Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9553 18. Wahlperiode 06.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Markus Tressel, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9424 – Wassersport-Aktivitäten auf Nord- und Ostsee V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aktivitäten von bestimmten Wassersportarten können teilweise negative Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt an der Küste mit sich bringen. So wurde kürzlich durch die Landesregierung Schleswig-Holstein angestoßen, das Kitesurfen durch den Bund im Nationalpark Wattenmeer beschränken zu lassen (vgl. www.kn-online.de/News/Aktuelle-Nachrichten-Schleswig-Holstein/ Schleswig-Holstein/Ostsee-offen-Kitesurf-Streit-in-Zonen-der-Nordsee-geloest). Das wasserseitige Befahren in den Nationalparks regelt der Bund. Aber auch von Wasserjetski kann eine große Belästigung für die Umgebung ausgehen, vor allem durch Motorenlärm, aber ebenfalls durch eine mögliche Zerstörung der Tier- und Pflanzenwelt. Jetski werden an der deutschen Küste vor allem auf der Ostsee genutzt. Die Position der Bundesregierung ist in der Öffentlichkeit noch wenig bekannt, auch nicht, ob und inwieweit sie diesbezüglich regulatorische Maßnahmen plant. 1. Sind von Küstenbundesländern Anträge bei der Bundesregierung eingegangen , die zum Ziel haben, das Kitesurfen im Nationalpark Wattenmeer einzuschränken , und wenn ja, wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand? Auf Antrag des Landes Schleswig-Holstein, der auch das Kitesurfen betrifft, ist eine Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (Ostsee- Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – OstseeSHNSG- BefV) erarbeitet worden. Die Anhörungen sind abgeschlossen. Die Verordnung soll noch 2016 in Kraft treten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9553 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche negativen Auswirkungen können mit dem Kitesurfen auf der Nordsee nach Auffassung der Bundesregierung verbunden sein? Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse in Bezug auf Störungen durch Kitesurfen in der Nordsee. 3. Welche positiven Effekte, etwa durch Tourismuseinnahmen, können mit dem Kitesurfen auf der Nordsee nach Auffassung der Bundesregierung verbunden sein? Angebote für sportliche Aktivitäten wie Wassersport können die Attraktivität vieler deutscher Reisegebiete steigern. Über die konkrete wirtschaftliche Bedeutung liegen der Bundesregierung allerdings keine Erkenntnisse vor. Die Entwicklung und Vermarktung touristischer Destinationen liegt in der Verantwortung der Bundesländer . 4. Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung der Erhalt des Nationalparks Wattenmeer durch die Nutzung durch Kitesurfer nicht bzw. nur eingeschränkt gewährleistet? Für die Ausweisung von Schutzgebieten nach Bundesnaturschutzgesetz sowie die Überwachung und Sicherung der Schutzzwecke sind die Bundesländer zuständig. Bei verkehrsbedingten Störungen des Schutzzwecks können die Bundesländer für Naturschutzgebiete und Nationalparke Anträge auf Befahrensregelungen nach § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) stellen. 5. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung das mögliche Ausweisen von speziellen Kitegebieten? Für das Kitesurfen gelten nach § 31 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSch- StrO) spezielle Verkehrsregeln. Über die Bekanntmachungen zu § 31 SeeSchStrO sind zudem besondere Wasserflächen ausgewiesen, auf denen das Kitesurfen im Fahrwasser oder zum Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt, außerhalb des Fahrwassers sowie zu bestimmten Zeiten verboten ist. Darüber hinaus kann die Ausweisung von Kitegebieten ein Weg sein, um die Belange des Naturschutzes und des Sports zum Ausgleich zu bringen. 6. Inwieweit wird in der aktuellen Befahrensverordnung zum Befahren der Wattenmeergebiete durch Kitesurfer oder Jetski eingegangen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung diesbezüglich bis wann zu ergreifen? Nach § 4 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) ist es untersagt, die Schutzzone I (Ruhezone) außerhalb der Fahrwasser von drei Stunden nach bis drei Stunden vor Tidehochwasser, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 kn oder mit motorisierten Wassersportgeräten (einschließlich Jetski) zu befahren. Das Kitesurfen ist in der NPNordSBefV nicht erwähnt. Die Bestimmungen der NPNordSBefV gelten jedoch auch für Kitesurfer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9553 Welche Maßnahmen künftig in Bezug auf Kitesurfer oder Jetski ergriffen werden, hängt von den Anträgen der Bundesländer und der sich anschließenden Prüfung der verkehrs- und naturschutzfachlichen Belange durch die zuständigen Bundesbehörden ab. 7. Welche negativen Auswirkungen können mit der Nutzung von Wasserjetski auf der Ostsee nach Auffassung der Bundesregierung verbunden sein? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 8. Welche positiven Effekte, etwa durch Tourismuseinnahmen, können mit der Nutzung von Wasserjetski auf der Nordsee nach Auffassung der Bundesregierung verbunden sein? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 9. Durch welche Maßnahmen ist bereits nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Stellen der Betrieb von Wasserjetski eingeschränkt bzw. verboten worden? 10. In welchen Bereichen welcher Bundeswasserstraßen hat der Bund nach Kenntnis der Bundesregierung den Betrieb von Wasserjetski eingeschränkt bzw. verboten, und in welchen Gebieten plant er dies, und bis wann? Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Anwendungsbereich der Befahrensverordnungen nach § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes gelten allgemeine und teilweise für Wassermotorräder weitergehende Befahrensbeschränkungen. Im Einzelnen: NPNordSBefV (siehe Antwort zu Frage 6). Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK). Nach § 3 Absatz 1 NPBefVMVK ist es untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats „Südost-Rügen“ mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Festlandsockel “. Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“. Inkrafttretend bzw. geplant: Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Befahrensverordnungen betreffen auch das Befahren mit Wassermotorrädern. Des Weiteren ergeben sich Einschränkungen aus den Bekanntmachungen zu § 31 SeeSchStrO (siehe Antwort zu Frage 5). Von darüber hinausgehenden Planungen für Einschränkungen des Befahrens mit Wassermotorrädern hat die Bundesregierung zurzeit keine Kenntnis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333