Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9651 18. Wahlperiode 16.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9421 – Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2015 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs vorsieht, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine wirksame Härtefallregelung im Einzelfall vorsah. Der EuGH fordert in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Sind im Ausland lebende Ehegatten aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage, die geforderte „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, sind sie „von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis-Integrationsprüfung zu befreien “, so der EuGH (Rn. 58). Das Urteil erging gegen die Niederlande, die neben einem Sprachtest auch Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft verlangen . Hierfür wird ein spezielles Selbststudienpaket zur Verfügung gestellt, dessen Kosten (350 Euro, zusätzlich 110 Euro Prüfungsgebühren) vom EuGH als zu hoch angesehen wurden. Der deutsche Sprachtest ist deutlich strenger als die niederländische Prüfung, weil das Niveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene in der Praxis eine große Hürde darstellt (in § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird demgegenüber eine Verständigung „auf einfache Art in deutscher Sprache“ verlangt). Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH als unzureichend verworfen (Rn. 61 ff.). Die Notwendigkeit einer Härtefallprüfung ist von der Bundesregierung über Jahre hinweg geleugnet worden, obwohl sich dies bereits aus dem Chakroun- Urteil des EuGH vom 4. März 2010 ergab. Hierzu von der Fraktion DIE LINKE. befragt (Bundestagsdrucksache 17/2746, Fragen 27 und 29), zog sich die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 8.09) vom 30. März 2010 zurück (Bundestagsdrucksache 17/2816, S.14). Doch dieses Urteil war nach damaliger und heutiger Auffassung der Fragestellerinnen und Fra- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gesteller ein krasses Fehlurteil, wie sich auch im Rückblick ergibt: Das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Zweifel daran, dass die deutsche Rechtslage mit EU-Recht vereinbar sei („acte claire“) und legte das Verfahren deshalb nicht dem EuGH zur Entscheidung vor, obwohl es als letztinstanzliches Gericht hierzu wegen der offenen unionsrechtlichen Fragen verpflichtet gewesen wäre. Dies sorgte auch für eine jahrelange Verzögerung der Klärung der Rechtslage – zulasten der Betroffenen. Nur für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen schrieb das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 dann eine Härtefallregelung vor (Urteil vom 4. September 2012, BVerwG 10 C 12.12). Allerdings waren die gerichtlichen Vorgaben derart unbestimmt, dass sie in der Praxis keinerlei wirksame Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen zur Folge hatten und faktisch unwirksam blieben (vgl. die Bundestagsdrucksachen 18/937, 17/12780 und 17/14337). Betroffenen wird die Beweislast auferlegt, nachzuweisen, dass sie über ein Jahr hinweg alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben. Das gelingt in der Praxis nur sehr selten, weil im Zweifelsfall die Ernsthaftigkeit der Bemühungen in Frage gestellt wird. Fälle, in denen von vornherein (ohne einjähriges Bemühen) auf den Sprachnachweis im Ausland wegen Unzumutbarkeit verzichtet wird, kommen in der Praxis nahezu nie vor: Die Bundesregierung konnte auf konkrete Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Im Ergebnis wird dadurch mehr als 12 000 Ehegatten im Jahr der Zuzug zu ihren Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie einen Deutsch-Test nicht bestanden haben: Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden besteht den Sprachtest im Ausland nicht, im Jahr 2014 waren das 12 377 von 38 664 Personen (Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), nur gut 20 Prozent der Prüflinge konnten zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen. Angesichts dieses empirischen Befunds ist das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller in Teilen auch zu kritisieren: Der EuGH erklärte, dass „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt “ (Rn. 55). Dabei ging der EuGH allerdings davon aus, dass es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt und Anforderungen „nicht über das hinausgehen dürfen , was zur Erreichung des genannten Ziels [der Familienzusammenführung] erforderlich ist“. Für die Familienzusammenführung ist es aber gerade nicht erforderlich , dass bereits im Ausland der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse erfolgt bzw. dies verhindert oder verzögert diese Anforderung die Familienzusammenführung sogar in sehr vielen Fällen. Der EuGH stellt zwar zudem fest, dass „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern “ (Rn. 52). Doch er befasst sich nicht mit dem zentralen Argument, dass der Spracherwerb im Ausland viel schwieriger ist als im Inland und deshalb nicht nur die Familienzusammenführung, sondern auch die Integration der Betroffenen durch Sprachtests im Ausland entsprechend verzögert und nicht erleichtert wird. Dies wird auch durch die „BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013“ (Forschungsbericht 22) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestätigt: Bei B1-Sprachprüfungen im Inland, die alle nachgezogenen Familienangehörigen ablegen müssen, sei „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Ehegatten, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (S. 166). Damit steht aber die Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der Sprachprüfungen im Ausland insgesamt in Frage. Die BAMF-Studie ergab zudem, dass ein Drittel der Betroffenen den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfunden hat (das entspricht in etwa dem Anteil derjenigen, die den Deutschtest im Ausland nicht bestehen), weitere 25 Prozent empfanden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9651 dies als teilweise belastend (S. 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (S. 159). Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen dürften nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache „Dogan“ (C-138/13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend um, wie auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Infolge des Dogan-Urteils wurde mit Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 immerhin eine allgemeine Härtefallregelung nicht nur für türkische Staatsangehörige erlassen, weil die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung erkannt wurde. Laut Auskunft der Bundesregierung lag die Zahl der aufgrund dieser Regelung dem Fachreferat 509 vorgelegten Fälle jedoch „im niedrigen zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22), wobei diese „überwiegend durch Anwendung der im Aufenthaltsgesetz bereits ausdrücklich geregelten Härtefallregelungen gelöst“ worden sein sollen – somit gab es nach Angaben der Bundesregierung faktisch keine Härtefallprüfungen, die über die engen gesetzlichen Vorgaben hinausgingen. Noch vor der Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2015 brachten die Koalitionsfraktionen infolge des Dogan-Urteils eine gesetzliche Härtefallregelung auf den Weg, die am 1. August 2015 in Kraft trat. Nach § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG soll demnach eine Ausnahme vom Sprachnachweis gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein „Bemühen“ um den Spracherwerb im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies könne „z. B.“ entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG geprüft werden. Als zu berücksichtigende Aspekte wurden aber beispielhaft auch genannt: der Gesundheitszustand , kognitive Fähigkeiten und die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von Sprachlernangeboten. In einem Schreiben vom 25. September 2015 in dem Verfahren OVG 3 N 54.15 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärte das Auswärtige Amt demgegenüber, dass die gesetzliche Neuregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien und sich auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine andere Bewertung oder Härtefallprüfung ergebe würde. Das würde bedeuten, dass sich durch die gesetzliche Einführung einer Härtefallregelung und durch das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keinerlei Verbesserungen für die Betroffenen in der Praxis ergeben haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass auf maßgeblichen Informationsseiten des BAMF oder der deutschen Auslandsvertretungen mit keinem Wort auf die gesetzliche Neuregelung oder das Grundsatzurteil des EuGH hingewiesen wird, wie die Fragestellerinnen und Fragesteller feststellen mussten. 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten Halbjahr 2016 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)? Im Jahr 2015 wurden weltweit 45 396 Visa zum Ehegattennachzug erteilt. Im ersten Halbjahr 2016 waren es 25 166 Visa. Die Differenzierung nach in den deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten Herkunftsländern erteilten Visa (ohne Erfassung nach Staatsangehörigkeit der Antragstellenden) ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land 2015 1. Halbjahr 2016 Trend 2016 zu 2015 Türkei 9.936 6.214 +25,08% Indien 3.767 2.130 +13,09% Libanon 4.704 2.104 -10,54% Russische Föderation 2.673 1.194 -10,66% China 1.859 923 -0,70% Ukraine 1.353 887 +31,12% Jordanien 915 884 +93,22% Marokko 1.645 783 -4,80% Kosovo 2.104 698 -33,65% Pakistan 916 594 +29,69% Tunesien 1.140 592 +3,86% Ägypten 966 587 +21,53% Iran 596 550 +84,56% Thailand 1.107 540 -2,44% Bosnien und Herzegowina 1.084 454 -16,24% Serbien 874 374 -14,42% Mazedonien 602 310 +2,99% Afghanistan 577 305 +5,72% Philippinen 254 260 +104,72% Mexiko 448 216 -3,57% Gesamt 37.520 20.599 34,15% 2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die 10 Hauptherkunftsländer für das Jahr 2015 bzw. das erste Halbjahr 2016? Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug werden vom Auswärtigen Amt seit 2015 nicht mehr gesondert erfasst . 3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 bzw. im bisherigen Jahr 2016 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Hierzu wird auf die Übersicht in Anlage 1 verwiesen. Für das Jahr 2016 liegen noch keine Auswertungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9651 4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, zudem auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und weiterhin die 15 Länder mit den jeweils höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)? Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Prüfungen durch andere Anbieter machen (z. B. welchen ungefähren Anteil haben diese, wie sind dort die Bestehensquoten)? Hierzu wird auf die Übersicht in Anlage 1 verwiesen. Für das Jahr 2016 liegen noch keine Auswertungen vor. Zu Prüfungen anderer Anbieter liegen keine Daten vor. 5. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG wurden (bitte differenzieren) im ersten Halbjahr 2015, im zweiten Halbjahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Hierzu wird auf die Übersicht in Anlage 2 verwiesen. Eine weitere Differenzierung innerhalb des Tatbestandes des § 16 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz wird nicht erfasst. 6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten 10 Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2015? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 26. August 2016 (Bundestagsdrucksache 18/9477) verwiesen. 7. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten Halbjahr 2016 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2016 waren im Ausländerzentralregister 35 835 Personen als aufhältig erfasst, die im Jahr 2015 eingereist sind und denen im gleichen Jahr eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde. Zudem waren zum genannten Stichtag 13 387 Ausländer als aufhältig erfasst, die im Jahr 2016 eingereist sind und denen bis zum 30. Juni 2016 eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde. Differenzierte Angaben nach den 20 wichtigsten Herkunftsländen (bezogen auf den Ehegattennachzug) können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Staatsangehörigkeit im Jahr 2015 eingereist und im gleichen Jahr Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehegattennachzug erhalten Gesamt 35.835 darunter: Türkei 4.441 Syrien 4.016 Russische Föderation 2.418 Indien 2.112 Kosovo 1.645 Vereinigte Staaten von Amerika 1.529 Ukraine 1.384 China 1.312 Marokko 1.081 Japan 796 Bosnien-Herzegowina 772 Thailand 762 Tunesien 751 Brasilien 740 Serbien 702 Pakistan 630 Iran 603 Mazedonien 502 Irak 481 Vietnam 450 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9651 Staatsangehörigkeit im ersten Halbjahr 2016 eingereist und im gleichen Jahr Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehegattennachzug erhalten Gesamt 13.387 darunter: Syrien 1.995 Türkei 1.606 Indien 977 Russische Föderation 779 Ukraine 553 Kosovo 530 China 455 Vereinigte Staaten von Amerika 391 Irak 331 Marokko 329 Pakistan 316 Bosnien-Herzegowina 308 Japan 301 Brasilien 273 Tunesien 262 Thailand 223 Serbien 211 Mazedonien 205 Ägypten 194 Iran 194 8. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme erfasst werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/194, Antwort zu Frage 5, 18/937, Antwort zu Frage 30d und 18/4598, Antwort zu Frage 7), und wie lauten die gegebenenfalls hieraus resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im Ausland? Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung des Goethe-Instituts wird bisher in den Goethe-Instituten in Deutschland genutzt. Bis Ende 2016 werden die ersten Auslandsinstitute (in den Niederlanden, Korea, Südafrika, Griechenland , Russland und Brasilien) mit der neuen Software ausgestattet werden, bis Ende 2019 soll sie an allen Standorten weltweit eingerichtet sein. Mit dem weltweiten Einsatz der neuen Software wird die Voraussetzung dafür geschaffen, eine entsprechende Auswertung der Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach erster beziehungsweise wiederholter Teilnahme vornehmen zu können. Die bisher verwendeten Systeme bieten keine Möglichkeit der Erfassung und Auswertung dieses Aspekts. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu nach der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG erteilten Visa machen, und wenn hierzu keine Statistik geführt werden sollte, warum nicht, und wie lautet die ungefähre Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter zur Zahl und zum Anteil entsprechend ausgeteilter Visa (bitte ausführen)? Angaben zu nach der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilten Visa werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 13 verwiesen. 