Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9974 18. Wahlperiode 14.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9836 – Gemeinsame Bedrohungsanalysen von polizeilichen und geheimdienstlichen Strukturen der Europäischen Union V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einer Mitteilung des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Union an den Ständigen Ausschuss für die innere Sicherheit (COSI) wird die zukünftige Erstellung gemeinsamer „Bedrohungsanalysen“ der Polizeiagentur Europol und des geheimdienstlichen Lagezentrums („EU Intelligence Analysis Centre, INTCEN) angesprochen (Ratsdokument 8588/16 vom 18. April 2016). Diese „Bedrohungsanalysen“ sollen regelmäßig erstellt und zunächst in der Ratsarbeitsgruppe (RAG) „Terrorismus“ vorgestellt werden. Dort verabreden die Delegierten Schlussfolgerungen, die schließlich dem COSI vorgelegt würden. Ein entsprechendes Procedere soll in der zweiten Jahreshälfte beginnen. Bis dahin sollten die Methodologie, die Datentypen und die Rechtsgrundlage der gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ geklärt werden. Einige Delegierte aus den Mitgliedstaaten hätten laut dem Dokument darauf gedrungen, bei der polizeilichgeheimdienstlichen Zusammenarbeit keine Verantwortlichkeiten der eigentlich nationalen Zuständigkeiten zu übernehmen. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist aber auch bedenklich, dass mit gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ auch der COSI über seine Zuständigkeit hinaus gestärkt würde. Nach der Vergemeinschaftung auch der „Inneren Sicherheit“ wurde der COSI als übergeordnetes Gremium eingerichtet, um operative Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Er soll die Einbindung der EU-Agenturen Europol, Frontex, Eurojust, OLAF, CEPOL besorgen. Zu seinen weiteren Aufgaben gehören die Prüfung und Bewertung der allgemeinen Ausrichtung sowie der Zusammenarbeit. Als Themengebiete des COSI wurden die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden, der Schutz der Außengrenzen sowie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen definiert. Wegen vieler Vorbehalte war seine Arbeit aber vorwiegend auf die „schwere organisierte Kriminalität “ beschränkt. Der COSI ist auch nicht für die geheimdienstliche Zusammenarbeit zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9974 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In ihrer Vorbemerkung thematisieren die Fragesteller eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse “ von Europol und EU-Intelligence Analysis Centre (EU IntCen). Der JI-Rat (Inneres und Justiz) am 20. November 2015 beauftragte den Ständigen Ausschuss für die Innere Sicherheit (COSI), die Möglichkeit zu prüfen, „eine Methode für einen strukturierten und multilateralen Ansatz für die operative Zusammenarbeit bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen zu entwickeln“ (vgl. Ziff. 13 der RSF, Dok. 14406/15). Es ist zutreffend, dass die künftige Erstellung einer gemeinsamen Bedrohungsanalyse als eine von zwei Optionen für diese neue zu entwickelnde Methode am 17. Mai 2016 im COSI diskutiert wurde. Im schriftlichen Verfahren wurde allerdings Einigung erzielt, ein umfassendes, zukunftsorientiertes „Bedrohungsanalysebild“ („threat assessment picture“) an den COSI zu übermitteln, das aus zwei getrennten Berichten von Europol und EU INTCEN besteht. Es soll mithin kein gemeinsames Dokument erstellt werden. Zu den Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 1. Woraus bestehen die gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen? Der JI-Rat am 20. November 2015 erteilte COSI den Auftrag, die Möglichkeit zu prüfen, „eine Methode für einen strukturierten und multilateralen Ansatz für die operative Zusammenarbeit bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen zu entwickeln “ (vgl. Ziff. 13 der RSF, Dok. 14406/15). COSI diskutierte das Thema in seinen Sitzungen am 3. März 2016 und 18. April 2016. Dabei ging es auch um die Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bedrohungsanalyse , wie vom ER am 17./18. Dezember 2015 in seinen Schlußfolgerungen gefordert (Ziff. 7: „die von den Staats- und Regierungschefs im Februar geforderte vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsdiensten sollte unter uneingeschränkter Achtung der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit weiterverfolgt werden, indem insbesondere der Informationsaustausch stärker strukturiert wird, so dass sich interessierte Mitgliedstaaten an der verstärkten gemeinsamen operativen Bedrohungsanalyse beteiligen können .