Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9575 18. Wahlperiode 07.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Kerstin Andreae, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9278 – Unvollständige Tatsachengrundlage für Arbeitsplatzsicherung im Ministererlaubnisverfahren EDEKA und Kaiser’s Tengelmann V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 12. Juli 2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, zur Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA zunächst außer Kraft gesetzt. Die Richter beanstanden, dass Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel den Gemeinwohlbelang der Arbeitsplatz- und Beschäftigungssicherung bei Kaiser’s Tengelmann nicht unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte bewertet habe. Den Gründen der Ministererlaubnis sei nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die Möglichkeit eines fusionsbedingten Stellenabbaus bei EDEKA in die Abwägungsentscheidung einbezogen wurde. Diese Möglichkeit habe aber bei den Abwägungsüberlegungen berücksichtigt werden müssen, so das OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 25/2016). Auch auf mehrfache Nachfrage von Abgeordneten der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages konnten die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nicht darlegen, ob und auf welche Weise der Bundeswirtschaftsminister negative Arbeitsplatzeffekte bei Wettbewerbern und Zulieferern durch eine Fusion von EDEKA und Kaiser’s Tengelmann in seine Entscheidung einbezogen hat. Dieser Aspekt ist nach Auffassung der Fragesteller von besonderer Bedeutung. Die Ablehnung einer Fusion von EDEKA und Kaiser’s Tengelmann durch die Monopolkommission basiert vor allem auf dem Zweifel daran, mit der Fusion 16 000 Arbeitsplätze erhalten zu können. Der zurückgetretene Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Dr. Daniel Zimmer, sagte, es sei auf lange Sicht sogar davon auszugehen, dass die Ministererlaubnis der Beschäftigung schade. Auch der neue Chef der Monopolkommission, Prof. Achim Wambach, erneuerte diese Kritik an der Argumentation von Sigmar Gabriel. Vollbeschäftigung sei zwar Ziel der Wirtschaftspolitik, dies ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen bei einem bestimmten Unternehmen, so Prof. Achim Wambach. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9575 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Verfahren zur Erteilung der Ministererlaubnis gibt dem Bundeswirtschaftsminister eine hohe Verantwortung. Er allein entscheidet, ob die vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen durch Allgemeinwohlgründe aufgewogen werden können. Weder das Bundeskabinett noch der Deutsche Bundestag sind an der Entscheidung beteiligt. Daher ist es nach Auffassung der Fragesteller von hoher Bedeutung, Transparenz über die Abwägungsgründe der Entscheidung herzustellen . Der Bundeswirtschaftsminister muss darüber aufklären, wie er geprüft hat, ob und in welchem Umfang ein Stellenabbau bei EDEKA die Folge sein könnte und ob durch die gesteigerte Marktmacht von EDEKA Arbeitsplätze bei Zulieferern und Wettbewerbern in Gefahr geraten könnten und zu welchem Ergebnis diese Prüfung führte. 1. Welche alternativen Übernahmeszenarien von Kaiser’s Tengelmann sind dem BMWi bekannt? 2. Hat das BMWi geprüft, welche Arbeitsplatzeffekte durch die verschiedenen alternativen Übernahmeszenarien von Kaiser’s Tengelmann entstehen? a) Auf welchen Annahmen und Modellen beruhte diese Prüfung? b) Zu welchem Ergebnis führte diese Prüfung? c) Wurden die Berechnungen und Ergebnisse dokumentiert? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Zur Beantwortung wird auf die veröffentlichte Entscheidung im Ministererlaubnisverfahren EDEKA/Kaiser’s Tengelmann verwiesen (www.bmwi.de/BMWi/ Redaktion/PDF/M-O/oeffentliche-entscheidung-edeka-kaisers-tengelmann, property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf). Die Ausführungen zu möglichen alternativen Erwerbern, deren Eignung sowie Anforderungsmaßstäben und Anforderungserfüllung finden sich auf Seite 91 ff. Die Dokumente, auf die sich die Ausführungen zu alternativen Erwerbern stützen, befinden sich in der Verfahrensakte. 