Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9779 18. Wahlperiode 27.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9610 – Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des Strafgesetzbuches V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuches (StGB) über kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB stellt die Verfolgung von Taten i. S. d. §§ 129, 129a StGB bezüglich außerhalb der EU ansässiger Vereinigungen unter den Vorbehalt einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu erteilenden Verfolgungsermächtigung. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Kritikerinnen und Kritiker einschließlich der Fragestellerinnen und Fragesteller haben schon bei Verfahren wegen des ausschließlichen Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer inländischen terroristischen Vereinigung nach §129a StGB den Einwand erhoben, dass es sich dabei um politisches Gesinnungsstrafrecht handelt . Dieser Vorwurf der politischen Einflussnahme trifft ihrer Ansicht nach bei Verfahren nach §129b StGB aufgrund der von Seiten der Exekutive gegenüber der Judikative erteilten Verfolgungsermächtigung, bei der außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sind, im besonderen Maße zu (vgl. http://anwalthoffmann.de/445-2/). Bei der Entscheidung über die Ermächtigung hat das BMJV laut Gesetzestext in Betracht zu ziehen, „ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen “ (§ 129b Absatz 1 Satz 5 StGB). Eben diese Voraussetzung für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung ist nach Ansicht der Verteidigung im Prozess gegen zehn nach § 129b StGB in München angeklagte mutmaßliche Mitglieder der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) im Fall der Türkei angesichts willkürlicher Massenverhaftungen von Oppositionellen, des Krieges gegen die Kurden und der Kooperation der AKP- Regierung (AKP – Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) mit dschihadistischen Vereinigungen nicht mehr gegeben. Nach Ansicht der Verteidigung ist Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9779 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der türkische Staat kein schützenswertes Subjekt mehr (www.tkpml-prozess- 129b.de/de/aus-dem-putsch-nach-dem-putsch-muessen-die-deutschen-behoerden -jetzt-konsequenzen-ziehen/). Prinzipiell besteht die Möglichkeit, dass der Bundesjustizminister eine einmal erteilte Verfolgungsermächtigung ohne Angabe von Gründen widerruft. Medienberichten zufolge ist dies bereits in seltenen Fällen geschehen. Diskutiert wurde ein solcher Widerruf offenbar zu Jahresbeginn bezüglich der syrischen Gruppierung Ahrar al-Sham, die zwar dem Umfeld der Al Qaida zugerechnet, aber zu den Genfer Syrien-Friedensgesprächen geladen wurde (www.tagesschau.de/inland/syrien-stuttgart-101.html). 1. Für welche Vereinigungen bzw. Mitglieder welcher Vereinigungen wurde seit Inkrafttreten des § 129b StGB von Seiten der Generalbundesanwaltschaft wann und in welchem Rahmen bzw. Umfang eine Verfolgungsermächtigung beim BMJV beantragt? Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden für folgende Vereinigungen bzw. Mitglieder oder Unterstützer folgender Vereinigungen von Seiten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) Verfolgungsermächtigungen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beantragt: Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Beantragt mit Bericht vom: 1) Al Qaida / Mitgliedschaft 30. August 2002 2) Al Qaida / Unterstützung 24. September 2002 3) Al Qaida „Jemaah Islamiyah“ / Mitgliedschaft bezogen auf den Entführungsfall 15. Oktober 2002 4) Todgeweihte der 29. Division / Mitgliedschaft 19. November 2002 5) Groupe Salafiste pour la Predication et le Combat (GSPC) / Mitgliedschaft 7. April 2003 6) Ejecito Liberacion Nacional / Mitgliedschaft 5. Februar 2003 7) DHKP-C / Mitgliedschaft 17. Februar 2003 8) DHKP-C / Unterstützer 17. Februar 2003 9) Unbekannte Vereinigung* / Mitgliedschaft 11. Juni 2003 10) Volksmodjahedin Iran / Mitgliedschaft 9. Juli 2003 11) FARC / Unterstützer 17. Juli 2003 12) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 4. Dezember 2003 13) Ansar Al Islam / Mitgliedschaft 10. Dezember 2003 14) Hamas / Unterstützer und Mitgliedschaft 5. März 2004 15) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 17. März 2004 16) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 15. April 2004 17) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 22. Juni 2004 18) Jund Ash Sham / Mitgliedschaft 29. September 2004 19) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 22. März 2005 20) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 29. April 2005 21) Al Qaida im Zweistromland / Mitgliedschaft 10. November 2005 * Soweit von „unbekannter Vereinigung“ die Rede ist, handelt sich um die Verfolgung von Taten, die im Zusammenhang mit einer noch unbekannten ausländischen terroristischen Vereinigung stehen, etwa die Entführung eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9779 Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Beantragt mit Bericht vom: 22) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 30. November 2005 23) Unbekannte Vereinigung / Unterstützer 2.Mai 2006 24) Al Qaida / Unterstützer 15. Mai 2006 25) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 5. Juli 2006 26) TKP/ML und TIKKO / Unterstützer 27. Juli 2006 27) Islamic International Brigade / Mitgliedschaft 9. August 2006 28) PKK „Freiheitsfalken Kurdistan“ / Mitgliedschaft 1. September 2006 29) TKP/ML und TIKKO / Unterstützer 21. September 2006 30) TKP/ML und TIKKO / Unterstützer 23. Januar 2007 31) „Das Bataillon von Bilal Al Habashi“/ Unterstützer 14. März 2007 32) Islamische Jihad Union / Mitgliedschaft 2. April 2007 33) „Die speziellen Sturmbrigaden – der islamische Staat Irak“ / Mit-gliedschaft 4. Juni 2007 34) FDLR / Mitgliedschaft 11. November 2007 35) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 5. Februar 2009 36) Unbekannte Vereinigung im Gebiet „Sandzak“ / Mitgliedschaft 16. Februar 2009 37) TALIBAN / Mitgliedschaft 24. November 2008 38) Al Qaida / Mitgliedschaft 2. Februar 2009 39) IBU / Mitgliedschaft 13. Februar 2009 40) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) / Mitgliedschaft 25. Juli 2008 41) LTTE / Mitgliedschaft 10. August 2008 42) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 16. Oktober 2009 43) Islamische Jihad Union sowie Deutsche Taliban Mujahidin / Mit-glieder und Unterstützer 26. Januar 2010 44) LTTE / Mitgliedschaft 10. August 2009 45) PJAK / Mitgliedschaft 7. Mai 2010 46) Unbekannte Vereinigung / Unterstützung 8. Juli 2010 47) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 19. August 2010 48) PKK / Mitgliedschaft 25. März 2011 49) PKK / Mitgliedschaft 25. März 2011 50) PKK / Mitgliedschaft 25. März 2011 51) Unbekannte Vereinigung / Unterstützer 16. Mai 2011 52) PKK und KC / Mitgliedschaft 31 Mai 2011 53) DHKP-C / Unterstützer 12. April 2011 54) PKK / Mitgliedschaft 16. August 2011 55) PKK / Mitgliedschaft 24. Mai 2011 56) PKK und YXK / Mitgliedschaft 6. März 2013 57) PKK / Mitgliedschaft 15. November 2011 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9779 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Beantragt mit Bericht vom: 58) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 27. Januar 2012 59) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 23. März 2012 60) PKK / Mitgliedschaft 12. April 2012 61) PKK / Mitgliedschaft 26. April 2012 62) Al Shabab / Mitgliedschaft 18. Juli 2012 63) PKK / Mitgliedschaft 30. Juli 2012 64) PKK / Mitgliedschaft 10. August 2012 65) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 21. August 2012 66) Al Qaida im islamischen Maghreb – AQM / Mitgliedschaft 27. September 2012 67) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 29. Januar 2013 68) Al-Shabab / Mitgliedschaft 13. Februar 2013 69) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 12. Februar 2013 70) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 25. April 2013 71) Jabhat al-Nusra / Mitgliedschaft 31. Mai 2013 72) Freie Syrische Armee – FSA / Mitgliedschaft 14. Juni 2013 73) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 29. Juli 2013 74) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Ejércio del Puelbo (FARC-EP) / Mitgliedschaft 9. August 2013 75) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 2. September 2013 76) Al Qaida / Mitgliedschaft 8. Oktober 2013 77) DHKP-C / Unterstützung 11. Oktober 2013 78) Islamischer Staat im Irak und Großsyrien / Mitgliedschaft 15. November 2013 79) Al Qaida auf der arabischen Halbinsel AQAH / Mitgliedschaft 9. Dezember 2013 80) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) / Mitgliedschaft 29. Januar 2014 81) Junud Al-Sham und ISIG / Islamischer Staat im Irak und Großsy-rien / Mitgliedschaft 28. Februar 2014 82) DHKP-C / Mitgliedschaft 17. Februar 2014 83) DHKP-C / Mitgliedschaft 17. Februar 2014 84) DHKP-C / Mitgliedschaft 17. Februar 2014 85) DHKP-C / Mitgliedschaft 17. Februar 2014 86) DHKP-C / Mitgliedschaft 10. März 2014 87) PKK / Mitgliedschaft 21. März 2014 88) AQAH / Mitgliedschaft 2. Mai 2014 89) Ahrar al-Sham 26. Mai 2014 90) JAMWA / Mitgliedschaft 9. Juli 2014 91) Abu Sayyaf / Mitgliedschaft 27. August 2014 92) Boko Haram / Mitgliedschaft 17. November 2014 93) EPP / Mitgliedschaft 6. Februar 2015 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9779 Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Beantragt mit Bericht vom: 94) PKK / Mitgliedschaft 26. Februar 2015 95) PKK / Mitgliedschaft 27. Mai 2015 96) DHKP-C / Mitgliedschaft 6. Februar 2015 97) TKP/ML / Mitgliedschaft 12. Juni 2014 98) PKK / Mitgliedschaft 5. August 2015 99) Islamischer Staat / Mitgliedschaft 17. August 2015 100) Jabhat al-Nusara / Mitgliedschaft 3. November 2015 101) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 15. März 2016 102) PKK / Mitgliedschaft 22. März 2016 103) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 10. Mai 2016 104) Taliban / Mitgliedschaft 20. Mai 2016 105) LeT / Mitgliedschaft 10. Juni 2016 106) Taliban / Mitgliedschaft 12. Juli 2016 107) Taliban / Mitgliedschaft 8. August 2016 108) PKK / Mitgliedschaft 23. August 2016 109) PKK / Mitgliedschaft 23. August 2016 110) PKK / Mitgliedschaft 24. August 2016 a) Zu welchem Zeitpunkt wurden diese Ermächtigungen jeweils für die Verfolgung welcher möglichen Taten welches möglichen Täterkreises in welchem zeitlichen und räumlichen Wirkungskreis erteilt? Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden auf Antrag des GBA für folgende Vereinigungen bzw. Mitglieder oder Unterstützer folgender Vereinigungen Verfolgungsermächtigungen durch das BMJV zu folgenden Zeitpunkten erteilt: Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Erteilt durch Erlass vom: 1) Al Qaida / Mitgliedschaft 18. September 2002 2) Al Qaida / Unterstützung 9. Oktober 2002 3) Al Qaida „Jemaah Islamiyah“ / Mitgliedschaft 16. Oktober 2002 4) Todgeweihte der 29. Division / Mitgliedschaft 17. Dezember 2002 5) Groupe Salafiste pour la Predication et le Combat / Mitgliedschaft 9. April 2003 6) DHKP-C / Mitgliedschaft 29. Juli 2003 7) DHKP-C / Unterstützer 29. Juli 2003 8) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 1. Dezember 2003 9) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 22. Dezember 2003 10) Ansar Al Islam / Mitgliedschaft 13. Januar 2003 11) Hamas / Unterstützer und Mitgliedschaft 29 April 2004 12) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 3. Mai 2004 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9779 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Erteilt durch Erlass vom: 13) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 30. April 2004 14) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 19. Juli 2004 15) Jund Ash Sham / Mitgliedschaft 3. November 2004 16) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 13. Mai 2005 17) Al Qaida im Zweistromland / Mitgliedschaft 19. Dezember 2005 18) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 20. Dezember 2005 19) Unbekannte Vereinigung / Unterstützer 2.Juni 2006 20) Al Qaida / Unterstützer 6. Juni 2006 21) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 16. August2006 22) TKP/ML und TIKKO / Unterstützer 28. August 2006 23) Islamic International Brigade / Mitgliedschaft 7. September 2006 24) PKK „Freiheitsfalken Kurdistan“ / Mitgliedschaft 2. Oktober 2006 25) TKP/ML und TIKKO / Unterstützer 24. Oktober 2006 26) TKP/ML und TIKKO / Unterstützer 22. Februar 2007 27) „Das Bataillon von Bilal Al Habashi“/ Unterstützer 2. April 2007 28) Islamische Jihad Union / Mitgliedschaft 15. Mai 2007 29) „Die speziellen Sturmbrigaden – der islamische Staat Irak“ / Mit-gliedschaft 2. Juli 2007 30) FDLR / Mitgliedschaft 8. Dezember 2008 31) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 12. Februar 2009 32) TALIBAN / Mitgliedschaft 19. Februar 2009 33) Al Qaida / Mitgliedschaft 16. März 2009 34) IBU / Mitgliedschaft 25. März 2009 35) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 27. Oktober 2009 36) Islamische Jihad Union sowie Deutsche Taliban Mujahidin / Mitglie-der und Unterstützer 13. März 2010 37) LTTE / Mitgliedschaft 20. April 2010 38) Unbekannte Vereinigung / Unterstützung 10. August 2010 39) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 28. September 2010 40) Unbekannte Vereinigung / Unterstützer 23. Juni 2011 41) DHKP-C / Unterstützer 12. April 2011 42) PKK / Mitgliedschaft 12. September 2011 43) PKK / Mitgliedschaft 6. September 2011 44) PKK und YXK / Mitgliedschaft 5. April 2013 45) PKK / Mitgliedschaft 29. November 2011 46) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 23. Februar 2012 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9779 Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Erteilt durch Erlass vom: 47) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 11. April2012 48) PKK / Mitgliedschaft 4. Mai 2012 49) PKK / Mitgliedschaft 4. Mai 2012 50) Al-Shabab / Mitgliedschaft 3. August 2012 51) PKK / Mitgliedschaft 30. August 2012 52) PKK / Mitgliedschaft 4. September 2012 53) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 1. Oktober 2012 54) Al Qaida im islamischen Maghreb – AQM / Mitgliedschaft 10. August 2012 55) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 27. Februar 2013 56) Al-Shabab / Mitgliedschaft 28. Februar 2013 57) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 18. März 2013 58) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 14. Juni 2013 59) Jabhat al-Nusra / Mitgliedschaft 15. Juli 2013 60) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 13. August 2013 61) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft 10. Oktober 2013 62) Al Qaida / Mitgliedschaft 13. November 2013 63) Islamischer Staat im Irak und Großsyrien / Mitgliedschaft 6. Januar 2014 64) Al Qaida auf der arabischen Halbinsel AQAH / Mitgliedschaft 20. Januar 2014 65) Junud Al-Sham und ISIG / Islamischer Staat im Irak und Großsyrien / Mitgliedschaft 28. März 2014 66) DHKP-C / Mitgliedschaft 12. März 2014 67) DHKP-C / Mitgliedschaft 12. März 2014 68) DHKP-C / Mitgliedschaft 12. März 2014 69) DHKP-C / Mitgliedschaft 12. März 2014 70) DHKP-C / Mitgliedschaft 26. Juni 2014 71) Ahrar al-Sham 25. Juli 2014 72) PKK / Mitgliedschaft 16. April 2014 73) AQAH / Mitgliedschaft 7. August 2014 74) JAMWA / Mitgliedschaft 16. Juli 2014 75) Abu Sayyaf / Mitgliedschaft 10. Oktober 2014 76) Boko Haram / Mitgliedschaft 14. Januar 2014 77) EPP / Mitgliedschaft 23. März 2015 78) PKK / Mitgliedschaft 10. April 2015 79) PKK / Mitgliedschaft 6. Juli 2015 80) DHKP-C / Mitgliedschaft 3. Juli 2015 81) TKP/ML / Mitgliedschaft 3. Juli 2014 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9779 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Erteilt durch Erlass vom: 82) PKK / Mitgliedschaft 10. September 2015 83) Islamischer Staat / Mitgliedschaft 13. Oktober 2015 84) Jabhat al-Nusra / Mitgliedschaft 26. November 2015 85) Al Qaida im islamischen Maghreb / Mitgliedschaft 30. März 2016 86) PKK / Mitgliedschaft 6. Mai 2016 87) Taliban / Mitgliedschaft 30. Juni 2016 88) LeT / Mitgliedschaft 25. Juli 2016 89) Taliban / Mitgliedschaft 12. August 2016 90) Taliban / Mitgliedschaft 5. September 2016 Die Ermächtigung wird zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit der ausländischen Vereinigung erteilt. Die Taten werden in der Ermächtigung nicht näher beschrieben. Der zeitliche Wirkungskreis der Ermächtigung wird nach Prüfung des Einzelfalls festgelegt. Während er beispielsweise in Entführungsfällen vereinigungsbezogen auf die Verfolgung einer einzelnen Straftat beschränkt wurde, wurde die Ermächtigung bei zu erwarteten gleichgelagerten Straftaten so ausgestaltet, dass auch künftige Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung , Unterstützung oder des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine Vereinigung erfasst werden. Der räumliche Wirkungskreis der Verfolgungsermächtigung ergibt sich aus § 129b StGB, wonach die zugrunde liegende Straftat im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuchs begangen ist oder der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. b) Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass wurden diese Ermächtigungen jeweils verändert, neu gefasst, teilweise oder ganz zurückgenommen bzw. widerrufen? Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden für folgende Vereinigungen bzw. Mitglieder oder Unterstützer folgender Vereinigungen auf Antrag des GBA Verfolgungsermächtigungen durch das BMJV zu folgenden Zeitpunkten verändert oder neugefasst: Nr. Name der terroristischen Vereinigung Bemerkung: Erlass vom: 1) Groupe Salafiste pour la Predication et le Combat Erweiterung der Einzelermächtigung betreffend eines Beschuldigten 3. November 2003 2) Al Qaida im Zweistromland Erweiterung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 6. Juni 2006 3) TKP/ML und TIKKO Erweiterung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 22. Februar 2007 4) Al Qaida im Zweistromland Erweiterung auf Werben 14. August 2007 5) Islamische Jihad Union Erweiterung auf Werben 15. September 2009 6) DHKP-C Erweiterung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 24. Januar 2011 7) Islamischer Staat im Irak Erweiterung auf Werben 23. Juni 2011 8) Ansar al Islam Erweiterung auf Werben 11. Juli 2011 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9779 Nr. Name der terroristischen Vereinigung Bemerkung: Erlass vom: 9) Somalische Miliz Al-Shabab Erweiterung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 3. August 2012 und 28. Februar 2013 10) Stiftung Didi Nwe Erweiterung auf Unterstützer 27. Februar 2013 11) TKP/ML und TIKKO Neufassung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 4. März 2013 12) Islamischer Staat Irak und Großsyrien Neufassung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 6. Januar 2014 13) DHKP-C Neufassung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 3. Juli 2015 14) TKP/ML Neufassung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 3. Juli 2015 15) Islamischer Staat Neufassung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung und Erweiterung auf Werben 13. Oktober 2015 16) Jabhat al-Nusra Neufassung einer bestehenden allgemeinen Ermächtigung 26. November 2015 c) In welchen Fällen und aus welchen Gründen bezüglich welcher Vereinigungen wurden Verfolgungsermächtigungen nicht oder nicht im von der Generalbundesanwaltschaft beantragten Rahmen erteilt? Bei Erteilung einer Verfolgungsermächtigung erfolgt die Fassung der Ermächtigung durch das BMJV in Abstimmung mit dem GBA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9779 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden für folgende Vereinigungen bzw. Mitglieder oder Unterstützer folgender Vereinigungen eine Verfolgungsermächtigung durch das BMJV auf Antrag des GBA – jeweils ohne Angabe von Gründen – versagt: Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Bemerkung: 1) Ejecito Liberacion Nacional (ELN) / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung 2) Volksmodjahedin Iran / Mitgliedschaft Keine Ermächtigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt 3) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) / Unterstützer Versagung der Ermächtigung 4) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft Keine Ermächtigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt 5) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung 6) LTTE / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung (allerdings später erteilt) 7) Freie Syrische Armee (FSA) / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung 8) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Ejércio del Puelbo (FARC-EP) / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung 9) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung 10) Unbekannte Vereinigung / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung 11) Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft Versagung der Ermächtigung (Ermächtigung nach § 89a Absatz 4 StGB wurde erteilt) Die Begründung der Erteilung oder Versagung einer Verfolgungsermächtigung fällt in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und kann daher nicht mitgeteilt werden. Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden oder in -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerwGE 141, 122, juris Rn. 30). Um eine solche Willensbildung der Regierung handelt es sich auch bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung von Strafverfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB. Die Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung ist eigenverantwortlich vom BMJV als zuständigem Ressort zu treffen und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung (Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 9; Altvater NStZ 2003, 179, 182). Zur Vorbereitung seiner Entscheidung führt das BMJV eine Ressortabstimmung durch, in der insbesondere Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über die in Frage stehende terroristische Vereinigung sowie außenpolitische Überlegungen des Auswärtigen Amtes (AA) einfließen. Die Preisgabe von Informationen aus dem dargelegten Prozess der Willensbildung könnte zu einer Beeinflussung der in alleiniger Kompetenz der Bundesregierung bzw. des zuständigen Bundesressorts stehenden Entscheidung führen. Die Schutzbedürftigkeit des Willensbildungsprozesses erlischt vorliegend auch nicht mit der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung. Zwar kommt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9779 der Schutzgrund der exekutiven Eigenverantwortung vornehmlich bei noch laufenden Vorgängen zum Tragen. Aber auch bei abgeschlossenen Verfahren kann er zur Verneinung eines Auskunftsanspruchs führen, da der Informationsanspruch durch seine „einengende Vorwirkung“ die Funktionsfähigkeit der exekutiven Willensbildung beeinträchtigen kann (BVerwGE 141, 122, juris Rn. 30). Die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Verfolgungsermächtigungen sprechen für eine fortdauernde Schutzbedürftigkeit über den (vorläufigen ) Abschluss des Erteilungsverfahrens hinaus. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die Ermächtigungen nach § 129b StGB regelmäßig in allgemeiner Form erteilt werden und damit für eine unbekannte Zahl künftiger Straftaten Wirkung entfalten, nicht selten aber beim Eintritt neuer Erkenntnisse modifiziert werden müssen. Auf den dann notwendigen erneuten Prüfungsprozess könnte Einfluss genommen werden, wenn die Erwägungen der ursprünglichen Entscheidungen bekannt gegeben werden müssten. Ähnlich liegt es bei Einzelermächtigungen , denn hier kommt es häufig zu weiteren Ersuchen hinsichtlich derselben terroristischen Vereinigung und zu einem erneuten Willensbildungsprozess, auf den die Öffentlichkeit infolge der gewonnenen Informationen Einfluss nehmen könnte. Zudem würde das Wissen um das spätere Bekanntwerden des Meinungsbildungsprozesses eine Vorwirkung dahingehend entfalten, dass ein freier Austausch der für die Abwägung relevanten Erwägungen unterbleibt. Hier bestünde bei einer Offenlegung die Gefahr möglicher innen- oder außenpolitischer Verwicklungen und damit einer Beeinträchtigung des Staatswohls auch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Ermächtigung . d) Inwieweit gab es Überlegungen, die Verfolgungsermächtigung im Fall der syrischen Gruppe Ahrar al-Sham zu widerrufen, und mit welchem Ergebnis (www.tagesschau.de/inland/syrien-stuttgart-101.html)? Im Zuge von Überprüfungen (siehe Antwort zu Frage 5) zur Verfolgungsermächtigung bzgl. der Vereinigung Ahrar al Sham wurde an der Verfolgungsermächtigung festgehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. e) Welche Auswirkungen hat die allfällige Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung auf ein bereits begonnenes Gerichtsverfahren? Muss dieses eingestellt oder kann es fortgeführt werden (bitte sowohl diesbezügliche Rechtsauffassung der Bundesregierung als auch etwaige bisherige Erfahrungswerte angeben)? Die Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 Satz 3 und 4 StGB, § 77e StGB ist eine Verfahrensvoraussetzung, die von Amts wegen einzuholen und in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 [34]). Als Folge einer Rücknahme tritt hinsichtlich der Tat und des Täters, die die Rücknahme betreffen, ein Verfahrenshindernis ein. Dies gilt jedoch nicht für ein in Tateinheit stehendes Offizialdelikt. Erfahrungswerte hinsichtlich einer Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung im gerichtlichen Verfahren liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9779 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Bezüglich welcher Vereinigungen bzw. von einzelnen, auch unbekannten Mitgliedern oder Unterstützern dieser Vereinigungen wurde wann seit Inkrafttreten des § 129b StGB seitens der Generalbundesanwaltschaft ein Prüfvorgang zur Prüfung eines Anfangsverdachts aufgrund von § 129b StGB eingeleitet , ohne dass später ein entsprechendes förmliches Ermittlungsverfahren folgte (bitte Gründe angeben, als z. B. keine Ermächtigung durch das BMJV, Anfangsverdacht nicht bestätigt etc.)? Der GBA führt keine Liste, hinsichtlich welcher Vereinigungen bzw. einzelner, auch unbekannter Mitglieder oder Unterstützer einzelner Vereinigungen, Prüfverfahren geführt werden, ohne dass es später zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt. Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden insgesamt 4 482 Prüfvorgänge eingeleitet, von denen ein Großteil die Prüfung eines Anfangsverdachts nach § 129b StGB zum Gegenstand haben oder hatten. Eine Einzelauswertung anhand der in der Fragestellung genannten Kategorien ist nicht möglich, da der Antrag auf Erteilung einer Verfolgungsermächtigung regelmäßig erst im Ermittlungsverfahren selbst erfolgt. Die Bestätigung oder Nichtbestätigung eines Anfangsverdachts ist ebenfalls Aufgabe des Ermittlungsverfahrens und nicht des Beobachtungsvorgangs. Sofern von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, geschieht dies im Regelfall deshalb, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine in den Zuständigkeitsbereich des GBA fallende Straftat (insbesondere § 129b StGB) bestehen. Ungeachtet dessen sind folgende ausländische Vereinigungen bekannt, betreffend derer seit Inkrafttreten des § 129b StGB ein Prüfvorgang zur Prüfung des Anfangsverdachts nach § 129b StGB angelegt wurde, ohne dass später ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde: Nr. Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Bemerkung 1) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Ejércio del Puelbo (FARC-EP) / Mitgliedschaft Prüfvorgang eingeleitet am 8. August 2013 Verfolgungsermächtigung erbeten mit Bericht vom 9. August 2013 Versagung der Ermächtigung mit Erlass vom 4. Oktober 2013 2) Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) / Mitgliedschaft Prüfvorgang eingeleitet am 24. Januar 2014 Verfolgungsermächtigung erbeten mit Bericht vom 29. Januar 2014 Versagung der Ermächtigung mit Erlass vom 13. März 2014 3) National Liberation Army / Mitgliedschaft Prüfvorgang eingeleitet am 5. Juni 2015 Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte von der Beantragung einer Verfolgungsermächtigung abgesehen 3. Gegen welche Vereinigungen bzw. einzelne, auch unbekannte Mitglieder oder Unterstützter dieser Vereinigungen läuft derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung ein Prüfverfahren von Seiten der Generalbundesanwaltschaft zur Prüfung eines Anfangsverdachts aufgrund von § 129b StGB? Der GBA führt keine Liste, hinsichtlich welcher Vereinigungen bzw. einzelner, auch unbekannter Mitglieder oder Unterstützer einzelner Vereinigungen Prüfverfahren geführt werden. Eine Aufschlüsselung sämtlicher Prüfverfahren der Bundesanwaltschaft danach, ob zureichende tatsächliche Anhaltspukte (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO –) im Hinblick auf das Vorliegen einer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9779 Vereinigung, und wenn ja welcher, oder der übrigen Voraussetzungen für eine in die Zuständigkeit des GBA fallenden Straftat bestehen, ist daher nicht möglich. a) Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksache 18/5777 und 18/7372 genannter Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder oder Unterstützter der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) aus der Türkei gemäß § 129b StGB fortgeschritten? Sollte das Prüfverfahren beendet sein, aus welchem Grund, und mit welchem Ergebnis? Die Abklärungen im Prüfvorgang gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei Türkei/Nordkurdistan ) führten zur Bejahung eines Anfangsverdachts wegen Straftaten der Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Absatz 1 in Verbindung mit § 129a Absatz 1, Absatz 5 StGB. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 10. August 2016 eingestellt. b) Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksachen 18/7372 genannter Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen die Maoistische Kommunistische Partei (MKP) aus der Türkei gemäß § 129b StGB fortgeschritten? Sollte das Prüfverfahren beendet sein, aus welchem Grund, und mit welchem Ergebnis? Der Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer der MKP (Maoistisch-Kommunistische Partei) ist noch nicht abgeschlossen. c) Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksache 18/7372 genannter Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen die rechtsextreme Ülkücü-Bewegung aus der Türkei gemäß § 129b StGB fortgeschritten? Gegen welche Vereinigungen oder Strömungen oder deren Mitglieder oder Unterstützer des eine Mehrzahl von Gruppierungen sowie Unorganisierte umfassenden Ülkücü-Spektrums (Graue Wölfe) genau richtet sich dieser Prüfvorgang, und was genau war der Auslöser für das Prüfverfahren ? Sollte das Prüfverfahren beendet sein, aus welchem Grund, und mit welchem Ergebnis? Der Prüfvorgang betreffend die Ülkücü-Bewegung umfasst das gesamte Spektrum der Bewegung. Die Einleitung des Vorgangs erfolgte aufgrund von Erkenntnissen , die zwar auch in ihrer Gesamtschau noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten im Zuständigkeitsbereich des GBA aufzeigten, aus denen sich aber gleichwohl die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergab. Der Prüfvorgang ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9779 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Aus welchen Quellen im Einzelnen stammt jeweils das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB notwendige Wissen des BMJV bezüglich der zu verfolgenden Vereinigungen, und inwieweit greift das BMJV dabei auf Informationen von ausländischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zurück? Das BMJV erhält das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB notwendige Wissen vom GBA, der wiederum auf die Erkenntnisse seiner Ermittlungspersonen zurückgreift. Zusätzlich beteiligt das BMJV vor der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung das Bundeskanzleramt, das seinerseits den Bundesnachrichtendienst (BND) einbindet, das AA und das Bundesministerium des Innern (BMI), das seinerseits Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) beizieht. 