Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9615 18. Wahlperiode 12.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9452 – Zugangszahlen und Entwicklungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Einführung eines bundesweiten Umverteilungssystems für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) im Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung , Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November 2015 wurde zum ersten Mal eine systematische Erfassung dieser Flüchtlingsgruppe in Deutschland eingeführt. Aufgrund der Daten sollte es möglich sein, quantitative Aussagen über die Größe und Verteilung dieser Gruppe zu treffen. Aus der Praxis der Aufnahme der UMF in Deutschland wird fortlaufend auf Veranstaltungen (unter anderem vom Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e. V.) berichtet, dass die Zusammenführung von UMF und Familienmitgliedern bzw. Verwandten in der Praxis ein gravierendes Problem darstellt – sowohl für die betroffenen UMF und ihre Familien, als auch für die beteiligten Verwaltungen. Auch beim Flüchtlingsgipfel der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel mit Vertreterinnen der Zivilgesellschaft am 1. Juli 2016 wurde diese Problemlage bereits angesprochen. 1. Wie viele UMF wurden in den Monaten Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 jeweils neu in Obhut genommen (bitte nach einzelnen Bundesländern und jeweiligem Monat aufschlüsseln)? Wie viele UMF wurden in den Monaten Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 jeweils aus der Jugendhilfe entlassen (bitte nach einzelnen Bundesländern und jeweiligem Monat aufschlüsseln)? Die Zahlen für 2016 liegen noch nicht vor. Täglich werden Meldungen der Jugendämter erfasst über sich dort in Obhut befindende unbegleitete ausländische Minderjährige. Aus diesen Zahlen lässt sich aber nicht ableiten, wie viele unbegleitete ausländische Minderjährige jeweils neu in Obhut genommen bzw. aus der Kinder- und Jugendhilfe entlassen wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9615 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Demgegenüber beschreibt die Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich die Anzahl der Fälle von Inobhutnahmen – dies aber nur jährlich und zeitlich versetzt, ca. acht Monate nach Abschluss des jeweiligen Jahres. 2. Wie viele UMF befinden sich zum Stichtag 31. Juli 2016 in Deutschland (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern in Verbindung mit der Art der jugendhilferechtlichen Versorgung (Minderjährige und junge Volljährige im Altverfahren nach § 89d SGB VIII, § 42 SGB VIII, § 42a SGB VIII, nach der Anschlusshilfe §§ 27 SGB VIII) und der absoluten und relativen Quotenerfüllung der einzelnen Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel)? Da der 31. Juli 2016 ein Sonntag war, enthält die Tabelle die Daten vom 1. August 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9615 01 .08 .20 16 Bu nd es lä nd er Kö ni gs te in er Sc hl üs se l 2 01 5 fü r u M (A ltv er fa hr en na ch 89 d) fü r j un ge Vo llj äh rig e (e he m . u M - Al tve rfa hr en na ch 89 d) fü r U MA - Vo rlä uf ig e In ob hu tn ah m e fü r U MA - In ob hu tn ah m e fü r U MA - An sc hl us sm aß - na hm en (H zE u nd so ns tig e) fü r U MA - ju ng e Vo llj äh rig e Su m m e al le r ju ge nd hi lfe - re ch tli ch en Zu stä nd ig - ke ite n (ta ge sa ktu el l) Qu ot en üb er -/ -u nt er - sc hr ei tu ng SO LL - Zu stä nd ig - ke it ge m . Q uo te Qu ot en - er fü llu ng Ba de n- W ür tte m be rg (B W ) 12 ,8 64 56 % 1. 97 6 94 6 77 2 1. 05 2 2. 99 0 40 9 8.1 45 -10 6 8. 25 1 98 ,7 % Ba ye rn (B Y) 15 ,5 18 73 % 6. 24 2 3. 37 8 18 5 63 9 65 4 77 11 .17 5 1.2 21 9. 95 4 11 2, 3% Be rli n (B E) 5, 04 92 7% 1. 37 8 35 2 10 7 95 6 23 4 23 3.0 50 -18 9 3. 23 9 94 ,2 % Br an de nb ur g (B B) 3, 06 05 3% 30 8 65 23 42 3 54 3 92 1.4 54 -50 9 1. 96 3 74 ,1 % Br em en (H B) 0, 95 68 8% 1. 30 8 57 8 39 40 14 2 1 2.1 08 1.4 94 61 4 34 3, 5% Ha m bu rg (H H) 2, 52 96 8% 1. 16 8 91 2 44 64 1 70 2.2 59 63 6 1. 62 3 13 9, 2% He ss en (H E) 7, 35 89 0% 3. 25 5 1. 62 0 33 4 32 1 82 3 97 6.4 50 1.7 30 4. 