Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 15. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9655 18. Wahlperiode 19.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Peter Meiwald, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9511 – Ökologische Kinderrechte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes veranstaltet am 23. September 2016 einen Day of General Discussion (DGD) zum Thema „Umwelt und Kinderrechte“. Die alle zwei Jahre stattfindende Fachtagung des UN-Ausschusses für die weltweite Durchsetzung der Kinderrechte dient dazu, internationale Expertinnen und Experten, darunter auch Kinder und Jugendliche, zusammenzubringen , um ein tieferes Verständnis wichtiger Aspekte aus der UN-Kinderrechtskonvention zu erlangen oder neue Themen aufzugreifen. Ziel des diesjährigen Diskussionstages ist es, den Zusammenhang zwischen Umwelt- und Kinderrechtsschutz deutlicher herauszuarbeiten und die Pflichten der Vertragsstaaten klarer zu definieren. Umweltprobleme gelten als eine der wichtigsten Herausforderungen für die Menschenrechte im 21. Jahrhundert und betreffen Kinder in besonderer Weise. Sie spielen aber in der UN-Kinderrechtskonvention und der Arbeit des UN-Ausschusses bislang eine unzureichende Rolle. Inwieweit hat sich die Bundesregierung in die Vorbereitung des diesjährigen Day of General Discussion (DGD) eingebracht? Die Bundesregierung unterstützt anlässlich des Day of General Discussion eine von der Nichtregierungsorganisation Terre des Hommes zusammengestellte Ausstellung von Bildern aus verschiedenen Ländern zum Thema Kinderrechte und Umwelt. Werden Vertreter der Bundesregierung am DGD mitwirken, und wenn ja, welche Bundesministerien werden durch wen vertreten sein? Die Bundesregierung wird beim Day of General Discussion durch die Ständige Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf vertreten sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9655 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zur Weiterentwicklung der UN-Kinderrechtskonvention, und inwieweit sieht sie ihn insbesondere beim Thema „Umwelt und Kinderrechte“? Die Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention mit der Gewährleistung der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls und der wohlverstandenen Interessen von Kindern gemäß Artikel 3 der Konvention ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung . Handlungsbedarf, die VN-Kinderrechtskonvention weiterzuentwickeln , besteht vor diesem Hintergrund aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht. Von welcher Arbeitsdefinition von „ökologischen Kinderrechten“ geht die Bundesregierung aus, und wo sieht sie aktuell in Deutschland den größten Handlungsbedarf? Mit welchen Maßnahmen begegnet sie diesem? Wie steht die Bundesregierung zur Forderung von zivilgesellschaftlichen Organisationen nach einem eigenständigen Kinderrecht auf eine gesunde Umwelt? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der VN-Kinderrechtskonvention erklären die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu treffen, um Krankheiten zu bekämpfen und dabei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen. Die Bundesregierung prüft jede gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene auf ihre Vereinbarkeit mit der VN-Kinderrechtskonvention und stellt die Vereinbarkeit mit den international vereinbarten Kinderrechten damit grundsätzlich sicher . Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Welche Defizite gibt es aus Sicht der Bundesregierung aktuell bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland beim Umweltbewusstsein, und mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, diese zu mindern? