Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9619 18. Wahlperiode 13.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9351 – Vorbereitungen der Bundesregierung zum Bundeswehreinsatz im Innern zur Terrorismusbekämpfung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundeswehr vermag bei Naturkatastrophen und ggf. besonders schweren Unglücksfällen Hervorragendes zu leisten. Das zeigte die Flutkatastrophe von 2013 mit erfolgreicher zivil-militärischer Zusammenarbeit und zeigt die gegenwärtige Amtshilfe zugunsten von nach Deutschland Geflüchteten. Solche positiven Leistungen und ihre positive Wahrnehmung durch die Bevölkerung dürfen aus Sicht der Fragesteller auch angesichts terroristischer Bedrohungslagen im Innern nicht zum Vehikel klammheimlicher Militarisierung von Polizeiaufgaben sowie zur Überwindung der grundsätzlichen Trennung von Militär und Polizei werden, indem durch Behauptung eines Bedarfs für solche Einsätze und ihre Übung (siehe Weißbuch 2016 der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, S. 110, Absatz 3) versucht wird, über die bestehenden Verfassungsgrundlagen hinaus Fakten zu schaffen. Das belegt jüngst die Bundesministerin der Verteidigung durch ihre Bekanntgabe, dass im Zusammenhang mit dem tragischen Münchner Vorfall, der von der Polizei des Freistaats Bayern im bewährten Zusammenwirken mit den Polizeien der Nachbarländer und des Bundes operativ wie kommunikativ gut bewältigt werden konnte, eine Münchner Bundeswehr-Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt worden ist (F.A.S.-Interview, 24. Juli 2016, S. 29). Es gehört zu den Kennzeichen einer aus Sicht der Fragesteller kurzsichtigen und letztendlich sogar kontraproduktiven Sicherheitspolitik, autoritäres Auftreten und martialisches Gehabe als vermeintliche Lösungen für Probleme anzupreisen . Forderungen, die Bundeswehr zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen, fallen genau in diese Kategorie fehlgeleiteter Symbolpolitik. Sie werden seit Jahrzehnten immer wieder, vor allem von konservativer Seite, erhoben (vgl. ZEIT ONLINE, Bundeswehr im Inneren: Falscher Alarm, 26. Juli 2016; SPIE- GEL ONLINE, Bundeswehr im Inneren: Schäuble will Grundgesetzänderung nach der Wahl, 27. August 2009). Genauso wird auf eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes zum erleichterten Einsatz der Bundeswehr gedrungen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Einsatz der Bundeswehr im Innern und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9619 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die rechtsstaatlich gebotene Gewaltenteilung Kernfragen unserer Verfassungsordnung berühren und sich zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen stellen. Originäre Polizeiaufgaben wie die Terrorismusbekämpfung müssen aus Sicht der Fragesteller Sache von gut ausgebildeten Polizistinnen und Polizisten bleiben . Die Bundeswehr ist keine Hilfspolizei. Eine Vermischung der Tätigkeiten von Bundeswehr und Polizei und ihrer jeweiligen Aufgaben ist abzulehnen. Aufgrund eines nochmal erhöhten Abstimmungsbedarfs kann es im Ernstfall zu unklaren Zuständigkeiten und letztendlich weniger Sicherheit kommen. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Trennung von Polizei und Militär sind auch die direkte Lehre aus der deutschen Geschichte. Statt vermeintliche Antworten zu propagieren, die die Sicherheit nicht erhöhen, sollte die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit tatsächlich effektiv erhöhen. Hierzu zählen beispielsweise die Überprüfung waffenrechtlicher Vorschriften, europaweit einheitliche Vorgaben zum Umgang mit Dekorationswaffen und ein verbesserter europaweiter Austausch über Gefährder auf der Grundlage einheitlicher Definitionen nach klaren rechtsstaatlichen Vorgaben. Nur so wird nach Auffassung der Fragesteller Sicherheit effektiv erhöht und wirkliche Prävention möglich. Zum Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016 1. Wann (bitte genaue Uhrzeitangabe) gab es welche konkreten Sachgründe, eine Münchner Bundeswehr-Feldjägereinheit im Hinblick auf den Münchner Vorfall am 22. Juli 2016 in (erhöhte) Bereitschaft zu versetzen, und trifft es zu, dass auch weitere Feldjägereinheiten aus anderen Standorten sich darauf vorbereiteten, nach München verlegt zu werden? Um für den Fall eines möglicherweise sehr kurzfristig eintreffenden Unterstützungsersuchens der bayerischen Landesregierung vorbereitet zu sein, wurden am 22. Juli 2016 Teile des Feldjägerregiments 3 an deren Stationierungsstandorten sowie lokal stationierte Sanitätskräfte rein vorsorglich in Bereitschaft versetzt. 