Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9832 18. Wahlperiode 28.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9391 – Menschenrechtliche Lage in Bosnien und Herzegowina V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden . Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat “ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“. Bosnien und Herzegowina wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 49) zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig , alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Fälle politischer Verfolgung, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung oder Strafe beziehungsweise willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Bosnien und Herzegowina. Die bosnisch-herzegowinischen Institutionen sind bestrebt, ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen und insgesamt internationalen Standards entsprechenden gesetzlichen Regelungen noch effektiver umzusetzen. Die Bundesregierung unterstützt diese Bestrebungen. Daneben unterstützt sie die Annäherung Bosnien und Herzegowinas an die EU, unter anderem im Rahmen einer deutsch-britischen Initiative mit der die sozio-ökonomische Lage der Bevölkerung und die Wirtschaftskraft des Landes verbessert, die Rechtstaatlichkeit gestärkt und die öffentliche Verwaltung reformiert werden soll. Diese Initiative wurde durch den Rat für Außenbeziehungen (RfAB) am 15. Dezember 2014 als erneuerter Ansatz der EU indossiert. Die Bevölkerung Bosnien und Herzegowinas setzt sich aus den drei konstituierenden Völkern der Bosniaken (überwiegend Muslime), Serben (überwiegend orthodox ) und Kroaten (überwiegend katholisch) zusammen. Die Verteilung der Bevölkerungsanteile über das Land ist ungleich: Während in der Entität „Republika Srpska“ vorwiegend Serben leben, stellen in der anderen Entität, der „Föderation Bosnien und Herzegowina“, Bosniaken die große Mehrheit . Innerhalb der Föderation gibt es wiederum Regionen, zum Beispiel West- Herzegowina, wo überwiegend Kroaten leben. Je nach Region stellt eine Bevölkerungsgruppe die Mehrheit, die anderen beiden sind in der Minderheit. Auch wenn die Verfassung und die staatlichen Anti-Diskriminierungsgesetze jedem Menschen Freiheit vor diskriminierender Behandlung garantieren, kann eine latente Diskriminierung von Minderheiten durch die jeweilige Mehrheit in Bosnien und Herzegowina weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Dabei können Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe indirekt auch Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit darstellen, da diese teilweise als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9832 1. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über systematische Anwendung physischer oder psychischer Gewalt durch den Staat gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen in Bosnien und Herzegowina. Vereinzelt berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen über körperliche Misshandlungen im Rahmen polizeilicher Verhöre, Festnahmen oder innerhalb von Gefängnissen, die insbesondere Angehörige der Roma und anderer Minderheiten und Randgruppen betreffen. 2. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 46 wird verwiesen. 3. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In Bosnien und Herzegowina sind die üblichen demokratischen Möglichkeiten der Teilnahme am politischen Leben und freie Wahlen grundsätzlich gewährleistet . Allerdings gibt es zwei Einschränkungen beim passiven Wahlrecht: Menschen, die nicht Angehörige einer der drei konstituierenden Volksgruppen (Bosniaken, Serben und Kroaten) sind, können nicht in das Präsidium des Gesamtstaates und in die zweite gesetzgebende Kammer, das sogenannte „House of Peoples“, gewählt werden. Die in Bosnien und Herzegowina bestehende Institution der Ombudsperson für Menschenrechte berichtet 2015 über Defizite im öffentlichen Sektor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen mit politischem Bezug. Demnach benachteiligen einzelne öffentliche Einrichtungen Minderheiten, indem sie nicht überall die gesetzliche Maßgabe beachten, wonach die Zusammensetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die aktuelle Bevölkerungsstruktur von Bosnien und Herzegowina widerspiegeln muss. Zu dem vereinzelt von Nichtregierungsorganisationen beklagten geringen Engagement der Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen zu Straftaten gegenüber Roma und in Fällen von Menschenhandel liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 4 und 5 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 6. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Systematische Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure finden in Bosnien und Herzegowina nicht statt. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Berichten über Benachteiligungen von Minderheiten bei der Arbeitsplatzvergabe in öffentlichen Einrichtungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Trotz Anstrengungen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Roma als größter Minderheitengruppe in Bosnien und Herzegowina , bleibt sie gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt. Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen. 8. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Bosnien und Herzegowina ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der bosnisch-herzegowinischen Verfassung garantiert. Alle Bürgerinnen und Bürger genießen positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9832 9. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle religiös motivierter, physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 72 bis 75 verwiesen. 10. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Diskriminierung aus religiösen Gründen steht selten im Vordergrund. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . 11. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 13. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 14. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 11 bis 14 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat Verfassungsrang. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Nationalität wird innerhalb von Bosnien und Herzegowina regelmäßig mit der Zugehörigkeit zu einer (der drei konstituierenden) Volksgruppen gleichgesetzt. Daher wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 16. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, aufgrund ihrer Nationalität durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 17. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 18. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die Fragen 18 und 19 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9832 20. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 6, die entsprechend gilt, wird verwiesen. 21. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 22. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen 23. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 49 wird verwiesen. 24. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Durch das Polizei- und Ordnungsrecht in den beiden Entitäten „Republika Srpska“ und „Föderation Bosnien-Herzegowina“ kann es zur Benachteiligung homosexueller Personen kommen. Eine Generalklausel ermächtigt die Polizei, bei „Bedrohung der öffentlichen Moral“ und einer drohenden „Verletzung patriotischer , nationaler, religiöser und moralischer Gefühle der Bürger“ einzugreifen. In Sarajewo hat sich in den letzten Jahren der Umgang der Polizei mit sexuellen Minderheiten verbessert: Nach Berichten von LSBTI-Organisationen erhielten mehr als 1 000 Polizeibeamte im Kanton Sarajewo ein Training zum Umgang mit Delikten gegenüber Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Darüber hinaus durchliefen 2016 nach Angaben der ILGA-Europe (europäische Sektion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des weltweiten Dachverbandes der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans und Intersexorganisationen) 161 Polizeibeamte aus allen Kantonen der Föderation von Bosnien und Herzegowina ein entsprechendes Training der OSZE unter Zusammenarbeit mit einer Nichtregierungsorganisation. Im Mai 2016 fand zudem eine Fortbildung für Richter und Staatsanwälte unter Mitwirkung der Heinrich Böll Stiftung zur Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten statt. Im Juli 2016 wurde ein neues Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das sich an internationalen Menschenrechtsstandards und EU-Recht orientiert. Das Gesetz erweitert den Katalog der Diskriminierungsverbote um Alter und Behinderung, sowie sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtermerkmale und soll auch den Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) verbessern. Das Gesetz beinhaltet ebenfalls verfahrensrechtliche Änderungen, um eine effizientere Umsetzung der Diskriminierungsverbote und besseren Schutz der Opfer von Diskriminierung zu erwirken. 25. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 28. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die Fragen 25 bis 28 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor; ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9832 29. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 30. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Zu Übergriffen auf Angehörige der Gruppe lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen in Bosnien und Herzegowina wird auf die Antwort zu Frage 49 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 31. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 32. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 34. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 35. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 32 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 36. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 36 und 37 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 38. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Bundesregierung hat Kenntnis von laufenden Strafverfahren gegen mehrere Politiker und von öffentlichen Mutmaßungen der Betroffenen, dass diese Verfahren aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer politischen Arbeit eingeleitet worden sein sollen. Politische Überzeugungen gehen in Bosnien und Herzegowina oft eng mit der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe einher. Es ist daher nicht auszuschließen, dass angesichts der ungleichen Verteilung der Bevölkerungsanteile – (siehe Vorbemerkung ) – in Einzelfällen Angehörige einer Minderheit durch die Mehrheit aufgrund ihrer politischen Überzeugung diskriminiert werden. 39. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9832 40. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 39 bis 42 werden zusammenfassend beantwortet. Die Bundesregierung hat keine weiteren Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle . Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen. 43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die bosnischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Bosnien und Herzegowina zu verbessern? 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Bosnien und Herzegowina zu verbessern und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 43 und 44 zusammenhängend beantwortet. Bosnien und Herzegowina hat alle maßgeblichen UN- und sonstigen internationalen Konventionen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Bosnien und Herzegowina ist bestrebt, seinen Berichtspflichten aus den Menschenrechtsabkommen nachzukommen und gewährt unabhängigen internationalen Organisationen zum Zwecke der Überwachung der Menschenrechtslage Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet und zu entsprechenden Einrichtungen. Bosnien und Herzegowina kooperiert zudem mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien . Die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention haben Eingang in die Verfassung von Bosnien und Herzegowina gefunden. Diese garantiert den Vorrang der Europäischen Menschenrechtskonvention vor der nationalen Gesetzgebung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In Bosnien und Herzegowina gibt es die Institution der Ombudsperson für Menschenrechte , die Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen treffen kann. Bosnien und Herzegowina verfügt darüber hinaus über internationalen Standards entsprechende Anti-Diskriminierungsgesetze. Kriegsverbrechen werden in Gerichtsverfahren verfolgt. Für