Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9931 18. Wahlperiode 07.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9715 – Internationale verdeckte Ermittlungen der Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auch die Bundespolizei darf zukünftig verdeckte Ermittler führen (Bundestagsdrucksache 18/8917). In der Diskussion um den Gesetzentwurf begründete der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, Dieter Romann, den Bedarf nach gefahrenabwehrenden gesetzlichen Befugnissen zum Einsatz verdeckter Ermittler mit dem Phänomen der „illegalen Migration“ (Stellungnahme Dieter Romann vom 21. Juni 2016). Dem Bundespolizeipräsidenten zufolge hat seine Behörde bereits in größerem Umfang von der Führung von Vertrauenspersonen Gebrauch gemacht. Einsätze erfolgten demnach anläßlich „wiederholter Schiffsschleusungen von der Türkei (Mersin) nach Italien“. Durch die verdeckt gewonnenen Erkenntnisse wurden drei voll besetzte Schiffe aufgebracht und beschlagnahmt , 1 100 Personen dadurch an der vergleichsweise sicheren Überfahrt in die Europäische Union gehindert. Auch der deutsche Auslandsgeheimdienst ist mit der Aufklärung von internationaler „Schleusungskriminalität“ befasst. Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), Gerhard Schindler, warnte vor einem „internationalen Schleppernetzwerk“, das demzufolge „über die Türkei bis nach Griechenland, Italien und Frankreich reicht“ (ZEIT ONLINE vom 4. November 2015). Es ist unklar, woher diese Informationen stammen. Möglich wäre die mittlerweile umstrukturierte „Hauptstelle für Befragungswesen“ des BND, deren Mitarbeiter Flüchtlinge und Asylbewerber befragten und ihre Zugehörigkeit zum Geheimdienst dabei verschwiegen (Bundestagsdrucksache 12/3326). Viele der grenzüberschreitenden Maßnahmen gegen „Schleusernetzwerke“ werden von der EU-Polizeiagentur Europol koordiniert. Zuletzt führten die unter Leitung der italienischen Polizei, Europols und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) durchgeführte Razzien am 6. September 2016 zu 16 Verhafteten. Europol hilft auch bei Ermittlungen gegen mutmaßliche „Schleuser“ im Ausland. Internationale gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Ermittler der Bundespolizei könnten auch über neue Einrichtungen auf Ebene der Europäischen Union erfolgen (Bundestagsdrucksachen 18/8669, 18/6859). Die Bundespolizei arbeitet mit dem bei Europol im Februar 2016 gestarteten „Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung“ (EMSC) zusammen. Auch an dem eng Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9931 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mit dem EMSC kooperierenden und ebenfalls zu Europol gehörenden „Joint Operational Office against Human Smuggling Networks“ (JOO) in Wien ist die Bundespolizei beteiligt. Ebenfalls zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von „Schleusungskriminalität“ wurde das Deutsch-österreichische „Polizeikooperationszentrum “ in Passau eingerichtet, zu dem die Bundespolizei und die bayerische Polizei Verbindungsbeamte entsenden. Die Verbesserung der grenzüberschreitenden verdeckten Observation wird auf Ebene der Europäischen Union in der „Cross-Border Surveillance Working Group“ (Bundestagsdrucksache 17/5133), im Rahmen des „International Specialist Law Enforcement“ und mit der „Europol Platform for Experts“ entwickelt (Bundestagsdrucksachen 18/7698, 18/7466). Bislang arbeitet dort aus Deutschland das Bundeskriminalamt (BKA) am grenzüberschreitenden Einsatz von Peilsendern oder anderen Überwachungsmaßnahmen mit. Die Bundespolizei könnte sich in diesen Arbeitsgruppen ebenfalls zu technischen Fragen verdeckter Ermittlungen austauschen . Das BKA und das Zollkriminalamt sind außerdem Mitglied einer weltweiten sowie einer europäischen Arbeitsgruppe zu verdeckten Ermittlungen (siehe „International im Verborgenen agierende Polizeinetzwerke“ in der Zeitschrift Bürgerrechte & Polizei/Cilip 101-102). Treffen der International Working Group on Police Undercover Activities (IWG) und European Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) befassen sich unter anderem mit der „regelmäßige [n] Darstellung der aktuellen nationalen Situation“ sowie der „Erörterung von Aspekten der internationalen Zusammenarbeit anhand von Fallbeispielen“. Denkbar ist, dass auch die Bundespolizei zukünftig an den Arbeitsgruppen teilnimmt oder sich dort durch das BKA und das Zollkriminalamt vertreten lässt. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Schleusungskriminalität ist eine Form der Organisierten Kriminalität. Schleuserorganisationen nutzen bewusst die Notlage von Personen in ihren Heimatländern aus reinem Profitstreben und zur Gewinnmaximierung aus und führen Schleusungshandlungen unter menschenverachtenden Bedingungen durch. Im Gegensatz zu den Darstellungen der Antragsteller handelt es sich bei den Schiffsschleusungen von der Türkei nach Italien nicht um eine vergleichsweise „sichere Überfahrt“ in die Europäische Union. Vielmehr wurde durch das Aufbringen und die Beschlagnahme von drei Frachtschiffen die Einschleusung von Ausländern unter lebens- und gesundheitsgefährdenden Umständen verhindert. Ausgangspunkt dieser Ermittlungen waren die Feststellungen von drei zur Schleusung zweckentfremdeten Frachtschiffen. Die ursprünglich zur Verschrottung vorgesehenen Schiffe waren Ende 2014 mit insgesamt 1 766 Migranten an Bord von ihren Besatzungen zum Teil mittels Autopilot auf Kurs Italien gesetzt und anschließend im Stich gelassen worden. In einem besonders perfiden Fall war der Autopilot des Schiffes auf das italienische Festland programmiert worden und die Besatzung anschließend von der Brücke gegangen. Die Erkenntnisse aus den Ermittlungen zeigen deutlich, dass Schleuser keinerlei Rücksicht auf Gesundheit und Leben der Geschleusten nehmen. 1. In welchen Fällen ist das Bundeskriminalamt (BKA) für „Schleusungsverfahren “ in Deutschland zuständig, und wie wird diese Zuständigkeit von der Bundespolizei abgegrenzt? Die originäre Ermittlungszuständigkeit bei der Bekämpfung der Schleusungskriminalität liegt bei der Bundespolizei. Das Bundeskriminalamt (BKA) besitzt hier grundsätzlich keine Zuständigkeit. Lediglich im Rahmen der sogenannten Auftragszuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9931 und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) kann es Ermittlungen führen. 2. Welche Abteilungen der Bundespolizei sind für Schleusungsverfahren zuständig , und wie viele dieser Verfahren werden in den einzelnen Abteilungen jeweils geführt? Die Bundespolizei führt Schleusungsverfahren in der Abteilung Kriminalitätsbekämpfung des Bundespolizeipräsidiums sowie innerhalb der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen durch. Eine statistische Erhebung der tatsächlich geführten Schleusungsverfahren ist nicht möglich. Dies insbesondere deshalb, weil strafprozessuale Ermittlungen in vielen Schleusungssachverhalten auch auf Grund anderer Feststellungen eingeleitet werden müssen, ohne das hierbei Schleuser festgenommen werden. Unbeschadet dessen wurden im Jahr 2015 bundesweit 3 370 Schleuser und im ersten Halbjahr 2016 bundesweit 542 Schleuser festgestellt. In allen Fällen wurden strafprozessuale Ermittlungen eingeleitet und geführt. 3. Ab wann will die Bundespolizei über die Möglichkeit zum Einsatz verdeckter Ermittler verfügen, bzw. inwieweit wird dies bis zum Aufbau eigener Kapazitäten in Amtshilfe durch andere Behörden übernommen? Die Bundespolizei schafft derzeit die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Einsatz von verdeckten Ermittlern. Der Zeitpunkt, ab dem die Bundespolizei verdeckte Ermittler einsetzt, ist noch nicht konkret absehbar. Bis zum Vorhandensein eigener Fähigkeiten der Bundespolizei erfolgt der Einsatz im Wege der Amtshilfe durch das BKA. a) Inwiefern soll der Einsatz verdeckter Ermittler auf das Phänomen der „illegalen Migration“ beschränkt sein, bzw. gegen welche weitere Kriminalitätsbereiche könnte dieser erfolgen? Dieses Instrument ist nicht nur auf das Phänomen der „illegalen Migration“ beschränkt . Es kann und wird auch in anderen Deliktsbereichen der sonderpolizeilichen Aufgaben der Bundespolizei und der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen , insbesondere der Deliktsschwere, zum Einsatz gelangen. b) Was ist damit gemeint, wenn der Bundespolizeipräsident „Initiativermittlungen “ ankündigt, und inwiefern erfolgen diese bereits im Bereich der „illegalen Migration“? Initiativermittlungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen zur Begründung eines Anfangsverdachts und Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens . Sie finden ihre Grundlage in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren , Anlage E, Ziffer 6. Initiativermittlungen sind insbesondere bei der Bekämpfung der Schleusungskriminalität erforderlich. Im Übrigen hat der Präsident des Bundespolizeipräsidiums keine Initiativermittlungen angekündigt, sondern lediglich ein entsprechendes Erfordernis dargestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9931 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Mittels welcher herausragenden Beispiele kann die Bundesregierung die Aussage des Bundespolizeipräsidenten belegen, durch „Schleuser“ würden Zeugen und Opfer regelmäßig „mit Gewalt eingeschüchtert oder zu Falschaussagen genötigt“? In mehreren Ermittlungsverfahren der Bundespolizei wurden Geschleuste bzw. deren Angehörige Opfer von psychischer bzw. physischer Gewalt. Beispielhaft werden drei Ermittlungserkenntnisse aus dem Jahr 2015 wie folgt dargestellt: Ein in der Türkei ansässiger Schleuserring ging arbeitsteilig, konspirativ und unter Androhung und Ausführung von Gewalt vor. Die Gewalt äußerte sich in Form von psychischen Einflüssen bis hin zur körperlichen Gewalt/Folter, wie beispielsweise Schläge, Tritte oder Entstellungen durch Verbrennungen, um so hinterlegte Schleusergelder bei den Verwandten der Geschleusten freizupressen . Mehreren Geschleusten in Frankreich und Griechenland wurde durch die Schleuserorganisation gedroht, wenn sie Angaben gegenüber der Polizei machen würden, hätten die noch in Syrien lebenden Verwandten Repressalien zu befürchten. Die handelnden Schleusungsfahrer waren in Teilen mit Messer und Schusswaffen bewaffnet. Die Geschleusten wurden massiv bedroht, bei einer Festnahme den Schleuser nicht zu belasten. Die weiblichen Geschleusten wurden während ihrer Aufenthalte in den Safe Houses vergewaltigt, wenn die Schleusergelder nicht gezahlt wurden. Ein Schleuserorganisator drohte den Geschleusten, der Schleuserfahrer habe eine Waffe und werde sie erschießen, sollten sie nicht sofort, noch während der Schleusungsfahrt, den ausstehenden Schleuserlohn bezahlen. Der Schleuserorganisator handelte im Ausland, die bedrohten Geschleusten befanden sich in Deutschland. 5. Welche Ermittlungskommissionen hat die Bundespolizei bereits im Bereich der „illegalen Migration“ eingerichtet, und welche weiteren Behörden gehören diesen jeweils an? Die Bundespolizei hat behördenintern im Januar 2015 die Ermittlungskommission (EK) „WAVE“ und im Februar 2016 die EK „AEGEAN SEA“ eingerichtet. Gegenstand der Ermittlungen in der EK „WAVE“ sind Schleusungen mit Frachtschiffen von der Türkei nach Italien und bei der EK „AEGEAN SEA“ handelt es ich um Schleusungen mit Todesfolge von der Türkei nach Griechenland. Behördenübergreifend arbeitet die Bundespolizei mit verschiedenen Polizeien der Länder und mit der Bundeszollverwaltung derzeit in acht Gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG) wie folgt zusammen: Gemeinsame Ermittlungsgruppe Schleuser (GES) – Berlin: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Berlin und dem Landeskriminalamt Berlin. GES – Sachsen-Anhalt: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Pirna und dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt GEG „BOHEMIA“: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Pirna und der Polizeidirektion Leipzig sowie der Stadtverwaltung Leipzig. GES – Niedersachsen: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Hannover und dem Landeskriminalamt Niedersachsen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9931 GEG „Meter III“: Temporär eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin und dem Zollfahndungsamt Essen. GES – Mecklenburg-Vorpommern: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern und dem Hauptzollamt Stralsund. Auswertestelle Schleusungskriminalität, Menschenhandel, illegale Beschäftigung – Schleswig-Holstein: Dauerhaft eingerichtete Auswertestelle zwischen der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt und dem Landeskriminalamt Schleswig-Holstein. GES – Baden-Württemberg: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Stuttgart und dem Landeskriminalamt Baden -Württemberg. 6. Seit wann und in welchem zahlenmäßigen Umfang hat die Bundespolizei von der Führung von Vertrauenspersonen Gebrauch gemacht? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Diese Informationen werden deshalb als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (BVerfGE 124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlamentes unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen. Die Antwort enthält zum Teil Einzelheiten, deren uneingeschränkte Veröffentlichung Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Einsatzintensität und -taktik der Bundespolizei zulassen und für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein könnten. Die Veröffentlichung der Informationen würde zu einer Offenlegung von Informationen in einem äußerst sensiblen Bereich führen und die staatlichen Aufgaben beeinträchtigen. Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht , die entsprechenden Informationen zu erhalten. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen. 7. Inwiefern werden Vertrauenspersonen der Bundespolizei auch grenzüberschreitend eingesetzt, und welche rechtlichen Bestimmungen sind dafür maßgeblich? Vertrauenspersonen der Bundespolizei wurden bisher grenzüberschreitend nicht eingesetzt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9931 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche der vom Bundespolizeipräsidenten geschilderten Einsätze von Vertrauenspersonen erfolgten unter Führung der Bundespolizei, und welche wurden von ausländischen Behörden verantwortet? Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums hat lediglich den Einsatz von Vertrauenspersonen im Rahmen der EK „WAVE“ geschildert. Dieser Einsatz erfolgte unter Führung der Bundespolizei. a) In welchem Umfang setzen Bundesbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit türkischen Behörden Vertrauenspersonen ein, und in welchen dieser Einsätze operierten türkische Vertrauenspersonen in Deutschland? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. b) Über welche Meldewege werden Einsätze von Vertrauenspersonen türkischer Behörden in Deutschland angekündigt? Der Einsatz von Vertrauenspersonen ausländischer Dienststellen zu strafprozessualen Zwecken in Deutschland richtet sich nach den Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und den dort vorgesehenen Geschäftswegen . 9. Inwiefern wurden die von der Bundespolizei angeworbenen Vertrauenspersonen unter Geflüchteten rekrutiert, und inwiefern waren andere Bundesbehörden dabei behilflich? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 10. Wie viele „bevorstehende Schiffsschleusungen“ wurden durch den Einsatz der Vertrauenspersonen verhindert? Im Zuge der Ermittlungen der EK „WAVE“ konnten drei Großschleusungen mit Frachtschiffen verhindert werden. Hierbei waren die Informationen von Vertrauenspersonen ausschlaggebend. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen . a) Welche türkischen Sicherheitsbehörden haben hierfür die verdeckt durch Vertrauenspersonen der Bundespolizei erlangten Informationen über welchen Kanal der internationalen Rechtshilfe erhalten? Die türkischen Behörden haben keine unmittelbaren Informationen erhalten, die durch Vertrauenspersonen der Bundespolizei erlangt wurden. b) In welchen Fällen haben ausländische Vertrauenspersonen oder verdeckte Ermittler nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit in Deutschland Straftaten begangen, und welche dieser Fälle wurden vor Gericht gebracht? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9931 11. Welche größeren Durchsuchungen oder Verhaftungen hat die Bundespolizei im Rahmen gemeinsamer grenzüberschreitender Ermittlungen mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder der Türkei durchgeführt, und an welchen dieser Maßnahmen war die Polizeiagentur Europol beteiligt? Im Jahr 2016 kam es im Rahmen gemeinsamer grenzüberschreitender Ermittlungen der Bundespolizei mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder der Türkei zu Einsatzmaßnahmen gegen international agierende Schleuserorganisationen wie folgt: Am 20. Januar 2016 wurden im Rahmen der EK „WAVE“ des Bundespolizeipräsidiums strafprozessuale Maßnahmen in Deutschland und der Türkei durchgeführt . Europol war in diesem Verfahren nicht beteiligt. Am 27. April 2016 wurden in einem Ermittlungsverfahren der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung München in Deutschland und am 6. September 2016 in einem Parallelverfahren der italienischen Polizei in Italien strafprozessuale Maßnahmen durchgeführt. In diesem Verfahren war Europol koordinierend tätig. Am 8. Juni 2016 wurden in einem Ermittlungsverfahren der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Bexbach strafprozessuale Maßnahmen in Deutschland und in der Türkei durchgeführt. In diesem Verfahren ist Europol koordinierend tätig. Am 5. Juli 2016 wurden in einem europaweit geführten Ermittlungsverfahren der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Köln strafprozessuale Maßnahmen in Deutschland durchgeführt. In diesem Verfahren ist Europol koordinierend tätig. Am 30. August 2016 wurden in einem Ermittlungsverfahren der Bundespolizeiinspektion Passau strafprozessuale Maßnahmen in Ungarn durchgeführt. In diesem Verfahren hat Europol im Bereich von Analysen unterstützt. 