Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9929 18. Wahlperiode 07.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9439 – Menschenrechtliche Lage in Serbien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden . Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ Serbien wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 49) zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig , alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. 1. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht insgesamt internationalen Standards . Ein allgemeines Diskriminierungsverbot ist in Serbiens Verfassung und in einem speziellen Antidiskriminierungsgesetz verankert. Serbien hat die wichtigsten internationalen Abkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert, darunter das Rahmenabkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten . Der Bundesregierung sind in Serbien weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer „Rasse“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 1a der Richtlinie 2011/95/EU bekannt . 2. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure, in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken) unverändert zu beobachten . Ebenso gibt es Fortschritte in bestimmten Bereichen, wie etwa eine höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, der Einsatz pädagogischer Assistenten und Mediatoren sowie die Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9929 In der im Norden der Republik Serbien gelegenen Provinz Wojwodina hat sich die Lage der Minderheiten weitgehend normalisiert, allerdings gibt es vereinzelte Berichte über verbale und auch physische Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten. Zur Situation der Roma-Minderheit wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen. Zur Situation der vorwiegend in der südwestserbischen Region Sandzak lebenden Volksgruppe der Bosniaken wird auf die Antwort zu Frage 59 verwiesen. 3. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz stärkt auch die Rechte nationaler Minderheiten. Zu den Aufgaben des 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach zu beobachtende Benachteiligungen ethnischer Minderheiten zentral gesteuert oder befördert würden. 4. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine diskriminierende Strafverfolgungs - oder Strafzumessungspraxis vor. 5. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 6. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane finden in Serbien nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Zur Situation der Roma-Minderheit wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen. 8. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die serbische Verfassung garantiert Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. In Serbien wenden staatliche Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer Religion an. 9. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Vereinzelt gibt es gegenüber religiösen Gruppen physische und verbale Angriffe sowie Vandalismus. Auch antisemitische Handlungen und die Verbreitung entsprechender Schriften sind vereinzelt zu beobachten. Die Föderation Jüdischer Gemeinden berichtet, dass extremistische und antisemitische Gruppen erstarken. Nichtregierungsorganisationen kritisieren, dass staatliche Behörden nur langsam oder unangemessen regieren, wenn religiöse Gruppen Vandalismus oder Angriffe melden. Der Ombudsmann berichtet in seinem Jahresbericht (Juni 2016) von insgesamt 16 Klagen wegen der Verletzung religiöser Rechte, was einem Anteil von 1,31 Prozent aller eingegangenen Klagen entspreche. 10. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die Verfassung Serbiens garantiert Religionsfreiheit und gebietet die konfessionelle Neutralität des Staates. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften “ unterscheidet allerdings sogenannte „traditionelle“ von „nicht-traditionellen “ Religionsgemeinschaften. Gegen diese Differenzierung gab es in den letzten Jahren mehrere Klagen vor dem Verfassungsgericht, die 2013 als unzulässig befunden wurden. Religiöse Minderheitengruppen berichten von Schwierigkeiten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9929 bei der Registrierung als „nicht-traditionelle“ Religionsgemeinschaft. Die fehlende Registrierung führe zu Problemen bei Alltagsgeschäften wie Eröffnung von Bankkonten, Immobilienverkauf oder Erwerb sowie Öffentlichmachung von (religiöser ) Kultur. 11. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 11 und 12 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 13. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 14. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 15. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 16. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 15 bis 21 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen, die entsprechend gelten. 22. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 23. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt , durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen gibt es häufig Fälle häuslicher Gewalt in Serbien, die sich gegen Frauen und Kinder richtet. Verlässliche Angaben zur Prävalenz liegen der Bundesregierung nicht vor. Die strafrechtliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9929 Verfolgung von Gewalt gegen Frauen gestaltet sich in der Praxis schwierig, da die Opfer häufig aus Angst vor Rache oder Stigmatisierung keine offiziellen Aussagen machen wollen. Ebenfalls sind nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen Kinder mitunter von Zwangsarbeit, Zwangsbettelei und Prostitution betroffen. Zu weiteren Personenkreisen, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen und nicht durch andere Fragen bereits erfasst sind, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche , administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die serbische Verfassung garantiert in Artikel 15 die Gleichheit der Geschlechter. Seit 2012 gibt es in Serbien eine Gleichstellungsbeauftragte. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung eine neue „Nationale Strategie für Geschlechtergleichberechtigung “ für den Zeitraum 2016 bis 2020. Ziel ist der Abbau von Geschlechterklischees sowie ein besserer Zugang für Frauen zu Wirtschaft und Politik. Ebenfalls im Februar führte Serbien den „EU Index für Geschlechtergerechtigkeit “ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (komplette Gleichheit) liegt Serbien bei 40,6. Serbien hat für Parlamentslisten eine Geschlechterquote von 30 Prozent gesetzlich verankert. Dennoch bleiben Frauen de facto in Wirtschaft und Politik noch immer deutlich unterrepräsentiert. Wenngleich Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verboten ist, erfahren Betroffene faktische Benachteiligungen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist schwierig. Barrierefreiheit ist häufig nicht gegeben. Das Bildungssystem ist auf Menschen mit Behinderungen nicht ausgerichtet. Zu weiteren Personenkreisen, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen und nicht durch andere Fragen bereits erfasst sind, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine diskriminierende Strafverfolgungs - oder Strafzumessungspraxis vor. 26. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 28. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 29. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In Serbien wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung an. 30. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9929 34. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 30 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung sind weder eine systematische Anwendung physischer oder psychischer Gewalt noch sonstige systematische Benachteiligungen gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bekannt. Jedoch ist Homophobie in der serbischen Gesellschaft weit verbreitet. Die einflussreiche serbisch-orthodoxe Kirche steht Homosexualität strikt ablehnend gegenüber . Auch in einigen serbischen Schulbüchern findet sich diese ablehnende Haltung wieder. Die Homophobie rechtsnationaler Gruppierungen führt mitunter zu Gewalt. So gibt es vereinzelt physische Angriffe auf homosexuelle Personen. Am 22. August 2016 wurde Boban Stojanovic angegriffen, der sich im Rahmen der Organisation der Belgrader Pride Parade engagiert. Gegen die bis dato unbekannten Täter wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die serbische Regierung ist im Allgemeinen verstärkt um eine Verbesserung der Schutzmöglichkeiten von LSBTI-Personen (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transpersonen und Intersexuelle) bemüht. So wird im Rahmen des EU-Annäherungsprozesses nunmehr auch das im Jahr 2009 erlassene Antidiskriminierungsgesetz auch in diese Richtung sorgfältiger implementiert. Zudem bildet seit Dezember 2012 die in diesem Kontext relevante Qualifikation einer Straftat als „Hassverbrechen “ nach Artikel 54a des serbischen Strafgesetzbuches einen strafmaßerhöhenden Faktor. Die im August 2016 neu gebildete Regierung umfasst erstmals auch ein offen homosexuelles Regierungsmitglied. 36. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 38. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 36 bis 38 werden zusammengefasst beantwortet. Die politische Opposition kann sich in Serbien frei betätigen. Wahlwerbung ist in den Medien auch für Parteien und Kandidaten der Opposition möglich. Die Medien sind aufgrund wirtschaftlichen Drucks nicht frei von politischer Beeinflussung und Selbstzensur. So erhält die Opposition im Vergleich zur Regierungspartei deutlich weniger Sendezeit und Platz in der Berichterstattung. 39. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 41. