Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9857 18. Wahlperiode 29.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9508 – Verwendung von bewaffneten Drohnen der MALE-Klasse ab Frühjahr 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang des Jahres 2017 will die Bundesregierung in Berlin mit Airbus und dem israelischen Hersteller IAI einen Vertrag zur Beschaffung bewaffnungsfähiger Drohnen unterzeichnen (vgl. hierzu und zu den weiteren Angaben der Vorbemerkung die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9431). Zwei Jahre später sollen die ersten Exemplare des Typs „Heron TP“ zur Verfügung stehen. Nach gegenwärtigem Zeitplan wäre eine Bewaffnungsfähigkeit spätestens im Frühjahr 2019 gewährleistet. Die neuen Bundeswehrdrohnen sollen komplett aus Israel beschafft werden, einschließlich ihrer Bewaffnung. Die konkrete Ausrüstung mit Munition (etwa Lenkbomben oder Raketen) wird derzeit verhandelt. Aus Rücksicht auf die israelische Regierung hält das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) jede Angabe zu den verfügbaren Waffensystemen geheim. Aber auch die Wünsche oder Forderungen des Bundesverteidigungsministeriums werden nicht benannt. Auch die Stationierung, der Alltagsbetrieb und die Ausbildung der Piloten sollen in Israel erfolgen. Das erschwert die parlamentarische Kontrolle aus Sicht der Fragesteller erheblich. Aus Israel würden die „Heron TP“ in Einsatzgebiete der Bundeswehr verlegt, dort von Airbus technisch betreut und – wie in Afghanistan – vermutlich auch gestartet und gelandet. Von der Entscheidung für ein israelisches und gegen ein US-amerikanisches System profitiert vor allem Airbus . Bis zum Jahr 2025 wollen die Regierungen aus Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien eine eigene Drohne entwickeln, der Konzern übernimmt die Führungsrolle. Als Dienstleister betreibt Airbus bereits fünf Drohnen für die Bundeswehr in Afghanistan, für den Einsatz in Mali kommen drei weitere hinzu. Mit der Politik ferngesteuerter Hinrichtungen hat die US-Regierung die Kriegsführung aus Sicht der Fragesteller völkerrechtlich und räumlich entgrenzt. Auch deutsche Drohnen können derart eingesetzt werden. DIE LINKE. lehnt die israelische Übergangslösung ebenso ab, wie die gleichzeitige Entwicklung einer Eurodrohne. Militärische Aufrüstung sichert nicht nur Profite, sondern ist auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9857 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der unverkennbare Eckpfeiler einer Außenpolitik, in der Krieg wieder zum Mittel der Politik wird. Wer Krieg als Mittel der Politik weltweit glaubwürdig ächten will, muss aus Sicht der Fragesteller bei der Ab- und nicht bei der Auf- und Umrüstung neue Wege aufzeigen. 1. Welche über die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Zeitplan zur Beschaffung von fünf bewaffnungsfähigen Drohnen der MALE-Klasse“ (Bundestagsdrucksache 18/9431) hinausgehenden Angaben kann die Bundesregierung zum geplanten Dienstleistungsvertrag mit Airbus und den Regierungsvereinbarungen (MoU) mit der Regierung Israels machen? Neben dem Dienstleistungsvertrag mit der Industrie soll eine Regierungsvereinbarung (MoU) mit der Regierung Israels geschlossen werden. Weiterhin werden konkretisierende Programmabsprachen (PA) unter dem MoU für die Bereiche Infrastruktur in Israel, Ausbildung und Training sowie Bewaffnung mit der israelischen Regierung getroffen. 2. Wie viele Regierungsvereinbarungen für welche einzelnen Inhalte sollen nach gegenwärtigem Stand geschlossen werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Aus welchem Grund sollen die Stationierung, der Grundbetrieb und das Training in Israel erfolgen? Mit der Stationierung in Israel ist es möglich, Trainings- und Übungsflüge vereinfacht durchzuführen. Darüber hinaus befindet sich der Stationierungsort nahe beim Systemhersteller und erlaubt so eine rasche und ressourcenschonende technische Unterstützung. 