Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9617 18. Wahlperiode 13.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9336 – Einsatz der Bundeswehr im Inneren und gemeinsame Übungen der Bundeswehr mit Polizeikräften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auch wenn die Bundesregierung eine Änderung des Grundgesetzes in Hinblick auf mögliche Bundeswehreinsätze im Inland bis auf weiteres nicht mehr anstrebt , betont das neue Weißbuch der Bundeswehr solche Inlandseinsätze stärker als das vorangegangene. Es betont ausdrücklich, dass Einsätze der Bundeswehr „auch bei terroristischen Großlagen in Betracht“ kämen, und fordert, solche Szenarien entsprechend zu üben. Nach mehreren Medienberichten (u. a. DIE WELT, 12. Juni 2016) sind in diesem Zusammenhang gemeinsame Übungen von Bundeswehr und Polizeikräften beabsichtigt. Die Bundesministerin der Verteidigung wird dabei mit den Worten zitiert, das Grundgesetz erlaube ein entsprechendes Tätigwerden der Bundeswehr „schon jetzt“, und nannte neben Naturkatastrophen und Flüchtlingshilfe auch terroristische Anschläge „katastrophalen Ausmaßes“, wie in Paris oder Brüssel. Die Ministerin vermischte hierbei nach Auffassung der Fragesteller Tätigkeiten der Bundeswehr im Rahmen einfacher Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie militärische Einsätze auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG, die ggf. mit Grundrechtsbeschränkungen für betroffene Bürgerinnen und Bürger einhergehen können. Die Bundesministerin der Verteidigung sprach ausdrücklich von militärischen Einsätzen, bei denen Soldaten „unter dem Oberkommando der Polizei“ mit militärischen Mitteln Unterstützung leisten sollten: „Zum Beispiel, um wichtige Gebäude zu schützen oder die Eingänge von U-Bahn-Stationen zu sichern“, wird die Ministerin zitiert. Solche Übungen von Polizei und Bundeswehr stellten „eine neue Qualität der Zusammenarbeit“ dar (vgl. DIE WELT, 12. Juni 2016). Das Bundesverfassungsgericht hat Einsätze der Bundeswehr im Inland, die anlässlich schwerer Unglücksfälle auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 2 oder 3 GG stattfinden sollen, auf „Ereignisse von katastrophischen Dimensionen“ beschränkt (2 PBvU 1/11, Entscheidung vom 3. Juli 2012). Das Gericht betonte dabei, es stelle „nicht jede Gefahrensituation, die ein Land mittels seiner Polizei nicht zu beherrschen imstande ist, allein schon aus diesem Grund einen besonders schweren Unglücksfall im Sinne des Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9617 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Satz 1 GG dar, der den Streitkräfteeinsatz erlaubte“. Den Begriff der Katastrophe hat das Bundesverfassungsgericht dabei nicht eindeutig definiert, es hat allerdings wiederholt den Ausnahmecharakter eines Bundeswehreinsatzes aufgrund solcher „ungewöhnlicher Ausnahmesituationen“ betont. Die Bewältigung der Folgen eines bereits verübten Bombenanschlags auf einem Flughafen, um das Beispiel Brüssel aufzugreifen, wäre damit aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keine hinreichende Begründung für einen militärischen Einsatz der Bundeswehr, da die Polizei hierzu ausreichend befähigt ist. Zudem bezieht sich die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ausdrücklich auf Fälle, bei denen die Katastrophe in Gang ist oder zumindest „unmittelbar“ bevorsteht, d. h. wenn der katastrophale Schaden ohne das Einschreiten des Militärs „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze eintreten wird.