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) erforscht seit 1996 in repräsentativen Bevölkerungsumfragen das Umweltbewusstsein in Deutschland. Befragt wird eine repräsentative Auswahl der deutschen Bevölkerung ab 18 Jahren, seit der Umfrage 2014 ist die Stichprobe um Jugendliche ab 14 Jahren erweitert. Daten über das Umweltbewusstsein von Kindern liegen nicht vor. Die Umweltbewusstseinsstudien zeigen, dass sich das Umweltbewusstsein der repräsentativ ausgewählten Bevölkerung seit langem auch im Zeitreihenvergleich auf hohem Niveau hält. Eine vertiefende Auswertung der Umfrage 2014 in Hinblick auf die Einstellungen und Verhaltensbereitschaften von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (14 bis 25 Jahre) zeigt darüber hinaus, dass sich das Umweltbewusstsein junger Menschen zu einem Nachhaltigkeitsbewusstsein hin verändert . Junge Menschen stellen Umwelt- und Klimaschutzfragen bewusst auch in den Kontext sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen. Ihr Umweltbewusstsein zeichnet sich zudem deutlich durch eine globale und langfristige Perspektive aus. Zugleich konkurriert dieses Bewusstsein jedoch auch schon bei den jungen Menschen oft mit eigenen lebensweltlichen Gewohnheiten oder Interessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9655 Zentral scheint aus Sicht der Bundesregierung, diese Ergebnisse keineswegs als Defizit zu bewerten, sondern die in den Veränderungen liegenden Potenziale zu erkennen und diese durch entsprechende Beteiligungs- und Engagementmöglichkeiten und Förderung von Gestaltungskompetenzen zu entwickeln. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung in ihrem Umweltbericht die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern? Mit dem Umweltbericht informiert die Bundesregierung alle vier Jahre über den aktuellen Zustand der Umwelt und über die wichtigsten umweltpolitischen Maßnahmen . Vorliegende Erkenntnisse über die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern und daraus resultierenden Maßnahmen, wie sie in den Fragen 8 bis 26 beantwortet sind, fließen mittelbar oder unmittelbar in den Umweltbericht ein. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Belastung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland mit Umweltschadstoffen (z. B. anhand von Daten aus dem Humanbiomonitoring des Umweltbundesamts; insbesondere interessieren: Schadstoffe, mit denen Kinder und Jugendliche häufig und in deutlichem Ausmaß belastet sind, mögliche gesundheitliche Konsequenzen und die Häufigkeit des Auftretens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen , Erkenntnisse zu besonders belasteten Gruppen, Schadstoffquellen etc.), und welche Strategien verfolgt sie in den einzelnen Bereichen , um Belastungen sowie gesundheitliche Auswirkungen zu minimieren? Repräsentative Daten zur Schadstoffbelastung von Kindern im Alter von 3 bis 14 Jahren liegen aus dem Kinder-Umwelt-Survey des Umweltbundesamtes (GerES IV) vor. Sie wurden in den Jahren 2003 bis 2006 erhoben. Eine Kurzfassung der Ergebnisse und daraus abgeleiteter Handlungsempfehlungen findet sich auf Seite 123 ff. www.umweltbundesamt.de/themen/wie-kinder-gesuendergross -werden-neue-broschuere . Derzeit wird vom Umweltbundesamt (UBA) in Zusammenarbeit mit dem Robert- Koch Institut ein Kinder- und Jugendlichen-Survey (GerES V) durchgeführt, in dem aktuelle Belastungsdaten erhoben werden. Grenzwerte zum Schutz der Kinder In welcher Weise wird von der Bundesregierung bei der Setzung von Grenz-, Richt- und Orientierungswerte die besondere körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt? Durch die Bundesregierung wird bei der Festlegung von Höchstkonzentrationen für natürliche Inhaltsstoffe, Wirkstoffrückstände und Umweltschadstoffe in Lebensmitteln , Gegenständen des täglichen Bedarfs und Umweltmedien (Luft, Boden , Wasser) bei der Festsetzung von Grenzwerten in der Regel berücksichtigt, dass Kinder aufgrund ihrer altersspezifischen Besonderheiten bei Körperbau und Stoffwechselvorgängen sowie den Lebensgewohnheiten höheren bzw. anderen Gefahren ausgesetzt sind. So werden manche Werte aus Vorsorgegründen gegenüber dem Wert, der für Erwachsene gelten würde, durch einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor abgesenkt. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auch auf den vom Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Robert Koch Institut herausgegebenen Ratgeber „Umwelt und Kindergesundheit“ hin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9655 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Lärm Ab welchem Schallpegel ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Schädigung von Kindern ausgeschlossen, und in welcher Weise ist dieses speziell bei der Festlegung von Verkehrsprojekten, insbesondere bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplans, berücksichtigt worden? Die Schutzstandards des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum anlagenbezogenen Lärmschutz dienen sowohl der Vermeidung von Gefahren als auch der Vermeidung von Belästigungen. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm) konkretisiert. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm stellen sicher, dass sowohl Gefahren als auch Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Lärm – auch bei Kindern – vermieden werden. Art und Umfang der Lärmvorsorge beim Bau und wesentlichen Änderungen von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen ergeben sich aus dem BImSchG in Verbindung mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) sowie der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Daneben werden an bestehenden Bundesfernstraßen und Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Lärmsanierung als Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen vorgesehen. Die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung schützen Anwohnerinnen und Anwohner vor einer Beeinträchtigung der Gesundheit und Belästigungen durch Verkehrslärm. Das Verfahren zur Lärmbewertung im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans ist ausführlich in Kapitel 3.3.10 des Methodenhandbuchs zum Bundesverkehrswegeplan 2030 unter http://f-cdn-o-002.l.farm.core.cdn.streamfarm.net/18004 initag/ondemand/3706initag/bmvi/bvwp2030/bvwp-2030-methodenhandbuch. pdf dargestellt. Luft In welcher Weise wurde von der Bundesregierung speziell bei der Festsetzung der Grenzwerte für Feuerungsanlagen in den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt ? In welcher Weise wurde von der Bundesregierung speziell bei der Schaffung der Ausnahmemöglichkeiten bei dem Grenzwert von Schwefeloxiden beim Einsatz von einheimischer Kohle (13. BImSchV § 4) die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt? Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgt durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten , die auch die Belange von empfindlichen Bevölkerungsgruppen berücksichtigt. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nach dem Stand der Technik. Bei Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik erreichen die Emissionen im Einwirkungsbereich der Anlage in der Regel nicht das zur Einhaltung der Schutzanforderungen gesetzte obere Ende des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9655 zulässigen Immissionsniveaus. Nur so besteht auch die Möglichkeit zur Genehmigung weiterer Anlagen. Sollte ein Betrieb nach dem Stand der Technik im Einzelfall das einzuhaltende Schutzniveau verletzen, so sind an den Anlagenbetrieb weitergehende – über den Stand der Technik hinausgehende – Anforderungen zu stellen. In welcher Weise wurde von der Bundesregierung bei der Grenzwertfestlegung von Abgasemissionen des Verkehrs die Situation von Kindern berücksichtigt ? In welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung aktuell bei der Bewertung der nicht eingehaltenen Vorgaben für die Abgasemissionen im Falle VW die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern? Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Europäische Kommission sowie der europäische Gesetzgeber (Rat und EU- Parlament) berücksichtigen im Rahmen eines EU-Gesetzgebungsverfahrens zur Festlegung der Emissionsgrenzwerte für Kraftfahrzeuge die Belange aller Beteiligten . Maßgeblich sind mit Blick auf die Abgasvorschriften von Kraftfahrzeugen insbesondere die Ziele der EU für die Luftqualität, die auch die Belange von empfindlichen Bevölkerungsgruppen berücksichtigen. Bei der Bewertung der Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen von VW ist die Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften, die ebenfalls der Einhaltung der Luftqualitätsvorgaben dienen, und somit auch die Berücksichtigung besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen maßgeblich. In welcher Weise wurde von der Bundesregierung bei den Vorschriften für die Messung von Luftschadstoffen die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt, und in welcher Höhe finden diese Luftschadstoffmessungen statt? Die Vorschriften zur kleinräumigen Ortsbestimmung der Probenahmestellen, u. a. zur Höhe des Messeinlasses, sind europarechtlich in Anhang 3 Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie (ABl. L 152 vom 11. Juni 2008)) festgelegt. Die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie erfolgte durch die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV. Die Regelungen zur kleinräumigen Ortsbestimmung finden sich in Anlage 3 Abschnitt C. Im Allgemeinen muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Die Anbringung vor Ort erfolgt in diesem Rahmen unter Gesichtspunkten der Praktikabilität. Epidemiologischen Studien zur Erforschung der Auswirkung der Luftschadstoffe auf die menschliche Gesundheit zeigen, dass es in einem gewissen Rahmen unerheblich ist, auf welcher Höhe gemessen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9655 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Überschreitungen der Luftreinhalteempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hinsichtlich Feinstaub PM10 an 89 Prozent der Messstationen (Bundestagsdrucksache 18/8232) auf Kinder? Die konkreten Auswirkungen auf die Gesundheit empfindlicher Bevölkerungsgruppen wie Kinder sind im Einzelfall und in Abgrenzung zu anderen Ursachen für Beschwerden nicht eindeutig in Qualität und Quantität beurteilbar. Zu den Auswirkungen der Feinstaubbelastung allgemein wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1799 „Feinstaubemissionen aus Baumaschinen“, Antwort zu Frage 23 verwiesen. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Überschreitungen der Luftreinhalteempfehlungen der WHO hinsichtlich Feinstaub PM2,5 an 100 Prozent der Messstationen (Bundestagsdrucksache 18/8232) auf Kinder? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Überschreitungen der Luftreinhalteempfehlungen der WHO hinsichtlich Ozon an 100 Prozent der Messstationen (Bundestagsdrucksache 18/8232) auf Kinder ? Erhöhte Ozonkonzentrationen können Reizungen der Atemwege bis hin zu Einschränkungen der Lungenfunktion sowie Atemwegs- und Lungenkrankheiten hervorrufen. Die konkreten Auswirkungen auf die Gesundheit empfindlicher Bevölkerungsgruppen wie Kinder sind im Einzelfall und in Abgrenzung zu anderen Ursachen für Beschwerden nicht eindeutig in Qualität und Quantität beurteilbar. Wäre es angesichts des im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 festgelegten Grundsatzes, dass für junge Menschen und ihre Familien positive Lebensbedingungen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt geschaffen und erhalten werden sollen, aus Sicht der Bundesregierung nicht dementsprechend zielführend, die Luftreinhalteempfehlungen der WHO als Basis für die europäische Luftreinhaltepolitik heranzuziehen? Und wenn nein, warum nicht? Die Luftreinhalteempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden , wie unter anderem aus Erwägungsgrund 2 der Luftqualitätsrichtlinie ersichtlich , aus Gründen des Gesundheitsschutzes bereits zu Recht als Basis für die europäische Luftreinhaltepolitik herangezogen. Nicht ionisierende Strahlung Inwieweit wurde bei der Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV für den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung im Niederfrequenzbereich die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen auf die Kindergesundheit in Bereichen unterhalb des Grenzwertes ? Bei der Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV wurde die Gesamtheit der wissenschaftlichen Publikationen bewertet und berücksichtigt. Dies schließt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9655 entwicklungsbiologisch relevante Studien mit ein; die Zahl der Studien mit Kindern ist jedoch aus ethischen Gründen sehr klein. Nach aktuellem Kenntnisstand ist bei niederfrequenten Magnetfeldexpositionen nicht mit gesundheitsrelevanten Auswirkungen zu rechnen, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Inwieweit wurde bei der Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV für den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung im Hochfrequenzbereich die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen auf die Kindergesundheit in Bereichen unterhalb des Grenzwertes ? Auch die Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV im Hochfrequenzbereich beruht auf einer Bewertung der Gesamtheit der wissenschaftlichen Publikationen . Bei Einhaltung der Grenzwerte sind keine gesundheitlichen Auswirkungen bekannt. Hält die Bundesregierung die jetzige Forschungs- und damit Erkenntnislage im Niederfrequenzbereich und im Hochfrequenzbereich für ausreichend, um