Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9992 18. Wahlperiode 17.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Harald Petzold (Havelland), Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9657 – Subsidiärer Schutz und Einschränkung des Familiennachzugs bei syrischen Flüchtlingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer mehr syrischen Schutzsuchenden wird seit dem Frühjahr 2016 nur noch ein subsidiärer Schutzstatus statt eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erteilt. Trotz erwiesener Schutzbedürftigkeit wird ihnen damit nach der Neuregelung des Asylpakets II ein Familiennachzug bis zum März 2018 versagt. Dabei hatte die SPD ursprünglich erklärt, dass syrische Flüchtlinge von dieser Einschränkung des fundamentalen Rechts auf Familienzusammenleben nicht betroffen sein sollten (vgl. www.proasyl.de/ news/fluechtlingsschutz-verweigert-familiennachzug-fuer-syrer-wird-weiterbeschraenkt /). Auch durch die langen Wartezeiten bei der Visumvergabe wird die Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden syrischen Flüchtlingen erheblich erschwert (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9133). 1. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im bisherigen Jahr 2016 bei syrischen Asylsuchenden, deren Asylgründe im Rahmen einer persönlichen Anhörung (das heißt nicht in einem nur schriftlichen Verfahren) geprüft wurden, und welchen Anteil (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben ) hatten Entscheidungen im schriftlichen Anhörungsverfahren an allen Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden (bitte jeweils im Monatsverlauf getrennt darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9992 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylentscheidungen mit persönlicher Anhörung: absolut in Prozent Gesamt 83.311 44,5 davon: Asylanerkennung 262 0,3 Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 33.146 39,8 subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG 49.194 59,0 Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG 35 0,04 Ablehnung 73 0,1 formelle Verfahrenserledigung 601 0,7 Entscheidungen im schriftlichen Verfahren und Anteil an allen Entscheidungen: absolut in Prozent Gesamt 104.074 55,5 davon Januar 2016 24.182 95,9 Februar 2016 25.799 95,2 März 2016 19.699 84,3 April 2016 13.623 64,1 Mai 2016 7.110 42,2 Juni 2016 6.331 27,4 Juli 2016 5.117 21,3 August 2016 2.213 8,4 2. Wie erklärt die Bundesregierung den Anstieg der Gewährung des subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge nach einer inhaltlichen Asylanhörung von 1,4 Prozent im Januar 2016 auf 59,2 Prozent im Juni 2016 (Nachbeantwortung des Auswärtigen Amts vom 3. August 2016 auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9303), obwohl sich die Lage in Syrien in dieser Zeit substantiell nicht geändert hat und obwohl es auch keine Änderungen der Rechtsprechung gegeben hat, wonach syrischen Asylsuchenden in der Regel schon deshalb ein Flüchtlingsstatus, und nicht nur subsidiärer Schutz, erteilt werden muss, weil sie bei einer Rückkehr Verfolgung und unmenschliche Behandlung durch das syrische Regime zu befürchten haben (bitte ausführlich begründen; vgl. auch: www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Rechtspolitisches-Papier_ Familiennachzug_aktuell_final.pdf)? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet stets nach individueller Bewertung des jeweiligen Einzelfalls und ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Rechtslage. In allen Landesteilen Syriens kann Verfolgung im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG) stattfinden, potentielle Verfolgungsakteure sind die syrische Regierung sowie zahlreiche nicht-staatliche Gruppen. Liegt eine zielgerichtete Verfolgung in Anknüpfung an ein Merkmal der Genfer Flüchtlingskonvention jedoch nicht vor, kommt für Personen, denen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des Bürgerkriegs droht, die Gewährung subsidiären Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9992 Schutzes in Betracht. Seit Wiederaufnahme der persönlichen Anhörung ermittelte das BAMF bei syrischen Antragstellern vermehrt ein Bürgerkriegsschicksal, aber kein individuelles Verfolgungsschicksal. Dies führt nach der geltenden Rechtslage nicht zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, sondern zur Gewährung subsidiären Schutzes. