Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9576 18. Wahlperiode 07.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9392 – Grüner Strom und Direktvermarkter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat der Gesetzgeber u. a. das Ziel verfolgt, den Absatz von „grünem Strom“ marktnäher auszugestalten, was im EEG 2012 seine Ausgestaltung in den §§ 33a ff. gefunden hat. Die Möglichkeit für Betreiber von EEG-Anlagen (im Folgenden: die Stromproduzenten), ihren Strom direkt zu vermarkten, also beispielsweise an der Börse zu verkaufen, wird durch die sogenannte Marktprämie flankiert. Diese Prämie dient dazu, Verluste aufgrund des Unterschieds zwischen dem Marktpreis und der Einspeisevergütung zu kompensieren. Infolge dieser Heranführung an den Markt hat sich mit der Zeit das Geschäftsmodell der Direktvermarkter etabliert. Diese Unternehmen bündeln im Regelfall eine Vielzahl von Anlagen und übernehmen die Vermarktung für die Stromproduzenten , wobei sie zu diesem Zweck auch die Prognosen erstellen und Bilanzkreise als Bilanzkreisverantwortliche bewirtschaften. Die Direktvermarkter haben sich als Operatoren der Energiewende etabliert. Erst sie haben dem Strommarkt die vielen kleinen EEG-Anlagen erschlossen. Dennoch kämpfen die Direktvermarkter seit Jahren mit den Folgen der nach Auffassung der Fragesteller unzureichenden gesetzlichen Regelungen. Die Direktvermarkter waren von Anfang an auf sich allein gestellt: Sie waren gefragt, ihre Rolle im Zusammenspiel der Akteure auf dem Energiemarkt vertraglich zu regeln und für all das selbst zu sorgen, was das Gesetz für den Anlagenbetreiber umfänglich regelt. Die gesetzliche Lage schafft einerseits faktisch die Notwendigkeit für die vermittelnde Rolle der Direktvermarkter, stellt aber andererseits keine Regeln für sie bereit. Heute streiten sich viele Direktvermarkter mit Netzbetreibern z. B. darüber, wie die Folgen von Einspeisemanagementmaßnahmen abzuwickeln sind. Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei immer wieder die Frage, wie mit den entstehenden Ungleichgewichten im Bilanzkreis umzugehen ist. Direktvermarkter werden in der Praxis immer wieder dem Ausgleichsenergiepreisrisiko ausgesetzt (www.erneuerbareenergien.de/redispatch-und-einspeisemanagement-gleichbehandeln /150/436/91083/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9576 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ein Verfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA), mit dem Ziel, den gezielten energetischen und bilanziellen Ausgleich von Einspeisemanagementmaßnahmen durch Festlegung verbindlich zu regeln, wurde Mitte April 2016 mit der Begründung ruhend gestellt, dass eine solche Regelung zurzeit nicht sinnvoll sei (www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/ 1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2013/2013_0001bis0999/2013_ 001bis099/BK6-13-049/Mitteilung%20Ruhendstellung.pdf?__blob=publication File&v=1). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle der Direktvermarkter bei der Heranführung erneuerbarer Energien an den Markt? Direktvermarktungsunternehmen sind Dienstleister der Betreiber von Erneuerbare -Energien-Anlagen für die Direktvermarktung. Sie nehmen eine wichtige Rolle dabei wahr, die Stromerzeugung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt zu integrieren. Die Direktvermarkter haben dabei entscheidend zum Erfolg des Instruments der gleitenden Marktprämie beigetragen. Das zum Jahr 2012 zunächst optionale Instrument wurde mit der EEG-Novelle 2014 grundsätzlich für größere Anlagen verpflichtend eingeführt. Betreiber oder Direktvermarkter von Erneuerbare-Energien-Anlagen sind bei der Direktvermarktung für die kurzfristige Prognose ihrer Produktion und den Ausgleich bei Abweichungen selbst verantwortlich und übernehmen damit die gleiche Verantwortung wie konventionelle Kraftwerke. Um Abweichungen zu verringern bzw. möglichst effizient auszugleichen, haben sie den Anreiz, ihre Methodik und ihre Datengrundlage für ihre Prognosen kontinuierlich zu verbessern. Seit dem Jahr 2015 sind grundsätzlich alle Anlagen in der Direktvermarktung, fernsteuerbar. Bei moderat negativen Preisen haben Betreiber bzw. Direktvermarkter einen Anreiz, ihre Anlagen abzuregeln oder zu drosseln. Damit integrieren sie sich in den Strommarkt und entlasten die EEG-Umlage im Vergleich zu Anlagen in der festen Einspeisevergütung . Bei der Windenergie an Land sind mittlerweile deutlich mehr als 80 Prozent der Anlagen in der Direktvermarktung und Strom aus Windenergie auf See wird ausschließlich über die Marktprämie vermarktet. 