die Jahre 2015 und 2016 hat der Hohe Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft einen Aktionsplan zur Stärkung des Justizwesens verabschiedet, um durch eine bessere Justizverwaltung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität und Rechenschaftspflichten das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz zu stärken. Aus Sicht der Bundesregierung entspricht die Rechtslage zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen insgesamt internationalen Standards. Defizite bei der Rechtsanwendung sind im Einzelfall jedoch nicht auszuschließen. Neben Maßnahmen der EU in diesem Bereich, an denen die Bundesregierung beteiligt ist, unterstützt sie auch bilateral verschiedene Projekte zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Bosnien und Herzegowina. Insbesondere aus Mitteln des Stabilitätspaktes für Südosteuropa (Haushaltsmittel zur „Unterstützung von internationalen Maßnahmen auf den Gebieten Krisenprävention, Friedenserhaltung und Konfliktbewältigung“) werden Jugendbegegnungsprojekte finanziert, Maßnahmen zur Behandlung kriegstraumatisierter Menschen (insbesondere Frauen) und zur Unterstützung von Kriegsrückkehrern sowie ein Vorhaben, ausweislosen Roma, die aus anderen Westbalkan -Staaten stammen, zu Papieren zu verhelfen. Zudem arbeitet die Bundesregierung mit staatlichen Behörden zusammen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Diskriminierungsrisiken zu sensibilisieren und deren Engagement für Gruppen, die besonders von Diskriminierungen betroffen sein können (zum Beispiel Roma, Behinderte) zu fördern. Darüber hinaus existieren eine Reihe von Projekten der internationalen Gemeinschaft zur Verbesserung der Menschenrechtssituation darunter auch eine EU-Initiative zur Verbesserung der Haftbedingungen in den Gefängnissen in Bosnien und Herzegowina. Die Bundesregierung wird die Menschenrechtsarbeit staatlicher und zivilgesellschaftlicher Akteure weiterhin fördern. 45. Ist der Bundesregierung die Situation der nicht registrierten Roma in Bosnien und Herzegowina, die auch als „unsichtbare Roma“ bezeichnet werden (www. sarajewo.diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/03/Menschenrechte/03-projekte/ 3-4-Roma__Integration__2013.html), bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Der Bundesregierung ist bekannt, dass es nicht-registrierte Roma in Bosnien und Herzegowina gibt und dass diese diversen Benachteiligungen ausgesetzt sind, etwa bei der Suche nach einer Beschäftigung, bei Sozialleistungen und Krankenversicherung , Aus- und Fortbildung, Fragen der Ansiedlung und Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Staatsangehörigkeitsfragen. Die Behörde des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) arbeitet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen vor Ort daran, Geburten nachträglich zu registrieren, wenn Eltern die Geburtenregistrierung versäumt haben. Laut Multiple Indicator Cluster Survey von UNICEF 2011/2012 wurden bereits 96 Prozent der Geburten von Roma-Kindern unter fünf Jahren re- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9832 gistriert. 20 Prozent von ihnen wurde allerdings keine Geburtsurkunde ausgestellt , was auch daran liegt, dass die Eltern diese Ausstellung aus Unwissenheit oder Geldmangel nicht weiterverfolgt haben. Die angestrebte vollständige Registrierung – insbesondere aller Kinder – der Roma würde ihren Zugang zum Bildungs - und Gesundheitssystem, sowie auf den Arbeitsmarkt erleichtern. a) Wie viele Menschen befinden sich nach Einschätzung der Bundesregierung in dieser Situation? Roma stellen in Bosnien und Herzegowina die größte Minderheit. Die Bundesregierung hält Schätzungen, die von 60 000 bis 80 000 Roma in Bosnien und Herzegowina ausgehen, für realistisch; ihr liegen jedoch keine Daten zur Anzahl von nicht-registrierten Roma vor. b) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive ? Der Zugang nicht-registrierter Roma zum Meldewesen ist erschwert. Es wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen. c) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung bosnische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die bosnische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Staatsangehörigkeit von nicht-registrierten Roma vor. d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 45d bis 45d bb werden zusammengefasst beantwortet. Gelegentlich berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen über körperliche Misshandlungen von Roma und anderen Minderheiten und Randgruppen bei polizeilichen Verhören, Festnahmen oder in Gefängnissen. Der Ausschuss der Vereinten Nationen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen , Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina und hat dabei eine fortgesetzt positive Entwicklung festgestellt. Die bosnisch -herzegowinischen Behörden haben einer Veröffentlichung aller Berichte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Ausschusses zugestimmt; die Berichte sind öffentlich zugänglich. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten über die Zahl der Übergriffe oder Strafverfahren und Verurteilungen vor. e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei aa) akutem Behandlungsbedarf und bb) chronischen Leiden? cc) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Gruppe kostenlos? dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Die Fragen 45e bis 45e dd werden zusammengefasst beantwortet. Im Gesundheitsbereich sind Roma grundsätzlich anderen Bürgern gleichgestellt. Seit 1. Januar 2009 ist ein Gesetz in Kraft, wonach alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder ab 15 Jahren, die sich nicht in einer Ausbildung befinden, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert sind. De facto ist dennoch davon auszugehen, dass große Teile besonders der ländlichen Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge haben. Angehörigen der Gemeinschaft der Roma haben im Vergleich zu anderen Gruppen weniger häufig Zugang zur Krankenversicherung, da viele Roma keinen registrierten Wohnsitz haben, was eine Voraussetzung für Krankenversicherungsschutz ist. Auch ist es für die Roma-Gemeinschaft von Nachteil, dass eine Krankenversicherung in der Regel auf Grundlage einer