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 verwiesen. 3. Wie bewertet die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Aydan Özoğuz, den enormen Anstieg der Gewährung lediglich subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge, und welche Initiativen hat sie diesbezüglich innerhalb der Bundesregierung unternommen, auch vor dem Hintergrund, dass sie bei der Verabschiedung des sogenannten zweiten Asylpakets im Deutschen Bundestag erklärt hatte, dass die Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten „nur eine kleine Gruppe“ betreffe (Plenarprotokoll 18/158, Seite 15478; im Jahr 2015 erhielten 1 700 Menschen einen subsidiären Schutz, bis August 2016 waren es bereits 60 954 Personen, www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/ DE/2016/09/asylantraege-august-2016.html)? Zur Haltung der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat erklärt, dass sie die Entwicklungen in der Entscheidungspraxis des BAMF bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz statt von Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie die Auswirkungen auf die Schutzsuchenden und ihre Familien aufmerksam beobachte. Integrationspolitisch sei bedeutsam , dass subsidiär Schutzberechtigte erheblichen statusrechtlichen Einschränkungen unterlägen. Neben den gesetzlich befristeten Einschränkungen beim Anspruch auf Familienzusammenführung wirke sich die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, bei der Ausstellung von Reisedokumenten, bei der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung und bei der Einbürgerung aus. Die Beauftragte steht zur weiteren Klärung des erheblichen Anstiegs des Anteils der Zuerkennungen von subsidiärem Schutz im Austausch mit den zuständigen Stellen. Im Rahmen dieses Austausches werden selbstverständlich auch die bisher vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu bewerten sein. 4. Inwiefern sieht die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ihre Kritik bestätigt, wonach das BAMF „jetzt schon heillos überlastet“ sei (im November 2015) und „zustätzliche Einzelfallprüfungen für Tausende Syrer […] die Beamten überfordern“ würden (taz. die tageszeitung vom 10. November 2015: „Sigmar Gabriels Hintertürchen“), und wie begründet sie ihre Einschätzung? Um den mit der Wiedereinführung der Einzelfallanhörung gewachsenen Aufgaben gerecht werden zu können, hat das BAMF einen enormen Personalaufwuchs erfahren. Die in der Frage angeführten Zitate aus Die Tageszeitung vom 10. November 2015 sind dort nicht als Zitate der Beauftragten gekennzeichnet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9992 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Inwieweit ist der Umstand, dass das BAMF im Jahr 2016 statt der geplanten 1 Million Asylentscheidungen nach Einschätzung des Behördenleisters Frank-Jürgen Weise nur etwa 700 000 Entscheidungen schaffen wird (www. tagesschau.de/inland/bamf-129.html), auch damit zu erklären, dass das schriftliche Anhörungsverfahren (insbesondere für syrische Asylsuchende) abgeschafft wurde, und welcher personelle und zeitliche Mehraufwand ist mit dieser Rückkehr zu inhaltlichen Asylanhörungen in allen Fällen verbunden (bitte ausführen)? Das BAMF nahm zur Kapazitätsplanung für 2016 Anfang des Jahres an, dass es im laufenden Jahr gut eine Million Entscheidungen bundesweit zu treffen hat. Nach der Analyse der Entwicklung der ersten acht Monate 2016 geht das BAMF nun davon aus, dass die Zahl der zu bearbeitenden Anträge deutlich unter einer Million liegen wird. Im Jahr 2016 wird das BAMF voraussichtlich insgesamt rund 700 000 Entscheidungen zu Asylanträgen treffen können. Die angepasste Einschätzung ist unter anderem auf den verzögerten Personalaufbau