Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9718 18. Wahlperiode 22.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9547 – Technische Überwachung und Kontrolle von Kommunikation und Internetnutzung in den Behörden des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch Recherchen des „Mitteldeutschen Rundfunks“ (www.mdr.de/thueringen/ polizei-abhoerskandal-100.html) war Anfang August 2016 bekannt geworden, dass bei verschiedenen Polizeidienststellen in Thüringen seit 1999 Telefongespräche ohne Zustimmung der Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet worden sein sollen. Es besteht danach der Verdacht, dass zahlreiche Gespräche mit Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Justizbeamten, Sozialarbeitern oder Journalisten aufgenommen wurden, die interne Polizeinummern anriefen (www. sueddeutsche.de/politik/skandal-bei-der-polizei-abhoeren-und-aufklaeren- 1.3107714). Bekanntermaßen werden zwar Notrufe aufgezeichnet, die jetzt bekannt gewordene Praxis in Thüringen ging hierüber jedoch offenbar deutlich hinaus. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 33 bis 64 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und nachrichtendienstlichen Verfahrensweisen der Behörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Nachrichtendienste gezogen werden. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9718 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deshalb sind die entsprechenden Informationen zu den Fragen 33 bis 64 als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* I. Bundeskriminalamt (BKA) 1. Wurden und/oder werden im Bundeskriminalamt (BKA) Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet? Im Bundeskriminalamt (BKA) werden innerhalb der Behörde geführte Gespräche nicht aufgezeichnet. Gespräche mit externer Beteiligung werden, sofern es sich um bestimmte Anrufarten, z. B. Drohanrufe (siehe Antwort zu Frage 5) handelt, aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung ist ausschließlich bei den Kriminaldauerdiensten , der Telefonvermittlung und bei – im Bedarfsfall zu aktivierenden – Hinweisaufnahmeplätzen einer besonderen Aufbauorganisation im Lagefall (BAO) möglich. 2. Wenn ja, in welchen, und wie vielen Fällen geschieht dies, und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? Die Möglichkeit der Aufzeichnung ist in einer Dienstanweisung geregelt. Im Jahr 2016 wurden bisher vier Telefongespräche aufgezeichnet. 3. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im BKA angefertigt, und wie lange werden diese gespeichert? Die Möglichkeit der Aufzeichnung besteht seit 1999. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, wenn eine Nutzung nicht mehr erforderlich ist. 4. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt? Nein. 5. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im Einzelfall dienen? Die Aufzeichnung von Gesprächen dient der Dokumentation von Anrufen mit strafbarem Inhalt (z. B. Bedrohung, Erpressung) Notrufen dienstlich bedingten besonderen Ereignissen Anrufen, bei denen Angaben zu Straftaten gemacht werden. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9718 6. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet? Die aufgezeichneten Gespräche werden im Vier-Augen-Prinzip bearbeitet. 7. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? Aufgezeichnete Telefongespräche werden an die zuständige Organisationseinheit z. B. bei Drohanrufen zu Gefahrenabwehrmaßnahmen weitergeleitet. Der Zugriff ist passwortgeschützt und wird protokolliert. 8. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert, und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? Nach Abschluss der Ermittlungstätigkeiten bzw. des Strafverfahrens werden die Daten gemäß den einschlägigen Rechtsgrundlagen gelöscht. 9. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe informiert , und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Eine Einbindung des Datenschutzes oder der Personalvertretung erfolgt bei den in der Antwort zu Frage 5 aufgeführten Gesprächsinhalten der Anrufe nicht. In Grundsatzvorgängen wird die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingebunden. 10. Sind die Telekommunikationsanlagen im BKA mit Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet? Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja seit wann? Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies? Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen? Diese Funktionen könnten zwar mit den eingesetzten Telekommunikationsanlagen umgesetzt werden, sind jedoch administrativ zentral deaktiviert. 11. Wurden und/oder werden im BKA E-Mails und Internetprotokolle innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert? Die bestehende Dienstvereinbarung regelt wie folgt: Es werden über die üblichen technischen Voraussetzungen für E-Mail-Kommunikation hinaus (E-Mails müssen für die Weiterleitung zu den Empfängern auf zentralen Mailservern im BKA vorgehalten werden) keine E-Mails zentral aufgezeichnet und gespeichert. Zum Zwecke der Analyse im Fehlerfall werden Absender und Empfängeradresse, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9718 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nachrichtengröße, Anzahl und Art der Dateianhänge, Benutzerkennung, Datum und Uhrzeit gespeichert. Bei der Internetnutzung werden die aufgerufene Internetadresse (URL), übertragene Datenmenge und Downloads mit Benutzerkennung , Datum und Uhrzeit protokolliert. 12. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies, und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Die Protokollierung ist in einer Dienstvereinbarung geregelt. 13. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten verarbeitet und ausgewertet? Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, von IT-Sicherheitsrevisionen sowie bei Verdacht von disziplinar-, arbeits- oder strafrechtlichen Sachverhalten kann nach Maßgabe der Dienstvereinbarung auf die Daten zugegriffen werden. Der Zugriff kann durch den Datenschutzbeauftragten, den IT-Sicherheitsbeauftragten und die für Verwaltungsermittlungen zuständige Organisationseinheit erfolgen. 14. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? Die Tatsache und der Umfang der Speicherung sind allen Beschäftigten über die Dienstvereinbarung bekannt. Auf die Antwort zu Frage 13 wird im Übrigen verwiesen . 15. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? Die Aufbewahrungsdauer der Protokoll- und E-Mail-Verlaufsdaten beträgt 180 Tage, Nachrichten in der Quarantäne (das sind Nachrichten, die aus IT-Sicherheits -gründen, z. B. Virenverdacht, nicht direkt zugestellt werden) werden 30 Tage vorgehalten. Nach Ablauf des Zeitraums werden sie automatisch gelöscht . 16. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Die Amtsleitung und die Personalvertretung werden gemäß Dienstvereinbarung vor Zugriff auf die Protokolldaten im Rahmen von Revisionen beteiligt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9718 II. Bundespolizei 17. Wurden und/oder werden in der Bundespolizei Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet? Telefongespräche, die von außerhalb in den Lage- und Einsatzzentralen der Bundespolizei eingehen, können aufgezeichnet werden. Gespräche innerhalb der Behörden werden nicht aufgezeichnet. Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium , die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie. 18. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? Über die Häufigkeit der Aufzeichnungen werden keine statistischen Daten erhoben . Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Die behördeninterne Umsetzung richtet sich nach der Rahmendienstanweisung für die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes in Führungsorganen der Bundespolizei. 19. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen in der Bundespolizei angefertigt, und wie lange werden diese gespeichert? Die Aufzeichnungen erfolgen seit Inkrafttreten der o. g. Rahmendienstanweisung . Die Aufzeichnungen unterscheiden sich in eine Kurz- und Langzeitdokumentation . Bei der Kurzzeitdokumentation erfolgt die Speicherung bis zu maximal 24 Stunden und ermöglicht dem Leitstellenbeamten, auf die Daten zuzugreifen . Anschließend ist der Zugriff auf die Daten innerhalb von 30 Tagen nach Aufzeichnung nur noch über die Langzeitdokumentation und auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitungen möglich. 20. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt? Nein. 21. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im Einzelfall dienen? Die Aufzeichnungen erfolgen zur Dokumentation des Einsatzgeschehens, insbesondere von Lageinformationen (z. B. Drohanrufen), Lagemeldungen (z. B. Informationen nachgeordneter Behörden und Dienststellen) sowie getroffenen, veranlassten und angeordneten Maßnahmen bzw. Entscheidungen. Ferner werden Not- und Hilferufe dokumentiert. 22. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet? Im Bedarfsfall können die Daten, wie in der Antwort zu Frage 19 dargestellt, abgerufen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9718 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? Erfolgt die Datennutzung innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, können die Beamten der Leitstelle auf die Daten zugreifen. In diesem Fall erfolgt keine behördeninterne Informationssteuerung. Beim Abruf von Daten aus der Langzeitdokumentation trifft die jeweilige Behördenleitung die Entscheidung. Der Datenschutzbeauftragte und die Personalvertretung sind dann zu informieren. Der Zugriff auf die Daten der Langzeitdokumentation erfolgt durch einen eingeschränkten Personenkreis des Fachpersonals für Informations- und Kommunikationstechnik. Export und Nutzung von Aufzeichnungsdaten werden protokolliert. Die Protokolldaten werden mindestens drei Monate aufbewahrt. 24. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert, und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? Diese Daten werden maximal 30 Tage gespeichert und ohne Vorliegen von Anlass und rechtlicher Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Nutzung automatisch gelöscht. 25. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe informiert , und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 26. Sind die Telekommunikationsanlagen in der Bundespolizei mit Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet? Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja seit wann? Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies? Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage, und aufgrund wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen? Die bei der Bundespolizei eingesetzten Telekommunikationsanlagen besitzen keine Raumüberwachungsfunktion. 27. Wurden und/oder werden in der Bundespolizei E-Mails und Internetprotokolle innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert? Ja. E-Mails müssen aus technischen Gründen für die Weiterleitung zu den Empfängern auf den Mailservern vorgehalten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9718 28. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß der „Dienstanweisung für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik“ zur Abwehr von Beeinträchtigungen für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität der IT-Systeme der Bundespolizei. Die Protokolle dienen der Gewährleistung der IT-System- und Datensicherheit, der Steuerung der Lastverteilung im Netzwerk bzw. Optimierung des Netzes sowie der Analyse und Korrektur von technischen Fehlern und Störungen. 29. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten verarbeitet und ausgewertet? Die gespeicherten Daten werden ausschließlich bei Störungen und Supportfällen durch Systemadministratoren ausgewertet; eine Verarbeitung erfolgt ansonsten nicht. Die Ausnahme ist in der Antwort zu Frage 30 beschrieben. 30. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? Über die Tatsache der Aufzeichnung wird in der „Dienstanweisung für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik“ informiert. Nur in Ausnahmefällen erfolgt auf gesetzlicher Grundlage des Bundesbeamtengesetzes (disziplinarrechtliche Ermittlung) oder der Strafprozessordnung (Ermittlung im Zuge von Strafverfahren) ein Zugriff auf die gespeicherten Daten. Diese Zugriffe werden nicht gesondert protokolliert. 31. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? Die aufgezeichneten Daten werden bis zu 60 Tage gespeichert und ohne Vorliegen von Anlass oder rechtlicher Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Nutzung automatisch gelöscht. 32. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Zu den erforderlichen Dateien werden gemäß § 36 BPolG Errichtungsanordnungen erstellt, welche die zu speichernden Daten, die Erhebung, Speicherdauer, Löschung und Verwendungszwecke festlegen. Diese Errichtungsanordnungen werden vom Bundesministerium des Innern nach Beteiligung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit genehmigt. In Einzelfällen wird der behördliche Datenschutzbeauftragte, wie in der Antwort zu Frage 23 angegeben , beteiligt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9718 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode III. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) 33. Wurden und/oder werden im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet? 34. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies, und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? 35. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im BfV angefertigt, und wie lange werden diese gespeichert? 36. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt? 37. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im Einzelfall dienen? 38. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet? 39. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? 40. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? 41. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe informiert , und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? 42. Sind die Telekommunikationsanlagen im BfV mit Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet? Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja, seit wann? Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies? Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen? 43. Wurden und/oder werden im BfV E-Mails und Internetprotokolle innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert? 44. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? 45. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten verarbeitet und ausgewertet? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9718 46. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? 47. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? 48. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Die Fragen 33 bis 48 werden gemeinsam beantwortet. Auf den „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird gemäß Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* IV. Bundesnachrichtendienst (BND) 49. Wurden und/oder werden im Bundesnachrichtendienst (BND) Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet? 50. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? 51. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im BND angefertigt, und wie lange werden diese gespeichert? 52. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt? 53. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im Einzelfall dienen? 54. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet? 55. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? 56. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9718 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 57. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe informiert , und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? 58. Sind die Telekommunikationsanlagen im BND mit Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet? Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja seit wann? Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies? Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen? 59. Wurden und/oder werden im BND E-Mails und Internetprotokolle innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert? 60. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? 61. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten verarbeitet und ausgewertet? 62. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? 63. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? 64. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Die Fragen 49 bis 64 werden gemeinsam beantwortet. Auf den „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird gemäß Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* V. Zoll 65. Wurden und/oder werden im Zoll Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet? Die Telefonanlagen der Zollverwaltung sind technisch überwiegend nicht in der Lage, Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufzuzeichnen. Lediglich am Standort * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9718 der Direktion VIII – Zollkriminalamt wird eine solche Einrichtung tatsächlich benutzt . Dabei besteht jedoch ausschließlich die Möglichkeit der Aufzeichnung von Drohanrufen, die bei der Telefonzentrale oder auf Endgeräten eingehen, die im Bedarfsfall als Ersatztelefonzentrale (Krankheit/Urlaub/kurzfristige Abwesenheit etc.) fungieren. Neben der Telefonzentrale können noch bis zu 3 Endgeräte der Telefonanlage als Ersatztelefonzentrale fungieren. 66. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? Alle bei der Zentrale und bei den drei potentiellen Ersatzzentralen der Direktion VIII – Zollkriminalamt eingehenden Anrufe werden zunächst grundsätzlich während des Gespräches aufgezeichnet. Sollten diese Gespräche jedoch nicht per Tastendruck entsprechend markiert werden, werden sie mit Beendigung des Gespräches umgehend automatisch gelöscht. Es erfolgt somit keine dauerhafte Aufzeichnung von Anrufen, die nicht als Drohanrufe erkannt bzw. eingestuft werden. Anrufe, die mittels o. g. Tastenkombination dauerhaft gespeichert würden, weil es sich dabei erkennbar um Drohanrufe handelt, können nur in einem bestimmten Procedere unter Beteiligung des Personalrates und des Datenschutzbeauftragten ausgelesen werden. Seit Inbetriebnahme der Anlage ist es noch nicht zu einer derartigen dauerhaften Aufzeichnung gekommen. Handlungs- und Rechtsgrundlage sind eine Dienstvereinbarung und das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG). 67. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im Zoll angefertigt, und wie lange werden diese gespeichert? 68. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt? Die Fragen 67 und 68 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 66 wird verwiesen. 69. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im Einzelfall dienen? Die Aufzeichnung von Drohanrufen dient der Gefahrenabwehr. Ob darüber hinaus eine in diesem Zusammenhang erfolgte dauerhafte Gesprächsaufzeichnung im Einzelfall auch für Zwecke der Strafverfolgung herangezogen werden kann, obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft. 70. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet? Es hat bislang keine dauerhaften Gesprächsaufzeichnungen gegeben. Hinsichtlich einer ggf. zukünftigen Aufzeichnung potentieller Drohanrufe und ihrer Auswertung wird auf die Antwort zu Frage 66 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9718 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 71. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? Es ist bislang keine Aufzeichnung erfolgt. Hinsichtlich eines potentiellen zukünftigen Datenzugriffs wird auf die Antwort zu den Fragen 66, 69 sowie 70, 72 und 73 verwiesen. Ergänzend sei angemerkt, dass in einem solchen Fall dann zumindest die Behördenleitung , der Personalrat sowie der Datenschutzbeauftragte einzubeziehen wären ; bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten darüber hinaus auch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 72. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? Bislang hat es noch keine dauerhafte Aufzeichnung derartiger Drohanrufe gegeben . Grundsätzlich wäre eine Speicherung eines solchen Anrufes bis zur Beseitigung der Gefahrenlage oder in Absprache mit der Justiz solange vorrätig zu halten, wie die Daten im Rahmen der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen benötigt werden. Die Prüfung einer Zulässigkeit der Verwendung von im Rahmen des Drohanrufes angefallener Daten im Strafverfahren obliegt der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft. 73. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe informiert , und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Der örtliche Personalrat und der Datenschutzbeauftragte sind im Rahmen der Implementierung der Anlage und der o. a. Vorgehensweise (Umgang mit Drohanrufen ) eingebunden gewesen. Bislang sind keine dauerhaften Gesprächsaufzeichnungen durchgeführt worden. 