72 0 13 6, 7% Me ck le nb ur g- Vo rp om m er n (M V) 2, 02 90 6% 33 2 45 2 34 9 23 7 19 98 4 -31 7 1. 30 1 75 ,6 % Ni ed er sa ch se n (N I) 9, 32 10 4% 1. 22 6 41 6 84 1. 41 4 1. 94 8 23 1 5.3 19 -65 9 5. 97 8 89 ,0 % No rd rh ei n- W es tfa le n (N W ) 21 ,2 10 10 % 4. 25 4 1. 19 8 32 9 3. 01 1 3. 51 3 43 9 12 .74 4 -86 0 13 .60 4 93 ,7 % Rh ei nl an d- Pf al z ( RP ) 4, 83 71 0% 56 9 21 4 75 54 9 1. 06 7 92 2.5 66 -53 6 3. 10 2 82 ,7 % Sa ar la nd (S L) 1, 22 17 3% 38 3 25 8 22 65 11 9 70 91 7 13 3 78 4 11 7, 0% Sa ch se n (S N) 5, 08 38 6% 43 6 47 13 82 3 95 2 45 2.3 16 -94 5 3. 26 1 71 ,0 % Sa ch se n- An ha lt (S T) 2, 83 06 8% 13 2 24 12 58 2 44 5 37 1.2 32 -58 4 1. 81 6 67 ,9 % Sc hl es wi g- Ho lst ei n (S H) 3, 40 33 7% 99 8 24 1 40 36 8 36 4 47 2.0 58 -12 5 2. 18 3 94 ,3 % Th ür in ge n (T H) 2, 72 45 1% 36 0 36 9 23 5 69 0 32 1.3 62 -38 5 1. 74 7 77 ,9 % Su m m e al le r Z us tä nd ig ke ite n 10 0, 00 00 0% 24 .32 5 10 .33 0 2.0 90 10 .89 1 14 .72 2 1.7 81 64 .13 9 64 .13 9 Ve rso rg un g, B et re uu ng u nd U nt er stü tzu ng vo n un be gl ei te te n au slä nd isc he n Mi nd er jä hr ig en (U MA ) - a ktu el le V er te ilu ng a uf d ie B un de slä nd er - Ju ge nd hi lfe re ch tli ch e Zu stä nd ig ke it Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9615 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie viele UMF wurden zwischen den Bundesländern im Rahmen des § 42b SGB VIII umverteilt (bitte einzeln nach den Monaten Januar bis Juli 2016 aufschlüsseln, jeweils Anzahl der abgegebenen und der aufgenommenen UMF nach abgebenden und aufnehmenden Bundesländern angeben)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9615 4. Wie viele UMF wurden landesintern im Rahmen des § 42b SGB VIII umverteilt (bitte einzeln nach den Monaten Januar bis Juli 2016 in Verbindung mit dem jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)? Diese Daten werden nicht erhoben. 5. Wie lang ist der durchschnittliche Zeitraum zwischen der vorläufigen Inobhutnahme und der Umverteilung der betroffenen UMF (bitte nach den Monaten November 2015 bis Juli 2016 in Verbindung mit den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)? Nach den gesetzlichen Vorgaben hat das zuständige Jugendamt nach der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen sieben Werktage Zeit, um den Minderjährigen oder die Minderjährige bei der zuständigen Landesstelle für die bundesweite Aufnahme zu melden (§ 42a Absatz 4 Satz 1 SGB VIII). Von dort erfolgt binnen drei Werktagen eine Meldung an das Bundesverwaltungsamt (§ 42a Absatz 4 Satz 3 SGB VIII). Das Bundesverwaltungsamt wiederum bestimmt innerhalb von zwei Werktagen die zuständige Landesstelle für die weitere Aufnahme (§ 42b Absatz 1 SGB VIII). Die Landesstelle ihrerseits weist innerhalb von zwei Werktagen das für die anschließende Inobhutnahme zuständige Jugendamt aus (§ 42b Absatz 3 SGB VIII). Dies beschreibt insgesamt einen Zeitraum von 14 Werktagen. Rechtlich ausgeschlossen ist eine Verteilung erst nach einem Monat (§ 42b Absatz 4 Nummer 4 SGB VIII). In Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2016 nach Sonder-Übergangsregelung sogar erst nach zwei Monaten (§ 42d Absatz 3 SGB VIII). Nicht repräsentative Recherchen bei Landesstellen und Jugendbehörden in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben ergeben, dass die mittlere Dauer bzw. die empfohlene Dauer zwischen einer und vier Wochen liegt. Im Rahmen des jährlichen Berichts über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, zu dem sich die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet hat, wird unter anderem beabsichtigt, tragfähige Daten zur Dauer der vorläufigen Inobhutnahme zu erheben und konkrete Angaben zu machen. 6. Bestehen zwischen den einzelnen Bundesländern aus Sicht der Bundesregierung Unterschiede in der Umverteilungspraxis? Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich der Quote der tatsächlich umverteilten UMF bzw. dem Anteil von UMF, die von der Umverteilung ausgenommen werden? Falls ja, worauf sind diese Unterschiede zurückzuführen? Gemäß § 42b Absatz 1 SGB VIII benennt das Bundesverwaltungsamt innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. Die Entscheidung geht sowohl dem abgebenden als auch dem bzw. den aufnehmenden Land bzw. Ländern zu. Die Umsetzung der Entscheidung findet in Absprache der beteiligten Länder und Jungendämter statt. Das Bundeverwaltungsamt ist an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9615 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche Daten und Auskünfte zur Umverteilung von UMF werden durch das Bundesverwaltungsamt erfasst? Es werden keine personenbezogenen Daten erfasst sondern ausschließlich die zahlenmäßige Anmeldung durch die zuständige Landesstelle und die zahlenmäßige Verteilung auf die zur Aufnahme bestimmten Länder. Daneben wird die Anzahl der von der Verteilung ausgeschlossenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (§ 42b Absatz 4 SGB VIII) entsprechend der Meldungen durch die Länder erfasst. 8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Erfassung der Daten beim Bundesverwaltungsamt von einem Verfahren auf Excel-Basis auf ein webbasiertes Verfahren umgestellt wurde? Ist es dabei zu Komplikationen gekommen, und wenn ja, zu welchen? Gibt es weiterhin für alle Tage tagaktuelle Statistiken, bzw. gibt es Ausfälle in der Datenerfassung? Welche Konsequenzen haben diese Ausfälle in der Datenerfassung? Ist das neue webbasierte Verfahren mittlerweile voll einsatzfähig? Vom 2. November 2015 bis 15. April 2016 wurden die Daten der Jugendämter per E-Mail an das Bundesverwaltungsamt gemeldet und dort in Excel-Dateien erfasst, die dann werktäglich den beteiligten Stellen per Mail zur Verfügung gestellt wurden. Mit Datum vom 18. April 2016 wurde das Meldeverfahren auf ein Web-basiertes Verfahren umgestellt. Trotz eines entsprechenden Vorlaufs gab es zunächst technische Umstellungshürden . Diese konnten in den folgenden Wochen behoben und damit die Belastbarkeit der Datenbasis wiederhergestellt werden. Dieser Umstellungsprozess hatte keine Auswirkungen auf die gesetzeskonforme Umsetzung der bundesweiten Aufnahmepflicht. Im zuvor beschriebenen Umfang gibt es weiterhin tagesaktuelle Statistiken, Ausfälle in der Datenerfassung gab es keine. 9. Inwieweit und mit welchen Maßnahmen kann die Bundesregierung sicherstellen , dass bei UMF, die von der Ausstellung eines Ankunftsnachweises ausgenommen sind, deren Voraufenthaltszeiten, die bspw. für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehen sind, dokumentiert werden? Die Angaben zum Aufenthalt – auch zum Voraufenthalt – liegen der jeweils zuständigen Ausländerbehörde vor (Ausländerdateien der Ausländerbehörden, Ausländerakte ), sobald die betreffende Person ausländerrechtlich gemeldet ist. Mit der Eintragung im Ausländerzentralregister sind gesetzlich relevante Aufenthaltszeiten , wie z. B. erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt, zudem dort erkennbar . Die Klärung der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Situation der oder des Minderjährigen einschließlich der Meldung bei der Ausländerbehörde bzw. dem BAMF ist durch das zuständige Jugendamt unter Berücksichtigung des Wohls der oder des Minderjährigen möglichst zeitnah einzuleiten und voranzutreiben. Nach bereits erfolgter Vormundstellung ist es Aufgabe des Vormunds, die Möglichkeit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9615 und Notwendigkeit ausländerrechtlichen Vorgehens zügig im Interesse des Betroffenen (weiter) zu prüfen. 10. Über welche Kenntnisse über Probleme bei Zusammenführungen von UMF mit Familienangehörigen und Verwandten innerhalb Deutschlands verfügt die Bundesregierung (bitte ausführen)? Welche konkreten Maßnahmen hat sie zur Lösung dieser Problemstellungen erarbeitet bzw. werden gegenwärtig vorbereitet? Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/7621). Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland bis Ende 2016 vorlegen. Gegenstand des Berichtes sind u. a. auch Fragen nach dem Anteil der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen mit Familienangehörigen in Deutschland, der Bedeutung des Themas Familienzusammenführung für die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, der Relevanz von möglichen Familienzusammenführungen im Rahmen der Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise und den Verfahren, die für Familienzusammenführungen bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen vorgesehen sind. 11. a) In welcher Art und Weise stehen die unterschiedlichen Verteilsysteme, die geflüchtete Menschen betreffen (Verteilung nach § 42b SGB VIII und EASY-Verteilung), miteinander in Beziehung? Minderjährige unterfallen nur der EASY-Verteilung, wenn sie mit einem asylsuchenden Sorgeberechtigten einreisen (vgl. auch § 46 Absatz 3 Satz 2 AsylG). In diesen Fällen wird bei der Verteilung der Familienverbund berücksichtigt. Die Verteilung nach § 42b SGB VIII greift dagegen nur bei unbegleiteten Minderjährigen . Diese werden im Falle der Asylantragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt per Überquote in EASY gebucht. Nähere Ausführungen siehe Antwort zu Frage 11d). b) Welche Verordnungen, Anwendungshinweise, Handreichungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter oder Ähnliche existieren, um die Verfahren zur innerdeutschen Familienzusammenführung möglichst unbürokratisch zu ermöglichen bzw. für die zuständigen Verwaltungen zu erläutern? Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass hierfür bundesweit einheitliche Maßstäbe gelten? In der Zeit, in der Asylbewerber verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird die Familieneinheit berücksichtigt, wenn die Familie als Gruppe eingereist ist (vgl. auch § 46 Absatz 3 Satz 2 AsylG). Im Rahmen der landesinternen Verteilung (§ 50 Absatz 4 Satz 5) und der länderübergreifenden Verteilung (§ 51 Absatz 1 AsylG) ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9615 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sowie Eltern und deren minderjährigen ledigen Kindern zu berücksichtigen. Verwandtschaftsbeziehungen von erwachsenden Asylsuchenden zu erwachsenen Geschwistern und Vettern beziehungsweise Cousinen können nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei der Entscheidung einbezogen werden. Hierzu müssen enge familiäre Bindungen glaubhaft gemacht werden. Zudem muss der Asylbewerber ohne die Unterstützung der Verwandten weitgehend isoliert sein und sich in einer äußerst schwierigen Situation befinden (Hess. VGH, InfAuslR 1987, 98). Darüber hinaus ist ein besonderes Angewiesen sein auf die Lebenshilfe des Verwandten aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnder Deutschkenntnisse (Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 3; V VGH BW, EZAR 228, Nr. 10) erforderlich. Im Rahmen des von den Ländern im Jahr 1994 vereinbarten Hamburger Katalogs, der zur Vereinheitlichung der Buchungen bei der EASY-Verteilung angewandt wird, ist außerdem festgeschrieben, dass bei familiären Bindungen in dem Bundesland , in dem der Asylsuchende erstmals registriert wird, dieser ebenfalls in dem Bundesland verbleiben kann. Außerdem werden im Hamburger Katalog die Fälle der § 14 Absatz 2 Nummer 3 (Minderjährige, deren gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen) und § 14a Absatz 2 AsylG (Einreise eines Kindes nach Asylantragstellung eines Elternteils oder Geburt eines Asylbewerbers) geregelt. Hier wird ebenfalls ein Verbleib im entsprechenden Land sichergestellt. Bei unbegleiteten Minderjährigen werden bei der Aufnahme nach § 42b SGB VIII grundsätzlich Verwandtschaftsbeziehungen berücksichtigt. Bei einer gemeinsamen Einreise eines unbegleiteten Minderjährigen mit nicht sorgeberechtigten erwachsenen Verwandten erfolgt in der Regel eine gemeinsame Verteilung. Leben nicht sorgeberechtigte Verwandte eines unbegleiteten Minderjährigen bereits in Deutschland wird er in räumlicher Nähe der Verwandten untergebracht. Gegenwärtig entwickelt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) Empfehlungen zu Verfahren innerdeutscher Familienzusammenführungen . Das Gesetz sieht verbindliche bundesgesetzliche Regelungen zur Familienzusammenführung in § 42a Absatz 5 SGB VIII sowie in § 42b Absatz 4 Nummer 3 SGB VIII vor. Zudem eröffnet § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII den örtlichen Trägern die Möglichkeit, bei gewichtigen