2. Um welche Einheit(en) mit welcher Stärke, Ausstattung und Fähigkeit handelte es sich, und verfügen die Polizeien der Länder und des Bundes nach Kenntnis der Bundesregierung über keine entsprechenden Fähigkeiten? Die in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Feldjägerkräfte verfügen insbesondere über geschützte und ungeschützte Fahrzeuge, Sprengstoffspürhunde und Absperrmaterial . Die aktivierten Sanitätskräfte verfügen über die Möglichkeit des geschützten Verwundetentransports mit einem beweglichen Arzttrupp. In München waren rd. 100 Soldatinnen und Soldaten von der Bereitschaft betroffen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 3. Welche konkreten Tätigkeiten auf welcher Rechtsgrundlage sollte die in Bereitschaft versetzte Feldjägereinheiten gegebenenfalls wahrnehmen, und welche Instruktionen wurden ihnen gegeben? Die große Bandbreite der originären Fähigkeiten der Feldjäger, wie die Bereitstellung von Absperrmaterial und der Einsatz von Sprengstoffspürhunden, können als wirksame Unterstützung der Polizeikräfte etwa bei terroristischen Großlagen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen auf Basis eines konkreten Unterstützungsersuchens zur Anwendung kommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9619 Welche Rechtsgrundlage für eine Unterstützung durch die Streitkräfte im konkreten Einzelfall in Betracht kommt, kann nur auf Basis eines tatsächlichen Unterstützungsersuchens bewertet werden. Vorliegend wurde kein Unterstützungsersuchen gestellt. 4. Inwiefern waren dabei bezogen auf den konkreten Einzelfall nach Einschätzung und Kenntnis der Bundesregierung die Voraussetzungen folgender Anwendungsfälle erfüllt: a) Amtshilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) auf Ersuchen der Bayerischen Staatsregierung/Polizei oder b) Hilfe (als Teil und Mittel der vollziehenden Gewalt) bei einem besonders schweren Unglücksfall gemäß Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG i. V. m Artikel 87a Absatz 2 GG auf Anforderung der Bayerischen Staatsregierung /Polizei oder c) als zur Unterstützung der Polizeikräfte bei einem besonders schweren Unglücksfall erforderlicher Einsatz (als Teil und Mittel der vollziehenden Gewalt) gemäß Artikel 35 Absatz 3 GG i. V. m Artikel 87a Absatz 2 GG durch die Bundesregierung? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 3 und Frage 10 wird verwiesen. 5. Inwiefern wären die Feldjägereinheiten gemäß Frage 1 in die Besondere Aufbauorganisation (BAO) beziehungsweise die Einsatzorganisation der Polizei eingebunden gewesen? Die Form der Einbindung in die jeweiligen Lage- und Führungsstrukturen kann nur auf Basis eines tatsächlichen Unterstützungsersuchens bewertet werden. Vorliegend wurde kein Unterstützungsersuchen gestellt. 6. In welche Befehls- bzw. Organisationsstruktur wären die Bundeswehr-Einheiten eingebunden gewesen, um ein Zusammenwirken mit der festgelegten Polizeistruktur (BAO) zu ermöglichen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Inwiefern wäre eine Kommunikation zwischen den Einheiten der Polizeien und den Feldjägereinheiten gemäß Frage 1 technisch und organisatorisch (hierarchisch) möglich gewesen? Die zu nutzenden Kommunikationsmittel und -verfahren (z. B. Einsatz von Verbindungsoffizieren /-beamten, gegenseitiges Bereitstellen von Führungsmitteln, wie Funkgeräte) werden auf Basis eines tatsächlichen Unterstützungsersuchens abgestimmt. Vorliegend wurde kein Unterstützungsersuchen gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9619 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wurden der Bayerischen Staatsregierung seitens der Bundesregierung am 22. Juli 2016 konkrete Tätigkeiten der Feldjägereinheiten angeboten, oder gab es entsprechende Sondierungsgespräche? a) Wenn ja, wann (bitte genaue Uhrzeitangabe), und durch wen wurde das Angebot gemacht, beziehungsweise wann fanden die Gespräche statt? b) Wenn ja, welche konkreten Tätigkeiten der Feldjägereinheiten wurden konkret angeboten oder standen in Frage? c) Wenn nein, wann wäre ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden, beziehungsweise wann hätten entsprechende Gespräche stattfinden sollen ? Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Der Bayerischen Staatsregierung wurden am 22. Juli 2016 keine konkreten Tätigkeiten der Feldjägereinheiten angeboten; entsprechende Sondierungsgespräche erfolgten somit nicht. Im Falle eines konkreten Unterstützungsersuchens an die Bundeswehr wäre über das Landeskommando Bayern die Verfügbarkeit der benötigten Fähigkeiten geprüft worden. 9. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Bayerischen Staatsregierung oder Polizei am 22. Juli 2016 Bundeswehrkräfte angefordert oder vorsorglich angefordert oder eine Gestellung angeregt oder eine Anforderung beziehungsweise Gestellung sondiert? a) Wenn ja, wann (bitte um genaue Uhrzeitangabe), und durch wen beziehungsweise bei wem wurde die Anfrage gestellt (bitte auch den jeweiligen Geschäftsbereich und bei der Bundesregierung die Ressortzuständigkeit angeben)? b) Wenn ja, welche konkreten Tätigkeiten der Feldjägereinheiten wurden angefragt ? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Vorliegend wurde kein Unterstützungsersuchen gestellt. 10. War nach Ansicht der Bundesregierung der Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016 mit seinem zunächst unklaren Lagebild und zunächst vermuteten bis zu drei Tätern ein „besonders schwerer Unglücksfall“ (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GG) im Sinne der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts , nach denen nur „Ereignisse von katastrophischen Dimensionen“ und „ungewöhnliche Ausnahmesituationen“ und „nicht jede Gefahrensituation, die ein Land mittels seiner Polizei nicht zu beherrschen imstande ist, allein schon aus diesem Grund einen besonders schweren Unglücksfall […]“ darstellt , sodass sowohl das Ob als auch das Wie eines Bundeswehreinsatzes stets Ultima Ratio sein müssen (siehe Beschluss vom 3. Juli 2013, 2 PBvU 1/11, Rn. 43, 48), und wenn ja, warum? Der Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016 ist kein solcher „besonders schwerer Unglücksfall“ im Sinne der o. g. Kriterien des Bundesverfassungsgerichts gewesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9619 11. Gab das Lagebild am 22. Juli 2016 nach Einschätzung oder Kenntnis der Bundesregierung Anlass, davon auszugehen, dass die bayerische Polizei, ggf. mit Unterstützung benachbarter Polizeien und der Bundespolizei, nicht in der Lage sei, den Vorfall zu beherrschen bzw. ihn nur mit Bundeswehrunterstützung hätte beherrschen können? a) Wenn ja, auf welchen konkreten Erkenntnissen zur Lage beruhte diese Einschätzung? b) Wenn es konkrete Erkenntnisse gab, welche konkreten Schlüsse wurden daraus gezogen? Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen, die die Einsatzbereitschaft der Bayerischen Polizei betreffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Hat die Bundesregierung der Bayerischen Staatsregierung/Polizei am 22. Juli 2016 den Einsatz der Bundespolizei (GSG 9) angeboten oder angekündigt ? a) Wenn ja, wann wurde das Angebot unterbreitet (bitte genaue Uhrzeit angeben ), und wie wurde es begründet? b) Wenn nein, erfolgte der Einsatz auf Anforderung der Bayerischen Staatsregierung /Polizei, und wenn ja, mit welcher Begründung? c) Wenn nein, erfolgte der Einsatz im Wege des Artikels 35 Absatz 3 GG durch die Bundesregierung, und hat die Bundesregierung als Kollegialorgan darüber entschieden? Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat am 22. Juli 2016 um 19:06 Uhr fernmündlich die GSG 9 der Bundespolizei angefordert . Eine schriftliche Anforderung erreichte das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundespolizeipräsidium per Sofortmeldung -BLITZ- des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr am 22. Juli 2016 um 19:18 Uhr. Der zuständige Abteilungsleiter im BMI hat den Einsatz der GSG 9 der Bundespolizei freigegeben und informierte unmittelbar die Sicherheitsstaatssekretärin . Der Einsatz erfolgte auf Grundlage des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespolizeigesetzes . Die Frage einer Befassung der Bundesregierung als Kollegialorgan stellte sich daher nicht. 13. Welche Mitglieder der Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereiche (wer, Ebene) waren am 22. oder 23. Juli 2016 jeweils über den Einsatz der Bundespolizei informiert (bitte genaue Uhrzeit angeben)? Der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière befand sich am Freitag, 22. Juli 2016 zunächst auf dem Flug von Berlin nach New York und kurze Zeit später wieder auf dem Flug von New York nach München. Eine mündliche Erstunterrichtung von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière über die zu diesem Zeitpunkt bereits angeforderte und in Marsch gesetzte GSG 9 erfolgte telefonisch durch die Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, Dr. Emily Haber, am Freitag, 22. Juli 2016 um ca. 21:30 Uhr. Das Bundeskanzleramt und der Chef des Bundeskanzleramtes Peter Altmaier wurden durch das BMI am Abend des 22. Juli 2016 über den Einsatz der Bundespolizei (GSG 9) informiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9619 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Bundeskriminalamt wurde gegen 19:30 Uhr über den Einsatz der Bundespolizei informiert. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat von dem Vorgang in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2016 Kenntnis erlangt. Das Technische Hilfswerk (THW) stand mit der Bundespolizei am 22. Juli 2016 um ca. 22:30 Uhr auf der Ebene Bundespolizeidirektion München – Landesverband Bayern (THW) im Kontakt, um die jeweiligen Lageinformationen auszutauschen . Hierbei wurde das THW über den Einsatz der Bundespolizei am Hauptbahnhof informiert. Die Information des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) mit aktuellen Lageberichten erfolgte über das durch die Stadt München unterrichtete Kreisverbindungskommando im Rahmen des dafür festgelegten territorialen Meldewesens der Bundeswehr ab dem 22. Juli 2016, 20:20 Uhr. Der Bundesnachrichtendienst wurde am 23. Juli 2016 gegen 8:30 Uhr über den Sachverhalt informiert. Das Lagezentrum des Auswärtigen Amts erhielt am 23. Juli 2016 um 11:41 Uhr im Rahmen einer Lageinformation durch das BMI Kenntnis von der Verlegung von Personal der GSG 9. Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Welche Mitglieder der Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereiche (wer/Ebene) waren am 22. Juli 2016 jeweils darüber unterrichtet, dass mindestens eine Münchner Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt werden sollte? Im Geschäftsbereich des BMVg waren dies die Bundesministerin der Verteidigung , Dr. Ursula von der Leyen, der Generalinspekteur der Bundeswehr und das BMVg selbst, das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr sowie das Landeskommando Bayern und die von der Bereitschaft betroffenen Truppenteile und Kommandobehörden. Auf der Ebene des Landeskommandos Bayern (Bundeswehr) und des Landesverbands Bayern (THW) erfolgte gegen 22:30 Uhr ein telefonischer Austausch von Lageinformationen. In diesem Zuge wurde das THW darüber informiert, dass eine Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt werden soll. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wurde das Bundeskriminalamt gegen 21:30 Uhr über die in Bereitschaft versetzten Kräfte der Bundeswehr informiert. Der Chef des Bundeskanzleramtes wurde am späten Abend des 22. Juli 2016 von der Bundesministerin der Verteidigung über diese Entscheidung telefonisch unterrichtet . 15. Wurde der Vorgang gemäß Frage 14 zuvor zwischen einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichen besprochen? Wenn ja, a) wann, und von wem (bitte genaue Uhrzeit angeben), und b) mit welcher Begründung wurde diese Entscheidung getroffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9619 16. Wer hat am 22. Juli 2016 wann (bitte genaue Uhrzeit angeben) entschieden, Feldjägereinheiten in Bereitschaft zu versetzen (bitte gegebenenfalls auch die Beteiligung der jeweiligen Ressortzuständigkeit angeben und sofern die Entscheidung im Geschäftsbereich der Bundesministerin der Verteidigung getroffen wurde, auch die Verwaltungsebene nennen, auf der die Entscheidung getroffen wurde)? Mit Genehmigung des Generalinspekteurs der Bundeswehr und in Abstimmung mit der Bundesministerin der Verteidigung hat der Kommandeur Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr Soldaten und Soldatinnen des Feldjägerregiments 3 um 21:30 Uhr in Bereitschaft versetzt. 17. Lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Frage 16 Informationen über die Anforderung und den Einsatz der Bundespolizei bei dem Münchener Vorfall vor, und wenn ja, warum ist gleichwohl mindestens eine Feldjägereinheit in (erhöhte) Bereitschaft versetzt worden? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und Frage 13 wird verwiesen. 