Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 19. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9678 18. Wahlperiode 21.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9443 – Stand Klimaschutzplan 2050 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde die Erstellung eines Klimaschutzplanes 2050 vereinbart. Damit wurde gegenüber der Opposition auch die Ablehnung eines rechtlich verbindlichen Klimaschutzgesetzes begründet . Bis heute, rund ein Jahr vor der nächsten Bundestagswahl, liegen dem Parlament und der Öffentlichkeit kein Klimaschutzplan vor. Es ist bisher völlig unklar, wie die auf dem G7-Gipfel in Elmau von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel verkündete „Dekarbonisierung“ – nötig zur Einhaltung der Zwei-Grad-Obergrenze für die globale Erwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau – national umgesetzt werden soll. Für eine Dekarbonisierung ist das „Langfristziel einer praktisch klimaneutralen, kohlenstoffarmen Volkswirtschaft bis 2050“ (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt , Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 25. Juni 2016: www.bmub. bund.de/presse/pressemitteilungen/pm/artikel/hendricks-startet-dialog-zumklimaschutzplan -2050/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=3915) nötig. Zudem hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Pariser Klimaabkommens dazu verpflichtet, eine Strategie vorzulegen, die einem solchen Ziel entspricht. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat hierzu eine Reihe von Vorschlägen gemacht und einen breiten Beteiligungsprozess gestartet, welcher nicht nur Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft zu Wort kommen ließ, sondern auch Verbände und Bürgerinnen und Bürger („Bürgerreport“) gleichberechtigt anhörte. Berichten aus der Presse (SPIEGEL ONLINE vom 30. Juni 2016: www. spiegel.de/wissenschaft/natur/klimaschutzplan-2050-ausstieg-aus-der-kohledoch -langsamer-a-1100578.html) war in den vergangenen Wochen zu entnehmen , dass bereits vor Einleitung der offiziellen Ressortverhandlungen etliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9678 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Passagen aus dem Entwurf des federführenden BMUB gestrichen werden mussten . Zudem zeigt ein an die Öffentlichkeit geratenes Dokument (Download im Beitrag von klima-retter.info: www.klimaretter.info/politik/hintergrund/21665- kanzlerin-laesst-am-klimaschutzplan-saegen) aus dem Bundeskanzleramt, dass dort weitere zentrale Elemente des Entwurfs für einen Klimaschutzplan kritisch gesehen und in Frage gestellt werden. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung beabsichtigt – wie im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 vereinbart – in diesem Jahr einen Klimaschutzplan 2050 vorzulegen, der die weiteren Reduktionsschritte im Lichte der europäischen Ziele und der Ergebnisse der Pariser Klimaschutzkonferenz 2015 bis zum Jahr 2050 festschreibt und mit Maßnahmen unterlegt. Dieser Klimaschutzplan soll Wege zur Erreichung der Klimaschutzziele für alle Handlungsfelder aufzeigen. Dabei müssen soziale und wirtschaftliche Anforderungen bedacht und mögliche technologische Entwicklungen berücksichtigt werden. Zu den konkreten Inhalten des Klimaschutzplans 2050 im Einzelnen sowie den damit ggf. in Beziehung stehenden Aspekten kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden, da die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung zum Klimaschutzplan 2050 noch nicht abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund werden die nachfolgenden Fragen wie folgt beantwortet. 1. Bis wann wird die Bundesregierung der Öffentlichkeit eine abgestimmte Version des Klimaschutzplanes 2050 vorlegen? 2. Plant die Bundesregierung weiterhin einen Kabinettsbeschluss des Klimaschutzplanes , und wann soll dieser nun erfolgen, nachdem der ursprünglich für Juni 2016 angekündigte Termin nicht eingehalten wurde? 3. Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Klimaschutzplan 2050 vorlegen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung plant, den Klimaschutzplan 2050 in diesem Jahr im Kabinett zu beschließen und anschließend zu veröffentlichen. Die Bundesregierung wird den Klimaschutzplan unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss an den Deutschen Bundestag übersenden. 