“). Kritisch diskutiert wurde u. a. die Frage, welche Rolle die EU mit Blick auf Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere bzgl. des Austauschs von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen („sharing of intelligence information“), spielen solle. Der damalige NLD-Vors. stellte zwei Optionen zur Stärkung der Zusammenarbeit zur Diskussion (Dok. 8409/16), die in der COSI-Sitzung am 17. Mai 2016 beraten wurden: A) Beibehaltung der getrennten Berichte/Assessments von Europol (TE-SAT) und EU INTCEN (halbjährliche Bedrohungsanalyse), aber stärkerer Erfahrungsaustausch in der Erarbeitungsphase. B) Erstellung einer (neuen) dreiteiligen Bedrohungsanalyse, bestehend aus den aktuellen Europol-/INTCEN-Berichten und einem dritten Teil mit gemeinsamen Schlussfolgerungen und Empfehlungen, der von COSI in enger Zusammenarbeit mit Europol und EU INTCEN sowie ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Ratsarbeitsgruppen erstellt würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9974 Im anschließenden schriftlichen Verfahren wurde Einigung über das folgende weitere Vorgehen erzielt (Dok. 8409/2/16): A) Halbjährliche Übermittlung eines umfassenden, zukunftsorientierten „Bedrohungsanalysebildes “ („threat assessment picture“) an COSI, bestehend aus folgenden Elementen: 1. Zukunftsorientierte Berichte von Europol und EU INTCEN; kein gemeinsames Dokument, aber stärkerer Erfahrungsaustausch in der Erarbeitungsphase . 2. MS und EU-Agenturen, insbes. Eurojust und Frontex, können zu den Berichten beitragen. 3. Auf dieser Grundlage werden gegebenenfalls („where appropriate“) vom Vors. in der TWP in Zusammenarbeit mit den MS, CTC, KOM und EAD Schlussfolgerungen und Politikempfehlungen erarbeitet (Europol und EU INTCEN können konsultiert werden) und dem COSI vorgelegt. B) Review-Clause: Überprüfung dieses Verfahrens durch COSI Ende 2017. C) COSI kann nach Zwischenfällen, insbes. terroristischen Anschlägen, anlassbezogene Ad-hoc Berichte anfordern. a) Worin besteht der Unterschied zwischen „gemeinsamen“ („joint“) und „verschmolzenen“ („merged“) „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN? Hier wird offenbar aus dem Dok. 8588/16 zitiert. Dabei handelt es sich um einen Sitzungsbericht, den das Generalsekretariat des Rates in eigener Verantwortung erstellt hat. Die Bundesregierung sieht davon ab, Begrifflichkeiten, die die EU verwendet, zu kommentieren. b) Worin besteht aus der Unterschied zwischen den gemeinsamen „Bedrohungsanalysen “ von Europol und INTCEN und dem jährlichen Europol- TE-SAT Bericht? c) Aus welchen Gründen halt es die Bundesregierung für erforderlich oder entbehrlich, statt der bereits vorhandenen regelmäßigen Berichte von Europol und INTCEN zusätzlich über gemeinsame „Bedrohungsanalysen“ zu verfügen? Die Fragen 1b und 1c werden gemeinsam beantwortet. Eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse“ wird nicht erstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren nach Kenntnis der Bundesregierung die gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN? Eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse“ wird nicht erstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann erstmals gemeinsame „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN angefertigt und vorgelegt wurden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9974 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Welchen Umfang haben die Dokumente und wer gehört nach Kenntnis der Bundesregierung zu den Empfängern? 5. Welches regelmäßige Procedere zur Vorlage der gemeinsamen „Bedrohungsanalysen “ von Europol und INTCEN wurde nach Kenntnis der Bundesregierung verabredet? 6. Welche Methodologie und welche Datentypen wurden hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung festgelegt? 7. Welche Einstufung tragen die gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse“ wird nicht erstellt. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 8. Nach welcher Maßgabe können nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb der regelmäßigen Berichte auch Sofortberichte nach besonderen Lagen angefordert oder unaufgefordert erstellt werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen, insbesondere auf die in Dok. 8409/2/16, dort C), festgelegte Maßgabe, dass COSI nach Zwischenfällen, insbes. terroristischen Anschlägen, anlassbezogene Ad-hoc Berichte bei Europol, EU INTCEN und anderen relevanten Akteuren anfordern kann. 9. Auf welche Weise werden nach Kenntnis der Bundesregierung welche weiteren Agenturen der Europäischen Union bzw. Behörden der Mitgliedstaaten an der Erstellung der gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN beteiligt? Eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse“ wird nicht erstellt. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 10. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Europol -Auswerteschwerpunkt „Travellers“ als „ausländische Kämpfer“ gespeichert und wie viele davon sind von Europol als solche bestätigt? Mit Stand 1. September 2016 sind 5 830 „ausländische Kämpfer“ im Auswerteschwerpunkt „Travellers“ gespeichert. Europol selbst führt keine Bestätigung zu „ausländischen Kämpfern“ durch. a) Was ist der Bundesregierung über die Zahl der Zulieferungen der Drittparteien INTERPOL und US Customs and Border Protection an den Europol -Auswerteschwerpunkt „Travellers“ bekannt, obwohl diese nicht mit diesem Auswerteschwerpunkt assoziiert sind (Bundestagsdrucksache 18/8324, bitte für den Stichtag 15. September darstellen)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zur Zahl der Zulieferungen zum in der Frage genannten Stichtag. Aufgrund von Beschwerden einiger Mitgliedstaaten stellt Europol den Mitgliedstaaten nur noch ihre eigenen Zulieferungszahlen zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9974 b) Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschluss (im SIS II – Schengener Informationssystem der zweiten Generation) zur sofortigen, verzugslosen Meldung gespeichert? Mit Stand 1. Oktober 2016 sind schengenweit 89 051 Personen gemäß dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-RB) ausgeschrieben. Davon sind 6 212 Personen mit dem Fahndungszusatz „immediately“ bzw. „unverzüglich“ gekennzeichnet. 11. Welche Treffen haben in dem vom Bundeskriminalamt bei Europol geleiteten Projekt „Konsolidierung einer Internetauswertungskoordinierungsgruppe “ in 2016 stattgefunden, welche „Internetauswertegruppen“ welcher Behörden nahmen daran teil, und was wurde dort besprochen (siehe Bundestagsdrucksache 18/6699)? Die Frage bezieht sich nach hiesigem Verständnis auf eine Arbeitsgruppe, die im Rahmen des EMPACT-Projektes (European Multidisciplinary Platform against Criminal Threats) als Maßnahme 1.5 (Prepare an EU researchgroup „Internet Patrol“) von Deutschland geleitet wird. Ziel dieser EMPACT Action 1.5 ist es, die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Teilnehmerländern im Bereich der Internetrecherche zu verbessern und zu verstärken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die Möglichkeiten verbessert werden, aktuelle Trends und Probleme auf internationaler Ebene zu diskutieren sowie sich über Wege und Formen der Bekämpfung der Internetkriminalität auszutauschen. Zu Daten und Teilnehmern siehe Antwort auf Frage 11a bzw. 12. a) Welche Behörden welcher Länder nehmen an der „Koordinierungsgruppe “ derzeit teil? Italien -Liaison Officer Italy EC3 J-CAT Deutschland -BKA (Cybercrime – Ermittlungsservice der Abteilung SO) Norwegen -Kripos, NCIS Großbritannien -National Cyber Crime Unit Schweiz -Schweizerische Eidgenossenschaft -Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität Bulgarien -Bulgarian Cybercrime Unit, General Directorate Combating Organized Crime, Ministry of Interior Schweden -Operational Department -Cyber Crime Center Ungarn -Bureau of Investigation -National High Tech Crime Unit Slowenien -Cybercrime Center -Ermittlungsabteilung Griechenland -Hellenic Police, Cybercrime Division Spanien -Guardia Civil -Intelligence Service / Spanish National Police -Open Sources / Cybercrime Unit Frankreich -Sous Direction de la lutte contre la cybercriminalité. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9974 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Welche Erfahrungen im Bereich der Internetrecherche und bei der Bekämpfung von „Terrorismus“ oder „Extremismus“ im Internet haben Bundesbehörden bislang im Projekt „Konsolidierung einer Internetauswertungskoordinierungsgruppe “ vorgestellt? Bislang fand folgender Erfahrungsaustausch statt: Darstellung/Präsentation der jeweiligen Dienststellen Austausch/Diskussion von Zusammenarbeitsproblemen mit relevanten Internetfirmen Gemeinsame Erstellung von Handbüchern/Handlungsleitfäden zur Zusammenarbeit mit relevanten Internetfirmen Austausch zu besonderen Sachverhalten und den bei der Bearbeitung festgestellten Problemen/Hindernissen. Da sich