10. Welche Vorgaben wurden zur praktischen Umsetzung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gemacht, welche Rundschreiben oder Hinweise, etwa im Visumhandbuch, gab es (bitte inhaltlich genau benennen , mit Datum auflisten und im Wortlaut zitieren), und falls solche Vorgaben nicht gemacht wurden, warum nicht? Die neue Regelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG dient insbesondere der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache C-138/13 („Dogan“), in der ein leitendes Rechtsargument des EuGH das Erfordernis einer ausdrücklichen Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls war. Zur Klarstellung wurde deshalb für den Ehegattennachzug eine allgemeine Härtefallklausel eingeführt. Diese orientiert sich auch an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (BVerwG Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 – BVerwGE 144, 141) und kodifiziert damit die bereits zuvor praktizierte Rechtsanwendung der Einzelfalllösung in Härtefällen formell. Auf diese Rechtspraxis wurde im entsprechenden Beitrag des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes bereits hingewiesen, der somit in dieser Hinsicht keiner Änderung bedurfte. 11. Wie sind die rein praktischen Erfahrungen in Umsetzung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG, wie viele Betroffene berufen sich hierauf, welche Gründe werden vorgetragen, welche Nachweise werden von den Botschaften verlangt, und welche Gründe oder Fallkonstellationen werden im Allgemeinen akzeptiert (bitte ausführen)? Statistiken, wie viele Antragsteller unter die Härtefallregelung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 Aufenthaltsgesetz fallen, werden nicht geführt. Die Prüfung , ob ein Härtefall vorliegt, erfolgt bezogen auf den Einzelfall, wobei alle Nachweise akzeptiert werden, die geeignet sind, die angegebenen individuellen Umstände zu belegen. In der abschließenden Bewertung findet eine Verhältnismäßigkeits - beziehungsweise Zumutbarkeitsprüfung statt, in die insbesondere einerseits die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten und Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände wie Alter, Gesundheitszustand , kognitive Fähigkeiten, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit, sowie andererseits die Bereitschaft zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse und die dafür zu unternehmenden Anstrengungen einfließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9651 12. Falls sich nur wenige Personen auf die Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG berufen sollten, was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe hierfür, und könnte dies insbesondere damit zusammenhängen , dass auf diese Härtefallregelung seitens der Botschaften und des BAMF nur unzureichend hingewiesen wird (bitte begründen)? Wie viele Personen konkret aufgrund der Härtefallregelung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 Aufenthaltsgesetz vom Sprachnachweiserfordernis befreit worden sind, lässt sich mangels entsprechender Statistik nicht ermitteln. Die individuelle Prüfung jedes Visumsantrags umfasst stets auch die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der Vorschrift vorliegen könnte, selbst wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich geltend macht. 13. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im Auswärtigen Amt insgesamt vorgelegt, gilt dieser Erlass nach Einführung einer gesetzlichen Härtefallregelung weiterhin unverändert (bitte etwaige Änderungen im Detail benennen), und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass ihre Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598 bedeutet, dass es infolge dieses Erlasses in nur sehr wenigen Einzelfällen überhaupt zu einer erweiterten Härtefallprüfung jenseits der gesetzlichen Härtefallregelungen nach alter Rechtslage gekommen ist (bitte ausführen )? Die Anzahl der Fälle im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 wird nicht statistisch erfasst. Im Übrigen gilt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. April 2015 (Bundestagdrucksache 18/4598) unverändert fort. 14. Inwieweit wurde die Regelung im Visumhandbuch zur Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Antwort zu Frage 23: Hier ist unter anderem geregelt, dass auf den Deutschnachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar ist und dass bei der Bewertung einer angemessenen Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs Folgendes nicht berücksichtigt werden soll: die „bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass Sprachprüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus) inzwischen aufgehoben oder geändert (bitte genau benennen), da die dortigen Ausführungen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar sind (bitte ausführen)? Das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015 betrifft Fragen der Familienzusammenführung . Es betrifft nicht die in der genannten Variante des § 16 Absatz 5 AufenthG geregelten Erteilungsvoraussetzungen für Visa zum Sprachkurs in Deutschland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise vermittelt (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Rn. 46, wenn nein, bitte begründen), inwieweit ist hiermit vereinbar, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für den Fall eines unzumutbaren oder unmöglichen Spracherwerbs im Ausland einen solchen Anspruch verneinte und einem in Deutschland lebenden, fest integrierten Ehegatten mit einem Daueraufenthaltsrecht zumuten wollte, seine gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um „die familiäre Einheit im Ausland herzustellen“ (Urteil vom 30. März 2010, 1 C 8.09, Rn.), und inwieweit hält die Bundesregierung auch nach dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 an ihrer Aussage fest, „Dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner sind grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 3, bitte ausführen)? Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen entsteht aufgrund der Umsetzung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht ein subjektiver Rechtsanspruch auf Einreise. Das enthebt die nationalen Behörden aber nicht ihrer Pflicht, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. 16. Was ist der genaue Inhalt des Vertragsverletzungsverfahrens 20154005 vom 26. März 2015 (bitte ausführen und dabei die Argumentation der EU-Kommission nennen), mit welchen Argumenten ist die Bundesregierung der Aufforderung der Kommission entgegengetreten (bitte ausführen), und was sind die nächsten Schritte in diesem Verfahren? Die Bundesregierung kann zu Einzelheiten aus einem laufenden Verfahren nicht Stellung beziehen. 17. Wie setzt die Bundesregierung das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ konkret um (bitte Rundschreiben, interne Erlasse und Vorgaben, etwa auch im Visumhandbuch, mit Datum und genauer Inhaltsangabe auflisten und im Wortlaut wiedergeben), wer entscheidet federführend innerhalb der Bundesregierung über die Umsetzung des Urteils, und falls keine entsprechenden Vorgaben zur Umsetzung gemacht wurden, warum nicht (bitte in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)? 18. Gab es zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „K und A“ inhaltliche Besprechungen innerhalb der Bundesregierung bzw. zwischen einzelnen Bundesministerien oder Abteilungen (wenn ja, wann, welche), welche Ergebnisse oder unterschiedlichen Beurteilungen und Rechtsauffassungen wurden dabei gegebenenfalls festgehalten, und wer ist dafür verantwortlich , dass das Urteil in der Visumpraxis beachtet wird? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ hat mittelbar Auswirkungen auf die deutsche Rechtspraxis und ist daher bei der Einzelfallprüfung im Visumverfahren zu berücksichtigen. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9651 19. Wie ist die Position der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zur Umsetzung des EuGH-Urteils „K und A“, und ist sie mit den getroffenen Maßnahmen zufrieden, bzw. welche Forderungen zur Umsetzung des Urteils hat sie (bitte ausführen)? Auf Positionen einzelner Ressorts oder Beauftragter geht die Bundesregierung in ihren Antworten grundsätzlich nicht ein. 20. Welche gerichtlichen Entscheidung zur Anwendung und Auslegung des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2015 und zur gesetzlichen Neuregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gibt es (bitte mit knapper Inhaltsangabe und Datum auflisten)? Das Auswärtige Amt erfasst nicht systematisch alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs . Sämtliche bekannten Urteile bestätigen die Auffassung der Bundesregierung . Dafür werden beispielhaft folgende Entscheidungen genannt: OVG Berlin -Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 – OVG 12 B 9.15; VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2015 – 28 K 456.12 V; VG Berlin, Urteil vom 11. November 2015 – VG 26 K 71.15 V; VG Berlin, Urteil vom 11. November 2015 – 10 K 302.14 V; VG Berlin, Urteil vom 23. November 2015 – 15 K 246.15 V; VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2016 – VG 4 K 139.15 V; VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2016 – 2 K 417.15 V; VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2016 – 11 K 29.16 V. 21. Wie wird die Auffassung in dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. September 2015 in dem Verfahren OVG 3 N 54.15 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, wonach die gesetzliche Neuregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien und sich auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine andere Bewertung oder Härtefallprüfung ergebe, begründet, und ist dies die Auffassung der gesamten Bundesregierung (bitte begründen)? Die gesetzliche Härtefallregelung wurde geschaffen, um der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gerecht zu werden. Die Gesetzesbegründung verweist hierauf ausdrücklich: „Dabei sind die Anforderungen der höchstrichterlichen europäischen und nationalen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte können in der Person des Ehegatten oder in den äußeren Umständen liegende Gründe sein, zum Beispiel der Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebotes“ (siehe Bundestagsdrucksache 18/5420 vom 1. Juli 2015). Der zitierte Schriftsatz bezieht sich auf die Gesetzesbegründung der gesetzlichen Neuregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG und verweist auf die Abwägung im Einzelfall unter Heranziehung aller entscheidungserheblichen Umstände. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2016 die niederländische Härtefallregelung ausdrücklich als unzureichend verworfen hat (Rn. 63) und dass diese Härtefallregelung zugleich der deutschen Härtefallregelung infolge der Rechtsprechung des BVerwG sehr ähnlich ist (nach der niederländischen Härtefallregelung in der maßgeblichen Darstellung des Urteils – dort Rn. 23 bis 27 – genügt nicht der bloße Umstand, „dass jemand ein- oder mehrmals die Prüfung abgelegt hat“, der „Ausländer“ müsse vielmehr „nachweisen, dass er die Anstrengungen unternommen habe, die von ihm billigerweise verlangt werden können“, dies könne durch ein- oder mehrmalige Teilnahme und beispielsweise ein Teilerreichen der Ziele in einzelnen Bereichen der Prüfung geschehen, fehlende finanzielle oder technische Mittel reichten für sich allein nicht aus, ebenso wenig z. B. Analphabetismus; bitte ausführlich begründen, falls die Bundesregierung an solchen Vorgaben für Härtefallprüfungen festhalten will, obwohl der EuGH sie verworfen hat)? Die Härtefallregelung in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG trägt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in genanntem Verfahren hinreichend Rechnung. Der EuGH erkennt in dem zitierten Urteil die hohe Bedeutung des Sprachnachweiserfordernisses an. Der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats sei eine grundsätzlich zulässige Anforderung, da „der Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt. Auch kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang der Drittstaatsangehörigen zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtert.“ (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, juris Rn. 53). Dabei dürften jedoch die „Anwendungsvoraussetzungen für ein solches Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren“ (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, juris Rn. 71). Die Härtefallregelung in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG dient der Berücksichtigung der individuellen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erbringung des Sprachnachweises und ermöglicht somit eine verhältnismäßige Entscheidung im Einzelfall: Die Bereitschaft zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse und dafür zu unternehmender Anstrengungen gehört zu den Kriterien für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hierbei sind die vom EuGH vorgenommenen Wertungen zu berücksichtigen. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen , die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können. Dazu zählen etwa Alter, Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit. Diese Umstände müssen in einer Gesamtschau eine besondere Belastung im Einzelfall ergeben. Eine Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände wird dem Einzelfall dabei am besten gerecht, denn hierbei kann die Kumulation mehrerer der genannten Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen, auch wenn die einzelnen Faktoren, bei isolierter Betrachtung, Bemühungen zum Spracherwerb noch zumutbar erscheinen lassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9651 23. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es angesichts der Ausführungen des EuGH in den Randnummern 60 bis 63 des Urteils vom 9. Juli 2015 zur unzureichenden niederländischen Härtefallregelung einer Regelung bedarf, die eine systematische Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls durch die Behörden sicherstellt, d. h. dass es nicht genügen kann, den Betroffenen die volle Beweislast der Unzumutbarkeit des Spracherwerbs aufzuerlegen und dass auch nicht zu hohe Anforderungen an einen solchen Nachweis gestellt werden dürfen, um das Ziel der Richtlinie der Förderung der Familienzusammenführung nicht zu gefährden (bitte begründen)? Die Härtefallklausel in Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG ermöglicht bereits die Berücksichtigung von individuellen Gegebenheiten und dadurch eine verhältnismäßige Einzelfallentscheidung. Es obliegt dabei dem Antragsteller , seine Belange und für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen. Für härtefallbegründende Faktoren muss der Antragsteller die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse und gegeben falls sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beibringen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Antragsteller die antragsbegründenden Voraussetzungen darlegen und ggf. beweisen muss (§ 82 AufenthG). 24. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar, Betroffene zunächst auf eine einjährige Zeit des „Bemühens“ um den geforderten Spracherwerb zu verweisen, obwohl in dem Urteil von einer solchen Einjahresregelung keine Rede ist, zumal es in Randnummer 58 des Urteils heißt, dass Betroffene aufgrund individueller Umstände „vom Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis - Integrationsprüfung“ befreit werden müssen, wenn sie nicht in der Lage sind, diese „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, d. h. dass es nicht zunächst einer vergeblichen Prüfungsteilnahme bedarf (bitte ausführen)? Die Bereitschaft zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse und dafür zu unternehmender Anstrengungen gehört zu den Kriterien für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung . Hierbei sind die vom EuGH vorgenommenen Wertungen zu berücksichtigen. Ein Härtefall ist unter anderem anzunehmen, wenn es dem Betroffenen trotz zumutbarer ernsthafter Bemühungen nicht gelingt, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Die Bundesregierung hält dafür die grundsätzliche Obergrenze von einem Jahr – unter Einschluss von Alphabetisierungsbemühungen – für sachgerecht. Für ernsthafte Bemühungen ist dabei grundsätzlich nachzuweisen, dass kontinuierlich über den gesamten Zeitraum hinweg intensive Anstrengungen unternommen wurden. Gleichwohl kann in einer Gesamtschau der individuellen Umstände gegebenenfalls auch ein Härtefall angenommen werden, ohne dass der Betroffene sich ein Jahr lang erfolglos bemüht hat beziehungsweise wenn von vorherein aufgrund der individuellen Umstände absehbar ist, dass ein zumutbarer Spracherwerb innerhalb eines Jahres nicht möglich ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Inwieweit werden in der bisherigen Rechtsprechung, in den Vorgaben des Auswärtigen Amts und vor allem in der Visumpraxis das „Alter“, das „Bildungsniveau “, der „Gesundheitszustand“ (d. h. auch über Krankheiten, die den Spracherwerb verhindern, hinausgehend) und die „finanzielle Lage“ der Betroffenen berücksichtigt – wie vom EuGH gefordert (Rn. 58 des Urteils vom 9. Juli 2015) –, wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob von den Betroffenen ein Sprachnachweis verlangt werden kann oder nicht (bitte ganz konkret zu jedem einzelnen Kriterium angeben, welche Vorgaben diesbezüglich gemacht bzw. berücksichtigt werden und wie die entsprechende Prüfpraxis verläuft)? Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind auch die persönlichen Umstände zu berücksichtigen , die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können und in einer Gesamtschau eine besondere Belastung im Einzelfall ergeben können. Dazu zählen unter anderem Alter, Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit. In Einzelfällen können die Gründe für einen Härtefall auch bei dem in Deutschland lebenden Ehegatten vorliegen. Die Grenze des Zumutbaren kann hier vor Ablauf eines Jahres erreicht sein. Dies gilt zum Beispiel bei einer unvorhersehbar eintretenden schweren Erkrankung des in Deutschland lebenden Ehegatten. 26. Wie wird in der Praxis mittlerweile Analphabetismus im Rahmen einer Härtefallabwägung , ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden dürfen, konkret berücksichtigt (bitte genau ausführen), nachdem die Bundesregierung diesbezüglich zunächst argumentiert hatte, der „grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732 in der Antwort zu den Fragen 16a und 16b verwiesen wurde) und Analphabetismus müsse bei der Frage einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben (vgl. z. B. die Antworten zu den Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im Visumhandbuch , vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5732)? Analphabetismus steht dem Erfordernis des Sprachnachweises nicht entgegen. Zwar ist ein geringes Bildungsniveau, mit dem Analphabetismus regelmäßig einhergeht , in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Es ist einem Antragsteller jedoch grundsätzlich zumutbar, zunächst an einem Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und dann die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies kann innerhalb eines Jahres grundsätzlich möglich sein und ist daher nicht per se unzumutbar . Gleichwohl kann in einer Gesamtschau der individuellen Umstände ggf. auch ein Härtefall angenommen werden, wenn von vorherein aufgrund der individuellen Umstände absehbar ist, dass ein zumutbarer Spracherwerb innerhalb eines Jahres nicht möglich ist. 27. Wie werden die Kosten des Spracherwerbs im Rahmen einer Härtefallabwägung , ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden dürfen, berücksichtigt, und welche konkreten Vorgaben zur Höhe der zumutbaren Kosten und zur Art der zu berücksichtigenden Kosten gibt es (bitte genau ausführen)? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9651 28. Wie wird die Vorgabe des EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2015 umgesetzt, wonach Gesamtkosten für Integrationsnachweise im Ausland jedenfalls in Höhe von insgesamt 460 Euro als zu hoch eingeschätzt wurden, weil dies die Familienzusammenführung „unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte“ (Rn. 69), wie wird umgesetzt, dass auch die damit verbundenen Reisekosten berücksichtigt werden (Rn. 70), und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass entsprechend auch Kosten der Unterbringung an einem anderen Ort, die mit dem Spracherwerb oder Test zusammenhängen, sowie Kosten des Lohnausfalls usw. berücksichtigt werden müssen (bitte begründen )? Die vom EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2015 entwickelten Gesichtspunkte fließen in die Entscheidung des Einzelfalls mit ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 29. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine Zumutbarkeit des Spracherwerbs nicht mit einem Hinweis auf etwaige Selbstlernangebote im Radio, Internet oder durch entsprechende Apps behauptet werden kann, weil sonst die Vorgaben des EuGH zu zu berücksichtigenden Einzelfallumständen wie Bildungsniveau, finanzielle Lage und Kosten des Spracherwerbs, aber auch die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts und des Gesetzgebers zur Berücksichtigung der Erreichbarkeit von Sprachlernangeboten faktisch ausgehebelt würden und weil überdies viele Menschen eine kundige persönliche Begleitung und Anleitung für einen erfolgreichen Spracherwerb benötigen (wenn nein, bitte ausführlich begründen)? Die Fragen 27 und 29 werden zusammen beantwortet. Bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Lernangeboten (Beispiel: Sprachkurse werden nur in der Hauptstadt angeboten) ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu prüfen, ob und wie ein selbstständiger Erwerb von einfachen Deutschkenntnissen mit audiovisuellen Lernprogrammen oder Büchern zumutbar ist. Es obliegt dem Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, dass für ihn eine eingeschränkte Verfügbarkeit von Lernangeboten besteht (Beispiel: Gründe und Belege dafür, warum das Kursangebot in der Hauptstadt für ihn konkret nicht in Frage kommt) und welche Bemühungen zum selbstständigen Spracherwerb er aus diesem Grund unternommen hat oder warum ihm auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Kosten für den Sprachnachweis dürfen die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Im Visumverfahren ist daher zu prüfen, ob die Höhe der Kosten für den Spracherwerb , einschließlich Reisekosten, eine unzulässige Hürde für den Antragsteller darstellt. Die zumutbare