Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9762 18. Wahlperiode 26.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9569 – Ausbau und erweiterte Nutzung von Informationssystemen durch die EU-Polizeiagentur Europol V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Polizeiagentur Europol plant noch vor Ende des Jahres den regelmäßigen Abgleich großer Polizeidatenbanken mit den eigenen Systemen (Antwort der Europäischen Kommission auf die Frage der Europaabgeordneten Cornelia Ernst vom 9. August 2016, E-003881/2016). Noch dieses Jahr könnte Europol demnach die Möglichkeit einer Stapelverarbeitung (das sogenannte Batch-Verfahren) für das Schengener Informationssystem (SIS II) einführen. Derzeit hat Europol über eine Schnittstelle bei der Polizei in den Niederlanden lediglich in Einzelfällen lesenden Zugriff auf das SIS II. Die im SIS II enthaltenen Ausschreibungen zur Festnahme, Beobachtung, Kontrolle oder Ausweisung werden den Plänen zufolge mit dem umfangreichen Europol-Informationssystem abgeglichen. Gefundene Verbindungen unter den Daten (die sogenannten Kreuztreffer) würden den Behörden der Mitgliedstaaten als Besitzer der Daten mitgeteilt. Laut einem Papier des niederländischen Ratsvorsitzes hat Europol bislang nur eine „relativ begrenzte Anzahl“ von Suchabfragen im SIS vorgenommen (Ratsdokument 9368/1/16). Im Rahmen der anvisierten „Verbesserung des Informationspotenzials der EU-Agenturen“ fordert der Rat der Europäischen Union die vermehrte „Datenbereitstellung“ an Europol. Die Polizeiagentur soll außerdem nach „etwaigen Hindernissen“ für den Ausbau und die erweiterte Nutzung von Informationssystemen suchen. Die Ausweitung des systematischen Informationsaustauschs und die stapelweise durchgeführte Suche nach Kreuztreffern erfordert laut Avramopoulos und dem Rat keine rechtlichen Änderungen. Nach dem SIS II soll die geplante Suche nach Kreuztreffern auch im Rahmen des Visa-Informationssystems (VIS) und im Europäischen System zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern (EURODAC) möglich sein. Hier fehlt Europol jedoch der technische Zugang. Rechtlich ist dies nach den neuen Verordnungen von VIS und EURODAC möglich. Die Kommission mahnt Europol zur Eile, laut Avramopoulos würden die neuen Schnittstellen für EURODAC und VIS in 2017 installiert. Alle entstehenden Kosten werden aus dem Europol- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9762 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Haushalt bestritten. Ebenfalls im Gespräch ist die Aufnahme von Europol als Partner in den sogenannten Prüm-Rahmen. Der Vertrag von Prüm regelt die einfache Abfrage von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregister-Daten unter den EU-Mitgliedstaaten. Die Innenministerien der EU-Mitgliedstaaten planen zudem eine inhaltliche Erweiterung des SIS II. Zukünftig könnten Personen mit dem Hinweis „Aktivitäten mit Terrorismusbezug“ versehen werden. Hierfür muss nicht unbedingt eine Verurteilung vorliegen. Mit der Maßnahme sollen „ausländische Kämpfer“, die von einzelnen Mitgliedstaaten verdächtigt werden, beim Grenzübertritt festgestellt und festgenommen werden. 1. Welche operativen und rechtlichen Hindernisse zur Verfügbarkeit von Daten in bestehenden Informationssystemen und dem Austausch unter den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mit Europol sowie den den sich anschließenden Folgemaßnahmen müssten aus Sicht der Bundesregierung dringend verbessert werden? Mit den Fragen der Verbesserung des europäischen sicherheitsbehördlichen Informationsaustauschs befasst sich die hochrangige Expertengruppe „Informationssysteme und Interoperabilität“ der Europäischen Kommission, die in ihrem für Sommer 2017 avisierten Bericht zu operativen und rechtlichen Hindernissen in bestehenden Informationssystemen Stellung nehmen wird. Die Bundesregierung begleitet diesen Prozess. Auf die Antwort zu Frage 11 wird ergänzend verwiesen. 2. Welche teils manuelle Verfahren des europäischen und internationalen Informationsaustauschs könnten aus Sicht der Bundesregierung automatisiert werden? Aus Sicht der Bundesregierung sollten Standards wie das Universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format, UMF) weiterentwickelt werden, um einen guten Ansatz für verbesserte automatisierte Informationsflüsse bereitzustellen. 