Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9573 18. Wahlperiode 07.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Britta Haßelmann, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8331 – Zu möglichen Gefährdungen des gleichberechtigten Einflusses aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf die politische Willensbildung und zu weiteren Punkten des Gemeinnützigkeits- und Vereinsrechts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes äußert sich in einer lebendigen Demokratie nicht nur in der Stimmabgabe bei den Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den Prozess der politischen Meinungsbildung“ (BVerfG 2 BvR 176/90, 20. Februar 1991). Zwar muss der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (a. a. O.) soziale Unterschiede, die zu einem unterschiedlichen wirtschaftlichen Einfluss auf die politische Willensbildung führen, nicht zwingend ausgleichen. Der Gesetzgeber sollte jedoch zumindest die unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen im Bereich der politischen Willensbildung nicht noch verstärken. Deutschland verfügt in dem genannten Bereich über ein gewachsenes System, das sich vom Parteiengesetz (PartG) mit einer vergleichsweise strikten Regulierung bis hin zum Steuerrecht gerade auch – aber nicht nur – mit seinen spezifischen Regelungen zur Absetzung von Spenden bei „Gemeinnützigkeit“ erstreckt . Mit der vorliegenden Großen Anfrage soll im Schwerpunkt dieses Gebiet möglichst umfassend darauf untersucht werden, ob (noch) eine kohärente Gesamtregelung besteht, die dem Grundsatz eines gleichen politischen Einflusses für alle hinreichend Rechnung trägt. Anlass hierfür sind gerade jüngst berichtete Fälle, in denen bestimmten politischen Akteuren die Gemeinnützigkeit – wenn auch nicht rechtskräftig – durch das Finanzamt abgesprochen worden ist (vgl. etwa www.attac.de/startseite/teaser-detailansicht/news/attac-klagtgegen -entzug-der-gemeinnuetzigkeit-jetzt-erst-recht), während zumindest vermutet wird, dass andere mit gegenläufiger Zielrichtung in der politischen Auseinandersetzung tätige Verbände durchaus über Absetzungsmöglichkeiten verfügen . Ebenso nimmt die Große Anfrage Fälle der jüngeren Vergangenheit in den Blick, in denen interessierte Akteure nicht mehr mit Parteispenden in den Wahlkampf eingegriffen haben, sondern mit ihrer wirtschaftlichen Kraft direkt bestimmte Positionen zu Wahlkampfthemen vertreten haben (im letzten Wahlkampf etwa beim Thema Bürgerversicherung) oder bestimmte Parteien und ihre Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Exponenten – ohne dass dies Parteispenden waren – in Werbeanzeigen begünstigt haben. Ergänzend zum vorliegend skizzierten Frageschwerpunkt ruft die Große Anfrage einige weitere aktuelle Diskussionspunkte des Vereins- und Gemeinnützigkeitsrechts sowie der Transparenzvorschriften auf. Insbesondere soll die Haltung der Bundesregierung dazu erfragt werden, ob der vorhandene Zweckkatalog in der Abgabenordnung (AO) noch zeitgemäß ist. So müssen sich zum Beispiel Einrichtungen, die sich für die Rechte von Homo-, Bi-, Trans- und Intersexuellen und gegen deren Diskriminierung einsetzen, andere in der AO gelisteten Zwecke zu eigen machen, da dort kein passender Zweck zu finden ist. Als anerkannten Zweck gibt es in der AO nur den „Schutz von Ehe und Familie“ und „Gleichberechtigung von Männern und Frauen“. In der Praxis führt das dazu, dass es zu einer Unsicherheit bei Vereinen kommt, die sich für die Rechte Homo-, Bi-, Trans- und Intersexueller einsetzen. Auch Organisationen, die Frieden oder Menschenrechte fördern möchten, haben Schwierigkeiten, diese legitimen Zwecke dem Katalog in der AO zuzuordnen. I. Zur Begünstigung politischer Zwecke im Steuerrecht 1. Können nach Auffassung der Bundesregierung nach geltendem Recht Ausgaben (z. B. Schalten einer Anzeige), die ein Unternehmen macht, um für bestimmte ihm wirtschaftlich nützliche politische Positionen (z. B. im Atomrecht bei Atomkraftwerkbetreibern oder zur Bürgerversicherung bei privaten Versicherungen) zu werben, absetzbar sein (etwa als Betriebsausgabe), und wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt? Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes). Dies können auch Aufwendungen für Anzeigenkampagnen sein. Der Betriebsausgabenabzug entspricht dabei dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (objektives Nettoprinzip). 2. Können nach Kenntnis der Bundesregierung wirtschaftliche Akteure durch absetzbare Leistungen (Beiträge etc.) an Berufsverbände, zu deren Aufgaben es nach der Rechtsprechung gerade gehört, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder auch im politischen Feld zu fördern (etwa wiederum durch Anzeigen im politischen Meinungskampf), weiteren Einfluss auf die politische Willensbildung gewinnen, und welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu dieser Möglichkeit? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Effekte Zahlungen an Berufsverbände auf die politische Willensbildung haben. 3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die abgesetzten Beträge (Fragen 1 und 2) im letzten Jahrzehnt jeweils jährlich insgesamt (falls nicht bekannt, bitte schätzen)? Über die Höhe der entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Spenden für die genannten Zwecke abgesetzten Beträge liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. Ohne Datengrundlage wäre eine Schätzung rein spekulativ. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9573 4. a) Wie bewertet die Bundesregierung das in der Vorbemerkung dargelegte Ziel „gleicher politischer Einfluss aller“? Das in der Frage formulierte Ziel und der in der Vorbemerkung der Fragesteller postulierte Grundsatz sind keine Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts und nicht dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten unveröffentlichten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 20. Februar 1991 entnommen , der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor 1991 rekapituliert . Das Bundesverfassungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner vom Demokratieprinzip gebotenen strengen, formalen Ausformung ein Recht der Parteien auf Chancengleichheit und ein Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung ab (BVerfGE 85, 264 [297, 315]). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, vorgegebene Unterschiede auszugleichen mit dem Ziel, eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Er verwehrt dem Gesetzgeber, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 85, 264 [297]). Der Staat darf grundsätzlich die vorgefundene Wettbewerbslage derjenigen, die im politischen Wettbewerb stehen, nicht verfälschen (BVerfGE 121, 108 [123]). b) Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Einschätzung, dass das politische und gesellschaftliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in Parteien, aber auch in anderen Organisationen wie gemeinnützigen Vereinen stattfindet und dass dieses Engagement der Gesellschaft dient und daher förderungswürdig ist? Zivilgesellschaftliches Engagement ist der Garant für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe, bürgerschaftliches Engagement mit guten Rahmenbedingungen zu unterstützen, nachhaltig zu fördern und die Anerkennungskultur weiter zu stärken. Viele gesellschaftliche Aufgaben sind erst durch das stetige Engagement ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen. Dabei haben die verschiedensten Formen gesellschaftlichen Engagements in gemeinnützigen Organisationen einerseits ebenso wie das politische Engagement im engeren Sinne in Parteien und Wählervereinigungen andererseits jeweils einen eigenen hohen Stellenwert. 5. a) Wie bewertet die Bundesregierung auf dieser Grundlage (Frage 4a) ein Ergebnis, nach dem Akteure, die gegenläufige Interessen (beispielhaft zur Besteuerung) vertreten wollen, keinen Zugang zu steuerabzugsfähigen Spenden haben? Die Bundesregierung hat über derartige Einzelfälle keine Kenntnis. b) Falls zu Frage 5a keine Kenntnisse der Bundesregierung vorliegen, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der geäußerten Rechtsauffassung der Finanzämter, der zufolge der Attac Trägerverein e. V., der sich explizit für eine internationale und gerechte Besteuerung einsetzt, den Gemeinnützigkeitsstatus aberkannt bekommen hat (ausweislich von Attac veröffentlichter Informationen)? Es handelt sich um einen steuerlichen Einzelfall. Ob und in wieweit die Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit auf die in der Frage genannte Körperschaft zutrifft, prüft und entscheidet die zuständige Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. a) Trifft es zu, dass Verbände, die sich z. B. für weniger Besteuerung einsetzen , gemeinnützig sein können und gegenwärtig sind, und wie bewertet die Bundesregierung diese Möglichkeit? Die Senkung der Steuerbelastung ist als solche kein gemeinnütziger Zweck. Zu Einzelfällen hat die Bundesregierung keine Kenntnis. b) Falls zu Frage 6a keine Kenntnisse der Bundesregierung vorliegen, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der geäußerten Rechtsauffassung der Finanzämter, der zufolge zum Beispiel die Stiftung Familienunternehmen und der Bund der Steuerzahler e. V., die angeben, gemeinnützig zu sein (vgl. www.familienunternehmen.de/de/die-stiftungfamilienunternehmen ; www.steuerzahler.de/BdSt-Portraet/1272b490/index. html), die sich explizit für eine Befreiung der Unternehmen von der Erbschaftsteuer für Unternehmen und eine geringe Steuerbelastung allgemein einsetzen, berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen? Auf die Antwort zu Frage 5b wird verwiesen. 7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung entsprechend der Frage 4 aus der Möglichkeit, dass ein Akteur mit gegenläufiger politischer Zielrichtung zu den in Frage 6 genannten Akteuren vom Zugang zu steuerabzugsfähigen Spenden ausgeschlossen wurde? Die Erhöhung der Steuerbelastung ist – ebenso wie ihre Senkung – als solche kein gemeinnütziger Zweck. Zu Einzelfällen hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 8. a) Ist es denkbar oder erwiesen, dass für die beschriebenen Unterschiede (Fragen 6 und 7) eine unterschiedliche Praxis unterschiedlicher Finanzbehörden (ggf. in unterschiedlichen Bundesländern) Ursache ist, und welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hierzu? b) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in einigen Bundesländern (bei einigen Finanzämtern) nur nach Satzungslage entschieden wird, während in anderen auch – zumindest bei „prominenten“ Vereinen – die tatsächliche Tätigkeit häufiger oder intensiver geprüft wird, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? c) Welche Möglichkeiten – ggf. auch durch Gesetzesänderungen – sieht die Bundesregierung im Bereich der Fragen 8a und 8b (jenseits von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder allgemeinen Rundschreiben), um hier zu einer einheitlicheren Praxis zu kommen (siehe etwa § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes zur Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern bei Außenprüfungen), und wie bewertet die Bundesregierung diese Möglichkeiten ? Die Fragen 8a bis 8c werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, dass die Besteuerungspraxis in den genannten Punkten in Deutschland „uneinheitlich“ ist. 9. a) Trifft es zu, dass es Organisationen gibt, die zugleich als Berufsverband und als gemeinnützig anerkannt sind, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Berufsverbände sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9573 von der Körperschaftsteuer befreit. Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als „gemeinnützig“ anerkannt werden kann, richtet sich hingegen nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes . Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Steuerverwaltungen der Länder Berufsverbände auch als „gemeinnützig“ anerkannt haben. b) Ist diese Praxis auch aus Sicht der Bundesregierung – nach der geltenden Gesetzeslage bzw. Auslegung, z. B. im Fall von Attac – widersprüchlich, weil es einerseits gerade Merkmal eines Berufsverbandes ist, politisch für spezifische Verbandsinteressen zu kämpfen, diese politische Betätigung aber gerade ein Ausschlussgrund für das Kriterium der Gemeinnützigkeit sein kann (siehe auch Frage 10)? Auf die Antwort zu Frage 9a wird verwiesen. c) Sind diese Fälle überdies auch kritisch zu bewerten, weil die Tätigkeit des Berufsverbandes in dieser Konstellation keinesfalls selbstlos sein kann (siehe § 55 AO), da der Berufsverband eben Erwerbszwecke seiner Mitglieder fördern will und mithin auch aus diesem Grund nicht gemeinnützig sein kann? Auf die Antwort zu Frage 9a wird verwiesen. 