3. Warum hat sich der Bundeswirtschaftsminister im Rahmen seiner ausführlichen Darstellung auf der Pressekonferenz vom 13. Juli 2016 nicht zum dritten Punkt der Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf geäußert, in dem das Gericht festhält, dass im Rahmen der Begründung zur Ministererlaubnis nicht zu erkennen ist, ob und in welchem Umfang ein möglicher Arbeitsplatzabbau bei EDEKA im Rahmen der Fusion in die Abwägungsentscheidung einbezogen wurde? Der Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat sich in der Pressekonferenz am 13. Juli 2016 intensiv mit den wesentlichen Gründen der Entscheidung des OLG Düsseldorf befasst. Dazu gehörte zum einen der Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit und zum anderen die Nichtanerkennung des Gemeinwohlgrunds des Erhalts der Arbeitnehmerrechte durch das Gericht. 4. Teilt das BMWi die bis zum Ende des Verhandlungstermins am 16. November 2015 vertretene Auffassung EDEKAs, wonach der geplante Unternehmenszusammenschluss bei kaufmännisch vernünftigem Handeln mit einem erheblichen Personalabbau verbunden sein müsse? Wenn nein, auf welchen Erkenntnissen basiert das BMWi die Auffassung, dass ein solcher Personalabbau nicht notwendig ist? Nach Auffassung von EDEKA ist ein Erhalt der Arbeitsplätze bei Kaiser’s Tengelmann nach dem Unternehmenszusammenschluss möglich. Die Entscheidung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9575 im Ministererlaubnisverfahren setzt sich auf Seite 87 ff. mit dem Vortrag der Antragsteller auseinander. 5. Warum erwartet das BMWi nicht, dass Synergien durch einen Zusammenschluss doppelt vorhandener zentraler Strukturen, etwa bei Produktion, Logistik und Verwaltung, genutzt werden? Die Nebenbestimmungen sehen einen Schutz der Arbeitsplätze für alle Unternehmensbereiche von Kaiser’s Tengelmann vor. Dazu gehören auch Lager/Logistik, die Fleischwerke und die Verwaltung. Die Ausgestaltung der Beschäftigungssicherung im Einzelnen obliegt den Tarifparteien und ist in den abgeschlossenen Tarifverträgen für alle Unternehmensbereiche von Kaiser’s Tengelmann erfolgt. 6. Wie viele Doppelstandorte, also Filialen von EDEKA und Kaiser’s Tengelmann in unmittelbarer Nähe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung? Warum erwartet das BMWi nicht, dass diese Standorte langfristig zusammengelegt werden? Detaillierte Aussagen zur Marktraumbetrachtung finden sich in der veröffentlichten Entscheidung des Bundeskartellamts auf Seite 140 ff. (www.bundeskartellamt. de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2015/B2-96- 14.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage 2 der Abgeordneten Katharina Dröge auf Bundestagsdrucksache 18/9390 vom 9. August 2016 wird auf Folgendes verwiesen: Die Nebenbestimmungen sichern die Arbeitsplätze mindestens umfassend für den Zeitraum des Moratoriums ab. Eine kurz- oder mittelfristige Schließung von Filialen wird damit ausgeschlossen. Auch ein Anreiz zu Filialschließungen bei Doppelstandorten wird aus diesem Grund mindestens bis zum Ende des Moratoriums nicht gesehen. 7. Hat das BMWi im Vorfeld der Erteilung der Ministererlaubnis geprüft, ob und in welchem Umfang ein erhöhter Preisdruck und in Folge dessen ein Stellenabbau bei Zulieferern die Folge sein könnte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 8. Hat das BMWi im Vorfeld der Erteilung der Ministererlaubnis geprüft, ob und in welchem Umfang von einem erhöhten Preisdruck, insbesondere Landwirte, betroffen sein könnten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 9. Hat das BMWi im Vorfeld der Erteilung der Ministererlaubnis geprüft, ob und in welchem Umfang ein erhöhter Wettbewerbsdruck und in Folge dessen ein Stellenabbau bei Wettbewerbern die Folge sein könnte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7, 