sowie die Durchführung von zeitintensiven Anhörungen zurückzuführen. Zudem ist das BAMF bei einem Teil der Asylverfahren auf die Zulieferungen Dritter angewiesen (z. B. ärztliche Gutachten), es sind aufwändige Recherchen notwendig oder es müssen Sprachgutachten erstellt werden. Von diesen Fällen werden einige längere Zeit für die Bearbeitung in Anspruch nehmen und im Jahr 2016 noch nicht abgeschlossen werden können. Der Mehraufwand für die Verfahrensbearbeitung nach der Rückkehr zu mündlichen Anhörungen in allen Fällen entspricht der Dauer der Organisation und Durchführung der Anhörung. Anhörungen sind in Abhängigkeit des Einzelfalls unterschiedlich umfangreich. Die Dauer wird nicht statistisch erfasst. 6. Was hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Manuela Schwesig, unternommen, nachdem sie sich öffentlich gegen die Einschränkung des Familiennachzugs für syrische Flüchtlinge ausgesprochen und erklärt hatte: Sie verlasse sich auf das Wort von Flüchtlingskoordinator Peter Altmaier, dass sich an der bisherigen Praxis nichts ändere (www.tagesschau.de/inland/fluechtlingspolitik-schutzstatus-syrer-103.html), und nachdem sich die bisherige Praxis nun doch fundamental geändert hat, und in welcher Form hat Peter Altmaier ihr diesbezüglich wann welche Zusicherung gegeben bzw. zurückgenommen (bitte ausführen)? Am 17. März 2016 trat das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II) in Kraft. Dieses sieht eine Aussetzung des Familiennachzugs für die Dauer von 2 Jahren vor (§ 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]). Die Aussetzung des Familiennachzugs schließt jedoch nicht die Aufnahme von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen nach den §§ 22, 23 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Demnach kann z. B. nach § 22 Satz 1 AufenthG in begründeten Fällen bei dringenden humanitären Gründen (Härtefälle) eine Aufnahme der Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger aus dem Ausland erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9992 7. Was wurde in der Bundesregierung aufgrund welcher Koalitionsvereinbarung wann und zwischen wem vereinbart zur Einschränkung des Familiennachzugs , auch in Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte aus Syrien, nachdem Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, nach Protesten der SPD am Abend des 7. November 2015 erklärt hatte: „Im Lichte der Entscheidung der Koalition gestern zum Familiennachzug gibt es aber Gesprächsbedarf in der Koalition. Und deswegen bleibt es jetzt so wie es ist, bis es eine neue Entscheidung gibt“ – unter welchen Umständen, wann und aus welchen Gründen wurde also diese angekündigte neue Entscheidung von wem getroffen (www.tagesschau.de/inland/familiennachzug-syrien-fluechtlinge-109. html)? Für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt unverändert das Recht auf privilegierten Familiennachzug, d. h. die Familie muss weder die Sicherung des Lebensunterhalts noch Wohnraum noch einfache Sprachkenntnisse nachweisen, wenn sie einen Antrag innerhalb von 3 Monaten nach der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung stellt. Angesichts der hohen Zahl Asylsuchender mit guten Erfolgschancen ist auch künftig eine sehr hohe Zahl von Anträgen auf Familiennachzug zu erwarten. Um die Integration auch der nachziehenden Menschen leisten zu können, hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II) das Recht auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (d. h. für Personen, die nicht individuell verfolgt werden) für zwei Jahre bis März 2018 ausgesetzt. Dies führt zu einer zeitlichen Verzögerung der Möglichkeit des Nachzugs, nicht aber zu dessen Ausschluss. 