10. Hält die Bundesregierung überhaupt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) (vgl. im Einzelnen BFH vom 23. November 1988, I R 11/88; vom 9. Februar 2011, I R 19/10; vom 29. August 1984, I R 203/81) daran fest, dass der Gemeinnützigkeitsbegriff (§§ 51 ff. AO) – vereinfacht ausgedrückt – jenseits eher gelegentlicher Äußerungen mit Verbindungen zu den Satzungszwecken keine Teilnahme gemeinnütziger Organisationen an der für die Demokratie essentiellen politischen Meinungsbildung zulässt? Der Bundesfinanzhof entscheidet Einzelfälle durch Auslegung der bestehenden Gesetzeslage. Die Finanzverwaltung beachtet diese Rechtsprechung regelmäßig. 11. a) Kann die Bundesregierung sich – auch angesichts steuerlicher Privilegierung anderer Einflussmöglichkeiten (siehe die Fragen 1 und 2) und einer widersprüchlichen Verwaltungspraxis (siehe Frage 8) – eine Änderung der entsprechenden Regelungen beim Punkt politische Betätigung vorstellen , und wie beurteilt sie die entsprechenden Vorschläge der „Allianz Rechtssicherheit für die politische Willensbildung“, nach denen die §§ 51 ff. AO dahingehend abzuändern sind, dass eine politische Tätigkeit, als Mittel zur Erreichung eines legitimen Zwecks, durch zivilgesellschaftliche Organisationen nicht schädlich für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit mit einer politischen Zielsetzung grundsätzlich verbunden ist? Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung sind das Ehrenamt und die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes in und durch Parteien im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 des Grundgesetzes weiterhin voneinander getrennt zu betrachten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Warum ändert die Bundesregierung nicht die einschränkenden Regeln im Anwendungserlass zur AO Abschnitt 43 – AEAO zu § 52 – Nummer 15? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, dass verfassungsrechtlich keine Hinderungsgründe bestehen, eine Tätigkeit im politischen Bereich – jenseits von Parteien und kommunalen Wählergemeinschaften – gesetzlich als gemeinnützig zu definieren, auch weil sich diese Aktivitäten gerade im grundrechtlich geschützten Bereich bewegen (siehe nur die Artikel 5 und 8 des Grundgesetzes – GG)? Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen weitreichenden Gestaltungsspielraum . Nach Ansicht der Bundesregierung ist aus der verfassungsrechtlichen Rechtslage weder ein Verbot noch ein Gebot abzuleiten, Tätigkeiten im politischen Bereich als gemeinnützig zu definieren. b) Hält die Bundesregierung eine Trennung zwischen gemeinnützigen und politischen Zwecken für möglich und angemessen? Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen. c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass in jedem modernen, demokratischen Staat grundsätzlich alle gesellschaftlichen Bereiche der Gestaltung und Einflussnahme durch beliebige Akteure offenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1984, I R 203/81, BStBl 1984 II S. 844, Nummer 3 Buchstabe b Absatz 1), es also keine Exklusivität von politischem Handeln gibt? Aus der Begründung des Urteils folgt nicht, dass politisches Handeln der Parteien und/oder anderer politischer Akteure als gemeinnützig eingestuft und steuerlich gefördert werden muss. Vielmehr führt der BFH in seiner Begründung aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland – wie in jedem modernen, demokratischen Staat – grundsätzlich „alle gesellschaftlichen Bereiche der Gestaltung und Einflussnahme durch die Politik (im weitesten Sinne)“ offenstehen, soweit sich nicht aus dem Grundgesetz, zum Beispiel aus den Grundrechten, etwas anderes ergibt. Hieraus ergibt sich, dass – wie der BFH ausführt – „eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung die Förderung der Allgemeinheit und damit auch die Gemeinnützigkeit nicht auszuschließen vermag.“ Das gesetzliche Merkmal der Förderung der Allgemeinheit ist nach der zitierten BFH-Rechtsprechung aber dann nicht mehr erfüllt, wenn ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt ist und/oder die Organisation mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9573 d) Wie bewertet es die Bundesregierung, dass einige der in § 52 AO aufgezählten gemeinnützigen Zwecke eng verbunden mit politischer Gestaltung sind, aber andere Themen politischer Gestaltung, an der sich Bürgerinnen und Bürger über zivilgesellschaftliche Organisationen beteiligen, in dieser Auflistung fehlen? Wie bewertet die Bundesregierung eine Anpassung des Katalogs in § 52 AO um jetzt nicht genannte Merkmale, zum Beispiel „Menschenrechte“ und „Frieden“, „Förderung des europäischen Gedankens/der europäischen Demokratie/der europäischen Integration“? Die Abgabenordnung bietet eine angemessene Grundlage für vielfältigste Betätigungen im gemeinnützigen Bereich. Zum einen enthält § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 25 der Abgabenordnung einen umfangreichen Katalog gemeinnütziger Zwecke , so dass auch die in der Frage benannten Tätigkeiten zwanglos unter die dort genannten gemeinnützigen Zwecke, wie die „Förderung internationaler Gesinnung “, der „Toleranz auf allen Gebieten“ der „Kultur“ und des „Völkerverständigungsgedankens “ subsumiert werden können. Zum anderen können nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung neben den Katalogzwecken auch weitere Zwecke für gemeinnützig erklärt werden. 13. Sieht die Bundesregierung den Einsatz für den Schutz von Lebenspartnerschaften als weniger förderungswürdig als den Schutz von Ehen an? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum wird keine entsprechende Änderung des § 52 Absatz 2 Nummer 19 AO vorgenommen? Die Bundesregierung nimmt Bezug auf ihre Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. – Verbliebene Anpassung der steuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften – Bundestagsdrucksache 18/1683. 14. Sieht die Bundesregierung den Einsatz für die Gleichberechtigung Transund Intersexueller als weniger förderungswürdig als den Einsatz für Gleichberechtigung von Männern und Frauen an? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum wird keine entsprechende Änderung des § 52 Absatz 2 Nummer 18 AO vorgenommen? Organisationen, die sich gegen Diskriminierungen, Gewalt und andere verfassungswidrige Bestrebungen stark machen, können bereits jetzt für die Förderung der rechtsstaatlichen Demokratie als gemeinnützig anerkannt werden. Über die Frage einer Ergänzung von § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung findet derzeit ein Meinungsaustausch innerhalb der Bundesregierung statt, der bisher nicht abgeschlossen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Welche gesetzlichen Änderungsnotwendigkeiten sieht die Bundesregierung bei einer Öffnung des Gemeinnützigkeitsbegriffs für politische Aktivitäten im Sinne von Frage 9c, insbesondere für Spenden an politisch tätige Organisationen , im Hinblick auf a) das in der Vorbemerkung genannte Ziel einer Deckelung der Abzugsfähigkeit , b) die Herstellung von Transparenz über die Spender (etwa durch ein Register ), c) die Etablierung von Spendenverboten entsprechend jenen im PartG, und d) den eventuellen Ausschluss von Unternehmensspenden für gemeinnützige Vereine, die politische Arbeit leisten, weil diese Anteilseignern von Unternehmen eine doppelte Einflussmöglichkeit (über das Unternehmen und als Privatperson) eröffnen? Die Fragen 15a bis 15d werden zusammen beantwortet. Die Öffnung des Gemeinnützigkeitsbegriffs auch für politische Aktivitäten würde zu einem grundlegend anderen Verständnis von „Gemeinnützigkeit“ und damit zu weitreichenden gesetzlichen Änderungen führen. 16. Ist es aus Sicht der Bundesregierung problematisch, dass Bürgerinnen und Bürger nicht auf einfachem Weg nachprüfen können, ob ein Akteur, der vorgibt , gemeinnützig zu sein, auch gemeinnützig ist? Wie begründet sie ihre Haltung? Ob eine Körperschaft gemeinnützig ist, unterliegt nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis. Nach Nummer 4.2 des Anwendungserlasses zu § 30 der Abgabenordnung sind Auskünfte darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist oder nicht, dem Spender nur dann zu erteilen, wenn der Spender im Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung der geleisteten Spende beantragt (§ 30 Absatz 4 Nummer 1 i.V. mit Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Abgabenordnung), die Körperschaft dem Spender den Tatsachen entsprechend mitgeteilt hat, dass sie zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt ist, die Körperschaft wahrheitswidrig behauptet, sie sei zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt (§ 30 Absatz 4 Nummer 1 i. V. mit Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Abgabenordnung); die Richtigstellung kann in diesem Fall öffentlich erfolgen, wenn die Körperschaft ihre wahrheitswidrige Behauptung öffentlich verbreitet. Ansonsten ist der Spender bei Anfragen stets an die Körperschaft zu verweisen, sofern keine Zustimmung der Körperschaft zur Auskunftserteilung vorliegt. Spendet ein Bürger an eine gemeinnützige Körperschaft und stellt diese darüber eine Zuwendungsbestätigung aus, darf der Steuerpflichtige im Übrigen nach § 10b Absatz 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9573 17. Sollte es aus Sicht der Bundesregierung öffentlich nachvollziehbar sein, welches die Gründe einer Anerkennung bzw. Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus sind? Wie begründet sie ihre Haltung? Die mit dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung bundesgesetzlich geregelte Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. grundlegend die Entscheidung vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 – BVerfGE 67, 100) durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 14, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes geboten (vgl. grundlegend die Entscheidung vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 – BVerfGE 67, 100, 142 f.). Diese Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung , Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Der besonders hohe Stellenwert des die Grundrechte verbürgenden Steuergeheimnisses kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass § 355 des Strafgesetzbuches die Verletzung des Steuergeheimnisses durch Amtsträger unter Strafe stellt. 18. Sollten aus Sicht der Bundesregierung bestimmte Kennzahlen von gemeinnützigen Organisationen offengelegt werden, damit Spenderinnen und Spender die Verwendung ihrer Spende nachvollziehen können? Wie begründet sie diese Haltung? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Wie viele Fälle gab es jeweils in den Jahren von 2009 bis 2014 insgesamt, in denen Unternehmen oder Mutterunternehmen im Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes (PublG) tatsächlich eine Rechnungslegung nach dem Ersten Abschnitt PublG oder eine Konzernrechnungslegung nach dem Zweiten Abschnitt PublG erstellt haben? Geschäftsjahr Gesamtzahl 2009 72 2010 74 2011 74 2012 76 2013 75 2014 71 Anmerkung: Die dem Publizitätsgesetz unterliegenden Unternehmen reichen beim Betreiber des Bundesanzeigers folgende Arten von Rechnungslegungsunterlagen ein: Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Befreiungsbeschlüsse nach § 264 des Handelsgesetzbuches oder sogenannte hybride Abschlüsse (Jahres- und Konzernabschlüsse in einem Publikationsauftrag ). Da Frage 19 nicht nach den vorgenannten Einreichungsarten differenziert, wurden auch die Befreiungsbeschlüsse nach § 264 des Handelsgesetzbuches in den vorstehenden Gesamtzahlen berücksichtigt, um ein vollständiges Bild aller nach dem Publizitätsgesetz offenlegungspflichtigen Unternehmen zu vermitteln. Dargestellt wird daher, wie viele Unternehmen jeweils für das Geschäftsjahr 2009 bis 2014 offenlegungspflichtig waren. Soweit hybride Abschlüsse eingereicht worden sind, sind die darin enthaltenen zwei Abschlüsse eines Unternehmens (Jahresabschluss und Konzernabschluss) in der Auswertung sowohl der Gesamtzahl der Jahresabschlüsse als auch der Gesamtzahl der Konzernabschlüsse zugerechnet worden. 20. Wie schlüsselt sich die Gesamtzahl der Anwendungsfälle entsprechend der Frage 19 in den Jahren von 2009 bis 2014 jeweils nach den verschiedenen Rechtsformen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 PublG auf? Wie hoch ist jeweils der Anteil der Fälle, bei denen eine Konzernrechnungslegung nach dem Zweiten Abschnitt PublG erstellt wurde? Geschäftsjahr KGs OHGs gesamt davon Konzern gesamt davon Konzern 2009 66 45 2 1 2010 67 45 2 1 2011 67 45 2 1 2012 68 41 2 1 2013 67 40 2 1 2014 64 35 2 1 Geschäftsjahr Sonstige juristische Personen Einzelkaufleute GbRs gesamt davon Konzern gesamt davon Konzern gesamt davon Konzern 2009 3 2 ./. ./. 