18. Hat die Bundesministerin der Verteidigung die Bereitschaft von Bundeswehreinheiten am 22. Juli 2016 von sich aus angeordnet, und a) hat sie sich dazu mit oder bei der Bundeskanzlerin/deren Geschäftsbereich oder dem Kanzleramtschef rückversichert (Kontakt gehabt) oder rückversichern lassen, oder b) ist ihr die Anordnung vom Generalinspekteur auf welcher von wem erhobenen Tatsachengrundlage von diesem aus vorgeschlagen worden und wurde dann von der Bundesministerin persönlich angeordnet, oder c) wie sind die Aussagen des Stellvertreters des Sprechers im Bundesministerium der Verteidigung, Oberst B. N., vor der Bundespressekonferenz am 25. Juli 2016 zu verstehen, Zitat nach Audioaufzeichnung: „In dieser Situation hat der Generalinspekteur der Bundeswehr nach erteilter Prokura durch die Ministerin und natürlich im Kontakt mit den zuständigen Polizeibehörden entschieden, eine vor Ort stationierte Einheit der Militärpolizei und auch noch lokale Sanitätskräfte in erhöhte Alarmbereitschaft zu versetzen“ (mit der Bitte um Erläuterung des Begriffes „Prokura“ als Einzelfall - oder Gesamtprokura, Quelle des Zitats: http://augengeradeaus.net/ 2016/07/bundeswehr-bereitschaft-nach-muenchner-amoklauf-die-offizielledarstellung /comment-page-2/#comment-244047)? Die Fragen 18 bis 18c werden gemeinsam beantwortet. Der Begriff Prokura ist im umgangssprachlichen Sinne eines Einverständnisses zu verstehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Gibt es eine aus der Zeit vor dem 22. Juli 2016 stammende Weisung der Bundesministerin der Verteidigung oder ihres Geschäftsbereichs, in Fällen wie dem Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016 Bundeswehreinheiten in erhöhte Bereitschaft zu versetzen? Wenn ja, a) gilt dies im Zusammenhang mit der Neufassung der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/10 vom 16. Juli 2016 (Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen) oder b) im Rahmen der dringenden Eilhilfe (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 GG)? Eine solche Weisung liegt nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9619 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Wann wurde vor dem 22. Juli 2016 von wem außerhalb von Naturkatastrophen Bundeswehreinheiten zwecks Einsatzes im Innern bei einer den Vorkommnissen des 22. Juli 2016 gleichwertigen Lage zur Unterstützung der Polizei in (erhöhte) Bereitschaft versetzt? Vor dem 22. Juli 2016 wurden außerhalb von Naturkatastrophen keine Bundeswehreinheiten entsprechend in (erhöhte) Bereitschaft versetzt. 21. Seit wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben) war der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichen bekannt, dass es sich bei dem Münchener Vorfall vom 22. Juli 2016 um die Tat eines Einzeltäters handelte, und warum tagte trotzdem das Bundessicherheitskabinett, a) weil es öffentlichkeitswirksam eingeladen war, b) weil es Konsequenzen hinsichtlich des Waffenrechts, der Verhinderung illegalen Waffenerwerbs, des Umgangs mit Gewaltvideos oder zur Vermeidung von Paniksituationen durch eine voreilige öffentliche Fokussierung z. B. des Kanzleramtschefs auf die Terrorlage erörtern musste c) oder aus anderen Gründen (wenn ja, aus welchen)? Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet. Der Chef des Bundeskanzleramtes veranlasste am 22. Juli 2016 eine Telefonschaltkonferenz der zuständigen Bundesministerien und der Sicherheitsbehörden des Bundes, an der auch das bayerische Innenministerium sowie die bayerische Polizei beteiligt waren. Die Telefonschaltkonferenz fand um 21:45 Uhr statt. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Klarheit, ob es sich um einen Einzeltäter handelte oder nicht. Am 22. Juli gegen 23:15 Uhr wurde das Landeskommando Bayern informiert, dass es sich nach den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Informationen um einen Einzeltäter handeln könnte. Am 23. Juli 2016, um 01:41 Uhr, erhielt das BMI Kenntnis davon, dass es sich bei dem Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Einzeltäter handelte. Das Bundeskanzleramt wurde durch das BMI und die Bayerische Staatsregierung am frühen Morgen des 23. Juli 2016 darüber informiert. Das sogenannte Sicherheitskabinett ist kein in der Geschäftsordnung der Bundesregierung festgelegtes Beratungsformat. Die Bundeskanzlerin entscheidet bei Vorliegen einer sicherheitspolitischen Lage anlassbezogen, ob und in welcher personellen Zusammensetzung Gespräche mit Kabinettsmitgliedern und gegebenenfalls den Chefs der Bundessicherheitsbehörden geführt werden sollen. 