Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9934 18. Wahlperiode 11.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Annalena Baerbock, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9749 – Politische Konsequenzen aus der Insolvenz und dem Verkauf des Agrarkonzerns KTG Agrar SE Die Aufteilung des insolventen Unternehmens KTG Agrar SE und der überstürzte Verkauf von großen Teilen des Unternehmens an die Gustav Zech Stiftung sowie die Übernahme von Teilen des Unternehmens am Standort Quesitz durch die aptus 1113 GmbH (http://boerse.ard.de/aktien/ktg-verkauf-mitfragezeichen 100.html) sorgte vergangene Woche für Aufsehen. Laut eines Berichts der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ wurde die aptus 1113 GmbH am 26. Juli, drei Wochen nach dem Insolvenzantrag der KTG Agrar SE, ins Leben gerufen. Laut Presseangaben hat die aptus 1113 GmbH die gleiche Firmenadresse, wie die zur KTG-Gruppe gehörende Agrardienste Lützen GmbH. Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) hat angesichts der ihr obliegenden Privatisierung von bundeseigenen Flächen eine große Verantwortung hinsichtlich bodenpolitischer und agrarstrukturpolitischer Ziele. Sie hat in der Vergangenheit große Flächen an die KTG-Gruppe verpachtet und verkauft . Der Verkauf von Anteilen an landwirtschaftlichen Unternehmen unterliegt bislang keiner bundeseinheitlichen Prüfung und Genehmigungspflicht hinsichtlich der agrarstrukturellen Folgen. 1. Welche politischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Insolvenz der KTG Agrar SE und dem jetzigen Verkauf an die zur international agierenden Zech Group gehörende Gustav Zech Stiftung? Der Insolvenzverwalter der KTG AGRAR SE hat am 15. September 2016 mitgeteilt , dass die Agraraktivitäten – mit Ausnahme von zwei Standorten – sowie ein Anteil von 50,06 Prozent an der KTG Energie AG im Wesentlichen an die Gustav -Zech-Stiftung in Liechtenstein verkauft worden sind. Damit konnten Betriebe und Flächen nicht von ortsansässigen Landwirten übernommen werden, sondern sind von einem internationalen Investor aus der Bau- und Immobilienbranche übernommen worden. Die Bundesregierung zieht daraus den Schluss, dass es den dafür zuständigen Ländern mit dem landwirtschaftlichen Bodenrecht in diesem Fall nicht gelungen ist, agrarstrukturelle Ziele des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes umzusetzen. Als solche Ziele sind dort unter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9934 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode anderem benannt, den Vorrang von Landwirten auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt zu gewährleisten und eine ungesunde Anhäufung von landwirtschaftlichen Pachtflächen zu vermeiden. 2. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Verkauf hinsichtlich der Auswirkungen auf die Agrarstruktur in Deutschland, und entspricht das landwirtschaftliche Unternehmensmodell der KTG Agrar SE bzw. der Zech Group und die mit diesem Modell einhergehende Konzentration von landwirtschaftlichen Betrieben und Flächen in der Hand von Investorengruppen dem landwirtschaftlichen Leitbild der Bundesregierung? Zu den Auswirkungen auf die Agrarstruktur und zu ihrem agrarpolitischen Leitbild hat die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 12. August 2016 Stellung genommen (Bundestagsdrucksache 18/9215). 3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den Verkauf von Betrieben bzw. landwirtschaftlichen Flächen an internationale Investoren und damit die weitere Konzentration von landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben in der Zukunft zu vermeiden? Für diesen Bereich der Bodenmarktpolitik stehen seit der Föderalismusreform I die Länder in der Verantwortung. Die Bundesregierung selbst hat keine rechtliche Grundlage, Maßnahmen zur Verhinderung eines Verkaufs von Betrieben bzw. landwirtschaftlichen Flächen an überregionale Investoren zu ergreifen, sieht aber ebenfalls Handlungsbedarf. Der Bund hat die Länder hier mit mehreren Studien des Thünen-Instituts und mit der Koordination der von der Agrarministerkonferenz ins Leben gerufenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Bodenmarktpolitik unterstützt . Aufgrund dieser Beiträge wären die Länder in der Lage, das landwirtschaftliche Bodenrecht zu modernisieren. 4. Hat die Bundesregierung als Reaktion auf die Insolvenz der KTG Agrar SE Anweisungen erlassen, die Privatisierungsgrundsätze der BVVG zu ändern, insbesondere von der Praxis des Verkaufs nach Höchstgebot Abstand zu nehmen und stattdessen Verkäufe bzw. Verpachtungen hinsichtlich der agrarstrukturellen Folgen und des Verbleibs in bäuerlichem Besitz und des Erhalts von bäuerlichen Strukturen zu prüfen, so dass ein Verkauf oder eine Verpachtung von BVVG-Flächen an Kapitalinvestoren in Zukunft ausgeschlossen wird? Überregional aktive Investoren verfolgen eine Wachstumsstrategie, die i. d. R. auf dem Kauf ganzer Betriebe oder von Betriebsanteilen beruht. Da die Bodenverwertungs - und Verwaltungsgesellschaft (BVVG) seit vielen Jahren kaum noch ganze Betriebe, sondern nur einzelne Flächen verkauft hat, spielt sie keine wesentliche Rolle bei Flächentransfers an Investoren. Dies umso mehr, als die BVVG aktuell in den ostdeutschen Ländern nur noch über geringe Flächenanteile