8. Welche Anweisungen, Vorgaben, Änderungen von Textbausteinen oder Länderbeurteilungen, mündliche Vorgaben usw. gab es zu welchem Zeitpunkt in diesem Jahr seitens des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. intern im BAMF (bitte gesondert auflisten, mit Datum, Inhalt und Anlass und Begründung der Änderung bzw. Vorgabe) zu der Frage, unter welchen Bedingungen ein subsidiärer Status erteilt werden soll, insbesondere in Bezug auf Syrien, aber auch generell? Unter welchen Bedingungen ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird, ist gesetzlich geregelt (§ 4 AsylG). Insofern wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 verwiesen. Inhaltliche Vorgaben im Sinne der Fragestellung sind demnach grundsätzlich nicht möglich, da es sich ausschließlich um gebundene Entscheidungen ohne Verwaltungsermessen handelt. Es gibt bzw. gab keine Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI), verstärkt subsidiären Schutz bei den Asylanträgen syrischer Staatsangehöriger oder auch generell zu gewähren. Die in der Frage angesprochenen Erlasse des BMI betreffen die Durchführung der Asylverfahren. Im Jahr 2015 wurden die Asylverfahren von Antragstellern aus Syrien ganz überwiegend im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung bearbeitet. Das schriftliche Verfahren war im Herbst 2014 vorübergehend eingeführt worden, um die hohe Zahl der Anträge von syrischen und irakischen Asylantragstellern, deren Verfahren eine besonders hohe Aussicht auf Erfolg hatten , schneller bearbeiten zu können. Das BMI hat das BAMF mit Erlass vom 4. Januar 2016 angewiesen, das im Asylgesetz vorgesehene Regelverfahren der persönlichen Anhörung vor Entscheidung über den Asylantrag für alle Asylsuchenden , die ab dem 1. Januar 2016 einreisen, wieder anzuwenden. Mit Erlass vom 29. Februar 2016 hat BMI die Rückkehr zur persönlichen Anhörung auf alle Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9992 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen ausgeweitet, die ihren Asylantrag ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (17. März 2016) stellen, unabhängig vom Datum der Einreise. Damit sollte im Hinblick auf die in diesem Gesetz vorgesehene Differenzierung beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Geschützten eine einheitliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen gewährleistet werden. 9. Gegen wie viele Bescheide des BAMF, mit denen ein Flüchtlingsstatus für Asylsuchende abgelehnt, ein subsidiärer Schutzstatus jedoch anerkannt wurde, haben Betroffene im Jahresverlauf 2016 bislang Klage erhoben (bitte absolute und relative Angaben machen und im Monatsverlauf darstellen, bitte jeweils auch für die fünf wichtigsten betroffenen Herkunftsländer in dieser Weise darstellen), in wie vielen Fällen wurden diese Klagen bereits entschieden (mit welchem Ergebnis, bitte auch vorläufige, nicht rechtskräftige Entscheidungen miteinbeziehen), und welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwieweit diese aktuellen Entscheidungen ein Abweichen von der Rechtsprechung vom Herbst 2014 rechtfertigen, nach der bei syrischen Flüchtlingen ein Flüchtlingsstatus, und kein subsidiärer Schutz erteilt werden muss (siehe: www.proasyl.de/wp-content/uploads/ 2015/12/Rechtspolitisches-Papier_Familiennachzug_aktuell_final.pdf, S. 2ff)? Hinsichtlich der Tendenz einiger Verwaltungsgerichte zur Gewährung von Flüchtlingsschutz an syrische Antragsteller auch unabhängig von den Umständen des Einzelfalls (Stellung eines Asylantrags als Nachfluchtgrund) ist das BAMF bestrebt, eine obergerichtliche/höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Mehrere Obergerichte haben bereits auf Antrag des BAMF die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob nach Syrien Zurückkehrenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an (illegale) Ausreise, Auslandsverbleib und Asylantragstellung droht. Von Januar bis August 2016 erhielten 60 954 Asylbewerber durch das BAMF subsidiären Schutz im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95/EU. Gegen 17.283 dieser Entscheidungen wurden in diesem Zeitraum Klagen erhoben. Detailangaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Klagen im Zeitraum vom Januar bis August 2016 gegen Entscheidungen mit subsidiärem Schutz aus dem gleichen Zeitraum: HKL Januar Februar März April Mai Juni Juli August * Gesamt * Gesamt 17 27 83 826 1.934 3.449 5.015 5.932 