die Arbeitsgruppe des o. g. EMPACT Projektes nicht mit Themen aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität beschäftigt hat, fand ein Erfahrungsaustausch zu „Terrorismus“ oder „Extremismus“ nicht statt. c) Welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Anbietern von Kommunikationsplattformen im Internet (bspw. Soziale Netzwerke, Messengerdienste ) haben Bundesbehörden seit Gründung des Projekts „Konsolidierung einer Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ dort vorgestellt? Es fanden Besprechungen mit verschiedenen Vertretern von internationalen Providern statt, um die bereits bekannten Möglichkeiten der Zusammenarbeit (Bestandsdatenauskünfte , Einfrieren von Daten, Anforderungen an Rechtshilfeersuchen etc.) mit den Anbietern weiter auszubauen bzw. zu beschleunigen. d) Welche Open-Source Recherchemöglichkeiten im Internet bzw. Software -Tools zu Recherchen im Internet haben Bundesbehörden seit Gründung des Projekts „Konsolidierung einer Internetauswertungskoordinierungsgruppe “ dort vorgestellt? Software-Tools zur Recherche im Internet wurden im Rahmen dieses Projektes bisher nicht vorgestellt. 12. Wann und wo haben nach Kenntnis der Bundesregierung Treffen des Europol -Projekts „Maßnahmen gegen inkriminierte Kommunikationsplattformen “ stattgefunden, und was wurde dort besprochen? Nach hiesigem Verständnis bezieht sich Frage 12 ebenfalls auf die Arbeitsgruppe, die im Rahmen des EMPACT-Projektes als Maßnahme 1.5 (Prepare an EU researchgroup „Internet Patrol“) von Deutschland geleitet wird. Im Zuge einer Besprechung im Jahr 2014 bei Europol in Den Haag erfolgten Diskussionen zwischen den Teilnehmern zum fachlichen Mehrwert von Erkenntnissen aus inkriminierten Kommunikationsplattformen und den jeweiligen rechtlichen Möglichkeiten bei Einblicknahme/Teilnahme an diesen. Die Inhalte des Treffens am 8./9. Juni 2016 (ebenfalls bei Europol) stehen im Kontext zu einem im BKA anhängigen Ermittlungsverfahren und sind daher nicht übermittlungsfähig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9974 13. Wann wurden bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung die gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN in der RAG „Terrorismus “ vorgestellt und behandelt? Eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse“ wird nicht erstellt. Auf der Sitzung der RAG „Terrorismus“ am 13. September 2016 berichteten EU INTCEN und Europol in eingestuftem Format über ihre jeweils eigenen Bewertungen der Bedrohungssituation . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 14. Mit welchem Ergebnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung diskutiert, bei der erweiterten polizeilich-geheimdienstlichen Zusammenarbeit im Rahmen der RAG „Terrorismus“ und im COSI keine Verantwortlichkeiten von eigentlich nationalen Zuständigkeiten zu übernehmen? Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt enthält das halbjährlich zu erstellende umfassende, zukunftsorientierte „Bedrohungsanalysebild“, zukunftsorientierte Berichte von Europol und EU INTCEN. Hierin liegt keine Übertragung nationaler Zuständigkeiten auf die RAG „Terrorismus“ oder den COSI. 15. Welche Untergruppen oder „Expertengruppen“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang im COSI eingerichtet? Im COSI wurde nur die COSI Support Group eingerichtet. 16. Welche Ratsarbeitsgruppen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung dem COSI zu bzw. werden dort koordiniert? In Schlussfolgerung Nr. 13 (Dok. 14406/15) des Sonder-JI-Rats am 20. November 2015 wurde COSI damit beauftragt, „in Anbetracht seiner Rolle, die Förderung und Verstärkung der operativen Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit innerhalb der Union sicherzustellen, mit den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates sowie mit der Kommission und den Agenturen der EU zusammenzuarbeiten , um die wirksame Umsetzung der vereinbarten operativen Maßnahmen sicherzustellen “. Welche Arbeitsgruppe dem COSI für dessen Sitzungen zuarbeitet, ergibt sich aus dem jeweils behandelten Dossier und wechselt von Fall zu Fall. Im Übrigen wird auf Artikel 71 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf den Beschluss des Rates vom 25.Februar 2010 zur Einsetzung des COSI verwiesen (2010/131/EU). 