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure, in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 39 bis 42 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die serbischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Serbien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Serbien zu verbessern? In der Republik Serbien bestehen durch Verfassungsgarantien und die Institution der Ombudsperson ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9929 Mit der kürzlich erfolgten Eröffnung der Kapitel 23 und 24 im Rahmen des EU- Beitrittsprozesses zu den Themen „Justiz und Grundrechte“ sowie „Freiheit und Sicherheit“ wird eine Annäherung an die entsprechenden EU-Standards weiter vorangetrieben. Die serbische Regierung hat zu den jeweiligen Kapiteln Aktionspläne vorgelegt, die den Fokus auch auf Fortschritte im Bereich der menschenrechtlichen Situation im Land richten. Die Aktionspläne sehen hierbei einen umfassenden Reformansatz im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit, des Schutzes vor Diskriminierung , der Gleichstellung der Geschlechter und des Zugangs zu gerichtlichem Rechtsschutz vor. So soll etwa durch die Erweiterung der Befugnisse des serbischen Ombudsmanns eine bessere Durchsetzbarkeit von Menschenrechten in Serbien erreicht werden. Auch zur Verbesserung des Minderheitenschutzes strebt die serbische Regierung vor allem eine verbesserte Implementierung der bereits existierenden rechtlichen Garantien an. Ein Schwerpunkt ist hier der Schutz und die Gleichstellung von Angehörigen der Roma-Gemeinschaft. 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Serbien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Serbien zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit (EZ) leistet in ihren entwicklungspolitischen Schwerpunkten „Demokratie, Zivilgesellschaft und öffentliche Verwaltung (Verwaltungs- und Rechtsreform)“, „Umweltpolitik und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (umweltfreundliche Infrastruktur)“ sowie „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigungsförderung“ wichtige Arbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Serbien. Im Rahmen der bilateralen EZ hat die deutsche Bundesregierung seit dem demokratischen Umbruch im Jahr 2000 mehr als 1,6 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Im Schwerpunktbereich ,,Demokratie, Zivilgesellschaft und öffentliche Verwaltung “ unterstützt die Bundesregierung insbesondere den Aufbau von Kapazitäten, Beratung und ,,Know-how“-Transfer, die Verbesserung von öffentlicher Verwaltung und Rechtstaatlichkeit. Hierzu führt die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) Projekte zur Reform der öffentlichen Verwaltung und der Finanzen sowie zur Beratung bei der Rechtsreform durch. Als „lead partner“ zweier EU-Twinning-Partnerschaften unterstützt Deutschland Serbien bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und bei der Verbesserung der Haftbedingungen in serbischen Gefängnissen. Über ein regionales, von der GIZ durchgeführtes Projekt wird die „Soziale Eingliederung von Betroffenen von Menschenhandel“ unterstützt. Das Recht auf Wasser- und Sanitärversorgung wird durch die deutsche Entwicklungszusammenarbeit über die KfW-finanzierten Projekte in den Bereichen „Urbane Infrastruktur und Umwelt – Wasser, Abwasser“ realisiert. Darüber hinaus wird die soziale Infrastruktur insbesondere in den Bereichen Abfälle und Biodiversität sowie Energie-Effizienz im Schwerpunktbereich „Umweltpolitik und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ gestärkt. Die Bundesregierung unterstützt die Roma-Minderheit in Serbien, beispielsweise durch den Ausbau von Tageszentren für Straßenkinder sowie durch Projekte zur Verbesserung der humanitären Situation in informellen Siedlungen Belgrads. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Um eine nachhaltige Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung zu erreichen, unterstützt die Bundesregierung darüber hinaus die Umsetzung der schwerpunktübergreifenden „Deutsch-Serbischen Initiative für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung“. Im Schwerpunktbereich „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ werden vor allem Elemente der dualen Berufsausbildung umgesetzt, die Jugendarbeitslosigkeit bekämpft und die Privatwirtschaftsförderung, insbesondere in ländlichen Regionen, auf Kleinst- und Kleinbetriebe ausgerichtet, um auch dem besonderen Stadt- Land-Entwicklungsgefälle Rechnung zu tragen. Der Aufbau und die Stärkung der serbischen Wirtschaftskammer ist ein weiteres, zentrales Thema in der Umsetzung . Zur Fluchtursachenbekämpfung in Serbien setzt die Bundesregierung auf unmittelbar wirksame Projekte für benachteiligte Gruppen (darunter Roma und ländliche Bevölkerung) und engagiert sich in der Migrationspolitikberatung und Migrationsberatung. Referenzrahmen der Programme und Projekte der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sind das Konzept „Menschenrechte in der Entwicklungspolitik“ und der „Leitfaden zur Berücksichtigung von menschenrechtlichen Standards und Prinzipien, einschließlich Gender, bei der Erstellung von Programmvorschlägen der deutschen staatlichen technischen und finanziellen Zusammenarbeit“. Eine Fortführung des bisherigen Engagements ist beabsichtigt. 