3. Was ist der Bundesregierung zur derzeitigen Praxis von manuellen Datenabfragen von Europol im Schengener Informationssystem (SIS II) bekannt? Europol hat im Rahmen einer manuellen Abfrage grundsätzlich Zugriff auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 4. Auf welche Weise soll dieses Verfahren durch die Einführung einer Stapelverarbeitung (Batch-Abgleich) geändert werden, und inwiefern könnte Europol anschließend auch ohne Aufforderung Dritter große Datenmengen abgleichen ? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Europol im Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 die Einführung einer sogenannten Batch-Search-Functionality angekündigt hat. Die Abfrage wird dadurch technisch unterstützt. a) Mit welchen einzelnen europäischen oder internationalen Datenbanken dürfte Europol Daten aus seinem Europol Informationssystem aus Sicht der Bundesregierung abgleichen? Europol hat das Recht des Zugriffs auf das SIS II, das Visa-Informationssystem (VIS) sowie auf EURODAC. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9762 b) Inwiefern dürfte Europol auch Daten aus seinen Kontaktstellen (früher: Analyse- und Arbeitsdateien) mit anderen Informationssystemen abgleichen ? Der Artikel 21 Satz 1des Europol Ratsbeschlusses 2009/371/JI führt aus, dass Europol – soweit dies in den Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten beschrieben ist – das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird (Abruf personenbezogener Daten), wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol in Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI Daten über in seine Zuständigkeit fallenden Straftaten nach Artikel 4 Absatz 3 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI speichern, ändern und nutzen. Innerhalb dieses Rahmens sowie nach Maßgabe der zugangsgewährenden Rechtsakte Insoweit ist eine Verarbeitung und somit auch ein Abgleich dieser Daten im Rahmen der Analyse und Arbeitsdateien zulässig. c) Welche einzelnen Datenfelder (etwa Personendaten), Kategorien (etwa Ausschreibungen) oder Anhänge (etwa digitale Fotos oder biometrische Daten) dürfte Europol dort abfragen? Die Art der im VIS abzufragenden Daten richtet sich nach Artikel 5 Absatz 3 des VIS-Zugriffsbeschlusses (2008/633/JI). Die Art der in EURODAC abzufragenden Daten richtet sich gemäß Artikel 19 nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 EURODAC-VO (603/2013/JI). Europol hat gemäß Artikel 41 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II (SIS II-Ratsbeschluss) lesenden Zugriff auf SIS-Ausschreibungen zur Festnahme zum Zwecke der Überstellung/Auslieferung (Artikel 26 SIS II- Ratsbeschluss) verdeckten/gezielten Kontrolle (Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss) Sachfahndung (Artikel 38 SIS II-Ratsbeschluss). Europol hat damit Zugriff auf die Datenfelder, die die in Artikel 20 SIS II-Ratsbeschluss beschriebenen Daten abbilden. d) Inwiefern wäre Europol für die Auswertung der Daten auch die Nutzung eines Gesichtserkennungssystems erlaubt? Europol verarbeitet nach Maßgabe des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI Informationen und Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erreichung seiner Zielvorgaben erforderlich ist (Artikel 10 Absatz 1). Europol kann hierfür nach Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI auch neue Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten erstellen und unterhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9762 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Inwiefern machen deutsche Strafverfolgungsbehörden bereits von der Möglichkeit der Synchronisierung von Daten im Europol-Informationssystem und dem SIS II Gebrauch? Der Bundesregierung ist eine Synchronisierung der Datenbestände des SIS II und des Europol-Informationssystems (EIS) im Sinne der Fragestellung nicht bekannt . 6. Wie viele Einträge zu Personen und Sachen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Systemen SIS II, im VIS und in EURODAC derzeit gespeichert , und wie viele dieser Daten besitzen deutsche Strafverfolgungsbehörden ? Nach Kenntnis der Bundesregierung setzt sich der gesamte Datenbestand des SIS II (Stand: 1. September 2016) wie folgt zusammen: SIS II-Einträge zu Personen gesamt: 818 217 SIS II-Einträge zu Sachen gesamt: 66 287 759. Der Anteil deutscher Ausschreibungen im SIS II (Stand 1. September 2016) setzt sich wie folgt zusammen: SIS II-Einträge zu Personen: 74 444 SIS II-Einträge zu Sachen: 9 981 497. In EURODAC sind derzeit 4 895 639 Datensätze zu Personen gespeichert (Stand 31. August 2016). Die deutschen Strafverfolgungsbehörden besitzen 905 Datensätze von Personen in EURODAC, die bei der illegalen Einreise über eine Schengen -Außengrenze gem. Artikel 14 EURODAC-VO festgestellt wurden. Im VIS waren mit Stand vom 30. April 2016 insgesamt 24 727 407 Antragsdatensätze gespeichert. Deutsche Strafverfolgungsbehörden stellen keine Visa aus und können die Antragsdatensätze daher nicht „besitzen“. Im VIS sind daher keine Daten deutscher Strafverfolgungsbehörden gespeichert. a) Über welche Schnittstellen soll Europol an das VIS und an EURODAC angeschlossen werden? Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen zur geplanten Schnittstelle von Europol zum VIS. b) Inwiefern erhält Europol auch schreibenden Zugriff auf die Systeme SIS II, VIS und EURODAC? Europol erhält im Rahmen der derzeit geltenden Regelungen keinen schreibenden Zugriff auf die Systeme SIS II, VIS und EURODAC. Es wird unter den Voraussetzungen des Artikels 41 SIS II-Ratsbeschluss, des Artikels 21 EURODAC-VO und des Artikels 7 VIS-Zugangsbeschluss lediglich lesender Zugriff gewährt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9762 c) Inwiefern würde die Ausweitung des systematischen Informationsaustauschs und die stapelweise durchgeführte Suche nach Kreuztreffern im SIS II, im VIS und in EURODAC rechtliche Änderungen erfordern? Die Bundesregierung hat diese Frage bisher nicht geprüft. 7. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die EURODAC-Verordnung ähnlich dem Visa-Konsultationsverfahren ausgestaltet werden sollte, sodass EU-Mitgliedstaaten bei der erstmaligen Erfassung der Gespeicherten sofort benachrichtigt werden, um diese Personen mit eigenen Datenbanken abzugleichen? Als weiterer Baustein zur Erhöhung der Sicherheit des Schengen-Raums sollte die Möglichkeit für einen möglichst frühzeitigen Abgleich der Daten von irregulär in den Schengen-Raum Einreisenden mit vorhandenen Sicherheitserkenntnissen nationaler Behörden geschaffen werden. Nach der erstmaligen Registrierung auf europäischem Boden verbleiben Personen , die in der EU um Asyl nachsuchen, nicht immer am Ort der Registrierung. Aufgrund der grundsätzlich grenzkontrollfreien Schengen-Binnengrenzen sind sie faktisch nicht daran gehindert, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu bewegen und sich dort ggf. auch über einen längeren Zeitraum unerkannt aufzuhalten. Da die Möglichkeit, unerkannt in einen bestimmten Mitgliedstaat zu gelangen oder sich unerkannt zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten zu bewegen, auch von potentiellen Terroristen genutzt werden kann, wird hier Handlungsbedarf gesehen . Aus Sicht der Bundesregierung sollte im Zusammenhang mit der Überarbeitung der EURODAC-VO ein mit dem Visa-Konsultationsverfahren vergleichbares (Konsultations-) Verfahren geschaffen werden. Danach sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben zu verlangen, dass sie im Zusammenhang mit der erstmaligen Erfassung von Einreisenden aus spezifischen Drittländern, d. h. unmittelbar nach der Registrierung in EURODAC, konsultiert werden. Deutschland würde von dieser Option im Hinblick auf folgende Personengruppen Gebrauch machen: o Staatsangehörige, die visumpflichtig sind, o Staatenlose, die visumpflichtig sind, sowie o Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann, z. B. weil keine gültigen Reisedokumente vorgelegt werden können. 8. Was ist der Bundesregierung über Pläne bekannt, Europol als Partner in den sogenannten Prüm-Rahmen aufzunehmen, und über welche Möglichkeiten des lesenden oder schreibenden Zugriffs auf DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregister-Daten würde Europol in den EU-Mitgliedstaaten verfügen ? Der EU-Ratsbeschluss 2008/615/JI gestattet Mitgliedstaaten (keinen EU-Agenturen ) den gegenseitigen automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen aus DNA-Analysedateien nach Artikel 3 und den Abgleich offener Spuren nach Artikel 4. Der EU-Ratsbeschluss sieht keinen lesenden oder schreibenden Zugriff in bzw. auf fremden Datenbeständen vor. Gleiches gilt für Fingerabdruckdaten, geregelt in den Artikeln 8 und 9 und für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten , geregelt in Artikel 12. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9762 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Welche Länder haben die Prüm-Beschlüsse noch nicht vollständig umgesetzt ? Auf die Übersicht im Ratsdokument 5017/4/16 wird verwiesen, das unter http:// data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5017-2016-REV-4/en/pdf abrufbar ist. b) Was ist der Bundesregierung über Pläne zur Erweiterung des Prüm-Verfahrens auf durchsuchbare Gesichtsbilder bekannt? c) Wann soll ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission in 2017 vorliegen? Die Fragen 8b und 8c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 9. Welche Erweiterungen des SIS-II sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit geplant? Der Begriff „Erweiterung“ wird im Hinblick auf neue Projekte verstanden. Aktuell im Umsetzungsprozess befindet sich die Einführung einer recherchierbaren Fingerabdruckfunktionalität im SIS II (SIS II-AFIS). Die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen sind im SIS II-Ratsbeschluss und in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II (SIS II-RV) bereits vorhanden. Weitere Erweiterungen werden derzeit geprüft. Die Europäische Kommission führt derzeit gemäß Artikel 66 Absatz 5 SIS II- Ratsbeschluss und Artikel 50 Absatz 5 SIS II-RV eine Evaluierung des SIS II durch. a) Welche Richtkriterien in Bezug auf den Austausch und Weitergabe von Informationen über Personen, die sich von Konfliktgebieten angezogen fühlen, um dort entweder zu kämpfen oder terroristische Gruppierungen zu unterstützen, hält die Bundesregierung für geeignet? Auf EU-Ebene werden derzeit konkrete Vorschläge zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit dem Foreign Terrorist Fighter-Phänomen erarbeitet – durch bessere Befüllung/Nutzung des SIS II (u. a. Erstellung von Richtkriterien), des EIS und des Europol Focal Points Traveller gemäß der im 3. Kapitel der sog. Roadmap („Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres“; Dok. Nr. 9368/1/16) definierten Ziele. Die Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen. Dabei gilt im Übrigen Folgendes: Der Austausch und die Weitergabe von Informationen über Personen richten sich nach den hierfür einschlägigen nationalen Rechtsgrundlagen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ins Ausland richtet sich nach § 14 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). Hiernach können Informationen zur Erfüllung einer dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgabe, zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9762 der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit übermittelt werden sowie, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Austausch und Weitergabe von Informationen über Personen, die sich von Konfliktgebieten angezogen fühlen, um dort entweder zu kämpfen oder terroristische Gruppierungen zu unterstützen, erfolgen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach seinen gesetzlichen Grundlagen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers (ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen ) erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dabei gewahrt. b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Erweiterung des Artikels 36 des SIS-II-Beschlusses auf die Ingewahrsam- oder Inhaftnahme von Personen, die mit „Aktivitäten mit Terrorismusbezug“ in Verbindung gebracht werden? Diese Thematik befindet sich aktuell noch in der Erörterung bzw. im Willensbildungsprozess der Bundesregierung mit der EU. Eine Ingewahrsamnahme oder gar Inhaftierung ist derzeit von Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss bzw. Artikel 37 SIS II-Ratsbeschluss, der die aufgrund einer Ausschreibung nach Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss zu treffende Maßnahme beschreibt, nicht abgedeckt. Lediglich im Falle der Ausschreibung zur sogenannten gezielten Kontrolle ist ein kurzfristiges Festhalten der Person, bis zum Ende der in Artikel 37 Absatz 4 SIS II-Ratsbeschluss beschriebenen Maßnahme, möglich. c) Sofern Personen im SIS II mit dem Hinweis „Aktivitäten mit Terrorismusbezug “ versehen werden, worauf sollte sich ein solcher Verdacht gründen, und inwiefern müsste dafür eine Verurteilung vorliegen? Ausschreibungen zu Personen können im SIS II mit dem Hinweis „Aktivität mit Terrorismusbezug“ versehen werden, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Fahndung sowie ein PMK-Hintergrund (politisch motivierte Kriminalität) gegeben sind, beispielsweise Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Personen Straftaten gemäß §§ 89a, 89b des Strafgesetzbuches (StGB) und/oder §§ 129a, 129b StGB planen/begehen wollen. Voraussetzung für eine nachrichtendienstlich veranlasste verdeckte Ausschreibung im SIS II sind konkrete Anhaltspunkte für eine vom Betroffenen ausgehende erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates. Der Hinweis „Aktivität mit Terrorismusbezug“ setzt ebenfalls konkrete Anhaltspunkte voraus. d) Inwiefern sollten aus Sicht der Bundesregierung auch „extremistische Redner“, die als Bedrohung der öffentlichen Ordnung angesehen werden, im SIS II gespeichert werden? Eine Ausschreibung im SIS II erfolgt immer nach einer Einzelfallprüfung. Eine grundsätzliche Aussage dazu, ob ein „extremistischer Redner“ ausgeschrieben werden sollte, kann daher nicht getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9762 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Inwiefern sollten aus Sicht der Bundesregierung auch Rückkehranordnungen im SIS II gespeichert werden? Die Thematik befindet sich aktuell noch in der Erörterung beziehungsweise im Willensbildungsprozess der Bundesregierung mit der EU. f) Nach welcher Maßgabe dürfte Europol Ausschreibungen in das SIS II eingeben ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6b hinsichtlich des SIS II-Ratsbeschluss verwiesen. g) Inwiefern sollte Europol aus Sicht der Bundesregierung systematisch benachrichtigt werden, wenn Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Abfrage des SIS II Treffer erzielten? Ein jeder Mitgliedstaat ist gemäß Ratsbeschluss 2007/533/JI angehalten, bei Vorliegen eines SIS II-Treffers eine entsprechende Mitteilung an die Eingangsstelle des ausschreibenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine gesonderte Mitteilung bzw. Trefferübermittlung an Europol, ist durch die entsprechenden Normen (Ratsbeschluss 2007/533/JI und Ratsverordnung 1987/2006) nicht vorgesehen. 10. Nach welchem Verfahren geben deutsche Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste Ausschreibungen nach Artikel 36 in das SIS II ein, inwiefern ist hierfür die Einbeziehung von Justizbehörden verpflichtend, und welche rechtlichen oder administrativen Änderungen dieser Praxis sind geplant? Ausschreibungen nach Artikel 36 Absatz 2 SIS II-Ratsbeschluss können zur Gefahrenabwehr von den Polizeibehörden des Bundes und der Länder aufgrund der jeweiligen Polizeigesetze vorgenommen werden. Hier gibt es abweichende Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer gezielten bzw. verdeckten Kontrolle. Ausschreibungen zur Strafverfolgung erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen der Strafprozessordnung (StPO). Nachrichtendienste des Bundes können Ausschreibungen auf der Grundlage des Artikel 36 Absatz 3 SIS II-Ratsbeschluss im SIS II veranlassen. Diese werden über das Bundeskriminalamt im SIS II eingegeben. Die nationale Rechtsgrundlage dieser Ausschreibungen ist Artikel 36 Absatz 3 SIS II-Ratsbeschluss in Verbindung mit § 17 Absatz 3 BVerfSchG. Diese Ausschreibungen können aufgrund nationaler Rechtsgrundlagen zur verdeckten Kontrolle eingestellt werden. Für Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle gemäß Artikel 36 Absatz 2 SIS II-Ratsbeschluss aus repressiven Gründen besteht gemäß § 163e StPO ein Richtervorbehalt . Nach Kenntnis der Bundesregierung sind weder rechtliche noch administrative Änderungen geplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9762 11. Welche einzelnen Fragen zu rechtlichen, technischen, finanziellen und operativen Anforderungen für die Weiterverfolgung von Interoperabilitätslösungen bei Informationssystemen werden von der „hochrangigen Sachverständigengruppe für IT-Systeme und Interoperabilität“ verfolgt? a) Inwiefern betreffen diese auch den Zugang von Europol zu bestehenden und zu errichtenden Informationssystemen? b) Auf welche Weise und mit welchem Personal beteiligt sich die Bundesregierung an der „hochrangigen Sachverständigengruppe für IT-Systeme und Interoperabilität“? Die Fragen 11 bis 11b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Ausführungen in der Mitteilung der Europäischen Kommission „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit “ (COM (2016)205) wird verwiesen. Demnach wird sich die Sachverständigengruppe mit den rechtlichen, technischen und operativen Aspekten der verschiedenen Optionen für die Herstellung der Interoperabilität von Informationssystemen befassen und insbesondere die Notwendigkeit, die technische Durchführbarkeit und die Ange-messenheit der verfügbaren Optionen und ihre Auswirkungen auf den Datenschutz prüfen. Sie soll sich in diesem Zusammenhang mit den derzeitigen Mängeln und Informationslücken befassen, die durch die Komplexität und die Vielzahl der Informa-tionssysteme auf europäischer Ebene bedingt sind. Der Zugang von Europol zu bestehenden und zu errichtenden Informationssystemen steht nach Kenntnis der Bundesregierung nicht im Fokus der Gruppe. Es ist ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern auf Unterabteilungsleiterebene als Experte an der Gruppe beteiligt. Auf die Antwort zu Frage 1 wird ergänzend verwiesen. 12. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung mittlerweile zur Frage der Ausweitung des geplanten Ein- und Ausreiseregisters (Entry-/Exit-System – EES) auf EU-Staatsangehörige (Bundestagsdrucksachen 18/7835, 18/7291 und 18/4287)? In dem vom Rat der Justiz- und Innenminister am 9./10. Juni 2016 angenommenen „Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres“ ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission die Notwendigkeit , den Mehrwert sowie technische Möglichkeiten einer Erfassung der Ein- und Ausreisen von Personen prüft, die das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Prüfung soll unabhängig vom aktuellen Regelungsvorschlag für ein EES (Entry-/ Exit-System) erfolgen, um die aktuellen Verhandlungen des EES-Vorschlags dadurch nicht zu verzögern und dauert noch an. Die Positionierung der Bundesregierung zu dieser Frage ist folglich noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9762 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Welchen Umfang einer Speicherung biometrischer Merkmale hält die Bundesregierung mittlerweile für erforderlich (etwa Anzahl der Fingerabdrücke und/oder Lichtbild)? Der aktuelle Verordnungsentwurf sieht die Speicherung von vier Fingerabdrücken und Lichtbild vor. Die Beratungen hierzu dauern noch an, sodass die Bundesregierung noch keine abschließende Haltung eingenommen hat. Nach den Erfahrungen anderer Staaten mit vergleichbaren Systemen haben z. B. die USA bei ihrem US Visit System die Anzahl der biometrischen Merkmale auf inzwischen zehn Fingerabdrücke erhöht, um eine schnelle, sichere und damit letztlich datenschonende Identifizierung von Reisenden in einem großen IT-System zu gewährleisten . b) Nach welcher Maßgabe sollte aus Sicht der Bundesregierung auch Europol auf Fingerabdrücke und Gesichtsbilder im EES zugreifen und diese verarbeiten dürfen? Der aktuelle Verordnungsentwurf sieht unter sehr strengen Voraussetzungen eine Zugangsmöglichkeit für EUROPOL vor. 13. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern nach der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) auch EU-Staatsangehörige gespeichert werden sollten (Bundestagsdrucksache 18/8872)? Die Fragestellung erschließt sich der Bundesregierung nicht. Elektronische Reiseinformations - und Genehmigungssysteme, vgl. die funktionierenden Systeme in Vereinigten Staaten, Kanada und Australien, dienen der Vorabinformation über visumfreireisende Drittstaatsangehörige. 14. Nach welcher Maßgabe sollte aus Sicht der Bundesregierung auch Europol auf Daten im ETIAS zugreifen und diese verarbeiten dürfen? Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung für eine Positionierung, da noch kein Rechtsaktentwurf vorgelegt wurde. 15. Nach welcher Maßgabe sollte aus Sicht der Bundesregierung auch Europol auf Daten im noch nicht umgesetzten EU-Passagierdatensystem (PNR) oder auf Daten der PNR-Zentralstellen der EU-Mitgliedstaaten zugreifen und diese verarbeiten dürfen (Bundestagsdrucksache 18/2972)? a) Nach welcher Maßgabe dürfen welche Europol-Datenbanken von den PNR-Zentralstellen der EU-Mitgliedstaaten abgefragt werden? Die Fragen 15 und 15a werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Rolle von Europol im EU-Passagierdatensystem richtet sich nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (EU-PNR-Richtlinie). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9762 b) Welchen Inhalt hat ein auf Anregung des deutschen Vorsitzes vorgelegter Projektvorschlag des Sekretariats der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zur „praktischen Umsetzung und möglichen Ausbildungsinhalten“ zum Austausch von API-Daten (Advanced Passenger Information – API) (Bundestagsdrucksache 18/9266)? Der Projektvorschlag des OSZE-Sekretariats (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) liegt uns noch nicht vor. 16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie Europol das Programm zur Koordinierung der UMF-Interoperabilität bzw. den dort entwickelten UMF- Standard zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kommunikation unterstützen , und welche Defizite existieren bei der Umsetzung (Bundestagsdrucksache 