2. Inwieweit sieht die Bundesregierung Möglichkeiten für kleine und kleinste Stromproduzenten (wirtschaftlich), Strom im Direktvermarktungsmodell des EEG abzusetzen, ohne dass ein professioneller Direktvermarkter eingesetzt wird? Kleine und kleinste Stromproduzenten unter 100 kW installierter Leistung können weiterhin eine feste Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten. Sie vermarkten ihren Strom daher in aller Regel nicht direkt, sondern liefern ihn an die Netzbetreiber im Rahmen der festen Einspeisevergütung. Es gibt aber auch bereits einige kleine Anlagen unterhalb von 100 kW, die ihren Strom direkt vermarkten und spezielle Angebote von Direktvermarktern in Anspruch nehmen. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich evaluiert die Bundesregierung im EEG-Erfahrungsbericht. 3. Inwiefern spricht nach Ansicht der Bundesregierung die Wertung des EEG gegen die Aufteilung der Aufgaben des Betreibers einer EEG-Anlage auf mehrere Akteure? Das EEG verfolgt das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern. Zentrales Instrument dafür ist die Förderung der Stromproduktion in Erneuerbare-Energien-Anlagen. Das EEG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9576 richtet sich damit zentral an den Anlagenbetreiber. Es regelt vor allem die Rechtsbeziehung zwischen ihm und seinem Netzbetreiber. Die übrigen Geschäftsbeziehungen des Anlagenbetreibers (z. B. zu Herstellern, Fachfirmen oder Käufern des Stroms) sind nicht in erster Linie Regelungsgegenstand des EEG. Die Bundesregierung hält es auch nicht für zielführend, die Privatautonomie des Anlagenbetreibers und seiner übrigen Geschäftspartner grundsätzlich einer Regulierung durch das EEG zu unterwerfen. Zu den Aufgaben des Anlagenbetreibers gehört grundsätzlich auch die Direktvermarktung . Das schließt in keiner Weise aus, dass sich der Anlagenbetreiber eines Dienstleisters bedient, um die Direktvermarktung durchzuführen. Im Gegenteil: Durch die ausdrückliche Erwähnung des Direktvermarktungsunternehmens im EEG ist klargestellt, dass die Delegation der Direktvermarktung mit dem EEG im Einklang steht. Das EEG lässt den Anlagenbetreibern daher grundsätzlich die Wahlfreiheit darüber, ob sie ihren Strom selbst direkt vermarkten oder diese Aufgabe anderen Akteuren wie professionellen Direktvermarktern übertragen. 4. Wie viele Anlagenbetreiber bedienen sich nach Kenntnis der Bundesregierung eines Direktvermarkters? In aller Regel bedienen sich die Anlagenbetreiber eines professionellen Direktvermarkters . Detaillierte Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. Unter welchen Vertragstyp fällt nach Ansicht der Bundesregierung der Direktvermarktungsvertrag ? Das hängt vom Inhalt des Direktvermarktungsvertrags ab. Es herrscht insoweit Vertragsfreiheit zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter und entsprechende Vielfalt. 6. Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um einen Rechtsrahmen für die Direktvermarktung unter Einbeziehung der (aggregierenden) Direktvermarkter zu schaffen? Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit, in die Vertragsfreiheit des Anlagenbetreibers einzugreifen. Er hat ein Wahlrecht, ob er seinen Strom selbst vermarktet oder einen Direktvermarkter damit beauftragt. Der Anlagenbetreiber kann somit frei am Markt einen Direktvermarkter auswählen und den Vertrag aushandeln. Aufgrund der Vielfalt und der derzeitigen Wettbewerbssituation besteht nach Ansicht der Bundesregierung hier kein Regulierungsbedarf. Die Bundesregierung wird den Markt aber beobachten und die Entwicklung der Direktvermarktung im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts evaluieren. 