17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise Schlussfolgerungen und Politikempfehlungen aus den gemeinsamen „Bedrohungsanalysen “ von Europol und INTCEN erarbeitet werden sollen? Eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse“ wird nicht erstellt. In Dok. 8409/2/16 heißt es hierzu dass auf der Grundlage des umfassenden, zukunftsorientierten „Bedrohungsanalysebildes“ gegebenenfalls („where appropriate“) vom Vorsitz in der Ratsarbeitsgruppe „Terrorismus“ in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten , dem EU Anti-Terrorismuskoordinator, EU Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst Schlussfolgerungen und Politikempfehlungen entworfen (Europol und EU INTCEN können konsultiert werden) und dem COSI zur Beratung vorgelegt werden. COSI seinerseits leitet, wenn die Entwürfe aus seiner Sicht geeignet für eine Annahme durch den Rat sind, dem AStV (Ausschuss der Ständigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9974 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vertreter der Mitgliedstaaten) zu, der sie nach Beratung ggf. dem Rat der EU zur Annahme vorlegt. Auf der Sitzung der RAG „Terrorismus“ am 3. Oktober 2016 berichtete der SVK Vorsitz, dass Europol und INTCEN in der letzten COSI-Sitzung (28. September 2016) ihre Bewertungen der derzeitigen Bedrohungssituation vorgetragen hätten. Auf dieser Basis werde SVK Vorsitz Schlussfolgerungen entwerfen, welche Ende des Jahres im COSI präsentiert würden. a) Auf welche Weise werden der EU-Anti-Terrorismus-Koordinator und der Europäische Auswärtige Dienst in die Erarbeitung der Schlussfolgerungen und Politikempfehlungen des COSI eingebunden? Der EU-Anti-Terrorismus-Koordinator und der Europäische Auswärtige Dienst haben im COSI Beobachterstatus. In diesem Rahmen nehmen sie an den COSI- Sitzungen teil und können sich in die Erarbeitung der Entwürfe für Schlussfolgerungen und Politikempfehlungen einbringen. b) Inwiefern haben die Anregungen oder Forderungen des EU-Anti-Terrorismus -Koordinators und des Europäischen Auswärtigen Dienstes empfehlenden Charakter oder müssen verbindlich berücksichtigt werden? Es handelt sich um rechtlich nicht bindende Empfehlungen. 18. Inwiefern sollen die gemeinsamen „Bedrohungsanalysen“ von Europol und INTCEN nach Kenntnis der Bundesregierung auch der „Counter Terrorism Group“ (CTG) bzw. deren „operativen Plattform“ in Den Haag zugänglich gemacht werden? Eine „gemeinsame Bedrohungsanalyse“ wird nicht erstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 19. Zu welchen Treffen des Rates für Justiz und Inneres oder zu Ratsarbeitsgruppen wurde die CTG nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eingeladen (siehe Bundestagsdrucksache 18/9323), und an welchen dieser Treffen nahmen auch Europol und das INTCEN teil? Der CTG-Vorsitz (Counter Terrorism Group) nahm in der jüngeren Vergangenheit am 9. Juli 2015, am 20. November 2015, am 25. Januar 2016 und am 10. Juni 2016 an Treffen des Rates für Justiz und Inneres teil. Was die Teilnahme von Europol und INTCEN anbelangt, wird von der Bundesregierung hierzu keine Übersicht geführt. 20. Welche konkreten Datenfelder der Daten aus dem Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus werden in der „CTG-Datenbank“ des als „operative Plattform“ bezeichneten Geheimdienstzentrums in Den Haag nach Kenntnis der Bundesregierung verarbeitet? Die Plattform befindet sich in der Aufbauphase. Details zur konkreten Zusammensetzung der geplanten Datenfelder können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht veröffentlicht werden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9974 Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten , da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen , die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. 21. Wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Ergebnisse des Austausches zur Frage vorliegen, inwieweit die Zusammenarbeit von Europol und der CTG „intensiviert werden kann“ (siehe Bundestagsdrucksache 18/9323)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9323 vom 3. August 2016 wird verwiesen: Die Sondierungen unterliegen keiner Fristsetzung. 22. Inwiefern ist mittlerweile „absehbar“, mit welchen weiteren Maßnahmen die „weitere Optimierung des Informationsaustausches“ die bereits als „sehr eng und vertrauensvoll“ beschriebene Zusammenarbeit mit der „Counter Terrorism Group“ intensiviert werden soll (siehe Bundestagsdrucksache 18/9323)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9323 vom 3. August 2016 wird verwiesen: Die Einrichtung der operativen Plattform ist ein wichtiger Schritt in Bezug auf die Optimierung der Zusammenarbeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333