eine abschließende Bewertung abzugeben, oder sieht sie weiteren Forschungsbedarf ? Wenn ja, in welchen Bereichen? Im Niederfrequenzbereich lieferten epidemiologische Studien Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Kinder, an Leukämie zu erkranken, wenn sie relativ schwachen Magnetfeldern (kleiner als 0,3-0,4 µT) ausgesetzt waren. Tierexperimentelle Studien konnten die epidemiologischen Daten nicht bestätigen, ein Wirkmechanismus ist nicht bekannt. Hier wird weiterer Forschungsbedarf gesehen. Im Hochfrequenzbereich ist die Frage nach möglichen Langzeitwirkungen intensiver Handynutzung nicht abschließend geklärt. Es besteht Forschungsbedarf, und Vorsorge im Sinne einer Expositionsminimierung und umsichtiger Handynutzung wird empfohlen. Chemie Welche Auswirkungen können nach Kenntnis der Bundesregierung endokrine Disruptoren auf die Entwicklung von Kindern haben, und sieht die Bundesregierung die bestehenden Regelungen zum Schutz der Kindesentwicklung für ausreichend an? Wie ist der Kenntnisstand der Bundesregierung hinsichtlich bleibender neurologischer Schäden aufgrund mangelnder pränataler Hirnentwicklung bei Kindern, welche durch die Einwirkungen von Umweltschadstoffen im Mutterleib hervorgerufen wurden? Sieht die Bundesregierung ggf. aufgrund dieser Kenntnisse Handlungsbedarf ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9655 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die für Babyartikel und Spielzeug geltenden Verbote für Weichmacher und Bisphenol A auf weitere Alltags - und kindernahe Produkte auszuweiten? Die Fragen 23 bis 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es existiert inzwischen eine sehr große Anzahl epidemiologischer und toxikologischer Studien zur Wirkung von einzelnen Stoffen oder von Stoffgruppen. Verlässliche Aussagen zu durch Stoffe mit Wirkung auf das endokrine System verursachten neurologischen Schäden bei Kindern erscheinen auf der Basis der derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisse nicht möglich. Es ist Aufgabe der Bundesoberbehörden BfR und UBA, die neu hinzukommenden Studien laufend auszuwerten und die Bundesregierung bei Vorliegen eines relevanten Stoffrisikos zu informieren. Auf Basis derartiger Informationen wurden auf EU-Ebene bereits etliche Verwendungen beschränkt. Beispiele hierfür sind Blei und Quecksilber, die bekanntermaßen schädigend auf das Gehirn wirken. Die Bleibelastung der Bevölkerung ist durch umweltpolitische Maßnahmen mittlerweile stark zurückgegangen. Dies wird durch Daten aus der Umweltprobenbank eindrücklich belegt. Zur Belastung der Bevölkerung mit Quecksilber und dessen Wirkungen bzw. dem entsprechenden Handlungsbedarf wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7940 verwiesen. Im Anhang XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für bestimmte Weichmacher enthalten. Konkret ist der Gehalt im weichmacherhaltigen Material von Spielzeug und Babyartikeln für die Phthalate DEHP, DBP, BBP sowie für die Phthalate DINP, DIDP und DNOP in weichmacherhaltigem Material von Spielzeug und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, auf 0,1 Prozent beschränkt. Darüber hinaus besteht bereits eine generelle Zulassungspflicht nach Anhang XIV der REACH-Verordnung für die Verwendung folgender Phthalate: DEHP, BBP, DBP und DIBP. Ergänzend bereitet die Europäische Chemikalienagentur ECHA aktuell einen generellen Beschränkungsvorschlag für diese vier Phthalate unter REACH vor, um neben der Zulassung für die Verwendung in der EU auch alle Importprodukte zu regeln. Noch bis Ende des Jahres ist die Aufnahme einer weiteren Beschränkung in Anhang XVII der REACH-Verordnung zu erwarten, die den Gehalt an Bisphenol A in Thermopapier beschränken wird. Für Bisphenol A erfolgte im Juli die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt über die geänderte Einstufung als reproduktionstoxisch (Aufnahme in Anhang VI der CLP-Verordnung). Spielzeug Welche Konsequenzen zieht die Regierung aus den RAPEX-Berichten der Europäischen Kommission, die Jahr für Jahr eine große Anzahl gefährlicher Produkte für Kinder, wie Kinderspielzeug und Babykleidung, benennen? Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu verhindern, dass weiterhin schadstoffbelastete Spielzeuge auf den Markt kommen? Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Bundesregierung hat der Schutz der Kinder höchste Priorität. Deswegen tritt sie auch weiter dafür ein, dass Rechtsvorschriften, die Kinder betreffen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten. Aufgrund der vielfältigen und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9655 nicht selten wechselnden Handelsströme stellt dabei eine europaweit abgestimmte und umfassende Strategie die wirkungsvollste Maßnahme dar. Hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass die bis Juli 2017 befristete Regelung, dass in Spielzeug wie bei Lebensmittelkontaktmaterialien eine Freisetzung von KEF-Stoffen nicht nachweisbar sein darf, auch nach Juli 2017 bestehen bleibt? Wie ist der Diskussionsstand hierzu im Rat? Ja, Deutschland hat sich im Rahmen der Unterarbeitsgruppe „Chemie“ zur EU- Spielzeugrichtlinie mit Nachdruck für eine Verlängerung eingesetzt. Das Ergebnis der Gespräche mit der EU-Kommission bleibt abzuwarten. Die Thematik wird voraussichtlich in der nächsten Sitzung der Unterarbeitsgruppe „Chemie“ zur EU- Spielzeugrichtlinie im Oktober 2016 und der Expertensitzung im November 2016 erörtert werden. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen im Rahmen der behördlichen Untersuchungen Grenzwertüberschreitungen bei Kinderspielzeug festgestellt wurden? Der Vollzug der europäischen Spielzeugrichtlinie und deren nationaler Umsetzung , der deutschen Spielzeugverordnung (2. ProdSV), fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die Bundesregierung verfügt insofern über keine eigenen statistischen Daten. Auch seitens der Bundesländer konnte keine eigene Statistik übermittelt werden. Im Allgemeinen wird insoweit auch auf die in Frage 27 angesprochenen RAPEX-Berichte sowie auf das EU-China RAPEX-System verwiesen . Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen inländische und ausländische Hersteller von Kinderspielzeugen, bei denen Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, zur Verantwortung gezogen wurden? Zur Vollzugszuständigkeit wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Seitens der Bundesländer wird jeder bekannt gewordene Vorfall verfolgt, die erforderlichen Maßnahmen gegen den verantwortlichen Wirtschaftsakteur werden getroffen . Wie ist der aktuelle Diskussionstand im Rat hinsichtlich der Einführung eines EU-Sicherheitssiegels und einer verbindlichen Drittprüfung für Spielzeug im Rahmen der EU-Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets ? Mitte Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für ein Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vor. Mit diesem Paket sollen für Nicht-Lebensmittel-Produkte die geltenden Sicherheitsbestimmungen vereinfacht und vereinheitlicht und die Marktüberwachungsbestimmungen gestrafft werden. Spielzeug ist nicht Gegenstand dieses Pakets. Insofern wurden im Paket auch nicht die Fragen der Einführung eines EU-Sicherheitssiegels und einer verbindlichen Drittprüfung für Spielzeug behandelt. Die Verhandlungen zum Paket ruhen seit geraumer Zeit, da im Rat keine Einigung zum Vorschlag für eine Verbraucherproduktesicherheits -VO erreicht werden konnte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9655 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene aktiv für ein EU- Sicherheitssiegel und eine verbindliche Drittprüfung für Spielzeug ein? Die Bundesregierung hat seinerzeit bei der Überarbeitung der EU-Spielzeugrichtlinie eine entsprechende Forderung nach einer verbindlichen Drittprüfung eingebracht . Da die EU-Spielzeugrichtlinie zurzeit nicht überarbeitet wird, kann Deutschland entsprechende Forderungen auch nicht erfolgreich einbringen. Deutschland setzt sich aber permanent dafür ein, dass die EU- Spielzeugrichtlinie (etwa im Rahmen der in der Antwort zu Frage 29 genannten Unterarbeitsgruppe „Chemie“) weiterentwickelt und der Schutz unserer Kinder weiter verbessert wird. Würde sich aus Sicht der Bundesregierung hier eine Weiterentwicklung des GS-Zeichens und/oder des Blauen Engels anbieten? Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) ist ein im Produktsicherheitsgesetz verankertes freiwilliges Sicherheitszeichen. Seine Zuerkennung setzt immer eine Baumusterprüfung und eine fortlaufende Fertigungsüberwachung durch eine unabhängige GS-Stelle voraus. Das GS-Zeichen hat sich seit mehr als fünfunddreißig Jahren als aussagekräftiges Verbraucherschutzzeichen bewährt. Seine Weiterentwicklung hin zu einem verpflichtenden Zeichen auf nationaler Ebene würde gegen geltendes EU-Recht verstoßen und ist somit aus Sicht der Bundesregierung keine Option. Die Vergabegrundlage des Blauen Engels für umweltfreundliches Spielzeug wird derzeit überarbeitet. Ziel ist es, den Geltungsbereich auf alle relevanten Spielzeugmaterialien auszuweiten. Unter den Anforderungen wird neben Umwelt- und Gesundheitskriterien auch die Sicherheit von Spielzeug berücksichtigt. Die Entwicklung der Vergabegrundlage erfolgt in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Umweltzeichen, mit dem Ziel, dass beiden Umweltzeichen derselbe Anforderungskatalog zugrunde gelegt wird. Die Vergabegrundlage wird voraussichtlich im Dezember 2016 verabschiedet. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist auf EU-Ebene (EU-Umweltzeichen) derzeit nicht zu erwarten, dass Vergabekriterien für Spielzeug verabschiedet werden. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie in deutsches Recht ökologische Kinderrechte, z. B. im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen von Schwangeren oder den Schutz von Kindern vor Pestiziden oder vor Quecksilber aus dem Bergbau? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Anfang März 2016 den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) mit der Bitte um Stellungahme an Ressorts, Länder und Verbände versandt. Entsprechend der sog. CSR-Richtlinie sieht der Referentenentwurf vor, dass sich die nichtfinanzielle Erklärung unter den in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen u. a. auf die Achtung der Menschenrechte, auf Umweltbelange, sowie auf Arbeitnehmerbelange bezieht. Der Referentenentwurf hält sich dabei an die im Koalitionsvertrag enthaltene Vorgabe, EU-Richtlinien 1:1 umzusetzen. Derzeit wird auf Basis der Auswertung der zahlreichen Stellungnahmen der Regierungsentwurf erarbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9655 Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in den mit deutschen Mitteln geförderten Entwicklungsprogrammen weltweit keine hochgefährlichen Pestizide verwendet werden, deren Auswirkungen auf die Kindergesundheit besonders gravierend sind? Im Rahmen ihrer Beratungsprojekte setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die entsprechenden internationalen Konventionen (Stockholm Konvention, Rotterdam Konvention [Handel mit gefährlichen Chemikalien], Baseler Übereinkommen [Abfälle], Montreal-Protokoll [Ozonschicht schädigende Substanzen]) umgesetzt werden und die dort genannten Pflanzenschutzmittel im Rahmen bestehender Projekte der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) im Agrarbereich nicht eingesetzt werden. Daher sind von der Beschaffung ausgeschlossen: Pestizide (Biozide und Pflanzenschutzmittel) mit Wirkstoffen, die in die Stockholm -Konvention, die Rotterdam-Konvention bzw. das Montreal-Protokoll aufgenommen sind, Stoffe, die von der Weltgesundheitsorganisation WHO als extrem gefährlich (Klasse Ia) oder hoch gefährlich (Klasse Ib) eingestuft sind und vom Globally Harmonised System (GHS) als karzinogene, mutagene und/oder reproduktive Giftstoffe (GHS carc/muta/repro 1a und 1b) klassifiziert wurden. Die staatliche Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung berät zum sachgemäßen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz weniger toxischer Mittel. Basis ist das Konzept des integrierten Pflanzenschutzes, das den Vorrang nicht chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen vorsieht. Mit Partnerorganisationen können dann kontextspezifisch Alternativen für den Einsatz hochtoxischer Produkte erarbeitet werden. Die Beratung orientiert sich dabei immer an nationalen bzw. regionalen Zulassungsregelungen sowie internationale Konventionen, Abkommen und Instrumenten wie z. B. dem International Code of Conduct on Pesticide Management der Food and Agriculture Organisation (FAO) und der World Health Organization (WHO). In Informationen (Themeninfo Integrierter Pflanzenschutz, GIZ) und Trainingsunterlagen (GIZ-Projekte) wird auf die besondere Gefährdung von Kindern generell durch Pflanzenschutzmittel hingewiesen bzw. werden Schutzmaßnahmen empfohlen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333