Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 28. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9891 18. Wahlperiode 04.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Katharina Dröge, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9516 – Tierschutzfragen rund um das EU-Handelsabkommen mit Kanada (CETA) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das ausverhandelte CETA-Abkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement) der Europäischen Union mit Kanada senkt Handelsbarrieren u. a. auch für tierische Produkte. In der öffentlichen Debatte in Deutschland und Europa spielen Tierschutzaspekte rund um die Erzeugung tierischer Produkte sowie deren Kennzeichnung eine zunehmende Rolle. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, wo und unter welchen Tierschutzbedingungen Fleisch, Milch und Eier erzeugt wurden. Die Weiterentwicklung entsprechender Standards entspricht aber nicht nur Verbraucherwünschen. Auch ein Gutachten des wissenschaftlichen Beirats Agrarpolitik der Bundesregierung (www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ministerium/Beiraete/Agrarpolitik/ GutachtenNutztierhaltung.pdf?__blob=publicationFile) macht den Verbesserungsbedarf in der Tierhaltung deutlich. Ebenso werden Notwendigkeit bzw. Nutzen von Tierversuchen sowie die gentechnische Veränderung und das Klonen von Tieren in Europa zunehmend kritisch diskutiert und zum Teil in Frage gestellt. Liberalisierungsvorstöße in Handelsabkommen müssen aus Sicht der Fragesteller daher auch daraufhin geprüft werden, inwiefern sie den oben genannten Ansprüchen gerecht werden, insbesondere wenn importierte Ware aus Drittstaaten, auf deren Tierschutzniveau im Erzeugungsprozess kein Einfluss genommen werden kann, nicht einmal gekennzeichnet wird (vgl. fehlende Herkunftskennzeichnung von Fleisch in verarbeiteten Produkten, fehlende Kennzeichnung von „Klonfleisch“ etc.). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Art und Weise der Lebens- und Produktionsbedingungen im eigenen Land festzulegen, gehört zu den Regelungsaufgaben des jeweiligen Parlamentes. Völkerrechtliche Bestimmungen, die auch im internationalen Handelsrecht ihren Niederschlag finden, lassen es für Drittstaaten grundsätzlich nicht zu, in diese Entscheidungsfreiheit der Parlamente einzugreifen. Dies heißt zugleich, dass einseitige Regelungen mit Handelsbezug in der Regel nur soweit zulässig sind, wie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ein konkretes Produkt und seine physischen Eigenschaften betroffen sind. Die Rahmenbedingungen der Erzeugung können nicht durch Regelungen von Drittländern einseitig erzwungen werden. Es ist dennoch möglich, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit auch Produktionsbedingungen zu diskutieren und in Abstimmung mit den nationalen Gesetzgebern gemeinsame Regelungen zu treffen. Die internationale Diskussion zum Tierschutz ist noch nicht so weit fortgeschritten , dass sich Standards abzeichnen, die z. B. die in den freiwilligen Leitlinien der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) für verantwortliche landwirtschaftliche Lieferketten aufgenommenen fünf Freiheiten (Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung, Freiheit von physischen und thermischem Unbehagen, Freiheit von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten , Freiheit von Angst und Leiden sowie der Freiheit zum Ausleben normaler Verhaltensmuster) konkretisieren. Die Bundesregierung betrachtet die in dem CETA-Abkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement) in Artikel 42.4 Buchstabe s) vereinbarte Zusammenarbeit als gute Grundlage dafür, gemeinsame Fortschritte im Tierschutz zu erreichen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Europäische Union (EU) weder Abkommen mit den Mitgliedstaaten des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA) als Ganzes vereinbart hat noch ein solches Abkommen beabsichtigt . Die Regelungen der geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada und den USA sowie des bestehenden Abkommens mit Mexiko gelten daher nur für Güter und Dienstleistungen mit Herkunft aus diesen Ländern. 1. Wie hat sich der Handel mit tierischen Produkten zwischen Kanada bzw. dem NAFTA-Raum (NAFTA: Nordamerikanisches Freihandelsabkommen) und der Europäischen Union (EU) bzw. Deutschland seit dem Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (jeweils getrennt nach Warengruppen und EU-Außenhandel/D-Außenhandel angeben)? Die Werte des Außenhandels mit Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs sind in den vier als Anlage 1 dieser Antwort beigefügten Übersichten tabellarisch dargestellt . Die dort für das Jahr 2015 ausgewiesenen Daten sind noch vorläufig. Der deutsche Außenhandel mit Kanada mit diesen Erzeugnissen war seit dem Jahr 2005 in beiden Handelsrichtungen nicht expansiv. Unter den Einfuhren aus Kanada spielen insbesondere Krebs- und Weichtiere (Hummer, Garnelen) eine relativ große Rolle, unter den deutschen Ausfuhren nach Kanada an Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs entfällt der größte Wertanteil auf Milcherzeugnisse und Schweinefleisch. Der Außenhandel der EU mit Kanada in der Gütergruppe „Nahrungsmittel tierischen Ursprungs“ ist seit dem Jahr 2005 wertmäßig in beiden Richtungen gewachsen , wobei die EU-Exporte relativ stärker gestiegen sind als die Importe aus Kanada. Hinsichtlich der bedeutendsten Handelsgüter gilt ähnliches wie für den deutschen bilateralen Handel. Zum Handel mit den Staaten der Nordamerikanischen Freihandelszone wird auf die beiden entsprechenden, in o. g. Anlage 1 enthaltenen Übersichten verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9891 2. Welche Zollsenkungen werden für welche Warengruppen tierischer Produkte in CETA vorgenommen, und welche Auswirkungen auf die europäische Agrarindustrie erwartet die Bundesregierung durch diese Zollsenkungen ? Die Zollsenkungen sind im Einzelnen dem zwischen der EU und Kanada ausgehandelten Vertragstext, Artikel 2.4 in Verbindung mit den Anhängen 2-A zu entnehmen , der dem Deutschen Bundestag vorliegt. Dabei wurde grundsätzlich zoll- und quotenfreier Marktzugang für alle Produkte, spätestens nach einer Übergangszeit von maximal acht Jahren vereinbart. Beim Import tierischer Agrarprodukte aus Kanada in die EU gibt es dazu folgende Ausnahmen : Bison-, Rind-, Kalb- und Schweinefleisch: Es erfolgt Zollabbau nur im Rahmen einer Quote. Die Zölle für darüber hinausgehende Mengen bleiben unverändert . Geflügelfleisch: Die Zölle bleiben unverändert. Eier: Die Zölle bleiben unverändert. Auswirkungen auf die europäische Agrarwirtschaft werden nicht erwartet. 3. Welche Import/Export-Veränderungen erwartet die Bundesregierung durch CETA für welche tierischen Produkte, und wie beurteilt sie dies aus Tierund Verbraucherschutz-Gesichtspunkten? Die Auswirkungen einer vollständigen Liberalisierung des Handels mit tierischen Produkten zwischen der EU und Kanada wurden für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom Thünen-Institut vor Beginn der Verhandlungen analysiert. Danach würden die Einfuhren von kanadischem Rindfleisch sowie Schweine- und Geflügelfleisch in die EU bei Zollfreiheit zunehmen. Allerdings sieht das nun vorliegende Abkommen für diese Waren vor, dass die Zollsätze der EU grundsätzlich bestehen bleiben. Für Rindfleisch und Schweinefleisch sind Quoten vorgesehen, im Rahmen derer Zollfreiheit gewährt wird. Dadurch wird die über den derzeitigen Umfang hinausgehende Begünstigung kanadischen Rindfleischs auf ca. 0,6 Prozent der EU-Erzeugung beschränkt, für Schweinefleisch beträgt dieser Anteil ca. 0,3 Prozent. Aufgrund der in den letzten Jahren feststellbaren Annäherung der Preise im Fleischbereich werden hier keine erheblichen Importveränderungen erwartet. Bei Milcherzeugnissen kommt das Thünen-Institut bei seiner Betrachtung zu einer Steigerung der Ausfuhren aus der EU nach Kanada. Nach der gleichen Systematik wie bei Fleischerzeugnissen sieht das Abkommen für den Export aus der EU nach Kanada zollfreie Quoten für Käseerzeugnisse vor. Diese Quoten bieten zwar kleinere Chancen für zusätzlichen Export, sind aber im Verhältnis zur Menge des in Kanada erzeugten Käses gering. Da die Importe im Hinblick auf den Verbraucherschutz das hier geltende hohe Verbraucherschutzniveau einhalten müssen, sind keine Auswirkungen auf den Verbraucherschutz ersichtlich. Auswirkungen auf den Tierschutz sind in Anbetracht der dargestellten, voraussichtlich nur geringen Veränderungen beim Imund Export tierischer Produkte ebenfalls nicht zu erwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Erwartet die Bundesregierung durch die in CETA eingeräumten Importquoten für Rindfleisch aus Kanada einen steigenden Preisdruck auf europäische Produzenten von Rindfleisch, und wenn nein, weshalb nicht? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Angesichts der darin dargelegten Beschränkung auf Quoten, der Annäherung der Preise sowie der Notwendigkeit für Kanada, das Fleisch in einer gesonderten Produktionslinie ohne den Einsatz von Hormonen zu erzeugen, wird ein steigender Preisdruck nicht erwartet. 