45. Ist der Bundesregierung die Situation der nicht registrierten Roma in Serbien, die auch als „unsichtbare Roma“ bezeichnet werden (www.sarajewo. diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/03/Menschenrechte/03-projekte/3-4-Roma__ Integration__2013.html.), bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Die Problematik der nicht-registrierten Roma ist der Bundesregierung bekannt. Die serbische Regierung unternimmt Anstrengungen, um den Status dieser Gruppe zu verbessern. a) Wie viele Menschen befinden sich nach Einschätzung der Bundesregierung in dieser Situation? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist die Anzahl der Menschen ohne Ausweise oder andere Identitätsdokumente von 6,8 Prozent im Jahr 2010 zurückgegangen auf 3,9 Prozent im Jahr 2015. b) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive ? Die serbische Regierung ist darum bemüht, Angehörigen der Roma-Gemeinschaft den Zugang zum Meldewesen zu erleichtern. Im serbischen Meldegesetz von 2011 finden sich entsprechende Bestimmungen. Zudem wurde 2012 die Möglichkeit geschaffen, unter vereinfachten Bedingungen eine nachträgliche Eintragung in das Personenstandsregister zu ermöglichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9929 c) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung serbische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die serbische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Nach Kenntnis der Bundesregierung unterscheidet die serbische Gesetzgebung mit Blick auf den Besitz oder Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit nicht zwischen Angehörigen der Roma und der übrigen Bevölkerung. d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die auf staatliche Übergriffe gegen Roma hindeuten. Jedoch kommt es vereinzelt zu nicht-staatlichen Übergriffen auf Roma oder ihre Unterkünfte. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die serbische Polizei oder andere Behörden nicht willens oder in der Lage wären, Schutz vor diesen Übergriffen zu bieten und Hilfe zu leisten. Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei aa) akutem Behandlungsbedarf und bb) chronischen Leiden? Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems in qualitativer Hinsicht die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Die medizinische Versorgung ist in Serbien für zahlreiche Personengruppen – etwa für Minderjährige, Personen die über 65 Jahre alt sind oder gemeldete Arbeitslose – kostenfrei, sofern diese Personen registriert sind. Darüber hinaus werden registrierte Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit nach der serbischen Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes kostenfrei behandelt, wenn sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Serbien haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ärztliche Schweigepflicht in diesem Kontext nicht eingehalten würde. f) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. g) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Rechtliche Zugangsbeschränkungen existieren für Angehörige der Roma-Gemeinschaft nicht. Teils leben Roma integriert in serbischen Städten und Dörfern, etwa im südserbischen Vranje, teils stellt ihnen der serbische Staat Sozialwohnungen zur Verfügung. Außerdem leben in Serbien geschätzt 80 000 Roma in informellen Siedlungen. Serbien will diese Siedlungen legalisieren – dies sieht der Aktionsplan zum Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen vor. Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? Derzeit gibt es nach Angaben des VN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) knapp 600 informelle Siedlungen mit je mehr als 100 Einwohner(inne)n. Davon gelten 44 Prozent als Slums und lediglich elf als „regulär entwickelt“. Circa 30 Prozent dieser informellen Siedlungen haben keinen Wasseranschluss, etwa 33 Prozent sind nicht an das öffentliche Stromnetz und 40 Prozent nicht an das Abwassersystem angeschlossen. Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. i) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? j) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Die Fragen 45i und 45j werden gemeinsam beantwortet. Roma-Kinder unterliegen der Schulpflicht. Sie sind in Serbiens Schulen jedoch laut UNICEF unterrepräsentiert. Während 99 Prozent aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Angehörigen der Roma-Gemeinschaft weniger als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9929 85 Prozent. Zudem schließen lediglich 65 Prozent aller Kinder die Grundschule ab. Zugleich besuchen 89 Prozent aller Heranwachsenden eine weiterführende Schule. Unter den Heranwachsenden der Roma-Minderheit sind es lediglich 22 Prozent. Benachteiligt sind vor allem Roma-Mädchen, von denen nur 15 Prozent eine weiterführende Schule besuchen. Überdurchschnittlich viele Roma- Kinder besuchen laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) Sonderschulen . 