4. Plant die Bundesregierung mit dem Klimaschutzplan 2050, die im Pariser Klimaabkommen vereinbarten Ziele zu erreichen, und wenn ja, welche wissenschaftliche Expertise kann die Bundesregierung zur Bestätigung dieser Aussage heranziehen, und wenn nein, warum nicht? 5. Welche nationalen Emissionsminderungsziele resultieren aus dem Pariser Klimaabkommen für Deutschland, und auf welcher wissenschaftlichen Expertise basieren diese? Zu den Fragen 4 und 5 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9678 6. Wird die Bundesregierung die im Rahmen des Beteiligungsprozesses entstandenen Vorschläge (https://buergerdialog.klimaschutzplan2050.de/dito/ explore?action=browserlistajax&id=1860) evaluieren und eine Übernahme bzw. Ablehnung transparent (öffentlich und für die Bürgerinnen und Bürger, welche sich eingebracht haben) begründen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung wird zum Katalog der Maßnahmenvorschläge der Beteiligten , der dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) am 19. März 2016 übergeben wurde, Stellung nehmen. Darüber hinaus werden die beteiligten Stakeholder sowie die Bürgerdelegierten zu einer Abschlusskonferenz eingeladen. 7. Welche Position vertritt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hinsichtlich des im Koalitionsvertrag vereinbarten Klimaschutzplanes 2050 als zentrales Handlungsinstrument für den Klimaschutz in Deutschland ? 8. Unterstützt das BMWi die Festlegung von Zwischenzielen zur Emissionsminderung im Klimaschutzplan 2050, und wenn nein, warum nicht? 9. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung damit gemeint, wenn nach der Kanzleramtsbewertung „eine Reihe von Punkten […] Potenzial für politisch kontroverse Diskussionen haben bzw. bereits zu Diskussionen geführt haben “, und welche Diskussionen und Maßnahmen sind damit jeweils genau gemeint? 10. Will die Bundesregierung mit dem Klimaschutzplan u. a. verhindern, dass Investitionen in fossile Strukturen mit einer Nutzungsdauer über 2050 hinaus zu Kapitalvernichtung und hohen unternehmerischen und gesellschaftlichen Folgekosten führen, und soll dieses Ziel im Klimaschutzplan auch explizit benannt werden? Wenn nein, warum nicht? 11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die europäischen Klimaschutzziele und ihre Umsetzungsinstrumente sich am Ambitionsniveau der nationalen Klimaschutzziele orientieren sollten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung diesbezüglich? 12. Plant die Bundesregierung, aus den sich aus der europäischen „Effort Sharing Decision“ ergebenden nationalen Minderungszielen für die Sektoren außerhalb des EU-ETS ein rechtsverbindliches nationales Gesamtziel für 2030 zu schaffen? Wenn ja, bis wann, wenn nein, warum nicht? 13. Leitet die Bundesregierung aus dem Pariser Klimaabkommen und der expliziten Nennung des deutlich ambitionierteren 1,5-Grad-Ziels eine nationale Zielverschärfung ab, und wenn nicht, wie und von wem soll sonst das in Paris vereinbarte Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen von deutlich unter 2 Grad erreicht werden? 14. Welcher Sektor darf in welchem Maße nach Auffassung der Bundesregierung im Falle einer Zielerreichung und weitgehender Vermeidung der Emissionen um 80 bis 95 Prozent noch die verbleibenden 5 bis 15 Prozent Budget für sich beanspruchen, und mit welcher Begründung (bitte aufschlüsseln wer in etwa wie viel)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9678 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Plant die Bundesregierung die Einführung von Zielkorridoren für die Reduktion von Treibhausgasemissionen, so wie sie dies für den Ausbau der erneuerbaren Energien im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verankert hat? Wenn nein, warum nicht? Zu den Fragen 7 bis 15 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 16. Differenziert die Bundesregierung zwischen den Begriffen „dekarbonisiert“ und „CO2-neutral“, wenn ja, wie und mit welcher Begründung, wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung verwendet den Begriff „Treibhausgasneutralität“ für einen Zustand, bei dem ein Gleichgewicht zwischen den Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und der Aufnahme durch Senken erreicht wird (auch „netto null Emissionen“). Der Begriff „Dekarbonisierung“ bezeichnet dagegen die vollständige Vermeidung von Emissionen des wichtigsten Treibhausgases CO2. 