Höhe der Kosten hängt von der individuellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ab. Dabei ist jedoch nicht nur eine mögliche Unterstützung durch den Partner in die Abwägung einzubeziehen, sondern auch zu berücksichtigen , dass eine Familienzusammenführung grundsätzlich voraussetzt, dass die Lebensgemeinschaft für die notwendigen Lebenshaltungskosten selbst aufkommen muss. Die vom Antragsteller bereits für den Spracherwerb aufgewendeten Mittel sind in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Bemühungen zum Spracherwerb sind zudem dann unmöglich oder unzumutbar, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land nicht angeboten werden, nicht mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand bestritten werden können oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch schriftliche deutsche Sprachkenntnisse verlangt werden, die für viele Betroffene besonders schwer zu erfüllen sind (bitte begründen)? Die deutschen Sprachanforderungen orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), der bei Einstufungstests Aufgaben für die Prüfungsteile Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen vorsieht. Mit der Prüfung zur Bestätigung der Stufe A1 soll gewährleistet werden, dass die Teilnehmer sich nach Bestehen der Prüfungen auf einfache Art verständigen können. 31. Welche Erkenntnisse oder ungefähren Einschätzungen liegen der Bundesregierung bzw. fachkundigen Bundesbediensteten dazu vor, in welchem Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der Grund für das Nichtbestehen des Tests waren, und was ist der Grund dafür, dass trotz der gesetzlichen Formulierung, wonach eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache möglich sein müsse, Schriftkenntnisse verlangt werden (bitte ausführen)? „Start Deutsch 1“ ist eine Deutschprüfung zur Bestätigung der ersten Stufe (A1) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen. Erkenntnisse , in welchem Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der Grund für das Nicht-Bestehen des Tests waren, liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine sprachliche Verständigung umfasst für alphabetisierte Teilnehmer auch die Befähigung zur schriftlichen Kommunikation gemäß den Anforderungen des GER auf Stufe A1 zur Verständigung auf einfache Art. 32. Wer ist dafür verantwortlich, dass Informationen des BAMF bzw. der deutschen Auslandsvertretungen über Ausnahmen bei Forderungen nach Sprachnachweisen für den Ehegattennachzug zutreffend und vollständig sind und insbesondere gesetzliche Änderungen und höchstrichterliche Entscheidungen berücksichtigt werden? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Auslandsvertretungen treffen die betreffenden Entscheidungen in eigener Verantwortung und orientieren diese am Informationsbedürfnis ihrer Zielgruppen. 33. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, die Ausnahmeregelungen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug seien – entgegen der Kritik des Bundesrates – für Antragsteller „handhabbar“ (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/4598), vor dem Hintergrund, dass im Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ elf umfangreiche und zum Teil erläuterungsbedürftige Ausnahmekonstellationen mit zahlreichen Untergruppen aufgeführt sind (bitte ausführen)? Das Merkblatt des BAMF „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ gibt einen allgemeinen Überblick über die Regelungen und Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Ehegattennachzug. Für Details werden an verschiedenen Stellen Ansprechpartner benannt, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. Es ist den betroffenen Personen zumutbar, über das Informationsangebot des Bundesamtes hinaus, eigenständig Informationen über in ihrem Interesse stehende Möglichkeiten zu recherchieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9651 34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das mit Stand „07/2015“ aktualisierte Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ die neue Härtefallregelung im Aufenthaltsgesetz und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 ausreichend wiedergibt mit den Worten, dass „sie Umstände für die Unmöglichkeit des Spracherwerbs anführen, die einen Härtefall begründen können“, und warum wurden dort nicht zumindest die nach dem Urteil des EuGH zwingend zu berücksichtigenden individuellen Umstände benannt wie das Alter, das Bildungsniveau , die finanzielle Lage, die Kosten des Spracherwerbs und der Gesundheitszustand? Es wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 35. Warum ist dieses aktualisierte Merkblatt im Internetangebot des BAMF zwar verlinkt worden, der Inhalt der Informationsseite des BAMF zum Ehegattennachzug (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilienode .html) aber nicht entsprechend aktualisiert worden? Die Internetseite des BAMF ist aktualisiert. 36. Hält es die Bundesregierung für ausreichend und kommt sie damit ihren Beratungs - und Informationspflichten gegenüber Betroffenen nach, wenn auf der zentralen Informationsseite des BAMF zum Ehegattennachzug mit keinem Wort auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2016 hingewiesen wird? Das BAMF stellt ein allgemeines Informationsangebot zur Verfügung, das sich an Zielgruppen in In- und Ausland richtet. Vor diesem Hintergrund wurden grundlegende Informationen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug bereitgestellt . Dieses Angebot wird unter Einbindung der zuständigen Fachbereiche im Rahmen vorhandener Ressourcen regelmäßig überprüft und aktualisiert. Es stellt keine Rechts- oder Einzelfallberatung dar. Betroffene Personen haben anhand der veröffentlichten Inhalte die Möglichkeit, sich weiterführende Informationen zu ihrer individuellen Situation zu verschaffen. 37. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, wenn auf dieser Informationsseite des BAMF ohne jegliche Inhaltsangabe und ohne jeden erläuternden Hinweis hinsichtlich der Sonderregelung für die große Gruppe der türkischen Staatsangehörigen lediglich auf das entsprechende Urteil des EuGH verwiesen wird (bitte begründen)? a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der Inhalt und die Bedeutung dieses Urteils für – meist rechtsunkundige – Betroffene aus dem bloßen Wortlaut des zitierten Tenors erschließt, und was ist nach Auffassung der Bundesregierung die Konsequenz aus diesem Urteil? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der oben zitierte Wortlaut des Tenors des Urteils – in verständlichen Worten: das Assoziationsabkommen steht dem entgegen, dass von Ehegatten im Rahmen der Familienzusammenführung ein Sprachnachweis im Ausland verlangt wird – bei Betroffenen den (nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffenden ) Eindruck erwecken muss, dass die Regelung der Sprachanforderungen beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht angewandt werden darf (wenn nein, bitte begründen), und wie sollen Betroffene darauf kommen, dass dieses Urteil nach der (nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unzutreffenden) Auffassung der Bundesregierung ganz anders ausgelegt werden muss und von den Behörden anders ausgelegt wird, nämlich als bloße Vorgabe zur Anwendung einer Härtefallregelung , die aber in der Praxis kaum zur Geltung kommt (siehe Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22, bitte ausführen)? Die Fragen 37 bis 37b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. 38. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass das von den deutschen Auslandsvertretungen in dem zentralen Herkunftsland Türkei verwandte und verlinkte „Infoblatt Nr. 40: Ehegattennachzug/Eheschließung in Deutsch-land“ (www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4511606/Daten/5525692/ 40ehegattennachzugeheschliessungindeu.pdf) falsch ist, wenn es dort zu den Voraussetzungen einer „Härtefallregelung“ heißt: „Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter (d. h. er ist in Deutschland ordnungsgemäß beschäftigt oder selbstständig tätig) türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“ – und zwar doppelt falsch, weil hierdurch in Bezug auf die alte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Härtefällen der Eindruck erweckt wird, in jedem Fall müssten zunächst einjährige Bemühungen des Spracherwerbs unternommen und nachgewiesen werden, obwohl auch nach dieser Rechtsprechung der Spracherwerb von vornherein unzumutbar sein kann und es dann eines solchen einjährigen Bemühens nicht bedarf, und weil Hinweise auf die neue Härtefallregelung nach dem Aufenthaltsgesetz und nach dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 fehlen (wenn nicht, bitte begründen)? 39. Warum fehlen in diesem Infoblatt wichtige Ausnahmetatbestände (z. B.: „Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht“, Ehepartner besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 38a Aufenth G), hält es die Bundesregierung für angemessen, dass auch ein Jahr nach einer gesetzlichen Änderungen diese Änderung Betroffenen im Visumverfahren nicht mitgeteilt wird, und wann werden die entsprechenden Hinweise und Infoblätter der deutschen Auslandsvertretungen im Internet aktualisiert und vervollständigt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9651 40. Warum unterrichten die deutschen Auslandsvertretungen auch im zweiten wichtigen Herkunftsland beim Ehegattennachzug, Russland, Betroffene nicht zutreffend über ihre Rechte und über die aktuelle Rechtslage? Warum heißt es z. B. im vom Generalkonsulat in Nowosibirsk verwandten Merkblatt (www.germania.diplo.de/contentblob/3651100/Daten/6092429/ ehegattennachzugmerkblatt.pdf), dass für den Ehegattennachzug ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse vorzulegen sei, ohne auf die zahlreichen Ausnahmetatbestände hinzuweisen, und warum wird dort auf das völlig veraltete Merkblatt des BAMF mit Stand „2/2012“ zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ hingewiesen (www.germania.diplo.de/contentblob/3571252/Daten/3686754/ sprachnachweisbeiehegattennachzugbamf.pdf)? 41. Warum wird auf der Informationsseite der deutschen Botschaft in Prishtina (www.pristina.diplo.de/Vertretung/pristina/de/08/Visabestimmungen/ Nationale_20Visa/seite-familienzusammenfuehrung-sprachnachweise.html) fälschlich und in Fettschrift behauptet: „Alle Antragsteller, die ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen, müssen einfache Deutschkenntnisse nachweisen“ (der Link „Mehr Informationen finden Sie hier“ führt zu der – ebenfalls veralteten – Informationsseite des BAMF; bitte ausführen)? 42. Warum werden schließlich auch in dem wichtigen Herkunftsland beim Ehegattennachzug China durch die deutschen Auslandsvertretungen keine zutreffenden , aktuellen und umfassenden Informationen zu Ausnahmen vom Sprachnachweis beim Ehegattennachzug gegeben, wenn auch in dem dort verwandten Merkblatt (www.china.diplo.de/contentblob/3480812/Daten/ 5306570/deutschkenntnisse01042015dd.pdf) nicht auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und nicht auf das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 hingewiesen wird? Die Fragen 38 bis 42 werden aus Gründen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Info- und Merkblätter der Auslandsvertretungen dienen dazu, Betroffenen einen ersten, kurzen Überblick zu geben. Es ist daher sachdienlich und ausreichend, dort die grundsätzlichen Regelungen darzustellen. Die Auslandsvertretungen entscheiden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, welche detaillierteren Hinweise sie geben. 43. Wie will die Bundesregierung dem Eindruck der Fragesteller entgegentreten, dass die fehlenden Nachweise auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 so zu erklären sind, dass die Bundesregierung kein Interesse daran hat, dass sich Betroffene auf eine solche Härtefallregelung beziehen (bitte ausführlich antworten), und was wird die Bundesregierung unternehmen, um die Informationen hierzu durch das BAMF und durch die deutschen Auslandsvertretungen weltweit auf einen zutreffenden, aktuellen und umfassenden Stand zu bringen (bitte ausführen)? Die Info- und Merkblätter werden weiterhin übersichtliche Kurzüberblicke enthalten . Es ist nicht beabsichtigt, dass diese eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Gesetz und der Rechtsprechung ersetzen. Die Info- und Merkblätter werden regelmäßig aktualisiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 44. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung wurde die Revision gegen das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg 7 B 22.14 vom 30. Januar 2015 begründet, in dem es um die Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH geht, und wie ist der Fortgang des weiteren Verfahrens (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? Das Auswärtige Amt hat die Revision damit begründet, dass entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg der Europäische Gerichtshof nicht das Sprachnachweiserfordernis als solches für rechtswidrig erachtet habe, sondern dessen konkrete Ausgestaltung, welche eine Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zulasse. Dieser Anforderung genüge eine Umstellung der Verwaltungspraxis dahingehend, dass die Regelung in § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 AufenthG europarechtskonform ausgelegt werden müsse. Nach Einführung der gesetzlichen Härtefallregelung in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG wurde die Revision zurückgenommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9651 Anlagen St ar t D eu ts ch 1 -P rü fu ng en u nd B es te he ns qu ot en im R ah m en d es E he ga tte nn ac hz ug s w el tw ei t 2 01 5, S ta nd 2 2. 08 .2 01 6 P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) A nt ei l ex te rn er P rü fu ng sa n m el du ng en an G es am tz ah l P rü fu ng en (in P ro ze nt ) G ES A M T 39 .0 34 26 .7 61 69 % 6. 13 3 1. 91 9 76 % 8. 05 2 20 .6 28 10 .3 54 67 % 30 .9 82 79 % G es am tz ah le n (in te rn & e xt er n) In te rn e Pr üf un gs an m el du ng en Ex te rn e Pr üf un gs an m el du ng en Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode St ar t D eu ts ch 1 -P rü fu ng en u nd B es te he ns qu ot en im R ah m en d es E he ga tte nn ac hz ug s in d en 2 0 H au pt he rk un fts lä nd er n 20 15 , S ta nd 2 2. 08 .2 01 6 La nd P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) A nt ei l e xt er ne r P rü fu ng sa nm el du ng en an G es am tz ah l P rü fu ng en (i n P ro ze nt ) A fg ha ni st an 1. 02 7 55 5 54 % 26 9 89 75 35 8 28 6 38 3 43 % 66 9 65 % Ä gy pt en 69 5 49 3 71 % 12 7 41 76 16 8 36 6 16 1 69 % 52 7 76 % B os ni en -H er ze go w in a 81 4 65 3 80 % 11 5 15 88 13 0 53 8 14 6 79 % 68 4 84 % C hi na 1. 01 6 82 9 82 % 26 8 64 81 33 2 56 1 12 3 82 % 68 4 67 % In di en 1. 23 8 1. 00 4 81 % 72 2 10 2 88 82 4 28 2 13 2 68 % 41 4 33 % Ira n 1. 27 1 82 0 65 % 82 26 76 10 8 73 8 42 5 63 % 1. 