22. War den Teilnehmern, insbesondere der Bundeskanzlerin, dem Vizekanzler, den für Auswärtiges, Inneres und Justiz zuständigen Bundesministern sowie dem Kanzleramtschef zum Zeitpunkt der Sitzung des Bundessicherheitskabinetts vom 23. Juli 2016 bekannt, dass eine Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt worden war, und war dieser Vorgang mit welchem Ergebnis Gegenstand der Sitzung? Das Bundesverfassungsgericht billigt der Bundesregierung für den Bereich der internen Willensbildung – abgeleitet aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz – einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich zu. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung bei den Erörterungen im Kabinett oder in ähnlichen vergleichbaren Formaten (vgl. BVerfGE 137,185 (239f.), insoweit zum BSR). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9619 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 23. Ist das Bundessicherheitskabinett auch schon bei früheren nationalen Ereignissen einberufen worden, die mit dem Vorfall vom 22. Juli 2016 vergleichbar waren, und hat es sich mit den jeweiligen Vorgängen befasst? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. Zu den im Weißbuch 2016 der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, S. 110, Absatz 3 und in der „F.A.S.“ vom 24. Juli 2016, S. 29 angekündigten gemeinsamen Übungen von Militär und Polizei. 24. Was soll über die bestehende zivil-militärische-Zusammenarbeit (ZMZ-Innen ) hinaus geübt werden? a) Auf welche konkret wie umschriebenen Lagen im Innern – ausgenommen bestehende Regelungen zur Luft- und Seesicherheit –, die als Ultima Ratio nur gemeinsam von Militär und Polizei und nicht von den Polizeien der Länder und des Bundes bewältigt werden können, soll dabei vorbereitet werden? b) Der Einsatz welcher Mittel – ausgenommen des Bereichs der Luft- und Seesicherheit –, insbesondere welcher Waffen, über die die Polizeien der Länder und des Bundes nicht verfügen, soll dabei geübt werden? Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Derzeit werden erste Planungsansätze für eine ressortübergreifende Übung erarbeitet , so dass genaue Angaben zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden können. c) Unter Leitung welches Bundesministeriums sollen diese Übungen nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt werden? Die Durchführung der Übung soll unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und Koleitung des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgen. d) Wie, von wem, und mit wem sollen diese Übungen vorbereitet werden? Die Übung wird vom Bundesministerium des Innern mit dem Bundesministerium der Verteidigung und einigen Ländern gemeinsam vorbereitet. 25. Wann genau, zwischen wem, und mit welchen Inhalten finden die laut Aussage des Stellvertreters des Sprechers im Bundesverteidigungsministerium, Oberst B. N., vor der Bundespressekonferenz am 25. Juli 2016 für den Spätsommer 2016 vorgesehenen vorbereitenden Treffen auf politischer Ebene statt, „bei denen sich die Bundesverteidigungsministerin, der Bundesinnenminister , der Vorsitzende der Innenministerkonferenz sowie auch die Sprecher der Innenminister der A-Länder und der B-Länder abstimmen“ (Zitatquelle wie bei Frage 18c)? Am 31. August 2016 hat ein Gespräch zwischen der Bundesministerin der Verteidigung , dem Bundesminister des Innern, dem Vorsitzenden der Innenministerkonferenz und Ländervertretern stattgefunden. Inhalt des Gespräches waren die derzeitigen ersten Planungsansätze für eine ressortübergreifende Übung, die Beteiligung der Länder, Übungsrahmen und Übungszeitpunkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9619 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Über welche Ausbildung und Fähigkeiten – außerhalb des Bereichs der Luftund Seesicherheit –, die für einen Einsatz im Innern notwendig und geeignet sind, und die den Polizeien der Länder und des Bundes oder zivilen Hilfsorganisationen (einschließlich der Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk – THW – und gewerblichen Anbietern) nicht zur Verfügung stehen, verfügt die Bundeswehr? Die Bundeswehr verfügt über sogenannte Unikat-Fähigkeiten, die aufgrund des Auftrages der Bundeswehr bei zivilen Stellen nicht oder unvollständig zur Verfügung stehen. Zusätzlich verfügt sie über Fähigkeiten, die auch bei zivilen Stellen grundsätzlich, aber nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind (z. B. Hubschrauber , Räumgerät). Nach der Beschlussfassung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Rahmen der 192. Sitzung am 21./22. Juni 2011 in Frankfurt /Main zu den Auswirkungen der geplanten Strukturreform der Bundeswehr auf den Bevölkerungsschutz in Deutschland sind aus Sicht der Länder seitens der Bundeswehr die nachfolgenden Fähigkeiten zur Unterstützung des Bevölkerungsschutzes relevant: • CBRN-Fähigkeiten, • SAR-Fähigkeiten, • Aufklärungsfähigkeiten im Sinne von Erkundung, • Lufttransportfähigkeiten, • Pionierfähigkeiten und • sanitätsdienstliche Fähigkeiten. 