12. Auf welche Weise ist der BND mit der Aufklärung von „Schleusungskriminalität “ befasst? Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat die Aufgabe, illegale Migrationsbewegungen mit Ziel Richtung Schengenraum und insbesondere Deutschland aufzuklären . Dies umfasst auch die Aktivitäten, Strukturen und Modi Operandi der illegalen Schleusernetzwerke. Dafür nutzt der BND die ihm gesetzlich zugewiesenen Mittel. Über die Ergebnisse unterrichtet der BND die Bundesregierung. 13. Inwiefern bedient sich der BND bei den verwendeten Informationen aus der mittlerweile umstrukturierten „Hauptstelle für Befragungswesen“ (HBW) des BND bzw. der Organisationseinheiten innerhalb des Beschaffungswesens , die die Aufgaben der HBW übernommen haben? 14. Inwieweit werden im Beschaffungswesen des BND weiterhin die Methoden der aufgelösten HBW, wie sie in Kleinen Anfragen (Bundestagsdrucksache 12/3326) und in Befragungen des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode (NSA-Untersuchungsausschuss, 64. Sitzung) offenbar wurden , angewandt (Befragung unter Legende, Beisein der Vertreter öffentlicher Stellen von Drittstaaten etc.)? Die Fragen 13 und 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9931 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Befragung von Flüchtlingen dient ausnahmslos und stets der Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Die Befragung hält sich damit im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) und unterliegt keiner örtlichen Beschränkung. Eine weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methoden der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Die unbefugte Kenntnisnahme von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben. Eine Veröffentlichung kann daher für die Interessen der Bundesregierung Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden deshalb als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 15. An welchen Gemeinsamen Ermittlungsgruppen (JIT) auf Ebene der Europäischen Union waren das BKA und die Bundespolizei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 beteiligt (http://statewatch.org/news/2016/jul/europol-policycycle -illegal-immigration-report-09931-16.pdf)? Die Bundespolizei war im genannten Zeitraum an vier Joint Operation Teams (JIT) wie folgt beteiligt: Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle: Vertragspartner waren die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, der Crown Prosecution Service (Großbritannien), die Staatsanwaltschaft Gent (Belgien) und die Staatsanwaltschaft Prag (Tschechische Republik). Gegenstand der Ermittlungen war die gewerbs- und bandenmäßige Einschleusung von Ausländern. Bundespolizeiinspektion Rosenheim: Vertragspartner waren die Staatsanwaltschaft Traunstein, die Staatsanwaltschaft Viborg (Dänemark) und die Staatsanwaltschaft Stockholm (Schweden). Gegenstand der Ermittlungen war die gewerbs - und bandenmäßige Einschleusung von Ausländern. Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Hamburg: Vertragspartner waren die Staatsanwaltschaft Kiel und die Generalstaatsanwaltschaft Litauen. Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht des schweren Bandendiebstahls . Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle: Vertragspartner waren die Generalstaatsanwaltschaft Dresden und die Staatsanwaltschaft Prag (Tschechische Republik). Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht der Urkundenfälschung sowie die gewerbs- und bandenmäßige Einschleusung von Ausländern. Das BKA hat im Bereich der Schleusungskriminalität im benannten Zeitraum kein JIT geführt. In von anderen Behörden geführten JIT nahm das BKA lediglich die Zentralstellenfunktion wahr. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Von einer Veröffentlichung auf der Bundestagsdrucksache wird abgesehen. Berechtigte haben die Möglichkeit, in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages Einsicht in die Antwort zu nehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9931 a) Inwiefern könnten gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Ermittler der Bundespolizei auch über das bei Europol im Februar 2016 gestartete „Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung “ (EMSC) erfolgen bzw. dort koordiniert werden? b) Inwiefern könnten gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Ermittler der Bundespolizei auch über das mit dem EMSC kooperierenden und ebenfalls zu Europol