Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9942 18. Wahlperiode 12.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9767 – Tarifanpassungen und Leistungskürzungen durch Pensionskassen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der jüngsten Jahrespressekonferenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht Dr. Frank Grund gewarnt, dass möglicherweise bald einzelne Pensionskassen nicht mehr aus eigener Kraft ihre Leistungen in voller Höhe würden erbringen können. Mittlerweise haben mit der Neue Leben Pensionskasse (NLP), der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. (BVV) sowie der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mindestens drei Pensionskassen ihre Leistungen bereits mit der hierfür erforderlichen Genehmigung der BaFin gekürzt . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragesteller erkundigen sich nach der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes . Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes um eine Unterstützungskasse handelt, die nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersteht. Sie geht daher davon aus, dass mit der Bezeichnung „BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes (BVV)“ der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (BVV) gemeint ist, der der Bundesaufsicht unterliegt. Wie aus der Berichterstattung in der Presse ersichtlich, haben der BVV und die neue leben Pensionskasse AG (NLP) beschlossen, die Verrentungsfaktoren für neue Beiträge bestehender Versicherungen in älteren Tarifen abzusenken. Die beiden Pensionskassen haben dabei von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in der Satzung bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Pensionskasse geregelt ist. Es handelt sich nicht um eine Leistungskürzung für bereits erworbene Anwartschaften oder laufende Renten. Die beiden Pensionskassen haben die Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge gesenkt, wobei die neuen Verrentungsfaktoren auf einem geringeren Rechnungszins beruhen , der die bestehenden Marktgegebenheiten besser wiedergibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9942 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat in der von der BaFin beaufsichtigten Freiwilligen Versicherung für Neuverträge ab dem 1. Juni 2016 einen neuen Tarif VBLextra 04 eingeführt. Der neue Tarif ist mit einem niedrigeren Rechnungszins kalkuliert. Die Einführung des neuen Tarifs hat keine Auswirkungen auf bereits bestehende Verträge. Die Antworten zu den Fragen 6 bis 10 beziehen sich daher nur auf die beiden Pensionskassen BVV und NLP. 1. Welche Unterlagen, Rechnungen oder sonstige Dokumente müssen Pensionskassen vorlegen, wenn sie eine Genehmigung der Anpassung der Verrentungsfaktoren ihrer Tarife im Altbestand beantragen? Die BaFin prüft bei einer von Pensionskassen beabsichtigten Inanspruchnahme von in Satzung oder AVB vorliegenden Klauseln, die die Anpassung von Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge ermöglichen, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob diese Inanspruchnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Ist dies der Fall, erteilt die BaFin die beantragte Genehmigung. Von den Pensionskassen sind daher Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob die geplanten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Dazu gehören insbesondere: Unterlagen zur aktuellen und künftig erwarteten wirtschaftlichen Situation der Pensionskasse einschließlich der künftig erwarteten Kapitalerträge, jeweils mit und ohne Durchführung der geplanten Maßnahme. Dies beinhaltet Ausführungen dazu, inwieweit die wirtschaftliche Situation der Pensionskasse durch die geplanten Maßnahmen verbessert würde. Die Annahmen, die den Angaben zur künftigen Entwicklung zugrunde liegen, sind anzugeben; Informationen über andere ggf. bereits ergriffene sowie künftig noch denkbare Maßnahmen; Ausführungen dazu, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Verrentungsfaktoren auf Grundlage der konkreten Formulierung der entsprechenden Klausel in AVB oder Satzung gegeben sind. 2. Werden im vorgenannten Verfahren auch Hochrechnungen und/oder Prognoserechnungen verlangt, in denen die bilanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen dargestellt werden? Ja, die BaFin verlangt in diesen Fällen auch die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen in der Zukunft voraussichtlich haben werden. 