Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9608 18. Wahlperiode 09.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9451 – Unterbringung von Ukrainern im Sonderlager Manching V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben wiederholt Hinweise aus der Bevölkerung erhalten, denen zufolge in der besonderen Aufnahmeeinrichtung Manching vermehrt ukrainische Asylsuchende untergebracht sind. Den Darstellungen auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zufolge dient die besondere Aufnahmeeinrichtung Manching zur Erledigung von Asylverfahren von Antragstellern aus sogenannten sicheren Herkunftsländern. Nach § 30a des Asylgesetzes sind für solche Antragsteller beschleunigte Verfahren vorgesehen. Die Ukraine ist allerdings bislang nicht als sicheres Herkunftsland eingestuft, so dass sich die Frage stellt, warum ukrainische Asylsuchende in Manching festgehalten werden. Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller interpretieren mehrere der betroffenen Ukrainerinnen und Ukrainer ihre Unterbringung bzw. Verlegung nach Manching so, dass damit die Ablehnung ihres Asylantrages praktisch schon feststehe und ihre Abschiebung geplant sei. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hält die Wortwahl in der Kleinen Anfrage (Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung Manching als „Sonderlager“, in der eine „Konzentration ukrainischer Asylsuchender“ erfolge, die dort „festgehalten“ würden etc.) durch die Fragesteller für bedenklich. Sie verwendet diese Begrifflichkeiten in ihrer Antwort daher nicht. In Manching betreibt der Freistaat Bayern eine Aufnahmeeinrichtung für die Unterbringung Asylbegehrender, in der auch asylsuchende ukrainische Staatsangehörige untergebracht sind, die dort aber nicht „festgehalten“ werden. Zum 1. Juli 2016 haben der Freistaat Bayern und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes (AsylG) eine Vereinbarung geschlossen, dass in Manching zudem eine besondere Aufnahmeeinrichtung betrieben wird. Die Asylverfahren werden jedoch weder in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9608 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einer Aufnahmeeinrichtung noch in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung durchgeführt, sondern in der Außenstelle des BAMF. Es können dort sowohl Asylverfahren von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a AsylG als auch die Verfahren von Antragstellern aus anderen Herkunftsstaaten durchgeführt werden. Sofern ein Antragsteller Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats im Sinne von §29a AsylG ist, kann das BAMF das Asylverfahren beschleunigt durchführen, wenn die jeweilige Außenstelle einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. 1. Werden in der Aufnahmeeinrichtung Manching nach Kenntnis der Bundesregierung auch Asylverfahren von Antragstellern aus nicht als sicher eingestuften Herkunftsländern durchgeführt, und wenn ja, seit wann, in welchem Umfang, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage? Gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 AsylG sind die Länder verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Soweit dort Ausländer untergebracht werden, bei denen beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG durchgeführt werden sollen, ist sie zugleich eine besondere Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1 AsylG. Die Aufnahmeeinrichtung Manching ist eine solche Aufnahmeeinrichtung, die seit Juli 2016 zugleich als besondere Aufnahmeeinrichtung betrieben wird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Seit dem 1. September 2015 wird diese Einrichtung betrieben. Da die Asylverfahren nicht in der Aufnahmeeinrichtung selbst durchgeführt werden, können Aussagen zu den in Manching durchgeführten Asylverfahren nur bezogen auf die entsprechende Außenstelle des BAMF getroffen werden. Danach wurden vom 1. September bis 31. Dezember 2015 in der Außenstelle des BAMF in Manching insgesamt 1 046 Entscheidungen getroffen, davon 137 Entscheidungen zu Antragstellern aus Staaten, die nicht gemäß § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurden. Von Januar bis einschließlich Juli 2016 wurden in der Außenstelle des BAMF in Manching insgesamt 1 128 Entscheidungen getroffen, davon 445 Entscheidungen zu Antragstellern aus Staaten, die nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurden . 2. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in der Aufnahmeeinrichtung Manching in letzter Zeit vermehrt ukrainische Asylsuchende untergebracht werden? Wie viele Ukrainerinnen und Ukrainer waren jeweils zum Ersten des Monats seit Einrichtung des Lagers in Manching untergebracht? Für die Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen sind die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen zur konkreten Belegung der jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen 1, 4 und 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9608 3. Inwiefern steht nach Kenntnis der Bundesregierung die allfällige Konzentration ukrainischer Asylsuchender in einem Zusammenhang mit deren beabsichtigter Abschiebungen oder Überstellung? Die Bundesregierung sieht insoweit keinen Zusammenhang. Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. 4. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung Asylverfahren von Ukrainerinnen und Ukrainern in der Aufnahmeeinrichtung Manching durchgeführt ? 5. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung nur jene asylsuchenden Ukrainerinnen und Ukrainer, die in Bayern einen Asylantrag gestellt haben, in Manching untergebracht, oder auch solche, die in anderen Bundesländern einen Antrag gestellt haben? Nach welchen Kriterien richtet sich die Frage, ob ukrainische Antragstellerinnen und Antragsteller in Manching oder woanders untergebracht werden? Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Festlegung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung der Länder erfolgt bei allen neu einreisenden Asylsuchenden durch das bundesweite EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden)-System. Dabei werden neben der quotengerechten Verteilung auch die Zuständigkeiten der jeweiligen BAMF-Außenstelle beachtet, da im Hinblick auf die notwendige Spezialisierung der Asylentscheider nicht jede Außenstelle jedes Herkunftsland bearbeitet. Für die Durchführung der Asylverfahren von Asylsuchenden aus dem Herkunftsland Ukraine sind seit April 2016 ausschließlich die Außenstellen München, Manching und Nostorf-Horst zuständig . Demgemäß werden Asylsuchende aus dem Herkunftsland Ukraine, die ihren Asylantrag in einer Außenstelle des BAMF stellen müssen (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 1 AsylG,) grundsätzlich in einer der Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, denen die genannten Außenstellen zugeordnet sind. 6. Die Asylanträge wie vieler in Manching untergebrachten Ukrainerinnen und Ukrainer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einrichtung des Lagers abgelehnt? a) Wie gliedert sich die Zahl der Ablehnungen nach Monaten seit Einrichtung des Lagers in Manching? b) Wie wurde mit den abgelehnten ukrainischen Flüchtlingen verfahren bzw. wohin wurden sie im Anschluss an die Ablehnung gebracht (bitte nach Abschiebungen in die Ukraine, Überstellungen nach den Dublin-Regeln und Einweisung in andere Unterbringungseinrichtungen in Deutschland aufgliedern)? Die Fragen 6 bis 6b werden im Zusammenhang beantwortet. Asylverfahren des BAMF zu ukrainischen Staatsangehörigen werden in der Außenstelle Manching erst seit April 2016 durchgeführt. In der Statistik des BAMF wird nicht unterschieden, ob Antragsteller in der der Außenstelle des Bundesamtes zugeordneten Aufnahmeeinrichtung oder anderweitig untergebracht sind. Daher kann zwar eine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Asylanträge ukrainischer Staatsangehöriger von der zuständigen Außenstelle des BAMF in Manching abgelehnt wurden. Ob die betreffenden Personen auch tatsächlich in der Aufnahmeeinrichtung in Manching untergebracht sind oder waren, kann von der Bundesregierung dagegen nicht beurteilt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9608 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Monat April 2016 hat das BAMF bezogen auf die Außenstelle Manching 76 Asylanträge ukrainischer Staatsangehöriger abgelehnt oder die Verfahren eingestellt . Im Mai 2016 waren es 203, im Juni 2016 95 und im Juli 2016 51 Anträge. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurden im ersten Halbjahr 2016 insgesamt 82 ukrainische Staatsangehörige in andere Mitgliedstaaten überstellt. Für Abschiebungen sowie die Unterbringung von Personen, die in Deutschland bleiben, sind die Länder zuständig. Hierzu liegen der Bundesregierung keine näheren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 7. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die beschleunigten und ggf. auch die nicht beschleunigten Asylverfahren in Manching im Schnitt, und wie lange dauern sie bei ukrainischen Antragstellerinnen und Antragstellern? Im Zeitraum von 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer von Asylverfahren ukrainischer Antragsteller (Erst- und Folgeanträge ) in der Außenstelle Manching 6,1 Monate. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Asylverfahren aus sonstigen Herkunftsländern (Erst- und Folgeanträge ) betrug im selben Zeitraum 5,7 Monate. 8. Inwiefern unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung jene Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen , aber dennoch in Manching untergebracht werden, ebenfalls der für die dort untergebrachten Asylsuchenden geltenden verschärften Residenzpflicht und dem Arbeitsverbot? Die Verpflichtung gemäß § 30a Absatz 3 AsylG, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt ausschließlich für Asylsuchende, deren Asylverfahren nach § 30a AsylG beschleunigt bearbeitet werden. Für Asylsuchende aus dem Herkunftsland Ukraine ist weder § 30a Absatz 1 Nummer 1 noch § 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG (Verbot der Erwerbstätigkeit ) einschlägig, da die Ukraine nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Aus wie vielen und welchen anderen als nicht sicher eingestuften Herkunftsländern stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die in Manching untergebrachten Asylsuchenden (bitte vollständig auflisten), und wie hoch ist derzeit die tatsächliche Belegung des Sonderlagers (bitte auch die maximalen Aufnahmekapazitäten der Einrichtung angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse hierzu vor. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 10. Hält die Bundesregierung an der Praxis fest, Asylanträge von Ukrainerinnen und Ukrainern, deren Fallgestaltungen einen Zusammenhang mit Militärdienst enthalten, zurückzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9219)? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, inwiefern ist gewährleistet, dass in Manching tatsächlich nur ukrainische Flüchtlinge untergebracht sind, deren Asylanträge inhaltlich keinen Bezug zum Militär bzw. Militärdienst haben? Das BAMF stellt hinsichtlich des Herkunftslands Ukraine Entscheidungen zu Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Militärdienst weiterhin zurück. Im Üb- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9608 rigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9219 verwiesen. Für eine Differenzierung bei der Unterbringung von Asylsuchenden aus dem Herkunftsland Ukraine in der Aufnahmeeinrichtung Manching im Sinne der Fragestellung besteht keinerlei Notwendigkeit. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Gibt es besondere Regeln für die Durchführung von Asylverfahren oder die Gewährung von Duldungen von Antragstellern, die von der Krim bzw. aus den von den Separatisten beherrschten Gebieten stammen (bitte ggf. auf besondere Regeln für Angehörige ethnischer Minderheiten hinweisen), und wenn ja, welche sind dies? Besondere Regeln im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt . Für die Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sind die Länder zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9219 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333