17.283 darunter: Syrien 9 7 42 713 1.747 3.099 4.396 5.245 15.258 Ungeklärt 5 24 53 100 170 193 545 Irak 4 14 20 29 40 64 140 230 541 Staatenlos 1 13 17 76 115 94 316 Eritrea 1 1 20 26 40 84 102 274 * vorläufige Daten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9992 Klagen in Relation zu den Entscheidungen mit subsidiärem Schutz Zeitraum 01.01. – 31.08.2016 Subsidiärer Schutz gesamt Davon beklagt * Anteil in Prozent* Gesamt 60.954 17.283 28,4 darunter: Syrien 50.644 15.258 30,1 Ungeklärt 1.958 545 27,8 Irak 3.277 541 16,5 Staatenlos 933 316 33,9 Eritrea 1.049 274 26,1 * vorläufige Daten davon bereits entschieden (vorläufige Daten) Gesamt davon anerkannt Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Ablehnungen formelle Erledigungen Gesamt 1.284 1 963 108 212 darunter: 0 Syrien 1.137 1 893 86 157 Staatenlos 39 30 9 Ungeklärt 39 21 5 13 Afghanistan 20 3 17 Irak 19 13 6 10. Wie viele unbegleitete minderjährige Asylsuchende haben in diesem Jahr einen nur subsidiären Schutzstatus erhalten (bitte nach Monaten und den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln), in wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des Asylpakets II ein Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten im Wege von Einzelfallentscheidungen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht, wie viele Fälle sind an das Auswärtige Amt herangetragen worden (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln), und wie wird die Zahl der ermöglichten Einreisen von Familienangehörigen zu unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten im humanitären Ausnahmefall von der Bundesregierung einerseits bzw. von der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung andererseits bewertet vor dem Hintergrund der Koalitionseinigung zu diesem Thema (www. tagesschau.de/inland/familiennachzug-einzelfallpruefungen-101.html)? Von Januar bis August 2016 erhielten 801 unbegleitete minderjährige Asylbewerber durch das BAMF subsidiären Schutz im Sinne der EU-Richtlinie 2011/ 95/EU. Detailangaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9992 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Januar Februar März April Mai Juni Juli August Jan. – Aug. 2016 Gesamt 6 5 25 45 29 132 223 335 801 darunter Syrien 18 31 20 108 176 290 644 Afghanistan 3 1 2 7 2 9 11 9 44 Eritrea 1 1 3 5 19 13 42 Ungeklärt 2 5 1 5 8 10 31 Irak 1 1 2 1 2 3 3 13 Hinweis: Aufgrund möglicher nachträglicher Korrekturen, die ggf. nur in der Gesamtsumme (Januar bis August 2016) enthalten sind, kann es bei Addition der Monatswerte zu Abweichungen ggü. den Gesamtsummen kommen. Seit Inkrafttreten des Asylpakets II ist bislang noch kein Antrag auf Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nach § 22 AufenthG an die Auslandsvertretungen herangetragen worden. Damit konnte auch kein Fall ermöglicht werden. Die Bundesregierung ist sich hinsichtlich der Anwendung des § 22 AufenthG einig und verweist im Übrigen auf die Antwort zu Frage 6. 11. Wie sind die aktuellen Wartezeiten beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland in den deutschen Visastellen in der Region um Syrien, wie viele Termine für wie viele Personen wurden vergeben, wie lange sind die jeweiligen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten , wie viele Fälle sind aktuell noch in Bearbeitung, und wie viele entsprechende Visa wurden in diesem Jahr bereits erteilt (bitte jeweils nach Visastellen getrennt auflisten)? Für die drei Auslandvertretungen in der Türkei sind mit Stand vom 19. September 2016 insgesamt 38 514 Termine (entspricht Personen) im Bereich des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten aus Syrien gebucht. Eine Auflistung für die einzelnen Auslandsvertretungen in der Türkei ist nicht möglich. Fest vergeben sind 4 116 Termine. Aufgrund der Anzahl der vergebenen Terminnummern liegt die geschätzte Wartezeit bei 7 bis 9 Monaten. Im Generalkonsulat Erbil wird bei Buchung nicht nach Staatsangehörigkeit der Referenzperson in Deutschland unterschieden. Deshalb ist keine Angabe zu vergebenen