Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9601 18. Wahlperiode 09.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9454 – Einführung eines Jugend-Checks V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Autoren der 16. Shell-Jugendstudie beschreiben die Jugend von heute als pragmatische Generation im Aufbruch: Sie sei optimistisch, zukunftsorientiert und anspruchsvoll. Dass das Interesse an Politik unter Jugendlichen angestiegen ist, ist insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine wichtige Entwicklung. Kinder und Jugendliche stellen in der alternden Gesellschaft eine quantitativ und relativ zur übrigen Bevölkerung kleiner werdende Gruppe. Um den Ausgleich zwischen den Generationen zu bewahren, ist es nach Auffassung der Fragesteller zentral, die Interessen von Kindern und Jugendlichen stärker zu berücksichtigen, sie artikulationsstark zu machen und ihre Mitwirkungs - und Partizipationsmöglichkeiten auszubauen und rechtlich abzusichern . Der Gewährleistung der Rechte von Kindern und Jugendlichen – wie sie die UN-Kinderrechtskonvention festschreibt – kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. In einer generationengerechten Gesellschaft muss es Kindern und Jugendlichen nach Auffassung der Fragesteller möglich sein, ihre Interessen auch selbstständig vertreten zu können. Frühe Beteiligung schärft den Sinn fürs Gemeinwohl, stärkt Zusammenhalt und Generationendialog , fördert Integration und Gerechtigkeit. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode findet sich folgende Aussage: „Eigenständige Jugendpolitik: Jugend ist eine eigenständige Lebensphase. Wir begreifen Jugendpolitik als ein zentrales Politikfeld, das vorrangig von Ländern und Kommunen vor Ort gestaltet wird. Um unsere jugendpolitischen Ziele zu verwirklichen, benötigen wir eine starke Allianz für die Jugend mit einer neuen, ressortübergreifenden Jugendpolitik, die die Belange aller jungen Menschen im Blick hat. Gemeinsam mit Jugendlichen und ihren Jugendverbänden entwickeln wir das Konzept einer eigenständigen Jugendpolitik weiter. Wir wollen Jugendlichen Freiräume ermöglichen, ihnen Chancen eröffnen und Rückhalt geben. Wir werden gemeinsam mit den Jugendverbänden einen „Jugend-Check“ entwickeln , um Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den Interessen der jungen Generation zu überprüfen.“ (S. 101). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9601 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ebenso findet sich auf Seite 99 folgende Vereinbarung: „Wir werden jede politische Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin überprüfen, ob sie mit den international vereinbarten Kinderrechten im Einklang stehen.“ (S. 99). Und auf Seite 96: „Wir richten ein Prüfverfahren (Demografie-Check) ein, mit dem Gesetzesvorhaben , Richtlinien und Investitionen daraufhin überprüft werden, welche Auswirkungen damit auf kommende Generationen verbunden sind. Familienfreundlichkeit verankern wir als Leitprinzip der Gesetzgebung und exekutiven Handelns .“ Im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist – Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, – Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, – junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, – junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist (vgl. § 7 SGB VIII). Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention, die die Bundesrepublik Deutschland 1992 ratifiziert hat, ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (vgl. Artikel 1 UN-Kinderrechtskonvention ). Am 15. Juni 2016 führte das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend als Veranstalter eine Informationsveranstaltung zum Jugend-Check durch. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g „Wir werden gemeinsam mit den Jugendverbänden einen Jugend-Check entwickeln , um Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den Interessen der jungen Generation zu überprüfen.