5. Erwartet die Bundesregierung durch die in CETA eingeräumten Importquoten für Schweinefleisch aus Kanada einen steigenden Preisdruck auf europäische Produzenten von Schweinefleisch, und wenn nein, weshalb nicht? Angesichts der in der Antwort zu Frage 3 dargelegten Beschränkung auf Quoten ist ein steigender Preisdruck nicht zu befürchten. 6. Sind Tierschutzgründe explizit als Bereich gelistet, für den das Recht auf Regulierung bekräftigt wird, und wenn nein, warum nicht? Durch das Abkommen wird die Regelungsfreiheit auch im Bereich des Tierschutzes nicht eingeschränkt (Artikel 21.2 Absatz 4). Sofern keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, bleibt die bestehende Regelungsfreiheit unberührt . Auch die Investitionsschutzbestimmungen stehen Maßnahmen zum Tierschutz nicht entgegen. Im Investitionskapitel ist die staatliche Regelungsfreiheit in Artikel 8.9 Absatz 1 niedergelegt. Sie bezieht sich ausdrücklich auch auf Maßnahmen der öffentlichen Sittlichkeit, die nach Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (WTO) Tierschutzmaßnahmen umfasst. Nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Umsetzung des Tierschutzes begründen daher keine Schadensersatzansprüche , es sei denn, sie wären offensichtlich unverhältnismäßig. Artikel 8.9 Absatz 2 unterstreicht, dass bloße negative Auswirkungen auf eine Investition oder die Beeinträchtigung von Gewinnerwartungen, die höhere Tierschutzanforderungen nach sich ziehen könnten, nicht ausreichen, um einen Schadenersatzanspruch herzuleiten. 7. Welche expliziten tierschutz-relevanten Regelungen sind in CETA verankert , und mit welchen Durchsetzungsmechanismen sind diese versehen? Artikel 21.4 vereinbart den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes zwecks Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf diesem Gebiet. Ein Durchsetzungsmechanismus hierzu ist nicht vorgesehen. 8. Entsprechen die gesetzlichen Tierschutz-Mindestanforderungen in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum denen in Deutschland und der EU (bitte nach Tierart und bezugnehmend auf die Tierschutznutztierhaltungsverordnung, die Tierschutzschlachtverordnung, die Tierschutztransportverordnung sowie die EU-Tierversuchsrichtlinie und die entsprechend umgesetzten Regelungen zu Tierversuchen im Rahmen des deutschen Tierschutzgesetzes und der Tierschutz -Versuchstierverordnung aufschlüsseln), und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung den Abbau von Handelsschranken aus Tierschutzsicht? Die rechtlichen Bestimmungen zum Tierschutz unterscheiden sich für die einzelnen NAFTA-Staaten wie folgt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9891 In Kanada ist der Tierschutz bei Transport und Schlachtung auf Bundesebene reguliert und zwar in den „Health of Animals Regulations“ und den „Meat Inspection Regulations“. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die „Canadian Food Inspection Agency“ (CFIA) überwacht, weitere Details sind unter www.inspection.gc.ca/animals/terrestrial-animals/humane-transport/transportrequirements /eng/1363748532198/1363748620219 und www.inspection.gc.ca/ food/information-for-consumers/fact-sheets-and-infographics/specific-productsand -risks/meat-and-poultry-products/humane-handling/eng/1363460100144/ 1363460243413 abrufbar. Nach dem kanadischen Strafgesetzbuch ist es verboten , Tieren vorsätzlich Leid zu verursachen. Auf subnationaler Ebene haben die Provinzen und Territorien eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Vorgaben erlassen , die überwiegend tierartenübergreifend, aber zum Teil auch tierartenspezifisch formuliert sind. Eine weitergehende Darstellung dieser Regelungen und behördlichen Zuständigkeiten ist unter www.inspection.gc.ca/animals/ terrestrial-animals/humane-transport/provincial-and-territorial-legislation/eng/ 1358482954113/1358483058784 abrufbar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind die sog. Codes of Practice des „National Farm Animal Care Council“ (NFACC) für den Schutz von Nutztieren in Kanada essentiell. Sie werden auf Initiative der Industrie in einem standardisierten Verfahren von einem wissenschaftlichen Gremium erarbeitet, wobei die verschiedenen Interessenträger sich in den Prozess einbringen können. Eine Übersicht der verabschiedeten und in Revision befindlichen Verfahrensregeln ist unter www.nfacc.ca/ codes-of-practice abrufbar. Fragen des Tierschutzes sind Gegenstand der Zusammenarbeit von Kanada und der Europäischen Union auf Basis des gemeinsamen Veterinärabkommens aus dem Jahr 1999. In den USA regelt der „Animal Welfare Act“ von 1966 auf Bundesebene die Haltung von Tieren, welche für den kommerziellen Handel gezüchtet, in der Forschung und Ausstellung verwendet sowie kommerziell transportiert werden. Nutztiere sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Einzelne Bundesstaaten haben punktuelle Regelungen erlassen, bspw. Kalifornien zu Mindeststandards für die Käfighaltung von Hühnern sowie für Sauen und Kälber. Unternehmen der Ernährungsindustrie sind in einigen Bereichen Selbstverpflichtungen eingegangen . Der „Humane Methods of Slaugther Act“ von 1978 setzt bundesweite Mindeststandards für die Schlachtung von Tieren für die Lebensmittelproduktion in den vom „United States Department of Agriculture“ (USDA) überwachten Schlachtbetrieben mit Ausnahme von Geflügel. Dieses Gesetz gilt nicht für religiöse und rituelle Schlachtungen. Eine kürzlich erfolgte Änderung der Tierschutzbestimmungen beim Schlachten betrifft den Umgang mit gehunfähigen Kälbern, welche ab sofort nicht mehr als Lebensmittel verwendbar sind (www. fsis.usda.gov/wps/wcm/connect/3e42d239-982d-4634-9b51-d7189a08ce71/ 2014-0020.pdf?MOD=AJPERES). Bundesweit dürfen Tiere (ausgenommen Geflügel ) grundsätzlich maximal 28 Stunden transportiert werden, bevor sie entladen und für mindestens fünf Stunden untergebracht und versorgt werden müssen. Über die Bestimmungen des oben genannten „Animal Welfare Act“ berücksichtigt die US-Administration beim Schutz von Versuchstieren auch die Prinzipien der „U.S. Government Principles for the Utilization and Care of Vertebrate Animals Used in Testing, Research, and Training“ (www.grants.nih.gov/grants/ olaw/references/phspol.htm#USGovPrinciples) sowie bestimmte Empfehlungen zur speziesspezifischen Unterbringung und Versorgung (www.nal.usda.gov/ awic/housing-care-and-welfare). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kanada, die USA und Mexiko sind wie Deutschland Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die OIE-Staaten sind dem „Terrestrial Animal Health Code“ verpflichtet, der Mindestvorgaben auch für den Tierschutz definiert . Zur Überprüfung der staatenübergreifenden Äquivalenz von Tierschutzniveaus beim Handel wird die Einhaltung dieser Standards zu Grunde gelegt (bspw. für die Zwecke von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009). CETA sieht vor, die staatliche Zusammenarbeit auch in Bezug auf den Tierschutz zu befördern. 9. Stellt der Import von kanadischen Produkten, die unter schwächeren Tierschutzstandards hergestellt werden und nicht als solche gekennzeichnet sind, eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten kanadischer Anbieter dar, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass dieser Umstand auch die Weiterentwicklung europäischer bzw. deutscher Regelungen zur Steigerung des Tierschutzniveaus erschwert? Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass hohe Tierschutzstandards per se einen Wettbewerbsnachteil darstellen. Allerdings erkennt sie an, dass die europäischen Erzeuger bei der Gesamtschau aller Produktionsbedingungen im Wettbewerb mit Kanada Nachteile haben, weswegen Fleisch und Eier von einer vollständigen Liberalisierung ausgenommen wurden. 10. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, dass der EU-Markt via CETA (bzw. über Kanada/US-Handelsbeziehungen, US-Firmendependancen in Kanada) auch für Tierprodukte und tierschutzrelevante Erzeugnisse aus den USA geöffnet wird, und welche Konsequenzen sind damit verbunden? Die Kanada von der EU im Rahmen von CETA gewährten Einfuhrzollkontingente für Fleisch unterliegen der Bedingung, dass das Fleisch von Tieren stammen muss, die in Kanada geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden („vollständig gewonnen oder hergestellt“). Auch das Fleisch in verarbeiteten tierischen Lebensmitteln muss in Kanada hergestellt sein. 11. Engen die in CETA vereinbarten Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung aus Sicht der Bundesregierung den Spielraum für die Einführung einer nationalen oder EU-weiten verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung (analog zur Eierkennzeichnung) oder eines nationalen oder EU-weiten Tierschutz -Labels ein (bitte begründen, insbesondere mit Blick darauf, ob Tierschutz bzw. Tierwohl in der Auslegung von CETA rechtssicher als „legitimate objective“ – Kapitel 6, Absatz 7) von einem Staat-Staat-Schiedsgericht anerkannt werden wird bzw. was in diesem Zusammenhang die Anforderung , Maßnahmen sollten nicht „more trade restrictive than necessary“ sein, bedeutet? Die zitierten Regelungen beziehen sich auf die zolltechnische Abwicklung von Waren und ihre Freigabe in den innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Spezifische Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung sind in CETA nur im Bereich der Geografischen Herkunftsbezeichnungen enthalten, die festlegen, dass solche Kennzeichnungen nicht irreführend sein dürfen. Waren aus Kanada, die auf dem EU-Markt angeboten werden sollen, müssen nach wie vor den EU-Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung entsprechen. Eine Einschränkung des bestehenden Spielraums für die Lebensmittelkennzeichnung kann die Bundesregierung nicht erkennen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9891 12. Erstreckt sich der Investitionsschutz in CETA auf diesen Bereich, und wenn ja, kann die Bundesregierung ausschließen, dass kanadische Hersteller bei Einführung einer verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung bzw. einer Tierwohlkennzeichnung tierischer Produkte Schadensersatzforderungen vor einem Investor-Staat-Schiedsgericht geltend machen könnten? Die Einführung solcher genereller Kennzeichnungsregelungen würde nach Auffassung der Bundesregierung nicht gegen die Investitionsschutzstandards in CETA verstoßen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 13. In welchem Umfang gibt es aktuell kanadische Direktinvestitionen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung in Deutschland, und welche Entwicklungen erwartet die Bundesregierung durch CETA? Nach den Ergebnissen der Bestandserhebung an ausländischen Direktinvestitionen gab es bis Ende des Jahres 2014 (jüngste verfügbare Daten) keine solchen Investitionen aus Kanada im Wirtschaftszweig „Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten“, der auch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung umfasst . Diese Statistik wird von der Deutschen Bundesbank geführt. Meldeinhalt und Meldeverfahren gehen aus den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (§ 65) hervor. Als Direktinvestitionen gelten grenzüberschreitende Anteile am Kapital oder an Stimmrechten eines Unternehmens von 10 Prozent oder mehr. Mittelbare Beteiligungen werden einbezogen, wenn sie mehrheitlich gehalten werden. Erfasst werden Direktinvestitionsobjekte ab einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mio. Euro. Die Bundesregierung erwartet keine zusätzlichen Direktinvestitionen aus Kanada in der Tierhaltung. 14. Fallen landwirtschaftliche Direktinvestitionen unter die Investitionsschutzbestimmungen von CETA, und wenn ja, kann die Bundesregierung ausschließen , dass kanadische Investoren gegen eine Anhebung der Tierschutzstandards in der EU und Deutschland vor einem Investor-Staat-Schiedsgericht klagen könnten (bitte begründen)? Auch landwirtschaftliche Direktinvestitionen sind Investitionen im Sinne von CETA, Kapitel 8. Die Bundesregierung sieht ihren Spielraum zur Anhebung tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Investitionsschutzbestimmungen in CETA nicht eingeschränkt. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen . 15. In welchem Umfang wurden seit dem Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung lebende Tiere zwischen Kanada und der EU bzw. speziell Deutschland gehandelt (bitte nach EU/Deutschland, Jahren und Tierarten sowie Produktionsrichtung – Mast, Zucht – aufschlüsseln)? Der bilaterale Handel zwischen Deutschland bzw. der EU und Kanada mit landwirtschaftlichen Nutztieren spielt nur eine verhältnismäßig geringe Rolle, wie die Tierzahlen in den beiden als Anlage 2 dieser Antwort beigefügten Übersichten belegen. Bei dem in diesen Übersichten verwendeten Begriff der „anderen lebenden Tiere“ handelt es sich bei den europäischen Importen meist um Reptilien, bei den EU-Ausfuhren nach Kanada überwiegend um Reptilien und Tauben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Bestehen aktuell Veterinärzertifikate für den Handel mit Kanada bzw. dem NAFTA-Raum? Falls ja, für welche Güter? Für die Ausfuhr nach Kanada abgestimmte Veterinärzertifikate bestehen zwischen Kanada und a) der Europäischen Kommission für: Die Ausfuhr von Wassertieren für den Einzelhandel oder die Gastronomie, die Ausfuhr von Pferden aus der EU für den befristeten Aufenthalt in Kanada , die Ausfuhr von Pferden aus der EU für den unbefristeten Aufenthalt in Kanada , kanadische Pferde, die nach einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in der EU wieder nach Kanada eingeführt werden, Zuchtschweine für die Ausfuhr nach Kanada, rohe tierische Erzeugnisse und Nebenprodukte für die Herstellung pharmazeutischer Produkte für die Ausfuhr nach Kanada, Fleischerzeugnisse aus eingeführtem Fleisch für die Ausfuhr nach Kanada, frisches Rindfleisch für die Ausfuhr nach Kanada sowie Schweinefleisch für die Ausfuhr nach Kanada; b) Deutschland für: Schweinefleischerzeugnisse Geflügelfleischerzeugnisse. Für den Import aus Kanada gelten die rechtlichen Anforderungen des EU-Binnenmarktes . Die Europäische Kommission hat entsprechende Zertifikate vereinbart , die deren Einhaltung sicherstellen. Mit dem NAFTA-Raum stehen gegenwärtig weder die Europäische Kommission noch Deutschland in Verhandlungen über Veterinärzertifikate. 17. Welche Veterinärvereinbarungen zwischen Kanada bzw. dem NAFTA- Raum und Deutschland werden derzeit verhandelt? Gegenwärtig verhandelt Deutschland mit Kanada über Aktualisierungen des Veterinärzertifikats für Geflügelfleischerzeugnisse. Ferner wird ein Veterinärzertifikat für die Ausfuhr von Zebrafischen zu Forschungszwecken abgestimmt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verweisen. 18. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung ein Tiertransport zwischen Kanada und Deutschland im Schnitt, welcher Anteil der Transporte wird auf Einhaltung der Tierschutztransportverordnung kontrolliert, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, anteilig kontrollierten Transporten und der Art, der Anzahl und dem Anteil festgestellter Verstöße aufschlüsseln)? Die Aus- und Einfuhr lebender Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen gemäß der §§ 14 und 16 der Tierschutz-Transportverordnung über die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9891 bekannt gegebenen Überwachungsstellen (/www.bvl.bund.de/SharedDocs/ Downloads/01_Lebensmittel/Rechtsgrundlagen/01_eu/Grenzkontrollstellen_VO_ 2009_821_EG.pdf;jsessionid=393AE58530F5FB4A11776EEBFF75E94D.2_ cid350?__blob=publicationFile&v=3). Die erfragten Transportdauern errechnen sich aus der Reisezeit zwischen dem Ort der Aus- bzw. Einfuhr und Kanada, zuzüglich der vor- und nachgelagerten Transportabschnitte ab dem ursprünglichen Versandort und zum endgültigen Bestimmungsort . Von Seiten einzelner Wirtschaftsverbände wurden Angaben zu Routen und ggf. Reisedauern gemäß nachfolgender Tabelle mitgeteilt. Tierkategorie Route ( Straßentransport; Flugzeug) ca. Transportdauer Zuchtschweine Versandort Vancouver Luxemburg Bestimmungsort drei Tage Registrierte Equiden Versandort Amsterdam Toronto oder Calgary 18 oder 21 Std. zzgl. Ort der Quarantäne Bestimmungsort Zuchtrinder Versandort Amsterdam oder Frankfurt Kanada keine Angabe Jeder Transport mit Versandort innerhalb Deutschlands nach Kanada ist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu kontrollieren. Umgekehrt sind Transporte von Kanada nach Deutschland Einfuhruntersuchungen entsprechend § 19 der Tierschutz-Transportverordnung zu unterziehen. Weitere Kontrollmöglichkeiten von Transporten zwischen diesen Ländern richten sich nach den Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Überdies sind Tiertransportschiffe vor jedem Verladen und auch beim Be- und Entladen gemäß Artikel 20 der vorgenannten Verordnung zu kontrollieren. Die Durchführung der aufgeführten Kontrollen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Ergebnissen der Kontrollen von Tiertransporten sind abschließend im Jahresbericht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dargestellt, der keine Aufschlüsselung nach Transportrouten vorsieht. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Könnte es nach Einschätzung der Bundesregierung neben den in CETA eingeräumten zollfreien Kontingenten für Rind- bzw. Schweinefleisch verstärkt zu Lebendtierimporten dieser oder weiterer Tierarten in die EU und nach Deutschland kommen, z. B. aufgrund niedrigerer Erzeugerpreise in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum und dadurch bedingter Kostenvorteile selbst bei Aufschlag der Transportkosten (bitte begründen), und wie würde sie eine Steigerung von Lebendtiertransporten bewerten? Falls die Bundesregierung hierüber keine Erkenntnisse hat – hält sie die Zunahme von Lebendtiertransporten über den Atlantik für vertretbar, und wenn nicht, welche Vorkehrungen werden getroffen, um mögliche Negativentwicklungen in diesem Bereich zu verhindern? Modellanalysen des Thünen-Instituts sowie ein Vergleich der Preise im Jahr 2015 zeigen, dass auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein wirtschaftlicher Anreiz für zusätzliche Lebendtierimporte aus Kanada in die EU besteht. Die Einfuhr von reinrassigen Zuchttieren in die EU ist zollfrei. Für diesen Bereich ergeben sich durch das Abkommen keine Veränderungen. Daten zum NAFTA-Raum liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Sind der Bundesregierung Tierschutzprobleme bei der Pferdehaltung und -schlachtung oder beim Export lebender Pferde aus Kanada bekannt, wie sie vor einigen Jahren durch die Presse gingen (www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/ unternehmen-und-konjunktur/Importstopp-fuer-Pferdefleisch-aus-Mexiko/ story/12995466), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, insgesamt und insbesondere mit Blick auf die Handelserleichterungen in CETA? Der Bundesregierung sind keine Tierschutzprobleme bei der Haltung von Pferden in Kanada bekannt. Die zitierte Berichterstattung zum Transport und zur Schlachtung von Pferden hat die Bundesregierung ebenso zur Kenntnis genommen wie die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen der kanadischen Behörden (www.inspection.gc.ca/food/information-for-consumers/fact-sheetsand -infographics/specific-products-and-risks/meat-and-poultry-products/horses/ eng/1363482851273/1363482974205). Kanada hat in den vergangenen zehn Jahren keine lebenden Schlachtpferde in nennenswertem Umfang in das Gebiet der EU exportiert (vgl. Antwort zu Frage 15). Für die Einfuhr von Pferdefleisch gilt unabhängig von CETA, dass bei der Schlachtung in Kanada gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ein mindestens dem europäischen Niveau entsprechendes Tierschutzniveau gewährleistet werden muss. 21. Hat die EU-Veterinärbehörde nach Kenntnis der Bundesregierung Beschränkungen für den Import von Pferden und/oder Pferdefleisch aus Kanada bzw. dem NAFTA-Raum erlassen, wenn ja, welche, mit welcher Begründung, und hält die Bundesregierung diese für ausreichend? Wenn nein, welche Regelungen werden in CETA getroffen, um den Import von Pferden und/oder Pferdefleisch aus Kanada zu unterbinden, das zu nicht akzeptablen Tierschutzbedingungen erzeugt wurde? Die Grundregeln für die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden sind in der „Richtlinie des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (RL 2009/156/EG)“ verankert. Demnach ist die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nur aus Drittländern zulässig, die auf einer von einem Expertenausschuss der Europäischen Union erstellten Liste geführt werden. Kriterien für die Aufnahme eines Landes in diese Liste sind beispielsweise die Tiergesundheitslage in dem betreffenden Land sowie Aufbau und Befugnisse des nationalen Veterinärdienstes. Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen, die frei von Pferdepest, Venezolanischer Pferdeenzephalitis, Beschälseuche und Rotz sind. In Bezug auf weitere Erkrankungen von Equiden sind in der jeweiligen Veterinärbescheinigung , also dem die Tiersendung begleitenden Dokument, amtstierärztliche Garantien für die zu versendenden Tiere vorgesehen. Ebenso wie die Liste der für die Einfuhr zugelassenen Drittländer sind die entsprechenden Veterinärbescheinigungen mit den erforderlichen amtstierärztlichen Garantien unionsrechtlich festgelegt, wobei eine Differenzierung nach der Zweckbestimmung der Tiere (Schlachtequiden, registrierte Equiden sowie Zuchtund Nutzequiden) vorgenommen wird. Kanada ist ebenso wie die Vereinigten Staaten für die Einfuhr von Equiden mit allen genannten Zweckbestimmungen zugelassen. Die Einfuhr von Schlachtequiden aus Kanada ist jedoch seit Jahren ohne Bedeutung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9891 Die Zulassung von Drittländern für die Einfuhr frischen Fleisches erfolgt ebenfalls auf der Basis unionsrechtlicher Listen. Die „Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen“ ermöglicht die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden aus Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten auf der Basis des Musters der Veterinärbescheinigung „EQU“ des Anhangs II der Verordnung. Dieses Bescheinigungsmuster enthält Vorgaben in Bezug auf die erforderlichen Garantien zur Genusstauglichkeit, zur Tiergesundheit und zum Tierschutz. In der Tierschutzbescheinigung muss der unterzeichnende amtliche Tierarzt bestätigen, dass das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor oder während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr 1099/2009 des Rates zumindest gleichwertig sind. Einfuhrvereinbarungen mit dem NAFTA-Raum gibt es mangels rechtsfähiger Organisationsstruktur nicht. Die Bundesregierung hält diese Maßnahmen für zweckmäßig und ausreichend. 22. a) Liegen der Bundesregierung Informationen über die Ausgestaltung der Rindfleischproduktion ohne Hormoneinsatz in Kanada vor (50 000 t- Kontingent)? Die Canadian Food Inspection Agency (CFIA) verfügt über ein Programm die Produktion ohne Wachstumsförderer von Tieren betreffend, deren Fleisch für die Europäische Union und andere Märkte mit ähnlichen Einschränkungen wie etwa China und Russland bestimmt ist (The Canadian Program for Certifying Freedom from Growth Enhancing Products (GEPs) for the Export of Beef to the European Union (EU) – www.inspection.gc.ca/food/meat-and-poultryproducts /manual-of-procedures/chapter-11/european-union/annex-r/eng/14629 42544704/1462942667141). Dieses Programm ist im Laufe der Jahre mehrfach Gegenstand von Audits gewesen. Die Ergebnisse dieser Audits können auf der Website der Generaldirektion Gesundheit der Europäischen Kommission eingesehen werden (www.ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit_reports/index. cfm). Nur das Fleisch von Tieren, das aus diesem Programm stammt, erfüllt die Voraussetzungen für die Ausfuhr in die Europäische Union. b) Wie werden hierbei insbesondere auch tiergerechte Haltungs- und Schlachtbedingungen sichergestellt (auch vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Einrichtungen in den USA erheblicher Kritik seitens der Tierschutzorganisationen ausgesetzt sind)? In Bezug auf die tierschutzgerechte Schlachtung für den Export in die EU gelten weiterhin die Bestimmungen der EU. 23. Inwiefern unterscheiden sich die Anforderungen an den Tierschutz bei Tierversuchen in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum von denen in der EU bzw. in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Für welche Produkte bzw. Produktgruppen sind in Kanada Tierversuche vorgeschrieben , und inwiefern gibt es hier Unterschiede im Vergleich zu Deutschland bzw. der EU? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 25. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch CETA Produkte auf den deutschen bzw. europäischen Markt kommen, die oder deren Inhaltsstoffe bzw. Prozessschritte in Tierversuchen getestet wurden, die in der EU bzw. Deutschland nicht zulässig sind? 26. Welche Maßnahmen sind konkret vorgesehen, um die Prüfstrategien bei der Zulassung von Medikamenten, Chemikalien oder kosmetischer Mittel so abzugleichen , dass Tierversuche vermieden werden? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. In den allgemeinen Bestimmungen zur Regulierungszusammenarbeit (Artikel 21.4) sieht das Abkommen den Austausch von Informationen, Kompetenzen und Erfahrung im Bereich Tierschutz vor, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Durch das Abkommen werden die rechtlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Tierschutz für ein Inverkehrbringen von Medikamenten, Chemikalien oder kosmetischen Mitteln nicht geändert. Die europäischen Standards im Rahmen arzneimittelrechtlicher Zulassungen werden uneingeschränkt gewahrt. Das Abkommen trifft keine Regelungen zur Zulassung von Arzneimitteln und enthält deshalb auch keine gesonderten Maßnahmen zur Angleichung der arzneimittelrechtlichen Zulassungsanforderungen mit Blick auf die Vermeidung von Tierversuchen. Die Harmonisierung von Prüfmethoden und Prüfstrategien im Chemikalienbereich ist Gegenstand von vielfältigen Aktivitäten auf internationaler Ebene, an denen das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) – auch mit dem dort angesiedelten Deutschen Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) – und das Umweltbundesamt aktiv beteiligt sind. Hierzu gehört vor allem die Entwicklung von Prüf- und Bewertungsstrategien innerhalb des Chemikalienprogramms der OECD unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Darüber hinaus engagiert sich das BfR aktiv an der Weiterentwicklung und Implementierung neuer (tierversuchsfreier) Methoden bei der Bewertung von Chemikalien und Kosmetika. Kosmetische Mittel sind in der EU nicht zulassungspflichtig, ihre Sicherheit muss jedoch von der sogenannten verantwortlichen Person (meist Hersteller oder Importeur ) nachgewiesen werden. Im Hinblick auf Tierversuche im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln gelten in der Europäischen Union die Verbote gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetikverordnung ). Auch nach Abschluss