Terminen für Familienangehörige von Schutzberechtigten aus Syrien möglich. Die rechnerische Wartezeit beträgt derzeit für alle ca. zwei Jahre, eine Verkürzung dieser Wartezeit wird angestrebt. An den Auslandsvertretungen in der Türkei und in Erbil werden in aller Regel über die Hälfte der gebuchten Termine nicht wahrgenommen. Diesem Umstand wird durch Überbuchung der Terminslots entgegengewirkt. An der Botschaft Beirut sind mit Stand vom 20. September 2016 ca. 7 700 Termine bis Oktober 2017 vergeben. Ein Termin gilt in Beirut für die gesamte Kernfamilie . Die rechnerische Wartezeit auf einen Vorsprachetermin beträgt derzeit ca. 15 Monate. Da die Botschaft Beirut ab Herbst erhöhte Terminkontingente zur Verfügung stellen kann, ist eine Umbuchungsaktion (Angebot zur Vorverlegung von Terminen) erfolgt, die für alle Antragsteller im Ergebnis die Wartezeit verkürzen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9992 Bei der Botschaft Amman sind für die kommenden drei Monate ca. 950 Termine für den Bereich Familienzusammenführung vergeben. Eine gesonderte Kategorie für den Nachzug zu Schutzberechtigten ist nicht eingerichtet. Aus organisatorischen Gründen muss derzeit der Buchungszeitraum noch auf drei Monate begrenzt werden. Es werden regelmäßig neue zu buchende Termine freigeschaltet. Die Zahl der in Bearbeitung befindlichen Anträge beträgt 1 110 in Amman, 1 900 in Beirut, 176 in Erbil, 5 300 in Istanbul, 1 311 in Izmir und 550 in Ankara. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich dabei um Visumanträge mit noch unvollständigen Unterlagen. Die Zahlen der von 2015 bis 30. Juni 2016 erteilen Visa für den Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten an den Auslandsvertretungen in der Region um Syrien betragen: Erteilte Visa bei Familiennachzug - syrische Staatsangehörige 2015 1. Halbjahr 2016 Amman 1.278 2.599 Ankara 4.391 3.342 Istanbul 2.849 7.604 Izmir 1.395 1.780 Beirut 8.727 4.974 Kairo 1.025 833 Erbil 626 114 Zwischenergebnis 20.292 21.246 Andere Auslandsvertretungen 1.084 2.636 Gesamt 21.376 23.883 Es findet an den Auslandsvertretungen keine automatisierte statistische Erfassung nach der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden statt. Die Angaben wurden in aufwendigen Daten-Ausleseverfahren, in Kombination mit qualifizierten Schätzungen ermittelt. Die Zahl der an anderen Auslandsvertretungen außerhalb der Region um Syrien erteilten Visa ergibt sich aus der Differenz der Gesamtzahl der weltweit erteilten Visa zum Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten und den einzeln ermittelten Angaben zu erteilten Visa an den benannten Visastellen . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 8. Juli 2016 auf 18/9133 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21. Juli 2016 auf Bundestagdrucksache 18/9264 verwiesen. 12. In welche Länder der Welt dürfen syrische Staatsangehörige nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit visumfrei einreisen, und wie viele Visa zum Nachzug zu in Deutschland anerkannten syrischen Schutzberechtigten wurden von deutschen Visastellen insbesondere in diesen Ländern bzw. insgesamt außerhalb der direkten Herkunftsregion bislang erteilt (bitte nach Ländern auflisten)? Zur Visumpflicht syrischer Staatsangehöriger in Staaten außerhalb der Europäischen Union liegen der Bundesregierung keine umfassenden zuverlässigen Angaben vor. Der Bundesregierung ist bekannt, dass in einigen direkten Nachbarländern (beispielsweise Türkei und Libanon) ein Visum erforderlich ist. Es wird Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9992 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode davon ausgegangen, dass syrische Staatsangehörige in ca. 30 Staaten weltweit visumfrei einreisen können. Eine gesonderte statistische Erfassung erteilter Visa an syrische Staatsangehörige findet an Auslandsvertretungen außerhalb der Region um Syrien nicht statt. 