18/8170)? UMF geht auf eine Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 zurück. Im Rahmen von zwei EU-geförderten Projekten, bei dem EU- Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und Interpol aktiv eingebunden waren, wurde der gemeinsame Standard bis 2014 zu einer anwendbaren Form entwickelt. Aktuell wird in einem weiteren EU-geförderten Projekt (UMF3) der Standard bis Anfang 2018 weiterentwickelt. Er wird auch danach einer ständigen Anpassung unterliegen. Die Implementierung in bestehende Systeme erfolgt schrittweise. Daraus ergibt sich, dass in einigen Teilbereichen der Standard bereits eingesetzt wird, während andere Systeme noch nicht UMF-kompatibel sind. 17. Was ist der Bundesregierung über Ziele und Partner eines UMF-4-Projekts bei Europol bekannt? Ein UMF-4-Projekt ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit nicht geplant. 18. Welche einzelnen Datenfelder (etwa Personendaten), Kategorien (etwa Ausschreibungen ) oder Anhänge (etwa digitale Fotos oder biometrische Daten) dürfte Europol im verbesserten Informationsaustausch, der im Europol-Pilotprojekt „ADEP“ (Automatischer Daten Austausch Prozess) verfolgt wird, mit anderen Informationssystemen abgleichen? Im Rahmen von ADEP (Automatischer Daten Austausch Prozess) sollen die Teilnehmer perspektivisch pseudonymisierte Personendaten untereinander abgleichen können. Europol ist Teilnehmer eines entsprechenden Pilotprojekts. 19. Was ist der Bundesregierung über Initiativen der Europäischen Kommission zur Prüfung eines Regelungsvorschlags zur Gleichbehandlung von internetbasierten Diensten und Telekommunikationsdiensten bekannt? Im Rahmen der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt hat die Europäische Kommission am 14. September 2016 neben Vorschlägen zur Reform des Urheberrechts das sog. Konnektivitäts-Paket vorgelegt. Einen maßgeblichen Bestandteil dieses Pakets stellt der Vorschlag für eine Richtlinie „Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation“ dar, mit der der aktuelle europäische Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation überarbeitet werden soll. Darin sind u. a. auch Regelungsvorschläge enthalten, mit denen solche Anbieter von digitalen Inhalten, die Substitute zu klassischen Telekommunikationsdiensten anbieten, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9762 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode aber bislang nicht oder nicht eindeutig der aktuellen sektorspezifischen Regulierung unterliegen, künftig punktuell dieser Regulierung unterfallen sollen. Dies betrifft, wie auch die Richtlinie in Gänze, allerdings allein den Bereich der Marktregulierung bzw. des Verbraucherschutzes, also wirtschaftsrechtliche Fragestellungen , nicht jedoch solche der Sicherheit oder Strafverfolgung. a) Inwiefern sollte es aus Sicht der Bundesregierung auch Europol erlaubt werden, Direktanfragen bei Internetprovidern zu stellen? Zur Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der in Anhang I der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kriminalitätsformen, die mithilfe des Internets erleichtert, gefördert oder begangen werden, ist es Europol erlaubt, öffentlich zugängliche personenbezogene Daten unter den in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe c der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 genannten Voraussetzungen an private Parteien übermitteln. b) Auf welche Weise ist die Europäische Kommission mit der einheitlichen Handhabung solcher Direktanfragen befasst, bzw. welche Forderungen aus den Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung dazu bekannt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9266 verwiesen. c) Nach welchem Verfahren nehmen deutsche Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste derzeit Rechtshilfeersuchen zur Herausgabe von Kommunikationsdaten bei Internetdienstleistern in den USA vor, und welche Unterschiede werden diesbezüglich für Anfragen im Rahmen des „Stored Communications Act“ oder in „Eilverfahren“ gemacht? Rechtshilfeersuchen von Strafverfolgungsbehörden werden auf der Grundlage des Vertrags vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zu dem vorbezeichneten Vertrag gestellt. In Eilfällen ist eine Datensicherung im Weg polizeilicher Rechtshilfe oder durch unmittelbares Herantreten an Internet-Provider mit Sitz in den USA möglich. Rechtshilfe wird grundsätzlich durch Justizbehörden geleistet, die Nachrichtendienste fallen nicht darunter. d) Auf welche Weise