“ So lautet der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD (S. 71). Mit der Einführung des Jugend-Checks verfolgt die Bundesregierung das Ziel, im Sinne guter Gesetzgebung die Interessen von über 13 Millionen jungen Menschen verstärkt zu berücksichtigen. Anders als beim Demografie-Check zu Auswirkungen auf kommende Generationen geht es beim Jugend-Check um die Interessen und Bedürfnisse der heutigen Jugend. In einer älter werdenden Gesellschaft ist der Jugend-Check als wirkungsvolles Prüfverfahren und Sensibilisierungsinstrument geboten – für mehr Generationengerechtigkeit, Wertschätzung junger Menschen und Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft. Bereits der Prozess der Entwicklung des Jugend-Checks wurde partizipativ gestaltet . Beteiligt waren Expertinnen und Experten aus den Strukturen des Deutschen Bundesjugendrings, der Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe – AGJ, des Bundesjugendkuratoriums, der Koordinierungsstelle „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“, des Deutschen Jugendinstituts und des BMFSFJ. Darüber hinaus fand ein Erfahrungsaustausch mit dem österreichischen Bundesjugendministerium statt. Schließlich fand im Juni 2016 eine Informationsveranstaltung für jugendpolitische Akteure von Bund, Ländern und Kommunen in Berlin statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9601 Der Entwicklungsprozess mit den jugendpolitischen und zivilgesellschaftlichen Akteuren hat im Ergebnis zu Empfehlungen geführt, insbesondere bezüglich von Qualitätskriterien, Wirkungsdimensionen und Verfahren. Seit dem 15. Februar 2016 wird der Prozess zur Entwicklung des Jugend-Checks durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation – Speyer (Prof. Dr. Ziekow) unterstützt. Die Empfehlungen werden zurzeit im BMFSFJ fachlich geprüft mit dem Ziel, möglichst viele der von den Expertinnen und Experten erarbeiteten Empfehlungen zu berücksichtigen und ein wirksames und handhabbares Konzept für das Prüfverfahren und Sensibilisierungsinstrument „Jugend-Check“ zu gestalten. 1. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung des Jugend-Checks in den Deutschen Bundestag einbringen, und zu wann soll es in Kraft treten? 2. Beabsichtigt die Bundesregierung zur Einführung des Jugend-Checks die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien bzw. der Gesetzesfolgenabschätzung, und wenn ja, zu wann? 3. Soll der Jugend-Check verpflichtend in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien aufgenommen werden, und wenn nicht, wie kann dann dessen verbindliche Umsetzung in den Bundesministerien gewährleistet werden? 4. Welche Gesetze sollen zudem zur Etablierung des Jugend-Checks geändert werden? 5. Plant die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen des Gesetzes? Wenn ja, zu wann ist die Evaluierung geplant? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1, 2, 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die fachliche Prüfung im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist noch nicht abgeschlossen. 6. Zu wann ist die Ressortabstimmung vorgesehen bzw. wurde diese durchgeführt ? Es hat am 25. April 2016 eine erste Ressortbesprechung stattgefunden, die dem Informationstransfer diente. Die dort vorgetragenen Hinweise wurden aufgenommen . Eine Ressortabstimmung wird nach Abschluss der fachlichen Prüfung im BMFSFJ erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9601 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Auf welche Probleme bei der Berücksichtigung der Rechte und Interessen von jungen Menschen reagiert der Jugend-Check dessen Wirkungsdimensionen entlang der Artikel der VN-Kinderrechtskonvention ausgerichtet sind, wenn nach Aussage der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5628 vom 23. Juli 2015 jede gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit der VN-Kinderrechtskonvention geprüft wird und die Vereinbarkeit mit den international vereinbarten Kinderrechten grundsätzlich sichergestellt ist? Im Entwicklungsprozess zum Jugend-Check wurden von den jugendpolitischen und zivilgesellschaftlichen Akteuren Wirkungsdimensionen (zum Beispiel Schutz vor Gewalt, finanzielle und materielle Situation, Mobilität, Freizeitgestaltung und kulturelle Entfaltung, Freiheit zur Selbstbestimmung) erarbeitet, die die Grundlage für den Jugend-Check bilden sollen und veröffentlicht werden. Sie bilden die Lebensbereiche junger Menschen im Alter von 12 bis 27 Jahren ab. Die Regelungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (VN-KRK) und weitere, daraus abgeleitete international vereinbarte Kinderrechte, finden in Deutschland gemäß Artikel 1 VN-KRK in Verbindung mit § 2 BGB nur auf Menschen Anwendung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Wirkungsdimensionen des Jugend-Checks richten sich nicht ausschließlich an der VN-Kinderechtskonvention aus. Das BMFSFJ plant, die Wirkungsdimensionen unter Beteiligung von jungen Menschen weiterzuentwickeln. 8. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Notwendigkeit des Jugend-Checks begründen, wenn nach Auffassung der Koalitionspartner Jugendpolitik als ein zentrales Politikfeld begriffen wird, dass vorrangig von Ländern und Kommunen vor Ort gestaltet wird? Für eine gute Politikentwicklung ist das Zusammenwirken der Verantwortlichen in Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft auf allen staatlichen Ebenen und in enger Abstimmung miteinander wichtig. So werden im Rahmen der Jugendstrategie „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ seit Beginn dieser Legislaturperiode auch verstärkt Maßnahmen – insbesondere durch die Koordinierungsstelle „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ (Träger: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ) – durchgeführt, die diesem Ziel entsprechen und die das Engagement der jugendpolitischen und zivilgesellschaftlichen Akteure in den Ländern und Kommunen unterstützen, wie zum Beispiel der Prozess „Jugendgerechte Kommunen“ mit Referenzkommunen in allen 16 Bundesländern . Die Jugendstrategie „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ des BMFSFJ bündelt vielfältige Einzelvorhaben, die alle das Ziel verfolgen, einen Beitrag zu leisten zur Verbesserung der Lebenswelten und Entwicklungschancen von jungen Menschen zwischen 12 und 27 Jahren. Dies entspricht der Anregungs- und Förderfunktion des Bundes nach § 83 SGB VIII. Ausführliche Informationen zur Jugendstrategie sind auf www.jugendgerecht.de zu finden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9601 9. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim geplanten Jugend-Check die Interessen und Rechte von jungen Menschen im Alter zwischen zwölf und 27 Jahren im Vordergrund stehen, und wie erklärt die Bundesregierung die Abweichung beispielsweise von der Begriffsbestimmung gemäß § 7 SGB VIII? 10. Wann und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, dass die Belange von Kindern bis zum Alter von zwölf Jahren nicht Teil des Jugend -Checks sind, nachdem sie auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5628 am 23. Juli 2015 noch antwortete: „Das Prüfinstrument (Jugend-Check) soll ressortübergreifend Maßnahmen erfassen, bei denen Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren betroffen sind.“? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Jugend-Check ist im Koalitionsvertrag im Abschnitt „Eigenständige Jugendpolitik “ verortet. Die Grundlagen der Eigenständigen Jugendpolitik wurden in der letzten Legislaturperiode entwickelt, in der laufenden werden sie weiter entwickelt und umgesetzt. Die Eigenständige Jugendpolitik leitet sich ab von der jugendsoziologisch und entwicklungspsychologisch identifizierten eigenständigen Lebensphase Jugend zwischen 12 und 27 Jahren und der Notwendigkeit eines eigenständigen Politikansatzes für diese Lebensphase. Die Begriffsbestimmungen für „Kinder“ (0 bis <14 Jahre), „Jugendliche“ (14 bis <18 Jahre), „junge Volljährige “ (18 bis <27 Jahre) und „junge Menschen“ (0 bis <27 Jahre) des § 7 SGB VIII relativieren die Sinnhaftigkeit der eigenständigen Lebensphase „Jugend “ nicht, deren Altersbereich auch die 12- bis 14-jährigen „Kinder“ einschließt . 11. Wie gedenkt die Bundesregierung die jungen Menschen an der Durchführung des Jugend-Checks zu beteiligen und damit die Umsetzung des § 8 Absatz 1 SGB VIII (demnach „Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind) und Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention (demnach die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen . Zu diesem Zweck soll dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben werden, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden ) zu gewährleisten? 