Beschäftigung oder Ausbildung erfolgt. Einige Kantone in der Föderation haben die Empfehlungen des Ombudsmannes für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina aus 2012 noch nicht umgesetzt und bisher keine Gebührenbefreiung für Kinder im Rahmen der Gesundheitsvorsorge eingeführt. Bedürftige Familien – und damit auch viele Roma-Familien – werden in diesen Kantonen dadurch gesetzeswidrig benachteiligt. Für Kinder vorgeschriebene Impfungen sind für alle Bevölkerungsgruppen in Bosnien und Herzegowina kostenlos. f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? Die Lebenserwartung eines bosnisch-herzegowinischen Bürgers lag laut Weltbank 2012 bei 76 Jahren. Die Lebenserwartung von Angehörigen der Gemeinschaft der Roma wird niedriger geschätzt; belastbare Zahlen liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. g) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse hierüber vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9832 h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? aa) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? bb) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben ? Laut OSZE fehlt es 75 Prozent der Angehörigen der Gemeinschaft der Roma an adäquater Unterkunft. Das Helsinki Komitee für Menschenrechte geht davon aus, dass etwa 10 000 Roma über keine angemessene Unterkunft verfügen. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen, wo sie jedoch häufig in schlechten Versorgungsverhältnissen leben. Nach Angaben der bosnisch-herzegowinischen Regierung wurden im Rahmen der „Dekade der Roma-Integration“ mehr als zwölf Millionen Konvertible Mark (etwa 6 Mio. Euro) für Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung für Angehörige der Gemeinschaft der Roma über den Zeitraum von zehn Jahren aufgewendet. Durch staatliche Förderung wurden mehr als 700 Wohneinheiten gebaut oder instandgesetzt und die kommunale Infrastruktur für mehr als 1 000 Roma-Familien verbessert. Die Europäische Union hat eine EU-Rahmenstrategie für die nationale Integration der Roma bis zum Jahr 2020 (EU Plattform) entwickelt und im Jahr 2011 verabschiedet, die Bosnien und Herzegowina verpflichtet, seine bisherigen Strategien zu überprüfen und die Ziele der Rahmenstrategie zu integrieren. i) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Der Zugang zu Bildungsreinrichtungen ist für Angehörige dieser Gruppe erschwert . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen. j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Nach Schätzungen des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge besucht ein Drittel der schulpflichtigen Kinder der Gemeinschaft der Roma keine Schule. Faktoren wie Bildungsferne des Elternhauses und Versäumnisse behördlicher Geburtenregistrierung spielen dabei ebenso eine Rolle wie die gesellschaftliche Ausgrenzung und teilweise Diskriminierung von Seiten der Schulen. k) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? Laut Zensus aus dem Jahr 2013 beträgt die Analphabetenrate der Gesamtbevölkerung Bosnien und Herzegowinas 2,82 Prozent (Alter zehn Jahre und mehr). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vergleichsdaten aus Umfragen von UNICEF in der Region Südosteuropa legen nahe, dass in dieser Region Angehörige der Gemeinschaft der Roma im Vergleich zu anderen Gruppen altersunabhängig durchgängig schlechter alphabetisiert sind. Gemäß dem Multiple Indicator Cluster Survey von UNICEF 2011/2012 beträgt in Bosnien und Herzegowina die Alphabetisierungsrate bei jungen Frauen aus der Gemeinschaft der Roma zwischen 15 und 24 Jahren 68,9 Prozent, bei männlichen Altersgenossen 90,4 Prozent. l) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Angehörige der Gemeinschaft der Roma haben, wenn sie registrierte Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina sind, grundsätzlich den gleichen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie alle anderen registrierten Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina. Für die Gruppe der nicht-registrierten Roma ist der Zugang damit faktisch erschwert. Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen. 46. Ist der Bundesregierung die Situation der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören (www.europarl. europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+MOTION+B8-2016-04 41+0+DOC+XML+V0//DE), in Bosnien und Herzegowina bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive ? Die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen aus der Kriegszeit ist noch nicht abgeschlossen. Grundsätzliche gesetzliche Voraussetzungen für die Rückkehr sind geschaffen. Zum Teil wird die Rückkehr durch administrative und gesellschaftliche Hindernisse erschwert. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind teilweise Diskriminierungen ausgesetzt und haben Probleme, einen Arbeitsplatz zu finden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht der jeweiligen ethnischen Mehrheit der Region angehören. Teilweise scheitert eine dauerhafte Rückkehr allerdings auch daran, dass die Vertriebenen woanders einen neuen Lebensmittelpunkt begründet haben. Ziehen Flüchtlinge und Binnenvertriebene von einer Entität in die andere um, sinken unter Umständen ihre Pensionen wegen des mit dem Wohnortwechsel verbundenen Wechsels des Pensionsfonds. Diese Praxis stellt nach einem Urteil der inzwischen – im Zuge der Gründung des bosnisch-herzegowinischen Verfassungsgerichts – aufgelösten unabhängigen Menschenrechts-Kammer einen Verstoß gegen die Menschenrechte dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9832 a) Wie viele Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören, leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und Herzegowina? Laut dem bosnisch-herzegowinischen Menschenrechts- und Flüchtlingsministerium gibt es noch immer etwa 100 000 Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Die Bundesregierung hat, insbesondere aus ihrer Mitwirkung am „Regional Housing Programme“ (Regionalprogramm zur dauerhaften Lösung der Wohnungsfrage von Kriegsflüchtlingen – Näheres siehe unter Buchstabe g.) Anhaltspunkte dafür, dass sich viele dieser Menschen inzwischen, 20 Jahre nach den Jugoslawien-Kriegen , an ihren Zufluchtsorten integriert haben. b) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a leben nach Kenntnis der Bundesregierung noch in Lagern oder Siedlungen für Binnenvertriebene und Flüchtlinge? Regierungsstatistiken zufolge leben noch etwa 7 500 Menschen in Sammelzentren , die ursprünglich nur provisorischen Schutz bieten sollten. c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung die bosnische Staatsangehörigkeit? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten darüber vor, wie viele Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören, derzeit die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina haben. Grundsätzlich erlaubt die im Jahr 2013 erlassene und von der Republik Srpska im Juli 2015 übernommene Änderung des bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaftsrechts Flüchtlingen die Einbürgerung nach fünf Jahren Aufenthalt. d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum aufenthaltsrechtlichen Status vor. e) Inwiefern sind Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 46e bis 46e bb werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Daten über die Anzahl an Übergriffen gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe sowie zu Strafverfahren oder Verurteilungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Jahr 2015 gab es Berichte über zwei Vorfälle in der Entität Republika Srpska, einmal in der Gemeinde Kotor Varos und einmal in der Gemeinde Bijeljina. Vereinzelte Übergriffe kommen aber auch in der Entität „Föderation Bosnien und Herzegowina“ vor. Die Opfer gehören allen drei konstitutiven Volksgruppen an. f) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum regulären Gesundheitswesen bei aa) akutem Behandlungsbedarf und bb) chronischen Leiden? cc) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Die Fragen 46f bis 46f dd werden zusammengefasst beantwortet. Formell gibt es in Bosnien und Herzegowina keine Einschränkungen beim Zugang zum Gesundheitswesen für Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören. Der in Bosnien und Herzegowina für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. g) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Bosnien und Herzegowina ist zusammen mit Kroatien, Serbien und Montenegro Teilnehmer am Regionalprogramm zur dauerhaften Lösung der Wohnungsfrage von Kriegsflüchtlingen und Vertriebenen der Jugoslawienkriege („Regional Housing Programme“). Für dieses Regionalprogramm, das zum Großteil von der EU, von den USA, Deutschland und weiteren europäischen Gebern finanziert wird, hat Bosnien und Herzegowina ursprünglich eine Zahl von 5 400 Haushalten (etwa 14 000 Personen) als anspruchsberechtigt gemeldet. Das Programm ist nach beträchtlichen Anlaufschwierigkeiten in den vergangenen Jahren nunmehr auf erfolgversprechendem Wege. In Zusammenarbeit mit OSZE und UNHCR konnte bislang (Stand: Jahresmitte 2016) das Prüfverfahren für knapp 1 000 Haushalte abgeschlossen werden. Aus den dabei gewonnenen Erfahrungen lässt sich hochrechnen , dass mindestens ein Drittel der als anspruchsberechtigt bezeichneten Haushalte die Kriterien für das Programm inzwischen nicht mehr erfüllt, da die betreffenden Personen bereits über angemessenen Wohnraum verfügen. Mitte 2016 wurden die ersten 25 Wohneinheiten im Rahmen dieses Programms fertiggestellt; bis zum Jahresende 2016 wird die Zahl voraussichtlich auf etwa 180 steigen. Für 2017 ist die Fertigstellung von etwa 1 160 Wohneinheiten geplant , von Verzögerungen bei der Umsetzung ist allerdings auszugehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9832 h) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Der Zugang zu allen genannten Bildungseinrichtungen ist in allen Landesteilen gewährleistet. Teilweise bestehen Einschränkungen im Angebot an Fächern und Unterrichtsmaterial in der eigenen Sprache beziehungsweise hinsichtlich der auf die jeweilige Volksgruppe zugeschnittenen Inhalte, insbesondere wenn die Rückkehrer vor Ort einer Minderheit angehören. So berichten US-Regierung und OSZE über Konflikte der (bosno-serbisch dominierten ) Bildungsverwaltung der Entität Republika Srpska mit bosniakischen Rückkehrern. Eltern von mehr als 500 bosniakischen Kindern boykottierten den Unterricht an öffentlichen Schulen und schickten ihre Kinder zu einem alternativen , von der islamischen Gemeinde organisierten und vom Bildungsministerium der Föderation finanzierten Unterricht. Grund dafür war zum einen die Weigerung des Bildungsministeriums der Republika Srpska, der bosniakischen Seite eine Reihe nationaler Fächer zuzugestehen, zum anderen die im Schulunterricht der Republik Srpska verwendete Bezeichnung „Sprache der bosniakischen Menschen “, anstatt des in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina niedergelegten Ausdrucks „bosnische Sprache“. Die Anzahl der Schüler mit alternativem Unterricht stieg im Schuljahr 2015/16 um 76 Schüler an, nach dem Gemeinden in der Nähe von Zvornik sich dem Boykott angeschlossen haben. Der Boykott hat sich auch auf eine Grundschule in Srebrenica ausgeweitet. Nach Medienberichten setzt sich das Problem mit Schulbeginn am 1. September 2016 fort: In Vrbanjici in der Nähe von Kotor Varos, Republika Srpska, gehen Kinder wegen der Sprachbezeichnung nicht in die örtliche Schule. i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? k) Inwiefern haben Angehörige nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Die Fragen 46i bis 46k werden wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs zusammenhängend beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten dazu vor, wie hoch der Anteil der Kinder ist, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen und wie hoch die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe ist. Zum Vergleich mit der Gesamtbevölkerung wird auf die Antwort zu Frage 45k. verwiesen. Weiter verfügt die Bundesregierung nicht über Daten zum tatsächlichen Zugang dieser Bevölkerungsgruppe zu Sozialleistungen und staatlich geförderten und finanzierten Maßnahmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der deutschen Minderheit in Bosnien und Herzegowina? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Situation einer deutschen Minderheit in Bosnien und Herzegowina vor. Es ist davon auszugehen, dass über die lokalen Mitarbeiter der Botschaft und von internationalen Organisationen hinaus lediglich vereinzelt Menschen mit deutschen Wurzeln in Bosnien und Herzegowina leben, über die keine Fälle von Diskriminierung bekannt sind. 48. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben seit dem Jahr 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und Herzegowina stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? Es finden wiederholt Veranstaltungen und öffentliche Versammlungen zur Unterstützung von LSBTI-Personen statt, für die zum Teil auch Polizeischutz gewährt wird. Ein Beispiel ist das seit 2013 jährlich stattfindende LSBTI Merlinka Festival. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass entsprechende Versammlungen durch bosnisch-herzegowinische Behörden verboten oder aufgelöst wurden. 49. Inwiefern sind LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 49 bis 49b werden zusammengefasst beantwortet. Statistische Daten zu Straftaten, Strafverfahren und Verurteilungen wegen gewalttätigen Übergriffen auf LSBTI-Personen liegen der Bundesregierung nicht vor. Von Medien und Nichtregierungsorganisationen wird vereinzelt von tätlichen Angriffen auf homosexuelle Personen berichtet. Wiederholt kam es zu Übergriffen auf Versammlungen und Veranstaltungsorte von LSBTI-Personen. Der letzte bekannt gewordene Übergriff betraf am 4. März 2016 das Art Cinema „Kriterion“. Das LSBTI Merlinka Festival verlief 2015 unter angemessenem Polizeischutz ohne Zwischenfälle, nachdem es 2014 zu Übergriffen gekommen war. Nachdem es im September 2008 im Verlauf des „Sarajevo Queer Festival" zu gewalttätigen Ausschreitungen mit Skinheads und Wahabiten gekommen war, fanden eine Zeit lang keine Festivals mehr statt. Im September 2015 entschied das bosnisch-herzegowinische Verfassungsgericht, dass die Teilnehmer des Sarajevo Queer Festivals im Oktober 2008 in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt wurden, als ein Dutzend Menschen die Versammlung attackierte. Im Juli 2014 verurteilte ein Gericht in Sarajewo zum ersten Mal in der Geschichte des Landes zwei Männer zu Haftstrafen wegen Straftaten, gegen LSBTI-Personen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9832 Nach Übergriffen während des Merlinka LSBTI Film Festivals 2014 leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, das zu einer Anklage der mutmaßlichen Täter führte. Das im Juli 2016 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbessert unter anderem den Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen . Nach Auskunft des Sarajevo Open Centers ist Bosnien und Herzegowina damit das erste Land in Südosteuropa, das intersexuelle Personen in allen Lebensbereichen vor Diskriminierung schützt. 50. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und Herzegowina öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? Generell ist Homosexualität kein öffentliches Thema in Bosnien und Herzegowina . Über LSBTI-Themen informiert wöchentlich der Newsletter des Sarajevo Open Centers. Festivals bieten LSBTI Themen ein breites Forum. 51. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und bzw. oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Der Bundesregierung sind keine gesetzlichen Bestimmungen bekannt, die die Redaktion oder den Vertrieb von LSBTI-Themen unterbinden. In Bosnien und Herzegowina herrscht grundsätzlich Pressefreiheit. 52. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt? In der Entität „Republika Srpska“ gibt es Tendenzen, insbesondere die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die aus dem Ausland unterstützt werden, einzuschränken . Viele Nichtregierungsorganisationen beklagen bürokratische Hürden bei der Registrierung, die langwierig und kompliziert sei. Insbesondere auf kommunaler Ebene arbeiten Verwaltungen und öffentliche Institutionen mit Nichtregierungsorganisationen zusammen. 53. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge nach dem Vorbild des russischen Verbots der „Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit% C3%A4t_in_Russland#Gesetze_gegen_.E2.80.9Ehomosexuelle_Propaganda. E2.80.9C) bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dies? Derartige legislative Vorschläge sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen. 54. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei (a) akutem Behandlungsbedarf und (b) chronischen Leiden? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Die Fragen 54 bis 54c werden wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs zusammenhängend beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über eine unterschiedliche Behandlung im Gesundheitswesen oder beim Zugang zu Wohnraum von LSBTI-Personen gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen. 55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 56. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Bosnien und Herzegowina beschränken , sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Die Fragen 55 und 56 werden wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs zusammenhängend beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten über Übergriffe gegen Journalistinnen und Journalisten sowie zu Strafverfahren und Verurteilungen in diesem Zusammenhang seit 2011 vor. Unabhängige Organisationen berichten von wiederholter staatlicher Einflussnahme und unzureichender Strafverfolgung. So registrierte die „Free Media Help Line“ seit November 2015 55 Fälle von Rechtsverletzungen oder Druck durch staatliche Behörden. Nach Angaben der bosnisch-herzegowinischen Journalistenvereinigung wurden im Zeitraum 2006 bis 2015 nur 15 Prozent der gemeldeten Straftaten durch zuständige Behörden verfolgt. Der „world media index“ der Organisation „Reporter ohne Grenzen“ sieht Bosnien und Herzegowina auf Platz 68 (von 180) und damit vor drei EU Mitgliedstaaten (Italien, Griechenland und Bulgarien ). Die Bundesregierung hat Kenntnis von einer unrechtmäßigen Durchsuchung bei einem Nachrichtenportal im Dezember 2014. Die bosnisch-herzegowinischen Gerichte stellten in diesem Fall einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und nationales Recht fest. Im Jahr 2015 trat in der Entität Republika Srpska ein Gesetz in Kraft, das soziale