose der Bundesagentur für Arbeit ein, wonach zusätzliche Kosten von bis zu weit mehr als 1 Mrd. Euro pro Jahr drohen, sollte die Rente ab 63 Jahren unverändert Gesetz werden (siehe Artikel „Arbeitsagentur warnt vor Extrakosten in Milliardenhöhe“ auf www.sueddeutsche.de, 20. Februar 2014)? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Bundesagentur für Arbeit lediglich modellhafte Berechnungen durchgeführt. Die aufgezeigten unterschiedlichen Szenarien sind rein hypothetisch und stellen keine Prognose dar. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 verwiesen. 16. a) Welche Alternativen zur im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelung , wonach solche Personen von der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren profitieren, die insgesamt 45 Jahre an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes aufweisen (inklusive kurzzeitiger arbeitslosigkeitsbedingter Unterbrechungen, Weiterbildung, Kurzarbeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ), werden derzeit gerechnet (siehe Artikel „Miese Stimmung in den Wahlkreisen“ im Handelsblatt, 25. Februar 2014), und welche finanziellen Auswirkungen haben diese jeweils? Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. b) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld nur bis zum 1. Januar 2014 berücksichtigt werden (sog. Stichtagsregelung), und welche finanziellen Auswirkungen hätte dies? Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten – Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld nur bis zum 1. Januar 2014 berücksichtigt, würden im Einführungsjahr ebenfalls rund 200 000 Personen von der neuen Regelung profitieren. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/955 c) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollten alle Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden (bitte nach Ost- und Westdeutschland differenziert), und welche finanziellen Auswirkungen hätte dies? Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten – alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosengeld II (einschließlich Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ) berücksichtigt aber auf fünf Jahre begrenzt, würden anfänglich rund 220 000 Personen von der Maßnahme profitieren. Die Kosten wären entsprechend um rund 10 Prozent höher als im Gesetzentwurf ausgewiesen. Angaben darüber, wie sich diese Wirkungen auf die alten Länder und die neuen Länder verteilen, liegen der Bundesregierung nicht vor. d) Ist es richtig, dass bei einer Berücksichtigung aller Arbeitslosenzeiten aus verfassungsrechtlichen Gründen auch andere unbewertete Anrechnungszeiten Eingang in die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren, etwa Ausbildungszeiten, finden müssten (siehe Artikel „Nahles schickt Zigtausende früher in Rente“ in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 26. Februar 2014), und wenn nein, warum nicht? Nach dem Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sollen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, nicht jedoch Zeiten des Arbeitslosengeld-II-Bezugs für die Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren berücksichtigt werden. Sinn der abschlagsfreien Altersrente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte ist es, auch unter Berücksichtigung von Zeiten der kurzfristigen Arbeitslosigkeit, eine besonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung mit entsprechender Beitragszahlung zu privilegieren. Wegen dieser Anknüpfung ist es gerechtfertigt , grundsätzlich auch nur diejenigen Zeiten des Bezugs von Versicherungsleistungen zu berücksichtigen, die entgangenes Arbeitsentgelt ersetzen und für die die Beschäftigten zuvor Beiträge gezahlt haben. Soweit es dabei um Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld geht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten nicht nur das Arbeitslosengeld selbst, sondern auch die daraus entstandenen Beiträge zur Rentenversicherung aus ihrem eigenen Beitrag zur Arbeitsförderung finanziert haben. Würden Zeiten der Arbeitslosigkeit insgesamt (also Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) für die Wartezeit von 45 Jahren für die Rente ab 63 Jahren berücksichtigt , wäre aus Sicht der Bundesregierung kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung mit anderen Anrechnungszeiten (beispielsweise der Zeit eines Hochschulstudiums oder einer Krankheit ohne Leistungsbezug) ersichtlich. Ein solcher Grund wäre aber erforderlich, um eine solche Ungleichbehandlung vor Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes zu rechtfertigen. e) Ist es richtig, dass bei einer Regelung „45 Versicherungsjahre mit mindestens 40 Beitragsjahren“ fast 40 Prozent eines Rentenjahrgangs von der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren profitieren und die Kosten noch einmal um die Hälfte steigen würden (siehe Artikel „Nahles schickt Zigtausende früher in Rente“ in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 26. Februar 2014), und wenn nein, warum nicht? Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten – alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosengeld II (einschließlich Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- Drucksache 18/955 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hilfe) und auch alle unbewerteten Anrechnungszeiten berücksichtigt aber auf fünf Jahre begrenzt, entspräche dies einer Abgrenzung der Regelung entsprechend „45 Versicherungsjahre mit mindestens 40 Beitragsjahren aus Beschäftigung “. Die Anzahl der begünstigten Personen und auch die Kosten würden sich um mindestens einen Faktor 1,5 erhöhen. Angaben darüber, wie sich diese Wirkungen auf die alten Länder und die neuen Länder verteilen, liegen der Bundesregierung nicht vor. f) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld (nicht jedoch Arbeitslosengeld II) mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, und welche finanziellen Auswirkungen hätte dies? Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren – neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten – alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld berücksichtigt aber auf fünf Jahre begrenzt, würde sich die Zahl der Begünstigten um maximal 8 000 Personen reduzieren. Die Kosten wären entsprechend der relativen Veränderung der Zahl der Begünstigten geringer einzuschätzen. Angaben darüber, wie sich diese Wirkungen auf die alten Länder und die neuen Länder verteilen, liegen der Bundesregierung nicht vor. g) Welche Auswirkungen hätte nach den bisherigen Erfahrungen eine Wiedereinführung der Erstattungspflicht auf die Beschäftigung der älteren Arbeitnehmerinnen und -nehmer bis zum 63. Lebensjahr, und inwiefern könnte eine solche Wiedereinführung mögliche Frühverrentungen verhindern? Nach der im Grundsatz bis Januar 2006 bestehenden Regelung des § 147a a. F. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis mit einem langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmer oder einer langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmerin beendet haben, unter näher bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. Die Erstattungsregelung hatte die Lenkungsfunktion, eine Entlassung älterer Beschäftigter möglichst zu vermeiden. Sie hatte darüber hinaus die Entlastungsfunktion, im Falle einer durch den Arbeitgeber verursachten Arbeitslosigkeit die Kosten für die Arbeitslosenversicherung zumindest teilweise zu kompensieren. Eine Wiedereinführung der Erstattungspflicht für Arbeitgeber würde an die Zielsetzungen der früheren Regelung anknüpfen. h) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten ändern, würde die abschlagfreie Rente nicht ab 63 Jahren, sondern erst nach 63 Jahren und drei Monaten gezahlt werden, und welche finanziellen Auswirkungen hätte dies? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. i) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollte gänzlich auf die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit verzichtet werden, und welche finanziellen Auswirkungen hätte dies? Würden bei den Zugangsvoraussetzungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten berücksichtigt, wären die Zahl der Begünstigten und die Kosten in etwa ein Drittel geringer. Angaben darüber, wie sich diese Wirkun- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/955 gen auf die alten Länder und die neuen Länder verteilen, liegen der Bundesregierung nicht vor. j) Wie würde sich die Zahl der jährlich mindestens 200 000 Begünstigten einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren verändern, sollte bei Datenproblemen bezüglich der Differenzierung zwischen Arbeitslosengeld und -hilfe dem Vorschlag des CDU-Abgeordneten Peter Weiß folgend jedem Versicherten pauschal ein Jahr Arbeitslosigkeit angerechnet werden (siehe Artikel „Grüne: Rentenpläne werden noch teurer“ in der Stuttgarter Zeitung, 25. Februar 2014), und inwiefern plant die Bundesregierung eine solche Lösung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Entsprechende Überlegungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 17. Inwiefern können die Krankenkassen die gesamte Datenlücke schließen, um zwischen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe differenzieren zu können, und inwiefern ist eine problemlose Übernahme dieser Daten der Krankenkassen möglich? Der GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) hat mitgeteilt , dass er zurzeit davon ausgeht, dass die Krankenkassen in der Lage sind, im Rahmen der Amtshilfe mindestens für die letzten 30 Jahre differenziert Auskunft über Zeiten der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu geben. Zur Prüfung, ob diese Annahme für alle Krankenkassen zutrifft und ob darüber hinaus für noch weiter in der Vergangenheit liegende Zeiträume differenziert darstellbare Versicherungszeiten im Zugriff sind, führt der GKV-Spitzenverband zurzeit eine Erhebung bei den Krankenkassen durch. Zur Frage der Übernahme der Daten der Krankenkassen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass nach derzeitigem Sachstand mit hoher Wahrscheinlichkeit eine technische Lösung ausscheidet, weil die Informationen nach Aussagen des GKV-Spitzenverbandes ganz überwiegend lediglich in archivierter Form bei den Krankenkassen vorliegen. 18. Ist nach Ansicht der Bundesregierung durch die langfristige Absenkung des Sicherungsniveaus infolge der Maßnahmen des Rentenpakets mit einer Zunahme von Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu rechnen, und wenn ja, welche finanziellen Auswirkungen hätte dies? Wenn nein, warum nicht? Die künftige Entwicklung des durchschnittlichen Bruttobedarfs und der Anzahl der Leistungsbeziehenden in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die heute nicht valide vorhergesagt werden können. 