7. Welche Vorstellung hatte die Bundesregierung beim Entwurf des EEG 2012 von der Herangehensweise der Rechtsanwender an das Direktvermarktungsverhältnis ? Die Bundesregierung wollte dem Anlagenbetreiber ein Wahlrecht geben, ob er selbst den Strom vermarktet oder sich bei der Vermarktung eines Dienstleisters bedient. Die konkrete Ausgestaltung eines Direktvermarktungsvertrages soll der Vertragsfreiheit der Parteien unterliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9576 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Haben die Direktvermarkter die Position am Markt eingenommen, die ihnen von der Bundesregierung zugedacht wurde, bzw. inwieweit unterscheidet sich die Rolle heute noch von der Zielvorstellung? Die Bundesregierung hat den Direktvermarktern bei der Einführung der optionalen Marktprämie im EEG 2012 keine Position zugedacht oder deren Position legal definiert. Bei ihrer Einführung bzw. Stärkung der Direktvermarktung im EEG ging es vorrangig darum, den stetig wachsenden Anteil erneuerbarer Energien besser in den Strommarkt zu integrieren und erneuerbaren Energien mehr Verantwortung zu übertragen, um besser auf die Herausforderungen einer überwiegend auf erneuerbaren Energien basierenden Stromversorgung reagieren zu können . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 9. Will die Bundesregierung Einspeisemanagementmaßnahmen langfristig reduzieren , und falls ja, wie? Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Bedarf für Einspeisemanagement zu reduzieren, um die Erzeugung aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen nicht abregeln zu müssen. Primär liegt die Lösung im Ausbau der Stromnetze, damit diese den Strom aus erneuerbaren Energien aufnehmen, transportieren und deutschlandweit verteilen können. Daneben wurden mit dem EEG 2017 noch weitere Instrumente eingeführt, um die Abregelungsmengen von Strom aus erneuerbaren Energien bis zur Fertigstellung der entsprechenden Übertragungsnetze zu reduzieren . So wird künftig der Zubau von neuen Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet begrenzt und durch die Nutzung von zuschaltbaren Lasten ansonsten abgeregelter Strom aus erneuerbaren Energien im Netzausbaugebiet genutzt . 10. Ist die Bundesregierung – wie in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, au und Reaktorsicherheit (BMUB) zum Festlegungsverfahren BK6-13-049 der BNetzA – der Ansicht, dass die Kosten des energetischen Ausgleichs von Einspeisemanagementmaßnahmen dem Netzbetreiber zuzuordnen sind? a) Wenn Frage 10 mit ja beantwortet wird, was unternimmt die Bundesregierung , um dieses Ziel in die Praxis umzusetzen? b) Wenn Frage 10 mit nein beantwortet wird, wer soll nach Ansicht der Bundesregierung die Kosten für den Ausgleich von Einspeisemanagementmaßnahmen tragen? Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass die Kosten des energetischen Ausgleichs von Einspeisemanagement-Maßnahmen dem Netzbetreiber zuzuordnen sind. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 EEG ist der Anlagenbetreiber durch den Anschlussnetzbetreiber in Höhe von 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der „zusätzlichen Aufwendungen“ und abzüglich der „ersparten Aufwendungen“ zu entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind ab dann 100 Prozent der entgangenen Einnahmen zu entschädigen. Letztlich soll also der Anlagenbetreiber – abgesehen von dem Selbstbehalt beim ersten Prozent der Jahresproduktion – wirtschaftlich so gestellt werden, wie er ohne die Einspeisemanagementmaßnahmen stünde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9576 Die Kosten für die Entschädigung hat nach § 15 Absatz 1 Satz 3 EEG der Netzbetreiber zu tragen, in dessen Netz die Ursache für die Einspeisemanagement- Maßnahme liegt. Dies ist folgerichtig, weil auch die Kosten für die Beseitigung der Ursache – in der Regel die Kosten des Netzausbaus – bei diesem Netzbetreiber anfallen. Zu den zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Härtefallentschädigung zu berücksichtigen sind, zählen auch Kosten für Ausgleichsenergie, soweit sie durch