12. Wie und mit welchen Ergebnissen hat die Bundesregierung die 12- bis 27- Jährigen bisher an der Entwicklung des Jugend-Check beteiligt? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Beteiligung von jungen Menschen ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen und konstitutiv für die Jugendstrategie des BMFSFJ. Wie bereits ausgeführt , werden insbesondere die Wirkungsdimensionen des Jugend-Checks gemeinsam mit jungen Menschen entwickelt und fortgeschrieben. Geplant sind auch Jugend-Audits zur Evaluierung und Weiterentwicklung des Jugend-Checks. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9601 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zudem finden noch in 2016 online und offline Beteiligungsprozesse statt, in denen Jugendliche die Einzelvorhaben der Jugendstrategie bewerten, dazu gehört auch der Jugend-Check. 13. Wie begründet die Bundesregierung, dass ein Checkverfahren für Gesetzgebungsvorhaben ohne sanktionierende Wirkung, das geeignete Instrument ist, um die Interessen der jungen Menschen künftig besser zu berücksichtigen? Der Jugend-Check ist nicht als Sanktionierungsinstrument im Sinne von „durchgefallen “ oder „bestanden“ geplant, sondern als wirksames Prüf- und Sensibilisierungsinstrument , mit dem die Interessen und Bedürfnisse der 12- bis 27-Jährigen bei gesetzgeberischen Maßnahmen des Bundes besser berücksichtigt werden. 14. Mit welchen Instrumenten zur Abschätzung der Folgen von Gesetzentwürfen und Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher die Umsetzung des Artikels 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet, demnach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist, und wie verhalten sich diese Instrumente zum geplanten Jugend-Check? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. 15. Welche anderen Instrumente wurden erörtert, und warum wurden diese nicht für geeignet gehalten? Im bisherigen Entwicklungsprozess wurden auf Grundlage einer Zuarbeit des Instituts für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation – Speyer verschiedene bestehende Prüfverfahren ausgewertet. Die Ergebnisse sind ebenso Teil der laufenden fachlichen Bewertung im BMFSFJ wie eine Bewertung diverser international angewandter Verfahren zum Child Rights Impact Assessment. 16. Wie wird die Bundesregierung beim Jugend-Check die Fragen der Geschlechterrollen aufnehmen und bearbeiten? Selbstverständlich wurden und werden Gender-Aspekte bei der Entwicklung und Implementierung des Jugend-Checks berücksichtigt. Die Wirkungsdimensionen beziehen sich auf typische Lebensbereiche von Jugendlichen und jungen Volljährigen ebenso wie auf einzelne Gruppen junger Menschen. Dem Schutz vor Diskriminierung und Stigmatisierung ist darüber hinaus eine eigene Wirkungsdimension gewidmet. 17. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit für ein Checkverfahren für Volljährige? Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. 18. Welche Kosten sind bisher für die Entwicklung des Jugend-Checks entstanden (bitte differenziert auflisten, welche internen und welche externen Kosten entstanden sind)? Interne Kosten im BMFSFJ: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9601 1. Reisekosten Informationsbesuch österreichisches Bundesministerium für Familie und Jugend am 2./3. September 2015: 1 390 Euro 2. Informationsveranstaltung am 15. Juni 2016: 560 Euro Externe Kosten: 1. Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation – Speyer in der Zeit vom 15. Februar 2016 bis 31. August 2016: 16 800 Euro 19. Welche Kosten sind für die Entwicklung des Jugend-Checks insgesamt vorgesehen (bitte Einzelplan und Kostenstelle ausweisen)? 20. Welche Kosten werden nach jetzigem Planungsstand im Zusammenhang mit der Durchführung des Jugend-Checks jährlich entstehen, und in welchem Einzelplan werden diese etatisiert? 