Netzwerke zum Gemeingut (Public Domain) erklärt und Geldstrafen für “beleidigenden oder verstörenden“ Inhalt vorsieht, ohne die Begriffe näher zu definieren . Nach heftigen Reaktionen von Journalisten, Nichtregierungsorganisationen, Oppositionsparteien und der internationalen Gemeinschaft, änderte das Parlament das Gesetz dahingehend, dass zumindest Kritik an öffentlichen Einrichtungen vom Gesetz nicht mehr erfasst wird. Äußerungen gegenüber Einzelpersonen oder politischen Akteuren fallen allerdings weiterhin unter das Gesetz. Zwei bosnischherzegowinische Journalistenverbände haben gegen das Gesetz eine Beschwerde beim Verfassungsgericht der Entität Republika Srpska eingereicht. Die Bundesregierung sieht in dem nach deutschem Vorbild geschaffenen Presserat eine wichtige Institution zur Förderung des unabhängigen Journalismus und unterstützt daher auch sein Aus- und Weiterbildungsprogramme für Journalisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9832 57. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. 58. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Über Einschüchterungsversuche und Gewalt gegen Menschenrechtsaktivisten ist vereinzelt in der Presse zu lesen. Zur Anzahl von Strafverfahren und Verurteilungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 59. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen. 60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von serbisch-orthodoxen Christinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzegowina ? 61. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe Christen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie dies? 62. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation römisch-katholischer Christinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzegowina? 63. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen römisch-katholische Christinnen und Christen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie dies? 64. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Christen anderer Konfessionen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzegowina ? 65. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Christinnen und Christen anderer Konfessionen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie dies? 66. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Muslimen in Bosnien und Herzegowina, insbesondere in der Republika Srpska? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 67. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Musliminnen und Muslime in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Moscheen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie dies? 68. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden und ihren Gemeinden in Bosnien und Herzegowina? 69. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jüdinnen und Juden in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Synagogen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie dies? 70. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina? 71. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie dies? Die Fragen 60 bis 71 werden zusammenfassend beantwortet. Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina garantiert positive und negative Freiheit der Ausübung der Religion. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Beeinträchtigung von Christen oder anderer religiöser Gruppen durch staatliche Stellen oder Behörden. Für das grundsätzliche Verhältnis von Ethnizität und Religion, mögliche Benachteiligungen von Minderheiten sowie die politische Teilhabe der Volksgruppen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3, 6 und 24 verwiesen. In Gebieten, in denen religiöse Gemeinschaften nicht die Mehrheit ausmachen, insbesondere die der drei konstituierenden Völker (serbisch-orthodoxe Bosno- Serben, römisch-katholische Bosno-Kroaten und muslimische Bosniaken), können sie sich als Minderheit gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sehen. Nur die orthodoxe und die katholische Kirche haben ihr Verhältnis zum Staat in einem Konkordat geregelt. Die Unterzeichnung eines Konkordats mit Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft wird vorbereitet. Das Konkordat mit der katholischen Kirche erkennt beispielsweise ihre Rechtspersönlichkeit an und gewährt eine Reihe von Rechten, darunter auch die Schaffung von Bildungsund gemeinnützigen Einrichtungen und die offizielle Anerkennung katholischer Feiertage. In Bosnien und Herzegowina ist gesetzlich geregelt, dass jede Gruppe ab einer Anzahl von 300 erwachsenen Staatsbürgern die Registrierung einer neuen religiösen Gemeinschaft oder Kirche beim bosnisch-herzegowinischen Justizministerium beantragen kann. Jede Religionsgemeinschaft ist vor dem Gesetz gleich und darin frei, ihre religiösen Angelegenheiten selbst zu verwalten. Nach Medieninformationen gibt es vereinzelt Schwierigkeiten beim (Wiederauf-) Bau von Gotteshäusern. Im Jahre 2015 ignorierten die Universität Sarajewo und die Regierung des Kantons Sarajewo Anfragen der serbisch-orthodoxen Kirche, ein Gebäude im Zentrum der Stadt an die Kirche zurückzugeben. Beim Bau einer katholischen Kirche im Sarajewoer Stadtteil Grbavica mangelte es an Unterstützung durch die örtlichen Behörden, unter anderem beim Anschluss an das Wasser Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9832 – und Abwassersystem. Der Wiederaufbau der Ferhadija Moschee in Banja Luka hatte sich zwar lange verzögert, sie wurde im Frühjahr dieses Jahres jedoch unter Beteiligung der Entitätsregierung feierlich wiedereröffnet. Auch dem Bau einer Moschee in Brcko standen zunächst administrative Hindernisse entgegen. 72. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Kirchen oder andere christliche Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt worden sind (wenn ja, bitte nach Konfession differenzieren), und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewähren? 73. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Moscheen oder andere muslimische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewähren? 74. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Synagogen oder andere jüdische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewähren ? 75. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Einrichtungen anderer Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewähren ? Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 72 bis 75 zusammenhängend beantwortet. Es sind insgesamt nur vereinzelte Übergriffe auf religiöse Stätten zu verzeichnen. Übergriffe auf religiöse Stätten werden strafrechtlich verfolgt. Insgesamt ist die Strafverfolgung hier wie bei anderen Deliktsformen auf Grund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. So gibt es Berichte, wonach Behörden Vorschriften zur Sachbeschädigung anwandten, anstatt gegen mutmaßliche Täter wegen des schwereren Delikts der Anstiftung zu religiösem Hass vorzugehen . Die insgesamt moderate Zahl religiös motivierter Übergriffe auf Kirchen, Moscheen , religiöse Denkmäler und Friedhöfe steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit einigen Jahren leicht an. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation „Interreligious Council“, die zwischen den Religionsgemeinschaften vermittelt, ist die Zahl anderer religiös motivierter Delikte in den ersten elf Monaten des Jahres 2015 um fast 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang wird auf ständiges Monitoring , die öffentliche Verurteilung der Angriffe und auf erhöhtes Engagement innerhalb der Religionsgemeinschaften zurückgeführt. Dem „Interreligious Council“ zufolge gab es im Zeitraum vom Januar bis Oktober 2015 fünf Fälle von Sachbeschädigung gegen orthodoxe Einrichtungen und vier solcher Fälle gegen katholische Einrichtungen, die sich überwiegend auf dem Gebiet der Föderation zugetragen haben. Beispielsweise zerbrachen am 1. September 2015 unbekannte Täter durch Steinwürfe mehrere Fenster der katholischen St. Lukas Kirche im Raum Sarajevo. Seit 2007 war das der 17. Angriff auf die St. Lukas Kirche. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9832 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beschädigungen an muslimischen Einrichtungen – überwiegend auf dem Gebiet der Entität Republika Srpska – habe es im gleichen Zeitraum in zehn Fällen gegeben . So zerbrachen zum Beispiel am 25. Januar 2015 nicht identifizierte Täter durch Steinwürfe sechs Fenster der rekonstruierten Salihbegović Moschee in Bijeljina . Nach einem Übergriff am 15. August 2015 auf eine Moschee im Ort Omerovici wurden zehn mutmaßliche Täter festgenommen und entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Nach Erkenntnissen der US-Regierung gab es im Jahr 2015 keine antisemitischen Übergriffe gegen Angehörige oder Einrichtungen der jüdischen Gemeinschaft, deren Anzahl von Behörden auf weniger als 1 000 Personen geschätzt wird. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über weitere namhafte Religionsgemeinschaften vor. Die evangelische Kirche beispielsweise ist in Bosnien und Herzegowina wenig vertreten. 76. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die weder muslimischen Glaubens sind noch der serbisch-orthodoxen oder römisch-katholischen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öffentlichen Ämtern in Bosnien und Herzegowina, und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 77. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der serbischorthodoxen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öffentlichen Ämtern in der Republika Srpska, und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 78. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen nichtmuslimischen Glaubens rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öffentlichen Ämtern in allen Kantonen der Föderation Bosnien und Herzegowina, und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 79. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der römischkatholischen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öffentlichen Ämtern in allen Kantonen der Föderation Bosnien und Herzegowina , und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Fragen 76 bis 79 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe können indirekt Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit darstellen , da diese teilweise als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird; Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten oder nie im Vordergrund. Insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 42 verwiesen. Gemäß der Verfassung (Anhang 4 des Daytoner Friedensabkommens von 1995) stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. Jedoch bleibt der Zugang zu bestimmten Wahlämtern auf Gesamtstaatsebene sowie in den beiden Entitäten Republika Srpska und Föderation von Bosnien und Herzegowina den Angehörigen der drei konstituierenden Volksgruppen (Bosniaken, bosnische Serben, bosnische Kroaten ) vorbehalten. In seiner Entscheidung zum passiven Wahlrecht für die Präsidentschaft sowie die zweite Volkskammer stellte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hierin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest (sogenanntes Sejdić-Finci-Urteil vom Dezember 2009, das auf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/9832 die Klage eines Angehörigen der Roma und einem Mitglied der jüdischen Gemeinde erging). Die durch das EGMR-Urteil erforderliche Verfassungsänderung hat Bosnien und Herzegowina trotz zahlreicher auch international vermittelter Verfassungsreformbemühungen bisher wegen fehlenden politischen Konsenses nicht umsetzen können. Die stark politisch polarisierenden Verfassungsreformdiskussionen führten sogar zu einem jahrelangen Reformstillstand in Bosnien und Herzegowina. Durch den erneuerten EU-Ansatz (basierend auf einer deutsch-britischen Initiative vom November 2014), der die Umsetzung des Sejdić-Finci-Urteils auf einen späteren Zeitpunkt im EU-Annäherungsprozess verschiebt, ist es gelungen, den auf Verbesserung der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage zielenden Reformprozess wiederzubeleben. Im Rahmen der von der bosnisch-herzegowinischen Regierung im Juli 2015 verabschiedeten Reformagenda (2015-2018) sind strukturelle Reformen vorgesehen, die die Grundlage für eine spätere Verfassungsreform zum passiven Wahlrecht schaffen sollen. Die Bundesregierung begleitet und unterstützt diesen Prozess. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333