Einspeisemanagement-Maßnahmen verursacht werden. Umgekehrt müssen sich Anlagenbetreiber aber auch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die durch die Einspeisemanagement-Maßnahmen verursacht werden. Dies ist etwa bei einem negativen Ausgleichsenergiepreis der Fall. Zusätzliche und ersparte Aufwendungen für Ausgleichsenergie sind auch dann im Rahmen der Härtefallentschädigung zu berücksichtigen, wenn der Anlagenbetreiber nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, sondern sich eines Direktvermarktungs -unternehmens bedient. Insofern sind ihm die zusätzlichen und ersparten Aufwendungen des Direktvermarktungsunternehmens zuzurechnen, soweit sie durch die Einspeisemanagement-Maßnahme verursacht worden sind. Es kann keinen Unterschied für die Höhe der Härtefallentschädigung machen, ob der Anlagenbetreiber selbst oder mit Hilfe eines Dritten die Direktvermarktung wahrnimmt . Insbesondere kann die Höhe des gesetzlichen Entschädigungs-anspruches des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 15 Absatz 1 EEG nicht vom Inhalt des Direktvermarktungsvertrags im Innenverhältnis von Anlagenbetreiber und seinem Direktvermarktungsunternehmen abhängen. Der Anspruch nach § 15 Absatz 1 EEG steht nicht zur Disposition des Anlagenbetreibers. § 15 Absatz 1 EEG vermittelt dem Direktvermarktungsunternehmen keinen (eigenen) Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Härtefallentschädigung. Eine Abtretung des Anspruchs ist natürlich zulässig. Diese Position hat auch die Bundesnetzagentur im Rahmen des Festlegungs-verfahrens BK6-14-049 vertreten. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt ferner, in der bevorstehenden Überarbeitung ihres Leitfadens zum Einspeisemanagement eine Methode zur Bestimmung der Entschädigungshöhe zu beschreiben. Damit ist auch klargestellt, inwieweit die Kosten durch die Netzbetreiber in die Netzentgelte gewälzt werden können. 11. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung die Aufgabe von Bilanzkreisverantwortlichen , Einspeisemanagementmaßnahmen der Netzbetreiber vorherzusehen und einzukalkulieren, und wie weit soll die Verantwortung hierfür reichen ? Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, den Anlagenbetreiber so weit wie möglich im Vorfeld der Maßnahme zu informieren. Dies ergibt sich aus § 14 Absatz 2 EEG. Es ist nicht Aufgabe der Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunternehmen, von sich aus mögliche Einspeisemanagement-Maßnahmen zu antizipieren. Dies würde die Netzlastprognose der Netzbetreiber erschweren. In der bisherigen Praxis der Netzbetreiber werden die Anlagenbetreiber indessen meist nicht im Vorhinein über eine Abregelung im Wege des Einspeisemanagements informiert. Dieses Vorgehen ist nach heutigem Erkenntnisstand dem Umstand geschuldet, dass die Abregelungen meist in Echtzeit und nur kurz vor der Überlastung von Netzbetriebsmitteln durchgeführt werden. Dies hat immerhin den Vorteil, dass Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9576 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nur genau so viel Erneuerbare Energie abgeregelt werden muss, wie tatsächlich notwendig ist, um den akuten Netzengpass zu beseitigen. Nachteilig an diesem Vorgehen ist allerdings, dass weder die Zeit noch die Informationen bzw. Prognosen ausreichen, um einen gezielten energetischen oder bilanziellen Ausgleich mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf für die Energiemengen vorzunehmen, die durch die Anlage infolge der Abregelung nicht erzeugt werden. 12. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Dritte (also weder der Netzbetreiber noch der EEG-Anlagenbetreiber) die Folgekosten von Einspeisemanagementmaßnahmen tragen müssen? Es liegen darüber keine Statistiken oder Erhebungen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der BNetzA, dass eine Regelung zum Ausgleich von Einspeisemanagementmaßnahmen zurzeit nicht sinnvoll ist? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der BNetzA, dass es zurzeit nicht sinnvoll ist, per Gesetz oder Festlegung zwingend einen gezielten energetischen und bilanziellen Ausgleich von allen Einspeisemanagement-Maßnahmen vorzuschreiben . Im Rahmen des Festlegungsverfahrens der BNetzA ist deutlich geworden , dass eine solche Vorgabe erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringen würde. Da Verteilernetzbetreiber bislang Einspeisemanagement-Maßnahmen meist „auf Sicht“ – also ohne Netzlastprognose – durchführen, ist die Etablierung eines flächendeckenden zwingenden energetischen und bilanziellen Ausgleichs nicht zeitnah umsetzbar. Ein gezielter energetischer und bilanzieller Ausgleich von möglichst vielen Einspeisemanagement -Maßnahmen ist nichtsdestotrotz grundsätzlich sinnvoll und sollte in einer mittel- bis langfristigen Perspektive etabliert werden. Ein solcher Ausgleich würde voraussetzen, dass der Einsatz von Einspeisemanagement-Maßnahmen weniger „auf Sicht“, sondern stärker auf Basis von Netzlastprognosen durchgeführt wird. Ähnlich wie beim Redispatch sollten Einspeisemanagement- Maßnahmen – soweit möglich – bereits am Vortag auf Grundlage von möglichst guten Netzlastprognosen geplant und durchgeführt werden. Ein solcher bilanzieller Ausgleich kann bereits heute vertraglich zwischen dem Direktvermarktungsunternehmen bzw. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber geregelt werden oder aber auch ohne den Willen des Direktvermarktungsunternehmens oder Anlagenbetreibers vorgenommen werden. Notwendig ist allerdings aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Verbesserung der Informationen, die den Netzbetreibern über die prognostizierte bzw. geplante Erzeugung von Erneuerbare-Energien-Anlagen vorliegen (vgl. Antwort zu Frage 17). In einer vom BMWi beauftragten Studie zur „Entwicklung von Maßnahmen zur effizienten Gewährleistung der Systemsicherheit im deutschen Stromnetz“ wird derzeit untersucht, inwiefern auf Basis des § 13 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 11 Absatz 3 EEG 2014 Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen in den regulären marktlichen Redispatch einbezogen werden können. Des Weiteren sollen Vorschläge zur Einbindung von Verteilernetzbetreibern zur Ergreifung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 EnWG und zum energetischen Ausgleich nach Redispatch und Einspeisemanagement entwickelt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9576 14. Welche tatsächlichen Entwicklungen hat die Bundesregierung wahrgenommen , die die BNetzA veranlasst haben könnte, eine verbindliche Regelung jetzt für nicht mehr erforderlich zu halten? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Regelenergie infolge eines fehlenden energetischen Ausgleichs von Einspeisemanagementmaßnahmen ? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 16. Was gedenkt die Bundesregierung zukünftig zu unternehmen, um die Rolle der Direktvermarkter zu konturieren und so für Rechtssicherheit zu sorgen? Auf Basis der Ergebnisse der vom BMWi beauftragten Studie zur „Entwicklung von Maßnahmen zur effizienten Gewährleistung der Systemsicherheit im deutschen Stromnetz“ werden die weiteren Schritte erörtert werden. Die staatlichen Eingriffe in private rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen sollten allerdings auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Die Rolle des Direktvermarktungsunternehmens als Dienstleister des Anlagenbetreibers konturiert sich in erster Linie durch die vertraglichen Abreden von Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen . 17. Was tut die Bundesregierung bzw. hat sie bislang getan, um die Informationsflüsse – vor allem im Vorfeld von Einspeisemanagementmaßnahmen und während dessen – in alle Richtungen zu verbessern? Die rechtliche Grundlage für die notwendigen Informationsflüsse ist mit dem sog. „Energieinformationsnetz“ in § 12 EnWG etabliert. Dies umfasst insbesondere den Informationsfluss von Erzeugungsanlagen, aber auch anderen Marktteilnehmern , an die Netzbetreiber, um deren Netzlastprognosen zu verbessern. Verpflichtungen zur Bereitstellung der notwendigen Informationen durch die Marktteilnehmer an die Netzbetreiber bestehen damit bereits kraft Gesetzes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333