21. Mit wie viel Personalstellen und Kosten, für die Durchführung des im Rahmen des Jugend-Checks geplanten Relevanzscreenings, rechnet a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie b) das Auswärtige Amt c) das Bundesministerium des Innern d) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz e) das Bundesministerium der Finanzen f) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales g) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft h) das Bundesministerium der Verteidigung i) das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend j) das Bundesministerium für Gesundheit k) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur l) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit m) das Bundesministerium für Bildung und Forschung n) das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung o) der Bundesminister für besondere Aufgaben? Die Fragen 19, 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Da die fachliche Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann zu ggf. entstehenden Kosten keine Aussage gemacht werden. 22. Welche Aufgaben hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Monitoring- Stelle UN-Kinderrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte und die Umsetzung der Rechte welcher Altersgruppe steht bei der Monitoring-Stelle im Vordergrund? Zentrale Aufgaben der Monitoringstelle sind die Bewertung politischer Maßnahmen sowie der Gesetzgebung anhand der Regelung der kinderrechtlichen Normen . Sie soll ferner den Umsetzungsstand der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland systematisch untersuchen und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Kinderrechte identifizieren. Gemäß Artikel 1 VN-KRK in Verbindung mit § 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9601 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BGB finden die Regelungen des Übereinkommens in Deutschland auf Menschen Anwendung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 23. Inwiefern tangiert nach Auffassung der Bundesregierung der Jugend-Check die Aufgaben der Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission), und wie sieht sie die Rolle der Kinderkommission nach Einführung des Jugend-Checks? Der Jugend-Check verändert die Aufgaben der Kinderkommission des Deutschen Bundestages nicht. Im Sinne gemeinsamer und verbindender Bemühungen um eine verstärkte politische Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse junger Menschen ist ein Informationsaustausch sinnvoll. 24. Wie viele Gesetzentwürfe wurden in dieser Wahlperiode von der Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebracht? Mit Stand vom 25. August 2016 hat die Bundesregierung 326 Gesetzentwürfe im Deutschen Bundestag eingebracht. 25. Welche Gesetzentwürfe würde die Bundesregierung dem Jugend-Check- Verfahren unterziehen (bitte nach Gesetzentwürfen der Bundesregierung, Gesetzentwürfen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Gesetzentwürfen des Bundesrates aufschlüsseln)? 26. Sollen darüber hinaus auch Maßnahmen der Bundesregierung dem Jugend- Check-Verfahren unterzogen werden, und wenn ja, mit wie vielen Maßnahmen ist jährlich zu rechnen, und nach welchen Kriterien wird die Auswahl „aller relevanten Maßnahmen“ (vgl. Zwischenbericht Dezember 2015 zum Jugend-Check: www.jugendgerecht.de/downloads/Zwischenbericht_ WS_Jugend-Check_final.pdf) getroffen? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Koalitionsvertrag ist geregelt, dass der Jugend-Check auf „Maßnahmen“ anzuwenden ist, worunter nicht nur Gesetzesvorhaben zu verstehen sind. Die Frage, mit welchem Verfahren aus der Gesamtheit der Maßnahmen die für den Jugend- Check relevanten Maßnahmen identifiziert werden, war Teil des Entwicklungsprozesses und ist Teil der noch nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfung. 27. Wie soll das geplante unabhängige Prüfgremium besetzt sein, welche Expertise bzw. Fachkompetenz sollen die Mitglieder haben, und wie soll die Leistung der Mitglieder des Gremiums honoriert werden? 28. Wo soll die Arbeitsstelle für den Jugend-Check angesiedelt werden, und welche Ressourcen sollen ihr zur Verfügung stehen? Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Entwicklungsprozess mit den jugendpolitischen und zivilgesellschaftlichen Akteuren ist die Empfehlung ausgesprochen worden, den Jugend-Check durch ein unabhängiges Gremium durchführen zu lassen, welches durch eine leistungsfähige Arbeitsstelle unterstützt wird. Diese Überlegungen sind Teil der fachlichen Prüfung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9601 29. Beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen des Jugend-Check-Verfahrens eine Mitwirkung oder Kooperation mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention, der Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission ) des Deutschen Bundestages, dem Deutschen Jugendinstitut e. V. und zivilgesellschaftlichen Akteuren und Zusammenschlüssen wie der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e. V., und wenn ja, wie? Der Jugend-Check ist geplant als Prüfverfahren und Sensibilisierungsinstrument. Es besteht auf Grund der Sachnähe, der gemeinsamen fachpolitischen Zielstellungen , der Sinnhaftigkeit von Synergieeffekten und der Vermeidung von Redundanzen die Bereitschaft zu Informationsaustausch und inhaltlich-strategischer Zusammenarbeit. So war und ist der Entwicklungsprozess kooperativ, vertrauensvoll und partizipativ. Die Konkretisierung kann jedoch erst nach der Implementierung des Jugend-Checks und der Etablierung notwendiger Strukturen erfolgen . 30. Mit welchem Verfahren wurde in der 18. Wahlperiode jede politische Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin überprüft, ob es mit den international vereinbarten Kinderrechten im Einklang steht? 31. Wenn eine o. g. Prüfung der Maßnahmen und Gesetze stattgefunden hat, mit welchem Ergebnis? 32. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus der Prüfung der o. g. Maßnahmen und Gesetze gezogen, und welchen Einfluss hatte dieses auf die Entwicklung des Jugend-Checks? Die Fragen 14, 30, 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist geregelt, dass Gesetzentwürfe daraufhin geprüft werden müssen, ob sie mit den völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar sind. Die Bundesregierung prüft jede gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit der VN-Kinderrechtskonvention und stellt die Vereinbarkeit mit den international vereinbarten Kinderrechten damit grundsätzlich sicher. Zusätzlich hat die Bundesregierung im Jahr 2015 beim Deutschen Institut für Menschenrechte eine Monitoringstelle für die Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland eingerichtet (siehe Antwort zu Frage 22). Die Bundesregierung wird entsprechend den Abschließenden Bemerkungen des VN-Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 31. Januar 2014 zum gemeinsamen dritten und vierten Staatenbericht Deutschlands verstärkt auf die hinreichende Beachtung und Anwendung des in Deutschland unmittelbar anwendbaren Artikel 3 Absatz 1 VN-Kinderrechtskonvention hinwirken und nach Maßgabe von Artikel 4 alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zu seiner Verwirklichung treffen. Der Jugend-Check wird im Einklang mit den bestehenden Verfahren und Instrumenten entwickelt und soll diese ergänzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9601 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Bei welchen Gesetzesvorhaben haben die Ergebnisse des Demografie- Checks zu Änderungen geführt? Der in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung Anfang 2014 eingeführte Demografie -Check dient dazu, Gesetzes- und Verordnungsvorhaben daraufhin zu überprüfen , ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen damit auf kommende Generationen verbunden sind. Als Bestandteil der nach §§ 43 Absatz 1 Nr. 5 und 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) durchzuführenden Gesetzesfolgenabschätzung ist das Ergebnis der Prüfung im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung darzustellen. Ziel ist es, die demografische Entwicklung bei allen Vorhaben mitzudenken und im politischen Handeln zu verankern. Damit ist der Demografie-Check sowohl im Rahmen der Erstellung des Entwurfs durch das jeweils zuständige Ressort als auch im anschließenden parlamentarischen Verfahren Teil eines umfassenden Abwägungsprozesses. Inwieweit in diesem Rahmen Änderungen im Gesetzesvorhaben erfolgt sind, die auf die Ergebnisse des Demografie-Checks zurückzuführen sind, ist nicht feststellbar . 34. Plant die Bundesregierung, den Demografie-Check zu evaluieren, und wenn ja, bis wann? Eine Evaluierung des Demografie-Checks ist nicht geplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333