17. Hält die Bundesregierung an der beim G7-Gipfel in Elmau 2015 beschlossenen „Dekarbonisierung“ der Weltwirtschaft (zweite Hälfte des Jahrhunderts) bzw. der eigenen Energiewirtschaft (bis Mitte des Jahrhunderts) fest oder hat sie diese Ziele mittlerweile aufgegeben (bitte begründen)? Die Bundesregierung steht zu den im Rahmen der G7-Gipfelerklärung in Elmau 2015 vereinbarten energie- und klimapolitischen Zielstellungen. 18. Welcher Widerspruch ist nach Kenntnis der Bundesregierung gemeint, wenn es – laut Kanzleramtsdokument – heißt, die inhaltliche Basis für den Klimaschutzplan 2050 seien die festgelegten nationalen Klimaziele, während Formulierungen wie „ist das Ziel einer weitgehenden Treibhausgasneutralität bis 2050“ dem nicht Rechnung tragen und angepasst werden müssten? 19. In welchem Zeitrahmen plant das BMWi die Umstellung der Energiewirtschaft auf erneuerbare Energien, und prüft das Bundesministerium die Kohärenz der eigenen Position mit den Vereinbarungen des Pariser Klimaabkommens ? 20. Vertritt das BMWi innerhalb der Bundesregierung eine Position zur Anpassung und schrittweisen Abnahme der Kapazitäten der Kohleverstromung? Wenn ja, bis wann sollen die Kapazitäten in welchem Umfang reduziert werden ? 21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Ergänzung bzw. Neujustierung der Erneuerbare-Energien-Ziele um konkrete Terawattstunden-Ziele für die Stromerzeugung gerade angesichts der notwendigen stärkeren Sektorenkopplung notwendig und hilfreich wäre? Wenn nein, warum nicht? 22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller und auch der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks (http://dipbt.bundestag.de/ dip21/btp/18/18182.pdf), dass, um Deutschlands klimapolitischen Verpflichtungen nachzukommen, der Erneuerbaren-Deckel von 45 Prozent bis 2025 in der nächsten Legislaturperiode wird nachgeschärft werden müssen? Wenn nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9678 23. Wie bewertet die Bundesregierung den Widerspruch, dass aktuell noch große Investitionen in die Kohleverstromung – etwa in den Neubau von zusätzlichen Kohlekraftwerken oder den Aufschluss neuer Tagebaufelder – fließen, die nicht mit den Verpflichtungen des Klimaabkommens von Paris vereinbar sind, und wie will sie diesen beseitigen? 24. Hat die Bundesregierung ein Ziel für den Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2030 festgelegt? Wenn ja, welches und auf welcher Basis? Wenn nein, warum nicht? Zu den Fragen 18 bis 24 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 25. Sieht die Bundesregierung in der Unterschreitung des Ausbaukorridors für Photovoltaik eine Gefahr für die Ausbau- und die Klima-Ziele? Wenn ja, mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung auf die Unterschreitung reagieren? Der Ausbau der erneuerbaren Energien geht kontinuierlich voran. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die gesetzlichen Ausbauziele erreicht werden. Die Unterschreitung des Ausbaupfads bei Photovoltaik wird derzeit im Übrigen durch einen sehr starken Ausbau bei Windenergie an Land überkompensiert. 26. Sollten nach Auffassung des BMWi Hemmnisse und Risiken für Bürgerenergiegesellschaften besser identifiziert und gegebenenfalls herabgesetzt werden? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Nach Ansicht der Bundesregierung hat die hohe Akteursvielfalt beim Ausbau der erneuerbaren Energien maßgeblich zum Gelingen der Energiewende beigetragen . Auch für die weitere Umsetzung der Energiewende und deren Akzeptanz ist eine hohe Akteursvielfalt von zentraler Bedeutung. Im Rahmen der EEG-Novelle 2014 wurde deshalb im EEG die Zielbestimmung aufgenommen, dass die Akteursvielfalt bei der Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen gewahrt werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Jahr 2015 eine Unterarbeitsgruppe der Plattform Strommarkt zum Thema Akteursvielfalt/Bürgerenergie eingesetzt. Die Ergebnisse der Diskussionen sind in die am 8. Juli 2016 verabschiedete EEG-Novelle (EEG 2017) eingeflossen . Das Ziel soll im EEG 2017 durch unterschiedliche Maßnahmen erreicht werden. So wurde ein einfaches und transparentes Ausschreibungsverfahren entwickelt, um die administrativen Kosten und bürokratischen Hürden für die Teilnahme von kleinen Akteuren an der Ausschreibung möglichst gering zu halten. Darüber hinaus werden Erneuerbare-Energien-Anlagen unterhalb von 750 Kilowatt von der Ausschreibung ausgenommen. Im Bereich der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land wird zudem für lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften die Schwelle zur Teilnahme an der Ausschreibung abgesenkt. Im Gegensatz zu anderen