19. Wie haben sich seit dem Jahr 1993 die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge der Renten wegen Erwerbsminderung sowie die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge der Renten wegen Alters entwickelt (nur Rentenzugänge )? Die durchschnittlichen Zahlbeträge von Renten wegen verminderter Erwerbsfä- higkeit und von Renten wegen Alters im Rentenzugang sind für die Jahre 1993 bis 2012 der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Drucksache 18/955 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner lagen im letzten Jahr, zu dem statistische Angaben vorliegen, mit ihren Zahlbeträgen unterhalb der Armutsrisikogrenze (bitte absolut und als Anteil an allen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern ausweisen)? Ein relativer Schwellenwert mit Bezug zum Haushaltseinkommen lässt sich nicht sinnvoll mit einer einzelnen Einkommensart (hier dem Zahlbetrag von Erwerbsminderungsrenten ) vergleichen. Der Rentenzahlbetrag ist als Indikator für Altersarmut ungeeignet, da weder weitere Einkommen noch der Haushaltskontext berücksichtigt sind. Die Armutsrisikogrenze ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung . Ihre Höhe hängt von der zugrunde liegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Sie bezeichnet lediglich eine Lage der Einkommensverteilung und soll zum Ausdruck bringen, dass dem Risiko der Einkommensarmut unterliegt, wer ein Einkommen unterhalb eines bestimmten Mindestabstands zum Mittelwert der Gesellschaft hat. Dieser Berechnung liegt das so genannte bedarfsgewichtete Nettoäquivalenzeinkommen zugrunde. Auf EU-Ebene ist Durchschnittliche Zahlbeträge der Versichertenrenten nach Rentenarten Deutschland, Männer und Frauen Renten Renten wegen wegen verminder- Alters ter Erwerbs- insge- fähigkeit samt 1 insgesamt 1993 655 611 1994 670 653 1995 680 680 1996 690 679 1997 691 682 1998 690 683 1999 703 685 2000 706 691 2001 676 687 2002 658 683 2003 652 668 2004 636 643 2005 627 635 2006 623 634 2007 611 671 2008 599 674 2009 600 670 2010 600 673 2011 596 680 2012 607 716 Ohne Knappschaftsausgleichsleistungen, Nullrenten und ohne Renten nach Art. 2 RÜG. 1 In der Summe sind die Altersrenten für langjährig unter Tage Beschäftigte enthalten. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung - Rentenzugang, verschiedene Jahrgänge, sowie Angaben der Knappschaft - in €/Monat - Jahr es beispielsweise üblich hierfür die so genannte modifizierte OECD-Skala (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/955 zu verwenden. Danach wird der ersten erwachsenen Person ein Bedarfsgewicht von 1 zugerechnet. Jede weitere Person im Haushalt, die 15 Jahre oder älter ist, wird mit 0,5 Punkten gewichtet und jedes Kind unter 15 Jahren mit 0,3 Punkten. Nachstehend wird hilfsweise die Schichtung der Zahlbeträge der Erwerbsminderungsrenten gemäß der Statistik zum Rentenbestand ausgewiesen. Rentenbestand zum 31. Dezember 2012; Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Verteilung nach der Höhe des Rentenzahlbetrages (Rentenzahlbetragsklassen) Rentenzahlbetrag von ... bis unter ... EUR Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter 50 11.781 50- 100 17.227 100- 150 20.008 150- 200 23.576 200- 250 40.248 250- 300 34.301 300- 350 41.963 350- 400 52.603 400- 450 61.296 450- 500 71.619 500- 550 83.507 550- 600 95.629 600- 650 114.181 650- 700 147.471 700- 750 155.683 750- 800 135.869 800- 850 113.202 850- 900 98.272 900- 950 83.714 950-1000 66.600 1000-1050 52.838 1050-1100 39.951 1100-1150 30.371 1150-1200 22.270 1200-1250 16.369 1250-1300 12.188 1300-1350 9.128 1350-1400 7.073 1400-1450 5.533 1450-1500 4.341 1500-1550 3.302 1550-1600 2.168 1600-1650 1.199 1650-1700 625 1700-1750 384 1750-1800 275 1800-1850 187 1850-1900 134 1900-1950 90 1950-2000 66 2000 und höher 296 Drucksache 18/955 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben im letzten Jahr, zu dem statistische Angaben vorliegen, Leistungen der Grundsicherung im Alter bezogen? Nach den Statistiken des Statistischen Bundesamts zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen Ende des Jahres 2012 136 680 Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 22. Inwiefern wird die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren auf die Kritik der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) eingehen , die geplanten Neuregelungen bei der Erwerbsminderungsrente seien „eine eher bescheidene Korrektur“, es müsse eine „etwas andere Gewichtung der Bestandteile des Rentenpakets vorgenommen werden“ und die „sozialpolitisch vordringlichste Aufgabe, die Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos “, müsse „auch als vordringliche Aufgabe erkannt werden“ (CDA-Vorschlag „Erwerbsminderungsrente verbessern. Sozialpolitisch wichtige Aufgabe innerhalb des Rentenpakets stärker gewichten “, 26. Februar 2014)? Mit den im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung geplanten Neuregelungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit setzt die Bundesregierung den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um, erwerbsgeminderte Menschen besser abzusichern . Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass es sich hierbei um „eine eher bescheidene Korrektur“ handelt und teilt auch nicht die Einschätzung, es müsse eine „etwas andere Gewichtung der Bestandteile des Rentenpakets vorgenommen werden“. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333