eines Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada müssen kosmetische Mittel aus Kanada, wie aus anderen Ländern auch, die in die EU importiert und dort vermarktet werden sollen, der EU-Kosmetikverordnung , einschließlich der Regelungen zum Tierversuchsverbot, entsprechen . Die Europäische Kommission und die Europäische Partnerschaft für die Förderung von Alternativkonzepten zu Tierversuchen (EPAA) arbeiten nach eigener Aussage gemeinsam mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) und anderen internationalen Organisationen daran, global Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9891 harmonisierte Ergebnisse bei der Entwicklung und Etablierung von Alternativmethoden zu Tierversuchen zu erzielen. Darüber hinaus arbeiten das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für alternative Methoden zu Tierversuchen (EURL-ECVAM) und die jeweiligen Zentren in Japan, den USA, Südkorea, Kanada und Brasilien im Rahmen der Internationalen Zusammenarbeit bei alternativen Prüfmethoden (ICATM) gemeinsam an Validierungsverfahren, der Entwicklung internationaler Leitfäden und Leitlinien sowie an der weltweiten Verbreitung und Förderung alternativer Prüfmethoden (www.ec.europa.eu/ environment/chemicals/lab_animals/pdf/vivisection/de.pdf). In die Arbeiten ist auch das Deutsche Zentrum zum Schutz von Versuchstieren am Bundesinstitut für Risikobewertung involviert. 27. Wie genau ist sichergestellt, dass beim Handel mit Produkten und Substanzen die Daten der Sicherheitsbewertung gegenseitig anerkannt werden, so dass keine zusätzlichen Tierversuche durchgeführt werden müssen? Derzeit gibt es in CETA hierzu noch keine konkreten Vereinbarungen. Artikel 4.4 sieht aber für die Zukunft vor, dass eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig mit einer technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei hält, darum ersuchen kann, dass die andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. Voraussetzung hierfür ist, dass die technische Vorschrift vergleichbare Ziele und einen vergleichbaren Produktbezug aufweist. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Verfahren bei Vorschriften, die Tierversuche voraussetzen, leistet einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz. Die Bundesregierung wird daher dieser Fragestellung im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit nach Artikel 21 besondere Aufmerksamkeit schenken. 28. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich Handlungsbedarf, um in der Folge von CETA die Zusammenarbeit zwischen Kanada und der EU zur Vermeidung von Tierversuchen und zur Förderung tierversuchsfreier Verfahren zu verbessern? Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung konkret vorschlagen oder initiieren? Auf die Antworten zu den Fragen 25 und 26 sowie 27 wird hiermit verwiesen. 29. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich und wird es praktiziert, dass Tierversuche (auch von deutschen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen etc.) in Kanada in Auftrag gegeben werden für Produkte, die dann auf den europäischen Markt kommen? Wenn ja, in welchem Umfang, und welche Auswirkungen hat dies auf die Tierversuchsstatistik in Deutschland bzw. EU-weit? Grundsätzlich ist es zulässig, bei der Entwicklung von Produkten für den Markt der Europäischen Union Tierversuche in Drittländern in Auftrag zu geben. In welchem Umfang dies erfolgt, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Auf die Versuchstierstatistik in Deutschland haben solche Versuche keine Auswirkungen, weil die Meldepflicht nach der Versuchstiermeldeverordnung nur solche Tiere umfasst, die in Deutschland in Tierversuchen verwendet wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Wie haben sich Anzahl und Art der Tierversuche in den vergangenen Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum entwickelt , insbesondere mit gentechnisch veränderten Tieren? Im Hinblick auf Anzahl und Art der Tierversuche in Kanada oder dem NAFTA- Raum liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 31. In welchem Rahmen sind gentechnische Veränderungen an Tieren in Kanada bzw. im NAFTA-Raum nach Kenntnis der Bundesregierung zulässig? Das NAFTA-Abkommen trifft keine Regelungen zu gentechnisch veränderten Organismen. In Kanada unterliegt die Vermarktung von gentechnisch veränderten Tieren und von deren Produkten einem Zulassungsverfahren. Nach Auskunft des US-amerikanischen Landwirtschaftsministeriums (USDA) sind gentechnische Veränderungen an Tieren grundsätzlich zulässig und unterliegen keinen spezifischen Beschränkungen. Eine kommerzielle Verwertung von gentechnisch veränderten Tieren und ihren Produkten muss genehmigt werden. Informationen zu Mexiko liegen der Bundesregierung nicht vor. 32. Welche gentechnisch veränderten Tiere haben nach Kenntnis der Bundesregierung momentan in Kanada eine Zulassung, oder sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Prozess der Zulassung (bitte auflisten), und für welchen Zweck bestehen die Zulassungen oder sind beantragt (bitte jeweils angeben )? In Kanada wurden zwei Zulassungen gentechnisch veränderter Tiere erteilt. Es handelt sich um ein Schwein (Enviropig), zu dem die Forschungsarbeiten allerdings seit längerem eingestellt wurden, und einem Lachs („AquAdvantage salmon “). Nach Informationen der Deutschen Botschaft in Ottawa wurde zudem im Jahr 2016 vom kanadischen Gesundheitsministerium die Vermarktung des genetisch veränderten Lachses (AquAdvantage salmon) als Lebens- und Futtermittel zugelassen. Dieser gentechnisch veränderte Lachs wächst und erreicht schneller die Marktreife als konventionell produzierter Lachs. Weitere Zulassungen sowie Anträge auf Zulassung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 33. Sind Tierschutzaspekte nach Kenntnis der Bundesregierung Teil des Zulassungsverfahrens für gentechnisch veränderte Tiere, und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung dies unter ethischen Gesichtspunkten? Anders als in der EU werden in Kanada Tierwohlaspekte im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die Vermarktung von gentechnisch veränderten Tieren nicht speziell in die Zulassungsentscheidung einbezogen. Unabhängig vom Zulassungsverfahren sind bei jeglichem Umgang mit Tieren in der EU und in Kanada die jeweils geltenden Tierschutz-Vorgaben zu beachten. Hierzu gehört auch, dass Forscher in Kanada in bestimmten Fällen die Leitlinien des Canadian Council on Animal Care (CCAC) zu beachten haben (www.ccac.ca/en_/standards/ guidelines). Gemäß diesen Leitlinien sind bei der gentechnischen Veränderung von Tieren auch ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (/www.ccac.ca/ Documents/Standards/Guidelines/Transgenic_Animals.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9891 34. Ist es in Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung vorgeschrieben, auch die Tiere zu erfassen, die benötigt werden, um gentechnisch veränderte Tiere herzustellen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 35. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung gentechnisch veränderte Versuchstiere oder entsprechend verändertes Zuchtmaterial (wie Stammzellen, Sperma, Embryonen etc.) aus Kanada bzw. dem NAFTA-Raum nach Deutschland bzw. in die EU importiert, und wenn ja, in welchem Umfang, und welche weiteren Entwicklungen erwartet die Bundesregierung diesbezüglich ? Die Verwendung von gentechnisch verändertem Zuchtmaterial bzw. gentechnisch veränderten Tieren zu Forschungszwecken wäre als Freisetzung anzusehen, soweit die resultierenden Tiere außerhalb gentechnischer Anlagen gehalten würden , und bedürfte dann einer Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Soll das gentechnisch veränderte Zuchtmaterial bzw. sollen die gentechnisch veränderten Tiere zu kommerziellen Zwecken verwendet werden, wäre eine Inverkehrbringens-Zulassung auf EU- Ebene notwendig. Entsprechende Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht gestellt. Soweit solches Material zu Versuchszwecken im Labor eingesetzt wird, handelt es sich um eine gentechnische Arbeit. Für die Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung sind die Länder zuständig. Dasselbe gilt für die Genehmigung von Versuchen mit gentechnisch veränderten Tieren . 