“ Der Schutz von Gebäuden oder U-Bahn-Stationen zu einem Zeitpunkt, an dem ein Bombenschlag bereits geschehen ist und keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, dass ein weiterer Anschlag mit katastrophischen Dimensionen bevorsteht, wäre von der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung nach Auffassung der Fragesteller nicht gedeckt. Aus diesem Grund verurteilen die Fragestellerinnen und Fragesteller auch die Inbereitschaftsetzung von Feldjägern anlässlich einer Amoklage in München am 22. Juli 2016 (Frankfurter Allgemeine SONNTAGS- ZEITUNG, 23. Juli 2016). Auf der Bundespressekonferenz vom 25. Juli 2016 wurde dazu seitens des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) geäußert , dass der Generalinspekteur „nach erteilter Prokura durch die Ministerin und natürlich auch im Kontakt mit den zuständigen Polizeibehörden entschieden “ habe, eine vor Ort stationierte Einheit der Militärpolizei und auch noch lokale Sanitätskräfte in erhöhte Bereitschaft zu versetzen. Mit dem Begriff „Übungen“ meinen die Fragestellerinnen und Fragesteller hier sowohl Übungen auf der Straße oder im Gelände als auch reine Stabsübungen bzw. Planspiele. 1. Handelt es sich nach dem Verständnis der Bundesregierung bei den Anschlägen von Paris und Brüssel um solche katastrophischen Situationen im Sinne der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 2 PBvU 1/11, die eine Legitimation für auch militärische Einsätze der Bundeswehr im Inneren darstellen können, und wenn ja, bitte begründen und in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darlegen, welche (militärischen ) Aufgaben der Bundeswehr hierbei zukommen könnten? Zu derartigen Ereignissen, die im Ausland stattgefunden haben, gibt die Bundesregierung keine rechtliche Bewertung ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 2. Inwiefern ist die militärische Sicherung von Gebäuden oder Eingängen von Bahnhöfen und Flughäfen und öffentlichen Plätzen nach einem Terroranschlag auf einen Flughafen nach Auffassung der Bundesregierung auch dann rechtmäßig, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass es ohne diesen Militäreinsatz weitere katastrophische Ereignisse geben wird (bitte begründen)? Der Einsatz der Streitkräfte als solcher wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur als ultima ratio zulässig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9617 3. Hat die Bundesregierung in Hinsicht auf einen möglichen Einsatz der Bundeswehr eine Definition für katastrophische Situationen, und wenn ja, wie lautet diese, wenn nein, welche Kriterien müssen nach ihrer Auffassung erfüllt sein, um eine bestimmte Lage als katastrophisch einstufen zu können? Die Bundesregierung entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob ein besonders schwerer Unglücksfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. 4. Ist die Bundesregierung grundsätzlich der Meinung, es solle vermehrt gemeinsame Übungen von Bundeswehr und Polizei geben, und wenn ja, warum und in welchem Rahmen? Einsatzlagen im Rahmen von Katastrophenhilfe erfordern eine intensive und möglichst reibungslose Zusammenarbeit mit allen im Katastrophenschutz eingesetzten Stellen, somit auch der Bundeswehr. Gemeinsame Übungen dienen der Überprüfung von Verfahren und der Sicherstellung der erforderlichen Handlungsfähigkeit für den Fall möglicher Unterstützungsersuchen. Die Anzahl der notwendigen Übungen ergibt sich jeweils nach Evaluierung der bisherigen Erfahrungen. 5. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung notwendig oder sinnvoll, in gemeinsamen Übungen von Bundeswehr und Polizei auch Szenarien zu proben, bei denen der Tätigkeit der Bundeswehr Einsatzqualität im Sinne ggf. grundrechtsbeschränkender Maßnahmen aufgrund des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 GG zukommt (bitte ausführen und begründen)? Seit mehr als zehn Jahren gibt es auf Bund-Länder-Ebene regelmäßige Übungen im Bereich des strategischen Krisenmanagements (LÜKEX), auch unter Beteiligung der Bundeswehr. Im Rahmen einer verantwortungsvollen Sicherheitsvorsorge in unserem Land muss die Zusammenarbeit auch in terroristischen Großlagen reibungslos funktionieren . Deshalb ist es notwendig und sinnvoll, in gemeinsamen Übungen zu üben, was realistisch und verfassungsrechtlich zulässig ist. 6. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung notwendig oder sinnvoll, in gemeinsamen Übungen von Bundeswehr und Polizei auch Szenarien zu proben, bei denen der Tätigkeit der Bundeswehr Einsatzqualität auf Grundlage von Artikel 87a Absatz 3 und 4 GG zukommt (bitte ausführen und begründen )? Derzeit gibt es keine Pläne, in gemeinsamen Übungen solche Szenarien zu üben. 7. In welchen Bereichen bzw. welchen Fähigkeiten sieht die Bundesregierung den größten Übungsbedarf bzw. wo sieht sie die größten Defizite in einer möglichen Kooperation zwischen Polizei und Bundeswehr? Aufgrund der regelmäßigen strategischen Übungsserie LÜKEX zwischen Innenministerien , Polizei- Katastrophen- und Bevölkerungsschutzbehörden unter Beteiligung der Bundeswehr existieren eingeübte Abläufe, die der ständigen Wiederholung und Überprüfung bedürfen, um die sehr gute Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern aufrecht zu erhalten und zu optimieren. Die Erhebung des jeweiligen Übungsbedarfs erfolgt vor einer LÜKEX in einer ressortübergreifend abgestimmten Befassung. Erkenntnisse über potentielle Defizite können sich naturgemäß erst nach Auswertung einer entsprechenden Übung ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9617 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Kompetenzen soll die Bundeswehr im Rahmen solcher Übungen üben, und welche Rechtsgrundlage (Artikel 35 Absatz 1, 2 oder 3 oder Artikel 87a Absatz 3 und 4 GG oder ggf. weitere) soll dabei angenommen werden ? Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 6 verwiesen. 9. Inwiefern hält es die Bundesregierung für angebracht oder wünschenswert, dass nicht nur die Bundespolizei, sondern auch Polizeien der Länder in solche Übungen eingebunden werden, bei denen die Bundeswehr grundrechtsbeschränkende Einsätze übt? Die Bundesregierung hält es für angebracht, die Länder gerade mit Blick auf ihre Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr in gemeinsame Übungen im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts einzubinden. 10. Worin genau drückt sich die von der Bundesministerin der Verteidigung diagnostizierte bzw. geforderte „neue Qualität der Zusammenarbeit“ (DIE WELT, 12. Juni 2016) zwischen Bundeswehr und Polizei aus? Im Blickfeld stehen Szenarien mit einer Bedrohungslage entsprechend dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen bei der Zusammenarbeit der zuständigen zivilen Behörden und der Bundeswehr. 11. Welche Schlussfolgerungen aus den terroristischen Anschlägen in Paris und Brüssel zieht die Bundesregierung für mögliche Einsatzszenarien der Bundeswehr im Inneren und gemeinsame militärisch-polizeiliche Übungen? Die Bundesregierung und die verantwortlichen Behörden werten die Vorkommnisse und Geschehnisse detailliert aus, um die Sicherheitsbehörden auf mögliche Szenarien vorzubereiten und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Hat die Bundesregierung bereits konkrete Szenarien oder Übungen vor Augen , bei denen künftig eine Zusammenarbeit „neuer Qualität“ zwischen Bundeswehr und Polizei geübt werden soll (bitte ggf. Details nennen)? Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Welche gemeinsamen Übungen sowie Simulationen unter Beteiligung von der Bundeswehr (bitte Einheiten und Organisationsbereiche sowie jeweils Zahl der eingesetzten Soldaten angeben) und Polizei (bitte Zahl angeben und ausführen, ob Bundespolizei oder Länderpolizei, und um welche Spezialkräfte es sich dabei ggf. gehandelt hat) und ggf. Dritten (bitte angeben, welche ) hat es in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils gegeben (bitte Einsatzszenarien angeben), und inwiefern kam der Bundeswehr hierbei Einsatzqualität im Sinne des Grundgesetzes zu? In den Jahren 2014, 2015 und 2016 wurden unter Federführung des BMI keine LÜKEX-Übungen unter Beteiligung der Bundeswehr und Polizei durchgeführt. In den Jahren 2014, 2015 und 2016 führte das 1. DEU/NLD Korps die Übung COMMON EFFORT durch. Dabei war auch Einzelpersonal der Bundespolizei und von Polizeien anderer Nationen beteiligt. Übungsinhalt war die Zusammenarbeit bei Auslandseinsätzen im Rahmen des Comprehensive Approach. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9617 Darüber hinaus finden bzw. fanden folgende Übungen statt: 1. NATO-Days Rettungsübung (15. bis 19. September 2016 in Ostrava, Tschechische Republik). Hier ist neben dem THW und der Bundeswehr auch die Polizei des Landes Sachsen vertreten. 2. Joint Cooperation (2014, 2015 sowie 21. bis 28. Oktober 2016 in Nienburg). In der Übung wird die Zivil-Militärische Zusammenarbeit (CIMIC) mit unterschiedlichen Nationen und Organisationen vor dem Hintergrund eines militärischen Einsatzszenarios im Ausland auch unter Berücksichtigung verschiedener Katastrophenszenarien geübt. Neben der Bundeswehr sind das THW, das DRK, die Johanniter, die Feuerwehr und Landespolizeien vertreten . Darüber hinaus werden auch UN-Organisationen mit eingebunden (UNOCHA, WFP, UNHCR). a) Welche gemeinsamen Übungen sind derzeit in welchem zeitlichen und personellen Rahmen vorgesehen (bitte wie oben vorgegeben ausdifferenzieren )? Derzeit werden erste Planungsansätze für eine ressortübergreifende Übung unter Federführung des BMI erst erarbeitet, so dass nähere Angaben derzeit nicht möglich sind. b) Welche grundsätzlichen Szenarien sollten gemeinsame Übungen aus Sicht der Bundesregierung berücksichtigen, und inwiefern sollten sich die Szenarien im Vergleich zur Vergangenheit verändern? Auf die Antwort zu Frage 13a wird verwiesen. 14. Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat es bereits Absprachen mit den Ländern gegeben, um deren Polizeikräfte in (ggf. weitere oder künftige) polizeilich -militärische Übungen einzubinden? Erste Gespräche mit dem Vorsitzenden der IMK und Ländervertretern haben bereits stattgefunden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13a verwiesen. 15. Welche Bundesländer haben bislang besonderen Bedarf an solchen Übungen angemeldet? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Inwiefern trifft die Darstellung der Bundesministerin der Verteidigung zu, Soldaten der Bundeswehr würden bei einem Einsatz unter Anwendung militärischer Mittel „unter dem Oberkommando der Polizei“ stehen (DIE WELT, 12. Juni 2016) (bitte ggf. nach Einsatzart präzisieren)? Die Streitkräfte werden nach Maßgabe polizeilicher Einsatzplanung verwendet, unterstehen aber im Einzelnen zugleich der Bundesministerin der Verteidigung als Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt gemäß Artikel 65a des Grundgesetzes (GG). 17. Inwiefern strebt die Bundesregierung an, ein neues Format für solche Übungen zu entwickeln oder sie in bestehende Formate einzupassen? Die Bundesregierung sieht keine konzeptionellen Änderungen in der Planung, Vorbereitung und Durchführung der LÜKEX-Übungen bzw. neue Formate vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9617 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Inwiefern strebt die Bundesregierung die schriftliche Fixierung der neuen Qualität solcher Übungen in Gestalt von Vereinbarungen oder Richtlinien u. Ä. an, zwischen welchen Instanzen/Behörden sollen diese getroffen werden , was sollen sie beinhalten, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung hierzu ergreifen? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Wie viele Feldjäger und Sanitätskräfte welcher Standorte befanden sich anlässlich der Amoklage in München am 22. Juli in Bereitschaft? Ging die Initiative, die Bereitschaft anzuordnen, vom Generalinspekteur aus oder von der Bundesministerin der Verteidigung? Wer genau ist nach Auffassung der Bundesregierung befugt, einen Einsatz der Bundeswehr auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 2 oder 3 GG anzuordnen , und wer ist auf Ebene von Ländern und Kommunen, um einen Einsatz auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 2 GG zu ersuchen? In München waren rd. 100 Soldatinnen und Soldaten von der Bereitschaft betroffen . Mit Genehmigung des Generalinspekteurs der Bundeswehr und in Abstimmung mit der Bundesministerin der Verteidigung hat der Kommandeur Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr Soldaten und Soldatinnen des Feldjägerregiments 3 sowie Angehörige einer Sanitätseinheit in Bereitschaft versetzt . Der Einsatz der Streitkräfte wird im Fall des Artikel 35 Absatz 2 GG (nachdem ein Land darum ersucht hat) durch die Bundesministerin der Verteidigung, in dem des Artikel 35 Absatz 3 GG durch die Bundesregierung als Kollegialorgan angeordnet . Ein Land kann um einen Einsatz der Bundeswehr nach Artikel 35 Absatz 2 GG ersuchen; welche Stelle dies ist, bleibt der Organisation des Landes überlassen. 20. Welcher Art war der Kontakt, der vor der Inbereitschaftsetzung mit den zuständigen lokalen Behörden erfolgte? Welche Behörden waren dies, und inwiefern haben diese Bedarf an Unterstützung durch die Bundeswehr geäußert? Im Zuge einer telefonischen Alarmierung durch die Stadt München wurde das Kreisverbindungskommando München unterrichtet und nahm an Lagebesprechungen in der Gefahrenabwehrleitung teil. Vorliegend wurde kein Unterstützungsersuchen gestellt. 21. Hat die Münchner Polizei um die Inbereitschaftsetzung gebeten, und wenn ja, mit welcher Begründung und mit welchen perspektivischen Einsatztätigkeiten , und wenn nein, warum wurde die Inbereitschaftsetzung angeordnet und für wie lange wurde sie aufrechterhalten? Hat die Münchner Polizei oder andere (welche?) Sicherheitsbehörden die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Bundeswehrkräfte möglicherweise auch Gewalt würden einsetzen müssen? Die Einheiten wurden rein vorsorglich in Bereitschaft versetzt, um für den Fall eines möglicherweise sehr kurzfristig eintreffenden Unterstützungsersuchens der bayerischen Landesregierung vorbereitet zu sein. Die Bereitschaftsphase dauerte vom 22. Juli 2016, 21:30 Uhr, bis 23. Juli 2016, 09:00 Uhr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9617 Welche Maßnahmen der Streitkräfte im konkreten Einzelfall in Betracht kommen , kann nur auf Basis eines tatsächlichen Unterstützungsersuchens bewertet werden. Vorliegend wurde kein Unterstützungsersuchen gestellt. 22. Welche Vorstellungen hatte man in der Bundeswehr, wie ein konkreter Einsatz dieser Feldjäger hätte aussehen können, und auf welcher rechtlichen Grundlage dieser stattfinden könnte? Ging man dabei eher von einem Einsatz auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 1 oder Absatz 2 GG aus? Ging man von einfacher Amtshilfe aus oder auch davon, dass Feldjägerkräfte mit exekutiven Befugnissen gegen Zivilisten eingesetzt werden könnten? Die große Bandbreite der originären Fähigkeiten der Feldjäger, wie die Bereitstellung von Absperrmaterial und der Einsatz von Sprengstoffspürhunden, können als wirksame Unterstützung der Polizeikräfte im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen auf Basis eines konkreten Unterstützungsersuchens zur Anwendung kommen. Welche Rechtsgrundlage für eine Unterstützung durch die Streitkräfte im konkreten Einzelfall in Betracht kommt, kann nur auf Basis eines tatsächlichen Unterstützungsersuchens bewertet werden. Vorliegend wurde kein Unterstützungsersuchen gestellt. 23. Über welche speziellen Fähigkeiten, die nicht auch die Münchner Polizei oder polizeiliche Sondereinsatzkommandos verfügen, verfügen Feldjägerkräfte ? Bezüglich der Fähigkeiten der Feldjäger wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen . 24. Waren anlässlich polizeilicher Lagen in diesem Jahr schon einmal Kräfte der Bundeswehr in Bereitschaft versetzt worden, und wenn ja, wann, welche, wo, wie viele Soldaten, für welche Szenarien, und warum? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333