gehörende Internationale Ermittlungsbüro gegen Schlepperei (JOO) in Wien erfolgen bzw. dort koordiniert werden? c) Inwiefern könnten gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Ermittler der Bundespolizei auch über das deutsch-österreichische „Polizeikooperationszentrum “ in Passau erfolgen bzw. dort koordiniert werden? Die Fragen 15a bis 15c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im „Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung“, im „Joint Operational Office against Human Smuggling Networks“ sowie im deutsch-österreichischen Polizeikooperationszentrum könnten keine gemeinsamen Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Ermittler der Bundespolizei erfolgen bzw. koordiniert werden. In den genannten Einrichtungen werden nur bi- oder multilaterale Einsatzmaßnahmen koordiniert. Gemeinsame Ermittlungen in den genannten Einrichtungen finden nicht statt. 16. Inwiefern plant die Bundespolizei die Verbesserung ihrer Fähigkeiten zur grenzüberschreitenden verdeckten Observation, und inwiefern ist hierfür die Mitarbeit in der „Cross-Border Surveillance Working Group“, der Gruppe „International Specialist Law Enforcement“ oder mit der „Europol Platform for Experts“ geplant? Generell und zu jeder Zeit sieht die Bundespolizei die Verbesserung ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten vor, insofern auch im Bereich von Observationen. Eine Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Gremien ist hiervon nicht berührt. 17. Inwiefern tauscht sich die Bundespolizei schon jetzt mit dem BKA oder dem Zollkriminalamt über die Arbeit und die Ergebnisse der genannten EU-Arbeitsgruppen aus, bzw. welche Planungen existieren hierzu? Weder die Bundespolizei und das BKA, noch das Zollkriminalamt (ZKA) sind an den Arbeitsgruppen „Corss-Border Surveillance Working Group“, „International Specialist Law Enforcement“ im Bereich Schleusungskriminalität beteiligt. Insofern erfolgt hierzu auch kein Austausch. Eine Teilnahme ist seitens der o. a. Behörden derzeitig nicht geplant. Bei der „Europol Platform for Experts“ handelt es sich um geschlossene Nutzergruppen für den Austausch strategischer Informationen zwischen Mitarbeitern der europäischen Polizeibehörden in unterschiedlichen Themengebieten. Ein Behördenaustausch zu den Inhalten dieser geschlossenen Gruppe wird nicht durchgeführt und ist auch nicht vorgesehen. 18. Inwiefern plant die Bundespolizei eine Mitarbeit in der IWG oder der ECG? Eine Teilnahme der Bundespolizei ist nicht geplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9931 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Inwiefern tauscht sich die Bundespolizei schon jetzt mit dem BKA oder dem Zollkriminalamt über die Arbeit und die Ergebnisse der IWG und ECG aus, bzw. welche Planungen existieren hierzu (Bundestagsdrucksachen 17/9844, 17/5736)? Das ZKA und das BKA sind Mitglieder der genannten internationalen Gremien und unterrichten die Bundespolizei regelmäßig und anlassbezogen über behördenübergreifende relevante Ergebnisse dieser Gremien. b) Inwiefern wurden die Erfahrungen aus den Fällen aufgeflogener verdeckter Ermittlerinnen des Hamburger Landeskriminalamtes (Tarnnamen „Iris Schneider“, „Maria Block“, „Astrid Schütt“) nach Kenntnis der Bundesregierung in der ECG oder der IWG thematisiert, bzw. inwiefern ist dies beabsichtigt (vgl. taz.de vom 18. Mai 2016)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 19. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die IWG oder die ECG technische Infrastruktur der Polizeiagentur Europol nutzen? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. 20. Inwiefern ist nach der Änderung des „Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ auch geplant , dass die Bundespolizei die Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter in Deutschland beaufsichtigt bzw. als Kontaktstelle für die Anmeldung solcher Einsätze fungiert? Es ist geplant, dass auch durch die Bundespolizei die in der Handlungsanweisung zur „Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter“ aufgeführten Standards erfüllt werden. Als Zentral- und Kontaktstelle fungiert das BKA. a) Inwiefern wurde die Handlungsanleitung zur „Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter“ nunmehr auch der Bundespolizei zugänglich gemacht (Bundestagsdrucksache 18/3754)? Die Handlungsanleitung liegt der Bundespolizei vor. b) Im Rahmen welcher Zusammenarbeitsformen tauscht sich die Bundespolizei über taktische oder rechtliche Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes verdeckter Ermittler mit Behörden der Türkei aus? Die Bundespolizei tauscht sich mit der Türkei über taktische und rechtliche Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes verdeckter Ermittler nicht aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9931 21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wie viele Internetauftritte von „Schleusern“ durch die „Meldestelle für Internetinhalte“ bei Europol festgestellt und bei den Providern zur Entfernung gemeldet wurden? a) Wo werden die zur Entfernung gemeldeten Inhalte oder Accounts bei Europol gespeichert? b) Von welcher Stelle wurden die Nutzerdaten ermittelt, und inwiefern haben Bundesbehörden hieran mitgearbeitet? Die Fragen 21, 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9764 vom 26. September 2016 wird verwiesen. 22. Inwiefern war die „Meldestelle“ auch in operative Ermittlungen im Bereich „illegaler Migration“ unter Koordination von Europol eingebunden, an denen das BKA oder die Bundespolizei beteiligt war? Auf die Antwort der Bundesregierung zu der Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9764 vom 26. September 2016 wird verwiesen. 23. In welchem Umfang hat die Bundespolizei bereits Mittel zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung („Staats-Trojaner“) eingesetzt? Seit geraumer Zeit und aktuell hat die Bundespolizei keine Mittel zur Quellen- Telekommunikationsüberwachung eingesetzt. In der Vergangenheit hat sie lediglich in einem Fall im Jahr 2008 Quellen-Telekommunikationsüberwachung durchgeführt. Das Verfahren wurde in Amtshilfe vom Landeskriminalamt Bayern unterstützt. 24. Wie erklärt die Bundespolizei die Verdoppelung der Nutzung von Stillen SMS bei der Bundespolizei im ersten Halbjahr 2016 (Bundestagsdrucksache 18/9366), und inwiefern steht dies im Zusammenhang mit der Verfolgung internationaler „Schleusungskriminalität“? Die Anzahl der gesendeten Stillen SMS ist abhängig von Art und Umfang der im Erhebungszeitraum durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Zunahme der Nutzung von Stillen SMS im ersten Halbjahr 2016 ist in einem Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls zum Nachteil der Deutschen Bahn begründet. Die polizeilichen Ermittlungen dazu wurden im März 2016 abgeschlossen . Die Verdoppelung der Anzahl der versendeten Stillen SMS steht nicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der internationalen Schleusungskriminalität . 25. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der Europol-Datei „Checkpoint“ als Verdächtigte oder Kontaktpersonen gespeichert ? Nach Angaben von Europol hat der Auswerteschwerpunkt „Checkpoint“ in der ersten Jahreshälfte 2016 mehr als 6 000 Beiträge erhalten. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vor, wie viele Personen als Verdächtige oder Kontaktpersonen in dem bei Europol geführten Auswerteschwerpunkt gespeichert sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9931 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Was ist der Bundesregierung über Zeitpunkt und Teilnehmende (auch Agenturen oder private Dienstleister) an diesjährigen polizeilichen „Gemeinsamen Aktionstagen“ („Joint Action Days“, JAD, „Large Scale Joint Action Days“, LSJAD) der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bekannt, und welche Fluggesellschaften haben im Jahr 2016 bereits abgehaltenen oder geplanten „Gemeinsamen Aktionstagen“ teilgenommen (bitte dazu die jeweiligen JADs zuordnen)? Der Bundesregierung sind im Sinne der Fragestellung folgende Aktivitäten bekannt : Joint Action Day (JAD) zur Bekämpfung der Ausnutzung der Arbeitskraft vom 28. Mai bis 5. Juni 2016. Es waren 21 Staaten beteiligt. Global Airport Action Day am 15. und 16. Juni 2016 unter Beteiligung u. a. von Strafverfolgungsbehörden aus 43 Staaten, Zahlungskartenausgebern sowie dem Zusammenschluss verschiedener Fluggesellschaften zur Betrugsprävention . JAD „Sirocco II“ zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität auf der sogenannten Balkanroute am 20. und 21. Juni 2016. Es beteiligten sich elf Staaten sowie Europol und Interpol. Weitere Maßnahmen, wie z. B. ein Large Scale Joint Action Day befinden sich derzeit in der Planungsphase und sollen als deliktübergreifende Aktionstage mit dem Fokus auf Schleusungs- und Menschenhandelsaktivitäten im Zusammenhang mit Identitätsbetrug sowie in den Deliktsfeldern Drogen, Waffen und Zahlungskartenkriminalität durchgeführt werden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333