1 1 2010 3 2 1 1 1 1 2011 3 2 1 1 1 1 2012 4 3 1 1 1 1 2013 4 3 1 1 1 1 2014 4 3 ./. ./. 1 1 Zu den erfassten unterschiedlichen Abschlüssen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9573 21. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es in Bezug auf die Anwendung des PublG faktische oder strukturelle Vollzugsdefizite gibt? Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung nicht oder verspätet publiziert? In Bezug auf die Anwendung des PublG gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung keine faktischen oder strukturellen Vollzugsdefizite. Die Fallzahlen der verspäteten und der noch nicht erfolgten Offenlegung sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Geschäftsjahr Eingereicht Davon verspätet eingereicht Offenlegungssäumig 2009 71 22 1 2010 73 22 1 2011 73 22 1 2012 73 23 3 2013 72 17 3 2014 67 9 4 Zu den erfassten unterschiedlichen Abschlüssen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 22. Hält die Bundesregierung einheitliche Regeln zu einer öffentlichen Transparenz über Mittelverwendung und Mittelherkunft für alle Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Vermögensmassen für sinnvoll bzw. nötig, die einen erheblichen Teil ihrer Arbeit der Beeinflussung politischer Entscheidungen widmen, und wie bewertet die Bundesregierung die diesbezüglich bestehenden unterschiedlichen Transparenzvorschriften? Aus den nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes wegen ihrer besonderen Rolle in der Demokratie für politische Parteien bestehenden besonderen Pflicht, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben und aus den auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes in §§ 23 ff. Parteiengesetz festgelegten besonderen Transparenzvorschriften für Spenden an politische Parteien folgt keine Pflicht zur Gleichbehandlung von Personen und Organisationen, die nicht mit Parteien in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten (vgl. im Einzelnen die Antwort zu Frage 4a). 23. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür und dagegen, gemeinnützige Organisationen ab einer gewissen Größe bzw. deren Vertreter zu verpflichten, für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu erstellen, um der Forderung nach höherer Transparenz nachzukommen? Die steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind klar geregelt und gelten auch für gemeinnützige Organisationen. Nach § 140 der Abgabenordnung haben sie auch für steuerliche Zwecke Bücher zu führen und auf der Grundlage jährlicher Bestandsaufnahmen Jahresabschlüsse zu erstellen, wenn sie nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 238 ff. Handelsgesetzbuch) für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Kaufleute dazu verpflichtet sind. Die handelsrechtlichen Vorschriften verpflichten dabei jeden Kaufmann, Bücher zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 Absatz 1 Handelsgesetzbuch). Befreiungen existieren in § 241a des Handelsgesetzbuches und in § 141 der Abgabenordnung, wobei im Wesentlichen gleichlaufende Schwellenwerte gelten. Ebenso hat jeder Kaufmann, für den die Befreiungen aus § 241a des Handelsgesetzbuches nicht gelten, unabhängig von einer etwaigen Gemeinnützigkeit einen Jahresabschluss zu erstellen (§ 242 Handelsgesetzbuch ). Grund hierfür ist seine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Unabhängig davon besteht nach § 141 der Abgabenordnung die Buchführungspflicht, wenn der Betrieb eines Vereins oder einer sonstigen gemeinnützigen Organisation nach den Feststellungen der Finanzbehörde Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze (aber ohne die steuerfreien Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen sowie bestimmte Bank- und Versicherungsumsätze) von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr gehabt hat. Die Bundesregierung hält die derzeitige Rechtslage für ausreichend, um dem Anspruch auf Transparenz gerecht zu werden. Bei gemeinnützigen Vereinen gelten mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als ein Betrieb. Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere Ausdehnung der Rechnungslegungspflichten nicht angezeigt. 24. Sieht die Bundesregierung in Hinblick auf das Ziel eines gleichen politischen Einflusses aller einen Bedarf oder zumindest eine Rechtfertigung für eine Beschränkung der in den Fragen 1 und 2 angesprochenen Absetzungsmöglichkeiten (etwa der Höhe von Beiträgen zu Berufsverbänden)? Die Bundesregierung sieht weder einen Bedarf noch eine Rechtfertigung für eine Beschränkung der Abziehbarkeit von in den Fragen 1 und 2 genannten Aufwendungen als Betriebsausgaben. Hinsichtlich der tatsächlichen Inhalte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Chancengleichheit der politischen Parteien und der gleichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen. II. Gesondert zu Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen 25. Stimmt die Bundesregierung zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvR 1163/82, 15. Januar 1985, 2 BvL 64/93, 29. September 1998, 2 BvR 176/90, 20. Februar 1991, 2 BvL 4/05, 17. April 2008) die Notwendigkeit einer Gleichstellung von kommunalen Wählergemeinschaften mit Parteien nur bezüglich Körperschafts- und Vermögenssteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer festgestellt worden ist? Ja. 26. Sieht die Bundesregierung hierüber (Frage 24) hinausgehenden – verfassungsrechtlichen oder rechtspolitischen – Bedarf zu einer weiteren Gleichstellung kommunaler Wählergemeinschaften mit Parteien, und war (und ist) die Einführung (Beibehaltung) der – über die in Frage 24 hinausgehende – Begünstigung kommunaler Wählergemeinschaften durch § 34g Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes aus Sicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich und/oder rechtspolitisch geboten (ggf. durch welche Gründe )? Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9573 Unterschiede zwischen kommunalen Wählergemeinschaften und Parteien zum Anlass nehme, diese in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen (vgl. BVerfGE 69, 92 [111]; 99, 69 [78]; 121, 108 [123]). Insbesondere sei es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Beiträge und Spenden an kommunale Wählergemeinschaften bei der Festsetzung der Einkommensteuer keine Berücksichtigung fänden, während Beiträge und Spenden an politische Parteien in gewissen Grenzen abzugsfähig seien (vgl. BVerfGE 69, 92 [108 ff.]; Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 1991 – 2 BvR 176/90). Auch wenn eine steuerliche Förderung in der Form des § 34g Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist, hat sich diese Regelung in dieser Struktur im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 24. November 1987 aufgrund einer Prüfbitte des Bundesrates im weiteren parlamentarischen Verfahren entwickelt, um die Spendenbereitschaft solcher Steuerpflichtigen stärker zu fördern, die über kleinere und mittlere Einkommen verfügen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 24. November 1987, Bundestagsdrucksache 11/1316, S. 8). Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf. 27. a) Kann die Bundesregierung nachvollziehen, dass es als (zumindest) rechtspolitisch problematisch angesehen wird, dass Spenden an kommunale Wählergemeinschaften – trotz steuerlicher Begünstigung – nicht den gleichen oder ähnlichen (ggf. an ihre spezifische Situation angepassten) Beschränkungen (Spendenverbote nach § 25 Absatz 2 PartG) und Transparenzvorschriften (siehe z. B. § 25 Absatz 3 PartG) unterworfen sind, wie es Parteispenden sind? b) Stimmt die Bundesregierung zu, dass derartige Regelungen (siehe gerade 27a) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvL 4/05, 17. April 2008, Absatz 73) unproblematisch auch außerhalb des Parteiengesetzes (vgl. zu diesem Frage 28) auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Steuerrecht verankert werden könnten? c) Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, ggf. den in Frage 27a thematisierten Zustand weiter beizubehalten? d) Ist es z. B. in Hinblick auf drohenden Missbrauch zu vertreten, dass eine Spende eines kommunalen Unternehmens an eine kommunale Wählervereinigung jedenfalls nicht ausdrücklich untersagt ist, während die Entgegennahme einer solchen Spende einer Partei verboten ist (vgl. § 25 Absatz 2 Nummer 5 PartG)? Die Fragen 27a bis 27d werden im Zusammenhang beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht stellt a. a. O. fest, dass es dem Gesetzgeber freisteht , die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen von entsprechenden (für Parteien bestehende) Offenlegungspflichten abhängig zu machen. Das Gericht trifft aber in seiner Entscheidung keine Aussage dazu, dass Transparenzpflichten und Spendenverbote auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Steuerrecht zu regeln wären. Derartige Regelungen betreffen vielmehr die Rechtsverhältnisse kommunaler Wählervereinigungen und wären auf der Grundlage der entsprechenden Sachgesetzgebungskompetenz zu treffen. Eine derartige Sachgesetzgebungskompetenz des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundes ist nicht ersichtlich. Auf die rechtspolitische Haltung die Bundesregierung kommt es deshalb nicht an. III. Parteiengesetz 28. a) Hielte die Bundesregierung eine Einbeziehung von kommunalen Wählergemeinschaften in den Regelungsbereich des Parteiengesetzes für sinnvoll , und kann sie der neueren Auffassung in der Verfassungslehre zustimmen , dass eine solche Regelung aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 21 Absatz 3 GG (weil der verfassungsrechtliche Parteienbegriff nach dieser Lehre entgegen § 2 PartG nicht nur politische Vereinigungen erfasst, die auf Bundes- oder Landesebene zu Wahlen antreten ) oder qua Sachzusammenhang mit dieser Gesetzgebungskompetenz möglich wäre? Die Einbeziehung von rein kommunalen Wählergemeinschaften in den Regelungsbereich des Parteiengesetzes ist weder sinnvoll noch verfassungsrechtlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht erkennt sie in ständiger Rechtsprechung nicht als Parteien an, ordnet sie vielmehr den Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Grundgesetz zu (BVerfGE 6, 367 [373]; 11, 266 [276]; 69, 92 [104]; 78, 350 [358 f.]; 85, 264 [328]; 99, 69 [78]; 121, 108 [123, 130 f.]). b) Wenn nein, warum nicht? Für die Bundesregierung ist die Auslegung des Grundgesetzes durch das hierzu verfassungsrechtlich berufene Verfassungsorgan Bundesverfassungsgericht maßgeblich . Nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die im Bereich der Zuständigkeit der Länder für das Kommunalrecht wurzelnden kommunalen Wählervereinigungen können angesichts der gefestigten Verfassungsauslegung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf interpretativem Wege unter Berufung auf Literaturstimmen in den Bereich der Bundeskompetenz für das Parteienrecht aus Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes überführt und damit dem Parteienprivileg und dem Verbotsmonopol des Bundesverfassungsgerichts und den auf Vereinigungen des bürgerschaftlichen Engagements im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nicht angemessenen Rechenschaftslegungspflichten des Parteiengesetzes unterworfen werden (zum Meinungsstand vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Lfg. 73 Dezember 2014, Artikel 21 Rn. 239 mit weiteren Nachweisen). c) Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Tatsache, dass Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen weitgehend unreguliert sind und zudem keine Zweckbindung für diese Zuwendungen besteht? Kommunale Wählervereinigungen sind nicht weitgehend unreguliert. Sie fallen als Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Grundgesetzes unter die Bestimmungen des Vereinsrechts, des bürgerlichen Rechts, des Steuerrechts und kommunalwahlrechtlicher Regelungen des Landesrechts. In Bezug auf Zuwendungen Dritter an kommunale Wählervereinigungen regelt § 34g Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, dass eine Steuerermäßigung möglich ist, wenn diese bei der letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahl- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9573 organ angezeigt haben, dass sie mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen wollen. Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres geleistet werden, in dem die Wahl stattfindet. 