5. Inwieweit und in welchen Abständen und unter welcher Maßgabe überprüft die Bundesregierung nach einer einmal gegebenen Verfolgungsermächtigung , ob im Fall der jeweiligen Länder, in denen die nach § 129b StGB zu verfolgenden Vereinigungen tätig sind, eine die „Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung“ sowie ein „friedliches Zusammenleben der Völker“ weiterhin gegeben ist? BMJV prüft die Erteilung einer Ermächtigung immer nur auf Antrag der verfolgenden Staatsanwaltschaft, in der Regel des GBA, in einem konkreten Ermittlungsverfahren . Über den weiteren Fortgang des Ermittlungsverfahrens nach Erteilung der Ermächtigung hat die Staatsanwaltschaft das BMJV gemäß Nummer 211 Absatz 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zu unterrichten. Die Ermächtigung kann gemäß § 129b Absatz 1 Satz 4 StGB auch allgemein für die Verfolgung von Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Wird aufgrund einer solchen Verfolgungsermächtigung eine weitere Tat verfolgt, nimmt der GBA zu den Voraussetzungen des § 129b StGB in seinem dem BMJV zu erstattenden Bericht erneut Stellung und ermöglicht so auch die Überprüfung einer erteilten Verfolgungsermächtigung . 6. Wie verläuft der genaue Verfahrensweg zur Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 StGB? Auf die Antworten zu den Fragen 6a bis 6c wird verwiesen. a) Welche Abteilung im BMJV ist primär für die Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 StGB zuständig? Im BMJV ist die Strafrechtsabteilung für die Vorbereitung einer Entscheidung über Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 StGB zuständig. b) Welche weiteren Abteilungen im BMJV sowie welche Abteilungen welcher anderen Bundesministerien, des Bundeskanzleramtes sowie gegebenenfalls welcher Sicherheitsbehörden sind in den Prozess zur Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung eingebunden ? Im BMJV ist nur die Strafrechtsabteilung damit befasst; sie beteiligt die Abteilung 1 (Zentralabteilung; Innen- und Rechtspolitik) des Bundeskanzleramtes, die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9779 Abteilung 5 (Rechtsabteilung) des AA und die Abteilung ÖS (Öffentliche Sicherheit ) des BMI. Im Bundeskanzleramt werden die Abteilungen 2 und 6 – unter Einbindung des BND – beteiligt. Im AA wird – je nach Einzelfall – auch die politische Abteilung beteiligt. Im BMI werden BKA und BfV eingebunden. Die Entscheidung über die Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB trifft ein Mitglied der Hausleitung des BMJV. c) In welches Verfahren und mit welchen Funktionen werden die genannten Abteilungen und Behörden bei der Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung eingebunden? BMJV prüft die Erteilung einer Ermächtigung auf Antrag der verfolgenden Staatsanwaltschaft, in der Regel des GBA. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des BMJV verfolgt, § 129b Absatz 1 Satz 2, 3 StGB. Zur Vorbereitung der Entscheidung werden das Bundeskanzleramt und die genannten Ressorts unter Schilderung des Sachverhalts mit der Bitte um Stellungnahme beteiligt . Die Strafrechtsabteilung des BMJV befasst anschließend die Hausleitung des BMJV. 7. Inwieweit und mit welcher Begründung kann die Bundesregierung angesichts von Meldungen über willkürliche Massenverhaftungen, Folterungen, der Tötung hunderter Zivilistinnen und Zivilisten während monatelanger Ausgangssperren sowie der Zerstörung ganzer Stadtviertel in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Landesteilen durch Armee und Polizeispezialeinheiten und der Kooperation der AKP-Regierung mit dschihadistischen Terrororganisationen wie der Al-Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgerin in der Türkei noch eine die „Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung“ sowie ein „friedliches Zusammenleben der Völker“ (§ 129b Absatz 1 Satz 5 StGB) erkennen (www.heise.de/tp/artikel/46/ 46702/1.html; www.fr-online.de/tuerkei/extremismus-in-tuerkei-islamistengeniessen -ankaras-schutz,23356680,34640472.html; www.fr-online.de/ tuerkei/cizre-kurden-sprechen-von--massaker-,23356680,33746294.html; www.stern.de/politik/ausland/tuerkei--erdogans-blutiger-krieg-gegen-diekurden -6753320.html; www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/ mehr-als-40-000-festnahmen-in-tuerkei-nach-putsch-versuch-1439370 0.html)? Bei der Entscheidung über die Ermächtigung ist nach § 129b Absatz 1 Satz 5 StGB in Betracht zu ziehen, ob die Bestrebungen – der Vereinigung – gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. Die mit der Fragestellung verbundenen Feststellungen werden nicht getroffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333