4. In welcher Stückzahl sollen die Drohnen nach gegenwärtigem Stand beschafft werden? Die Anzahl der einzelnen Komponenten des Systems (Luftfahrzeug, Bodenkontrollstation etc.), die für die vom Nutzer geforderten Fähigkeiten benötigt werden, wird in den laufenden Angebotsverhandlungen und abschließend im Vertrag – prioritär ein Dienstleistungsvertrag mit Flugstunden pro Monat als Bezugsgröße – festgelegt. 5. Welche der Drohnen sollen mit „elektro-optischen Sensoren im visuellen und infraroten Spektralbereich sowie Radarsensoren“ ausgerüstet werden? Alle HERON TP sollen mit elektrooptischen Sensoren im visuellen und infraroten Spektralbereich ausgerüstet sein. Die Radarsensoren sollen als Module realisiert werden, mit denen die Luftfahrzeuge bedarfsgerecht ausgerüstet werden können. 6. Welche der ausgelieferten Exemplare werden mit Aufhängepunkten zur Bewaffnung versehen? Alle HERON TP sollen die technischen Vorkehrungen zur Einrüstung der Bewaffnung besitzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9857 7. Wie viele Flugstunden der Drohnen fordert die Bundesregierung von Airbus als Auftragnehmer? Neben dem Grundbetrieb in Israel sollen zwei Einsatzgebiete abgedeckt werden. Die Flugstunden sind derzeit Gegenstand von Vertragsverhandlungen. 8. Worin besteht die von Airbus und IAI geforderte Realisierung des „Grundbetriebs “ der Drohnen in Israel? Der Auftragnehmer stellt im Grundbetrieb die erforderlichen Flugstunden für die Ausbildung, die Inübunghaltung und die Regenerationsausbildung des Bundeswehrpersonals bereit sowie die technisch-logistische Betreuung des Systems im Stationierungsland Israel sicher. a) Inwiefern beinhaltet dies auch Übungsflüge der Drohnenpiloten zum Erhalt ihrer Fluglizenz? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. b) Sofern diese Übungsflüge zum Erhalt der Fluglizenz nicht in Israel stattfinden , wo sollen diese nach gegenwärtigem Stand erfolgen? Derzeit ist ein Übungsflugbetrieb nur in Israel vorgesehen. 9. An welchen Standorten würden die „Heron TP“ nach gegenwärtigem Stand in Israel stationiert, bzw. welche Vorschläge hat die israelische Regierung hierzu bislang gemacht? Das System HERON TP würde auf der Basis „Tel Nof“ der „Israeli Air Force“ (IAF) stationiert werden. 10. An welchen israelischen Standorten und in welchen Gebieten des Landes würde die Ausbildung der deutschen Besatzungen erfolgen? Die Ausbildung erfolgt am Stationierungsstandort. Die Freigabe von Luftraumgebieten obliegt der IAF und wird durch diese bedarfsgerecht koordiniert. 11. Worin besteht die „technisch-logistische Betreuung“ durch Airbus „in einem eventuellen Einsatz“ konkret? Die technisch-logistische Betreuung würde u. a. die Vor- und Nachfluginspektionen , die Durchführung der Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten (mit Ausnahme der Depotinstandsetzung) sowie die Materialbewirtschaftung und Ersatzteilversorgung umfassen. a) Inwiefern sollen die Technikerinnen und Techniker des Rüstungskonzerns auch für Starts und Landungen der Drohnen „Heron TP“ verantwortlich sein? Die Verantwortung für Start- und Landung liegt beim Bundeswehrpersonal, das auch die Starts und Landungen durchführt. Lediglich die Durchführung von Nachprüfflügen liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9857 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Inwiefern sollen auch die Drohnen des Typs „Heron 1“ für den Einsatz der Bundeswehr in Mali von Airbus gestartet und gelandet und in erst in einer bestimmten Flughöhe an die Luftwaffe übergeben werden? Grundsätzlich erfolgen Start und Landung – wie auch in Afghanistan – durch Bundeswehrpersonal. Die Verantwortung im Falle einer Fehlfunktion liegt jedoch bei dem Auftragnehmer und geht bei einer Höhe von 1 000 Fuß über Grund auf die Bundeswehr über. Die Durchführung von Nachprüfflügen einschließlich Start und Landung erfolgt grundsätzlich durch Industriepersonal und in Verantwortung des Auftragnehmers. 