29. a) Ist es – auch weil das Parteiengesetz die Finanzierung der Parteien gerade in Hinblick auf die Wahl(-Erfolge) konzipiert (siehe § 18 Absatz 3 PartG) und Spenden Transparenzanforderungen und Grenzen (siehe Frage 27a) unterwirft – für die Bundesregierung nachvollziehbar, dass es als Problem gesehen wird, wenn außerhalb dieses Rechtsrahmens – ggf. auch mit steuerlicher Begünstigung – in den Wahlkampf eingegriffen wird, indem ohne (nachweisbares) Wissen der Partei und damit ohne Spendenannahme Wahlwerbung für eine Partei betrieben wird (etwa durch Anzeigen für den „Kanzlerkandidaten“ einer Partei oder durch Parteienwerbung wie zum Beispiel vor den Landtagswahlen in Baden-Württemberg , Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt in der Zeitung Extra-Blatt für die Alternative für Deutschland) oder Veranstaltungen und Maßnahmen Dritter, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Parteiengesetzes eine Einnahme der Partei dar und sind nach § 24 des Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht zu auszuweisen. Für die Erlangung einer solchen indirekten Spende kommt es entscheidend auf die Kenntnis und grundsätzliche Zustimmung der Parteiverantwortlichen an. Einer Partei soll auch eine indirekte Unterstützung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden können. Der Partei muss es daher möglich sein, sich nach der Kenntnisnahme von einer geplanten Unterstützungsaktion ausdrücklich zu distanzieren, gleichsam die Annahme der Spende zu verweigern. Ohne jegliche Absprache gilt die indirekte Unterstützung einer Partei als eine der Partei nicht zuzurechnende so genannte „Parallelaktion“. Zuständig für die Durchführung der Bestimmungen des Parteiengesetzes über die Rechenschaftslegungspflicht der Parteien und die Beurteilung, ob die Unterstützung einer Partei eine Spende und Einnahme der Partei ist, ist nach § 23 ff. des Parteiengesetzes der Präsident des Deutschen Bundestages. Der Bundestagspräsident hat zu entsprechenden Konstellationen zuletzt in seinem Parteienfinanzierungsbericht vom 18. Dezember 2013 Stellung genommen (Bundestags-Drucksache 18/100, S. 19 f., 22). Die Bundesregierung nimmt außerhalb ihrer Zuständigkeit zu Einzelfällen nicht Stellung. inhaltlich für die Positionen bestimmter im Wahlkampf stehender Parteien Werbung gemacht wird (etwa gleichfalls durch Anzeigen)? Die Werbung für inhaltliche Positionen im Rahmen der politischen Willensbildung des Volkes ist ein grundrechtlich geschütztes Recht aller Bürger und nicht auf die Parteien beschränkt. Nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dass für inhaltliche Positionen von Privaten Werbung gemacht wird, ist nach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes kein Problem, auch wenn dies im Wahlkampf geschieht. Veranstaltungen und Maßnahmen Dritter, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, stellen nach § 26 Absatz 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Satz 2 des Parteiengesetzes eine Einnahme der Partei dar und sind nach § 24 des Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht auszuweisen und zu veröffentlichen. b) Sieht die Bundesregierung es als Problem, dass Parteien sich in der Praxis mit der einfachen Behauptung, keine Kenntnis von in Frage 29a genannten „Zuwendungen“ zu haben, den Transparenzregelungen des Parteiengesetzes entziehen können? Durch die einfache Behauptung, keine Kenntnis von Zuwendungen zu haben, könnten sich Parteien nicht den Transparenzregelungen des Parteiengesetzes entziehen . Entscheidend ist die tatsächliche Kenntnis von und die grundsätzliche Zustimmung zu einer solchen indirekten Zuwendung durch Dritte. Hat eine Partei eine solche Zuwendung, von der sie Kenntnis hatte und der sie zugestimmt und sich nicht distanziert hat, nicht im Rechenschaftsbericht als Einnahme verbucht und veröffentlicht, entsteht nach § 31c des Parteiengesetzes gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht veröffentlichten Betrags. Unabhängig davon wird nach § 31d des Parteiengesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, die öffentliche Rechenschaftslegung nach dem Parteiengesetz zu umgehen, unrichtige Angaben über die Einnahmen einer Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt. c) Wenn nein (Fragen 29a und/oder 29b), warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen. d) Wenn ja (Fragen 29a und/oder 29b), welche Regelungsmöglichkeiten, etwa im Parteiengesetz sieht die Bundesregierung, um das Problem im Einklang mit den Wertungen des Parteiengesetzes zu bearbeiten? Zu den bereits bestehenden Regelungen wird auf die Antwort zu Frage 29b verwiesen . Die Gestaltung der gesetzlichen Regelungen ist im Übrigen im Bereich des Parteienrechts nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hier üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Jenseits dessen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Regelung zu politischen Äußerungen und Einflussnahmen Privater nicht nur die Wertungen des Parteiengesetzes bei der Regelung der Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes besonderen Transparenzpflichten unterworfen ist, sondern auch die Wertungen in den Freiheits- und Teilhaberechten der politisch handelnden Bürger zu beachten sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9573 30. a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Forderungen , die die anfragende Fraktion auf Bundestagsdrucksache 17/11877 (gesonderte Berichtspflichten im Rechenschaftsbericht zu Sponsoring; Klarstellung , dass es Fälle von Sponsoring gibt, die unter den Spendenbegriff fallen, Verbot von Spenden anderer als natürlicher Personen; Obergrenze für Spenden; Klarstellung, dass Zuwendungen von Parteien an zum Parteivermögen gehörende Unternehmen Spenden sind; Absenkung der Schwellen für die Information der Öffentlichkeit über Spenden; klarstellende Regelung, dass sich Leistung und Gegenleistung bei Austauschverhältnissen , die eine Partei eingeht, entsprechen müssen, da andernfalls eine (verdeckte) Parteispende vorliegen kann – Übertragung dieser Regelung auf das Sponsoring; Publizitätspflichten für Sponsoring entsprechend denen bei Parteispenden; Klarstellung, dass auch Spenden juristischer Personen illegale Parteispenden im Sinne des § 25 Absatz 2 PartG sind, die an den Präsidenten abzuführen sind; Informationspflichten des Bundestagspräsidenten über seine Überwachungs- und Sanktionstätigkeit ; keine Abziehbarkeit des Sponsorings als Betriebsausgabe) erhoben hat? Die Gestaltung der gesetzlichen Regelungen im Bereich des Parteienrechts ist nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hier üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. b) Kann sie insbesondere nachvollziehen, dass eine Gleichstellung von Sponsoring mit Spenden zur Debatte stehen muss, weil das Sponsoring nach seiner Definition: „Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen , kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden“ (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, BStBl 1998 I S. 212) immer einen fördernden Bestandteil hat? Unabhängig von der steuerrechtlichen Behandlung vom so genannten Sponsoring sind aus parteienrechtlicher Sicht Geldleistungen oder die Gewährung von geldwerten Vorteilen an eine Partei mit dem Ziel der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für den Sponsor als Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit nach § 24 Absatz 4 Nummer 7 des Parteiengesetzes in den Rechenschaftsbericht einer Partei aufzunehmen. Erst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Sponsors und der Gegenleistung der Partei besteht, ist in Höhe des überschießenden Betrags eine Spende anzunehmen, die insofern nach § 24 Absatz 4 Nummer 4 oder Nummer 3 des Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht auszuweisen ist. Die Nichtausweisung von Einnahmen der Parteien aus Sponsoring oder Spenden ist parteienrechtlich nach § 31c und 31d des Parteiengesetzes sanktionsbewehrt. Behandlung und Abgrenzung von Parteispenden und Parteisponsoring wurden in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. Juni 2010 (Protokoll Nr. 17/12) diskutiert und geklärt (vgl. z. B. Hans Michael Heinig, Sponsoring von Parteiveranstaltungen, Juristenzeitung 2010, S. 485 [489 ff.]). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9573 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Teilt sie insbesondere die Auffassung, dass der Grundsatz „gleicher politischer Einfluss für alle“ Unternehmensspenden bedenklich erscheinen lässt, und für eine Deckelung der Spendenhöhe streitet? Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen. d) Wenn nein (Fragen 30b und 30c), warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen. IV. Sonstige – auch über den politischen Bereich hinausweisende – Fragen 31. Wie beurteilt die Bundesregierung Fälle, in denen sich Bürger und Bürgerinnen in bisher üblicher Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht in Vereinen zusammenschließen wollen, um ein gemeinsames Anliegen (über kleine Elterninitiativen hinaus) zu fördern (etwa die Betreuung von Kindern in einer Kita) und dieser Wunsch an einer Kommerzialisierung des entsprechenden Lebensbereichs scheitert, weil der gewünschte Vereinszweck damit als der eines bundesrechtlich nicht zulässigen wirtschaftlichen Vereins angesehen wird (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2011, Az.: 25 W 14/10)? Bürgerinnen und Bürger können jeden rechtmäßigen Zweck in der Rechtsform des Vereins verfolgen. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwecke. Rechtsfähigkeit als juristische Person durch Eintragung ins Vereinsregister können aber nur Vereine erlangen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wirtschaftlichen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann Rechtsfähigkeit als juristische Person nur unter engen Voraussetzungen durch die zuständigen Landesbehörden verliehen werden . Auch ein Verein, der nur ideelle Zwecke verfolgt, ist grundsätzlich als Verein anzusehen, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wenn er seine ideellen Zwecke durch wirtschaftliche Betätigung verfolgen will, die nicht mehr vom vereinsrechtlichen Nebenzweckprivileg umfasst ist. Wirtschaftlich betätigt sich ein Verein, wenn er Leistungen am Markt anbietet und wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Die bestehenden Regelungen ermöglichen auch die Eintragung von solchen Vereinen ins Vereinsregister, die ideelle Zwecke auch durch wirtschaftliche Betätigung verfolgen wollen. Die wirtschaftliche Betätigung darf aber nicht zur Haupttätigkeit des Vereins werden, da die Rechtsform des Vereins anders als die handelsrechtlichen Rechtsformen nicht auf wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet ist. Soll ein Verein eingetragen werden, hat das Registergericht nach diesen Kriterien anhand der Eintragungsunterlagen zu prüfen, ob der Verein ein eintragungsfähiger Idealverein oder ein wirtschaftlicher Verein ist, der nicht eingetragen werden darf. 32. a) Sieht die Bundesregierung insoweit (siehe Frage 31) Klarstellungsbedarf im Bürgerlichen Gesetzbuch? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9573 b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Klarstellungsbedarf im Bürgerlichen Gesetzbuch hinsichtlich der Eintragung von Vereinen, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Bestimmung von Idealvereinen ausreichend klar sind und durch gesetzliche Regelungen nicht weiter konkretisiert werden könnten. 33. Könnten derartige Fälle (Frage 31) auch ein Anlass sein, einen Status eines nicht gewinnorientierten mit Transparenzpflichten versehenen Vereins in der Rechtsordnung vorzusehen? Die Bundesregierung sieht aufgrund der in der Frage 31 geschilderten Fälle keinen Bedarf, neben der bestehenden Rechtsform des Vereins einen nicht gewinnorientierten Verein mit Transparenzpflichten zu schaffen. 34. a) Könnte ein solcher Status – insbesondere falls die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass sich gemeinnützige und politische Zwecke unterscheiden ließen – auch ein Mittel sein, die Tätigkeit dieser Vereine aufzuwerten ? Nein. b) Wenn nein, warum nicht? Die meisten politischen und gemeinnützigen Zwecke können problemlos in der Rechtsform des eingetragenen Vereins verfolgt werden. Falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, stehen andere geeignete Rechtsformen zur Verfügung. Zusätzlich die Rechtsform eines nicht gewinnorientierten mit Transparenzpflichten versehenen Vereins zu schaffen, würde nach Auffassung der Bundesregierung nicht zur Aufwertung von politischen oder gemeinnützigen Zwecken führen. Denn die Wertschätzung eines politischen oder gemeinnützigen Zwecks wird im Wesentlich durch diesen selbst und die konkrete Art und Weise der Zweckverfolgung bestimmt, nicht dadurch, in welcher Rechtsform der Zweck verfolgt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333