27. Verfügen die Bundeswehrkräfte (und wenn ja, welche) über eine den Polizeien der Länder und des Bundes für Inlands-Polizeiaufgaben gleichwertige fachliche Vor- und laufende Ausbildung und einen gleichwertigen Kenntnisstand in Bezug auf Einsatztechniken, Einsatzpsychologie, notwendige Kenntnisse der Polizeidienstvorschrift (PDV 100) und anderer bundeseinheitlicher Polizeidienstvorschriften zur Bewältigung besonderer Einsatzlagen einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlagen (Polizeirecht des Bundes und der Länder, Strafprozessrecht)? a) Wenn ja, wie wird die Vermittlung der Kenntnisse durchgeführt (bitte Umfang, Zeitansatz, Prüfung, persönliche Voraussetzungen und Beschränkungen auf einzelne Dienstgrade angeben)? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet. Die Angehörigen der Bundeswehr werden ausgebildet, um ihren spezifischen Auftrag erfüllen zu können. Da dieser in Deutschland keine Aufgaben umfasst, die ausschließlich der Polizei zugewiesen sind, erfolgt diesbezüglich auch keine Ausbildung. 28. Wer soll auf Seiten der Bundeswehr für gemeinsame Übungen und die entsprechende Koordination zuständig sein? Für jede Übung wird ein die Übung koordinierendes Kommando festgelegt. Die konkrete Zuständigkeit hängt u. a. von dem Inhalt bzw. den Schwerpunkten der Übung ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9619 29. In welchem Umfang sind zusätzliche Haushaltsmittel oder die „Umwidmung “ von Haushaltsmitteln des Bundes für Bundeswehreinsätze im Innern und ihre Vorbereitung vorgesehen? Derzeit ist keine Umwidmung von Haushaltmitteln des Bundes für Bundeswehrein -sätze im Innern und ihre Vorbereitung vorgesehen und wäre ohne Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers auch nicht zulässig. 30. Sollen gemeinsame Übungen im Inland in bestehenden, z. B. mit Stadtanlagen versehenen, militärischen Gefechtsübungszentren erfolgen? Für Übungen werden die Einrichtungen und Orte genutzt, die die bestmöglichen Voraussetzungen zum Erreichen des Übungszieles bieten. Dies wird jeweils im Einzelfall geprüft, breit abgestimmt und festgelegt. 31. Sollen gemeinsame Übungen von Polizei und Militär auch im Ausland stattfinden , und wenn ja, a) wo, und b) in welchen Anlagen? Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet. Derzeit sind keine Übungen von deutscher Polizei zusammen mit der Bundeswehr im Ausland geplant. 32. Ist Deutschland in irgendeiner Weise an der auch für robustere Einsätze vorgesehenen Europäischen Gendarmerietruppe „EUROGENDFOR“ a) beteiligt, Nein. b) unterstützend, beratend, ausbildend, fortbildend, trainierend, koordinierend oder informationsaustauschend mit dieser Einrichtung in Kontakt, und wenn ja, jeweils durch welche Stelle(n) des Bundes und nach Kenntnis des Bundes Stelle(n) der Länder, Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8, 11 und 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7282 vom 15. Januar 2016 verwiesen. c) und sind nach Kenntnis der Bundesregierung Eurogendfor-Einsätze in EU-Mitgliedstaaten möglich oder vorgesehen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/2210 vom 21. Juli 2014 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9619 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Sind die Personalausstattung, die Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie die sächliche Ausstattung der Bundespolizei zureichend, oder welche Verbesserungen sind geboten, um terroristischen Bedrohungslagen gerecht zu werden ? Die Angehörigen der Bundespolizei sind für die Bewältigung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben angemessen alimentiert, ausgestattet und qualifiziert. Der Regierungsentwurf für den Haushalt 2017 sieht eine weitere Stärkung der Sicherheitsbehörden vor. 34. Wie ist Frage 33 nach Kenntnis der Bundesregierung und aus Sicht des Bundes in Bezug auf die Länderpolizeien zu beantworten? Zur Personalausstattung, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie die sächliche Ausstattung der Länderpolizeien kann die Bundesregierung keine Aussagen treffen . 