16 3 92 % Jo rd an ie n 26 5 14 5 55 % 27 23 54 50 11 8 97 55 % 21 5 81 % K as ac hs ta n 38 5 27 9 72 % 15 6 49 76 20 5 12 3 57 68 % 18 0 47 % K os ov o1 4. 57 2 2. 88 3 63 % 2. 88 3 1. 68 9 63 % 4. 57 2 10 0% Li ba no n 1. 16 6 86 0 74 % 39 11 78 50 82 1 29 5 74 % 1. 11 6 96 % M ar ok ko 1. 24 6 94 3 76 % 89 8 92 97 85 4 29 5 74 % 1. 14 9 92 % M az ed on ie n 85 9 50 5 59 % 46 12 79 58 45 9 34 2 57 % 80 1 93 % P ak is ta n 92 8 51 6 56 % 10 0 55 65 15 5 41 6 35 7 54 % 77 3 83 % R us sl an d 1. 43 4 1. 14 3 80 % 48 5 94 84 57 9 65 8 19 7 77 % 85 5 60 % S er bi en 77 2 53 8 70 % 33 4 89 37 50 5 23 0 69 % 73 5 95 % Th ai la nd 2. 21 1 1. 57 2 71 % 58 6 14 9 80 73 5 98 6 49 0 67 % 1. 47 6 67 % Tu ne si en 1. 49 6 1. 02 5 69 % 49 12 80 61 97 6 45 9 68 % 1. 43 5 96 % Tü rk ei 7. 30 2 4. 94 3 68 % 58 3 74 89 65 7 4. 36 0 2. 28 5 66 % 6. 64 5 91 % U kr ai ne 1. 32 3 1. 10 3 83 % 10 1 15 87 11 6 1. 00 2 20 5 83 % 1. 20 7 91 % V ie tn am 1. 88 3 1. 15 9 62 % 29 6 18 1 62 47 7 86 3 54 3 61 % 1. 40 6 75 % G es am tz ah le n (in te rn & e xt er n) In te rn e Pr üf un gs an m el du ng en ² Ex te rn e Pr üf un gs an m el du ng en 1 Im K os ov o ex is tie rt ke in G oe th e- In st itu t. D ie D ur ch fü hr un g de r S ta rt D eu ts ch 1 -P rü fu ng w ird d ur ch M ita rb ei te r d es G oe th e- In st itu ts T he ss al on ik i o rg an is ie rt un d üb er w ac ht . D ie s ch rif tli ch en u nd m ün dl ic he n P rü fu ng st ei le w er de n du rc h an re is en de M ita rb ei te r d es G oe th e- In st itu ts T he ss al on ik i b ea uf si ch tig t. D a da s G oe th e- In st itu t i m K os ov o ke in e S pr ac hk ur se a nb ie te t, gi bt e s ke in e in te rn en P rü fu ng sa nm el du ng en . D eu sc hk ur se w er de n im K os ov o z. B . d ur ch d as S pr ac hl er nz en tru m P ris ht in a, da s ei n K oo pe ra tio ns pa rtn er d es G oe th e- In st itu ts is t, an ge bo te n. 2 T ei ln eh m er a n S pr ac hk ur se n de s G oe th e In st itu ts Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9651 St ar t D eu ts ch 1 - Pr üf un ge n un d B es te he ns qu ot en im R ah m en d es E he ga tte nn ac hz ug s 20 15 : 1 5 Lä nd er m it de n hö ch st en B es te he ns qu ot en , S ta nd 2 2. 08 .2 01 6 La nd P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in ab so lu te n Za hl en ) U kr ai ne 13 23 11 03 83 % 10 1 15 87 % 11 6 10 02 20 5 83 % 12 07 C hi na 10 16 82 9 82 % 26 8 64 81 % 33 2 56 1 12 3 82 % 68 4 In di en 12 38 10 04 81 % 72 2 10 2 88 % 82 4 28 2 13 2 68 % 41 4 B os ni en -H er ze go w in a 81 4 65 3 80 % 11 5 15 88 % 13 0 53 8 14 6 79 % 68 4 R us sl an d 14 34 11 43 80 % 48 5 94 84 % 57 9 65 8 19 7 77 % 85 5 K ub a1 32 6 25 3 78 % 25 3 73 78 % 32 6 M ar ok ko 12 46 94 3 76 % 89 8 92 % 97 85 4 29 5 74 % 11 49 In do ne si en 15 9 12 0 75 % 44 8 85 % 52 76 31 71 % 10 7 G eo rg ie n 38 1 28 3 74 % 5 9 64 % 14 27 4 93 75 % 36 7 Li ba no n 11 66 86 0 74 % 39 11 78 % 50 82 1 29 5 74 % 11 16 P hi lip pi ne n 10 95 80 4 73 % 40 1 12 3 77 % 52 4 40 3 16 8 71 % 57 1 K as ac hs ta n 38 5 27 9 72 % 15 6 49 76 % 20 5 12 3 57 68 % 18 0 To go 30 0 21 5 72 % 16 5 61 73 % 22 6 50 24 68 % 74 Th ai la nd 22 11 15 72 71 % 58 6 14 9 80 % 73 5 98 6 49 0 67 % 14 76 E lfe nb ei nk üs te 11 7 83 71 % 74 30 71 % 10 4 9 4 69 % 13 1 A uf K ub a w er de n D eu ts ch ku rs e du rc h ei ne n S pr ac hk ur sk oo pe ra tio ns pa rtn er d ur ch ge fü hr t; da he r g ib t e s ke in e in te rn en P rü fu ng sa nm el du ng en . G es am tz ah le n (in te rn & e xt er n) In te rn e Pr üf un gs an m el du ng en Ex te rn e Pr üf un gs an m el du ng en Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9651 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode St ar t D eu ts ch 1 - Pr üf un ge n un d B es te he ns qu ot en im R ah m en d es E he ga tte nn ac hz ug s 20 15 : 1 5 Lä nd er m it de n ni ed rig st en B es te he ns qu ot en , S ta nd 2 2. 08 .2 01 6 La nd P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es ta nd en e P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) N ic ht be st an de ne P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) B es te he ns - qu ot e (in P ro ze nt ) P rü fu ng en (in a bs ol ut en Za hl en ) D om in ik an is ch e R ep ub lik 21 9 94 43 % 53 33 62 % 86 41 92 31 % 13 3 Ä th io pi en 27 9 13 3 48 % 11 7 13 4 47 % 25 1 16 12 57 % 28 S en eg al 34 5 16 6 48 % 68 69 50 % 13 7 98 11 0 47 % 20 8 G ha na 20 7 10 5 51 % 92 83 53 % 17 5 13 19 41 % 32 A fg ha ni st an 10 27 55 5 54 % 26 9 89 75 % 35 8 28 6 38 3 43 % 66 9 Jo rd an ie n 26 5 14 5 55 % 27 23 54 % 50 11 8 97 55 % 21 5 P ak is ta n 92 8 51 6 56 % 10 0 55 65 % 15 5 41 6 35 7 54 % 77 3 B an gl ad es ch 19 6 11 3 58 % 75 53 59 % 12 8 38 30 56 % 68 S ri La nk a 47 9 27 9 58 % 73 35 68 % 10 8 20 6 16 5 56 % 37 1 M az ed on ie n 85 9 50 5 59 % 46 12 79 % 58 45 9 34 2 57 % 80 1 K en ia 28 2 17 1 61 % 54 42 56 % 96 11 7 69 63 % 18 6 V ie tn am 18 83 11 59 62 % 29 6 18 1 62 % 47 7 86 3 54 3 61 % 14 06 P er u 11 8 73 62 % 13 3 81 % 16 60 42 59 % 10 2 K os ov o1 4. 57 2 2. 88 3 63 % 2. 88 3 1. 68 9 63 % 4. 57 2 K ol um bi en 11 9 76 64 % 48 29 62 % 77 28 14 67 % 42 G es am tz ah le n (in te rn & e xt er n) In te rn e Pr üf un gs an m el du ng en Ex te rn e Pr üf un gs an m el du ng en 1 Im K os ov o ex is tie rt ke in G oe th e- In st itu t. D ie D ur ch fü hr un g de r S ta rt D eu ts ch 1 -P rü fu ng w ird d ur ch M ita rb ei te r d es G oe th e- In st itu ts T he ss al on ik i o rg an is ie rt un d üb er w ac ht . D ie s ch rif tli ch en u nd m ün dl ic he n P rü fu ng st ei le w er de n du rc h an re is en de M ita rb ei te r d es G oe th e- In st itu ts T he ss al on ik i b ea uf si ch tig t. D a da s G oe th e- In st itu t i m K os ov o ke in e S pr ac hk ur se a nb ie te t, gi bt e s ke in e in te rn en P rü fu ng sa nm el du ng en . D eu sc hk ur se w er de n im K os ov o z. B . d ur ch d as S pr ac hl er nz en tru m P ris ht in a, da s ei n K oo pe ra tio ns pa rtn er d es G oe th e- In st itu ts is t, an ge bo te n. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9651 K le in e A nf ra ge 1 8- 94 21 A nl . 2 V is ae rte ilu ng g em . § 1 6 V A uf en th G S ta nd 2 2. 08 .2 01 6 La nd Sp ra ch ku rs oh ne St ud iu m 20 16 Sc hu lb es uc h 20 16 Q 1 Q 2 Q 3 Q 4 G es am t Q 1 Q 2 Q 3 Q 4 G es am t Q 1- Q 2 Q 1- Q 2 Li ba no n 14 3 13 2 15 4 14 9 57 8 0 0 2 0 2 13 4 0 V ie tn am 72 17 3 13 6 15 8 53 9 0 2 23 0 25 23 4 13 C hi na 70 45 13 3 72 32 0 50 99 24 4 98 49 1 11 1 17 2 R us si sc he Fö de ra tio n 65 58 91 10 5 31 9 4 71 55 15 91 11 5 8 Ta iw an 43 42 83 68 23 6 16 6 8 46 0 16 65 0 76 21 0 Tü rk ei 67 44 55 67 23 3 0 0 38 0 38 11 9 4 A lb an ie n 42 26 80 81 22 9 1 1 1 0 3 77 3 M ex ik o 37 26 57 86 20 6 24 43 15 4 27 24 8 70 15 9 U kr ai ne 53 43 38 37 17 1 3 4 8 5 20 89 4 K ol um bi en 35 31 57 45 16 8 82 38 77 90 28 7 88 93 M az ed on ie n 43 35 33 35 14 6 0 0 2 0 2 53 5 B os ni en u nd H er ze go w in a 27 25 42 44 13 8 5 1 0 0 6 44 0 Th ai la nd 28 22 43 24 11 7 57 19 76 10 16 2 45 43 In di en 20 23 27 30 10 0 26 15 48 9 98 58 57 Ä gy pt en 19 26 22 21 88 2 1 16 1 20 52 0 P er u 20 16 19 28 83 0 0 19 1 20 50 3 S er bi en 21 8 18 21 68 2 9 0 2 13 32 0 S au di -A ra bi en 27 16 11 9 63 0 1 1 0 2 16 0 G eo rg ie n 12 10 14 26 62 9 0 0 1 10 21 0 V en ez ue la 15 15 15 8 53 2 0 16 1 19 20 2 G es am t 10 56 10 15 13 98 13 95 48 64 52 1 27 2 15 20 34 1 26 54 20 04 93 2 Sp ra ch ku rs o hn e St ud iu m 2 01 5 Sc hu lb es uc h 20 15 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333