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage 3 der Abgeordneten Katharina Dröge auf Bundestagsdrucksache 18/9390 vom 9. August 2016 wird auf Folgendes verwiesen: Die wettbewerbliche Beurteilung des Zusammenschlusses Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9575 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode EDEKA/Kaiser’s Tengelmann hat, insbesondere auch bezüglich der Beschaffungsseite , das Bundeskartellamt in seiner Untersagungsentscheidung vorgenommen . Bundesminister Gabriel hat die Einschätzung des Bundeskartellamtes und der Monopolkommission zur Kenntnis genommen und sie im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt. In einem Ministererlaubnisverfahren ist eine Abwägung zwischen der vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeschränkung und den Gemeinwohlgründen vorzunehmen – die Gemeinwohlgründe sind in diesem Fall „Erhalt der Arbeitsplätze/Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse“ und „Erhalt der Arbeitnehmerrechte “. Bundesminister Gabriel hat nach einer sorgfältig vorgenommenen Prüfung und Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs aller Verfahrensbeteiligten strenge Nebenbestimmungen ausgesprochen, die das Gemeinwohlinteresse am Erhalt der Arbeitsplätze und der Arbeitnehmerrechte wirksam zur Geltung bringen. 10. Wie kommt Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel zu der Aussage im Rahmen der Pressekonferenz am 13. Juli 2016, dass eine Zerschlagung des Kaiser’s Tengelmann Konzerns, das heißt anteiliger Verkauf an verschiedene Unternehmen, zu einem Verlust von 8 000 Arbeitsplätzen gegenüber einem Verkauf des Unternehmens an einen Konzern führen würde? Welche Berechnungen gibt es hierzu im BMWi, und warum fanden diese nicht Eingang in die Begründung zur Ministererlaubnis? Sind diese Berechnungen dokumentiert? Dies wurde von EDEKA und Kaiser’s Tengelmann in ihrem Antrag auf Ministererlaubnis vorgetragen. Im Rahmen der Ermittlungen des Bundeswirtschaftsministeriums wurden von den Antragstellern Konkretisierungen des Szenarios ohne Übernahme von Kaiser’s Tengelmann angefordert, die in der Verfahrensakte dokumentiert sind. Die Angaben beruhen auf Erfahrungen von Kaiser’s Tengelmann in der Vergangenheit mit der Abwicklung ganzer Vertriebsregionen und den damit verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen. Die Ministererlaubnisentscheidung greift diesen Vortrag der Antragsteller auf und setzt sich auf Seite 74 ff. mit ihm auseinander. 11. Hat das BMWi im Vorfeld der Erteilung der Ministererlaubnis geprüft, ob und in welchem Umfang ein fusionsbedingter Stellenabbau bei EDEKA möglich wäre? Wenn nein, warum nicht? 12. Welche Annahmen hat der Bundeswirtschaftsminister ggf. über die fusionsbedingten Auswirkungen auf die Beschäftigten bei EDEKA getroffen? 13. Warum wurden im Rahmen der Ministererlaubnisentscheidung keine Kriterien formuliert, die einen fusionsbedingten Stellenabbau bei EDEKA verhindern sollten? Die Fragen 11, 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage 2 der Abgeordneten Katharina Dröge auf Bundestagsdrucksache 18/9390 vom 9. August 2016 wird auf Folgendes verwiesen: EDEKA ist genossenschaftlich organisiert, d. h. es besteht aus mehreren Tausend selbständigen Einzelhändlern. Die Entscheidung, ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu führen oder dieses möglicherweise zu schließen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9575 trifft der jeweils betroffene selbständige EDEKA-Einzelhändler in eigener Verantwortung . Die Nebenbestimmungen der Ministererlaubnis sichern die Arbeitsplätze bei Kaiser’s Tengelmann jedenfalls umfassend für den Zeitraum des Moratoriums von fünf Jahren ab. Bei einer Übertragung einer Filiale von Kaiser’s Tengelmann an einen selbständigen EDEKA-Einzelhändler während oder im Anschluss an das Moratorium kommt zudem ein weiterer Kündigungsschutz von 24 Monaten zum Tragen. Eine kurz- oder mittelfristige Schließung von Kaiser’s Tengelmann-Filialen wird damit ausgeschlossen. Anreize zu Filialschließungen bei Doppelstandorten werden aus diesen Gründen mindestens bis zum Ende des Moratoriums nicht gesehen. Für die EDEKA-Regie-Betriebe enthalten die Tarifverträge zwischen EDEKA und ver.di Regelungen, die einen Arbeitsplatzabbau bei EDEKA verhindern sollen . 