3. Wie viele solcher Hochrechnungen und/oder Prognoserechnungen müssen vorgelegt werden, um die Auswirkungen auf die Maßnahmen der betroffenen Unternehmen darzustellen, und über welchen Zeitraum erstrecken sie sich mindestens? Der erforderliche Umfang der vorzulegenden Unterlagen hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Unterlagen müssen hinreichend umfangreich sein, um eine Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vornehmen zu können. Dies gilt entsprechend für den Zeitraum, über den sich ggf. Hochrechnungen und/oder Prognoserechnungen zu erstrecken haben. Aufgrund des langfristigen Charakters des Geschäfts der Pensionskassen ist allerdings immer von einem mehrjährigen Zeitraum auszugehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9942 4. Welche statistischen und finanzmathematischen Verfahren werden zur Überprüfung eingereichter Hochrechnungen angewandt? 5. Welche tatsächlichen Maßnahmen werden zur Überprüfung von Rechnungen zugrundeliegenden Sachverhaltsangaben getroffen? Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Wesentlich für die Prüfung des Sachverhalts sind die künftig erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Pensionskasse. Die Auswirkungen einer Änderung von Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge in bestehenden Verträgen sind von vielen Faktoren abhängig, wie bspw. der Bestandsstruktur oder der Höhe der Beiträge in Relation zur Bestandsgröße. Der BaFin liegen regelmäßig bereits umfangreiche Informationen über die betroffene Pensionskasse vor. Die Prüfung der im Zusammenhang mit der Absenkung der Verrentungsfaktoren vorgelegten Unterlagen erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Unterlagen und Kenntnisse über die jeweilige Pensionskasse, ihrer Geschäfts- und Kapitalanlagestrategie, des Kapitalmarktumfelds und der Annahmen, denen ggf. Hoch- oder Prognoserechnungen zugrunde liegen. Eingereichte Hoch- oder Prognoserechnungen werden nach allgemein anerkannten Verfahren auf ihre Plausibilität überprüft. 6. Welche Unterlagen, Hoch-, Prognoserechnungen oder sonstigen Dokumente sind von den drei einleitend genannten Pensionskassen im Rahmen der von ihnen beantragten Leistungskürzungen der BaFin vorgelegt worden, und mit welchem Ergebnis (ggf. bitte eingestuft beantworten)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Konkrete Angaben zum Stand eines versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzelner Unternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das Potenzial , die Wettbewerbssituation einzelner Unternehmen zu beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen , zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt. 7. Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese eingereichten Hochrechnungen und/oder Prognoserechnungen (ggf. bitte eingestuft beantworten)? Von den beiden Pensionskassen BVV und NLP wurde wie in der Antwort zu Frage 3 beschrieben verfahren, d.h. es wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen in der Zukunft voraussichtlich haben werden, wobei entsprechend dem langfristigen Charakter des Geschäfts der Pensionskassen ein längerer mehrjähriger Zeitraum betrachtet wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9942 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche statistischen und finanzmathematischen Verfahren wurden zu ihrer Überprüfung angewandt, und mit welchem Ergebnis (ggf. bitte eingestuft beantworten)? 9. Welche tatsächlichen Maßnahmen werden zur Überprüfung von Rechnungen zugrundeliegenden Sachverhaltsangaben getroffen, und mit welchem Ergebnis (ggf. bitte eingestuft beantworten)? Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Bei den beiden Pensionskassen BVV und NLP wurde wie in der Antwort zu den Fragen 4 und 5 beschrieben verfahren. 10. Enthielten die Unterlagen, Hoch-, Prognoserechnungen oder sonstigen Dokumente Darstellungen der bilanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen, und falls ja, mit welchem Ergebnis (ggf. bitte eingestuft beantworten)? Konkrete Angaben zum Stand eines versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzelner Unternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das Potenzial , die Wettbewerbssituation einzelner Unternehmen zu beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen , zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.* * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Von einer Veröffentlichung auf einer Bundestagsdrucksache wird abgesehen. Berechtigte haben die Möglichkeit, in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages Einsicht in die Antwort zu nehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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