36. Hält die Bundesregierung es für möglich, dass man sich bei künftigen europäischen Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Tiere aufgrund der mit Kanada in CETA getroffenen Vereinbarungen zur Regulatorischen Kooperation im Bereich Biotechnologie verstärkt an kanadischen Regelungen in diesem Bereich orientiert (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet sie dies unter Verbraucher- und Tierschutzgesichtspunkten? Derzeit werden gentechnisch veränderte Tiere in der EU nur im geschlossenen System verwendet. Anträge auf Freisetzung oder Inverkehrbringen wurden bislang nicht gestellt. Das EU-Recht sieht für jedwede Nutzung gentechnisch veränderter Tiere ein strenges Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren vor. Diese Regelungen werden durch CETA nicht angetastet. Vielmehr sieht das Abkommen einen Dialog zwischen der EU und Kanada zu Themen der Biotechnologie vor. Im Rahmen dieses Austausches könnte beispielsweise geprüft werden, ob bestimmte Nachweise, die der Antragsteller im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens erbringen muss, in der EU und in Kanada vergleichbar sind. Ziel könnte z. B. sein, dass bestimmte erforderliche Studien mit Versuchstieren (z. B. Fütterungsstudien) für die jeweilige Zulassung nicht mit leicht abgewandelten Anforderungen in Kanada und in der EU, sondern nur einmal durchgeführt werden müssen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Anerkennung ergibt sich aus CETA jedoch nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Ist das Klonen von Tieren in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum nach Kenntnis der Bundesregierung erlaubt? a) Wenn ja, für welche Zwecke, und unter welchen Auflagen? b) Wenn ja, welche Regelungen gelten für das Inverkehrbringen von Klontieren und Produkten von deren Nachkommen? c) Welche Kennzeichnungsbestimmungen gelten für Produkte von Klontieren und der Nachkommen von Klontieren? Die Fragen 37 bis 37c werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu die Ergebnisse der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zu den Richtlinienvorschlägen zum Klonen von Nutztieren vor. Danach ist das Klonen in Kanada nicht gesetzlich verboten. Lebensmittel, die von Klontieren gewonnen werden, werden als neuartig betrachtet. Jegliche für die menschliche Ernährung bestimmte Produkte und Nebenprodukte von Tierklonen und deren Nachkommen müssen vor dem Inverkehrbringen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen und bedürfen einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen . Eine Kennzeichnung von geklonten Tieren und deren Zuchtmaterial ist nicht vorgeschrieben, findet aber in einigen Fällen auf freiwilliger Basis statt. Vor dem Import von geklonten Tieren und deren Zuchtmaterial sind die zuständigen Behörden in Kanada zu benachrichtigen. NAFTA trifft keine Regelungen zu Klonen. 38. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es durch CETA zu nicht-gekennzeichneten Importen von Produkten von Klontieren und deren Nachkommen kommen wird, und wenn nein, wie beurteilt sie dies unter Verbraucher - und Tierschutzgesichtspunkten? Erzeugnisse aus Drittländern müssen die Vorschriften der Europäischen Union einhalten. Dies gilt auch weiterhin unter CETA für Erzeugnisse aus Kanada, sofern dort nicht ausnahmsweise andere Regelungen getroffen wurden. Solche Ausnahmebestimmungen zu Klonen sind in CETA nicht enthalten, daher wird sich durch CETA keine Änderung zur derzeitigen Situation ergeben. 39. Werden in CETA nach Kenntnis der Bundesregierung Vereinbarungen zu Robben(produkten) getroffen (z. B. Zollsenkungen o. Ä.)? Wenn ja, welche und mit welchen Konsequenzen für den Tierschutz? 40. Liegen der Bundesregierung genaue Daten zum Import kanadischer Robbenerzeugnisse (Ausnahmen gem. Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850) vor, und welche Auswirkungen wird CETA nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Umfang dieser Importe haben? Liegen dazu genaue Prognosen vor? Die Fragen 39 und 40 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind der Handel und das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen grundsätzlich verboten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9891 Zu Robbenerzeugnissen zählen sämtliche verarbeitete oder unverarbeitete Erzeugnisse , die von Robben stammen (Felle und Häute, Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe, gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle sowie sonstige Erzeugnisse aus Pelzfellen). Bei den Ausnahmen vom Handels- und Einfuhrverbot ist zwischen Ausnahmen unter Vorlage einer von einer anerkannten Stelle des Herkunftslandes förmlich ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1850 für solche Robbenerzeugnisse, die aus einer Inuitjagd stammen, und Ausnahmen ohne eine Bescheinigung für solche Robbenerzeugnisse, die zum rein persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch bestimmt sind, zu unterscheiden . Amtlicherseits wurde bisher keine Ausnahme bei der Einfuhr von Robbenerzeugnissen aus Kanada bekannt. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sowie der Durchführungsverordnung 2015/1850 werden durch CETA nicht tangiert und gelten vollumfänglich fort. Insofern sind durch die Abschaffung des Zolls von 6,5 Prozent durch CETA keine Auswirkungen auf den Umfang des Imports von Robbenerzeugnissen zu erwarten. Wegen des nur sehr geringen Zolls und in Anbetracht des besonderen Marktes wird auch nicht damit gerechnet, dass mit Abschaffung des Zolls nun verstärkt die Ausnahmen vom Handels- und Einfuhrverbot in Anspruch genommen werden. 41. Liegen der Bundesregierung genaue Zahlen zum Umfang der staatlichen Subventionierung der Robbenjagd in Kanada vor? Sind Maßnahmen vorgesehen, um mit Inkrafttreten des CETA auch diese Subventionen abzubauen? Der Bundesregierung liegen keine genauen Zahlen zum Umfang der staatlichen Subventionierung der Robbenjagd in Kanada vor. Die kanadische Regierung hatte einen Plan für die Bewirtschaftung von Robben für die Jahre 2011 bis 2015 vorgelegt (www.dfo-mpo.gc.ca/fm-gp/seal-phoque/reports-rapports/mgtplanplanges 20112015/mgtplan-planges20112015-eng.htm). Ein neuerer Plan ist nicht veröffentlicht. 42. Ist aus Sicht der Bundesregierung ein erfolgreicher Angriff auf das europäische Robbenhandelsverbot ausgeschlossen, und wenn ja, durch welche Formulierungen in CETA? Artikel 1.5 legt fest, dass die Rechte der EU aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) weiterhin Bestand haben. Regelungen, die die Rechte nach Artikel XX GATT, auf den sich das bestehende Robbenhandelsverbot bezieht , einschränken, sind im CETA nicht enthalten. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass ein erneuter Angriff kein anderes Ergebnis, als die Klagen von Kanada und Norwegen gegen das europäische Robbenhandelsverbot vor der WTO, erbringen würde. 43. Welche Auswirkungen hat CETA nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Einfuhr von Pelzen, Häuten oder Fleisch aus dem sog. humanen Fallenfang (Ratsbeschluss 98/142/EG) in Kanada? CETA trifft zu dem in dem Ratsbeschluss genannten Übereinkommen keine Regelungen . Es bleibt daher unverändert in Kraft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 44. Wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Entwicklung sog. humaner Fangmethoden in Kanada unter dem Aspekt des Tierschutzes? Kanada, die Russische Föderation und die Europäische Gemeinschaft haben sich in ihrem Übereinkommen über internationale humane Fangnormen (engl. „Agreement on International Humane Trapping Standards“, kurz AIHTS) verpflichtet geeignete Verfahren für die Bescheinigung von Fallen, die den zuvor festgelegten Normen entsprechen, festzulegen, dafür zu sorgen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet angewandten Fangmethoden den Normen entsprechen, den Einsatz von Fallen zu verbieten, für die nicht bescheinigt wurde, dass sie den Normen entsprechen und von den Herstellern die Kennzeichnung der bescheinigten Fallen und Anweisungen für ihre Einstellung, sichere Bedienung und Wartung zu fordern. Laut Informationen der kanadischen Regierung ist ein System nach ISO-Standard zur Zertifizierung von Fallen gemäß AIHTS seit 2002 etabliert (www.ec.gc.ca/ international/default.asp?lang=En&n=ECB505F4-1). Das mit der Prüfung der Fallen im Rahmen von AIHTS befasste kanadische Pelzinstitut (engl. „Fur Institute of Canada“, kurz FIC) veröffentlicht unter www.fur.ca/certified-traps eine Liste der zertifizierten Fallen nach Typ und Zielspezies. Gemäß dieser FIC-Liste mit Stand vom 1. Mai 2016 ist für 7 der 19 AIHTS-relevanten Tierarten der Einsatz zertifizierter Töte-Fallen verpflichtend vorgeschrieben. Für drei weitere Spezies wird der Einsatz solcher Fallen ab Herbst 2018 als verpflichtend beschrieben. Fallen zur Bewegungseinschränkung müssen laut FIC-Liste bislang für eine der Spezies zertifiziert sein. Für sechs weitere Spezies existieren zertifizierte Fallen zur Bewegungseinschränkung, deren verpflichtender Einsatz noch nicht terminiert ist. Unter der vorgenannten Fundstelle ist auch ein Dokument mit bewährten Verfahrensweisen bei der Verwendung von Fallen abrufbar. Mit Blick auf den Tierschutz begrüßt die Bundesregierung die Erfolge Kanadas bei der Umsetzung des AIHTS. 45. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine (europäische) Parlamentsbeteiligung bei der Änderung von Annexen in CETA vorgesehen, und mit welcher Begründung sollen sowohl pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Seite 620 ‒ EU/CA/Anhang/de 124) als auch die Grundsätze und Leitlinien zur Durchführung eines Audits oder einer Überprüfung jeweils erst „zu einem späteren Zeitpunkt“ (Seite 624 EU/CA/Anhang/de 128) festgelegt werden? In Artikel 30.2 Absatz 2 Satz 2 CETA wird klargestellt, dass allfällige Beschlüsse des Gemischten Ausschusses von den Vertragsparteien „im Einklang mit ihren zum Inkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren “ zu billigen sind. Damit gilt ein Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien . Eine Parlamentsbeteiligung zur Änderung von Anhängen bestimmt sich nach den Vorgaben von Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 AEUV. bzw. nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Regeln der Mitgliedstaaten . Für den Bereich der Tierkrankheiten gibt es bereits seit 1999 ein Veterinärabkommen zwischen Kanada und der EU, das mit Anhang 5 integraler Teil des vorliegenden Vorschlags für das CETA-Abkommen geworden ist. Für den Bereich der Pflanzengesundheit gibt es bislang kein Abkommen. Kanada und Deutschland sind Vertragsstaaten im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen. Die mit CETA in der Praxis gemachten Erfahrungen werden zeigen, ob es in Zukunft Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9891 sinnvoll sein wird, den Veterinärvereinbarungen analoge Vereinbarungen auch für den Bereich der Pflanzengesundheit zu treffen. Der Anhang lässt diese Option grundsätzlich offen. Die Durchführung und der Umfang von Audits bestimmen sich nach dem Ermessen des Importlandes und internationalen Standards. Erfahrungen mit Drittländern zeigen, dass es sinnvoll sein kann, ggf. verbindliche Vereinbarungen zu Audits zu treffen. Auch in diesem Fall bleibt diese Option grundsätzlich offen. 46. Hält die Bundesregierung die Modalitäten von Audits für entscheidend, um Betrug o. Ä. in internationalen Lieferketten vorzubeugen, und wenn ja, hält sie die Zustimmung zu einem internationalen Vertrag, in dem diese noch offengelassen sind, für vertretbar? Zur Vorbeugung von Betrugsfällen in internationalen Lieferketten geeignete Instrumente sind insbesondere die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (Nämlichkeitskontrolle / Dokumentenprüfung), die Fälschungssicherheit der begleitenden Dokumente (Veterinärzertifikate), die Transparenz von Liefer- und Wertschöpfungsketten , eine geeignete Kontrollfrequenz, geschultes Kontrollpersonal sowie inner- und zwischenstaatliche behördliche Kommunikation und Kooperation. Die Bundesregierung betrachtet die Modalitäten von Audits als nicht entscheidend, um Betrug o. Ä. in internationalen Lieferketten vorzubeugen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode D eu ts ch er A uß en ha nd el m it K an ad a - N ah ru ng sm itt el ti er is ch en U rs pr un gs (M ill io ne n E ur o) A nl ag e 1 Q ue lle : S ta tis tis ch es B un de sa m t 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 (v ) 42 ,2 40 ,6 44 ,1 51 ,1 43 ,8 43 ,8 39 ,2 36 ,0 34 ,1 33 ,7 29 ,7 0, 2 1, 0 0, 8 0, 6 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 1 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 4, 2 3, 5 5, 1 7, 2 6, 8 5, 0 2, 7 2, 2 1, 8 1, 6 2, 2 2, 1 2, 2 2, 2 0, 7 0, 6 0, 5 1, 0 1, 0 0, 8 1, 2 1, 5 25 ,4 29 ,9 30 ,5 35 ,4 27 ,2 23 ,9 25 ,7 27 ,2 29 ,9 29 ,4 25 ,4 E in fu hr N ah ru ng sm itt el tie ris ch en U r sp ru ng si ns ge sa m t da ru nt er M ilc un h d M il ch er ze ug ni ss e da r. K äs e Fl ei sc h un d Fl ei sc hw ar en da R in d r. fle is ch Fi sc he ,K r eb un s- W ei d ch tie re -z, ub er ei tu ng en da vo n 2, 6 4, 4 3, 8 4, 4 3, 0 3, 5 2, 1 2, 1 4, 4 6, 3 3, 5 2, 9 1, 5 4, 3 6, 6 6, 3 1, 2 3, 6 1, 3 0, 6 1, 1 1, 6 4, 4 3, 9 2, 8 2, 3 1, 5 1, 0 0, 3 0, 9 0, 3 0, 3 0, 2 Sü ßw as se rf is ch e Zu u. be re itu ng en H er in ge un d Zu be re itu ng en A nd e Se e re fis ch e Zu u. be re itu ng en K re bs -u n d W e ic ht ie Fi re , sc hl eb er n 15 ,5 20 ,1 19 ,6 22 ,0 16 ,4 18 ,1 19 ,7 22 ,9 24 ,6 21 ,7 20 ,0 1, 2 1, 4 1, 8 1, 9 1, 3 1, 9 1, 7 1, 7 0, 3 0, 3 0, 9 1, 0 0, 5 0, 7 1, 5 1, 3 1, 5 0, 7 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 42 ,3 41 ,7 44 ,5 38 ,0 16 ,5 18 ,5 18 ,0 28 ,5 40 ,7 43 ,6 34 ,4 41 ,4 40 ,5 43 ,3 36 ,9 15 ,2 16 ,4 14 ,9 17 ,8 21 ,9 24 ,5 11 ,1 3, 9 4, 0 3, 6 3, 4 3, 6 3, 2 3, 2 3, 3 3, 4 3, 6 3, 2 0, 0 0, 1 0, 1 0, 1 0, 1 0, 1 0, 9 8, 6 15 ,3 16 ,0 17 ,8 0, 0 0, 1 0, 1 0, 1 0, 1 0, 1 0, 9 8, 6 14 ,4 14 ,5 16 ,9 0, 7 0, 8 0, 5 0, 6 0, 7 0, 8 0, 9 0, 7 1, 9 2, 1 4, 9 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig A us fu hr N ah ru ng sm itt el tie ris ch en U r sp ru ng si ns ge sa m t da ru nt er M ilc un h d M i lc he rz eu gn is se da r. K äs e Fl ei un sc h Fl d ei sc hw ar en da r. Sc h w ei ne fle is ch Fi sc he ,K r eb un s- W ei d ch tie re -z u , be re itu ng en da vo n 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 7 0, 7 3, 7 0, 5 0, 6 0, 4 0, 6 0, 5 0, 6 0, 4 0, 5 1, 0 0, 6 0, 5 0, 0 0, 0 0, 1 0, 0 0, 0 0, 1 0, 1 0, 0 0, 1 0, 5 0, 5 Sü ßw as se rf is ch e Zu u. be re itu ng en H er in ge un d Zu be re itu ng en A nd e Se e re fis ch e Zu u. be re itu ng en K re b un d s- W e ic ht ie re Fi sc h , le be rn 0, 1 0, 1 0, 0 0, 0 0, 1 0, 1 0, 4 0, 1 0, 2 0, 2 0, 1 0, 0 0, 1 0, 0 0, 1 0, 0 0, 1 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig - 0, 0 0, 1 0, 1 0, 2 0, 2 0, 3 0, 2 0, 3 0, 3 0, 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9891 D eu ts ch er A uß en ha nd el m it de n N A FT A -S ta at en - N ah ru ng sm itt el ti er is ch en U rs pr un gs (M ill io ne n E ur o) Q ue lle : S ta tis tis ch es B un de sa m t 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 (v ) 22 0, 2 22 3, 9 28 4, 6 29 5, 8 26 3, 6 30 0, 2 34 4, 5 37 8, 3 31 5, 2 34 2, 4 37 8, 4 4, 3 4, 5 6, 5 8, 7 8, 6 13 ,0 14 ,6 19 ,4 20 ,5 22 ,0 31 ,3 0, 7 0, 2 1, 3 1, 5 2, 2 1, 4 1, 4 0, 7 0, 5 1, 3 1, 1 9, 7 8, 5 10 ,0 14 ,9 13 ,3 33 ,7 60 ,9 73 ,7 68 ,2 59 ,9 67 ,1 2, 4 2, 6 3, 0 3, 8 6, 2 28 ,1 55 ,6 69 ,5 65 ,2 55 ,9 63 ,0 16 4, 6 17 9, 0 22 5, 6 22 7, 0 17 9, 6 18 7, 6 21 7, 2 22 0, 6 17 1, 6 19 7, 6 19 8, 4 E in fu hr N ah ru ng sm itt el tie ris ch en U r sp ru ng si n sg es am t da ru nt er M ilc un h d M i lc he rz eu gn is se da r. K äs e Fl ei sc h un d Fl ei sc hw ar en da r. R i nd fle is ch Fi sc he ,K r eb un s- d W ei ch tie re -z, ub er ei tu ng en da vo n 22 ,2 27 ,0 21 ,1 20 ,4 19 ,1 19 ,8 22 ,0 17 ,3 34 ,1 40 ,5 39 ,3 3, 0 1, 5 4, 3 6, 6 6, 4 1, 2 3, 6 1, 3 0, 6 1, 1 1, 6 10 9, 8 11 4, 2 15 9, 8 15 2, 6 11 7, 6 12 3, 3 14 5, 0 15 5, 5 90 ,5 11 2, 7 11 4, 0 Sü ßw as se rf is ch e Zu u. be re itu ng en H er in ge un d Zu be re itu ng en A nd er e Se ef is ch e u. Z ub er ei tu ng en K re bs -u n d W e ic ht ie Fi re , sc hl eb er n, K a vi ar 29 ,6 36 ,3 40 ,4 47 ,4 36 ,6 43 ,3 46 ,6 46 ,4 46 ,3 43 ,3 43 ,5 2, 7 3, 4 4, 1 4, 8 4, 1 5, 1 5, 2 5, 5 2, 6 3, 3 4, 3 16 ,4 12 ,5 20 ,8 26 ,3 27 ,6 32 ,0 28 ,3 37 ,9 38 ,4 41 ,6 56 ,4 10 2, 5 98 ,2 10 4, 1 85 ,0 57 ,2 69 ,0 97 ,9 16 3, 3 14 6, 1 17 0, 3 21 0, 7 89 ,0 81 ,9 89 ,2 71 ,7 42 ,2 51 ,7 77 ,0 13 3, 7 10 5, 6 11 1, 6 11 5, 2 28 ,2 23 ,8 22 ,8 19 ,4 16 ,3 19 ,4 19 ,0 17 ,8 22 ,5 35 ,9 46 ,1 4, 7 4, 9 3, 2 2, 7 2, 8 3, 4 5, 5 12 ,7 20 ,3 21 ,5 24 ,2 4, 6 4, 9 3, 1 2, 7 2, 7 3, 4 5, 4 12 ,6 19 ,3 19 ,8 22 ,9 4, 6 5, 2 4, 9 5, 3 6, 0 8, 2 8, 3 10 ,9 12 ,8 28 ,0 54 ,8 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig A us fu hr N ah ru ng sm itt el tie ris ch en U r sp ru ng si n sg es am t da ru nt er M ilc un h d M i lc he rz eu gn is se da r. K äs e Fl ei un sc h Fl d ei sc hw ar en da r. Sc h w ei ne fle is ch Fi sc he ,K r eb un s- W ei d ch tie re -z u , be re itu ng en da vo n 0, 7 0, 7 0, 6 0, 7 0, 7 1, 1 1, 1 1, 6 3, 7 20 ,0 45 ,9 2, 7 3, 7 3, 6 3, 8 4, 7 5, 2 5, 4 7, 5 5, 2 5, 1 6, 1 0, 3 0, 2 0, 2 0, 3 0, 2 0, 9 0, 3 0, 5 2, 4 1, 4 1, 0 Sü ßw as se rf is ch e Zu u. be re itu ng en H er in ge un d Zu be re itu ng en A nd e Se e re fis ch e Zu u. be re itu ng en K re bs -u nd W e ic ht ie Fi re , sc hl eb er n, K a vi ar 1, 0 0, 5 0, 5 0, 6 0, 4 1, 1 1, 6 1, 2 1, 5 1, 5 1, 8 0, 4 0, 6 0, 3 0, 5 0, 3 0, 3 0, 3 0, 2 0, 2 0, 2 0, 2 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig 0, 6 0, 9 0, 7 1, 1 1, 3 1, 4 1, 3 1, 9 2, 1 1, 9 3, 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode E U -A uß en ha nd el m it K an ad a - N ah ru ng sm itt el ti er is ch en U rs pr un gs (M ill io ne n E ur o) Q ue lle : E ur os ta t 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 (v ) 50 1, 0 54 6, 9 51 3, 0 45 7, 8 39 4, 1 42 1, 3 42 8, 5 43 9, 3 45 8, 7 49 7, 7 60 8, 6 24 ,9 29 ,6 26 ,6 23 ,8 15 ,5 8, 6 0, 2 0, 1 8, 0 5, 1 3, 5 21 ,9 21 ,5 21 ,3 19 ,7 14 ,4 6, 3 0, 1 0, 0 5, 5 4, 4 3, 4 73 ,9 10 1, 4 30 ,3 44 ,0 33 ,5 33 ,0 34 ,4 36 ,2 26 ,4 21 ,5 24 ,5 6, 6 6, 5 6, 0 4, 7 4, 3 4, 1 6, 5 6, 1 7, 3 6, 1 4, 1 36 3, 3 38 2, 3 41 5, 4 35 2, 9 30 9, 0 32 9, 0 34 0, 8 36 3, 8 37 6, 2 43 9, 5 54 4, 9 E in fu hr N ah ru ng sm itt el tie ris ch en U r sp ru ng si n sg es am t da ru nt er M ilc un h d M i lc he rz eu gn is se da r. K äs e Fl ei sc h un Fl d ei sc hw ar en da R in d r. fle is ch Fi sc he ,K r eb un s- d W ei ch tie re -z, ub er ei tu ng en da vo n 57 ,3 61 ,0 44 ,6 40 ,7 33 ,5 41 ,9 34 ,1 41 ,5 35 ,9 39 ,9 38 ,6 7, 0 4, 9 7, 4 10 ,1 9, 0 3, 7 6, 7 3, 2 3, 0 4, 4 7, 7 53 ,0 57 ,1 62 ,9 60 ,5 39 ,4 32 ,8 26 ,7 21 ,5 15 ,6 19 ,7 23 ,1 Sü ßw as se rf is ch e Zu u. be re itu ng en H er in ge un d Zu be re