humanitären Gründen auch nach der Verteilung die örtliche Zuständigkeit zu übernehmen. Vor Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (Inkrafttreten 1. November 2015) ist ein bundesweiter Standard von der BAGLJÄ im Jahre 2014 mit den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ gefasst worden. Als ein Standard der Inobhutnahme wird die „Klärung der Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung“ genannt. Hierzu sind Verfahrens-Empfehlungen formuliert (BAGLJÄ: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Mainz 2014, S. 16). Im Übrigen wird ergänzend hierzu auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. c) Wie kann eine bereits erfolgte Verteilung nach einem der Verteilsysteme zeitnah korrigiert werden, bspw. um ein Zusammenleben von Familienmitgliedern sicherzustellen? Um einem Familienverband auch später Rechnung zu tragen, sind länderübergreifende Umverteilungsanträge bei den zuständigen Ausländerbehörden nach § 51 AsylG möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9615 Das SGB VIII steht dem nicht entgegen. d) Wie (mithilfe welcher Verfahrensschritte) kann der in der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 3 Absatz 1) und in der EU-Grundrechtecharta (Artikel 24 Absatz 2) vorgesehene Vorrang des Kindeswohls in der behördlichen Verteilungspraxis umgesetzt werden? Die EASY-Verteilung von Kindern erfolgt im Familienverband, wenn dieser zusammen einreist. Auch bei einer nachträglichen Einreise wird der Familienverbund hergestellt, womit das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Für unbegleitete Minderjährige gelten die Regeln der §§ 42 ff. SGB VIII, die maßgeblich auf das Kindeswohl ausgerichtet sind. Unbegleitete Minderjährige werden in EASY erst nach Stellung des Asylantrags mittels Überquote registriert, sodass ein Verbleib in dem Bundesland gewährleistet ist, in das die Verteilung nach § 42 SGB VIII erfolgte. Mit der EASY-Buchung erfolgt eine Anrechnung auf die Aufnahmequote der Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. 12. Welche konkreten Maßnahmen (bspw. Länderabfrage, Inauftraggabe eines wissenschaftlichen Gutachtens, Expertenanhörung) hat die Bundesregierung ergriffen, um die Situation der vermissten Kinder und Jugendlichen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8087, Antworten zu den Fragen 8 und 10) aufzuklären ? Welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu unternehmen, um diese Situation aufzuklären? Wie bereits in der Antwort zu Frage 10 ausgeführt, wird die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2016 dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland vorlegen (§ 42e SGB VIII). Hierzu werden Statistiken ausgewertet sowie Befragungen von Behörden , Trägern und Verbänden sowie Interviews mit ausgewählten Expertinnen und Experten durchgeführt. Die Situation der vermissten unbegleiteten ausländischen Minderjährigen wird dabei im Rahmen der Auswertung von Daten polizeilicher Dienststellen berücksichtigt . Ferner werden die für die Umsetzung der bundesweiten Aufnahmepflicht für unbegleitete ausländische Minderjährige zuständigen Landesstellen bzw. die dafür zuständigen Behörden, aber auch die Träger und Verbände nach den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen befragt, die sich den vorgesehenen gesetzlichen Verfahren entziehen. Konkret wird nach der Häufigkeit dieses Verhaltens und nach den damit verbundenen Gründen gefragt. Alle unbegleitet einreisenden minderjährigen Ausländer aus Drittstaaten sind als unerlaubt eingereiste Personen gemäß § 49 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu erfassen. Im Rahmen dieser Erfassung sind das Lichtbild und – ab einem Alter von 14 Jahren – auch die Abdrücke aller zehn Finger zu nehmen. Seit dem Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) am 5. Februar 2016 sind zudem ihre Daten in dem neu eingerichteten zentralen Kerndatensystem zu speichern und können so bei einer späteren Identifizierung hilfreich sein. Dadurch soll die Datenlage zu den unbegleiteten minderjährigen Ausländern verbessert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333