Akteuren, die für die Teilnahme an der Ausschreibung eine Genehmigung einreichen müssen, können lokal Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9678 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode verankerte Bürgerenergiegesellschaften frühzeitig, ohne dass eine Bundes-Immissionsschutz -Genehmigung vorliegen muss, an der Ausschreibung teilnehmen. Hierdurch werden die Risiken von so genannten versunkenen Kosten spürbar verringert und eine Hürde für Bürgerenergiegesellschaften zur Teilnahme an den Ausschreibungen beseitigt. Darüber hinaus gilt für Bürgerenergiegesellschaften das so genannte Einheitspreisverfahren. Bürgerenergieprojekte erhalten bei einem Zuschlag nicht den Wert ihres Gebots, sondern den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebots der Ausschreibungsrunde. Das reduziert nicht nur das Bieterrisiko , sondern bietet eine vergleichsweise wirtschaftlich attraktive Perspektive . Weiterhin sind für kleine Akteure Beratungsangebote vorgesehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird im Rahmen des EEG- Erfahrungsbericht die Ausschreibungen der Förderhöhe auch im Hinblick auf den Erhalt der Akteursvielfalt evaluieren und falls notwendig Anpassungen vornehmen . 27. Um welche Menge CO2-Äquivalente müsste nach Auffassung der Bundesregierung der Gebäudesektor seine Emissionen bis 2030 reduzieren, und welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Höhe der Anforderungen in diesem Sektor auf die Anforderungen anderer Sektoren bis 2030 vor dem Hintergrund der nationalen Minderungsziele? 28. Wie will die Bundesregierung den Einbau neuer klimaschädlicher Heizsysteme wirksam verhindern, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass ab dem Jahr 2030 keine Neuinstallationen von Heizsystemen auf Basis fossiler Brennstoffe mehr stattfinden, wenn nein, warum nicht? Zu den Fragen 27 und 28 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 29. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der bis zum Jahr 2030 erreichbare Rückgang der CO2-Emissionen im Verkehrssektor, wenn die bestehenden Maßnahmen fortgeschrieben werden? Gemäß dem jüngsten Projektionsbericht vom März 2015 könnten auf Basis der bis August 2014 umgesetzten und verabschiedeten Maßnahmen die Emissionen des Verkehrssektors bis 2030 auf knapp 129 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken. Dabei ist allerdings die Wirkung der Maßnahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 vom Dezember 2014 noch nicht berücksichtigt. 30. Soll nach Auffassung der Bundesregierung auch der Dieselantrieb einen Beitrag zur Erreichung der CO2-Ziele leisten, welchen Beitrag strebt die Bundesregung dabei konkret an, und auf welche Expertise stützt sie ihre Meinung ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 31. Hätte nach Kenntnis der Bundesregierung der sukzessive Abbau der bisherigen bestehenden Steuerprivilegien für Diesel-Kraftstoff einen positiven Effekt auf die Treibhausgas-Emissionsbilanz des Verkehrssektors, wenn ja, welchen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Laut Richtlinie (EU) 2015/652 sind die Emissionen von fossilem Dieselkraftstoff mit 95,1 g CO2-Äquivalent pro MJ geringfügig höher als die von fossilem Ottokraftstoff . Bei der THG-Gesamtbetrachtung ist allerdings zu berücksichtigen, dass derzeit – und voraussichtlich in den kommenden Jahren – der spezifische Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9678 Verbrauch von Dieselfahrzeugen deutlich niedriger ist als der von vergleichbaren Fahrzeugen mit Ottomotor und zudem Fahrzeuge mit Dieselmotoren im Durchschnitt eine deutlich höhere Laufleistung aufweisen. In der Summe sind die Auswirkungen einer Erhöhung des Energiesteuersatzes für Dieselkraftstoff auf die THG-Bilanz des Verkehrssektors schwer vorhersagbar. 32. Hält die Bundesregierung an ihrem Ziel fest, bis 2030 mindestens sechs Millionen Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen? Wenn ja, wie untermauert sie diesen Anspruch angesichts der derzeit immer noch geringen Kaufzahlen? Ja. Die Bundesregierung hat zur beschleunigten Markteinführung von Elektrofahrzeugen am 18. Mai 2016 ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Mit den darin beschlossenen Anreizen und Verbesserungen der Rahmenbedingungen sowie mit wachsender Modellvielfalt seitens der Hersteller besteht eine gute Grundlage für den Markthochlauf der Elektromobilität. 