74. Sind die Telekommunikationsanlagen im Zoll mit Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet? Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja, seit wann? Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies? Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen? Die Telefonanlagen der Zollverwaltung verfügen teilweise bauartbedingt über eine solche Ausstattung, die jedoch nicht in Betrieb genommen worden ist. Entsprechende Planungen bestehen ebenfalls nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9718 75. Wurden und/oder werden im Zoll E-Mails und Internetprotokolle innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert? Bei der Zollverwaltung werden E-Mails innerhalb der Behörde oder mit Dritten gespeichert, soweit sie die Grundlage für die Bearbeitung von Anträgen, Auskünften oder sonstigen Schreiben bilden. Die Kommunikation im elektronischen E-Mail-Verkehr ist durch die einschlägigen Verfahrensordnungen zugelassen. Für das allgemeine Steuerverfahren findet sich die Rechtsgrundlage in den §§ 87a ff., insbesondere § 88a Abgabenordnung. Im Straf- und Bußgeldverfahren ist Rechtsgrundlage § 160 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) (im Bußgeldverfahren i. V. m. § 46 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes [OWiG]); außerhalb des Straf- und Bußgeldverfahrens: Nummer 4.4 Verfahrensanweisung für die Schriftgutbehandlung in der Generalzolldirektion . Rechtsgrundlagen für die Nutzung und Weitergabe von E-Mails im Straf- und Bußgeldverfahren sind die §§ 474 ff. StPO und §§ 49a ff. OWiG. Eine Verarbeitung und Auswertung erfolgt ausschließlich zur gesetzlichen Aufgabenerledigung im Rahmen der genannten Vorschriften. Für die Löschung gelten §§ 489 StPO, 49c OWiG i. V. m. Anlage 1 der Aufbewahrungsbestimmungen der Finanzverwaltung. Danach werden gespeicherte Daten zu Straf- und Bußgeldverfahren in der Regel 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Aufbewahrungsfrist für andere Akten (s. o.) beträgt in der Regel zwischen 5 und 10 Jahren. Die technische Speicherung erfolgt beim zentralen IT-Dienstleister ITZ Bund (außer Zollfahndungsdienst). Hierbei findet eine Speicherung von E-Mails in den Ziel-E-Mailpostfächern der Empfänger statt. Verbindungsdaten werden innerhalb von Protokolldateien auf den jeweiligen technischen Geräten gespeichert. Ebenfalls werden die Zugriffe auf Proxy-Server des ITZ-Bund und in Logdateien protokolliert . 76. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, Dienstanweisung o. Ä. angeben)? 77. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten verarbeitet und ausgewertet? Die Fragen 76 und 77 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 75 wird verwiesen. Zudem werden seitens des ITZ Bund durch die zuständigen Fachbereiche nur zum Zweck der Störungsbeseitigung- und -analyse, Verfeinerung der Abwehr von Schadsoftware und zur Aufarbeitung statistischer Daten mittels manueller/teilautomatisierter Mechanismen verwendet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9718 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 78. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese Daten zugreifen? Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese Informationen und Kenntnisnahmen? Werden diese protokolliert? Die Nutzer werden über die vorgegebenen Prozesse und Sicherungsmechanismen informiert. Zugriff auf E-Mailverbindungsdaten haben die verantwortlichen Systemadministratoren , es findet eine bedingte Protokollierung der Zugriffe statt. Zugriffe auf E-Mailinhalte sind neben dem eigentlichen Mailadressaten, in dessen Postfach die Mails zugestellt wurden, nur in eingeschränkten Fällen auf Anforderung der Dienststellenleitung in Abstimmung mit dem Datenschutz und der Personalvertretung möglich. Auf die Antwort zu Frage 75 wird ergänzend verwiesen. 79. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen gelöscht ? Die E-Mailverbindungsdaten werden für 90 Tage aufbewahrt und anschließend automatisiert gelöscht. Logdateien der Proxy-Zugriffe werden für 30 Tage gespeichert und anschließend automatisiert gelöscht. Auf die Antwort zu Frage 75 wird ergänzend verwiesen. 80. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils? Für die gespeicherten Tickets bei der zentralen Auskunft wird zusätzlich ein Verzeichnis nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes geführt. Über die Existenz der Datenspeicherung ist der Beauftragte für den Datenschutz fortlaufend unterrichtet. Soweit bei der Zollverwaltung E-Mails innerhalb der Behörde oder mit Dritten auf Grundlage der zu Frage 75 angeführten Bestimmungen mittels fachspezifischen IT-Verfahren gespeichert werden, ist für die jeweiligen Verfahren eine Abstimmung mit dem Datenschutz und den Personalvertretungen erfolgt und soweit geboten eine Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfolgt. Dies gilt entsprechend für Daten, die mittels Dokumentenverwaltungssystemen abgelegt werden. Auf die Antwort zu Frage 75 wird ergänzend verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333