14. Ist es zutreffend, dass im Rahmen der Ministererlaubnis keine Auflage formuliert wurde, die festschreibt, dass tatsächlich alle 16 000 Arbeitsplätze von Kaiser’s Tengelmann nach der Fusion erhalten bleiben müssen? 15. Wäre ein Stellenabbau von 10 Prozent bei Kaiser’s Tengelmann mit den Auflagen der Ministererlaubnis, wie Sigmar Gabriel sie formuliert hat, vereinbar ? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage 1 der Abgeordneten Kerstin Andreae auf Bundestagsdrucksache 18/9390 vom 9. August 2016 wird auf Folgendes verwiesen: Die Nebenbestimmungen der Ministererlaubnis geben konkrete Kriterien für den Erhalt der Beschäftigung vor, die die Tarifparteien in den Tarifverträgen umzusetzen haben. Die Ministererlaubnis nimmt den Beschäftigungsstand bei Kaiser’s Tengelmann zum 31. Dezember 2015 als Ausgangspunkt für die Beschäftigungssicherung. Dieses Beschäftigungsvolumen wird auch in den Tarifverträgen zwischen EDEKA und ver.di sowie NGG als das bis zum Ende des Moratoriums zu erhaltende Beschäftigungsvolumen definiert. 16. Ist die Darstellung des OLG Düsseldorf im Rahmen der Urteilsbegründung (2.1.1) nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass bis zur mündlichen Verhandlung am 16. November 2015 von EDEKA nur ein Übernahmeangebot für Kaiser’s Tengelmann vorlag, das einen signifikanten Arbeitsplatzabbau und eine verhältnismäßig begrenzte Absicherung der Arbeitnehmerrechte vorsah? Es ist zutreffend, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Ministererlaubnis keine ausreichende Absicherung des Gemeinwohlgrunds „Erhalt der Arbeitsplätze “ vorgesehen hat. Deshalb ist Bundesminister Gabriel diesem Antrag auch nicht gefolgt und hat den Antragstellern mitgeteilt, dass er diesem Ursprungsantrag nicht folgen werde und hat statt dessen die bekannten Nebenbestimmungen entwickelt. Die Ministererlaubnisentscheidung setzt sich hiermit auf Seite 84 ff. auseinander. Deshalb sehen die Nebenbestimmung der Ministererlaubnis einen Schutz der Arbeitsplätze für alle Unternehmensteile von Kaiser’s Tengelmann vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9575 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Ist die Darstellung des OLG Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung (2.1.2) nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass REWE im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Angebot vortrug, das den Erhalt aller 16 000 Arbeitsplätze bei Kaiser’s Tengelmann vorsah? 18. Vor dem Hintergrund der Antworten zu den Fragen 16 und 17, warum hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel nicht das Angebot von REWE in die Überlegungen zur Erteilung der Ministererlaubnis miteinbezogen, obwohl es nicht zu relevant besseren Wettbewerbsergebnissen, aber zu relevant besseren Arbeitsplatzeffekten geführt hätte? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage 1 der Abgeordneten Kerstin Andreae auf Bundestagsdrucksache 18/9390 vom 9. August 2016 wird auf Folgendes verwiesen: Es trifft zu, dass REWE im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. November 2015 ein Kaufangebot für Kaiser’s Tengelmann vorgetragen hat. Bundesminister Gabriel hat das Angebot von REWE sorgfältig geprüft und in die Überlegungen zur Erteilung einer Ministererlaubnis mit einbezogen. Die Ministererlaubnisentscheidung setzt sich mit diesem Punkt auf Seite 91 ff. ausführlich auseinander (siehe Randnummern 138 und 266 ff.). Im Ergebnis wurde im Interesse sowohl der wettbewerblichen Auswirkungen als auch des Arbeitsplatzerhalts die mit strengen Nebenbestimmungen ausgesprochene Ministererlaubnis zum Zusammenschluss von EDEKA und Kaiser’s Tengelmann als vorzugswürdig betrachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333