33. Welche weiteren Maßnahmen zur Förderung der Elektrifizierung insbesondere auch des ÖPNV und des Straßengüterverkehrs wird die Bundesregierung bis zum Herbst 2017 ergreifen und wird der Aufbau einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge dazugehören? Die Bundesregierung fördert – im Rahmen entsprechender Förderrichtlinien des BMUB und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Elektromobilität – zahlreiche Projekte zur technologischen Weiterentwicklung bzw. Beschaffung von Elektro- und Hybridbussen mit dem Ziel, emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge rascher im Markt zu etablieren. Im Straßengüterverkehr werden ebenfalls Vorhaben zur Erprobung und Einführung elektrischer Antriebe mit erheblichem Umfang gefördert. Dazu zählt die Elektrifizierung von Zustell- und Lieferverkehren ebenso wie die Erprobung des elektrischen Schwerlastverkehrs. Der Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur wird durch das BMVI über das neue 300-Millionen-Euro-Programm im Rahmen des Maßnahmenpaketes vom 18. Mai 2016 und vom BMWi im Rahmen des Forschungsvorhabens SLAM gefördert. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Auf Initiative des BMVI werden außerdem seit Herbst 2015 die bewirtschafteten Rastanlagenstandorte auf den Bundesautobahnen mit öffentlich zugänglichen Schnellladesäulen ausgestattet. 34. Welche Rolle sieht die Bundesregierung bis 2030 für Antriebe mit regenerativ erzeugten synthetischen Kraftstoffen, und mit welchen zusätzlichen Maßnahmen wird dieser Entwicklungspfad flankiert? 35. Bis wann wird die Bundesregierung ein Konzept zur Reduktion der Treibhausgasemissionen des Straßenverkehrs bis 2030 vorlegen, und wird die Expertise des Bundesumweltministeriums dabei eingeholt werden? Zu den Fragen 34 und 35 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9678 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36. Wird die Bundesregierung die im Bürgerdialog geforderte „Neudefinition der Stromspeicher im Energiewirtschaftsgesetz“ in dieser Legislaturperiode umsetzen, wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Änderungsbedarf am bestehenden Rechtsrahmen für Stromspeicher im Energiewirtschaftsgesetz. Insbesondere ist eine neue Begriffsbildung für Speicher nicht geplant. Speicher sind eine der Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Stromsystems. Die verschiedenen Optionen zur Flexibilisierung sollten möglichst in einem gleichberechtigten Wettbewerb stehen. Im Übrigen wird auf die Rechtsänderung für Bestandsspeicher durch das jüngst in Kraft getretene Strommarktgesetz verwiesen. Demnach wurde für Bestandsspeicher die Möglichkeit geschaffen, zukünftig nur einen Jahresleistungspreis als Netzentgelt zu entrichten. Dadurch wird ihnen die Tätigkeit am Strommarkt erleichtert . 37. Auf welchem Niveau werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft im Jahr 2030 liegen (Angaben in t CO2-Äquivalente und anteilig, inklusive der Emissionen aus dem Kraftstoffeinsatz landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge) und stimmt sie mit den Fragestellern überein, dass auch die Landwirtschaft einen wirksamen Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen leisten muss? Gemäß dem jüngsten Projektionsbericht vom März 2015 ist auf Basis der bis August 2014 umgesetzten und verabschiedeten Maßnahmen davon auszugehen, dass die Emissionen des Landwirtschaftssektors (einschl. landwirtschaftlicher Verkehr ) bis 2030 bei etwa 76 Millionen Tonnen liegen würden. Alle Wirtschaftsbereiche, auch die Landwirtschaft, müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Vermeidungskosten Beiträge zum Klimaschutz leisten. Die Emissionen der Quellgruppe Landwirtschaft sind einschließlich der Emissionen aus dem landwirtschaftlichen Verkehr seit 1990 um circa 18 Prozent gesunken. Die im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 vorgesehen Maßnahmen werden dazu beitragen, die Emissionen weiter zu senken, ebenso weitere Maßnahmen im Rahmen des Klimaschutzplans 2050. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 38. Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft zu senken, und inwiefern plant die Bundesregierung , durch Förderung von landwirtschaftlichen Produktionsweisen, die mit weniger Emissionen auskommen, hier zu unterstützen (bitte Maßnahmen aufschlüsseln)? Mit dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 vom 3. Dezember 2014 hat die Bundesregierung zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um das 2020-Ziel (Senkung der Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990) zu erreichen. Für die Sektoren Landwirtschaft, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sind konkret folgende Maßnahmen enthalten : Novelle der Düngeverordnung, Erhöhung des Flächenanteils des ökologischen Landbaus, Erhaltung von Dauergrünland sowie der Schutz von Moorböden . Zum Stand der Umsetzung des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 berichtet die Bundesregierung jährlich in einem Klimaschutzbericht. Zu geplanten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9678 weiteren Maßnahmen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen . Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ vom 17. Juni 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/8818 verwiesen. 39. Wie werden sich nach aktuellem deutschem Projektionsbericht bei gleichbleibenden Maßnahmen die Emissionen in der Landwirtschaft bis 2030 entwickeln ? Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 40. Sind die aktuellen Maßnahmen in der Landwirtschaft ausreichend, um die angestrebten Reduktionsziele bis 2030 bzw. bis 2050 zu erreichen? Wenn nein, wieso werden keine weiteren Maßnahmen vorgeschlagen? 41. Wie müssen sich die Emissionen in der Landwirtschaft bis 2020, 2030 und 2040 entwickeln, um die angestrebte Halbierung bis 2050 zu erreichen? Zu den Fragen 40 und 41 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 42. Um wie viel Prozent muss sich der Fleischkonsum ändern, um den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu entsprechen? 43. Welche Auswirkung hätte nach Kenntnis der Bundesregierung diese Änderung der Ernährungsgewohnheiten auf die Tierhaltung in Deutschland, vorausgesetzt , das Exportvolumen von Agrarprodukten würde sich nicht erhöhen ? 44. Welche Emissionsreduktion würde nach Kenntnis der Bundesregierung durch eine Reduktion des Fleischkonsums in Deutschland um 25 bzw. 50 Prozent realisiert werden? Die Fragen 42 bis 44 werden gemeinsam beantwortet. Nach jüngsten Daten des nationalen Ernährungsmonitorings (NEMONIT-Studie) essen Männer im Durchschnitt pro Woche 1 071 g und Frauen 623 g Fleisch, Fleischerzeugnisse und Wurstwaren. Damit überschreiten Männer im Durchschnitt den von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) zugrunde gelegten Orientierungswert von 300 bis 600 g pro Woche. Eine ausgewogene Ernährung im Sinne der „10 Regeln der Deutschen Gesellschaft für Ernährung“ ist ein Ziel des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dazu motiviert werden, sich ausgewogen zu ernähren und die entsprechenden Voraussetzungen und Verhältnisse wie beispielsweise ein gesundes Angebot in Mensen und Kantinen gefördert werden. Zu Auswirkungen von Änderungen der Ernährungsgewohnheiten auf die Tierhaltung sowie zu den Auswirkungen eines verringerten Fleischkonsums in Deutschland auf die Höhe der Treibhausgasemissionen liegen der Bundesregierung keine konkreten Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ vom 17. Juni 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/8818 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9678 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 45. Welche Rolle misst die Bundesregierung der Weiterführung der ökologischen Finanzreform zu, um die nationalen Klimaschutzziele zu erreichen, und plant die Bundesregierung die Erarbeitung eines entsprechenden Konzeptes noch in dieser Legislaturperiode, und wenn nein, warum nicht? 46. Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich des „Divestments“? Hat nach ihrer Kenntnis diese weltweite Bewegung zur Vermeidung von Fehlanreizen bei Investitionen einen positiven Effekt auf die Treibhausgasemissionsbilanz , sieht sie einen Zusammenhang zu den Erfordernissen des Pariser Klimaabkommens, und was ist in diesem Bereich von der Bundesregierung geplant? 47. Stimmt die Bundesregierung den Fragestellern zu, dass eine Festlegung von konkreten und verbindlichen Fristen für die Erstellung bzw. Aktualisierung des Maßnahmenprogrammes hilfreich bei der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, werden diese im Klimaschutzplan 2015 festgeschrieben? 48. Wird das für nationale und internationale Klimapolitik sowie viele weitere Aspekte der Klimapolitik zuständige Bundesumweltministerium auch die Federführung bei den regelmäßig zu erstellenden Klimaschutzberichten und Maßnahmenprogrammen haben? Wenn nein, warum nicht? Zu den Fragen 45 bis 48 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333