von weniger als 3 Prozent der landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt. Betriebe stehen bei der BVVG künftig nicht mehr zum Verkauf. Allerdings erwerben Investoren gelegentlich die Geschäftsanteile von Betrieben von deren Anteilseignern . Dadurch werden i. d. R. die bei diesen Betrieben bestehenden Pachtverträge und Ansprüche/Rechte übernommen. Insofern können Investoren über einen Betriebskauf indirekt auch das Recht auf einen Direkterwerb von Flächen der BVVG erlangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9934 Wie sich am Beispiel der KTG Agrar herausgestellt hat, konnte KTG Agrar SE als Firmenkonglomerat über seine Filialbetriebe in der Summe auch mehr Flächen erlangen, als die Privatisierungsgrundsätze einzelnen Betrieben zugestehen, nämlich 450 Hektar in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, und Thüringen und 100 Hektar in Sachsen-Anhalt. Die BVVG hat hier im Einklang mit den Privatisierungsgrundsätzen gehandelt, da die entsprechenden Obergrenzen auf den Pächter oder den Einzelbetrieb abzielen. Die Bundesregierung prüft, wie derartige Fälle künftig verhindert werden können. Die Bundesregierung hat sich im Hinblick auf die für die BVVG geltenden Privatisierungsgrundsätze schon vor der Insolvenz der KTG Agrar SE auf Regelungen verständigt, die agrarstrukturelle Ziele verfolgen. Dazu gehört die räumliche Entzerrung von Ausschreibungen, die zeitliche Streckung von Ausschreibungen auch durch Verlängerung des Privatisierungszeitraums bis 2030, die Absenkung der Losgrößen im Regelfall auf höchstens 15 Hektar sowie die Einführung beschränkter Ausschreibungen zugunsten von arbeitsintensiven Betrieben, von Ökobetrieben und von Junglandwirten. Damit kann aber im Einzelfall der Erwerb einer Fläche durch überregionale Investoren nicht ausgeschlossen werden. Es ist Aufgabe der Länder, agrarstrukturelle Ziele mit dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz durchzusetzen. Entsprechende Gutachten und Empfehlungen liegen seit längerer Zeit vor, die zuständigen Länder sind in der Verantwortung, die Regelungslücken zu schließen. Darauf hat BMEL die Länder wiederholt hingewiesen. 5. Ist von der Bundesregierung, als Reaktion auf die Insolvenz und den Verkauf der KTG Agrar SE, eine Absenkung der 95-Prozent-Besteuerungsschwelle beim Anteilserwerb an landwirtschaftlichen Unternehmen geplant, die eine bessere Erfassung des Verkaufs von Geschäftsanteilen an großen Agrarunternehmen ermöglicht, so dass der Erwerb von Unternehmensanteilen an landwirtschaftlichen Betrieben einer Genehmigungspflicht unterworfen werden könnte, und wenn nein, warum nicht? Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst neben der Übertragung eines Grundstücks auf Grund eines Rechtsgeschäfts auch bestimmte Sachverhalte, bei denen Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften übertragen werden. Den entsprechenden Erwerbsvorgängen ist gemeinsam, dass auf 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft abgestellt wird. Zivilrechtlich liegt in diesen Fällen keine Grundbesitzübertragung vor, da die grundbesitzende Gesellschaft Eigentümerin der Grundstücke bleibt. Die 95-Prozent-Regelung stellt daher eine Erweiterung des Grundstückstatbestandes dar. Der für die Erfüllung des Tatbestands der Grunderwerbsteuer erforderliche Rechtsträgerwechsel wird fingiert. Seit einigen Jahren ist der sogenannte Share Deal auch auf den landwirtschaftlichen Bodenmärkten – insbesondere in Ostdeutschland – sehr verbreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Finanzministerkonferenz am 8. September 2016 die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter Federführung von Nordrhein-Westfalen und Hessen mit dem Auftrag der Prüfung und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu den sogenannten Share-Deals beschlossen haben. Das Ergebnis der von den Ländern eingerichteten Arbeitsgruppe bleibt abzuwarten. Eine Arbeitsgruppe der Agrarministerkonferenz hatte zu den Share Deals im März 2015 aus agrarstrukturellen Gründen Handlungsbedarf festgestellt und u. a. eine Absenkung der 95-Prozent-Grenze beim Anteilskauf vorgeschlagen. In der Arbeitsgruppe bestand Einvernehmen darüber, dass die vorgeschlagenen Ände- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9934 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rungen im Grunderwerbsteuergesetz aufgrund des Charakters der Grunderwerbsteuer als reine Ländersteuer nicht ohne die Zustimmung der Länderfinanzminister erreicht werden können. Die in der Frage 5 außerdem angesprochene Genehmigungspflicht von Anteilskäufen kann nicht über Änderungen der Grunderwerbsteuer erreicht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 6. Plant die Bundesregierung andere Gesetzesinitiativen oder -änderungen zur besseren Regulierung von Verkäufen von Unternehmensanteilen oder ganzen landwirtschaftlichen Betrieben? Die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen Bodenmarkt liegt seit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 bei den Ländern. Dies gilt auch für etwaige Regelungen einer grundstückverkehrsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit des Anteilserwerbs an Gesellschaften mit wesentlichem Besitz an landwirtschaftlichen Flächen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333