itu ng en A nd e Se e re fis ch e Zu u. be re itu ng en K re bs -u n d W e ic ht ie re , F is ch le be rn ,K a vi ar 24 6, 0 25 9, 3 30 0, 5 24 1, 7 22 7, 1 25 0, 6 27 3, 3 29 7, 5 32 1, 6 37 5, 6 47 5, 5 12 ,1 15 ,5 16 ,0 16 ,1 13 ,1 19 ,7 21 ,5 22 ,7 20 ,9 20 ,9 20 ,5 1, 6 1, 0 1, 0 2, 4 1, 8 2, 1 1, 5 0, 4 0, 4 0, 2 0, 3 19 6, 8 19 6, 1 19 6, 9 19 3, 8 16 2, 3 19 7, 2 20 8, 1 23 6, 4 25 2, 6 28 2, 7 30 2, 2 14 1, 4 14 5, 0 14 6, 7 14 4, 1 11 2, 8 13 2, 6 13 4, 4 14 1, 4 14 7, 6 15 1, 2 14 1, 7 93 ,3 10 1, 7 98 ,8 10 5, 3 96 ,3 11 0, 0 11 6, 5 11 9, 3 12 0, 8 12 0, 3 11 7, 8 29 ,0 21 ,8 17 ,9 20 ,4 14 ,3 22 ,3 26 ,6 41 ,8 49 ,2 67 ,3 88 ,8 25 ,4 19 ,8 17 ,2 19 ,6 12 ,9 17 ,1 22 ,2 32 ,8 38 ,9 55 ,1 70 ,7 21 ,6 24 ,0 26 ,3 25 ,6 27 ,4 28 ,7 28 ,2 37 ,0 40 ,5 48 ,7 53 ,2 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig A us fu hr N ah ru ng sm itt el tie ris ch en U r sp ru ng si n sg es am t da ru nt er M ilc u h nd M ilc he rz eu gn is se da r. K äs e Fl ei sc h un Fl d ei sc hw ar en da r. Sc hw ei ne fle is ch Fi sc he ,K r eb un s- W ei d ch tie re -z, ub er ei tu ng en da vo n 4, 9 4, 0 5, 1 4, 4 5, 6 9, 1 6, 2 9, 6 11 ,8 16 ,9 17 ,1 1, 4 1, 8 1, 0 1, 1 1, 0 1, 1 0, 9 1, 7 2, 5 1, 3 1, 8 13 ,2 15 ,6 16 ,2 18 ,6 16 ,8 16 ,1 17 ,2 22 ,5 23 ,5 26 ,9 30 ,1 Sü ßw as se rf is ch e Zu u. be re itu ng en H er in ge un d Zu be re itu ng en A nd e Se e re fis ch e Zu u. be re itu ng en K re bs -u nd W e ic ht ie Fi re , sc hl eb er n, K a vi ar 2, 0 2, 6 4, 0 1, 6 4, 0 2, 4 4, 0 3, 1 2, 8 3, 6 4, 1 0, 3 0, 4 0, 4 1, 1 1, 2 0, 9 0, 9 1, 3 1, 0 1, 3 1, 3 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig 0, 8 0, 6 0, 6 0, 5 0, 8 0, 9 1, 1 1, 2 1, 7 1, 4 4, 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9891 E U -A uß en ha nd el m it de n N A FT A -S ta at en - N ah ru ng sm itt el ti er is ch en U rs pr un gs (M ill io ne n E ur o) Q ue lle : E ur os ta t 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 (v ) 1. 51 4, 4 1. 62 7, 7 1. 67 0, 4 1. 68 5, 2 1. 38 9, 6 1. 61 1, 4 1. 83 3, 1 1. 82 3, 3 1. 73 4, 9 1. 93 0, 3 2. 23 5, 1 45 ,2 64 ,9 90 ,1 95 ,3 42 ,3 52 ,4 64 ,7 51 ,3 76 ,1 93 ,4 73 ,9 23 ,2 24 ,0 31 ,6 36 ,6 15 ,8 9, 0 5, 0 2, 1 8, 9 27 ,0 5, 7 23 5, 4 22 2, 5 10 0, 0 16 0, 6 12 1, 7 16 0, 4 20 3, 9 23 4, 8 22 9, 5 24 6, 5 29 0, 3 12 ,1 14 ,9 23 ,7 41 ,7 52 ,4 89 ,0 14 0, 3 16 4, 2 17 1, 1 18 8, 5 24 7, 3 1. 07 8, 4 1. 18 2, 1 1. 30 0, 7 1. 22 0, 9 1. 01 9, 4 1. 18 4, 2 1. 34 8, 9 1. 31 5, 8 1. 20 3, 1 1. 36 4, 6 1. 60 5, 8 E in fu hr N ah ru ng sm itt el ti er is ch en U rs pr un gs i n sg es am t da ru nt er M ilc un h d M i lc he rz eu gn is se da r. K äs e Fl ei sc h un Fl d ei sc hw ar en da r. R i nd fle is ch Fi sc he ,K re bs - u nd W ei ch tie re , - zu be re itu ng en da vo n 17 4, 0 20 3, 8 18 8, 5 17 7, 4 15 9, 0 20 4, 1 19 8, 8 18 2, 6 19 5, 2 21 2, 8 21 4, 5 7, 3 5, 0 7, 7 10 ,5 9, 1 4, 1 7, 7 4, 7 3, 2 4, 8 8, 1 41 4, 9 44 7, 2 52 6, 0 52 8, 6 36 5, 9 42 2, 8 48 3, 2 52 3, 6 41 9, 2 46 6, 4 54 6, 9 Sü ßw as se rf is ch e u. Z ub er ei tu ng en H er in ge un d Zu be re itu ng en A nd er e Se ef is ch e u. Z ub er ei tu ng en K re bs -u n d W e ic ht ie re , F is ch le be rn ,K a vi ar 48 2, 1 52 6, 1 57 8, 6 50 4, 4 48 5, 5 55 3, 3 65 9, 2 60 4, 8 58 5, 5 68 0, 5 83 6, 2 27 ,3 34 ,2 34 ,0 37 ,7 33 ,1 42 ,9 44 ,9 47 ,1 45 ,5 53 ,8 59 ,1 22 ,5 20 ,1 30 ,8 39 ,9 41 ,3 45 ,1 40 ,4 52 ,4 54 ,0 60 ,6 84 ,7 1. 62 0, 8 1. 54 6, 5 1. 64 1, 2 1. 61 7, 7 1. 45 9, 6 1. 68 7, 8 1. 94 7, 2 2. 11 7, 4 2. 17 0, 9 2. 49 9, 8 2. 94 1, 4 1. 04 8, 5 98 7, 2 1. 06 3, 8 1. 07 5, 4 87 5, 9 91 5, 7 1. 07 2, 4 1. 18 5, 5 1. 11 9, 9 1. 24 8, 4 1. 47 2, 2 66 3, 4 70 1, 5 75 3, 7 73 9, 1 65 8, 0 72 6, 7 78 6, 5 82 6, 3 86 8, 9 93 4, 4 1. 06 6, 3 31 6, 6 28 9, 2 28 4, 3 25 5, 3 23 9, 6 27 7, 8 29 7, 4 35 3, 0 38 4, 7 50 5, 2 60 0, 6 30 7, 2 28 1, 8 27 5, 7 24 5, 4 23 1, 7 25 4, 8 27 4, 0 31 8, 9 33 5, 3 42 4, 8 52 5, 6 19 8, 6 22 5, 7 24 9, 6 24 5, 2 29 8, 5 41 3, 2 49 1, 6 48 5, 5 54 6, 3 62 8, 3 65 3, 3 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig A us fu hr N ah ru ng sm itt el ti er is ch en U rs pr un gs i n sg es am t da ru nt er M ilc u h nd M ilc he rz eu gn is se da r. K äs e Fl ei sc h un Fl d ei sc hw ar en da r. Sc hw ei ne fle is ch Fi sc he ,K r eb un s- d W ei ch tie re -z, ub er ei tu ng en da vo n 44 ,9 68 ,6 91 ,8 91 ,9 16 3, 9 25 3, 0 30 7, 2 27 9, 0 32 6, 4 40 8, 9 40 4, 3 10 ,4 13 ,1 11 ,8 8, 3 8, 7 14 ,9 20 ,2 22 ,3 19 ,9 17 ,3 16 ,5 10 9, 5 10 9, 2 10 5, 0 11 3, 4 91 ,9 10 6, 0 11 7, 1 12 8, 3 13 4, 8 13 2, 9 14 4, 9 Sü ßw as se rf is ch e u. Z ub er ei tu ng en H er in ge un d Z ub er ei tu ng en A nd er e Se ef is ch e u. Z ub er ei tu ng en K re bs -u n d W e ic ht ie Fi re , sc hl eb er n, K a vi ar 33 ,8 34 ,8 41 ,0 31 ,6 34 ,1 39 ,3 47 ,2 55 ,9 65 ,2 69 ,1 87 ,6 5, 0 6, 5 4, 1 7, 3 5, 3 5, 9 8, 2 4, 1 4, 5 6, 8 7, 3 R in de rs pe rm a N at ür lic H he r on ig 3, 7 4, 1 4, 6 4, 6 4, 6 5, 8 6, 0 7, 5 9, 0 9, 4 15 ,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9891 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode D eu ts ch er A uß en ha nd el m it K an ad a - L eb en de T ie re (A nz ah l) A nl ag e 2 Q ue lle : S ta tis tis ch es B un de sa m t 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 (v ) 22 10 11 6 3 2 1 1 2 - - 70 54 48 42 17 4 11 5 6 2 3 3 - - - 1 - - - - - - - - - - - - 24 40 - - - - - - - - - 16 - - - - - - - - - - - - - - - 13 58 13 0 19 0 16 7 13 0 38 - - - 10 4 4 - - - - - - - - - - - - - 13 - - - - - - 14 96 23 6 28 9 17 39 20 - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - 15 - - - - 86 - - - - - - - - - - - - - 6 - - - - - - - - - 3 - - - - - - - - 15 6 50 3 53 8 71 34 7 1. 32 6 73 3 40 1. 69 9 26 0 22 7 15 4 14 3 13 5 86 16 2 13 1 10 3 11 3 94 14 5 12 7 9 8 8 4 5 12 - 8 1 - - - - - - - 12 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 19 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 36 10 0 61 30 55 22 55 42 52 48 23 - - - - 13 24 14 13 9 5 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 46 E in fu hr N ut zp fe rd e Zu ch tp fe rd e M au Es el , lti er e, -e se l Zu ch tri nd er A nd er e R in d er Fe rk el Zu ch ts ch w ei ne Zu ch ts ch af un d e -z ie g en H üh ne rk ük en (in 1. 00 0 ) A nd er e K ük en (i n 1. 00 0) Sc hl ac ht pf er de Sc hl ac ht rin de r Sc hl ac ht sc hw ei ne Sc hl ac ht sc h un af e -z ie g d en Sc hl ac ht ge flü ge l A nd er e Le b en d Ti er e e A us fu hr N ut zp fe rd e Zu ch tp fe rd e M au Es el , lti er e, -e se l Zu ch tri nd er A nd er e R in d er Fe rk el Zu ch ts ch w ei ne Zu ch ts ch af un d e -z ie g en H üh ne rk ük e (i n 1. 0 n 00 ) A nd er e K ük en (i n 1. 00 0) Sc hl ac ht pf er de Sc hl ac ht rin de r Sc hl ac ht sc hw ei ne Sc hl ac ht sc h un af e -z ie g d en Sc hl ac ht ge flü ge l A nd e Le re be nd Ti e er e 1 0 84 16 1 39 81 32 51 76 1 10 2 59 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9891 E U -H an de l m it K an ad a - L eb en de T ie re (A nz ah l) Q ue lle : E ur os ta t 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 (v ) 67 43 27 11 0 36 22 25 9 9 9 14 22 2 20 5 27 6 16 6 13 1 97 91 67 52 68 49 6 3 2 3 2 2 - - - - - 10 - 1 10 27 16 53 - - - - - - - - - - 26 - - - 8 1 - - - - - - - - - - 26 6 30 6 62 3 51 1 43 9 34 6 85 63 8 10 1 38 4 98 2 5 24 16 21 - - - - - 84 41 15 5 25 0 81 - 14 26 4 40 5 57 8 11 5 - 11 41 55 64 50 - 7 85 1 54 6 - - - - - - - - - - - 3 - - - - - - 15 - - 86 - - 6 10 - 32 7 - - - - - - - - - - 6 - - - - - - - - - 3 - - - - - 22 4 7. 98 6 3. 60 3 3. 60 9 1. 98 8 1. 42 2 1. 92 0 1. 56 3 48 7 2. 92 5 1. 96 8 - 17 2 1. 74 2 60 3 27 1 29 2 28 2 29 3 21 3 19 8 20 9 22 4 28 7 26 8 26 10 8 70 4. 85 8 28 63 38 52 30 25 43 8 6 11 10 4 60 1 3 6 0 - - - - - - - 0 - - - 8 - - - - - 12 - - 19 - 5 - - - 10 - - - - - - - 24 2 - 17 8 50 2 55 9 - - 25 50 - - - - - - - - 19 2 16 8 - 82 - - - 21 3 15 1 22 5 17 9 22 1 18 3 27 1 32 4 16 4 23 1 18 5 85 27 31 39 55 49 43 54 40 - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - 12 - - 20 39 3 - - - - - - - - - - - - - - - 8 - - - - - 46 E in fu hr N ut zp fe rd e Zu ch tp fe rd e Es el , M au lti er e, -e se l Zu ch tri nd er A nd er e R in d er Fe rk el Zu ch ts ch w ei ne Zu ch ts ch af un e -z i d eg en H üh ne rk ük en (in 1. 00 0 ) A nd e K ü re ke (i n 1. 0 n 00 ) Sc hl ac ht pf er de Sc hl ac ht rin de r Sc hl ac ht sc hw ei ne Sc hl ac ht sc h un af e -z ie g d en Sc hl ac ht ge flü ge l A nd er e Le be nd Ti e er e (e i ns ch l W. ild sc hw ei ne ) A us fu hr N ut zp fe rd e Zu ch tp fe rd e Es el , M au lti er e, -e se l Zu ch tri nd er A nd er e R in d er Fe rk el Zu ch ts ch w ei ne Zu ch ts ch af un d e -z ie g en H üh ne rk ük en (in 1. 00 0 ) A nd e K ü re ke (i n 1. 0 n 00 ) Sc hl ac ht pf er de Sc hl ac ht rin de r Sc hl ac ht sc hw ei ne Sc hl ac ht sc h un af e -z ie g d en Sc hl ac ht ge flü ge l A nd er e Le be nd Ti e er e (e i ns ch l W. ild sc hw ei ne ) 4. 75 7 - - 16 5 3. 46 7 1. 21 9 4. 44 5 - - 1 1. 05 7 4. 46 1 2. 36 3 2. 03 1 1. 68 4 2. 26 2 4. 49 0 5. 62 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333