13. Wie viele Visaanträge beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland wurden bislang in Berlin bearbeitet, wie hat sich diesbezüglich die Schaffung eines neuen Postens ab Juli 2016 ausgewirkt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9133, Antwort zu Frage 23), und inwieweit ist an eine Ausweitung dieser Bearbeitung in Deutschland gedacht (bitte ausführen)? Im Rahmen des im Februar 2016 begonnenen Pilotprojektes wurden über 100 Visumanträge entschieden, die von der Botschaft Beirut zur Entscheidung nach Berlin verlagert wurden. Die entschiedenen Anträge betrafen Nachzugsfälle von sonstigen Familienangehörigen syrischer Flüchtlinge, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. In diesen Fällen ist eine komplexe und zeitintensive Einzelfallprüfung individueller Lebensumstände erforderlich. Hier hat die Bearbeitung in der Zentrale zu einer spürbaren Entlastung geführt. Eine Ausweitung der Bearbeitung von Anträgen auf Familiennachzug an anderen Dienstorten ist beabsichtigt ; aktuell werden die hierfür notwendigen IT-technischen Voraussetzungen geschaffen. 14. Welche weiteren personellen oder baulichen Aufstockungsmaßnahmen sind geplant, um das Recht auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen in Deutschland wirksam, d. h. in angemessener Zeit durchzusetzen? Das Auswärtige Amt setzt derzeit etwa 100 Beschäftigte in der Region für den Familiennachzug von syrischen und irakischen Antragstellern ein. Durch Baumaßnahmen an den Auslandsvertretungen in Ankara und Istanbul konnten für das aktuelle dortige Antragsaufkommen adäquate Schalterkapazitäten geschaffen werden, am Generalkonsulat Erbil konnten die Schalterkapazitäten deutlich erweitert werden. Eine Baumaßnahme zur Neuunterbringung der Kanzlei in Beirut, durch die zusätzliche Visaschalter und Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, läuft. In Amman sind kurz- bis mittelfristig bauliche Erweiterungen aufgrund der liegenschaftlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Das Auswärtige Amt prüft derzeit geeignete organisatorische Maßnahmen, um die Bearbeiterkapazitäten an diesen Vertretungen dennoch weiter zu erhöhen. 15. Welche Integrationshemmnisse für hier lebende, anerkannte Flüchtlinge sieht die Bundesregierung, wenn der Nachzug der Kernfamilienangehörigen (die zudem mehrheitlich unter prekären oder Kriegsbedingungen leben) erst mit einer Verzögerung von ein bis drei Jahren möglich ist (bitte ausführen, etwa in Bezug auf Konzentrationsschwierigkeiten beim Spracherwerb und die Bedeutung der Familienzusammenführung für die Integration insgesamt , vgl. den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003)? Die Familie als Institution genießt aufgrund unserer Verfassung eine besondere Stellung. Diesem wird im Zuwanderungsrecht durch die Möglichkeit des Familiennachzugs entsprochen. Die Integrationsangebote der Bundesregierung für rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebende Ausländer (vgl. § 43 AufenthG), somit auch für anerkannte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9992 Flüchtlinge, zielen ab auf die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu zählen insbesondere eine zureichende Sprachqualifikation und ein darauf aufbauender Einstieg in den Arbeitsmarkt. Ziel des Integrationskurses ist daher beispielsweise, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Insoweit hat die Bundesregierung in den vergangenen Monaten enorme Anstrengungen unternommen, um die Integrationsmaßnahmen quantitativ wie qualitativ entsprechend anzupassen und insgesamt besser aufeinander abzustimmen. Inwieweit andere Faktoren, wie die Abwesenheit der Kernfamilie oder andere Belastungen, etwa fehlender Wohnraum, Traumatisierungen oder anderes, die erfolgreiche Teilnahme an diesen Integrationsangeboten behindern, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Die Bundesregierung prüft in diesem Zusammenhang aber derzeit, ob im Integrationskurssystem eine zusätzliche sozialpädagogische Betreuung sinnvoll sein könnte oder inwieweit den tätigen Lehrkräften eine zusätzliche Qualifikation mit Blick auf Traumatisierungen angeboten werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333