12. In welchem Monat des Herbstes 2016 rechnet die Bundesregierung mit der Vorlage eines verbindlichen Angebots durch Airbus? Ein verbindliches Angebot wird nach gegenwärtigem Stand im Oktober 2016 erwartet . a) Welche vorläufigen Kostenschätzungen sind der Bundesregierung bereits aus den Verhandlungen des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) und des BMVg mit dem Rüstungskonzern bekannt? Die Frage kann erst nach Vorliegen eines verbindlichen Angebots beantwortet werden. Vorläufige Kostenschätzungen haben eine nicht genügende Aussagekraft und wären spekulativ. b) Was ist der Bundesregierung als Verfahrensbeteiligte darüber bekannt, aus welchen Gründen die Firma General Atomics die „Entscheidung über die Vergabeart“ vor der Vergabekammer des Bundes beanstandet und überprüfen lässt? Ziele der Firma General Atomics waren, die Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb für unzulässig erklären zu lassen und den Auftraggeber zu verpflichten, ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen. c) Wann soll das Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung beendet sein, und für welche Termine sind Verhandlungstage angesetzt? Mit Beschluss vom 17. August 2016 wurde das Nachprüfverfahren von der 1. Vergabekammer des Bundes zurückgewiesen. Die Firma General Atomics hat beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt. Nach derzeitiger Kenntnis ist am 15. Februar 2017 eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9857 13. Bezüglich welcher erbrachten und/oder nicht abgerufenen Leistungsanteile, welcher Investitionen oder welcher entgangenen Gewinnerwartung sollen – nach dem derzeitigen Planungsstand – Vereinbarungen getroffen werden, aufgrund derer Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Auftraggeber (Ausgleichs-)Zahlungen als Restabgeltung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9431, Antwort zu Frage 1c) beanspruchen können sollen? In welcher Höhe und welchem prozentualen Anteil des Vertragspreises sollen derartige Forderungen geltend gemacht werden können, und um welche Größenordnung der Beträge geht es dabei jeweils für die einzelnen Phasen der Vertragsabwicklung? Das außerordentliche Kündigungsrecht zieht in der Regel eine Restabgeltung in Höhe der vom Auftragnehmer bereits getätigten notwendigen Investitionen nach sich. Eventuelle Ausnahmen hierzu sind Gegenstand der noch ausstehenden Vertragsverhandlungen . 14. Welche finanziellen Ansprüche könnten die vorgesehenen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer für den Fall, dass es doch nicht zum Vertragsschluss kommt, für vorausgegangene Arbeiten geltend machen (etwa für vorvertragliche Abstimmungen, Kostenvoranschläge, abgestimmte Planungen, Auftragsdefinition, Aufwendungen im Kontext des Vergabeverfahrens, Angebotserstellung etc.)? Für den Fall, dass ein Vertragsschluss nicht zustande kommt, bestehen keine Ansprüche des potentiellen Auftragnehmers. 