21 Prozent der Kinder, die Sonderschulen besuchten, seien Roma. Außerdem haben sehr wenige Roma in Serbien einen Hochschulabschluss. Nach der Volkszählung von 2011 haben 16 Prozent der serbischen Bürger einen Hochschulabschluss . Bei den Roma sind es lediglich 0,4 Prozent, was 0,01 Prozent der Gesamtbevölkerung entspricht. k) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Laut einer UNICEF-Studie von 2007 lag die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen der Roma-Minderheit bei den 15 bis 24-Jährigen bei 90 Prozent im Vergleich zu 97 Prozent bei der Gesamtbevölkerung. Bei den 25 bis 34-Jährigen lag sie bei 95 Prozent (Gesamtbevölkerung: 99 Prozent). Bei den über 45-Jährigen lag sie bei 77 Prozent (Gesamtbevölkerung: 98 Prozent). l) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Angehörige der Roma-Gemeinschaft haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Um dem entgegenzuwirken, wurde mit der „Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ geregelt, dass Angehörige der Roma im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine persönliche Erklärung über ihre Angehörigkeit zur Roma-Minderheit und über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben. 46. Ist der Bundesregierung die Situation der weiterhin in Serbien lebenden Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive ? Die Situation der Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien ist der Bundesregierung bekannt. Zu Menschenrechtsverletzungen gegen diese Gruppe liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. a) Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Serbien, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen sind? Derzeit leben in Serbien noch etwa 45 000 Personen, die aufgrund der Kriege im ehemaligen Jugoslawien geflohen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates gehörenden Gegend geflohen sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ende des jeweiligen Krieges aus Serbien in ihre Herkunftsgegend zurückgekehrt, die nicht oder nicht mehr Teil des serbischen Staatsgebiets ist (bitte nach Jahren und Staaten aufschlüsseln)? Infolge der Jugoslawien-Kriege waren laut Zensus aus dem Jahr 1996 537 937 Menschen auf der Flucht. Diese Zahl sank bis 2001 auf rund 377 000 Menschen. In Serbien zählten Anfang 2005 das serbische Flüchtlingskommissariat und das VN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR insgesamt 141 685 Geflüchtete , von denen 104 246 einen Flüchtlingsstatus erhielten. Nach den Angaben von 2005 kehrten etwa 69 500 Geflüchtete ins heutige Kroatien zurück, etwa 79 000 kehrten nach Bosnien und Herzegowina und andere einstige jugoslawische Provinzen zurück. Detailliertere Daten zu Rückkehrbewegungen liegen der Bundesregierung nicht vor. c) Wie viele Menschen im Sinne der Frage 46 haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung die serbische Staatsangehörigkeit? Flüchtlinge aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken konnten seit dem 5. Oktober 2000 problemlos die serbisch-montenegrinische und können seit dem 9. Oktober 2007 ebenso problemlos die serbische Staatsangehörigkeit erwerben. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse vor. d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. e) Wie viele Binnenvertriebene leben innerhalb von Serbien immer noch an einem anderen Ort als vor Beginn der Kriege, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation? Laut serbischem Flüchtlingskommissariat leben in Serbien derzeit etwa 204 000 Personen, die im Zuge des Kosovo-Konflikts oder danach von Kosovo auf das Gebiet des heutigen Serbiens geflohen sind. Sie können aufgrund der Tatsache , dass Kosovo inzwischen von der Bundesregierung als Staat anerkannt ist, nicht mehr als Binnenvertriebene bezeichnet werden. Der Bundesregierung sind keine systematischen Benachteiligungen dieses Personenkreises bekannt. Sofern diese Personen der Roma-Minderheit angehören, ist ihre Situation mit der der übrigen Roma vergleichbar. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen. f) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen für diesen Personenkreis keine rechtlichen Beschränkungen beim Zugang zum Meldewesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9929 g) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei aa) akutem Behandlungsbedarf und bb) chronischen Leiden? Der betroffene Personenkreis hat laut serbischem Flüchtlingskommissariat in gleicher Weise Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem in Serbien wie die übrige Gesamtbevölkerung. Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien und vertriebene Personen werden nach der serbischen Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes kostenfrei behandelt, sofern sie registriert sind. Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht in diesem Kontext vor. i) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. j) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode k) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Es gibt nach Kenntnis der Bundesregierung keine rechtlichen Beschränkungen für Flüchtlinge und Vertriebene in dieser Hinsicht. Nach den Angaben des serbischen Flüchtlingskommissariats wurden in Serbien bis Ende 2014 15 453 Wohnungen für 45 000 Flüchtlinge gebaut. Laut Serbiens Ombudsmann haben Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien aber dennoch teils Schwierigkeiten , geeigneten Wohnraum zu finden. Konkretere Daten hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? Laut serbischem Flüchtlingskommissariat leben noch 312 Flüchtlinge aus Bosnien und Kroatien und 940 Flüchtlinge aus Kosovo in vom Staat finanzierten kollektiven Zentren. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine belastbaren Daten vor. l) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und unterliegen der Schulpflicht. m) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. n) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. o) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9929 47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der deutschen Minderheit in Serbien? Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (im Jahr 2001) sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (im Jahr 2006) des Europarats ratifiziert. Serbiens Verfassung enthält in Artikel 14 und 75 bis 81 ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten . Das am 7. März 2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die deutsche Minderheit ist als eine von 20 ethnischen Minderheiten in einem „Nationalen Minderheitenrat“ als Interessenvertretung organisiert. Aufgabe der Räte ist es unter anderem mit Hilfe staatlicher finanzieller Unterstützung Kultur, Bildung, Sprache und Informationen in der Minderheitensprache zu fördern. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Menschenrechtsverletzungen, die sich speziell gegen die etwa 4 000 Angehörigen der deutschen Minderheit in Serbien richteten. Allgemein gibt es einzelne Beschwerden über benachteiligende Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der verschiedenen nationalen Minderheiten in Serbien. 48. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Serbien stattgefunden und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst ? Am 10. Oktober 2010 fand erstmals unter massivem Polizeiaufgebot zum Schutz der Teilnehmer eine „Pride Parade“ in Belgrad statt. Trotz Polizeischutzes kam es zu gewalttätigen Übergriffen auf die Demonstranten. In den folgenden Jahren (2011 bis 2013) wurde die Parade in Belgrad unter Verweis auf die Bedrohungslage durch ultranationalistische Gruppierungen nicht genehmigt. In den Jahren 2014, 2015 und 2016 fand die Parade – abermals unter starkem Polizeischutz – wieder statt. Neben dem Großereignis „Pride Parade“ lässt sich beobachten, dass in den letzten Jahren regelmäßig mit steigender Tendenz kleinere Seminare, Lesungen oder Workshops von LSBTI-Organisationen veranstaltet werden. Statistiken zu diesen kleineren Veranstaltungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 49. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 30 bis 35 verwiesen. a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor. LSBTI-Aktivisten sprechen von etwa 15 Angriffen jährlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor. 50. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Serbien öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? Es gibt mehrere Medien, die LSBTI-Themen ansprechen. Darunter fallen ein Printmagazin, ein Radiosender sowie mehrere Internetportale, die sich auf LSBTI-Themen spezialisiert haben. 51. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder dazu bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Maßnahmen vor. 52. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Maßnahmen vor. In Teilen der serbischen Presse finden sich mitunter negative Berichte über die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen aus dem Ausland, denen Einflussnahme in die serbische Innenpolitik vorgeworfen wird. 53. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei a) akutem Behandlungsbedarf und b) chronischen Leiden? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die serbische Bevölkerung unabhängig von sexueller Orientierung gleichen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung. aa) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Es gelten die allgemeinen Reglungen, die auch auf die Gesamtbevölkerung Anwendung finden. bb) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht in diesem Kontext vor. cc) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9929 54. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der unabhängige journalistische Verband Serbiens (NUNS) führt eine Datenbasis über Angriffe auf Journalisten seit 2008. Die Datenbasis unterscheidet zwischen physischen Angriffen, Eigentumsverletzungen, Nötigungen und verbalen Drohungen . Laut NUNS gab es im Jahr 2011 insgesamt 73 unter diese Kategorien fallende Angriffe auf Journalisten. In den Folgejahren wurden 31 Angriffe im Jahr 2012, 23 Angriffe im Jahr 2013, 36 Angriffe im Jahr 2014, 57 Angriffe im Jahr 2015 und bis dato 37 Angriffe im Jahr 2016 registriert. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen es hierbei zu Strafverfahren und Verurteilungen gekommen ist. 55. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Serbien beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation ? Die serbische Verfassung und weitere Gesetzgebung garantieren Meinungs- und Medienfreiheit. Direkte Zensurmaßnahmen und sonstige staatliche Maßnahmen zur Beschränkung der Medienfreiheit in Serbien sind der Bundesregierung nicht bekannt. Der EU-Länderbericht von November 2015 verweist darauf, dass die Bedingungen für die volle Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit in Serbien noch nicht gegeben sind. Ein erhebliches Problem bleibt die wirtschaftliche Abhängigkeit der Medien vom Anzeigengeschäft. Die Vergabe von Anzeigenaufträgen erfolgt zu einem großen Teil durch staats- oder regierungsnahe Betriebe oder PR-Pools. Auch gibt es trotz reformierter Gesetzgebung weiter Mängel in der Transparenz der Eignerstrukturen von Medienunternehmen. Diese Faktoren begrenzen faktisch die Unabhängigkeit sowie Kontrollfunktion der Medien und führen zu Selbstzensur. Ein umfängliches Verständnis von Medien als „Vierter Gewalt“ fehlt in Serbien bisher. Dies zeigte auch die im Juli 2016 von der Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei) organisierte Ausstellung „Unzensierte Lügen “. Diese zeigt in einer Belgrader Galerie 2 523 Medienbeiträge, die sich kritisch mit der Arbeit des Premierministers auseinander setzen. 56. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9929 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 57. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Es wird auf den bei der Antwort auf die Fragen 30 bis 35 erläuterten Angriff auf Boban Stojanovic verwiesen. Weitere Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt . 58. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Gelegentlich wird der Vorwurf erhoben, dass Vertreter der Opposition in höherem Maße von Korruptionsermittlungen betroffen seien. So verhaftete die serbische Polizei 2015 im Rahmen von zwei großen polizeilichen Aktionen (Operation „Schneidemesser“ und Operation „Scanner“) öffentlichkeitswirksam 140 Personen wegen des Verdachts der Korruption und der Finanzkriminalität. Von der Aktion waren größtenteils Vertreter der Oppositionspartei, aber auch Politiker einer kleineren Regierungspartei betroffen. Die 140 Verhaftungen führten letztlich zu drei Strafverfahren. 59. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Muslimen in Serbien? Musliminnen und Muslime gehören in Serbien vor allem den ethnischen Bosniaken an. Die Lage dieser Volksgruppe, die vor allem in der südwestserbischen Region Sandzak lebt, entwickelt sich bezüglich der Rechtslage und der politischen Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen von Bosniaken gibt es nicht. In Serbiens Parlament sitzen Vertreter einer „spezifisch bosniakischen “ Partei (Partei der Demokratischen Aktion des Sandzak – SDA). 60. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 2015 – V. M. u. a. ./. Belgien (Az. 60125/11, http://hudoc. echr.coe.int/eng#{"appno":["60125/11"]}), wonach ,,der Gerichtshof über mehrere Berichte verfügt, die darauf hinweisen, dass serbische Roma in Serbien Diskriminierung erfahren, dass sie dort unter beklagenswerten Umständen leben und dass sie keinen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, Unterbringung oder Bildung haben ...[,] nach Auffassung des Gerichtshofs diese Informationen im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor den belgischen Asylbehörden, Diskriminierung und schlechte Behandlung in Serbien erfahren zu haben, ... sowie mit den Schutzbedürftigkeitsfaktoren , die den Beschwerdeführern eigen sind, da sie ein junges, schwerbehindertes Mädchen und Kleinkinder, darunter ein Säugling, haben, [zu sehen sind] ... [und] diese Gesichtspunkt e in der Zusammenschau für den Gerichtshof ausreichend sind, um die Beschwerdegründe betreffend die Risiken im Falle einer Rückkehr nach Serbien für vertretbar zu erachten“ (Rn. 191; Übersetzung durch die Fragesteller)? Die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte , an die der Fall am 14. Dezember 2015 verwiesen wurde, bleibt abzuwarten . Die Bundesregierung wird dann prüfen, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus dieser Entscheidung gegebenenfalls zu ziehen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333