betreibt das Bundesministerium des Innern die Vereinfachung von Verfahren zu Direktanfragen von Strafverfolgungsbehörden bei Internetanbietern in den USA (Bundestagsdrucksache 18/9266)? Das Bundesinnenministerium betreibt derzeit keine Vereinfachung von Verfahren zu Direktanfragen von Strafverfolgungsbehörden bei Internetanbietern in den USA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9762 e) Welche Internetanbieter haben einem solchen Verfahren zugestimmt, bzw. mit welchen Unternehmen ist die Bundesregierung hierzu im Gespräch ? Das Bundesministerium des Innern führt unregelmäßig stattfindende Gespräche mit den Unternehmen Facebook, Google, Twitter und Apple. Im Rahmen dieser unregelmäßig stattfindenden Gespräche haben die Unternehmen ihre Verfahren für die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden dargelegt und es werden praktische Fragen der Zusammenarbeit erörtert. 20. Wie viele Daten über „Gefährder/Relevante Personen“ hat das Bundeskriminalamt bislang bei Behörden in den USA abgefragt bzw. dorthin geliefert (Bundestagsdrucksache 18/9132)? Das Bundeskriminalamt hat entsprechend des in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9132 in Bezug genommenen Memorandum of Understanding vereinbarten Verfahrens zum Austausch von Grunddaten zur Identität bekannter oder mutmaßlicher Terroristen bislang Daten zu insgesamt 425 Personen (Gefährder/Relevante Personen) als Erkenntnisanfrage an das Terrorist Screening Center (TSC) übermittelt. a) Was ist damit gemeint, wenn das Bundesinnenministerium das Verfahren als „eigenständiges Verfahren mit Push-Elementen“ bezeichnet? Das TSC übermittelt die Daten, indem es diese periodisch auf einer gesicherten Plattform zur Verfügung stellt („push“). b) In wie vielen Fällen wurden im Trefferfall „Hintergrundinformationen“ ausgetauscht und gespeichert? In einem Fall wurden weitere Informationen zu einer Person in einer ergänzenden Er-kenntnisanfrage zwecks Feststellung, ob Personenidentität besteht, an die USA übermittelt. Darüber hinaus wurden keine Hintergrundinformationen ausgetauscht und gespeichert. c) Gegen wie viele der übermittelten Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft und/oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt? Unter den bisher übermittelten 425 Personen befinden sich keine, gegen die zum Zeitpunkt der Datenübermittlung Ermittlungsverfahren gemäß §§ 129a, 129b StGB wegen Mitgliedschaft und/oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt werden. d) Welche US-Datenbanken (etwa Register von Banken und Kreditinstituten , Passagierdaten- sowie sogenannte Terrorlisten) werden dabei abgefragt ? Die o. g. Daten wurden durch das Bundeskriminalamt an das TSC als Erkenntnisanfrage übermittelt. Das TSC gleicht die empfangenen Grunddaten mit in der bei ihm geführten Terrorist Screening Database ab. Die Erkenntnisanfrage des Bundeskriminalamtes ist nicht mit der Bitte verbunden, bestimmte US-Datenbanken abzufragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9762 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Welche der aus den USA erhaltenen Daten über „Gefährder/Relevante Personen“ hat das Bundeskriminalamt an die EU-Polizeiagentur Europol übermittelt? Das Bundeskriminalamt hat bislang keine von dem TSC übermittelten Daten an Europol übermittelt. f) In welchen Fällen ist Europol selbst berechtigt, zu einzelnen Personendaten Anfragen bei US-Informationssystemen vorzunehmen? Europol ist im Rahmen des gültigen Zusammenarbeitsabkommens mit den USA befugt, personenbezogene Daten auszutauschen bzw. dort zu erfragen. Eine direkte Abfragemöglichkeit Europols in US-amerikanischen Datenbanken ist der Bundesregierung nicht bekannt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. 21. In welche europäischen oder internationalen Datenbanken dürfen deutsche Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdienste derzeit Reisedokumente zur offenen oder verdeckten Fahndung eingeben, die noch nicht als gestohlen, verloren oder für Reisezwecke ungültig gemeldet wurden, und für welche Änderungen dieser Praxis setzt sich die Bundesregierung ein? Eine Ausschreibung in europäischen oder internationalen Datenbanken aus anderen als in der Fragestellung genannten Gründen ist für deutsche Strafverfolgungsbehörden rechtlich nicht zulässig. Die Ausschreibung von Reisedokumenten zur offenen oder verdeckten Fahndung als solche ist nicht Aufgabe der Nachrichtendienste . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333