15. Welche über die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Zeitplan zur Beschaffung von fünf bewaffnungsfähigen Drohnen der MALE-Klasse“ (Bundestagsdrucksache 18/9431) hinausgehenden Angaben kann die Bundesregierung zu den „elektro-optischen Sensoren im visuellen und infraroten Spektralbereich sowie Radarsensoren“ machen, mit denen die „Heron TP“ ausgerüstet werden soll? Konkrete Spezifikationen der Sensoren werden mit dem Angebot geliefert. Die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Sensoren soll im Rahmen der integrierten Nachweisführung überprüft werden. a) Mit welchen Forderungen zur Leistungsfähigkeit und technischen Spezifikationen verhandelt die Bundesregierung hierzu mit der israelischen Regierung und dem Auftragnehmer Airbus? Grundlage für die Leistungsfähigkeit der Sensoren sind die technisch-funktionalen Forderungen aus dem Customer Product Management (CPM)-Verfahren. b) Welche Hersteller der bereits in das System „Heron TP“ integrierten Sensoren sind der Bundesregierung bekannt? Bei den Herstellern der Sensorik handelt es sich um israelische Firmen, die zum Teil wie z. B. ELTA Systems Ltd., dem IAI Konzern angehören. Ein weiterer Hersteller für die Sensorik des Systems HERON TP ist die Firma Elbit Systems Ltd. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9857 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Inwiefern greifen die Sensoren zur „kontinuierlichen Überwachung von Bodenaktivitäten im vorgesehenen Zielgebiet“ auch auf Muster in Datenbanken zurück, um eigenes und gegnerisches militärisches Gerät automatisiert zu erkennen, und wo werden diese Datenbanken geführt? Ein Rückgriff der Sensoren auf entsprechende Datenbanken ist nicht bekannt. 16. Welche über die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Zeitplan zur Beschaffung von fünf bewaffnungsfähigen Drohnen der MALE-Klasse“ (Bundestagsdrucksache 18/9431) hinausgehenden Angaben kann die Bundesregierung zu dem „Peripheriegerät“ machen, das „aus der zur Steuerung des Luftfahrzeuges und der Datenübermittlung bzw. -auswertung benötigten Bodenstation und den dazugehörigen Datenübertragungsgeräten, Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Werkzeugsätzen“ besteht? Das Peripheriegerät besteht u. a. aus Kommunikationsanlagen zur Flug- und Missionssteuerung , einem die Redundanz erhöhenden Notlandesystem, einer Schnittstelle zur Anbindung an die Datenverteil- und Auswerteanlage, Stromaggregaten, Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Werkzeugsätzen. a) Welche Hersteller dieser Bodenstationen und dazugehörigen Datenübertragungsgeräten sind der Bundesregierung bekannt? Die gesamte materielle Ausstattung des Systems HERON TP würde durch den Systemhersteller Israel Aerospace Industries Ltd., der Unterauftragnehmer des designierten deutschen Auftragnehmers Airbus DS Airborne Solutions GmbH (ADAS) ist, bereitgestellt. b) Welche „Datenverteilanlage“ ist in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9431 gemeint, die „bereits für Heron 1 beschafft wurde“, wo ist diese installiert, und auf welche Weise wird diese derzeit genutzt? Bei der Datenverteilanlage handelt es sich um einen Video-Distribution Server (VIDIS) der Firma M4Com und einer „National Shared Database“ zur Datenhaltung . Das Gerät wird momentan im Einsatz in Afghanistan benutzt. c) Welche SATCOM-Fähigkeiten sollen die israelische Regierung bzw. der Auftragnehmer Airbus zur Verfügung stellen bzw. mit welchen Forderungen geht die Bundesregierung hierzu in Verhandlungen mit der israelischen Regierung? Es soll auf kommerzielle Satellitenkapazität zurückgegriffen werden. Ob die Bereitstellung durch die öffentlichen Auftraggeber oder den Auftragnehmer erfolgt, wird derzeit verhandelt. d) Inwiefern sollen für den „Grundbetrieb“ der „Heron TP“ oder im Einsatz für die Bundeswehr auch ortsfeste Relaisstationen in Israel genutzt werden bzw. mit welchen Forderungen geht die Bundesregierung hierzu in Verhandlungen mit der israelischen Regierung? Es ist nicht beabsichtigt, für den Einsatz ortsfeste Relaisstationen in Israel zu nutzen . Da der Grundbetrieb in Israel vorgesehen ist, erfolgt auch die Flug- und Missionssteuerung während des Ausbildungs- und Übungsbetriebes in Israel. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9857 e) Über welche Möglichkeiten zur Steuerung und Auswertung der Aufklärungsdaten verfügen die israelischen Relaisstationen nach Kenntnis der Bundesregierung? Es liegen keine Kenntnisse zu israelischen Relaisstationen vor. f) Welche weiteren Regierungen außer Japan, Frankreich, USA und Kanada haben nach Kenntnis der Bundesregierung „Interesse“ an dem Europäischen Datenrelaissystem (EDRS) des Rüstungskonzerns Airbus gezeigt (Bundestagsdrucksache 18/9191), und inwiefern planen diese Interessenten wie die kanadische Regierung ihre radarbasierten Erdbeobachtungssysteme an das EDRS-System „anzukoppeln“? Es liegen keine Erkenntnisse zu dieser Thematik vor. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Abhörsicherheit des Systems „Heron TP“ und aus welchen Gründen bevorzugt die Bundesregierung die „Kryptierung “ des Systems durch „nationale Anbieter“? Das System HERON TP besitzt eine kommerzielle Kryptierung. Grundsätzlich ist eine durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassene Kryptierung zu verwenden, um den nationalen Schutzbedarf sicherzustellen . Dies erfordert u. a. die Offenlegung der Kryptoalgorithmen durch den Anbieter. Dies ist erfahrungsgemäß bei ausländischen Produkten schwierig. Darüber hinaus ist bei ausländischen Produkten die Wahrung nationaler Souveränität über die Kryptierung nicht sichergestellt. 18. Welche Forderungen zur „Bereitstellung der Kryptierung“ soll der Auftragnehmer Airbus erfüllen? Der Auftragnehmer soll die Bereitstellung einer BSI-zugelassenen Kryptierung für die Datenübertragungsstrecke zwischen ferngesteuertem Luftfahrzeug und Bodenkontrollstation sicherstellen. Dies beinhaltet u. a. die Anpassung und Integration der Kryptomodule in das System HERON TP. 19. Wer hat die Forderungen, Anforderungen und Fähigkeiten der gewünschten Bewaffnung von Bundeswehr-Drohnen definiert? Die funktionalen Forderungen werden in der Analysephase im CPM-Prozess durch ein Integriertes Projektteam (IPT) unter Leitung des Planungsamtes der Bundeswehr (PlgABw) erarbeitet. 20. Aus welchem Grund wird die Bewaffnung im Rahmen eines MoU mit der israelischen Regierung verhandelt und vereinbart und nicht mit dem Hauptauftragnehmer Airbus? Die israelische Regierung behält sich vor, dieses Thema in eigener Verantwortung zu behandeln. 21. Mit welchen Forderungen und Anforderungen verhandelt die Bundesregierung die Bewaffnungsfähigkeit der „Heron TP“ mit dem israelischen Verteidigungsministerium und der israelischen Luftwaffe? Die Verhandlungen werden mit der Anforderung einer zeit- und bedarfsgerechten Bereitstellung der Bewaffnungsfähigkeit geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9857 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Über welche Fähigkeiten sollen in die „Heron TP“ eingerüstete „angetriebene und nicht angetriebene Luft-Boden-Effektoren“, „Präzisionsbewaffnung “ oder Zielbeleuchtungsgeräte aus Sicht der Bundesregierung verfügen? Die eingerüsteten Effektoren sollen das hochpräzise und reaktionsschnelle Wirken gegen nicht gehärtete, stationäre und bewegliche Punktziele zur Unterstützung und zum Schutz eigener Kräfte unter Minimierung von Begleitschäden ermöglichen . 23. Über welche einzelnen Aufhängepunkte für welche Art von Luft-Boden- Lenkflugkörpern und Präzisionsbewaffnung verfügen die „Heron TP“? Die Informationen zur Bewaffnung sind von der israelischen Regierung ohne Ausnahme als „GEHEIM“ eingestuft. Die Weitergabe jeglicher Informationen unterliegt den Geheimschutzregelungen und während der vorvertraglichen Klärungsphase den Freigabebeschränkungen des Staates Israel. 