35. Inwiefern erwägt die Bundesregierung den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen wie Drohnen zur Bekämpfung/Ausschaltung von Terroristen im Inland? Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder setzen unbemannte Luftfahrzeuge wie Drohnen zur Lage- bzw. Gefahrenaufklärung – nicht zur „Ausschaltung “ von Störern – ein. 36. Erfordert der Einsatz von Kriegswaffen durch Terroristen im Inland (z. B. Kalaschnikow-Sturmgewehr beim Pariser Terrorfall) notwendig den Einsatz entsprechender militärischer Waffen, oder reicht beispielsweise die übliche Bewaffnung des Spezialeinsatzkommandos (SEK) zur Bekämpfung im Sinne von mit polizeilicher Präzision wirksamem Schutz vor Straftaten, Zuführung von Straftätern zur Strafverfolgung aus, und warum können die Polizeien des Bundes und der Länder, wenn es an intelligenten Nichtgefechtsfeld -Einsatzmitteln fehlen sollte, nicht entsprechend ausgestattet werden, ohne dass es zu einer Militarisierung der Polizei kommt? Das taktisch gebotene Einsatzmittel orientiert sich an der polizeilichen Einsatzlage und der Bewaffnung des Straftäters oder Gefährders und erfordert stets eine konkrete Bewertung des Einzelfalls. Die polizeiliche Ausstattung wird ständig überprüft und lagegerecht angepasst. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den zurückliegenden Terrorlagen im europäischen Ausland sind für mögliche Terroranschläge mit Kriegswaffen in Deutschland die GSG 9 und die Spezialkräfte der Bundespolizei mit der dienstlich zugewiesenen Bewaffnung angemessen ausgestattet. 37. Wird von der Bundesregierung eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder einerseits und der Bundeswehr andererseits über einen Bundeswehreinsatz zur Terrorismusbekämpfung im Innern angestrebt? Wenn ja, a) mit welchem Inhalt, und b) zu wann? Die Fragen 37 bis 37b werden gemeinsam beantwortet. Derzeit wird keine solche Kooperationsvereinbarung erarbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9619 38. Sollen die LÜKEX-Übungen (länderübergreifende Krisenmanagementübung/ Exercise) und das Kooperationsprotokoll zwischen dem Bundesministerium des Innern bzw. der THW und dem Bundesverteidigungsministerium über die Zusammenarbeit bei Hilfeleistungen im In- und Ausland für eine Militarisierung der inländischen Terrorbekämpfung genutzt werden? Die übungsanordnende Behörde für die LÜKEX-Übungen ist das BMI. In dieser Funktion legt das BMI auch die Übungsinhalte und -ziele fest. Die Bundeswehr ist ein regulärer Übungsteilnehmer und unterstützt bei der Erreichung dieser Übungsziele. Die Beteiligung der Bundeswehr an den LÜKEX-Übungen erfolgt regelmäßig zur Überprüfung und Verbesserung des Zusammenwirkens, des Informationsaustausches und der Koordination erforderlicher Maßnahmen zwischen dem BMVg und seinen nachgeordneten Dienststellen mit den Krisenstäben der zuständigen Bundesressorts im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit. Das Kooperationsprotokoll der Bundesanstalt THW mit der Bundeswehr beschränkt sich auf Aspekte, die direkt zwischen der Bundeswehr und der Bundesanstalt THW geregelt werden können, wie z. B. die Nutzung von Bundeswehrliegenschaften, das Mitfliegen in den Einsatzraum, den Erhalt von Geoinformationen über den Einsatzraum , medizinische Versorgung im Einsatzraum etc. Darüber hinaus ermöglicht das Protokoll gemeinsame Ausbildungen im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit und den gegenseitigen Austausch von Lageinformationen und Ansprechpartnern für den Einsatzfall. 39. Welche Vorsorge hat die Bundesregierung getroffen, um ggf. notwendige Kollegialentscheidungen (Artikel 35 Absatz 3 GG) sofort treffen zu können, nachdem die Vertretungsregelung des § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes (Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung) mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2013 (Az.: 2 BvF 1/05) für nichtig erklärt worden war, und sofern keine Regelungen getroffen wurden, warum nicht? Die Bundesregierung hat technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um in einem solchen Falle eine Kollegialentscheidung des Bundeskabinetts so schnell wie möglich herbeiführen zu können. 40. Ist die Aufstellung einer deutschen Nationalgarde, ggf. nach US-Vorbild oder entsprechend diesbezüglichen Planungen Frankreichs (FAZ, Frankreich beschließt Nationalgarde, 3. August 2016), unter Einbeziehung von Reservisten geplant? Die Bundesregierung erwägt nicht, dahingehende Strukturen aufzubauen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333