24. Sofern die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag weiterhin keine Angaben zu Munition und Aufhängepunkten der „Heron TP“ machen will und auch ihre eigenen Forderungen und Anforderungen nicht beschreiben will, wann soll die vorvertragliche Klärungsphase mit der Regierung Israels abgeschlossen sein? Die vorvertragliche Klärungsphase endet mit dem Vertragsschluss. 25. Wann sollen die Freigabebeschränkungen („Geheim“) seitens der israelischen Regierung hinsichtlich der Bewaffnungsfähigkeit der „Heron TP“ aufgehoben werden? Die Festlegung des Schutzbedarfs von Informationen der israelischen Verteidigungstechnologie ist souveränes Hoheitsrecht der israelischen Regierung. 26. Welche der mit der israelischen Regierung und dem Hauptauftragnehmer Airbus verhandelte Technologie der „Heron TP“ (etwa Bewaffnung, Sensorik , Kryptierung, Datenübertragung) soll nach Kenntnis der Bundesregierung als „Blackbox“ ausgeliefert werden, also ohne dass die Bundeswehr Kenntnis über die konkrete Funktionsweise oder die verwendeten Komponenten erhält? Die von der israelischen Regierung angebotene Technologie unterliegt keiner Freigabebeschränkung im Sinne von „Blackboxes“, in die der öffentliche Auftraggeber keine Einsicht bekommt. Bei Zulieferteilen aus anderen Staaten, die besonderer Schutzbedürftigkeit unterliegen, werden die Modalitäten einer Informationsfreigabe bezüglich dieser Komponenten mit den entsprechenden Unternehmen geklärt. 27. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob Airbus als Hauptauftragnehmer bereits einen Antrag auf Zulassung als Musterprüfleitstelle gestellt bzw. die Genehmigung als luftfahrttechnischer Betrieb beantragt hat? Die Firma ADAS ist als luftfahrttechnischer Betrieb zugelassen. Eine Erweiterung der Zulassung auf das Baumuster HERON TP wurde bereits durch die Firma ADAS beantragt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9857 28. Inwiefern hat das BMVg mittlerweile Prognosen der Zulassbarkeit der „Heron TP“ eingeholt, die sich auch auf den deutschen Luftraum im Besonderen beziehen? Die belastbare Prognose der Zulassbarkeit wurde dem BMVg durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) vorgelegt. Eine deutsche militärische Zulassung erfolgt auf der Grundlage der Verpflichtungen und Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes . Die Gültigkeit der militärischen Zulassung bezieht sich aber nicht im Besonderen auf die Nationalität eines Luftraumes. Gleiches gilt sinngemäß für die Prognose hierzu. 29. Wann soll das „Food for Thought Paper“ der Remotely Piloted Aircraft Systems Airworthiness Regulatory Framework Working Group (RPAS ARF WG) der Europäischen Verteidigungsagentur zum „Anpassungsbedarf“ unter Berücksichtigung der von den beteiligten Regierungen gemachten Erfahrungen abgestimmt und veröffentlicht werden? Die Abstimmung des „Food for Thought Paper“ des MAWA-Forums (Military Airworthiness Authorities – Forum) der EDA (European Defence Agency) mit den teilnehmenden Nationen soll im Oktober 2016 abgeschlossen werden. Danach wird das finalisierte Dokument den teilnehmenden Nationen bereitgestellt. 30. Welche Aussagen trifft das Papier zur Anpassung der EMAR (European Military Airworthiness Requirement) an die Bedürfnisse Drohnen und zur Erstellung eines Drohnen-spezifischen Regelwerks, und welche dieser Aussagen hält die Bundesregierung im Abstimmungsprozeß für unverzichtbar? Das „Food for Thought Paper“ (derzeit im Entwurfsstatus) beschreibt unterschiedliche Lösungswege für eine sachgerechte Anpassung der European Military Airworthiness Requirement (EMAR). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333